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Regelwerk

Änderungstext

BlnDSAnpG-EU - Berliner Datenschutz-Anpassungsgesetz EU
Gesetz zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in Berliner Gesetzen an die Verordnung (EU) 2016/679

- Berlin -

Vom 12. Oktober 2020
(GVBl. Nr. 48 vom 24.10.2020 S. 807)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fraktionsgesetzes

§ 7 des Fraktionsgesetzes vom 8. Dezember 1993 (GVBl. S. 591), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort "anzuzeigen" durch die Wörter "oder elektronisch mitzuteilen" ersetzt.

2. In Absatz 3 wird das Wort "bei" vor den Wörtern "dem Präsidenten" gestrichen und die Wörter "zu hinterlegen" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch mitzuteilen" ersetzt.

3. Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden."

Artikel 2
Änderung des Landeswahlgesetzes

Das Landeswahlgesetz vom 25. September 1987 (GVBl. S. 2370), das zuletzt durch Gesetz vom 20. März 2019 (GVBl. S. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13a wie folgt gefasst:

" § 13a Verarbeitung personenbezogener Daten"

2. § 13a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 13a Verarbeitung personenbezogener Daten"

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Landeswahlausschuß" durch das Wort "Landeswahlausschuss" ersetzt und werden die Wörter "speichern, nutzen und löschen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "von Personen speichern, nutzen und löschen" durch die Wörter "von betroffenen Personen verarbeiten" ersetzt.

3. § 30 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "erhoben und gespeichert" werden durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. Telefon- oder Mobilfunknummer"

c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 2020 (GVBl. S. 677) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:

" § 8b Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der jeweils in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist; dies gilt nicht für die in oder auf Grund von § 4 zugewiesenen Aufgaben."

2. Dem § 28 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

" § 8b gilt entsprechend."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung

Das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist."

b) Der bisherige Absatz 1 wird der neue Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "über" die Wörter "persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person und" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie unterliegen, soweit sie personenbezogene Daten verarbeiten, den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes."Sie unterliegen, soweit sie personenbezogene Daten verarbeiten, neben den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden hinter dem Wort "Angabe " die Wörter "von personenbezogenen Daten oder" gestrichen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Nummer 3 Absatz 18" durch die Wörter "Nummer 3 Absatz 17" ersetzt.

b) Satz 2

Insoweit sind diese Behörden datenverarbeitende Stellen nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Berliner Datenschutzgesetzes.

wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes

Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2), ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben erforderlich ist."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.

3. In § 17 Absatz 3 wird in Satz 2 das Wort "Dem" durch die Wörter "Der oder dem" ersetzt.

4.  § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 Beauftragter für das Recht auf Akteneinsicht

(1) Zur Wahrung des Rechts auf Akteneinsicht und Informationszugang wird ein Beauftragter für das Recht auf Akteneinsicht bestellt. Diese Aufgabe wird vom Berliner Datenschutzbeauftragten wahrgenommen. Die Wahl und die Rechtsstellung des Beauftragten für das Recht auf Akteneinsicht richten sich nach den §§ 21 und 22 des Berliner Datenschutzgesetzes. Der Beauftragte führt die Amts- und Funktionsbezeichnung "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" in männlicher oder weiblicher Form.

(2) Jeder Mensch hat das Recht, den Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen. In diesem Fall hat der Beauftragte die Befugnisse des § 24 des Berliner Datenschutzgesetzes.

(3) Der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit berichtet dem Abgeordnetenhaus entsprechend § 29 des Berliner Datenschutzgesetzes.

" § 18 Berliner Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

(1) Zur Wahrung des Rechts auf Informationsfreiheit wird eine Beauftragte oder ein Beauftragter für das Recht auf Informationsfreiheit bestellt. Diese Aufgabe wird von der oder dem Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wahrgenommen. Die Errichtung der Behörde, die Ernennung, Beendigung des Amtsverhältnisses sowie die Rechtsstellung der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit richten sich nach den §§ 7, 9 und 10 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes bei den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin. Zu diesem Zweck kann sie oder er Empfehlungen zur Verbesserung der Informationsfreiheit geben; insbesondere kann sie oder er den Senat und einzelne Mitglieder des Senats sowie die übrigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin in Fragen der Informationsfreiheit beraten. Sie oder er ist vor dem Erlass von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften anzuhören, wenn sie die Informationsfreiheit betreffen.

(3) Jeder Mensch ist befugt, die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen.

(4) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erstellt einen Jahresbericht über ihre oder seine Tätigkeit. Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit übermittelt den Bericht dem Abgeordnetenhaus und dem Senat und macht ihn der Öffentlichkeit zugänglich. Der Bericht kann gemeinsam mit dem nach dem Berliner Datenschutzgesetz zu erstellenden Bericht erstellt werden. § 12 Absatz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(5) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist befugt, personenbezogene Daten, die ihr oder ihm durch Beschwerden, Anfragen, Hinweise und Beratungsersuchen bekannt werden, zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die nach Satz 1 verarbeiteten Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken weiterverarbeitet werden.

(6) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit arbeitet mit den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit im Bund und in den Ländern zuständig sind, zusammen. Sie oder er ist berechtigt, an diese Stellen personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin

§ 5 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Datenverarbeitung" § 5 Verarbeitung personenbezogener Daten"

2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Einheitliche Ansprechpartner darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben oder zu statistischen Zwecken erforderlich ist. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 6a des Berliner Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist nur zulässig, wenn diese unverzichtbarer Bestandteil eines Informationsersuchens oder Verwaltungsverfahrens sind."(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Einheitlichen Ansprechpartner ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen wurde, erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus sachlich nicht zusammengehörenden Verwaltungsvorgängen sind getrennt zu verarbeiten."

3. Absatz 2

(2) Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht zu einem anderen als dem der Erhebung oder der Speicherung zugrunde liegenden Zweck weiterverarbeitet werden. Personenbezogene Daten aus sachlich nicht zusammengehörigen Verwaltungsvorgängen sind getrennt zu verarbeiten.

wird aufgehoben.

4. Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter "nach Absatz 2" werden gestrichen.

5. Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

altneu
(4) Nichtöffentlichen Stellen im Sinne von § 1 Absatz 2 dürfen der Zweckbindung nach Absatz 2 unterliegende personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung einer nach § 1 Absatz 2 Satz 2 geschlossenen Kooperationsvereinbarung erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen am Ausschluss der Übermittlung überwiegt. Die Empfänger der Daten sind von dem Einheitlichen Ansprechpartner darauf hinzuweisen, dass sie die Daten nur für den Zweck verarbeiten dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden."(3) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) durch den Einheitlichen Ansprechpartner ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der ihm nach § 2 übertragenen Aufgaben erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen. Der Einheitliche Ansprechpartner hat in diesem Fall angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 14 Absatz 3 Satz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden."

6. Absatz 5

(5) In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 3 und 4 unterrichtet der Einheitliche Ansprechpartner die Betroffenen von der Übermittlung ihrer Daten.

wird aufgehoben.

7. Absatz 6 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

altneu
(6) Sofern der Einheitliche Ansprechpartner von den Betroffenen in Anspruch genommen wurde, nimmt er deren Anträge auf Auskunft und Akteneinsicht, Berichtigung und Löschung sowie Widersprüche gegen die Datenverarbeitung nach §§ 16 ff. des Berliner Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entgegen. Soweit erforderlich, leitet der Einheitliche Ansprechpartner die Anträge an die öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen im Sinne der Absätze 3 und 4 weiter. Jede dieser Stellen ist zur Bearbeitung der Anträge zuständig, soweit sie personenbezogene Daten verarbeitet hat. Mitteilungen der Stellen sollen in diesen Fällen den Betroffenen auf ihr Verlangen über den Einheitlichen Ansprechpartner zugeleitet werden."(4) Der Einheitliche Ansprechpartner nimmt Anträge von betroffenen Personen zur Ausübung ihrer Rechte gemäß Artikel 15 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 entgegen. Soweit dies erforderlich ist, leitet der Einheitliche Ansprechpartner die Anträge an öffentliche Stellen im Sinne des Absatzes 2 weiter. Die öffentlichen Stellen und der Einheitliche Ansprechpartner sind gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679."

8. Absatz 7 wird Absatz 5.

9. Absatz 8 wird Absatz 6 und nach dem Wort "finden" werden die Wörter "neben der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt und nach dem Wort "Datenschutzgesetzes" werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

Artikel 7
Änderung des Binnenmarktinformationsgesetzes

§ 3 des Binnenmarktinformationsgesetzes vom 14. November 2013 (GVBl. S. 582) wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 3 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die in den §§ 1 und 2 genannten Behörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihnen übertragener öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung ist nur dann zulässig, wenn diese Daten

  1. unverzichtbarer Bestandteil einer Mitteilung sind, die von der IMI-Koordinatorin nach § 1 Absatz 3 über das Binnenmarkt-Informationssystem übermittelt werden soll oder
  2. über das Binnenmarkt-Informationssystem übermittelt wurden und an die zuständige Stelle weiter übermittelt werden sollen.

Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 dürfen außerhalb des Binnenmarkt-Informationssystems nur solange gespeichert werden, wie dies zur Dokumentation des Übermittlungsvorgangs erforderlich ist; sie sind gegen unnötige Einsichtnahme besonders zu schützen."

Artikel 8
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

Nach § 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 787) geändert worden ist, wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nach diesem Gesetz zuständigen öffentlichen Stellen, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72,; L 127 vom 23.05.2018 S. 2), ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist."

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen,
der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen

Nach § 8a des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 29. November 1978 (GVBl. S. 2214), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 463) geändert worden ist, wird folgender § 8b eingefügt:

" § 8b Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nach diesem Gesetz zuständigen öffentlichen Stellen ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist."

Artikel 10
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 4. März 2020 (GVBl. S. 204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

" § 45 Übermittlung von ärztlichen Gutachten"

b) Die Angabe zu § 84 wird wie folgt gefasst:

" § 84 Verarbeitung personenbezogener Daten, Führung und Inhalt"

c) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:

" § 87 Auskunftsrecht"

d) Die Angabe zu § 88 wird wie folgt gefasst:

" § 88 Übermittlung und Auskunft an Dritte"

e) Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst:

" § 91 Dateisysteme"

2. In § 23 Absatz 2 wird das Wort "vorzulegen" durch die Wörter "zu übermitteln" ersetzt.

3. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 45 Weitergabe von ärztlichen Gutachten" § 45 Übermittlung von ärztlichen Gutachten"

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "oder genutzt" gestrichen.

4. In § 73 Satz 2 wird das Wort "Betroffene" durch die Wörter "die betroffenen Personen" ersetzt.

5. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 84 Inhalt und Zugang" § 84 Verarbeitung personenbezogener Daten, Führung und Inhalt"

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "erheben" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" und das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter "automatisierten Abrufverfahren" durch die Wörter "automatisierten Verfahren auf Abruf" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3

Auf Verlangen ist der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten nach § 19a des Berliner Datenschutzgesetzes Zugang zur Personalakte zu gewähren. Jede Einsichtnahme nach Satz 2 ist aktenkundig zu machen.

werden aufgehoben.

6. § 85 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 zweiter Halbsatz werden die Wörter "automatisierten Abrufverfahren" durch die Wörter "automatisierten Verfahren auf Abruf" ersetzt.

b) In Satz 6 werden vor dem Wort "Beihilfeakte" die Wörter "personenbezogenen Daten in der" eingefügt, das Wort "darf" durch das Wort "dürfen" und die Wörter "verwendet oder weitergegeben" durch die Wörter "verarbeitet, insbesondere übermittelt," ersetzt.

7. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 87 Einsichtsrecht" § 87 Auskunftsrecht"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte."(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Auskunft aus ihrer Personalakte. Dieses Auskunftsrecht umfasst auch die Einsichtnahme in ihre vollständige Personalakte. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, werden aus der Personalakte auf Verlangen Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt oder auf Verlangen ein Ausdruck der automatisiert gespeicherten personenbezogenen Daten überlassen."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Einsicht zu gewähren" durch die Wörter "Auskunft aus der Personalakte zu erteilen und Einsicht in die Personalakte zu gewähren" ersetzt.

bb) Satz 3

Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

wird aufgehoben.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu ihrer oder seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen."(3) Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Auskunft auch aus anderen Dateisystemen, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dieses Auskunftsrecht umfasst auch die Einsichtnahme in die Dateisysteme. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, werden auf Verlangen Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt. Die Einsichtnahme ist unzulässig, soweit die anderen Dateisysteme personenbezogene Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftige nicht personenbezogenen Daten enthalten, die mit den personenbezogenen Daten der Beamtin oder des Beamten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Nicht der Auskunft unterliegen Sicherheitsakten."

e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der oder des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten Auskunft zu erteilen."(4) Für die Fälle der Einsichtnahme bestimmt die personalaktenführende Stelle, wo die Einsicht gewährt wird."

8. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 88 Vorlage und Auskunft an Dritte" § 88 Übermittlung und Auskunft an Dritte"

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "vorzulegen" durch das Wort "zu übermitteln" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Vorlage" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "vorgelegt" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.

dd) In Satz 5 wird das Wort "Vorlage" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.

c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert."Auskünfte an sonstige Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert; eine Einsichtnahme in die Personalakte wird in diesen Fällen nicht gewährt."

d) In Absatz 3 wird das Wort "Vorlage" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.

9. In § 89 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 sowie in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Zustimmung" durch das Wort "Einwilligung" ersetzt.

10. § 90 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "vorgelegt" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Vorlage" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.

11. § 91 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 91 Dateien" § 91 Dateisysteme"

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt und die Wörter "oder genutzt" gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "automatisierter Datenabruf" durch die Wörter "automatisiertes Verfahren auf Abruf" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden das Wort "Personaldateien" durch das Wort "Personaldateisystemen" ersetzt und die Wörter "und genutzt" gestrichen.

d) In Absatz 3 werden die Wörter "oder genutzt" und die Wörter "oder Nutzung" gestrichen.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen" durch die Wörter "ist die Verarbeitungsform" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Disziplinargesetzes

§ 29 des Disziplinargesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden das Wort "Vorlage" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt, die Wörter "oder Nutzung" gestrichen und jeweils das Wort "Betroffener" durch die Wörter "betroffener Personen" ersetzt.

2. In Absatz 2 wird das Wort "Vorlage" durch das Wort "Übermittlung" und das Wort "Betroffener" durch die Wörter "betroffener Personen" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Personalvertretungsgesetzes

In § 73 Absatz 1 Satz 3 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. 1994 S. 337; 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 794) geändert worden ist, werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" und das Wort "vorgelegt" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes

Das Berliner Datenschutzgesetz vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 20a Verarbeitung personenbezogener Daten für das Abgeordnetenhaus"

b) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 35a Verarbeitung zu besonderen Untersuchungszwecken"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "(ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72)" durch die Wörter "(ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "(ABl. L 199 vom 04.05.2016 S. 89)" durch die Wörter "(ABl. L 199 vom 04.05.2016 S. 89; L 127 vom 23.05.2018 S. 9)" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist. Diese Regelung tritt am 30. Juni 2020 außer Kraft.

" § 3 Verarbeitung personenbezogener Daten

Außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie (EU) 2016/680 ist die nicht in besonderen Rechtsvorschriften geregelte Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist und

  1. schutzwürdige Belange der betroffenen Personen wegen der Kategorien der personenbezogenen Daten, wegen der Zwecke der Verarbeitung, wegen der Dauer der Verarbeitung oder wegen ihrer Offenkundigkeit nicht entgegenstehen oder
  2. Bundesrecht vollzogen wird und dieses die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht abschließend regelt."

4. § 8 Absatz 1 Satz 2

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auch für Auftragsverarbeiter, soweit sie nichtöffentliche Stellen sind, bei denen dem Land die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle des Landes ist.

wird aufgehoben.

5. Dem § 10 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist berechtigt, zu seinem oder ihrem Jahresbericht vor dem Abgeordnetenhaus zu erscheinen und zu reden. Sie oder er ist darüber hinaus berechtigt, vor den Ausschüssen des Abgeordnetenhauses zu erscheinen und zu reden; sie oder er kann von der Mehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses oder eines Ausschusses auch dazu verpflichtet werden."

6. Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor dem Erlass von Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften anzuhören, wenn sie die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen."

7. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

" § 20a Verarbeitung personenbezogener Daten für das Abgeordnetenhaus

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen ist zulässig, wenn diese vom Abgeordnetenhaus, dessen verfassungsmäßigen Organen, seinen Mitgliedern oder den Fraktionen des Abgeordnetenhauses im Rahmen ihrer Aufgaben verlangt werden. Personenbezogene Daten dürfen für diese Institutionen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur verarbeitet werden, wenn nicht überwiegende private Interessen an der Geheimhaltung zwingend entgegenstehen. Diese Befugnis gilt auch für besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679; dabei sind gegebenenfalls die gebotenen Vorkehrungen parlamentarischer Geheimhaltung zu treffen."

8. In § 29 Absatz 2 werden nach den Wörtern "bereichern oder" die Wörter "eine andere Person" eingefügt.

9. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

" § 35a Verarbeitung zu besonderen Untersuchungszwecken

(1) Setzt der Senat Sachverständige oder sonstige Beauftragte mit der Untersuchung von in besonderem öffentlichen Interesse liegenden Sachverhalten ein, die die Aufgabenerfüllung der für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zuständigen öffentlichen Stellen sowie die Aufgabe des Verfassungsschutzes betreffen, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch diese Sachverständigen oder sonstigen Beauftragten zulässig, soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Regelungen zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten bleiben unberührt.

(2) Die Sachverständigen oder sonstigen Beauftragten sind unbeschadet ihrer Berichtspflicht gegenüber dem Senat auch nach Beendigung der Beauftragung zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt werden."

Artikel 14
Änderung des Informationsverarbeitungsgesetzes

Das Informationsverarbeitungsgesetz vom 9. Oktober 1992 (GVBl. S. 305; 1993 S. 6), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "umfaßt" durch das Wort "umfasst" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "ferner" durch die Wörter "die Öffentlichkeitsarbeit von Behörden und" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" jeweils durch die Wörter "der betroffenen Personen" sowie die Wörter "Art der Daten, wegen der Art der Verwendung" durch die Wörter "Kategorien der Daten, wegen der Zwecke der Verarbeitung" ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und in Satz 2 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.

3. In § 3 Absatz 2 wird das Wort "Betroffener" durch die Wörter "betroffener Personen" ersetzt.

4. § 4 wird aufgehoben.

Artikel 15
Änderung des Kulturdatenverarbeitungsgesetzes

Das Kulturdatenverarbeitungsgesetz vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 428) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Dieses Gesetz trifft sowohl ergänzende als auch abweichende Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) betreffend die Aufgaben der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Berliner Behörden und landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei der ihnen obliegenden Aufgabenerfüllung."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Anschrift" durch die Wörter "Geschlecht, Kontaktdaten, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland der Eltern" ersetzt, nach den Wörtern "wirtschaftlichen Verhältnisse," werden die Wörter "Kriterien der Förderwürdigkeit" eingefügt und die Wörter "Mitarbeitern und Kooperationspartnern" werden durch die Wörter "Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Personenbezogene Daten von Spenderinnen und Spendern, die dem Land Berlin, einer gemeinnützigen Einrichtung mit Hauptsitz in Berlin oder einer Einrichtung, an welcher das Land Berlin beteiligt ist oder welche Zuwendungen des Landes Berlin erhält, unentgeltlich Zuwendungen für kulturelle Zwecke erbringen, können nach erklärter Einwilligung denjenigen mitgeteilt werden, denen die Spendenmittel zur Erfüllung kultureller Aufgaben von Berlin zugewendet werden. Satz 1 gilt für Namen und Kontaktdaten der Spenderin oder des Spenders sowie die Höhe des zugewendeten Betrages und den Zuwendungszweck."

c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort "Abonnenten" durch die Wörter "Abonnentinnen und Abonnenten", das Wort "Käufern" durch die Wörter "Käuferinnen und Käufern" und die Wörter "Klein- und Großbestellern" durch die Wörter "Klein- und Großbestellerinnen sowie Klein- und Großbestellern" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Die Erteilung eines Auftrags an private Rechenzentren zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist nur zum Zweck der Rechnungsstellung und Bilanzierung des Vertriebsgeschehens für die Kulturinstitutionen sowie für das Ticketingsystem zulässig."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden jeweils das Wort "Benutzern" durch die Wörter "Benutzerinnen und Benutzern", das Wort "Ausländern" wird durch die Wörter "Ausländerinnen und Ausländern" und die Wörter "des gesetzlichen Vertreters" durch die Wörter "der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "den Benutzer" durch die Wörter "die Benutzerin oder den Benutzer" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Benutzer" durch die Wörter "die Benutzerin oder den Benutzer" ersetzt.

bb) Nach Satz 1wird folgender Satz eingefügt:

"Das Nähere regelt die Benutzungs- und Entgeltordnung für die öffentlichen Bibliotheken des Landes Berlin (BÖBB)."

d) Absatz 4 wird aufgehoben.

5. § 5 wird aufgehoben.

Artikel 16
Änderung des E-Government-Gesetzes Berlin

Das E-Government-Gesetz Berlin vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282) wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Verfahrensbeteiligten" durch die Wörter "der am Verfahren beteiligten betroffenen Person" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dabei ist über die Anforderungen nach § 6 des Berliner Datenschutzgesetzes hinaus durch die Behörde sicherzustellen, dass die oder der Betroffene den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann."Dabei ist über die Anforderungen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) hinaus durch die Behörde sicherzustellen, dass die betroffene Person den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann."

2. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4

Personenbezogene Daten dürfen für die in diesem Absatz genannten Zwecke erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt werden, soweit und solange dies im Einzelfall für die Aufklärung eines Vorfalls erforderlich ist.

wird aufgehoben.

b) Folgende Absätze 3 bis 6 werden angefügt:

"(3) Für die in Absatz 2 Satz 3 genannten Aufgaben dürfen vom Berlin-CERT Protokolldaten, die beim Betrieb der IKT des Landes anfallen, sowie die an den Schnittstellen der IKT des Landes anfallenden Daten ausschließlich automatisiert verarbeitet werden, soweit dies zur Verhinderung und Abwehr von Angriffen auf die Informationstechnik des Landes oder zum Erkennen und Beseitigen technischer Störungen oder Fehler erforderlich ist. Die Daten sind zu pseudonymisieren, soweit dies automatisiert möglich ist. Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass eine Verarbeitung nach diesem Absatz nur automatisiert erfolgt. Die automatisierte Verarbeitung erfolgt unverzüglich; danach sind die Daten umgehend zu löschen. Abweichend von Satz 4 dürfen die Daten für längstens drei Monate gespeichert werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 vorliegen.

(4) Eine über die automatisierte Verarbeitung nach Absatz 3 hinausgehende Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist nur zulässig, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass

  1. diese eine Schadfunktion enthalten,
  2. diese durch eine Schadfunktion übermittelt wurden oder
  3. sich aus ihnen Hinweise auf eine Schadfunktion ergeben
    können,
    und soweit die Verarbeitung zur Bestätigung oder Widerlegung des Verdachts erforderlich ist. Bei Bestätigung des Verdachts ist die weitere Verarbeitung der Daten zulässig, sofern dies
  4. zur Abwehr der Schadfunktion,
  5. zur Abwehr von Gefahren, die von der aufgefundenen Schadfunktion ausgehen, oder
  6. zur Erkennung und Abwehr anderer Schadfunktionen erforderlich ist. Eine Schadfunktion kann beseitigt oder in ihrer Funktionsweise gehindert werden. Die nicht automatisierte Verarbeitung von Daten nach diesem Absatz darf nur durch Bedienstete mit der Befähigung zum Richteramt angeordnet werden. Soweit nach Satz 1, Satz 2 oder Absatz 5 die Wiederherstellung des Personenbezugs von nach Absatz 3 Satz 2 pseudonymisierten Daten erforderlich oder diese auf Grund besonderer bundes- oder landesrechtlicher Rechtsvorschriften zulässig ist, muss sie durch den IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin oder den Bevollmächtigten oder die Bevollmächtigte im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 angeordnet werden. Anordnungen nach den Sätzen 4 und 5 sind zu protokollieren; die Protokollierung soll binnen drei Tagen erfolgen.

(5) Von einer Maßnahme nach Absatz 3 oder Absatz 4 betroffene Personen eines Kommunikationsvorgangs sind spätestens nach dem Erkennen oder der Abwehr einer Schadfunktion oder der davon ausgehenden Gefahren zu benachrichtigen, wenn sie bekannt sind und nicht überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die betroffene Person in ihren Rechten nur unerheblich beeinträchtigt wurde und anzunehmen ist, dass sie an einer Benachrichtigung kein Interesse hat. Der zentrale IKT-Dienstleister legt Fälle, in denen er von einer Benachrichtigung absieht, dem oder der behördlichen Datenschutzbeauftragten des zentralen IKT-Dienstleisters sowie dem IKT-Staatssekretär oder der IKT-Staatssekretärin oder dem Bevollmächtigten oder der Bevollmächtigten im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 zur Kontrolle vor. Wenn der behördliche Datenschutzbeauftragte oder die behördliche Datenschutzbeauftragte der Entscheidung des zentralen IKT-Dienstleisters widerspricht, ist die Benachrichtigung nachzuholen. Die Entscheidung über die Nichtbenachrichtigung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; sie ist nach zwölf Monaten zu löschen.

(6) Die Regelungen zur Datenverarbeitung nach den Absätzen 3 und 4 sowie die Informationspflichten nach Absatz 5 gelten für die Verarbeitung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Daten nur, sofern diese personenbezogene oder dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten beinhalten. Daten nach Satz 1 dürfen nicht weitergehend oder für andere Zwecke als nach den Absätzen 3 und 4 verarbeitet werden, insbesondere ist die Weitergabe an Dritte unzulässig. Die Zulässigkeit ihrer Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörden und an den Polizeipräsidenten in Berlin sowie an andere Behörden oder Stellen des Bundes und der Länder richtet sich nach den für diese geltenden gesetzlichen Ermächtigungen; von diesen Übermittlungen sind die Beteiligten eines Kommunikationsvorgangs entsprechend Absatz 5 zu unterrichten."

3. Folgender § 27 wird angefügt:

" § 27 Einschränkung von Grundrechten

Durch § 23 Absatz 3 und 4 wird der Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 16 der Verfassung von Berlin und Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt."

Artikel 17
Änderung des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz

Das Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "im Sinne des § 4 Absatz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991, S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

b) In Absatz 4 wird das Wort "übermittelt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.

2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Innerhalb des Landes Berlin kann die Übermittlung auch über das landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netz erfolgen."(2) Innerhalb des Landes Berlin kann die Übermittlung auch über das landesinterne Netz erfolgen. Hierbei ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) sowie nach § 14 Absatz 3 und § 26 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden."

3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Innerhalb des Landes Berlin kann der Abruf auch über das landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netz erfolgen."(2) Innerhalb des Landes Berlin kann der Abruf auch über das landesinterne Netz erfolgen. Hierbei ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie nach § 14 Absatz 3 und § 26 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes getroffen werden."

Artikel 18
Änderung des Gesundheitsdienst-Gesetzes

Das Gesundheitsdienst-Gesetz vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 450), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 336) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 4 werden folgende Angaben eingefügt:

"Abschnitt Ia
Datenverarbeitung und Datenschutz

§ 4a Zulässigkeit der Datenverarbeitung

§ 4b Geheimhaltungspflichten und Offenbarungsbefugnisse

§ 4c Datensparsamkeit und Datensicherheit

§ 4d Datenlöschung

§ 4e Information, Auskunft und Akteneinsicht

§ 4f Verordnungsermächtigung"

b) Die Angaben zu Abschnitt II werden wie folgt gefasst:

"Abschnitt II
Integrierte Gesundheitsberichterstattung; sozialindikative Gesundheitsplanung

§ 5 Integrierte Gesundheitsberichterstattung

§ 6 Sozialindikative Gesundheitsplanung"

c) Nach der Angabe zu § 9 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 9a Datenverarbeitung im Rahmen des Infektionsschutzes

§ 9b Übermittlungsbefugnis"

d) Nach der Angabe zu § 14 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 14a Datenverarbeitung im Rahmen der Anzeigepflichten

§ 14b Übermittlungsbefugnis"

e) Die Angaben zu den §§ 19 bis 21 werden durch folgende Angabe ersetzt:

" § 19 Straf- und Bußgeldvorschriften"

2. § 1 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) Gesundheits- und Sozialberichterstattung,"a) integrierte Gesundheitsberichterstattung,"

3. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "und den ihr" durch die Wörter "und der für den gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen Senatsverwaltung sowie den ihnen jeweils" ersetzt.

4. In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "besitzen" durch die Wörter "absolviert haben" ersetzt.

5. Nach § 4 wird folgender Abschnitt Ia eingefügt:

"Abschnitt Ia
Datenverarbeitung und Datenschutz

§ 4a Zulässigkeit der Datenverarbeitung

(1) Die für die Aufgaben nach § 1 Absatz 3 jeweils zuständigen Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2), verarbeiten, wenn und soweit es für die rechtmäßige Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist und die in diesem Abschnitt genannten spezifischen Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person eingehalten werden oder wenn eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung gestattet.

(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Absatz 1 zwischen einzelnen Stellen nach Absatz 1 ist sowohl innerbezirklich als auch bezirksübergreifend zulässig, soweit sie für die jeweilige Aufgabenerfüllung der datenempfangenden Stelle erforderlich ist oder ein Sachverhalt den Zuständigkeitsbereich von mehr als einem Bezirk betrifft. Sofern die Aufgabenerfüllung der datenempfangenden Stelle es gestattet, dürfen nur pseudonymisierte oder anonymisierte Daten an diese übermittelt werden. Rückübermittlungen sind zum Zwecke der Erfassung und Kontrolle von Sachverhalten zulässig; Satz 2 gilt entsprechend. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, die einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen, ist die Übermittlung nach Satz 1 nur unter den Voraussetzungen des Satzes 2 oder des § 4b Absatz 4 zulässig.

(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Absatz 1 an Kostenträger zum Zwecke der Abrechnung erbrachter Leistungen ist zulässig. Zulässig ist auch die Übermittlung zum Zwecke der Beantragung von Förder- oder Hilfsgeldern, sofern die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Zulässig ist außerdem die Übermittlung solcher Daten an Dritte zum Zwecke der Klärung der Kostenträgerschaft in Vorbereitung der Abrechnung.

(4) In Fällen, in denen Untersuchungs- und Beratungsangebote auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder freiwilliger Verpflichtungen von den Stellen nach Absatz 1 anonym angeboten werden, dürfen personenidentifizierende Angaben (wie etwa Name, Vornamen, Adresse, Geburtsdatum) nicht verarbeitet werden.

(5) Soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 unmittelbar gilt, findet das Berliner Datenschutzgesetz vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auf die Datenverarbeitung Anwendung, soweit die Vorschriften dieses Gesetzes keine Regelungen treffen.

§ 4bGeheimhaltungspflichten und Offenbarungsbefugnisse

(1) Die innerbehördliche Organisation der Stellen nach § 4a Absatz 1 ist in personeller, technischer, räumlicher und organisatorischer Hinsicht jeweils so zu gestalten, dass gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere heilberufliche Schweigepflichten und das Statistikgeheimnis, gewahrt werden. Die zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten getroffenen Maßnahmen sind regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

(2) Die Stellen nach § 4a Absatz 1 sind befugt, gegenüber den für die Wartung ihrer Datenverarbeitungssysteme jeweils zuständigen Beschäftigten und Stellen sowie den hierzu beauftragten Dritten personenidentifizierende Angaben und gegebenenfalls weitere personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, zu offenbaren und ihnen diese zu übermitteln, wenn und soweit dies für die Durchführung der Wartung ihrer Datenverarbeitungssysteme erforderlich ist. Die Daten dürfen im Rahmen der Wartung der Datenverarbeitungssysteme nur für diesen Zweck genutzt werden. Im Falle der Übermittlung sind die übermittelten Daten unverzüglich nach Erfüllung der jeweiligen Aufgabe von den empfangenden Beschäftigten, Stellen oder Auftragnehmern zu löschen. Werden Dritte mit der Wahrnehmung der Wartung der Datenverarbeitungssysteme beauftragt, so sind diese über die Anforderungen des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 hinaus auch auf die sinngemäße Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnitts und der Geheimhaltungspflicht nach § 203 Absatz 4 Satz 1 des Strafgesetzbuchs zu verpflichten.

(3) Beauftragen die Stellen nach § 4a Absatz 1 Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Absatz 3, so gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend. In diesem Fall sind die Stellen nach § 4a Absatz 1 befugt, den Auftragnehmern personenidentifizierende Angaben (wie etwa Name, Vornamen, Adresse, Geburtsdatum) und gegebenenfalls weitere personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, zu offenbaren und ihnen diese zu übermitteln, wenn und soweit dies für die Erfüllung des Auftrags erforderlich ist. Die von Dritten in diesem Rahmen durchgeführten Maßnahmen sind von diesen zu dokumentieren und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zurück zu übermitteln. Sofern keine besonderen Aufbewahrungsfristen bestehen, sind die Daten von den Dritten zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

(4) Die einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuchs unterliegenden Dienstkräfte einer Stelle nach § 4a Absatz 1 sind befugt, die von ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erhobenen oder sonst bekannt gewordenen personenbezogenen Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, der von ihnen untersuchten oder behandelten Personen sowie die personenbezogenen Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, von Personensorgeberechtigten der von ihnen untersuchten oder behandelten Personen gegenüber den in die Bearbeitung des jeweiligen Falles einbezogenen weiteren ärztlichen und nichtärztlichen Dienstkräften derselben Stelle oder anderer Stellen zu offenbaren, soweit und solange dies für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben notwendig ist. Im Übrigen bleiben Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten auf Grund besonderer Rechtsvorschriften unberührt.

§ 4c Datensparsamkeit und Datensicherheit

(1) Personenbezogene Daten und Pseudonyme sind so zu verarbeiten, dass nur die Personen und Stellen von ihnen Kenntnis nehmen können, die die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. Hierzu sind geeignete und dem jeweiligen aktuellen Stand der Technik entsprechende technische, organisatorische und personelle Vorkehrungen zu treffen, die einen unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten, Pseudonyme und die Zuordnungsregel verhindern. Die Zuordnungsregel ist durch technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik derart zu schützen, dass Dritten mit beherrschbarem Aufwand eine Verknüpfung von pseudonymisierten Daten mit personenidentifizierenden Angaben nicht möglich ist. Die Nachvollziehbarkeit der Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten einschließlich der Zusammenführung von personenidentifizierenden Angaben und anderen personenbezogenen Daten ist zu gewährleisten.

(2) Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 und des § 26 des Berliner Datenschutzgesetzes vorzusehen.

§ 4d Datenlöschung

(1) Sofern andere Rechtsvorschriften keine Aufbewahrungsfristen festlegen, sind personenbezogene Daten zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für den Zweck, zu dem sie verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch zwei Jahre nach Abschluss des die Datenverarbeitung auslösenden Vorgangs.

(2) Werden personenbezogene Daten im automatisierten Verfahren mit der Möglichkeit des Direktabrufs gespeichert, ist die Möglichkeit des Direktabrufs ein Jahr nach dem letzten Kontakt mit der betroffenen Person zu sperren. Die Sperre für den Direktabruf kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen oder, nachdem sie erfolgt ist, wieder aufgehoben werden, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der jeweiligen Stelle nach § 4a Absatz 1 erforderlich ist.

§ 4e Information, Auskunft und Akteneinsicht

(1) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, so kann die betroffene Person, ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter oder die für die Personensorge bevollmächtigte Person bei der personenbezogene Daten verarbeitenden Stelle nach § 4a Absatz 1 Einsicht in die Akten verlangen. Dieses Recht besteht zusätzlich zu den Rechten aus Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679. Werden die Akten zur Person geführt, so hat die Einsicht begehrende Person sie zu bezeichnen. Werden die Akten nicht zur Person geführt, so hat die Einsicht begehrende Person Angaben zu machen, die das Auffinden der zu der betroffenen Person gespeicherten Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der betroffenen Person mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung auch durch Vervielfältigung und Unkenntlichmachung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist der Einsicht begehrenden Person Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erteilen. Im Übrigen kann mit Einwilligung der Einsicht begehrenden Person statt Einsicht Auskunft gewährt werden.

(2) Enthalten die zu einer Person gespeicherten Daten Angaben über ihre gesundheitlichen Verhältnisse, soll die personenbezogene Daten verarbeitende Stelle nach § 4a Absatz 1 im Einzelfall die Auskunft über die gespeicherten Daten oder die Akteneinsicht durch eine Ärztin oder einen Arzt vermitteln lassen, wenn andernfalls eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Gesundheit der betroffenen Person zu befürchten ist. Die Notwendigkeit der Vermittlung ist zu begründen und schriftlich in der Akte festzuhalten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass die dort gewährten Rechte hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden Interesse Dritter aus zwingenden Gründen zurücktreten müssen. Gleiches gilt, wenn der Auskunft oder der Einsicht erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen. Die wesentlichen Gründe sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Einzelnen mitzuteilen. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter der personenbezogene Daten verarbeitenden Stelle nach § 4a Absatz 1 oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Ablehnung des Antrags auf Auskunft oder Einsichtnahme erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber der betroffenen Person, ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter oder der für die Personensorge bevollmächtigten Person und ist schriftlich zu begründen. Werden Auskunft oder Einsicht nicht gewährt, so ist die Antragstellerin oder der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass sie oder er sich an die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. Die personenbezogene Daten verarbeitende Stelle nach § 4a Absatz 1 muss der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Gründe der Auskunfts- oder Einsichtsverweigerung darlegen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 17 Absatz 4 und des § 24 Absatz 1 bis 4 des Berliner Datenschutzgesetzes.

(4) Im Fall des Todes der betroffenen Person stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen den Erbinnen oder Erben der betroffenen Person zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen der betroffenen Person, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Nächste Angehörige im Sinne von Satz 2 sind die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister oder die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gelebt hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Auskunft oder Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille der betroffenen Person entgegensteht.

§ 4f Verordnungsermächtigung

Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Näheres zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den öffentlichen Gesundheitsdienst, insbesondere zu technischorganisatorischen Abläufen, durch Rechtsverordnung zu regeln."

6. Die Überschrift des Abschnitts II wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt II
Integrierte Gesundheits- und Sozialberichterstattung; sozialindikative Gesundheitsplanung
"Abschnitt II
Integrierte Gesundheitsberichterstattungssozialindikative Gesundheitsplanung"

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Integrierte Gesundheits- und Sozialberichterstattung" § 5 Integrierte Gesundheitsberichterstattung"

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Gesundheits- und Sozialberichterstattung" durch die Wörter "integrierten Gesundheitsberichterstattung" und die Wörter "Gesundheits- und Sozialwesen" durch das Wort "Gesundheitswesen" ersetzt.

bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Berichterstattung gliedert sich in Basisindikatoren (Basisbericht), die als durch Informationstechnik gestütztes Datenmonitoring vorgehalten werden, und in Spezialberichte, die Schwerpunktthemen auf der Grundlage der Indikatoren und besondere Probleme von regionaler, epidemiologischer und sozialstruktureller Bedeutung aufgreifen oder vertiefen."Die Berichterstattung umfasst ein durch Informationstechnik gestütztes regelmäßiges Gesundheitsmonitoring (Basisindikatoren) und Berichte, die Schwerpunktthemen auf der Grundlage der Indikatoren und besondere Probleme von regionaler, epidemiologischer und sozialstruktureller Bedeutung aufgreifen oder vertiefen."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "jährlich die Basisindikatoren" durch die Wörter "jährlich Basisindikatoren" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Spezialberichte" durch das Wort "Berichte" ersetzt.

cc) In Satz 5 werden die Wörter "Gesundheits- und Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltungen koordinieren" durch die Wörter "Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung koordiniert" und das Wort "legen" durch das Wort "legt" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3) Zur Erfüllung der Berichtspflichten für die Gesundheits- und Sozialberichterstattung werden Statistiken basierend auf Einzeldaten insbesondere zu folgenden Bereichen erstellt:
  1. Gesundheitszustand von ausgewählten Bevölkerungsgruppen (insbesondere Schuleingangs- und -entlassungsuntersuchungen nach dem Schulgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz),
  2. Gesundheitsförderung und Prävention, Gesundheitsaufsicht, gesundheitlicher Verbraucherschutz,
  3. Sozialwesen (insbesondere Statistiken nach dem Zweiten, dem Dritten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Asylbewerberleistungsgesetz).

Der Name, der Tag der Geburt und die genaue Adresse dürfen nicht übermittelt werden. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Art der Erhebungen, den Umfang der Hilfs- und Erhebungsmerkmale, die Berichtszeiträume oder -zeitpunkte und die Periodizität dieser Statistiken durch Rechtsverordnung zu regeln.

"(3) Zur Erfüllung der Berichtspflichten für die integrierte Gesundheitsberichterstattung werden Statistiken basierend auf Einzeldaten insbesondere zu folgenden Bereichen erstellt:
  1. Gesundheitszustand von ausgewählten Bevölkerungsgruppen, insbesondere Untersuchungen nach dem Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und dem Schulgesetz und
  2. Gesundheitsförderung und Prävention, Gesundheitshilfe, Gesundheitsaufsicht, gesundheitlicher Verbraucherschutz.

Personenbezogene Daten dürfen nur in pseudonymisierter Form übermittelt werden. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Art der Erhebungen, den Umfang der Hilfs- und Erhebungsmerkmale, die Berichtszeiträume oder -zeitpunkte und die Periodizität dieser Statistiken durch Rechtsverordnung zu regeln. Soweit in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt wird, gelten die Regelungen des § 26 des Berliner Datenschutzgesetzes."

8. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "Gesundheits- und Sozialberichterstattung" durch die Wörter "integrierten Gesundheitsberichterstattung" ersetzt.

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 9 Abs. 1 und 2" durch die Wörter " § 9 Absatz 1 und 2" und die Angabe " § 55 Abs. 5" durch die Angabe " § 52 Absatz 2" ersetzt.

b) Absatz 3

(3) Die im öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Personen haben umgehend das Jugendamt zu informieren, soweit sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Anzeichen von Misshandlungen oder grober Vernachlässigung wahrnehmen, die auf eine Kindeswohlgefährdung schließen lassen, um notwendige Hilfen einzuleiten. § 8 des Berliner Kinderschutzgesetzes bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

10. § 9 Absatz 3

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 registriert der öffentliche Gesundheitsdienst die Daten der von ihm durchgeführten Impfungen. Die Art der Erhebungen, der Umfang der Hilfs- und Erhebungsmerkmale und die Periodizität dieser Statistiken werden in einer von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt.

wird aufgehoben.

11. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a und 9b eingefügt:

" § 9a Datenverarbeitung im Rahmen des Infektionsschutzes

Die für die Aufgaben nach § 9 zuständigen Ämter der Bezirke dürfen die zur Ermittlung von Impflücken und Durchimpfungsraten der Bevölkerung erforderlichen personenbezogenen Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, verarbeiten. Hierzu zählen insbesondere personenidentifizierende Angaben und der Impfstatus der nach der Ständigen Impfkommission öffentlich empfohlenen Impfungen gemäß den Vorgaben des Robert Koch-Instituts, insbesondere Art, Anzahl und Zeitpunkt der Impfung von betroffenen Personen.

§ 9b Übermittlungsbefugnis

(1) Zum Zwecke der Abrechnung durchgeführter Impfungen dürfen die für die Aufgaben nach § 9 zuständigen Ämter der Bezirke die von ihnen nach § 9a erhobenen Daten an die Krankenversicherungen der geimpften Personen übermitteln. Zu diesem Zweck dürfen sie über die in § 9a genannten Daten hinaus auch Daten zum Versichertenstatus und zur Krankenversicherung der geimpften Personen verarbeiten. Die in Satz 1 genannten Ämter der Bezirke können vereinbaren, dass die Übermittlung durch eines oder mehrere dieser Ämter zentral für alle oder mehrere dieser Ämter erfolgt. Die Übermittlung an die Krankenversicherungen kann auch über Verbände von Krankenversicherungen erfolgen.

(2) Die für die Aufgaben nach § 9 zuständigen Ämter der Bezirke übermitteln die Daten der von ihnen durchgeführten Impfungen in anonymisierter und aggregierter Form einmal jährlich dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin erstellt aus den nach Satz 1 übermittelten Daten einmal jährlich epidemiologische Auswertungen."

12. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4

(4) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verarbeitung von Daten über die Angehörigen der staatlich geregelten Berufe des Gesundheitswesens zu regeln, insbesondere die Angabe des Namens, des Geburtstages, der Anschrift, der Anschrift des Ortes, an dem die selbständig Tätigen ihren Beruf ausüben, der Berufsbezeichnung mit Qualifizierung und Spezialisierung, des Datums und Ortes der staatlichen Prüfungen.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.

13. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a und 14b eingefügt:

" § 14a Datenverarbeitung im Rahmen der Anzeigepflichten

(1) Im Rahmen der Anzeigepflichten nach § 14 Absatz 1 bis 3 dürfen von der für Erlaubnisangelegenheiten der Berufe im Gesundheitswesen zuständigen Stelle folgende Daten der Anzeigepflichtigen verarbeitet werden:

  1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift;
  2. Geschlecht;
  3. Telefonnummer und E-Mail-Adresse, sofern freiwillig angegeben;
  4. Name, Bezeichnung und Anschrift der Einrichtung oder Anschrift des Ortes, an dem die selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden soll;
  5. Berufsbezeichnung und gegebenenfalls Spezialisierung;
  6. Datum des Beginns und des Endes der Berufsausübung;
  7. Datum und Ort der Erteilung der Berechtigung zur Berufsausübung oder zum Führen der Berufsbezeichnung;
  8. Anzahl der Beschäftigten der Einrichtung und Aufteilung nach Berufen.

(2) Zum Zwecke der Erstellung eines elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises gemäß § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf die für Erlaubnisangelegenheiten der Berufe im Gesundheitswesen zuständige Stelle folgende Daten an die gemäß § 291a Absatz 5a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Stelle übermitteln:

  1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift;
  2. Geschlecht;
  3. Berufsbezeichnung;
  4. Datum und Ort der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Berufs oder der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung;
  5. Datum und Ort des Widerrufs, der Rücknahme oder des Ruhens der Erlaubnis zur Ausübung des Berufs oder der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung oder des Verzichts hierauf;
  6. Anschrift des Ortes, an dem der Berufsausübung nachgegangen wird.

(3) Abweichend von § 4d Absatz 1 sind die nach den Absätzen 1 und 2 verarbeiteten Daten spätestens ein Jahr nach der Meldung über die Beendigung einer anzeigepflichtigen Tätigkeit zu löschen.

§ 14b Übermittlungsbefugnis

(1) Die Daten der freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger nach § 14a Absatz 1 werden von der für Erlaubnisangelegenheiten der Berufe im Gesundheitswesen zuständigen Stelle quartalsweise an die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung übermittelt. Übermittelt werden nur im Quartal erfolgte Änderungen wie Neu- und Abmeldungen und Anschriftenwechsel.

(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung darf die nach Absatz 1 übermittelten Daten ausschließlich zur Kontrolle der Meldepflicht freiberuflich tätiger Hebammen und Entbindungspfleger nach § 8 Absatz 3 der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger vom 9. November 2010 (GVBl. S. 518), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verwenden und die meldepflichtigen Personen zu diesem Zweck kontaktieren.

(3) Den Zeitpunkt der Datenübermittlung nach Absatz 1 bestimmt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung. Unmittelbar nach Abmeldung der freiberuflichen Tätigkeit einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers sind, abweichend von § 4d Absatz 1, die Daten nach Absatz 1 zu löschen."

14. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 ist der öffentliche Gesundheitsdienst befugt, personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, der zu begutachtenden Person zu verarbeiten. Die Daten nach Satz 1 können auch bei Dritten innerhalb und außerhalb der Verwaltung erhoben werden, sofern ein Erheben bei der betroffenen Person nicht möglich oder nicht erfolgversprechend ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. Die betroffene Person ist über die Datenerhebung bei Dritten zu informieren.

(3) Das Ergebnis des Gutachtens darf der jeweiligen Auftraggeberin oder dem jeweiligen Auftraggeber übermittelt werden. Das vollständige Gutachten oder wesentliche Teile hieraus, die nicht allein die Beantwortung der Gutachtenfrage darstellen, dürfen nur übermittelt werden, wenn hierfür ein besonderer Bedarf im Einzelfall besteht. Der besondere Bedarf ist von der das Gutachten erstattenden Stelle zu dokumentieren."

15. § 19

§ 19 Datenschutz und Schweigepflicht

(1) Alle im öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Personen sind verpflichtet, Geheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt, Tierarzt oder als andere gemäß § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuchs zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtete Person anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, nicht unbefugt zu offenbaren.

(2) Das Nähere über die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere über ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Übermittlung, ihre Löschung sowie die Datensicherung kann von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung geregelt werden.

wird aufgehoben.

16. § 20 wird § 19 und in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "und 7" durch die Angabe "und 6" ersetzt.

Artikel 19
Änderung des Rettungsdienstgesetzes

§ 4 des Rettungsdienstgesetzes vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GVBl. S. 762) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 5 wird das Wort "oder" angefügt und folgende Nummer 6 wird eingefügt:

"6. für die Aufgabenerfüllung und das Qualitätsmanagement der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst gemäß § 5b Absatz 1"

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die vom Rettungsdienst angefahrenen Krankenhäuser geben der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5b Absatz 1 erforderlichen Auskünfte und übermitteln die im Krankenhaus zur Weiterbehandlung von Patientinnen und Patienten, die der Rettungsdienst übergeben hat, erhobenen Patientendaten, soweit diese zum Zweck der Qualitätssicherung oder in Bezug auf medizinisch wissenschaftliche Fragestellungen der Notfallrettung erforderlich sind."Die Aufgabenträger nach § 5 sowie die vom Rettungsdienst angefahrenen Krankenhäuser geben der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5b Absatz 1 erforderlichen Auskünfte und übermitteln hierzu die im Einsatz und im Krankenhaus zur Weiterbehandlung von Patientinnen und Patienten, die der Rettungsdienst übergeben hat, erhobenen Patientendaten sowie die Einsatzdokumentation, soweit diese zum Zweck der Qualitätssicherung, der Beschwerdebearbeitung, zu Beweiszwecken in gerichtlichen Verfahren oder in Bezug auf medizinisch wissenschaftliche Fragestellungen der Notfallrettung erforderlich sind."

2. Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die integrierte Leitstelle der Berliner Feuerwehr muss die dort eingehenden Notrufe und damit verbundenen personenbezogenen Daten der anrufenden Personen auf Speichermedien aufzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen zur Einsatzauswertung, zum Qualitätsmanagement, zur Verfolgung von Straftaten oder zu Beweiszwecken in gerichtlichen Verfahren zehn Jahre gespeichert werden. Sie sind mit Ablauf des zehnten Jahres nach der Aufzeichnung zu löschen."

3. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

Artikel 20
Änderung des Landeskrankenhausgesetzes

Das Landeskrankenhausgesetz vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 24 und 25 wie folgt gefasst:

" § 24 Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten

§ 25 Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken"

2. Die §§ 24 und 25 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 24 Datenschutz

(1) Krankenhausträger stellen sicher, dass datenschutzrechtliche Regelungen und das Gebot der ärztlichen Schweigepflicht eingehalten und in den Krankenhäusern die Datenschutzbestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, des Bundesdatenschutzgesetzes und des Berliner Datenschutzgesetzes, soweit sie auf Krankenhäuser Anwendung finden, sowie die Regelungen dieses Gesetzes beachtet werden.

(2) Patientendaten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Patientinnen und Patienten und deren Angehörigen. In Krankenhäusern ist sicherzustellen, dass auf Patientendaten nur in dem Umfang zugegriffen wird, wie dies notwendig ist, damit die am Behandlungsgeschehen beteiligten Personen ihre jeweiligen Aufgaben erfüllen können. Es sind besondere Schutzmaßnahmen technischer und organisatorischer Art zu treffen, damit Patientendaten nicht unberechtigt zur Kenntnis genommen, verwendet oder übermittelt werden. § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes ist zu beachten.

(3) Das Verarbeiten, Nutzen, Übermitteln und Offenbaren von Patientendaten ist nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder die Patientin oder der Patient schriftlich eingewilligt hat. Eine in allgemeinen Aufnahmebestimmungen enthaltene Einwilligungserklärung muss besonders hervorgehoben sein.

(4) Patientendaten dürfen erhoben, gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit

  1. dies im Rahmen des Behandlungsvertrages erforderlich ist,
  2. dies zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung erforderlich ist und nicht in vertretbarer Weise mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann oder
  3. dies zur Qualitätssicherung der Behandlung im Krankenhaus erforderlich ist, soweit der Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Patientin oder des Patienten entgegenstehen.

Der krankenhausinterne Sozialdienst darf Patientendaten nutzen, soweit diese zur sozialen Betreuung und Beratung im Sinne des § 3 Absatz 4 Nummer 3 erforderlich sind.

(5) Das Übermitteln und Offenbaren von Patientendaten an Stellen außerhalb des Krankenhauses ist zulässig

  1. zur Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Behandlungs- oder Mitteilungspflicht,
  2. zur Durchführung des Behandlungsvertrages einschließlich einer Nachbehandlung oder zur Durchführung einer sich anschließenden häuslichen Krankenpflege, soweit nicht die Patientin oder der Patient etwas anderes bestimmt hat, insbesondere zur Durchführung der Speisenversorgung und des Krankentransports durch Dritte, soweit der Zweck nicht mit pseudonymisierten Daten erreicht werden kann,
  3. zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit der Patientin oder des Patienten oder Dritter, sofern die Einwilligung der Patientin oder des Patienten auf Grund des Gesundheitszustandes nicht eingeholt werden kann und Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Willen nicht bestehen,
  4. in dem zur Durchführung von Maßnahmen im Katastrophenfall erforderlichen Umfang,
  5. zur Geltendmachung von Ansprüchen des Krankenhauses und zur Abwehr von Ansprüchen, die gegen das Krankenhaus oder dessen Personal gerichtet sind, soweit schutzwürdige Interessen der Patientin oder des Patienten am Ausschluss der Übermittlung nicht überwiegen,
  6. zur Unterrichtung von Angehörigen, sofern die Einwilligung der Patientin oder des Patienten auf Grund des Gesundheitszustandes nicht eingeholt werden kann und Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Willen nicht bestehen,
  7. zur Qualitätssicherung der Behandlung im Krankenhaus an eine Ärztin, einen Arzt oder eine ärztlich geleitete Stelle, soweit der Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Patientin oder des Patienten entgegenstehen.

(6) Wartungs- und Administrationstätigkeiten bei medizintechnischen Geräten, mit denen auch Patientendaten verarbeitet werden, sind möglichst ohne Zugriff auf Patientendaten durchzuführen. Die Anforderungen nach § 3a des Berliner Datenschutzgesetzes sind von allen Krankenhäusern einzuhalten.

(7) Patientendaten sind grundsätzlich im Krankenhaus oder im Auftrag durch ein anderes Krankenhaus zu verarbeiten. Durch andere Stellen dürfen Patientendaten im Auftrag des Krankenhauses nur verarbeitet werden, wenn durch technische Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass der Auftragnehmer keine Möglichkeit hat, beim Zugriff auf Patientendaten den Personenbezug herzustellen. Die Archivierung von elektronischen Patientendokumentationen durch Dritte außerhalb des Krankenhauses ist nur zulässig, wenn das Krankenhaus zuvor eine Verschlüsselung der Patientendaten nach dem Stand der Technik vorgenommen hat. Im Übrigen sind bei der Auftragsdatenverarbeitung § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes oder § 3 des Berliner Datenschutzgesetzes zu beachten.

(8) Patientendaten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben, für die sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt werden, die vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch das Löschen schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden. Gespeichert bleiben darf ein Datensatz, der für das Auffinden der Behandlungsdokumentation erforderlich ist. Bei Daten, die im automatisierten Verfahren mit der Möglichkeit des Direktabrufes gespeichert sind, ist die Möglichkeit des Direktabrufes zu sperren, sobald die Behandlung der Patientin oder des Patienten im Krankenhaus abgeschlossen ist, die damit zusammenhängenden Zahlungsvorgänge abgewickelt sind und das Krankenhaus den Bericht über die Behandlung erstellt hat, spätestens jedoch ein Jahr nach Abschluss der Behandlung der Patientin oder des Patienten.

" § 24 Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten

(1) Der Verantwortliche stellt sicher, dass bei der Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in den Krankenhäusern datenschutzrechtliche Regelungen und das Gebot der ärztlichen Schweigepflicht eingehalten werden. Bei Sachverhalten, die in diesem Gesetz nicht oder nicht abschließend geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie auf Krankenhäuser Anwendung finden. Gesetzlich vorgeschriebene Auskunfts- und Mitteilungspflichten gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

(2) Die Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist in den Krankenhäusern nur zulässig, wenn

  1. die Verarbeitung auf einer Rechtsgrundlage beruht, die sich aus der Verordnung (EU) 2016/679, dem Bundesdatenschutzgesetz, dem Berliner Datenschutzgesetz oder den Regelungen dieses Gesetzes ergibt, und
  2. bei der Verarbeitung die Anforderungen des § 14 Absatz 3 und des § 26 des Berliner Datenschutzgesetzes erfüllt sind.

(3) Die Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist darüber hinaus zulässig für Zwecke der Qualitätssicherung der Behandlung im Krankenhaus, soweit der Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Patientin oder des Patienten entgegenstehen. Der krankenhausinterne Sozialdienst darf genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für Zwecke der sozialen Betreuung und Beratung im Sinne des § 3 Absatz 4 Nummer 3 nutzen.

(4) Das Offenlegen von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Übermittlung an Stellen außerhalb des Krankenhauses ist zulässig

  1. für Zwecke der Mit- oder Weiterbehandlung oder einer sich der Behandlung anschließenden häuslichen Krankenpflege, soweit nicht die Patientin oder der Patient etwas anderes bestimmt hat,
  2. für Zwecke der Erfüllung der für die Krankenhausbehandlung erforderlichen Leistungen, insbesondere zur Durchführung der Speisenversorgung und des Krankentransports durch Dritte, soweit der Zweck nicht mit pseudonymisierten Daten erreicht werden kann,
  3. zur Geltendmachung von Ansprüchen des Krankenhauses und zur Abwehr von Ansprüchen, die gegen das Krankenhaus oder dessen Personal gerichtet sind, soweit schutzwürdige Interessen der Patientin oder des Patienten am Ausschluss der Übermittlung nicht überwiegen, oder
  4. für Zwecke der Qualitätssicherung der Behandlung im Krankenhaus an eine Ärztin, einen Arzt oder eine ärztlich geleitete Stelle, soweit der Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Patientin oder des Patienten entgegenstehen.

(5) Die Verarbeitung von pseudonymisierten genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Zwecke ist zulässig, soweit diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können.

(6) Für Zwecke von Wartungs- und Administrationstätigkeiten bei medizintechnischen und informationstechnischen Geräten, mit denen auch genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden, ist der Zugriff auf genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nur in dem für den Zweck der Wartungs- und Administrationstätigkeiten erforderlichen Umfang und unter Beachtung der Anforderungen des § 26 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes durchzuführen.

(Gültig ab 24.10.2022)
(7) Genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sind grundsätzlich im Krankenhaus oder im Auftrag durch ein anderes Krankenhaus oder durch mehrere Krankenhäuser als gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zu verarbeiten. Die Erteilung eines Auftrages im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Zwecke der Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist nur zulässig, wenn

  1. der Auftragsverarbeiter der gleichen Unternehmensgruppe im Sinne des Artikels 4 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Unternehmensgruppe eines anderen Krankenhauses, das in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, angehört und
  2. gewährleistet ist, dass die Verarbeitung der genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ausschließlich durch Personen erfolgt, die nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union einer Geheimhaltungspflicht unterliegen.

Darüber hinaus dürfen genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch andere Stellen im Auftrag des Krankenhauses nur verarbeitet werden, wenn durch technische Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass der Auftragnehmer keine Möglichkeit hat, beim Zugriff auf Patientendaten den Personenbezug herzustellen.

(8) Bei Daten, die im automatisierten Verfahren mit der Möglichkeit des Direktabrufes gespeichert sind, ist die Möglichkeit des Direktabrufes auf das erforderliche Maß einzuschränken, sobald die Behandlung der Patientin oder des Patienten im Krankenhaus abgeschlossen ist, die damit zusammenhängenden Zahlungsvorgänge abgewickelt sind und das Krankenhaus den Bericht über die Behandlung erstellt hat, spätestens jedoch ein Jahr nach Abschluss der Behandlung der Patientin oder des Patienten.

§ 25 Datenschutz bei Forschungsvorhaben

(1) Krankenhäuser dürfen für krankenhausinterne Forschungsvorhaben Patientendaten im für das Forschungsvorhaben erforderlichen Umfang erheben, speichern und nutzen, wenn die Patientin oder der Patient hinreichend aufgeklärt wurde und in die Datenverarbeitung für ein bestimmtes Forschungsprojekt eingewilligt hat. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn

  1. Ärztinnen und Ärzte Patientendaten, die im Rahmen der Krankenhausbehandlung innerhalb ihrer Fachrichtung oder sonstigen medizinischen Betriebseinheit erhoben und gespeichert worden sind, für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben nutzen, soweit schutzwürdige Belange der Patientin oder des Patienten nicht entgegenstehen und eine gewerbliche Nutzung ausgeschlossen ist,
  2. es nicht zumutbar ist, die Einwilligung einzuholen und schutzwürdige Belange der Patientin oder des Patienten nicht beeinträchtigt werden,
  3. das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse der Patientin oder des Patienten erheblich überwiegt oder
  4. im Rahmen der Krankenhausbehandlung erhobene und gespeicherte Patientendaten vor ihrer weiteren Verarbeitung anonymisiert werden.

(2) Im Rahmen von Forschungsvorhaben sind Patientendaten, soweit dies in einem angemessenen Verhältnis zum Schutzzweck steht, stets zu pseudonymisieren und, sobald der Forschungszweck es zulässt, zu anonymisieren oder zu löschen. Stehen einer Anonymisierung wissenschaftliche Gründe eines bestimmten Forschungsvorhabens entgegen, so dürfen die Daten im erforderlichen Umfang pseudonymisiert verarbeitet werden, wenn weder der mit der Forschung befasste Personenkreis noch die empfangenden Stellen oder Personen einen Zugriff auf die Zuordnungsregel haben und aus den medizinischen Daten kein Rückschluss auf die Patientin oder den Patienten möglich ist. Die Zuordnungsregel ist durch technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik derart zu schützen, dass Dritten mit beherrschbarem Aufwand eine Verknüpfung von pseudonymisierten mit identifizierenden Daten nicht möglich ist.

(3) Die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten dürfen nur pseudonymisiert an einrichtungsübergreifende Forschungsvorhaben, Forschungsregister oder Probensammlungen übermittelt werden, wenn nicht eine Rechtsvorschrift anderes vorsieht.

(4) Die zu wissenschaftlichen Zwecken verarbeiteten Daten dürfen zusammen mit identifizierenden Daten oder pseudonymisiert nur veröffentlicht werden, wenn die Patientin oder der Patient in Kenntnis der vorgesehenen Veröffentlichung eingewilligt hat.

(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten als besondere Rechtsvorschrift im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes und § 6a Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes.

§ 25 Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken

(1) Die Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in Krankenhäusern ist ohne Einwilligung für wissenschaftliche Forschungszwecke nur zulässig, wenn

  1. Ärztinnen und Ärzte, die an der Behandlung beteiligt waren, genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, die im Rahmen der Krankenhausbehandlung verarbeitet worden sind, für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben nutzen, soweit schutzwürdige Belange der Patientin oder des Patienten nicht entgegenstehen und eine gewerbliche Nutzung ausgeschlossen ist,
  2. es nicht zumutbar ist, die Einwilligung einzuholen, und schutzwürdige Belange der Patientin oder des Patienten nicht beeinträchtigt werden,
  3. das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse der Patientin oder des Patienten erheblich überwiegt oder
  4. für Zwecke der Krankenhausbehandlung verarbeitete genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 vor ihrer weiteren Verarbeitung anonymisiert werden.

(2) Im Rahmen von Forschungsvorhaben sieht der Verantwortliche angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen im Sinne des § 22 Absatz 2 und des § 27 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes oder des § 14 Absatz 3 und des § 26 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes vor. Patientendaten sind stets zu pseudonymisieren, soweit dies in einem angemessenen Verhältnis zum Schutzzweck steht. Soweit das Forschungsvorhaben mit pseudonymisierten Daten durchgeführt werden kann, dürfen der mit der Forschung befasste Personenkreis und die empfangenden Stellen oder Personen keinen Zugriff auf die Zuordnungsregel haben und aus den medizinischen Daten keine Rückschlüsse auf die Patientin oder den Patienten ziehen können. Die Zuordnungsregel ist durch technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik derart zu schützen, dass Dritten mit beherrschbarem Aufwand eine Verknüpfung von pseudonymisierten mit identifizierenden Daten nicht möglich ist.

(3) Genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 pseudonymisiert an einrichtungsübergreifende Forschungsvorhaben, Forschungsregister oder Probensammlungen übermittelt werden, wenn nicht eine Rechtsvorschrift anderes vorsieht. Sofern der Forschungszweck nicht mit pseudonymisierten Daten erreicht werden kann, ist die Übermittlung unmittelbar identifizierender Patientendaten zulässig, sofern die betroffene Person hierzu ihre schriftliche Einwilligung erteilt hat.

(4) Die zu wissenschaftlichen Zwecken verarbeiteten genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen zusammen mit Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person nur veröffentlicht werden, wenn die Patientin oder der Patient in Kenntnis der vorgesehenen Veröffentlichung eingewilligt hat."

Artikel 21
Änderung des Stadtplanungsdatenverarbeitungsgesetzes

Das Stadtplanungsdatenverarbeitungsgesetz vom 2. November 1994 (GVBl. S. 444), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Stadtplanungsdateien" durch "Stadtplanungsdateisystemen" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 2 Stadtplanungsdateisysteme"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Die auf der Grundlage des Gesetzes über eine Erhebung für Zwecke der Stadtplanung vom 16. Oktober 1969 (GVBl. S. 2116), aufgehoben durch Nummer 32 der Anlage zu § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. S. 204), erhobenen und danach fortgeschriebenen Daten nach Anlage 1 werden von der für die Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung in einem Dateisystem geführt und zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 verarbeitet."

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "automatisierte Stadtplanungsgrunddateien" durch das Wort "Stadtplanungsgrunddateisysteme" ersetzt.

d) In Absatz 3 werden das Wort "Stadtplanungsgrunddateien" jeweils durch das Wort "Stadtplanungsgrunddateisysteme", das Wort "Dateiführung" durch das Wort "Dateisystemführung" und die Wörter "in der Datei" durch die Wörter "in dem Dateisystem" ersetzt.

e) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Soweit bei der Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 die Hauptverwaltung zuständig ist, werden die sich aus Anlage 2 ergebenden Daten in Stadtplanungsfachdateisystemen erfasst und verarbeitet."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "einer Stadtplanungsgrunddatei" durch die Wörter "einem Stadtplanungsgrunddateisystem" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Stadtplanungsfachdateien" durch das Wort "Stadtplanungsfachdateisystemen" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisystemen" und das Wort "Stadtplanungsdateien" durch das Wort "Stadtplanungsdateisystemen" ersetzt.

d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Sofern Daten der Anlagen 1 bis 3 nicht bereits nach den vorangehenden Vorschriften gespeichert sind, werden sie von der zuständigen Behörde bei den Auskunftspflichtigen erhoben, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist."

e) In Absatz 5 wird das Wort "Betroffene" durch das Wort "Auskunftspflichtige" ersetzt.

f) In Absatz 6 wird das Wort "Stadtplanungsdateien" durch das Wort "Stadtplanungsdateisysteme" ersetzt.

4. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "gilt § 12 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes" durch die Wörter "gilt § 16 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Abrufverfahren" durch die Wörter "Verfahren auf Abruf" ersetzt.

b) In Satz 1 wird das Wort "Stadtplanungsdateien" durch das Wort "Stadtplanungsdateisystemen" und das Wort "zum" durch das Wort "auf" ersetzt sowie nach dem Wort "Abruf" die Wörter "nach § 21 des Berliner Datenschutzgesetzes" eingefügt.

c) In Satz 2 wird das Wort "Abrufverfahrens" durch die Wörter "Verfahrens auf Abruf" ersetzt.

d) In Satz 3 werden die Wörter "nach § 15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes" gestrichen, das Wort "Abrufverfahren" durch die Wörter "Verfahren auf Abruf", das Wort "Stadtplanungsdateien" durch das Wort "Stadtplanungsdateisysteme" und die Wörter "einsehen und Ausdrucke erstellen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.

6. § 6 wird aufgehoben.

7. § 7 wird § 6 und das Wort "Dateien" wird durch das Wort "Dateisysteme" ersetzt.

8. § 8 wird § 7 und wie folgt gefasst:

altneu
" § 7 Verwaltungsvorschriften

Die für die Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung ist befugt, durch Verwaltungsvorschriften zu bestimmen, dass bestimmte Daten der Anlagen 1 und 3, Buchstabe A vorrangig zu verarbeiten sind."

9. § 9 wird § 8.

10. In der Anlage 3 wird das Wort "Stadtplanungsgrunddateien" durch das Wort "Stadtplanungsgrunddateisytemen" und das Wort "Stadtplanungsfachdateien" durch das Wort "Stadtplanungsfachdateisystemen" ersetzt.

Artikel 22
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs

Das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 30a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Satz 1 wird jeweils das Wort "Abrufverfahren" durch die Wörter "Verfahren auf Abruf" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "nach § 15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes" gestrichen.

2. § 30b wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "Datenabrufverfahren" durch die Wörter "Verfahren auf Abruf" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die für die Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung kann die Einzelheiten durch Rechtsverordnung regeln."

3. Nach § 30b wird folgender § 30c eingefügt:

" § 30c Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Bezirksämter und die zuständigen Senatsverwaltungen sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist."

Artikel 23
Änderung der Bauordnung für Berlin

§ 87 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 14. Mai 2020 (GVBl. S. 322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "oder des Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Person" ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1

Die Daten sind grundsätzlich bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Betroffenen mit deren Kenntnis zu erheben.

wird aufgehoben.

b) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.

c) Der bisherige Satz 3

Die Bauaufsichtsbehörden dürfen die Daten bei Dritten ohne Kenntnis der Betroffenen erheben, wenn
  1. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt,
  2. die oder der Betroffene in diese Form der Datenerhebung eingewilligt hat oder
  3. anderenfalls die Erfüllung der Aufgaben nach § 58 gefährdet wäre.

wird aufgehoben.

3. In Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter "oder der Betroffene" durch die Wörter "betroffene Person" ersetzt.

Artikel 24
Änderung des Denkmalschutzgesetzes Berlin

Dem § 14 des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Berliner Denkmalbehörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist."

Artikel 25
Änderung des Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetzes für Bauprodukte

Dem § 2 des Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetzes für Bauprodukte vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 342), das zuletzt durch Gesetz vom 2. März 2018 (GVBl. S. 175) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Marktüberwachungsbehörden sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist."

Artikel 26
Änderung des Feuerwehrgesetzes

Das Feuerwehrgesetz vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Berliner Feuerwehr darf personenbezogene Daten der Angehörigen und ehemaligen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Bewerberinnen und Bewerber für die Freiwilligen Feuerwehren verarbeiten, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des ehrenamtlichen Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller, sozialer oder fürsorgerischer Maßnahmen, insbesondere auch zur Dienstplanung, erforderlich ist."

2. Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Berliner Feuerwehr darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Abrechnung von Einsatzkosten nach Absatz 1 oder zur Erhebung von Entgelten nach Absatz 3 erforderlich ist."

Artikel 27
Änderung des Berliner Straßengesetzes

Das Berliner Straßengesetz vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2020 (GVBl. S. 205) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift zu Abschnitt VII werden nach dem Wort "Ermächtigungen" ein Komma und die Wörter "Verarbeitung personenbezogener Daten" angefügt.

b) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 27a Verarbeitung personenbezogener Daten"

2. Der Überschrift zu Abschnitt VII werden nach dem Wort "Ermächtigungen" ein Komma und die Wörter "Verarbeitung personenbezogener Daten" angefügt.

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 76. Jahrgang Nr. 48 24. Oktober 2020.821

3. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

"27a Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nach diesem Gesetz zuständigen öffentlichen Stellen ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zu Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist."

Artikel 28
Änderung des Berliner Enteignungsgesetzes

Dem § 5 des Berliner Enteignungsgesetzes vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 737), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 30. November 1984 (GVBl. S. 1664) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Enteignungsbehörde ist zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist."

Artikel 29
Änderung des Jugendhilfe- und Jugendfördergesetzes

Dem § 34 des Jugendhilfe- und Jugendfördergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 602) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Jugendamt ist verpflichtet, zur Erledigung seiner Aufgaben IT-gestützte Fachverfahren zu nutzen, soweit diese von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung im Rahmen ihrer gesamtstädtischen Aufgaben zur Verfügung gestellt und im Auftrag der Bezirke betrieben werden. Die Rechtsbeziehungen und Verantwortlichkeiten im Verhältnis zwischen den jeweiligen betroffenen Personen und dem Jugendamt bleiben unberührt. Die Jugendämter verwenden die ihnen von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen Musterformulare und Vordrucke einschließlich der Vorgaben für Ablauf und Umsetzung der IT-Fachverfahren. Im Fachverfahren ist sicherzustellen, dass nur die für die Gewährung der Leistung oder Wahrnehmung einer anderen Aufgabe im konkreten Fall zuständige Stelle Zugriff auf die Sozialdaten erhält. Das Nähere wird in Verwaltungsvorschriften der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung geregelt."

Artikel 30
Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes

In § 4 Absatz 5 Satz 3 und § 7 Absatz 9 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.

Artikel 31
Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes

§ 13 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 443), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.

2. Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

altneu
"Soweit dies für die Erteilung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der staatlichen Anerkennung sowie der Anerkennung vergleichbarer Ausbildungen nach den §§ 1 bis 5 erforderlich ist, dürfen die nachfolgenden personenbezogenen Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) verarbeitet und an die am Verfahren beteiligten Stellen übermittelt werden:"

Artikel 32
Änderung des Spielbankengesetzes

Das Spielbankengesetz vom 8. Februar 1999 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 3. März 2010 (GVBl. S. 124) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.

2. Nach § 10 wird folgender neuer § 10a eingefügt:

" § 10a Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Besucherinnen und Besucher

(1) Zur Überprüfung der Spielberechtigung, zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Spielbetriebs, zum Schutz vor Sachbeschädigung und zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten darf das Spielbankunternehmen von den Besucherinnen und Besuchern vor dem Zutritt die Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild der Inhaberin oder des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, ersatzweise eines amtlichen Führerscheins in lateinischer Schrift, verlangen und Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und Lichtbild sowie Datum und Uhrzeit des Besuchs verarbeiten. Soweit dies zu den in Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist, dürfen diese Daten bei Folgebesuchen abgeglichen werden.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten sind den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten auf Anforderung zum Zweck der Strafverfolgung zu übermitteln. Den Aufsichtsbehörden nach § 12 ist der Zugriff auf die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit einzuräumen.

(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten sind für die Dauer eines Jahres, beginnend mit dem Tag der Aufzeichnung, zu speichern und danach unverzüglich zu löschen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Speicherfrist vorsehen."

3. Der bisherige § 10a wird § 10b und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Der Spielbankunternehmer" durch die Wörter "Das Spielbankunternehmen" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Gästen" durch die Wörter "Besucherinnen und Besuchern" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "der Spielbankunternehmer" durch die Wörter "das Spielbankunternehmen" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "den Spielbankunternehmer" durch die Wörter "das Spielbankunternehmen" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Strafverfolgungsbehörden" die Wörter "und die Gerichte" eingefügt.

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(5) § 4 Absatz 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, gilt entsprechend."

4. Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt:

" § 10c Verarbeitung personenbezogener Daten zur Durchsetzung von Hausverboten

(1) Soweit gegenüber einer Besucherin oder einem Besucher ein Hausverbot ausgesprochen wird, darf das Spielbankunternehmen die personenbezogenen Daten zum Status des Hausverbots (Datum, Grund, Dauer und meldende Stelle) verarbeiten und mit den zu dieser Besucherin oder diesem Besucher nach § 10a Absatz 1 Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten in einem gemeinsamen Dateisystem verknüpfen.

(2) Abweichend von § 10a Absatz 3 dürfen die zu dieser Besucherin oder diesem Besucher nach Absatz 1 in Verbindung mit § 10a Absatz 1 Satz 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Wegfall des Hausverbots gespeichert werden. Nach Ablauf dieser Frist sind sie unverzüglich zu löschen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Speicherfrist vorsehen."

Artikel 33
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag

Das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2012 (GVBl. S. 238), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2020 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird vor dem Wort "Daten" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.

b) In Absatz 4 wird vor dem Wort "Daten" das Wort "personenbezogenen" eingefügt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(5) Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) für die Erhebung und die Eintragung in die Sperrdatei von personenbezogenen Daten gesperrter Spieler ist die Stelle, die die Sperre verfügt hat."

2. § 4 wird aufgehoben.

Artikel 34
Änderung des Berliner Hochschulgesetzes

Das Berliner Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6b folgende Angabe eingefügt:

" § 6c Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten"

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Dabei ist das Gebot der Datensparsamkeit zu berücksichtigen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2

(2) Die Hochschulen dürfen sich untereinander und Dritte mit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 3 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991, S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 486) geändert worden ist, beauftragen.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.

3. § 6a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. die Übermittlung im öffentlichen Interesse erforderlich ist und keine schutzwürdigen Interessen des oder der Betroffenen überwiegen."3. die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat oder"

bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Daten bei dem oder der Betroffenen" durch die Wörter "personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person" und die Wörter "des oder der Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "des oder der Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

bb) Der folgende Satz wird angefügt:

"Es sind hierbei die Regelungen des § 18 des Berliner Datenschutzgesetzes zu beachten."

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Personenbezogene Daten dürfen an andere öffentliche Stellen sowie an Behörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes unter den Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes übermittelt werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes richtet sich nach § 14 des Berliner Datenschutzgesetzes."(5) Personenbezogene Daten dürfen an andere öffentliche Stellen sowie an Behörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes übermittelt werden, wenn
  1. die Übermittlung zu demselben Zweck erfolgt, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben worden sind und die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Stelle erforderlich ist,
  2. eine besondere Rechtsvorschrift dies zulässt,
  3. die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat oder
  4. die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes vorliegen."

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Personenbezogene Daten dürfen an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Stelle nach diesem Gesetz erforderlich ist. An natürliche Personen dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn der Empfänger oder die Empfängerin ein rechtliches Interesse an deren Kenntnis glaubhaft gemacht hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegen, oder es für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen Betroffener im Zusammenhang mit seiner oder ihrer Mitgliedschaft oder Tätigkeit an einer Hochschule erforderlich ist. Der oder die behördliche Datenschutzbeauftragte ist bei Übermittlungen nach Satz 2 anzuhören."(6) Personenbezogene Daten dürfen an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden, wenn
  1. dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetz erforderlich ist,
  2. die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes vorliegen,
  3. die Stelle, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat oder
  4. es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist

und die Stelle sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die personenbezogenen Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden."

f) Absatz 10 Satz 2

Die Daten dürfen für keine anderen Zwecke genutzt und übermittelt werden und sind zu löschen, sobald sie für Aufsichts- und Kontrollzwecke nicht mehr benötigt werden.

wird aufgehoben.

4. § 6b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter "Nummer 2 bis 8" durch die Wörter "Nummer 1a bis 8" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Soweit dieses Gesetz, die Studentendatenverordnung vom 11. Dezember 1993 (GVBl. S. 628), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. März 2003 (GVBl. S. 129), sowie die Satzungen der Hochschulen keine besonderen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten, finden die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes Anwendung."(4) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt neben der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, im Übrigen das Berliner Datenschutzgesetz, soweit Sachverhalte betroffen sind, die in diesem Gesetz nicht oder nicht abschließend geregelt sind."

5. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:

" § 6c Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes vorzusehen."

Artikel 35
Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 52 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe " § 64 Absatz 8" durch die Angabe " § 64 Absatz 9" ersetzt.

2. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Schulen dürfen den zuständigen Gesundheitsämtern zur Durchführung der schulärztlichen Untersuchung gemäß § 55a Absatz 6 Namen, Geburtsdaten, Angaben zum Geschlecht, Anschriften der zu untersuchenden Kinder und Angaben zum Vorliegen eines Antrages auf Zurückstellung oder vorzeitige Einschulung sowie zur Durchführung der schulärztlichen Untersuchung gemäß § 52 Absatz 4 Namen, Geburtsdaten, Angaben zum Geschlecht, Anschriften, Angaben zur Jahrgangsstufe und Familiensprache der zu untersuchenden Schülerinnen und Schüler übermitteln. Erfolgt eine Untersuchung gemäß § 52 Absatz 4 nach Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule, ist die Schule berechtigt, Beobachtungen über den Gesundheitszustand, die Auswirkungen auf den Schulbesuch haben, an das Gesundheitsamt zu übermitteln. Zusätzlich dürfen zum Zweck des Versandes der Einladungen für die in Satz 1 genannten Untersuchungen die Namen und Anschriften der Erziehungsberechtigten übermittelt werden. Zur Durchführung der Schulärztlichen und Schulzahnärztlichen Reihenuntersuchungen gemäß § 52 Absatz 1 dürfen die Schulen den Gesundheitsämtern die Namen und Geburtsdaten sowie Angaben zum Geschlecht der zu untersuchenden Schülerinnen und Schüler übermitteln."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 3 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

e) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 7 und 8.

f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und in Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe "Absatzes 5" durch die Angabe "Absatzes 6" ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und in Satz 1 werden die Wörter "Der Schulärztliche und der Schulzahnärztliche Dienst" durch die Wörter "Die Gesundheitsämter bei der Wahrnehmung der Schulgesundheitspflege" ersetzt.

3. In § 66 Nummer 11 wird die Angabe " § 64 Absatz 7" durch die Angabe " § 64 Absatz 8" ersetzt.

Artikel 36
Änderung des Archivgesetzes des Landes Berlin

Das Archivgesetz des Landes Berlin vom 14. März 2016 (GVBl. S. 96) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Dieses Gesetz trifft sowohl ergänzende als auch abweichende Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2)."

2. In § 2 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "7" durch die Angabe "6" ersetzt.

3. § 3 Absatz 5 Satz 2

Die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Mai 2012 (GVBl. S. 137) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 6

§ 17 Absatz 4 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt dabei unberührt.

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Anzubieten sind auch Unterlagen, die besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten. Ihre Verarbeitung ist nur unter Beachtung der im Archivgesetz des Landes Berlin genannten Voraussetzungen zur Verarbeitung und Benutzung gestattet."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

5. § 6

§ 6 Daten von ehemaligen Einrichtungen der DDR

(1) Wurden personenbezogene Daten aus ehemaligen Einrichtungen der DDR vor dem 3. Oktober 1990 nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben verarbeitet, die nach dem Grundgesetz von öffentlichen Stellen des Landes wahrzunehmen sind, so stehen sie derjenigen Stelle zu, die für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist.

(2) Befinden sich die Daten im Gewahrsam nichtöffentlicher Stellen, so sind sie an die zuständige Stelle herauszugeben.

(3) Sind die in Absatz 1 und 2 genannten Daten für den Verwaltungsvollzug nicht mehr erforderlich, ist zu prüfen, ob schutzwürdige Belange von Betroffenen die weitere Aufbewahrung bei der zuständigen Stelle erfordern. Ist dies nicht der Fall, sind die Daten dem Landesarchiv Berlin zu übergeben. Soweit das Landesarchiv Berlin die Übernahme ablehnt, sind die Daten zu vernichten. § 17 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Berliner Datenschutzgesetzes gilt insoweit nicht.

wird aufgehoben.

6. § 7 wird § 6 und in Absatz 4 werden die Wörter " § 2 Absatz 3 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 38 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)" durch die Wörter " § 7 des Bundesarchivgesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257; 2019 I S. 496)" ersetzt.

7. § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 8" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Betroffener" durch die Wörter "betroffener Personen" ersetzt.

8. § 9 wird § 8 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird jeweils das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "oder des Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Person" ersetzt.

c) In Absatz 8 Satz 1 und Absatz 11 wird jeweils das Wort "Betroffener" durch die Wörter "betroffener Personen" ersetzt.

9. § 10 wird § 9 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "Betroffenen Personen" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 8" ersetzt.

cc) Folgende Sätze 5 und 6 werden angefügt:

"Ein darüber hinausgehender Auskunftsanspruch betroffener Personen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, ebenso kein Recht aus Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679 auf Datenübertragbarkeit. Ein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegen die Archivierung rechtmäßig gespeicherter personenbezogener Daten besteht nicht."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt und die Wörter "Artikel VIII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674)" durch die Wörter "Artikel 37 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807)" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Weitergehende Ansprüche aus Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" sowie die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 8" ersetzt."

dd) Folgende Sätze 4 und 5 werden angefügt:

"Ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 wird ausgeschlossen. Eine Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht für das Landesarchiv Berlin nicht."

10. § 11 wird § 10.

Artikel 37
Änderung des Berliner Pressegesetzes

§ 22a des Berliner Pressegesetzes vom 15. Juni 1965 (GVBl. S. 744), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2016 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 22a Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes

Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten nur die §§ 5, 9 und 38a des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2015 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.

" § 22a Verarbeitung personenbezogener Daten, Medienprivileg

(1) Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den damit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind diese Personen auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch bei Beendigung der Tätigkeit fort. Im Übrigen finden von Kapitel II bis VII sowie IX der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2) nur Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2 und Artikel 24 sowie Artikel 32 sowie von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur § 83 Anwendung. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird, § 83 Bundesdatenschutzgesetz gilt mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses nach Satz 1 bis 3 gehaftet wird.

(2) Wird jemand durch eine Berichterstattung in Folge der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zu journalistischen Zwecken in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann die betroffene Person Auskunft über die zugrunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit

  1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, geschlossen werden kann, oder
  2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann oder

3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.

Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse, soweit sie der freiwilligen Selbstregulierung durch den Pressekodex, den Grundsätzen zum Redaktionsdatenschutz sowie der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats unterliegen."

Artikel 38
Änderung des Pflichtexemplargesetzes

§ 5 des Pflichtexemplargesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (GVBl. S. 414, 544), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Personenbezogene Daten der Antragstellerinnen und Antragsteller dürfen verarbeitet werden, soweit dies für die Entscheidung über die Gewährung der Entschädigung erforderlich ist. Hierzu gehören insbesondere folgende personenbezogene Daten: Name, Vorname, Kontaktdaten, Einzelheiten zum Werk sowie Angaben zur Bankverbindung. Die personenbezogenen Daten nach Satz 2 sind nach Abwicklung der Entschädigung zu löschen."

Artikel 39
Änderung des Sportförderungsgesetzes

Das Sportförderungsgesetz vom 6. Januar 1989 (GVBl. S. 122), das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 21 wird folgender neuer § 22 eingefügt:

" § 22 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben erforderlich ist."

2. Die bisherigen §§ 22 und 23 werden die §§ 23 und 24.

Artikel 40
Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes

Das Bäder-Anstaltsgesetz vom 25. September 1995 (GVBl. S. 617), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (GVBl. S. 195) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 22 wird folgender neuer § 23 eingefügt:

" § 23 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben erforderlich ist."

2. Der bisherige § 23 wird § 24.

Artikel 41
Änderung des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin

Das Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 17a das Wort "Abrufverfahren" durch die Wörter "Verfahren auf Abruf" ersetzt.

2. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Vermessungsstellen sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist."

3. § 15 Absatz 1 Satz 3

Das Liegenschaftskataster kann in automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt werden.

wird aufgehoben.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4

(4) Mündliche Auskünfte über Flurstücks- und Gebäudeangaben dürfen an jedermann erteilt werden. Mündliche Auskünfte über Eigentümerangaben dürfen nur Antragstellern nach Absatz l Satz 4 sowie Antragstellern, deren Identität geprüft worden ist, erteilt werden. Über die Empfänger von mündlichen Auskünften muss den Betroffenen keine Auskunft nach § 16 Abs. l Nr. 3 des Berliner Datenschutzgesetzes erteilt werden.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

5. § 17a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Abrufverfahren" durch die Wörter "Verfahren auf Abruf" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "bis 7" durch die Angabe "bis 6" ersetzt.

bb) Satz 2

§ 15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes findet keine Anwendung.

wird aufgehoben.

c) Absatz 2 Satz 2

Über die Empfänger von Flurstücks- und Gebäudeangaben muss den Betroffenen keine Auskunft nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Datenschutzgesetzes erteilt werden.

wird aufgehoben.

d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes" durch die Wörter " § 26 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

e) Absatz 5

(5) Für die Bereitstellung der Angaben aus dem Liegenschaftskataster dürfen beim Zugriff auf den Datenspeicher nur die Datenverarbeitungskomponenten eingesetzt werden, die von der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung vorgehalten werden. Diese Datenverarbeitungskomponenten müssen den erforderlichen Schutz vor unberechtigten Zugriffen sowie vor unzulässigen Auswertungen und Veränderungen des Datenbestandes gewährleisten und den Abruf auf den in der Erlaubnis festgelegten Umfang beschränken. Die für das Vermessungswesen zuständige Stelle in der Hauptverwaltung kann weitere Datenverarbeitungskomponenten, die die Anforderungen in Satz 2 erfüllen, für den Zugriff auf den Datenspeicher zulassen.

wird aufgehoben.

f) Absatz 6 wird Absatz 5.

g) Absatz 7 wird Absatz 6 und in Nummer 3 wird die Angabe " § 5" durch die Angabe " § 26" ersetzt.

6. In § 25 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 2" durch die Wörter "des § 21" und das Wort "Abrufverfahrens" durch die Wörter "Verfahrens auf Abruf" ersetzt.

7. In § 27 Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort "Abrufverfahren" durch die Wörter "Verfahren auf Abruf" ersetzt.

Artikel 42
Änderung des Geodatenzugangsgesetzes Berlin

Das Geodatenzugangsgesetz Berlin vom 3. Dezember 2009 (GVBl. S. 682), das durch Gesetz vom 14. März 2016 (GVBl. S. 100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes Berlin nach § 2 Absatz 1 sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist."

2. § 9 Absatz 4 Satz 1

Die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten nach § 4 an das Geoportal hat unter Beachtung der im Berliner Datenschutzgesetz und im Bundesdatenschutzgesetz festgelegten Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten zu erfolgen.

wird aufgehoben.

Artikel 43
Änderung des Erschließungsbeitragsgesetzes

§ 33 des Erschließungsbeitragsgesetzes vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 444), das zuletzt durch Artikel I § 13 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter "ohne Kenntnis der Betroffenen" gestrichen.

2. Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 44
Änderung des Wohnraumgesetzes Berlin

Dem § 14 des Wohnraumgesetzes Berlin vom 1. Juli 2011 (GVBl. S. 319), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (GVBl. S. 380) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Förderstelle und die für Wohnen zuständige Senatsverwaltung sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist."

Artikel 45
Änderung des Gesetzes zur sozialen Ausrichtung und Stärkung der landeseigenen Wohnungsunternehmen für eine langfristig gesicherte Wohnraumversorgung

Dem § 1 des Gesetzes zur sozialen Ausrichtung und Stärkung der landeseigenen Wohnungsunternehmen für eine langfristig gesicherte Wohnraumversorgung vom 24. November 2015 (GVBl. S. 422) wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die landeseigenen Wohnungsunternehmen sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist."

Artikel 46
Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes

Das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz vom 29. November 2013 (GVBl. S. 626), das zuletzt durch Gesetz vom 9. April 2018 (GVBl. S. 211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Daten sind grundsätzlich bei den in Absatz 1 genannten Personen mit deren Kenntnis zu erheben. Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Daten können auch bei Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden, wenn im Einzelfall eine Erhebung der Daten bei den in Absatz 1 genannten Personen nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht entgegenstehen. Die in Absatz 1 genannten Personen und die Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen."(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Daten können bei
  1. Verfügungsberechtigten, Nutzungsberechtigten oder sonstigen Bewohnerinnen und Bewohnern des befangenen Wohnraums,
  2. Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung,
  3. durch Abfrage bei öffentlichen Stellen, insbesondere beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Bürgeramt), bei den Ämtern des Bezirksamtes und bei anderen Bezirksämtern, beim Grundbuchamt, Handelsregister, bei der Investitionsbank Berlin sowie bei
  4. Verwaltern oder Hausverwaltungen der betroffenen Räumlichkeiten

erhoben werden. Die in Satz 1 genannten Personen, Diensteanbieter und Stellen sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen."

b) Absatz 3

(3) Im Einzelfall dürfen die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Daten ohne Kenntnis der Auskunftspflichtigen durch Abfrage beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Bürgeramt), Wirtschaftsamt, Grundbuchamt, Handelsregister, bei der Investitionsbank Berlin und bei anderen Bezirksämtern sowie bei Verwaltern oder Hausverwaltungen der betroffenen Räumlichkeiten erhoben werden, soweit

  1. die in Absatz 1 genannten Personen ihrer Auskunftspflicht nach Absatz 2 Satz 3 oder in § 2 Absatz 3 Satz 2 oder ihrer Pflicht zur Nachweisführung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 nicht nachkommen,
  2. die in Absatz 1 genannten Personen eingewilligt haben oder
  3. eine rechtzeitige Kenntnisgabe an die in Absatz 1 genannten Personen nicht möglich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihre schutzwürdigen Belange beeinträchtigt werden könnten und diese Stellen auf Grund einer Rechtsvorschrift zur Übermittlung der Daten befugt sind.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4 und Absatz 7 wird Absatz 5.

2. In § 7 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

Artikel 47
Änderung des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus

Nach § 33 des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1991 (GVBl. S. 38), das zuletzt durch Verordnung vom 21. Juli 2020 (GVBl. S. 655) geändert worden ist, wird folgender § 34 eingefügt:

" § 34

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie für die Anerkennung als Verfolgte oder als Hinterbliebene von Verfolgten nach Teil I dieses Gesetzes oder für die Versorgung nach Teil II dieses Gesetzes erforderlich ist."

Artikel 48
Änderung des Berliner Betriebe-Gesetzes

§ 24 des Berliner Betriebe-Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 827), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 24 Verarbeitung von Daten

(1) Die Anstalten dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben, insbesondere ihrer Leistungspflichten einschließlich der Herstellung, Überwachung, Veränderung und Wartung der technischen Anlagen, sowie zur Verfolgung ihrer und zur Abwehr fremder Forderungen erforderlich ist.

(2) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere geregelt, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung.

" § 24 Verarbeitung personenbezogener Daten, Verordnungsermächtigungen

(1) Unbeschadet anderer Rechtsgrundlagen dürfen die Anstalten personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben, ihrer satzungsgemäßen Aufgaben oder ihrer rechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist.

(2) Der Senat kann durch Rechtsverordnung spezifische Anforderungen für die Verarbeitung und sonstige Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung festlegen."

Artikel 49
Änderung des Personalstrukturstatistikgesetzes

Das Personalstrukturstatistikgesetz vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 490), das durch § 6 des Gesetzes vom 30. März 2006 (GVBl. S. 300) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden das Wort "Erhebung" und das Komma sowie die Wörter "und Nutzung" gestrichen.

2. In § 6 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter "BAT/BAT-O (Bund)" durch die Angabe "TV-L" ersetzt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter "nach § 16 Abs. 5 bis 7 des Landesstatistikgesetzes" und die Wörter "nach § 3 des Berliner Datenschutzgesetzes" gestrichen.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach § 3 des Berliner Datenschutzgesetzes" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Statistikstelle."

Artikel 50
Änderung des Landesstatistikgesetzes

Das Landesstatistikgesetz vom 9. Dezember 1992 (GVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

" § 5 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2), ist auch ohne Einwilligung für statistische Zwecke zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person erheblich überwiegt und der Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Nach Satz 1 übermittelte personenbezogene Daten dürfen nicht für andere Zwecke verarbeitet werden.

(2) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem statistischen Zweck möglich ist; es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Bis eine Anonymisierung erfolgt, sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können; sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Statistikzweck dies erfordert. Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald der Zweck erreicht ist. Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten bleibt § 14 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(3) Die in Artikel 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Statistikzwecke notwendig ist."

2. In § 6 Absatz 8 werden die Wörter "der Berliner Datenschutzbeauftragte" durch die Wörter "die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" ersetzt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Name des Bezirks und des Ortsteils und die Blockseite dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt werden. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung zu Blockseiten für einen Zeitraum bis zu vier Jahre nach Abschluss der jeweiligen Erhebung genutzt werden."Der Name des Bezirks und des Ortsteils, die Blockseite und die Gitterzelle dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale verarbeitet werden. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung zu Blockseiten und Gitterzellen für einen Zeitraum bis zu vier Jahre nach Abschluss der jeweiligen Erhebung verarbeitet werden."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Eine geografische Gitterzelle ist eine Gebietseinheit, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion quadratisch und mindestens einen Hektar groß ist."

4. In § 11 und § 15 Absatz 3 bis 5 werden jeweils die Wörter "Erhebungsvordrucke" und "Erhebungsvordrucken" durch das Wort "Erhebungsunterlagen" ersetzt.

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Unterrichtung" durch das Wort "Informationspflicht" ersetzt.

b) Die Wörter "Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über:" werden durch die Wörter "Ergänzend zu den Informationspflichten nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 sind die zu Befragenden schriftlich oder elektronisch zu informieren über:" ersetzt.

6. In § 20 Absatz 2 wird das Wort "Erhebungsvordrucken" durch das Wort "Erhebungsunterlagen" ersetzt.

7. In § 22 Absatz 3 werden die Wörter "der Berliner Datenschutzbeauftragte" durch die Wörter "die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" ersetzt.

8. In § 23 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
§ 23 Nutzung von Daten, Löschung, Trennung" § 23 Verarbeiten von Daten, Trennung"

9. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "bis 9" gestrichen.

10. In § 25 Satz 2 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.

Artikel 51
Änderung des Gesetzes über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende

§ 11a des Gesetzes über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende vom 25. November 1954 (GVBl. S. 652), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "dürfen" die Wörter "nach Maßgabe des Teils 3 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "Einverständnis des Betroffenen" durch die Wörter "Einwilligung der betroffenen Person" ersetzt.

c) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Erteilung der Einwilligung gilt § 36 des Berliner Datenschutzgesetzes."

2. Absatz 4 wird aufgehoben.

3. Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "des Gerichts mit" das Wort "Einverständnis" durch das Wort "Einwilligung" ersetzt sowie nach den Wörtern "nur mit" die Wörter "dem Einverständnis des Betroffenen" durch die Wörter "Einwilligung der betroffenen Person" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Für die Erteilung der Einwilligung gilt § 36 des Berliner Datenschutzgesetzes."

c) In Satz 3 wird das Wort "Anlaß" durch das Wort "Anlass" ersetzt.

4. Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

altneu
"(5) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der personenbezogenen Daten sowie über den Zweck ihrer Verarbeitung."

Artikel 52
Änderung des Berliner Immobilien- und Standortgemeinschafts-Gesetzes

Dem § 3 des Berliner Immobilien- und Standortgemeinschafts-Gesetzes vom 24. Oktober 2014 (GVBl. S. 378), wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Bezirksämter, die Erhebungsbehörde, die Aufgabenträger und die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist."

Artikel 53
Änderung des Ingenieurgesetzes

Das Ingenieurgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2011 (GVBl. S. 690), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4

(4) Nach Absatz 3 können personenbezogene Daten übermittelt werden. Bei der Übermittlung weist die Behörde darauf hin, dass die Daten nur zu den Zwecken des Anerkennungsverfahrens verwendet werden dürfen und dass die Daten unverzüglich auf ihre konkrete Erforderlichkeit zu prüfen und ansonsten zu löschen sind.

wird aufgehoben.

b) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "1 bis 4" durch die Angabe "1 bis 3" ersetzt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Die Übermittlung personenbezogener Daten muss im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen. Bei der Übermittlung weist die Behörde darauf hin, dass die personenbezogenen Daten nur zu den Zwecken des Anerkennungsverfahrens verwendet werden dürfen und dass sie unverzüglich auf ihre konkrete Erforderlichkeit zu prüfen und ansonsten zu löschen sind."

2. § 5c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 1 erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37).

wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird Absatz 3.

3. Nach § 8 wird der folgende § 8a eingefügt:

" § 8a 20

Die gemäß § 5 zuständige Behörde darf personenbezogene Daten verarbeiten, wenn das zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihr übertragener öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist."

4. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe "8" durch die Angabe "9" ersetzt.

Artikel 54
Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes

Das Berliner Architekten- und Baukammergesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 720), das zuletzt durch Gesetz vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst:

" § 18 Verarbeitung personenbezogener Daten, Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht"

2. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 55 vor dem Wort "Daten" die Wörter "Verarbeitung personenbezogener" eingefügt.

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 Daten, Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht" § 18 Verarbeitung personenbezogener Daten, Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht"

b) In Absatz 1 werden vor dem Wort "Daten" das Wort "personenbezogene" und nach dem Wort "weiterverarbeiten" ein Komma und die Wörter "soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 9 erforderlich ist" eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Auskünfte nach Satz 1 und 2 dürfen nur erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Architektenkammer nach § 9 erforderlich ist."

bb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort "sie" durch die Wörter "die Kammer" ersetzt.

d) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils vor dem Wort "Daten" das Wort "personenbezogene" eingefügt.

e) Absatz 5 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

altneu
Das Versorgungswerk darf von Personen, die Leistungen aus Fürsorge- oder Versorgungseinrichtungen nach § 15 beziehen, folgende Daten verarbeiten:"Das nach § 15 zuständige Versorgungswerk darf insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist:"

f) In Absatz 6 wird vor das Wort "Daten" das Wort "personenbezogene" eingefügt.

4. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift zu § 55 werden vor dem Wort "Daten" die Wörter "Verarbeitung personenbezogener" eingefügt.

b) In Absatz 1 werden vor dem Wort "Daten" das Wort "personenbezogene" und nach dem Wort "weiterverarbeiten" ein Komma und die Wörter "soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 40 erforderlich ist" eingefügt.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "erteilen" ein Komma und die Wörter "soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 40 erforderlich ist" eingefügt.

d) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils vor dem Wort "Daten" das Wort "personenbezogene" eingefügt.

e) Absatz 5 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

altneu
Die Kammer darf von Personen, die Leistungen aus ihren Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen beziehen, folgende Daten verarbeiten:"Das nach § 51 zuständige Versorgungswerk darf insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist:"

f) In Absatz 6 wird vor das Wort "Daten" das Wort "personenbezogene" eingefügt.

Artikel 55
Änderung des Spielhallengesetzes Berlin

Das Spielhallengesetz Berlin vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 223), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (GVBl. S. 117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Beteiligung der Spielhallenbetreiberinnen und -betreiber an automatisierten Verfahren auf Abruf ist zulässig."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Sie sind insoweit den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterworfen."

2. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:

" § 6b Verarbeitung personenbezogener Daten

Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten verarbeiten, wenn das zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihr übertragener öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist."

Artikel 56
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den vorstehenden Absätzen erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37).

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates von 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in ihrer jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

b) In Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter "Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 6a Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Mai 2012 (GVBl. S. 137) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2)" ersetzt.

Artikel 57
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes vom 30. Juni 1994 (GVBl. S. 239) außer Kraft.

(2) In Artikel 20 (Änderung des Landeskrankenhausgesetzes) Nummer 2 tritt § 24 Absatz 7 zwei Jahre nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

ID: 202008

ENDE