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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht
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BauPrüfV - Bautechnische Prüfungsverordnung
- Berlin -

Vom 12. Februar 2010
(GVBl. Nr. 6 vom 02.03.2010 S. 62; 23.08.2010 S. 422 10; 20.10.2014 S. 383 14; 17.03.2017 S. 281 17 ber. 295; 28.05.2018 S. 398 18; 23.04.2019 S. 267 19; 17.09.2020 S. 746 20; 15.12.2020 S. 1506 20a)
Gl.-Nr.: 2130-10-7




Siehe Fn. 1

Archiv: 2006

Auf Grund des § 84 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel XVII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Verarbeitung personenbezogener Daten 17 20a

(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung, Tätigkeit und Vergütung der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, ferner die Rechtsverhältnisse, die Aufgaben, Befugnisse und Vergütung der Prüfämter, der Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure und die Typenprüfung. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden anerkannt in den Fachbereichen

  1. Standsicherheit und
  2. Brandschutz;

Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen

  1. technische Anlagen sowie
  2. Erd- und Grundbau.

(2) Die nach dieser Verordnung zuständigen öffentlichen Stellen, insbesondere die Anerkennungsbehörde, die Prüfämter und die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure, sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach dieser Verordnung erforderlich ist.

§ 2 Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige 14 17

(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure nehmen als Beliehene in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben auf Grund der Bauordnung für Berlin oder von Vorschriften auf Grund der Bauordnung für Berlin auf Veranlassung der Bauherrin oder des Bauherrn wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung, Fachbereich Oberste Bauaufsicht (Anerkennungsbehörde).

(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder der sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Bauordnung für Berlin oder in Vorschriften auf Grund der Bauordnung für Berlin vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden.

§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.

(2) Die Anerkennung kann bei Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen

Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die

  1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen,
  2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
  4. den Geschäftssitz im Land Berlin haben und
  5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist,

  1. wer seine berufliche Tätigkeit als einzige Inhaberin oder einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
  2. wer
    1. sich mit anderen Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen, Ingenieurinnen, Ingenieuren, Architektinnen oder Architekten zusammengeschlossen hat,
    2. innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, persönlich haftende Geschäftsführerin, persönlich haftender Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
    3. kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses die Aufgaben als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder
  3. wer als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.

Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.

§ 5 Allgemeine Pflichten 14 17

(1) Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen. Sie haben die zu ihrer Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse zu erhalten und zu aktualisieren und müssen über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, erfolgen. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger an ihrem Geschäftssitz angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können. Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je 500.000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein. Die Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.

(2) Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige haben der Anerkennungsbehörde (§ 6 Absatz 1) Änderungen des Geschäftssitzes oder der Verhältnisse nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und 5 unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gelten Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 13 Absatz 5 Satz 2 entsprechend.

(4) Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 bereits, insbesondere als Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerin, Nachweisersteller, Bauleiterin, Bauleiter, Unternehmerin oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

(5) Kann die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur, die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige eine Prüfung aus wichtigem Grund nicht durchführen, muss sie oder er die Ablehnung unverzüglich erklären. Sie oder er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

(6) Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige sind verpflichtet, die Bauherrin, den Bauherrn, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zu unterrichten, wenn sie feststellen, dass die Prüfung teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist.

(7) Prüfungen, die zum Zeitpunkt des Erlöschens der Anerkennung noch nicht abgeschlossen sind, sind einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur, einer Prüfsachverständigen oder einem Prüfsachverständigen zur Fortführung zu übertragen.

§ 6 Anerkennungsverfahren 14 20

(1) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Anerkennungsbehörde. Anerkennungsverfahren für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin eingeleitet und durchgeführt. Mit der Bekanntmachung wird auch eine Frist zur Einreichung der Anerkennungsanträge veröffentlicht.

(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,

  1. für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
  2. ob und wie oft die Bewerberin oder der Bewerber sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen hat.

Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  2. je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
  3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, zur Vorlage bei einer Behörde, der nicht älter als drei Monate sein soll, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, das nicht älter als drei Monate sein soll,
  4. Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen,
  5. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und
  6. die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.

Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.

(3) Die Anerkennungsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. die in Satz 3 genannte Frist,
  2. die verfügbaren Rechtsbehelfe,
  3. die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und
  4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 3 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Anerkennungsbehörde kann die Frist einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der Bewerberin oder dem Bewerber vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 und 4 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.

(4) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind.

(5) Verlegt die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur, die oder der Prüfsachverständige ihren oder seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat sie oder er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über die Prüfingenieurin, den Prüfingenieur, die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur, die oder der Prüfsachverständige ihren oder seinen neuen Geschäftssitz gründen will. Mit der Eintragung der Prüfingenieurin, des Prüfingenieurs, der Prüfsachverständigen oder des Prüfsachverständigen in die in einem anderen Land geführte Liste erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 4. Im Übrigen findet ein neues Anerkennungsverfahren nicht statt.

§ 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung 19;

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn

  1. die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur, die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darauf verzichtet,
  2. die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur, die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige das 70. Lebensjahr vollendet hat,
  3. die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur, die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder
  4. der erforderliche Versicherungsschutz (§ 5 Absatz 1 Satz 5) nicht mehr besteht.

(2) Unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur, die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige

  1. infolge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der
    Lage ist, ihre oder seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  2. gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat,
  3. ihre oder seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten nicht erwarten lässt oder
  4. in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 5 Absatz 3 Zweitniederlassungen als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger einrichtet.

(3) § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.

§ 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger

Wer nicht als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.

§ 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung 17

(1) Die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur und die Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig. Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land Berlin; Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend; eine Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Absatz 4 geführte Liste erfolgt nicht.

(2) Natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

  1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
  2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
  3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.

(3) Natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 6 gilt entsprechend. Die Anerkennungsbehörde kann sich im Rahmen eines Gespräches mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller vom Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen überzeugen.

(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.

(5) Für Personen, die auf Grund der Absätze 1 bis 4 im Land Berlin prüfend tätig werden, gelten die Rechte und Pflichten aus dieser Verordnung.

Zweiter Teil
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit;
Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

Erster Abschnitt
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit

§ 10 Besondere Voraussetzungen 14 20

Als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden nur Personen anerkannt, die

  1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  2. danach bis zum Ende der Antragsfrist gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
  3. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,
  4. durch ihre Leistungen als Ingenieurinnen oder Ingenieure überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und
  5. die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.

Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach den Nummern 2 bis 5 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen. Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen erteilt werden.

§ 11 Prüfungsausschuss 14 20

(1) Die Anerkennungsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss. Sie kann auch bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land besteht oder der gemeinsam mit anderen Ländern gebildet worden ist.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die Anerkennungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:

  1. eine Hochschulprofessorin oder ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung,
  2. ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft oder ein von der Baukammer Berlin vorgeschlagenes Mitglied,
  3. ein von einer Vereinigung der Prüfingenieure vorgeschlagenes Mitglied und
  4. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde.

Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss

  1. wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 nicht mehr vorliegen oder
  2. mit der Vollendung des 70. Lebensjahres;

der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. Unbeschadet des Satzes 3 Nummer 4 ist die Anerkennungsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses ein vorsitzendes und ein dieses vertretendes Mitglied. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 Prüfungsverfahren 10 14 17

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Satz 1 Nummer 2 bis 5. Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde.

(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus

  1. der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 12a) und
  2. der schriftlichen Prüfung (§ 12b).

(3) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht bestanden hat, kann sie insgesamt nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist.

§ 12a Überprüfung des fachlichen Werdegangs 14 17 20

(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die besonderen Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nummer 2 und 4 erfüllt. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber hat eine Referenzobjektliste der von ihr oder ihm bearbeiteten statisch und konstruktiv schwierigen Vorhaben mit Angabe von Ort, Zeitraum, Bauherrin oder Bauherr, etwaigen statischen und konstruktiven Besonderheiten, Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse) nach Anlage 2 sowie der Art der von der Bewerberin oder dem Bewerber persönlich geleisteten Arbeiten und der Stellen oder Personen vorzulegen, die die von der Bewerberin oder dem Bewerber erstellten Standsicherheitsnachweise geprüft haben. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein. Aus der Referenzobjektliste muss erkennbar sein, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen auch für überdurchschnittlich schwierige Konstruktionen besitzt. Sie oder er muss innerhalb der beantragten Fachrichtung ein breites Spektrum unterschiedlicher Tragwerke bearbeitet haben.

(3) Aus der Referenzobjektliste hat die Bewerberin oder der Bewerber für jede beantragte Fachrichtung sechs statischkonstruktiv schwierige Referenzobjekte auszuwählen und eingehender zu beschreiben. Zwei der Referenzobjekte dürfen Ingenieurbauwerke sein. Die Beschreibung soll Angaben über das Bauwerk enthalten zur Größe, zum Konstruktionsprinzip, zu statischen und konstruktiven Besonderheiten, zum Schwierigkeitsgrad, zur Bauherrin oder zum Bauherren, zur Prüfingenieurin oder zum Prüfingenieur sowie zu den persönlich bearbeiteten Teilen und durch eine Skizze oder ein Foto des Bauwerks ergänzt werden.

(4) Die Referenzobjektliste nach Absatz 2 und die Referenzobjektbeschreibungen nach Absatz 3 werden durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers beurteilt. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss. Wiederholt die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung zum nächsten Termin und war sie oder er im letzten Prüfungsverfahren zur schriftlichen Prüfung zugelassen, soll der Prüfungsausschuss ganz oder teilweise auf eine erneute Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste verzichten.

§ 12b Schriftliche Prüfung 14 20

(1) Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.

(2) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

  1. Statik, Bemessung, Konstruktion und Ausführung von Tragwerken:
    1. Einwirkungen auf Tragwerke, Standsicherheit von Tragwerken,
    2. Bemessung und konstruktive Durchbildung der Tragwerke,
    3. Zusammenwirken von Tragwerk und Baugrund,
    4. Baugrubensicherung,
    5. Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und raumabschließenden Bauteile,
    6. Technische Baubestimmungen einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Sicherheitskonzepte;
  2. bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Regelungen zur Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und Überwachung der Bauausführung, zu Bauprodukten und Bauarten.

Die Prüfung kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Bauwerksklasse 3 erstrecken. Gegenstand der Prüfung können auch Grundbau und Bauphysik sein (allgemeine Fachkenntnisse). In der jeweils beantragten Fachrichtung erstreckt sich die Prüfung bis zur Bauwerksklasse 5 (besondere Fachkenntnisse).

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich zur Prüfung ein und teilt ihnen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll mindestens ein Monat liegen.

(4) Den Bewerberinnen und Bewerbern werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Prüfung besteht aus einem Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse" und je beantragter Fachrichtung aus einem Prüfungsteil "Besondere Fachkenntnisse". Die Bearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt je Prüfungsteil 180 Minuten mit jeweils einer Pause von mindestens 30 Minuten. Die Prüfungsteile können an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses, das durch eine weitere Person unterstützt wird. Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden.

(5) Vor Prüfungsbeginn haben sich die Bewerberinnen und Bewerber durch Lichtbildausweis auszuweisen.

(6) Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.

(7) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung der Aufgaben erfolgt mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punkte für jede Aufgabe voneinander ab, gilt der Durchschnitt der Bewertungen. Bei größeren Abweichungen entscheidet ein Drittprüfer. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn in den Prüfungsteilen jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht wird.

(8) Das Ergebnis der Prüfung lautet

  1. "Die Bewerberin oder der Bewerber hat die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen." oder
  2. "Die Bewerberin oder der Bewerber hat die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen."

(9) Beantragt eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für Standsicherheit die Erweiterung der bestehenden Anerkennung um eine zusätzliche Fachrichtung, erfolgt keine Prüfung im Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse".

§ 12c Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße 14

(1) Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der schriftlichen Prüfung zu täuschen, einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu helfen oder ist sie oder er nach Beginn der Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die Prüfung insgesamt als nicht bestanden bewertet.

(2) Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die Bewerberin oder der Bewerber von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 trifft die oder der Aufsichtsführende.

§ 12d Rücktritt 14

Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach erfolgter Zulassung

  1. vor Beginn der Prüfung oder
  2. nach Beginn der Prüfung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen

von der Teilnahme an der Prüfung zurücktritt; der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Im Übrigen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 13 Aufgabenerledigung 14 17

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr veranlasst die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Standsicherheit; die Prüfung schließt die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des geprüften Standsicherheitsnachweises mit ein.

(2) Nach Aufnahme der Prüfung des Standsicherheitsnachweises einer baulichen Anlage darf die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur nur aus wichtigem Grund gewechselt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur auf unbestimmte Zeit erkrankt oder aus sonstigem wichtigen Grund verhindert ist. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Anerkennungsbehörde.

(3) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen nur bauaufsichtliche Prüfaufgaben wahrnehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht anerkannt ist, hat sie oder er unter ihrer oder seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Prüfergebnisse in den Prüfbericht aufzunehmen sind. Die Bauherrin oder der Bauherr ist darüber zu unterrichten.

(4) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure dürfen Prüfanträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 82 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin sicherstellen können.

(5) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit können sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer vorbehaltlich der dienstrechtlichen Regelungen auch hauptberuflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Personal bedienen. Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 stehen angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 5 Absatz 1 Satz 4 gleich, sofern die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit hinsichtlich der Mitwirkung bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung der Standsicherheitsnachweise am Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, erfolgt.

(6) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfbericht niederzulegen. Die Anerkennungsbehörde kann für den Prüfbericht der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. Verfügt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder hat sie oder er Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, ist von ihr oder ihm im Einvernehmen mit der Bauherrin oder dem Bauherrn eine Prüfsachverständige oder ein Prüfsachverständiger für Erd- und Grundbau einzuschalten.

(7) Liegen den Standsicherheitsnachweisen Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zugrunde, ist im Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichung zulässig ist.

(8) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Standsicherheitsnachweise und Nachweise der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann sich auf Stichproben beschränken; sie ist jedoch in einem Umfang und einer Häufigkeit vorzunehmen, dass ein ausreichender Einblick in die Bauausführung gewährleistet ist. Werden die bei der Überwachung festgestellten Mängel trotz Aufforderung nicht beseitigt, hat die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur die Bauaufsichtsbehörde hiervon unverzüglich zu unterrichten. Umfang und Ergebnisse der Überwachung sind in Überwachungsberichten und abschließend in einem zusammenfassenden Bericht niederzulegen. Der zusammenfassende Bericht, die geprüften Unterlagen und die Erklärung über die erledigten Prüf- und Überwachungsaufgaben sind der Bauherrin oder dem Bauherrn spätestens zur beabsichtigten Aufnahme der Nutzung gemäß § 83 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin zu übergeben.

(9) Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfungen nach einem von der Anerkennungsbehörde festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres, der Anerkennungsbehörde vorzulegen.

Zweiter Abschnitt
Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

§ 14 Prüfämter 14 17

(1) Prüfämter sind von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung anerkannte Behörden, die bauaufsichtliche Prüfaufgaben im Bereich der Standsicherheit wahrnehmen. Organisationen der technischen Überwachung können für den Bereich Fliegende Bauten als Prüfamt anerkannt werden. Die Prüfämter unterstehen der Aufsicht der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung oder der von ihr bestimmten Behörde. Als Prüfamt nimmt das Deutsche Institut für Bautechnik Aufgaben nach § 15 Absatz 1 und 2 wahr.

(2) Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieurinnen oder Ingenieuren besetzt sein. Sie müssen von einer oder einem im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamtin oder Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes oder einer oder einem vergleichbaren Angestellten geleitet werden. Für Organisationen der technischen Überwachung kann die für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 2 zulassen.

(3) Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land Berlin.

§ 15 Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten 17

(1) Sollen prüfpflichtige bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen (§ 66 Absatz 3 Satz 1 der Bauordnung für Berlin) in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, ohne dass deren Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft ist, müssen die Standsicherheitsnachweise von einem Prüfamt geprüft sein (Typenprüfung).

(2) Die Geltungsdauer der Typenprüfung ist zu befristen; sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.

(3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten müssen von Prüfämtern geprüft werden. Die Prüfung der Standsicherheitsnachweise Fliegender Bauten nichtmaschineller Art erfolgt durch Prüfämter, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit der Fachrichtungen Metallbau oder Holzbau.

Dritter Teil
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz

§ 16 Besondere Voraussetzungen 18

Als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die

  1. als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben,
  2. danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung erworben haben,
  3. bei der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Sonderbauten nach Nummer 2 oder deren Prüfung überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,
  4. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes,
  5. die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten,
  6. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und
  7. die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen.

Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach den Nummern 2 bis 7 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.

§ 17 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:

  1. ein von der Architektenkammer vorgeschlagenes Mitglied,
  2. ein von der Ingenieurkammer vorgeschlagenes Mitglied,
  3. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde,
  4. ein Mitglied aus dem für den vorbeugenden Brandschutz zuständigen Bereich der Berliner Feuerwehr,
  5. ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und
  6. ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.

(2) § 11 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, 4 bis 6, Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 18 Prüfungsverfahren 10 14 18

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Satz 1 Nummer 2 bis 7. § 12 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus

  1. der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 18a) und
  2. der schriftlichen (§ 18b) und der mündlichen Prüfung (§ 18c).

(3) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht bestanden hat, kann sie insgesamt nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

§ 18a Überprüfung des fachlichen Werdegangs 14 18 20

(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die besonderen Voraussetzungen des § 16 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber hat eine Darstellung ihres oder seines fachlichen Werdegangs sowie eine Referenzobjektliste von mindestens zehn Sonderbauvorhaben unter-schiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung) vorzulegen. Bei den Vorhaben muss die Bewerberin oder der Bewerber die brandschutztechnische Planung oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. Die Auswahl der Vorhaben hat von der Bewerberin oder vom Bewerber so zu erfolgen, dass ein Zeitraum ihrer oder seiner Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; die Bewerberin oder der Bewerber muss über die Unterlagen der Vorhaben und vorliegende Prüfberichte verfügen.

(3) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Referenzobjektliste nach Absatz 2 Satz 1 mindestens drei Brandschutznachweise/ Prüfberichte aus. Diese Brandschutznachweise oder Prüfberichte sind vom Prüfungsausschuss zu prüfen und zu bewerten, um die überdurchschnittlichen Fähigkeiten nach § 16 Satz 1 Nummer 3 festzustellen. § 12a Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 18b Schriftliche Prüfung 14 17 20

(1) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

  1. abwehrender Brandschutz,
  2. Brandverhalten und Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauprodukten und Bauarten,
  3. anlagentechnischer Brandschutz,
  4. einschlägige bauordnungsrechtliche Vorschriften.

Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben ist auf das Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad abzustellen.

(2) Den Bewerberinnen und Bewerbern werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt zweimal 180 Minuten mit einer Pause von mindestens 30 Minuten.

(3) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt für jede Aufgabe mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, errechnet sich die Bewertung aus der durchschnittlichen Punktzahl. Bei größeren Abweichungen gilt § 12a Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsgebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, wird nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.

(4) § 12b Absatz 1, 3, 4 Satz 5 und 6, Absatz 5 und 6 sowie §§ 12c und 12d gelten entsprechend.

§ 18c Mündliche Prüfung, Ergebnis der Prüfung 14 17

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gegenstände nach § 18b Absatz 1. Sie ist vorrangig Verständnisprüfung.

(2) Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung stattfinden. § 12b Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Die mündliche Prüfung wird von mindestens fünf Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission) abgenommen. Neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses muss mindestens ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde der Prüfungskommmission angehören; die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfungskommission. Weitere Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörden dürfen anwesend sein; an den Beratungen der Prüfungskommission dürfen sie ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen.

(5) Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss

  1. die Besetzung der Prüfungskommission,
  2. die Namen der Bewerberinnen und Bewerber,
  3. Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,
  4. Besonderheiten des Prüfungsablaufs,
  5. die Gegenstände der mündlichen Prüfung und
  6. die Entscheidungen der Prüfungskommission über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber

enthalten.

(6) Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Der Bewerberin oder dem Bewerber wird das Ergebnis unverzüglich mitgeteilt.

(7) Das Ergebnis der Prüfung lautet

  1. "Die Bewerberin oder der Bewerber hat die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen." oder
  2. "Die Bewerberin oder der Bewerber hat die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen."

(8) Die Bewerberin oder der Bewerber kann verlangen, dass ihr oder ihm die Prüfungskommission die Gründe für die vor-genommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darzulegen. Sie werden der Prüfungskommission zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. § 74 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

§ 18d Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße, Rücktritt 14

§ 12c Absatz 1 und 2 sowie § 12d gelten entsprechend. Die Entscheidungen trifft in der schriftlichen Prüfung die oder der Aufsichtsführende und in der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission.

§ 19 Aufgabenerledigung 14 17

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr veranlasst die Prüfung der Brandschutznachweise bei einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Brandschutz; die Prüfung schließt die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des geprüften Brandschutznachweises mit ein.

(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der Berliner Feuerwehr. Sie haben die zuständige Brandschutzdienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur kann nach Ablauf von einem Monat nach Erhalt einer Eingangsbestätigung der Brandschutzdienststelle der Berliner Feuerwehr davon ausgehen, dass aus deren Sicht keine weiteren Anforderungen an die Brandschutznachweise zu stellen sind. Hält die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz die weiteren Anforderungen der Brandschutzdienststelle nicht für erforderlich, hat sie oder er dies zu begründen und der Brandschutzdienststelle mitzuteilen. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Brandschutznachweise.

(3) § 13 Absatz 2, Absatz 4 und 5, Absatz 6 Satz 2 und 3, Absatz 7, Absatz 8 Satz 2 bis 5 und Absatz 9 gilt entsprechend.

Vierter Teil 14
Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen

§ 20 Besondere Voraussetzungen 14

(1) Als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 2 der Betriebs-Verordnung werden nur Personen anerkannt, die

  1. ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  2. den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung im Sinne von § 21, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer von der Anerkennungsbehörde bestimmten Stelle erbracht haben,
  3. als Ingenieurinnen oder Ingenieure mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.

Die Anmeldung bei der in Satz 1 Nummer 2 genannten Stelle erfolgt durch die Anerkennungsbehörde.

(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach Absatz 1 keiner fachlichen Weisung unterliegen.

(3) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen für technische Anlagen und Einrichtungen gelten im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung als Prüfsachverständige nach Absatz 1. Sie werden in der Liste nach § 6 Absatz 4 nicht geführt.

§ 21 Fachrichtungen 14

Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:

  1. Lüftungsanlagen,
  2. CO-Warnanlagen,
  3. Rauchabzugsanlagen,
  4. Druckbelüftungsanlagen,
  5. Feuerlöschanlagen,
  6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  7. Sicherheitsstromversorgungen.

Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen erteilt werden. Die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 1 kann auf Lüftungsanlagen für geschlossene Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 100 m2 beschränkt werden.

§ 21a Fachgutachten 14

(1) Das Fachgutachten dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen erforderliche besondere Sachkunde in der beantragten Fachrichtung besitzt und anwenden kann. Der Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil.

(2) Nachzuweisen sind

  1. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlich
    1. Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung und Konstruktion),
    2. Technischer Baubestimmungen und allgemein anerkannter Regeln der Technik,
  2. die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung technischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten.

Gegenstand des mündlich-praktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung (Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messgeräte).

(3) Zum mündlich-praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat. § 12 Absatz 3 Satz 1 sowie §§ 12c und 12d gelten entsprechend.

§ 22 Aufgabenerledigung 14 17

Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen bescheinigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen gemäß der Betriebs-Verordnung. Werden festgestellte Mängel nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die Bauaufsichtsbehörde über diese Mängel zu unterrichten. Die Unterrichtung nach Satz 2 hat unter Vorlage der Prüfberichte mit mindestens den für die Beurteilung des Mangels notwendigen Informationen zu erfolgen.

Fünfter Teil
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau

§ 23 Besondere Voraussetzungen 14

(1) Als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die

  1. als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  2. neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind,
  3. über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen,
  4. weder selbst noch deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem Bohrunternehmen beteiligt sind.

Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 ist durch ein Fachgutachten eines Beirates, der bei einer von der Anerkennungsbehörde bestimmten Stelle gebildet ist, zu erbringen. Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 hat die Bewerberin oder der Bewerber eine besondere Erklärung abzugeben.

(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.

§ 24 Fachgutachten 14

Das Fachgutachten beruht auf

  1. der Beurteilung von Baugrundgutachten (§ 24a) und
  2. dem schriftlichen Kenntnisnachweis (§ 24b).

§ 24a Beurteilung von Baugrundgutachten 14

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat dem Beirat nach § 23 Absatz 1 Satz 2 ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrund-gutachten vorzulegen. Aus dem Verzeichnis müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben darlegen; zwei von diesen zehn Gutachten sind gesondert vorzulegen. Die Gutachten müssen folgende erd- und grundbau-spezifischen Themen behandeln:

  1. Baugrundverformungen und ihre Wirkung auf bauliche Anlagen (Boden - Bauwerk - Wechselwirkung),
  2. Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage,
  3. boden- und felsmechanische Annahmen zum Tragverhalten und zum Berechnungsmodell und
  4. boden- und felsmechanische Kenngrößen.

Die Gutachten sollen im Falle von Gründungsvorschlägen die Einsatzbereiche mit den erforderlichen Randbedingungen festlegen.

(2) Der Beirat beurteilt das Verzeichnis und die beiden vor-gelegten Gutachten nach Absatz 1 im Hinblick auf die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der bereits danach die Anforderungen des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht erfüllt, wird nicht zum schriftlichen Kenntnisnachweis zugelassen.

(3) Wiederholt die Bewerberin oder der Bewerber den schriftlichen Kenntnisnachweis, ist eine erneute Vorlage des Verzeichnisses und der Gutachten nach Absatz 1 und der Beurteilung nach Absatz 2 nur erforderlich, wenn seit der letzten Beurteilung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

§ 24b Schriftlicher Kenntnisnachweis 14

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat schriftlich vertiefte Kenntnisse nachzuweisen bei der

  1. Bewältigung überdurchschnittlich schwieriger geotechnischer Aufgaben, insbesondere bei Baumaßnahmen der Geotechnischen Kategorie 3,
  2. Erfassung der Wechselwirkung von Baugrund und baulicher Anlage durch geeignete Berechnungsverfahren,
  3. Ableitung und Beurteilung von Angaben zur Sicherheit der Gründung baulicher Anlagen,
  4. Bildung von Berechnungs- oder Erkenntnismodellen als Grundlage der Beurteilung des Tragverhaltens des Baugrunds und
  5. Ermittlung und Beurteilung von bodenmechanischen Kenngrößen, auch im Hinblick auf die Untersuchungsmethoden.

(2) § 12 Absatz 3 Satz 1 sowie §§ 12c und 12d gelten entsprechend.

§ 25 Aufgabenerledigung

Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage. § 13 Absatz 5 gilt entsprechend.

Sechster Teil
Vergütung

Erster Abschnitt
Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit

§ 26 Allgemeines 14 17 18

(1) Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit erhalten für ihre Leistungen eine Gebühr.

(2) Die Gebühr richtet sich nach den anrechenbaren Bauwerten (§ 27 Absatz 1 und 2) und der Bauwerksklasse (§ 27 Absatz 4), soweit die Gebühr nicht nach dem Zeitaufwand (§ 29 Absatz 5) zu bemessen ist. Der zeitliche Prüfaufwand ist für jede Prüfung festzuhalten.

(3) Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die von der Prüfingenieurin oder vom Prüfingenieur für Standsicherheit nicht zu vertreten sind, wird die Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet.

(4) Den Gebührenbescheid erlässt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur, die oder der die gebührenpflichtige Prüfung vorgenommen hat. Die Gebühr schuldet die Bauherrin oder der Bauherr, die oder der die Prüfung veranlasst hat oder zu deren oder dessen Gunsten geprüft wurde. Die Gebühren werden auf Antrag der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Vollstreckungsanordnung erlässt die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung.

(5) Ein Nachlass auf die Gebühr ist ebenso unzulässig wie deren Überschreitung.  § 29 bleibt unberührt.

(6) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur kann die Aufnahme und Durchführung der Prüf- und Überwachungstätigkeit von der Vorauszahlung der vermutlich entstehenden Gebühr oder eines Teiles davon abhängig machen.

(7) Hinsichtlich der Verjährung gilt § 21 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge.

(8) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Gebühren nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden. Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro nach unten abgerundet. Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird.

§ 27 Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen 14 17

(1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2010. Für die folgenden Jahre sind die dort angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl zu vervielfältigen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindizes für Bauleistungen am Bauwerk für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden errechnet; maßgeblich sind die jeweiligen Baupreisindizes des Vorjahres ohne Umsatzsteuer. Die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte gelten jeweils ab dem 1. Juni jedes Jahres; sie werden von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung veröffentlicht.

(2) Für die nicht in der Anlage 1 aufgeführten Gebäude und für Gebäude, deren anrechenbarer Bauwert nicht ermittelbar ist, sind als fiktive anrechenbare Bauwerte 50 Prozent der Netto-Herstellungskosten anzusetzen. Für sonstige bauliche Anlagen sind als fiktive anrechenbare Bauwerte 60 Prozent der Netto-Herstellungskosten anzusetzen. Werden die Kosten einer sonstigen baulichen Anlage maßgeblich von einer maschinentechnischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, sind als fiktive anrechenbare Bauwerte 40 Prozent der Netto-Herstellungskosten anzusetzen. Die Netto-Herstellungskosten einer baulichen Anlage umfassen die annähernd ermittelten Kosten sämtlicher Bauleistungen und Lieferungen einschließlich der Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie etwaiger Eigenleistungen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung oder Änderung erforderlich sein werden. Eigenleistungen sind mit den ortsüblichen Löhnen, Eigenlieferungen mit den ortsüblichen Baustoffpreisen ohne Umsatzsteuer anzusetzen. Bei Umbauten und Aufstockungen sind nur für die betroffenen Gebäudeteile die anrechenbaren Bauwerte zu ermitteln; bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Die Netto-Herstellungskosten sind nach DIN 276-1:2008-12 zu ermitteln. Der Kostenermittlung sind die Kostengruppen 300 Bauwerk - Baukonstruktionen, 400 Bauwerk - Technische Anlagen, 500 Außenanlagen und 730 Architekten- und Ingenieurleistungen zugrunde zu legen.

(3) Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle 1.000 Euro aufzurunden. Der Mindestwert für den anrechenbaren Bauwert beträgt 10.000 Euro.

(4) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Bauwerksklassen nach Anlage 2 eingeteilt. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, ist sie entsprechend dem überwiegenden Prüfumfang einzustufen.

(5) Der für die Bemessung der Gebühr maßgebliche anrechenbare Bauwert und die Bauwerksklasse werden von der Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure (§ 30) ermittelt.

§ 28 Berechnungsart der Vergütung 14 17

(1) Die Grundgebühr errechnet sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten (§ 27 Absatz 1 und 2) und der Bauwerksklasse (§ 27 Absatz 4) nach Maßgabe der Gebührentafel nach Anlage 3. Für Zwischenwerte der anrechenbaren Bauwerte ist die Grundgebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln.

(2) Umfasst eine Prüfung mehrere in statischkonstruktiver Hinsicht unterschiedliche bauliche Anlagen, ist die Gebühr für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln. Gehören bauliche Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, sind, wenn sie auch im Übrigen in statischkonstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist danach wie für eine einzige bauliche Anlage zu ermitteln. Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.

(3) Umfasst eine Prüfung mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen, ermäßigen sich die Gebühren nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie nach Absatz 2 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel.

(4) Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest derselbe rechnerische Standsicherheitsnachweis und dieselben Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile gelten sollen, ermäßigt sich die Gebühr nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 für den zweiten und jeden weiteren gleichartigen Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur Deckenfelder, Stützenzüge oder Binder in einer baulichen Anlage gleich sind.

(5) Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.

§ 29 Höhe der Gebühren 14 17

(1) Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit erhalten

  1. für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit die Grundgebühr nach Anlage 3,
  2. für die Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen in statischkonstruktiver Hinsicht die Hälfte der Grundgebühr,
  3. für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaues sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaues je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag zur Gebühr nach Nummer 2 bis zur Hälfte der Grundgebühr,
  4. für die Prüfung
    4.1. des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile ein Zwanzigstel der Grundgebühr, höchstens jedoch ein Zwanzigstel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr,
    4.2. der Konstruktionszeichnungen auf Übereinstimmung mit dem Nachweis bzw. auf Einhaltung weiterer Forderungen nach Nummer 3.1 der Liste der Technischen Baubestimmungen, falls eine Feuerwiderstandsfähigkeit höher als feuerhemmend zu berücksichtigen ist, ein Zehntel der Grundgebühr, höchstens jedoch je ein Zehntel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr,
  5. für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen infolge von Änderungen oder Fehlern eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand, in der Regel eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 3, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach den Nummern 1 bis 3,
  6. für die Prüfung einer Lastvorberechnung zusätzlich ein Viertel der Grundgebühr,
  7. für die Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 (Anlage 2), wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnung an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können, je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag bis zu einem Viertel der Gebühr nach Nummer 1.

(2) Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen kann je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 vergütet werden.

(3) Werden Teile des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Grundgebühr vergütet werden.

(4) In besonderen Fällen können, wenn die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Leistung stehen, abweichend davon höhere oder niedrigere Gebühren berechnet werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den veränderten Umfang einer Leistung berücksichtigen.

(5) Nach Zeitaufwand werden vergütet

  1. Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte nach § 27 Absatz 1 und 2 ermittelten Gebühren in einem groben Missverhältnis zum Aufwand stehen,
  2. die Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit von Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss,
  3. die Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile,
  4. die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen wie Erdbebenschutz, Militärlastklassen, Bergschädensicherung und Bauzustände,
  5. die Überwachung von Baumaßnahmen in statischkonstruktiver Hinsicht; die Gebühr darf jedoch höchstens 150 Prozent der Grundgebühr betragen,
  6. sonstige Leistungen, die in den Nummern 1 bis 5 und in den Absätzen 1 bis 4 nicht aufgeführt sind,
  7. die Überprüfung von Nachweisen der Erfüllung bauaufsichtlicher Anforderungen im Rahmen der Überwachung,
  8. die Prüfung der Standsicherheit im Zusammenhang mit der Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten nichtmaschineller Art.

Für jede Arbeitsstunde werden 97 EUR erhoben. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren. Bei der Berechnung der Gebühr ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird.

(6) Als Mindestgebühr für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Absatz 5 erhoben.

§ 30 Bewertungs- und Verrechnungsstelle 17

(1) Zur einheitlichen Bewertung, Berechnung und Erhebung der Gebühren der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure wird eine gemeinsame Bewertungs- und Verrechnungsstelle eingerichtet, der sich die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit zu bedienen haben. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle bewertet für die von der Bauherrin oder dem Bauherrn veranlasste Prüfung die Grundlagen der Gebührenberechnung und berechnet und erhebt die Gebühren im Namen und im Auftrag der jeweiligen Prüfingenieurin oder des jeweiligen Prüfingenieurs. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle leitet im Namen und im Auftrag der jeweiligen Prüfingenieurin oder des jeweiligen Prüfingenieurs die Vollstreckung nicht einziehbarer Kosten durch die zuständige Vollstreckungsbehörde ein. Die gemeinsame Bewertungs- und Verrechnungsstelle hat ihren Geschäftssitz im Land Berlin oder im Land Brandenburg.

(2) Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle untersteht der Fachaufsicht der Anerkennungsbehörde. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle hat einen Widerspruchsausschuss einzurichten, dem mindestens drei Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure angehören sollen. Der Widerspruchsausschuss ist Widerspruchsbehörde für Entscheidungen gegen Gebührenbescheide der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure.

§ 31 Vergütung der Prüfämter

(1) Die Prüfämter erhalten eine Vergütung nach Maßgabe der §§ 26 bis 29 sowie nach den folgenden Vorschriften.

(2) Für die Typenprüfung (§ 15) einschließlich der Prüfung von Bemessungstabellen ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand ermittelten Gebühr zu erheben.

(3) Für die Verlängerung der Geltungsdauer von Typenprüfungen ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand ermittelten Gebühr zu erheben.

§ 32 Umsatzsteuer, Fälligkeit

(1) Mit der Gebühr für die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Standsicherheit ist die Umsatzsteuer abgegolten. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

(2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheides fällig. Bis zum Erlass des Gebührenbescheides kann eine Berichtigung der anrechenbaren Bauwerte, der Bauwerksklasse und der Zuschläge verlangt oder ein besonderer Fall (§ 29 Absatz 4) geltend gemacht werden.

Zweiter Abschnitt
Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz

§ 33 Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz 17

Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz erhalten

  1. für die Prüfung der Brandschutznachweise die Grundgebühr nach Anlage 3,
  2. für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen nach Nummer 1 eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 Prozent der Grundgebühr,
  3. für die Prüfung mehrerer baulicher Anlagen mit gleichem Brandschutznachweis für die erste bauliche Anlage die Grundgebühr, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage ein Zehntel der Gebühr nach Nummer 1 und 2,
  4. für die inhaltliche Prüfung von Abweichungstatbeständen eine Gebühr nach Zeitaufwand.

§ 26, § 27 Absatz 1 bis 3 und 5, § 28 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 29 Absatz 2 und 4, Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 5 bis 7, Satz 2 bis 4 und Absatz 6, § 30 sowie § 32 gelten entsprechend. Wird die Prüfung des Brandschutznachweises bei einer Bauaufsichtsbehörde veranlasst, wird der für die Bemessung der Gebühr maßgebliche anrechenbare Bauwert von der Bauaufsichtsbehörde ermittelt.

Dritter Abschnitt 14
Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen

§ 34 Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen 14 17

Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem tatsächlichen Zeitaufwand abgerechnet. Im Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten. § 26 Absatz 5 Satz 1, § 29 Absatz 5 Satz 2 bis 5 und Absatz 6 sowie § 32 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.

Vierter Abschnitt
Vergütung für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau

§ 35 Vergütung für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau

Die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem tatsächlichen Zeitaufwand abgerechnet. Im Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten. § 26 Absatz 5, § 29 Absatz 5 Satz 2 bis 5 und Absatz 6 sowie § 32 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.

Siebter Teil
Ordnungswidrigkeiten

§ 36 Ordnungswidrigkeiten 17 18

(1) Nach § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 der Bauordnung für Berlin kann mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro belegt werden, wer entgegen § 8 die Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger führt oder wer ohne Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger zu sein, Prüfberichte erstellt oder Bescheinigungen ausstellt, die nach Vorschriften der Bauordnung für Berlin oder nach Vorschriften, die auf Grund der Bauordnung für Berlin erlassen worden sind, nur von einer Prüfingenieurin, einem Prüfingenieur, einer Prüfsachverständigen oder einem Prüfsachverständigen ausgestellt werden dürfen.

(2) Nach § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 der Bauordnung für Berlin kann mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro belegt werden, wer entgegen § 26 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 33 Satz 2, § 34 und § 35, einen Nachlass auf die Gebühr gewährt oder die Gebühr überschreitet.

Achter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 37 Übergangsvorschriften 14 17 18 20

(1) Prüfingenieure für Baustatik, die auf Grund der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 15. August 1995 (GVBl. S. 574), die zuletzt durch § 8 der Verordnung vom 9. Dezember 2005 (GVBl. S. 797) geändert worden ist, oder auf Grund der Verordnung über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben vom 14. Dezember 1966 (GVBl. S. 1787, 1967 S. 138), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Januar 1991 (GVBl. S. 50) geändert worden ist, anerkannt wurden, tragen die Bezeichnung "Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit".

(2) Sachverständige für Erd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht, die auf Grund der Sachverständigenverordnung für Erd- und Grundbau vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 320), die durch Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVBl. S. 41) geändert worden ist, anerkannt wurden, tragen die Bezeichnung "Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau".

(3) Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen, die nach Inkrafttreten der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 31. März 2006 (GVBl. S. 324) bis zum 7. November 2014 anerkannt worden sind, tragen die Bezeichnung "Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen. Bestehende Anerkennungen für die Fachrichtung "Rauch- und Wärmeabzugsanlagen" gelten als Anerkennungen für die Fachrichtung "Rauchabzugsanlagen" fort.

(4) Sind Überprüfungen von Nachweisen der Erfüllung bauaufsichtlicher Anforderungen im Rahmen der Überwachung erforderlich, findet § 29 Absatz 5 Nummer 7 in der Fassung nach Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 17. März 2017 (GVBl. S. 281) auch auf Prüfungen Anwendung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind und bei denen die Überwachung der Bauausführung noch nicht abgeschlossen ist.

(5) § 12 Absatz 3 ist für Anträge auf Anerkennung, die vor dem 31. August 2008 gestellt worden sind, nicht anzuwenden.

(6) Anerkennungsverfahren, die vor dem 3. Oktober 2020 eingeleitet worden sind, sind nach den ab diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften fortzuführen. Die Regelung nach § 12a Absatz 4 Satz 3 ist jedoch nicht für Bewerberinnen und Bewerber anzuwenden, die bereits in den im Amtsblatt für Berlin vom 12. Juni 2015 sowie 28. August 2015 bekanntgemachten Verfahren zur Prüfung zugelassen waren und die die Prüfung in den im Amtsblatt für Berlin vom 31. Januar 2020 sowie 5. Juni 2020 bekanntgemachten Verfahren wiederholen.

§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 31. März 2006 (GVBl. S. 324), die zuletzt durch Verordnung vom 11. August 2008 (GVBl. S. 23 8) geändert worden ist, außer Kraft.

___________
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnemarkt (ABl. L 367 vom 27. Dezember 2006, S. 36)

.

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
Bezugsjahr 2010 = Indexzahl 1,000
Anlage 1 14 17
(zu § 27 Absatz 1)

Zu den aktuellen fortgeschriebenen Bauwerten je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt (Baupreisindexzahl)

Nr.Gebäudeartanrechenbare Bauwerte in EUR/m3
1.Wohngebäude113
2.Wochenendhäuser99
3.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen152
4.Schulen144
5.Kindertageseinrichtungen129
6.Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten129
7.Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten150
8.Krankenhäuser168
9.Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos129
10.Hallenbäder139
11.eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt55
11.2der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m346
11.3der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt38
12.konstruktiv andere eingeschossige Verkaufs- und Sportstätten85
13.konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude76
14.mehrgeschossige Verkaufsstätten und Lagergebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt115
15.mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt100
16.eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen83
17.mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen100
18.Tiefgaragen154
19.Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude40
20.Gewächshäuser
20.1bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt30
20.2der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt17

Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:

  • bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen
5 Prozent
  • Hochhäuser und vergleichbar hohe Gebäude
10 Prozent
  • bei Geschossdecken außer bei den Nummern 16 bis 18, die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse
10 Prozent
  • bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 27 Absatz 1 Satz 3
45 EUR/m2

Sonstiges:

.

BauwerksklassenAnlage 2
(zu § 27 Absatz 4 BauPrüfV)

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten,

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind

Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,

.

Gebührentafel in Euro 1Anlage 3 14
(zu § 28 Absatz 1 Satz 1 und § 33)


Anrechenbare Bauwerte
(aB)
Grundgebühr
Prüfung StandsicherheitsnachweisPrüfung Brandschutznachweis
Bauwerksklasse
Euro12345
10.00094141187235294500
15.000130195260324407500
20.000164245327408511500
25.000196293390487612500
30.000226339452564708500
35.000255383511639800500
40.000284426569711891500
45.000312469624781979500
50.0003405106808501.065500
75.0004707069401.1751.473500
100.0005918881.1831.4791.854500
150.0008191.2281.6372.0462.564500
200.0001.0301.5452.0602.5753.228624
250.0001.2311.8472.4633.0793.858746
300.0001.4242.1372.8503.5624.464863
350.0001.6122.4173.2244.0295.050976
400.0001.7932.6903.5864.4845.6201.086
450.0001.9702.9563.9424.9286.1751.193
500.0002.1433.2164.2885.3606.7191.298
1.000.0003.7335.5997.4659.33311.6972.261
1.500.0005.1637.74610.32712.90816.1773.127
2.000.0006.4999.75012.99916.24920.3653.936
3.500.00010.17015.25620.33925.42731.8656.159
5.000.00013.52920.29127.05833.82042.3908.193
7.500.00018.71028.06437.42046.77458.62611.332
10.000.00023.55635.32947.10258.88573.80014.264
15.000.00032.58448.86865.15381.452102.07819.729
20.000.00041.01561.51282.009102.526128.50324.835
25.000.00049.02873.54298.056122.570153.59929.689
Bei anrechenbaren Bauwerten (aB) über 25.000.000 Euro errechnet sich die Gebühr:
  • bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen aus dem Tausendstel der jeweiligen anrechenbaren Bauwerte, vervielfältigt mit nachstehend aufgeführten Faktoren
  • bei der Prüfung von Brandschutznachweisen nach der nachstehend in der letzten Spalte aufgeführten Formel
1,9532,9303,9064,8836,1199 x (aB/1000)0,8

_____
1) In der Gebühr ist die Umsatzsteuer enthalten.

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- aufgehoben -Anlage 4 14

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- aufgehoben -Anlage 5 10 14


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- aufgehoben -Anlage 6 10 14


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