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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung
- Berlin -

Vom 20. Oktober 2014
(GVBl. Nr. 25 vom 01.11.2014 S. 383)



Auf Grund des § 84 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 315) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt:

Artikel 1

Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 12. Februar 2010 (GVBl. S. 62), die durch Verordnung vom 23. August 2010 (GVBl. S. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 12 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 12a Überprüfung des fachlichen Werdegangs

§ 12b Schriftliche Prüfung

§ 12c Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße

§ 12d Rücktritt".

b) Nach der Angabe zu § 18 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 18a Überprüfung des fachlichen Werdegangs

§ 18b Schriftliche Prüfung

§ 18c Mündliche Prüfung, Ergebnis der Prüfung

§ 18d Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße, Rücktritt".

c) In der Angabe zum vierten Teil werden die Wörter "technische Anlagen und Einrichtungen" durch die Wörter "die Prüfung technischer Anlagen" ersetzt.

d) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 21a Fachgutachten".

e) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 24 Verfahren" § 24 Fachgutachten".

f) Nach der Angabe zu § 24 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 24a Beurteilung von Baugrundgutachten

§ 24b Schriftlicher Kenntnisnachweis".

g) In der Angabe zum sechsten Teil dritter Abschnitt werden die Wörter "technische Anlagen und Einrichtungen" durch die Wörter "die Prüfung technischer Anlagen" ersetzt.

h) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 34 Vergütung für die Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen " § 34 Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen".

i) Nach der Angabe zu § 38 werden folgende Angaben eingefügt:

"Anlage 1 Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

Anlage 2 Bauwerksklassen

Anlage 3 Gebührentafel in Euro".

2. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(Anm. d. Red.: Dem Sinne nach in § 2 Absatz 1 Satz 2 eingearbeitet)

altneu
 Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde."Sie unterstehen der Fachaufsicht der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung, Fachbereich Oberste Bauaufsicht (Anerkennungsbehörde)."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Prüfingenieurinnen" das Komma gestrichen und die Wörter "Prüfingenieure und Prüfsachverständige" durch die Wörter "und Prüfingenieure" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde."Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes."

bb) Satz 4

Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes.

wird aufgehoben.

cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gelten Absatz 1 Satz 3 und 4 und § 13 Absatz 5 Satz 2 entsprechend."Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gelten Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 13 Absatz 5 Satz 2 entsprechend."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde)."(1) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Anerkennungsbehörde."

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Im Übrigen findet ein neues Anerkennungsverfahren nicht statt."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummer 3

3. seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasste Ingenieurin oder befasster Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptamtliche Hochschullehrerin oder hauptamtlicher Hochschullehrer tätig sind,

wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.

b) In Satz 2 werden die Wörter "nach den Nummern 2 und 4 bis 6" durch die Wörter "nach den Nummern 2 bis 5" ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss."(1) Die Anerkennungsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss. Sie kann auch bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land besteht oder der gemeinsam mit anderen Ländern gebildet worden ist."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "oberste Bauaufsichtsbehörde" durch das Wort "Anerkennungsbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort "Bauwirtschaft" die Wörter "oder ein von der Baukammer Berlin vorgeschlagenes Mitglied" eingefügt.

cc) In Satz 3 Nummer 4 wird das Wort "der" durch das Wort "einer" ersetzt.

dd) In Satz 6 werden die Wörter "oberste Bauaufsichtbehörde" durch das Wort "Anerkennungsbehörde" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "oberste Bauaufsichtsbehörde" durch das Wort "Anerkennungsbehörde" ersetzt.

d) Absatz 5

(5) Die Anerkennungsbehörde kann bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land oder bei einer gemeinsamen Einrichtung von Ländern besteht.

wird aufgehoben.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "nach § 10 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6" durch die Wörter "nach § 10 Satz 1 Nummer 2 bis 5" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "begründen" ein Komma und die Wörter "soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Die Bewerberin oder der Bewerber hat ihre oder seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachzuweisen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann bei mündlichen Prüfungsleistungen verlangen, dass ihr oder ihm der Prüfungsausschuss die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Die Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich zu begründen. Sie werden dem Prüfungsausschuss zur Überprüfung seiner Bewertung zugeleitet. § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt."(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus
  1. der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 12a) und
  2. der schriftlichen Prüfung (§ 12b)."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Angabe "Absatz 2" die Wörter "Nummer 2 in der jeweiligen Fachrichtung" eingefügt.

bb) Satz 2

Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

wird aufgehoben.

d) Absatz 4

(4) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind in der Anlage 5 geregelt.

wird aufgehoben.

8. Nach § 12 werden die folgenden §§ 12a bis 12d eingefügt:

" § 12a Überprüfung des fachlichen Werdegangs

(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die besonderen Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nummer 2 und 4 erfüllt. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber hat ein Verzeichnis der von ihr oder ihm bearbeiteten statisch und konstruktiv schwierigen Vorhaben mit Angabe von Ort, Zeitraum, Bauherrin oder Bauherr, etwaigen statischen und konstruktiven Besonderheiten, Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse) sowie der Art der von der Bewerberin oder dem Bewerber persönlich geleisteten Arbeiten und der Stellen oder Personen vorzulegen, die die von der Bewerberin oder dem Bewerber erstellten Standsicherheitsnachweise geprüft haben. Daraus muss erkennbar sein, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen auch für überdurchschnittlich schwierige Konstruktionen besitzt. Sie oder er muss innerhalb der beantragten Fachrichtung ein breites Spektrum unterschiedlicher Tragwerke bearbeitet haben.

(3) Das Verzeichnis nach Absatz 2 wird durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers beurteilt. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss. Wiederholt die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung, ist eine erneute Überprüfung des fachlichen Werdegangs nur erforderlich, wenn seit der letzten Überprüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

§ 12b Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.

(2) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

  1. Statik, Bemessung, Konstruktion und Ausführung von Tragwerken:
    1. Einwirkungen auf Tragwerke, Standsicherheit von Tragwerken,
    2. Bemessung und konstruktive Durchbildung der Tragwerke,
    3. Zusammenwirken von Tragwerk und Baugrund,
    4. Baugrubensicherung,
    5. Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und raumabschließenden Bauteile,
    6. Technische Baubestimmungen einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Sicherheitskonzepte;
  2. bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Regelungen zur Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und Überwachung der Bauausführung, zu Bauprodukten und Bauarten.

Die Prüfung kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Bauwerksklasse drei, in der beantragten Fachrichtung bis zur Bauwerksklasse fünf erstrecken. Gegenstand der Prüfung können auch Grundbau und Bauphysik sein.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich zur Prüfung ein und teilt ihnen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll mindestens ein Monat liegen.

(4) Den Bewerberinnen und Bewerbern werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Prüfung besteht aus einem Prüfungsteil - Allgemeine Fachkenntnisse und einem Prüfungsteil - Besondere Fachkenntnisse - Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt zweimal 180 Minuten mit einer Pause von mindestens 30 Minuten. Die Prüfungsteile können an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses. Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden.

(5) Vor Prüfungsbeginn haben sich die Bewerberinnen und Bewerber durch Lichtbildausweis auszuweisen.

(6) Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.

(7) Jeder Prüfungsteil wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der vom Prüfungsausschuss festgelegten höchstmöglichen Punkte voneinander ab, errechnet sich die Bewertung aus der durchschnittlichen Punktzahl. Bei größeren Abweichungen gilt § 12a Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Die schriftliche Prüfung je beantragte Fachrichtung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden.

(8) Das Ergebnis der Prüfung lautet

  1. "Die Bewerberin oder der Bewerber hat die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen." oder
  2. "Die Bewerberin oder der Bewerber hat die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen."

§ 12c Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße

(1) Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der schriftlichen Prüfung zu täuschen, einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu helfen oder ist sie oder er nach Beginn der Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die Prüfung insgesamt als nicht bestanden bewertet.

(2) Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die Bewerberin oder der Bewerber von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 trifft die oder der Aufsichtsführende.

§ 12d Rücktritt

Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach erfolgter Zulassung

  1. vor Beginn der Prüfung oder
  2. nach Beginn der Prüfung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen

von der Teilnahme an der Prüfung zurücktritt; der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Im Übrigen gilt die Prüfung als nicht bestanden."

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "oberste Bauaufsichtbehörde" durch das Wort "Anerkennungsbehörde" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Standsicherheitsnachweise" das Komma und die Wörter "der Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile sowie der dazugehörigen Konstruktionszeichnungen" gestrichen.

bb) Die Sätze 2, 4 und 5

Alle geprüften Standsicherheitsnachweise und Zeichnungen sind nach Abschluss der Prüfung mit einem Prüfvermerk zu versehen.

Bei abschnittsweiser Bauausführung sind Teilprüfberichte zulässig. Im abschließenden Prüfbericht kann auf die Teilprüfberichte Bezug genommen werden.

werden aufgehoben.

cc) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "oberste Bauaufsichtbehörde" durch das Wort "Anerkennungsbehörde" ersetzt.

c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

"Der zusammenfassende Bericht, die geprüften Unterlagen und die Erklärung über die erledigten Prüf- und Überwachungsaufgaben sind der Bauherrin oder dem Bauherrn spätestens zur beabsichtigten Aufnahme der Nutzung gemäß § 81 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin zu übergeben."

d) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "oberste Bauaufsichtbehörde" durch das Wort "Anerkennungsbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "dem Bautechnischen Prüfamt" durch die Wörter "der Anerkennungsbehörde" ersetzt.

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "oberste Bauaufsichtbehörde" durch die Wörter "für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Das Bautechnische Prüfamt der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung sowie das Deutsche Institut für Bautechnik nehmen Aufgaben nach dieser Verordnung wahr, das Deutsche Institut für Bautechnik jedoch nur Aufgaben nach § 15 Absatz 1 und 2."Als Prüfamt nimmt das Deutsche Institut für Bautechnik Aufgaben nach § 15 Absatz 1 und 2 wahr."

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "oberste Bauaufsichtbehörde" durch die Wörter "für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

11. § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 18 Prüfungsverfahren

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Satz 1 Nummer 2 bis 6.

(2) § 12 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind in der Anlage 6 geregelt.

" § 18 Prüfungsverfahren

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Satz 1 Nummer 2 bis 6. § 12 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus

  1. der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 18a) und
  2. der schriftlichen (§ 18b) und der mündlichen Prüfung (§ 18c).

(3) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht bestanden hat, kann sie insgesamt nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen."

12. Nach § 18 werden die folgenden §§ 18a bis 18d eingefügt:

" § 18a Überprüfung des fachlichen Werdegangs

(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die besonderen Voraussetzungen des § 16 Satz 1 Nummer 2 erfüllt. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber hat eine Darstellung ihres oder seines fachlichen Werdegangs sowie eine Referenzobjektliste von mindestens zehn Sonderbauvorhaben unter-schiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung) vorzulegen. Bei den Vorhaben muss die Bewerberin oder der Bewerber die brandschutztechnische Planung oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. Die Auswahl der Vorhaben hat von der Bewerberin oder vom Bewerber so zu erfolgen, dass ein Zeitraum ihrer oder seiner Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; die Bewerberin oder der Bewerber muss über die Unterlagen der Vorhaben und vorliegende Prüfberichte verfügen.

(3) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Referenzobjektliste nach Absatz 2 Satz 1 mindestens drei Brandschutznachweise/ Prüfberichte aus. § 12a Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 18b Schriftliche Prüfung

(1) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

  1. abwehrender Brandschutz,
  2. Brandverhalten und Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauprodukten und Bauarten,
  3. anlagentechnischer Brandschutz,
  4. einschlägige bauordnungsrechtliche Vorschriften.

Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben ist auf das Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad abzustellen.

(2) Den Bewerberinnen und Bewerbern werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt zweimal 180 Minuten mit einer Pause von mindestens 30 Minuten.

(3) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, errechnet sich die Bewertung aus der durchschnittlichen Punktzahl. Bei größeren Abweichungen gilt § 12a Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsgebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, wird nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.

(4) § 12b Absatz 1, 3, 4 Satz 5 und 6, Absatz 5 und 6, Absatz 7 Satz 5 und §§ 12c und 12d gelten entsprechend.

§ 18c Mündliche Prüfung, Ergebnis der Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gegenstände nach § 18b Absatz 2. Sie ist vorrangig Verständnisprüfung.

(2) Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung stattfinden. § 12b Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Die mündliche Prüfung wird von mindestens fünf Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission) abgenommen. Neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses muss mindestens ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde der Prüfungskommmission angehören; die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfungskommission. Weitere Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörden dürfen anwesend sein; an den Beratungen der Prüfungskommission dürfen sie ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen.

(5) Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss

  1. die Besetzung der Prüfungskommission,
  2. die Namen der Bewerberinnen und Bewerber,
  3. Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,
  4. Besonderheiten des Prüfungsablaufs,
  5. die Gegenstände der mündlichen Prüfung und
  6. die Entscheidungen der Prüfungskommission über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber

enthalten.

(6) Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Der Bewerberin oder dem Bewerber wird das Ergebnis unverzüglich mitgeteilt.

(7) Das Ergebnis der Prüfung lautet

  1. "Die Bewerberin oder der Bewerber hat die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen." oder
  2. "Die Bewerberin oder der Bewerber hat die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen."

(8) Die Bewerberin oder der Bewerber kann verlangen, dass ihr oder ihm die Prüfungskommission die Gründe für die vor-genommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darzulegen. Sie werden der Prüfungskommission zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. § 74 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

§ 18d Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße, Rücktritt

§ 12c Absatz 1 und 2 sowie § 12d gelten entsprechend. Die Entscheidungen trifft in der schriftlichen Prüfung die oder der Aufsichtsführende und in der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission."

13. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur kann nach Ablauf von einem Monat nach Erhalt einer Eingangsbestätigung der Brandschutzdienststelle der Berliner Feuerwehr davon ausgehen, dass aus deren Sicht keine weiteren Anforderungen an die Brandschutznachweise zu stellen sind."

bb) Der neue Satz 5

Im Übrigen gilt § 13 Absatz 3 der Bauverfahrensverordnung.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "Absatz 6 Satz 2 bis 6, Absatz 8 Satz 2 bis 4" werden durch die Wörter "Absatz 6 Satz 2 und 3, Absatz 8 Satz 2 bis 5" ersetzt.

14. In der Überschrift zum vierten Teil werden die Wörter "technische Anlagen und Einrichtungen" durch die Wörter "die Prüfung technischer Anlagen" ersetzt.

15. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "technische Anlagen und Einrichtungen" werden durch die Wörter "die Prüfung technischer Anlagen" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "oberste Bauaufsichtbehörde" ersetzt durch das Wort "Anerkennungsbehörde".

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Anmeldung bei der in Satz 1 Nummer 2 genannten Stelle erfolgt durch die Anerkennungsbehörde."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "technische Anlagen und Einrichtungen" durch die Wörter "die Prüfung technischer Anlagen" ersetzt.

16. § 21 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 21 Fachrichtungen

Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:

  1. Lüftungsanlagen,
  2. CO-Warnanlagen,
  3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,
  4. Feuerlöschanlagen,
  5. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  6. Sicherheitsstromversorgungen.

Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen erteilt werden.

" § 21 Fachrichtungen

Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:

  1. Lüftungsanlagen,
  2. CO-Warnanlagen,
  3. Rauchabzugsanlagen,
  4. Druckbelüftungsanlagen,
  5. Feuerlöschanlagen,
  6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  7. Sicherheitsstromversorgungen.

Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen erteilt werden. Die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 1 kann auf Lüftungsanlagen für geschlossene Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 100 m2 beschränkt werden."

17. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

" § 21a Fachgutachten

(1) Das Fachgutachten dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen erforderliche besondere Sachkunde in der beantragten Fachrichtung besitzt und anwenden kann. Der Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil.

(2) Nachzuweisen sind

  1. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlich
    1. Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung und Konstruktion),
    2. Technischer Baubestimmungen und allgemein anerkannter Regeln der Technik,
  2. die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung technischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten.

Gegenstand des mündlich-praktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung (Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messgeräte).

(3) Zum mündlich-praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat. § 12 Absatz 3 Satz 1 sowie §§ 12c und 12d gelten entsprechend."

18. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "technische Anlagen und Einrichtungen" durch die Wörter "die Prüfung technischer Anlagen" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Bauaufsichtsbehörde" die Wörter "über diese Mängel" eingefügt.

c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen entsprechend der Muster-Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige in der Fassung vom Dezember 2001 (DIBt Mitteilung Nummer 5 vom 18. November 2002 S. 144) sind zu beachten."Die Unterrichtung nach Satz 2 hat unter Vorlage der Prüfberichte mit mindestens den für die Beurteilung des Mangels notwendigen Informationen zu erfolgen."

19. In § 23 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "oberste Bauaufsichtbehörde" durch das Wort "Anerkennungsbehörde" ersetzt.

20. § 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 24 Verfahren

Dem Beirat ist ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen, von denen mindestens zehn Gutachten, wovon zwei wiederum gesondert vorzulegen sind, die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen müssen. Der Beirat erstellt ein Fachgutachten über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. § 12 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 gilt entsprechend.

" § 24 Fachgutachten

Das Fachgutachten beruht auf

  1. der Beurteilung von Baugrundgutachten (§ 24a) und
  2. dem schriftlichen Kenntnisnachweis (§ 24b)."

21. Nach § 24 werden die folgenden §§ 24a und 24b eingefügt:

" § 24a Beurteilung von Baugrundgutachten

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat dem Beirat nach § 23 Absatz 1 Satz 2 ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrund-gutachten vorzulegen. Aus dem Verzeichnis müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben darlegen; zwei von diesen zehn Gutachten sind gesondert vorzulegen. Die Gutachten müssen folgende erd- und grundbau-spezifischen Themen behandeln:

  1. Baugrundverformungen und ihre Wirkung auf bauliche Anlagen (Boden - Bauwerk - Wechselwirkung),
  2. Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage,
  3. boden- und felsmechanische Annahmen zum Tragverhalten und zum Berechnungsmodell und
  4. boden- und felsmechanische Kenngrößen.

Die Gutachten sollen im Falle von Gründungsvorschlägen die Einsatzbereiche mit den erforderlichen Randbedingungen festlegen.

(2) Der Beirat beurteilt das Verzeichnis und die beiden vor-gelegten Gutachten nach Absatz 1 im Hinblick auf die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der bereits danach die Anforderungen des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht erfüllt, wird nicht zum schriftlichen Kenntnisnachweis zugelassen.

(3) Wiederholt die Bewerberin oder der Bewerber den schriftlichen Kenntnisnachweis, ist eine erneute Vorlage des Verzeichnisses und der Gutachten nach Absatz 1 und der Beurteilung nach Absatz 2 nur erforderlich, wenn seit der letzten Beurteilung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

§ 24b Schriftlicher Kenntnisnachweis

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat schriftlich vertiefte Kenntnisse nachzuweisen bei der

  1. Bewältigung überdurchschnittlich schwieriger geotechnischer Aufgaben, insbesondere bei Baumaßnahmen der Geo-technischen Kategorie 3,
  2. Erfassung der Wechselwirkung von Baugrund und baulicher Anlage durch geeignete Berechnungsverfahren,
  3. Ableitung und Beurteilung von Angaben zur Sicherheit der Gründung baulicher Anlagen,
  4. Bildung von Berechnungs- oder Erkenntnismodellen als Grundlage der Beurteilung des Tragverhaltens des Baugrunds und
  5. Ermittlung und Beurteilung von bodenmechanischen Kenngrößen, auch im Hinblick auf die Untersuchungsmethoden.

(2) § 12 Absatz 3 Satz 1 sowie §§ 12c und 12d gelten entsprechend."

22. § 26 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Gebühr schuldet, wer die Prüfung veranlasst hat."Die Gebühr schuldet die Bauherrin oder der Bauherr, die oder der die Prüfung veranlasst hat oder zu deren oder dessen Gunsten geprüft wurde."

23. § 27 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen."(1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2010. Für die folgenden Jahre sind die dort angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl zu vervielfältigen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindizes für Bauleistungen am Bauwerk für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden errechnet; maßgeblich sind die jeweiligen Baupreisindizes des Vorjahres ohne Umsatzsteuer. Die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte gelten jeweils ab dem 1. Juni jedes Jahres."

24. § 28 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "einschließlich gleichen Nachweisen der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile" werden gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Für Abweichungen in einzelnen baulichen Anlagen mit zusätzlichen rechnerischen Nachweisen und zugehörigen Konstruktionszeichnungen ist die Gebühr nach § 29 Absatz 5 zu berechnen."

25. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. für die Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 (Anlage 2), wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnung an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können, je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag bis zu einem Viertel der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter "die Hälfte" durch die Angabe "100 Prozent" ersetzt.

bb) Satz 1 Nummer 6

6. die Überwachung der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile; die Gebühr darf jedoch höchstens ein Zwanzigstel der Grundgebühr betragen,

wird aufgehoben.

cc) Satz 1 Nummer 7 und 8 werden die Nummern 6 und 7.

dd) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Je angefangene Stunde werden 74 Euro erhoben. Fahrtzeiten sind einzurechnen."Für jede Arbeitsstunde werden 97 EUR erhoben."

26. In der Überschrift zum sechsten Teil dritter Abschnitt werden die Wörter "technische Anlagen und Einrichtungen" durch die Wörter "die Prüfung technischer Anlagen" ersetzt.

27. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 34 Vergütung für die Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen" § 34 Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen".

b) In Satz 1 werden die Wörter "technische Anlagen und Einrichtungen" durch die Wörter "die Prüfung technischer Anlagen" ersetzt.

28. § 37 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen, die von der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vor Inkrafttreten der Sachkundige-Personen-Verordnung vom 13. Februar 1998 (GVBl. S. 22) anerkannt wurden, dürfen ihre Aufgaben noch bis zum 31. Dezember 2010 wahrnehmen. Danach erlischt ihre Anerkennung als Sachverständige."(3) Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen, die nach Inkrafttreten der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 31. März 2006 (GVBl. S. 324) bis zum 7. November 2014 anerkannt worden sind, tragen die Bezeichnung "Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen".

"

29. Die Anlagen 1 und 3 erhalten die aus dem Anhang dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

30. Die Anlagen 4 bis 6

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Abschnitte der DIN 277-1:2005:02 zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts nach Anlage 1Anlage 4 14
(zu Anlage 1, letzter Absatz, BauPrüfV)

3. Begriffe

3.1 Brutto-Grundfläche (BGF)

Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks mit Nutzungen nach DIN 277-2:2005-02, Tabelle, Nummer 1 bis 9, und deren konstruktive Umschließungen.

Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören die Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, z.B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und -stege, Wartungsstege in abgehängten Decken.

Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche.

3.2 Brutto-Rauminhalt (BRI)

Summe der Rauminhalte des Bauwerks über Brutto-Grundflächen

Der Brutto-Rauminhalt wird von den äußeren Begrenzungsflächen der konstruktiven Bauwerkssohle, der Außenwände und der Dächer einschließlich Dachgauben und Dachoberlichtern umschlossen.

Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von

4. Ermittlungsgrundlagen

4.1 Allgemeines

4.1.1 Die Ermittlung der Grundflächen und Rauminhalte erfolgt in ihrer Genauigkeit entsprechend dem Planungsfortschritt, z.B. von der Bedarfsplanung bis zur Dokumentation, und anhand der jeweiligen Planungsunterlagen.

4.1.2 Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:

Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, z.B. Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln. Dies gilt auch für Grundflächen unter oder über Schrägen.

4.1.3 Grundflächen von waagerechten Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, Grundflächen von schräg liegenden Flächen, z.B. Tribünen, Zuschauerräume, Treppen und Rampen, aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu ermitteln.

4.1.4 Grundflächen sind in Quadratmeter (m2), Rauminhalte in Kubikmeter (m3) anzugeben.

4.2 Ermittlung von Grundflächen

4.2.1 Brutto-Grundfläche

Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (Summe aus Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche) sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z.B. Putz, Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Boden- und Deckenbelagsoberkanten anzusetzen.

Brutto-Grundflächen des Bereiches b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur vertikalen Projektion ihrer Überdeckungen zu ermitteln. Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zuzuordnen.

4.3 Berechnung von Rauminhalten

4.3.1 Brutto-Rauminhalt

Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 4.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu ermitteln. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die vertikalen Abstände zwischen den Deckenbelagsobergrenzen der jeweiligen Grundrissebenen bzw. bei Dächern die Dachbelagsoberkanten.

Für die Höhen des Bereiches c sind die Oberkanten begrenzender Bauteile, z.B. Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.

Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterkante der konstruktiven Bauwerkssohle bis Deckenbelagsoberkante der darüber liegenden Grundrissebene.

Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht vertikalen und/ oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden geometrischen Formeln zu ermitteln.

 

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Prüfungsverfahren für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für StandsicherheitAnlage 5 10 14
(zu § 12 Absatz 4 BauPrüfV)

I. Verfahren

Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss) prüft die fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in einem dreistufigen Prüfungsverfahren. In der ersten Stufe werden der fachliche Werdegang und die Referenzobjektliste bewertet, in den Stufen 2 und 3 haben die Bewerberinnen und Bewerber ihre fachlichen Kenntnisse schriftlich und mündlich darzulegen. Die Prüfung formaler Anerkennungsvoraussetzungen obliegt der Anerkennungsbehörde.

1. Stufe: Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste

1.1 Zweck

Die Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste dient der Überprüfung, ob die Bewerberin oder der Bewerber Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für eine ausreichende Vielfalt von Bauarten auch für statischkonstruktiv schwierige Vorhaben der Bauwerksklassen 4 und 5 angefertigt und dabei als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen hat.

1.2 Fragebogen

Zur Prüfung der mindestens zehnjährigen Erfahrung in der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder vergleichbarer Tätigkeiten nach § 10 Satz I Nummer 2 hat die Bewerberin oder der Bewerber mit der Antragstellung in einem Fragebogen ihren oder seinen fachlichen Werdegang darzustellen, aus dem die jeweilige Tätigkeitsdauer und der Tätigkeitsbereich hervorgehen. In einer chronologischen Liste sind diejenigen Baumaßnahmen aufzuführen, für die die Bewerberin oder der Bewerber in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen betraut war. Daraus hat sie oder er für jede beantragte Fachrichtung sechs statischkonstruktiv schwierige Baumaßnahmen auszuwählen, von denen sie oder er annimmt, dass diese ihre oder seine Qualifikation für die Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit am besten widerspiegeln und auf jeweils höchstens drei Seiten eingehender zu beschreiben. Die Beschreibung soll folgende Angaben über das Bauwerk enthalten:

und durch eine Skizze oder Foto des Bauwerks ergänzt werden. Diese Unterlagen stellt die Anerkennungsbehörde dem Ausschuss zur Verfügung.

1.3 Bewertung

Der Fragebogen und die darin aufgeführten Referenzprojekte werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses (im Folgenden: Prüfende) einzeln und unabhängig voneinander durch Punkte bewertet. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 % der möglichen Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen nimmt eine Drittprüfende oder ein Drittprüfender eine weitere Bewertung vor. Die zusammenfassende Bewertung erfolgt durch die arithmetische Mittelbildung. Die Prüfenden werden durch die oder den Vorsitzenden des Ausschusses (im Folgenden: Vorsitzende oder Vorsitzender) benannt. Die Bewerberin oder der Bewerber muss zur Weiterführung des Verfahrens mindestens 60 % der möglichen Punkte erreichen. Erreicht sie oder er diese Punktzahl nicht, hat sie oder er ihre oder seine fachliche Eignung nicht nachgewiesen.

Wiederholt die Bewerberin oder der Bewerber das Prüfungsverfahren zeitnah und hat sie oder er im letzten Prüfungsverfahren mindestens die Zulassung zur schriftlichen Prüfung erreicht, kann der Ausschuss ganz oder teilweise auf eine erneute Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste verzichten. Das Ergebnis der 1. Stufe lautet:

  1. "Zulassung zur schriftlichen Prüfung" oder
  2. "Der Ausschuss stellt fest, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht durch ihre oder seine Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur, insbesondere durch die Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen für eine ausreichende Vielfalt von Bauarten auch für statischkonstruktiv schwierige Vorhaben der Bauwerksklassen 4 und 5 überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen hat."

Somit ist das Anerkennungsverfahren auf dieser Stufe durch Ablehnungsbescheid der Anerkennungsbehörde zu beenden. Hierzu sind der Anerkennungsbehörde vom Ausschuss die Entscheidung mit Begründung und die die Bewerberin oder den Bewerber betreffenden Unterlagen zeitnah zu übergehen.

2. Stufe: Schriftliche Prüfung

2.1 Prüfstoff

Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzt. Die Prüfungsfragen erstrecken sich somit auf alle Bereiche der Aufgabenerledigung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs. Da eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur, die oder der für eine bestimmte Fachrichtung anerkannt ist, auch einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlicher Schwierigkeit der anderen Fachrichtungen prüfen darf, können Aufgaben aus den drei Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau bis zum Schwierigkeitsgrad der Bauwerksklasse 3 gestellt werden. Für die beantragte Fachrichtung sind Kenntnisse bis zum Schwierigkeitsgrad der Bauwerksklasse 5 nachzuweisen. Darüber hinaus sind Fachkenntnisse nachzuweisen aus den Gebieten Statik der Tragwerke, Grundbau und Bodenmechanik, konstruktiver Glasbau, Bauordnungsrecht einschließlich Bauproduktenrecht und konstruktiver Brandschutz (Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile).

2.2 Verfahren

Die zur Weiterführung des Verfahrens zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden von der Geschäftsstelle des Ausschusses mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur schriftlichen Prüfung eingeladen. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt in der Regel fünf Stunden. Die Aufgabenstellungen für die schriftliche Darlegung der Fachkenntnisse sind von den Prüferinnen oder Prüfern mit den Lösungen und Bewertungsvorschlägen bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einzureichen. Der Ausschuss wählt daraus die zu bearbeitenden Aufgaben aus und beschließt über das Bewertungsschema sowie über die Bearbeitungszeit und die Benutzung von Hilfsmitteln. Das Bewertungsschema ist den Bewerberinnen und Bewerbern vor der Aufgabenbearbeitung bekannt zu geben; die zugelassenen Hilfsmittel mit der Einladung zur schriftlichen Prüfung. Zwei von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu bestimmende Mitglieder des Ausschusses müssen während der schriftlichen Prüfung anwesend sein und die Aufsicht führen. Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

2.3 Bewertung

Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei Prüfenden unabhängig voneinander bewertet. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 % der möglichen Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen nimmt eine Drittprüferin oder ein Drittprüfer eine weitere Bewertung vor. Die zusammenfassende Bewertung erfolgt durch die arithmetische Mittelbildung. Die Prüfenden werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden benannt. Die Bewerberin oder der Bewerber muss zur Weiterführung des Verfahrens mindestens 60 % der möglichen Punkte erreichen. Erreicht sie oder er diese Punktzahl nicht, hat sie oder er ihre oder seine fachliche Eignung nicht nachgewiesen. Das Ergebnis der 2. Stufe lautet:

  1. "Zulassung zur mündlichen Prüfung" oder
  2. "Der Ausschuss stellt fest, dass die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften in der schriftlichen Prüfung nicht nachgewiesen werden konnten."

Somit ist das Anerkennungsverfahren auf dieser Stufe durch Ablehnungsbescheid der Anerkennungsbehörde zu beenden. Hierzu sind der Anerkennungsbehörde vom Ausschuss die Entscheidung mit Begründung und die die Bewerberin oder den Bewerber betreffenden Unterlagen zeitnah zu übergeben.

3. Stufe: Mündliche Prüfung

3.1 Verfahren

Die mündliche Prüfling soll spätestens drei Monate nach der schriftlichen Prüfung stattfinden. Die zur Weiterführung des Verfahrens zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden von der Geschäftsstelle des Ausschusses mit einer Frist von mindestens drei Wochen zur mündlichen Prüfung eingeladen. In der mündlichen Prüfling erhält die Bewerberin oder der Bewerber Gelegenheit, in einem ca. zehnminütigen Vortrag mithilfe von Zeichnungen oder Präsentationstechniken ein von ihr oder ihm bearbeitetes Bauvorhaben vorzustellen. Das Bauvorhaben ist aus der Liste der sechs Referenzobjekte auszuwählen, die von ihr oder ihm eingehender beschrieben wurden. Daran schließt sich eine, in der Regel halbstündige Befragung des Ausschusses zu allen Aufgabenbereichen der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Standsicherheit anhand des vorgestellten Bauvorhabens an.

3.2 Bewertung

Die Bewertung der mündlichen Prüfling erfolgt nach Beratung im Ausschuss durch Abstimmung. Neben dem Fachwissen sollen dabei auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit berücksichtigt werden. Nach der Beschlussfassung wird der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis mitgeteilt und in einer Niederschrift festgehalten. Das Ergebnis der 3. Stufe lautet:

  1. "Der Ausschuss stellt fest, dass die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen und die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen hauordnungsrechtlichen Vorschriften von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nachgewiesen werden konnten." Der Ausschuss übermittelt diese Entscheidung der Anerkennungsbehörde. oder
  2. "Der Ausschuss stellt fest, dass die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen und die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften vom Antragsteller nicht nachgewiesen werden konnten."

Somit ist das Anerkennungsverfahren durch Ablehnungsbescheid der Anerkennungsbehörde zu beenden. Hierzu sind der Anerkennungsbehörde vom Ausschuss die Entscheidung mit Begründung und die die Bewerberin oder den Bewerber betreffenden Unterlagen zeitnah zu übergeben.

II. Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer haben sich auf Verlangen auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungsversuchen bzw. -handlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

III. Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

Unternimmt es eine Bewerberin oder ein Bewerber, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfung durch Täuschung, Bestechung, Mitsichführen oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder macht sie oder er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Bewerberin oder der Bewerber muss von der weiteren Teilnahme an der Prüfling ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

IV. Rücktritt

Die Bewerberin oder der Bewerber kann nach erfolgter Zulassung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Teilnahme an der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Tritt die Bewerberin oder der Bewerber nach Beginn der Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, von der Prüfung zurück, so gilt diese als nicht bestanden.

Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Den Grund für die Verhinderung hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nachzuweisen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Anerkennungsbehörde. Sofern die mündliche Prüfung als nicht begonnen gilt, müssen die Stufen 2 und 3 insgesamt wiederholt werden.

V. Akteneinsicht

Der Bewerberin oder dem Bewerber wird auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeit und die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfungsleistung gewährt. Der Antrag ist bei der zuständigen Anerkennungsbehörde zu stellen. Diese bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Bewerberin oder der Bewerber ist nicht berechtigt, von der Prüfungsakte insgesamt oder in Teilen Kopien anzufertigen.

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Prüfungsverfahren für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für BrandschutzAnlage 6 10 14
(zu § 18 Absatz 3 BauPrüfV)

I. Verfahren

Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss) prüft die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers in einem dreistufigen Prüfungsverfahren. In der ersten Stufe werden der fachliche Werdegang und die Referenzobjektliste bewertet, in den Stufen 2 und 3 hat die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine fachlichen Kenntnisse schriftlich und mündlich darzulegen. Die Prüfung formaler Anerkennungsvoraussetzungen obliegt der Anerkennungsbehörde.

1. Stufe: Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste

Der Ausschuss stellt anhand der Antragsunterlagen 1, insbesondere anhand des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste, die mindestens fünfjährige Erfahrung des Antragstellers in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung, fest. Es werden mindestens drei Brandschutznachweise/Prüfberichte von Sonderbauten aus der vorgelegten Referenzobjektliste der Antragstellerin oder des Antragstellers im Hinblick auf die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers durch benannte Mitglieder des Ausschusses (im Folgenden: Prüfende) beurteilt. Verantwortlich für die Auswahl der Vorhaben ist der Ausschuss. Die Auswahl wird der Anerkennungsbehörde einschließlich der benannten Prüfenden übermittelt. Verantwortlich für die Abforderung der Unterlagen und Prüfberichte zu den ausgewählten Vorhaben sowie die Übergabe an die Prüfenden ist die Anerkennungsbehörde; die Geschäftsstelle des Ausschusses ist über die erfolgte Übergabe zu informieren. Jeder Brandschutznachweis/Prüfbericht wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt schriftlich. Die Prüfenden berichten dem Ausschuss über die erfolgte Bewertung. Der Ausschuss bestimmt die abschließende Bewertung. Der Ausschuss behält sich eine Nachprüfung und Neubewertung vor. Die Bewertungen einschließlich der Begründungen sind durch den Ausschuss zur Niederschritt zu geben.

Wiederholt die Antragstellerin oder der Antragsteller das Prüfungsverfahren zeitnah und hat sie oder er im letzten Prüfungsverfahren mindestens die Zulassung zur schriftlichen Prüfung erreicht, kann der Ausschuss ganz oder teilweise auf eine erneute Bewertung der Brandschutznachweise/Prüfberichte verzichten. Das Ergebnis der I. Stufe lautet:

  1. "Zulassung zur schriftlichen Prüfung" oder
  2. "Der Ausschuss stellt fest, dass die Voraussetzung, nach der bei der Antragstellerin oder beim Antragsteller mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung vorliegen, nicht erfüllt ist." oder
  3. "Die Beurteilung der Brandschutznachweise/Prüfberichte verweist auf Mängel, die eine Weiterführung des Verfahrens nicht gestatten. Einzelheiten sind den Beurteilungen der Prüfenden zu entnehmen."

    Mithin ist das Anerkennungsverfahren auf dieser Stufe durch Ablehnungsbescheid der Anerkennungsbehörde zu beenden. Hierzu sind der Anerkennungsbehörde vom Ausschuss die Entscheidung mit Begründung und die die Antragstellerin oder den Antragsteller betreffenden Unterlagen zeitnah zu übergeben.

2. Stufe: Schriftliche Prüfung

2.1 Verfahren

Die schriftliche Prüfung beinhaltet folgende Bereiche:

Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben ist auf das Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad abzustellen. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt zwei mal drei Stunden mit einer Pause von mindestens einer halben Stunde. Verantwortlich für die Auswahl der Prüfungsaufgaben, die Durchführung und die Auswertung der Prüfung ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Ausschusses. Verantwortlich für die Einladung der Antragstellerinnen und Antragsteller zur schriftlichen Prüfung ist die Geschäftsstelle des Ausschusses. Zwei von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden zu bestimmende Mitglieder des Ausschusses müssen während der schriftlichen Prüfung anwesend sein und die Aufsicht führen. Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

2.2 Arbeits- und Hilfsmittel

Die Entscheidung über die zur Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel trifft der Ausschuss im Einzelfall und gibt sie mit der Einladung zur Prüfung bekannt. Hilfsmittel können Regelungen sein, die für den Brandschutz relevant sind, wie zum Beispiel die Landesbauordnung, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Technische Baubestimmungen und Richtlinien. Hilfsmittel dürren keine inhaltlichen Zusätze, Einlagen, Bemerkungen oder Ähnliches enthalten.

2.3 Bewertung

Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei Prüfenden unabhängig voneinander begutachtet und bewertet. Die Bewertung erfolgt mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen der Prüfenden einer Arbeit um nicht mehr als 15 % der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen müssen sich die Prüfenden einigen und das Ergebnis der Abstimmung dem Ausschuss vortragen. Der Ausschuss behält sich eine Nachprüfung und Neubewertung vor.

Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn bei allen Fragenkomplexen jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden. Das Ergebnis der 2. Stufe lautet:

  1. "Zulassung zur mündlichen Prüfung" oder
  2. "Der Ausschuss stellt fest, dass die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes, des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten, des anlagentechnischen Brandschutzes und die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften von der Antragstellerin oder vom Antragsteller in der schriftlichen Prüfung nicht nachgewiesen werden konnten. 2"

    Mithin ist das Anerkennungsverfahren auf dieser Stufe durch Ablehnungsbescheid der Anerkennungsbehörde zu beenden. Hierzu sind der Anerkennungsbehörde vom Ausschuss die Entscheidung mit Begründung und die die Antragstellerin oder den Antragsteller betreffenden Unterlagen, insbesondere die Prüfungsarbeit und die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfungsleistung, zeitnah zu übergeben.

3. Stufe: Mündliche Prüfung

3.1 Verfahren

In der mündlichen Prüfung hat die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Kenntnisse vor dem Ausschuss nachzuweisen. Die Grundlage dazu bilden die eingereichten Brandschutznachweise/Prüfberichte und die Ergebnisse der Beantwortung der schriftlichen Prüfungsaufgaben sowie die Fragen der Mitglieder des Ausschusses. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer ca. eine halbe Stunde. Verantwortlich für die Einladung der Antragstellerinnen und Antragsteller zur mündlichen Prüfung ist die Geschäftsstelle des Ausschusses. Verantwortlich für die Durchführung der Prüfung, für die Niederschrift sowie für die Abgabe der Entscheidung ist der Vorsitzende des Ausschusses. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten.

3.2 Bewertung

Die mündliche Prüfung wird im Rahmen einer Gesamtschau der erbrachten Leistungen des Prüfungsteilnehmers eingeschätzt. Nach Abschluss der Beratung ist in einem Beschluss des Ausschusses das Ergebnis schriftlich niederzulegen. Das Ergebnis der 3. Stufe lautet:

  1. "Der Ausschuss stellt fest, dass die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes, des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten, des anlagentechnischen Brandschutzes und die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nachgewiesen werden konnten."
    Der Ausschuss übermittelt diese Entscheidung der Anerkennungsbehörde.
    oder
  2. "Der Ausschuss stellt fest, dass die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes, des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten, des anlagentechnischen Brandschutzes und die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nicht nachgewiesen werden konnten. 2"

    Mithin ist das Anerkennungsverfahren auf dieser Stufe durch Ablehnungsbescheid der Anerkennungsbehörde zu beenden. Hierzu sind der Anerkennungsbehörde vom Ausschuss die Entscheidung mit Begründung und die die Antragstellerin oder den Antragsteller betreffenden Unterlagen zeitnah zu übergehen.

II. Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungsversuchen bzw. -handlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

III. Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

Unternimmt es eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfung durch Täuschung, Bestechung, Mitsichführen oder Benutzung nicht zugelassener Arbeits- bzw. Hilfsmittel zu beeinflussen oder macht sie oder er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

IV. Rücktritt

Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann nach erfolgter Zulassung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Teilnahme an der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Tritt die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Beginn der Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, von der Prüfung zurück, so gilt diese als nicht bestanden.

Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Den Grund für die Verhinderung hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nachzuweisen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Anerkennungsbehörde. Sofern die mündliche Prüfung als nicht begonnen gilt, müssen die Stufen 2 und 3 insgesamt wiederholt werden.

V. Akteneinsicht

Der Antragstellerin oder dem Antragsteller wird auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeit und die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfungsleistung gewährt. Der Antrag ist bei der zuständigen Anerkennungsbehörde zu stellen. Diese bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist nicht berechtigt, von der Prüfungsakte insgesamt oder in Teilen Kopien anzufertigen.

 

1) Zu den Antragsunterlagen gehören die Darstellung des fachlichen Werdegangs sowie eine Referentobjektliste der Antragstellerin oder des Antragstellers von mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise ihr Sonderbauten oder deren Prüfung). Bei den Vorhaben muss die Antragstellerin oder der Antragsteller die brandschutztechnische Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. Die Auswahl der Vorhaben hat von der Antragstellerin oder vom Antragsteller so zu erfolgen, dass ein Zeitraum ihrer oder seiner Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; die Antragstellerin oder der Antragsteller muss über die Unterlagen der Vorhaben und ggf. Prüfberichte vertilgen.
2) Es sind jeweils nur die Bereiche anzugeben, in denen die Antragstellerin oder der Antragsteller den Nachweis nicht erbracht hat.

werden aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung amtierende Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 17 setzen ihre Amtszeit fort.

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 Anhang

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 Anlage 1
(zu § 27 Absatz 1)

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt Bezugsjahr 2010 = Indexzahl 1,000

Nr.Gebäudeartanrechenbare Bauwerte in Euro/m3
1.Wohngebäude113
2.Wochenendhäuser99
3.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen152
4.Schulen144
5.Kindertageseinrichtungen129
6.Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten129
7.Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten150
8.Krankenhäuser168
9.Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos129
10.Hallenbäder139
11.eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt55
11.2der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m346
11.3der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt38
12.konstruktiv andere eingeschossige Verkaufs- und Sportstätten85
13.konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude76
14.mehrgeschossige Verkaufsstätten und Lagergebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt115
15.mehrgeschossige Fabrik- und Werkstattgebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt100
16.eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen83
17.mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen100
18.Tiefgaragen154
19.Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude40
20.Gewächshäuser
20.1bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt30
20.2der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt17

Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:

- bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen5 Prozent
- Hochhäuser und vergleichbar hohe Gebäude10 Prozent
- bei Geschossdecken außer bei den Nummern 16 bis 18, die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse10 Prozent
- bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss,

für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 27 Absatz 1 Satz 3

45 Euro/m2

Sonstiges:

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 Gebührentafel in Euro 1Anlage 3
(zu § 28 Absatz 1 Satz 1 und § 33)


Anrechenbare Bauwerte
(aB)
Grundgebühr
Prüfung StandsicherheitsnachweisPrüfung Brandschutznachweis
Bauwerksklasse
Euro12345
10.00094141187235294500
15.000130195260324407500
20.000164245327408511500
25.000196293390487612500
30.000226339452564708500
35.000255383511639800500
40.000284426569711891500
45.000312469624781979500
50.0003405106808501.065500
75.0004707069401.1751.473500
100.0005918881.1831.4791.854500
150.0008191.2281.6372.0462.564500
200.0001.0301.5452.0602.5753.228624
250.0001.2311.8472.4633.0793.858746
300.0001.4242.1372.8503.5624.464863
350.0001.6122.4173.2244.0295.050976
400.0001.7932.6903.5864.4845.6201.086
450.0001.9702.9563.9424.9286.1751.193
500.0002.1433.2164.2885.3606.7191.298
1.000.0003.7335.5997.4659.33311.6972.261
1.500.0005.1637.74610.32712.90816.1773.127
2.000.0006.4999.75012.99916.24920.3653.936
3.500.00010.17015.25620.33925.42731.8656.159
5.000.00013.52920.29127.05833.82042.3908.193
7.500.00018.71028.06437.42046.77458.62611.332
10.000.00023.55635.32947.10258.88573.80014.264
15.000.00032.58448.86865.15381.452102.07819.729
20.000.00041.01561.51282.009102.526128.50324.835
25.000.00049.02873.54298.056122.570153.59929.689
Bei anrechenbaren Bauwerten (aB) über 25.000.000 Euro errechnet sich die Gebühr:
  • bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen aus dem Tausendstel der jeweiligen anrechenbaren Bauwerte, vervielfältigt mit nachstehend aufgeführten Faktoren
  • bei der Prüfung von Brandschutznachweisen nach der nachstehend in der letzten Spalte aufgeführten Formel
1,9532,9303,9064,8836,1199 x (aB/1000)0,8

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1) In der Gebühr ist die Umsatzsteuer enthalten.

ENDE