Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

VV TB Bln - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
- Berlin -

Vom 28. März 2023
(ABl. Nr. 24 vom 02.06.2023 S. 2483)



Auf Grund des § 86a der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in Berliner Gesetzen an die Verordnung (EU) 2016/679 (Berliner Datenschutz-Anpassungsgesetz EU - BlnDSAnpG-EU) vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, werden die Anforderungen nach § 3 BauO Bln durch die in der Anlage enthaltenen Technischen Baubestimmungen konkretisiert.

Die Anlage der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB Bln) vom 25. April 2022 (ABl. S. 1096), die ausschließlich elektronisch veröffentlicht und unter Bauaufsicht - Berlin.de (Verwaltungsvorschriften) abrufbar ist, wird in folgenden Punkten geändert.

Anhang A ("Anforderungen an Sicherheitstreppenräume") wurde inhaltlich und strukturell überarbeitet. In diesem Zusammenhang wird A 2.2.1.17 redaktionell angepasst. Die Änderung erfolgt nach Anhörung der beteiligten Kreise.

Alt:

SiTrR Bln - Anforderungen an Sicherheitstreppenräume

Erster Teil
Anwendungsbereich

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Ausführungsvorschriften gelten für den Bau und Betrieb von Sicherheitstreppenräumen in Wohngebäuden, in denen im Erdgeschoss auch gewerbliche Nutzungseinheiten vorgesehen sein können.

(2) Sicherheitstreppenräume nach dieser Richtlinie dürfen nur in Wohngebäuden ausgeführt werden, deren Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind.

Zweiter Teil
Außenliegende Sicherheitstreppenräume

2 Außenliegende Sicherheitstreppenräume

Vor den Türen außenliegender Sicherheitstreppenräume müssen offene Gänge so angeordnet sein, dass Rauch ungehindert ins Freie abziehen kann. Öffnungen in den Wänden der Sicherheitstreppenräume sind zulässig

  1. zu offenen Gängen,
  2. ins Freie.

Die Öffnungen zu offenen Gängen müssen dicht- und selbstschließende Türen haben. Zur Belichtung der Sicherheitstreppenräume sind nur feststehende Verglasungen zulässig. Der Abstand zwischen der Tür zum Sicherheitstreppenraum und der Tür zum offenen Gang muss mindestens 1,5 m betragen. Bei einem nicht dreiseitig offenen Gang muss der Abstand der Tür zum Sicherheitstreppenraum zu anderen Öffnungen mindestens 3 m betragen.

Dritter Teil
Innenliegende Sicherheitstreppenräume

3 Rettungswege aus Wohnungen

(1) Aus Wohnungen muss der Rettungsweg in jedem Geschoss über einen notwendigen Flur zum innenliegenden Sicherheitstreppenraum führen. Der notwendige Flur darf nicht länger als 15 m sein und muss eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(2) Die Wände des notwendigen Flures müssen raumabschließend mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile des Geschosses sein.

(3) Der notwendige Flur darf maximal eine Öffnung zum Sicherheitstreppenraum und acht Öffnungen zu Wohnungen haben. Die Öffnungen zu Wohnungen müssen feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen haben, die mit einer Feststellanlage mit Freilauffunktion auszustatten sind.

4 Rettungswege aus gewerblichen Nutzungseinheiten, Abstellräumen und Kellergeschossen

(1) Aus gewerblichen Nutzungseinheiten und Abstellräumen gemäß § 48 Absatz 2 Nummer 1 BauO Bln im Erdgeschoss sowie aus Kellergeschossen muss der Rettungsweg zum innenliegenden Sicherheitstreppenräumen über einen Vorraum führen, der keinen Zugang zu anderen Räumen hat. Der Abstand der beiden Türen jedes Vorraums muss mindestens 3 m betragen. Wände dieser Vorräume müssen raumabschließend mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile des Geschosses sein.

(2) Die Türen aus gewerblichen Nutzungseinheiten, Abstellräumen und Kellergeschossen zu den Vorräumen müssen feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen haben, die mit einer Feststellanlage mit Freilauffunktion auszustatten sind.

5 Ausführung

(1) Innenliegende Sicherheitstreppenräume dürfen nur Türöffnungen haben zu

  1. einem notwendigen Flur je Geschoss,
  2. Vorräumen von gewerblichen Nutzungseinheiten und Abstellräumen im Erdgeschoss,
  3. Vorräumen von Kellergeschossen,
  4. Aufzugsschächten.

Türöffnungen nach Satz 1 Nummer 1 müssen feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen haben, die offen stehen darf und mit einer Feststellanlage ausgerüstet werden muss. Türöffnungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 müssen feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen haben, die mit einer Feststellanlage mit Freilauffunktion auszustatten sind.

(2) Innenliegende Sicherheitstreppenräume müssen an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung gemäß § 35 Absatz 8 Satz 4 haben. Abschlüsse dieser Öffnungen müssen bei Auftreten von Rauch automatisch öffnen. Die manuellen Bedienungs- und Auslösestellen sind mit der Bezeichnung "RAUCHABZUG" zu versehen.

(3) Die Ausgangstüren innenliegender Sicherheitstreppenräume ins Freie müssen manuell zu betätigende Feststellvorrichtungen haben.

(4) Alle Teile der Treppen innenliegender Sicherheitstreppenräume einschließlich der Treppengeländer und Bodenbeläge müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Ausstattungsgegenstände innenliegender Sicherheitstreppenräume, wie Briefkastenanlagen und Informationstafeln, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(5) Innenliegende Treppenräume ohne Fenster müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(6) Für jeden innenliegenden Treppenraum ist eine Steigleitung "trocken" erforderlich. Die Steigleitungen sind mit Entnahmestellen in jedem notwendigen Flur im Bereich der Tür zum Treppenraum an der Seite des Türdrückers anzuordnen.

(6) In innenliegenden Sicherheitstreppenräumen sind Aufzüge in eigenen Fahrschächten zu führen, die gemäß § 39 Absatz 2 und 3 BauO Bln auszuführen sind. Jeder Aufzug ist mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, sodass der Aufzug bei Auftreten von Rauch im Fahrschacht in das Erdgeschoss fährt und dort mit geöffneter Tür außer Betrieb geht. Führt der Fahrschacht in das Kellergeschoss, ist vor der Fahrschachttür ein Vorraum anzuordnen; dessen Türöffnung zum Kellergeschoss eine feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Tür haben muss.

6 Brandschutzordnung

In jeder Wohnung und jeder gewerblichen Nutzungseinheit müssen Hinweise für das Verhalten im Brandfall dauerhaft sichtbar vorgehalten werden. Darin ist auch das Verbot des Abstellens von brennbaren Gegenständen in den notwendigen Fluren und in innenliegenden Treppenräumen zu verankern.

Neu:

SiTrR Bln - Richtlinie für Sicherheitstreppenräume in Standardgebäuden

1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie konkretisiert den Bau und Betrieb von Sicherheitstreppenräumen (§ 33 Absatz 2 Satz 3 BauO Bln) in Standardgebäuden; Sicherheitstreppenräume in Hochhäusern regelt die Muster-Hochhaus-Richtlinie.

2 Allgemeine Anforderungen

Sicherheitstreppenräume nach dieser Richtlinie dürfen nur in Gebäuden ausgeführt werden, deren Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind. Wände dieser Sicherheitstreppenräume müssen nichtbrennbar sein. Die maximale Anzahl der Nutzungseinheiten je Geschoss ist bei Sicherheitstreppenräumen nach Nr. 3 auf acht Nutzungseinheiten begrenzt.

3 Sicherheitstreppenräume

3.1 Außenliegende Sicherheitstreppenräume

Sicherheitstreppenräume sind außenliegend, wenn vor deren Türen offene Gänge so angeordnet sind, dass Rauch ungehindert ins Freie abziehen kann. Zur Belichtung der Sicherheitstreppenräume sind nur feste Verglasungen zulässig. Außenliegende Sicherheitstreppenräume dürfen nur Öffnungen

  1. zu offenen Gängen,
  2. ins Freie (Ausgangstür)

haben. Öffnungen nach Satz 3 Nr. 1 müssen dicht- und selbstschließende Türen haben. Der Abstand zwischen der Tür zum Sicherheitstreppenraum und der Tür zum offenen Gang muss mindestens 1,5 m betragen. Bei einem nicht dreiseitig offenen Gang muss der Abstand der Tür zum Sicherheitstreppenraum zu anderen Öffnungen mindestens 3 m betragen. Ausgangstüren ins Freie müssen manuell zu betätigende Feststellvorrichtungen haben.

3.2 Innenliegende Sicherheitstreppenräume

Sicherheitstreppenräume sind innenliegend, wenn sie nicht den Anforderungen von Nr. 3.1 Satz 1 entsprechen. Alle Teile der Treppen innenliegender Sicherheitstreppenräume einschließlich der Treppengeländer und Bodenbeläge sowie Ausstattungsgegenstände, wie Briefkastenanlagen und Informationstafeln, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Innenliegende Sicherheitstreppenräume dürfen nur Öffnungen zu

  1. notwendigen Fluren,
  2. Vorräumen in Kellergeschossen,
  3. Aufzugsschächten,
  4. ins Freie (Ausgangstür)

haben. Öffnungen nach Satz 3 Nummer 1 und 2 müssen feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen haben; sie dürfen offenstehen, wenn sie eine Feststellanlage haben. Ausgangstüren ins Freie müssen manuell zu betätigende Feststellvorrichtungen haben. Innenliegende Sicherheitstreppenräume müssen an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung gemäß § 35 Absatz 8 Satz 4 BauO Bln haben. Abschlüsse dieser Öffnungen müssen bei Auftreten von Rauch automatisch öffnen. Die manuellen Bedienungs- und Auslösestellen sind gut sichtbar mit der Bezeichnung "RAUCHABZUG" zu versehen. Innenliegende Treppenräume ohne Fenster müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Für jeden innenliegenden Treppenraum ist eine Steigleitung "trocken" erforderlich. Die Steigleitungen sind mit Entnahmestellen in jedem notwendigen Flur oder Vorraum im Bereich der Tür zum Treppenraum an der Seite des Türdrückers anzuordnen.

4 Notwendige Flure; Vorräume von Kellergeschossen

Notwendige Flure und Vorräume müssen mindestens 3 m lang und 1,20 m breit sein. Sie dürfen eine Länge von 15 m nicht überschreiten (§ 36 Absatz 3 Satz 4 BauO Bln) und müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Wände notwendiger Flure und Vorräume müssen raumabschließend sein und die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile haben. Notwendige Flure und Vorräume dürfen nur Öffnungen zu

  1. Nutzungseinheiten,
  2. Sicherheitstreppenräumen,
  3. Abstellräumen gemäß § 48 Absatz 2 BauO Bln,
  4. Technikräumen und
  5. jeweils einem Aufzugsschacht

haben. Öffnungen nach Satz 4 Nr. 1, 3 und 4 müssen feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen mit einer Feststellanlage mit Freilauffunktion haben. Die Öffnungen nach Satz 4 Nr. 5 müssen zusätzlich zu den Fahrschachttüren rauchdichte und selbstschließende Türen haben, die offenstehen dürfen, wenn sie rauchmeldergesteuerte Feststellanlagen haben.

5 Aufzüge

Aufzüge sind in eigenen Fahrschächten zu führen. Jeder Aufzug ist mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, so dass der Aufzug bei Auftreten von Rauch im Fahrschacht in das Erdgeschoss fährt und dort mit geöffneter Tür außer Betrieb geht. Türen vor Aufzugsschächten müssen sich von der Aufzugsschachtseite öffnen lassen.

6 Brandschutzordnung

In jeder Nutzungseinheit müssen Hinweise für das Verhalten im Brandfall dauerhaft sichtbar vorgehalten werden. Darin ist auch das Verbot des Abstellens von brennbaren Gegenständen in notwendigen Fluren, Vorräumen und Treppenräumen zu verankern.

Der Anhang 8 ("Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes-ABG", Abschnitt 2.2.1 Emissionen) wird infolge aktueller Rechtsprechungen um die Fußnote 4 (VOC-Anforderungen an OSB- und Spanplatten) erweitert und konkretisiert, der Hinweis auf Anhang 8 im A 3.2.1 wird angepasst.

Der Anhang 16 ("Asbestrichtlinie", Abschnitt 3.2 Absatz 4 Individuelle Bewertung)

Alt:

(4) Individuelle Bewertung:

Folgende Verwendungen lassen sich mit Hilfe des Formblattes nicht beurteilen; einer individuellen Bewertung zu unterziehen:

Dabei ist die Nutzungsdauer gemäß REACH Verordnung Nr. 1907/2006 Anhang XVII, Eintrag Nr. 6 zu beachten. Vorbehaltlich konkretisierender Festlegungen zum EU-Recht kann allgemein davon ausgegangen werden, dass das Ende der Nutzungsdauer erreicht ist, wenn insbesondere

Allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen und an die Verwendung von Bauprodukten einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer sowie hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Instandhaltung, sind zu berücksichtigen.

Neu:
(4) Individuelle Bewertung:

Folgende Verwendungen lassen sich mit Hilfe des Formblattes nicht beurteilen; sie sind einer individuellen Bewertung zu unterziehen:

Dabei ist die Nutzungsdauer gemäß REACH Verordnung Nr. 1907/2006 Anhang XVII, Eintrag Nr. 6 zu beachten.

Vorbehaltlich konkretisierender Festlegungen zum EU-Recht kann allgemein davon ausgegangen werden, dass das Ende der Nutzungsdauer erreicht ist, wenn insbesondere

Allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen und an die Verwendung von Bauprodukten einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer sowie hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Instandhaltung, sind zu berücksichtigen.

wird redaktionell bereinigt.

Der Buchstabe e) (Abschnitt A 2.1.3.1) und seine Verweise

e) Bauteile gemäß § 26 Abs. 3 BauO Bln, die aus brennbaren Baustoffen bestehen dürfen und für die das Schutzziel - Verhindern der Entzündung und des Glimmens von Baustoffen im Bauteilinneren und von Rauchausbreitung über Hohlräume auf andere Bereiche - gleichermaßen nachgewiesen haben wurde.

werden gestrichen.

Die Änderung basiert auf der Anlage zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Berlin (VV TB Bln) der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen vom 25. April 2022 nach Anhörung der beteiligten Kreise. Die geänderten Textpassagen sind fett hervorgehoben.

Die so angepasste Anlage wird ausschließlich elektronisch veröffentlicht. Sie kann unter:

Bauaufsicht - Berlin.de (Verwaltungsvorschriften)

abgerufen werden.

Die benannte Änderung tritt am 5. Juni 2023 in Kraft.

ID 231090

ENDE