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UmwandVO - Umwandlungsverordnung
Verordnung der Landesregierung über die Einführung einer Umwandlungsgenehmigung in Gebieten einer Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch
- Baden-Württemberg -
Vom 5. November 2013
(GBl. Nr. 15 vom 18.11.2013 S. 309)
▾ Änderungen
Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), wird verordnet:
Für Grundstücke in Gebieten einer Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB darf Sondereigentum im Sinne von Wohnungseigentum und Teileigentum gemäß § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes an Gebäuden, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung begründet werden.
Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und tritt am 18. November 2028 außer Kraft.
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