Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk Bau- und Planungsrecht

BauPMÜDG - Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetz
Gesetz zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates für Bauprodukte und zu dem Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik

- Baden-Württemberg -

Vom 15. März 2011

(GBl. Nr. 4 vom 21.03.2011 S. 94)

▾ Änderungen


(Gültig ab 28.06.2025 Überschrift geändert Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten (Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetz - BauPMÜDG) 25

Der Landtag hat am 1. März 2011 das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1 14
Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

§ 1 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden 14 25

Aufbau der Marktüberwachungsbehörden Marktüberwachungsbehörden sind

  1. das Regierungspräsidium Tübingen (untere Marktüberwachungsbehörde),
  2. (Gültig bis 27.06.2025 das Umweltministerium (oberste Marktüberwachungsbehörde),)
    (Gültig ab 28.06.2025 das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen (oberste Marktüberwachungsbehörde),)
  3. das Deutsche Institut für Bautechnik (gemeinsame Marktüberwachungsbehörde).

§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden 14 25

(Gültig bis 27.06.2025)
(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach

  1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und die Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung bezüglich Bauprodukten im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Landesbauordnung,
  2. dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in der Fassung vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179, ber. 2012, S. 131) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet,
  3. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4. April 2011, S. 5) (EU-Bauproduktenverordnung) in der jeweils geltenden Fassung und
  4. dem Bauproduktengesetz in der jeweils geltenden Fassung

wahr. Für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik als Anlage zum Gesetz über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 22. April 1993 (GVBl. Berlin S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2006 (GVBl. Berlin S. 438).

(Gültig ab 28.06.2025)
(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach

  1. der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Aufgaben Bauprodukte im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, zuletzt ber. ABl. L 92 vom 08.04.2015 S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, betreffen,
  2. dem Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung, in Bezug auf Bauprodukte im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011,
  3. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und
  4. dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

wahr. Für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik, verkündet als Anlage zum Gesetz vom 15. Dezember 1992 (GBl. S. 761), das zuletzt durch das Änderungsabkommen vom 14. Dezember 2015, verkündet als Anlage zum Gesetz vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 156), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Vorschriften ergebenden Befugnisse zu.

(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.

§ 3 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden 14 25

(1) Zuständig ist die untere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. (Gültig bis 27.06.2025 Sie ist außerdem dafür zuständig, in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der EU-Bauproduktenverordnung die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der EU-Bauproduktenverordnung darstellen, Maßnahmen nach Artikel 56 und 58 der EU-Bauproduktenverordnung, § 26 ProdSG und Artikel 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu ergreifen.) (Gültig ab 28.06.2025 Sie ist außerdem dafür zuständig, in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, die den Marktüberwachungsbehörden zustehenden Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, dem Marktüberwachungsgesetz und der Verordnung (EU) 2019/1020 zu ergreifen.)

(3) Besteht für die untere Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie schließt die Zuständigkeit der unteren Marktüberwachungsbehörde auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der unteren Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben oder die untere Marktüberwachungsbehörde die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben; im Übrigen bleiben die §§ 45 und 46 LVwVfG unberührt.

(4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Land Baden-Württemberg.

(5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der unteren Marktüberwachungsbehörde.

Abschnitt 2
Zustimmung zum 2. DIBt-Änderungsabkommen

§ 4 Zustimmung

Dem am 24. Januar 2011 für das Land Baden-Württemberg unterzeichneten Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen) wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht*.

Abschnitt 3
Inkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abschnitt 1 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das 2. DIBt-Änderungsabkommen nach seiner Nummer 2 in Kraft tritt.

(2) Der Tag, an dem das 2. DIBt-Änderungsabkommen nach seiner Nummer 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzugeben.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

.

Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
(2. DIBt-Änderungsabkommen)
 
Anlage

Die Bundesrepublik Deutschland und

das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen

vereinbaren, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, die nachstehenden Änderungen des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik:

  1. (Änderungsanweisungen zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik
  2. Dieses Abkommen tritt am 1. des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Beteiligen ausgefertigten Vertragsurkunden der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin zugeht.
  3. Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin kann den Wortlaut des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik in der vom Inkrafttreten dieses Abkommens an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen.

Für die Bundesrepublik Deutschland
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Für das Land Baden-Württemberg
Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Für den Freistaat Bayern

Für das Land Berlin
Senatorin für Stadtentwicklung

Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident vertreten durch die Ministerin für Infrastruktur und Landwirtschaft

Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

Für das Land Hessen
In Vertretung des Ministerpräsidenten

Der Hessische Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der Minister für Verkehr, Bau und Landesentwicklung

Für das Land Niedersachsen
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister für Bauen und Verkehr

Für das Land Rheinland-Pfalz
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Minister der Finanzen

Für das Saarland
Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr

Für den Freistaat Sachsen

Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Der Minister für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt

Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Ministerpräsidenten

Für den Freistaat Thüringen

*) Anm.der Red.: nicht aufgenommen

UWS Umweltmanagement GmbHENDE


...

X