umwelt-online: VersammlungsstättenVO Baden-Württemberg (3)
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Befähigungszeugnis | Anlage 1 zu § 39 Abs. 1 VStättVO 11 |
(Innenseite)
Herr/Frau ..........................................
geboren am ...................................... in ..................................................... ......................................................... Verantwortliche/r für Veranstaltungstechnik Ggf. der Fachrichtug(en) ______________________________ nach § 39 der Versammlungsstättenver- Befähigungszeugnis-Nr.: ................... Ausstellende Behörde (Siegel) ..................., den Unterschrift ..................................... | (Foto) (Unterschrift des Inhabers) |
(Außenseite)
Befähigungszeugnis als
Verantworlicher für |
Als Befähigungszeugnis kann auch ein Ausweis im Format 5,4 cm x 8,6 cm mit den erforderlichen Daten ausgestellt werden.
Gastspielprüfbuch | Anlage 2 zu § 45 VStättVO 11 |
Gastspielveranstaltung:.................
Art der Veranstaltung:.................
Veranstalter:.................
Straße/Hausnummer:.................
PLZ:................. Ort:.................
Telefonnummer:................. Fax:.................
Email:.................
das Gastspielbuch gilt bis zum:.................
Auf der Grundlage der Angaben in diesem Gastspielprüfbuch, evtl. Auflagen und einer nichtöffentlichen Probe am ................
in der Veranstaltungsstätte ...................
ist der Nachweis der Sicherheit der Gastspielveranstaltung erbracht.
Dieses Gastspielprüfbuch ist in drei Ausfertigungen ausgestellt worden, davon verbleibt eine Ausfertigung bei der ausstellenden Behörde.
ausgestellt am:.................
durch:.................
- Seite 2 -
Name des Geschäftsführers/Vertreters des Veranstalters:.................
(Anschrift, falls diese nicht mit der des Veranstalters identisch ist.)
Straße/Hausnummer:.................
PLZ:................. Ort:.................
Telefonnummer:................. Fax:.................
Email:.................
Dieses Gastspielprüfbuch hat fünf Seiten und folgende Anhänge:
[ ] | Seiten statische Berechnungen (Anhang 1) |
[ ] | Seiten Angaben über das Brandverhalten der Materialien (Anhang 2) |
[ ] | Seiten Angaben über die feuergefährlichen Handlungen (Anhang 3) |
[ ] | Seiten Angaben über pyrotechnische Effekte (Anhang 4) |
[ ] | Seiten Sonstige Angaben z.B. über Prüfzeugnisse, Baumuster (Anhang 5) |
[ ] | Seiten |
[ ] | Seiten |
[ ] | Seiten |
Veranstaltungsleiter gemäß § 38 Abs. 2 und 5 und § 40 der VStättVO für die geplanten Gastspiele ist
Herr/Frau:.................
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung nach § 40 der VStättVO sind:
1. | Bühne/Studio:
Herr/Frau:................. Ausstellungsdatum:................. |
2. | Halle:
Herr/Frau:................. Ausstellungsdatum:................. |
3. | Beleuchtung:
Herr/Frau:................. Ausstellungsdatum:................. |
4. | Fachkraft für Veranstaltungstechnik (§ 40 Abs. 4 VStättVO) Bei Szenenflächen bis 200 m2 Grundfläche Herr/Frau:................. |
- Seite 3 -
1. Ausführliche Beschreibung der Veranstaltung
(Angaben zur Veranstaltungsart, zu den vorgesehenen Gastspielen, zur Anzahl der Mitwirkenden, zu feuergefährlichen Handlungen, pyrotechnischen Effekten, anderen technischen Einrichtungen, z.B. Laser, zur Ausstattung, zum Ablauf der Veranstaltung und zu sonstigen Vorgängen, die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich machen.)
2. Darstellung der Aufbauten, Ausstattungen, technischen Einrichtungen
(Die Aufbauten und Ausstattungen sind zu beschreiben; zeichnerisch ist der Bühnenaufbau mindestens durch einen Grundriss und möglichst durch einen Schnitt darzustellen. Werden Ausrüstungen in größerem Umfang gehangen, ist ein Hängeplan erforderlich, auf bewegliche Teile der Dekoration und zum Aufbau gehörende maschinen- und elektrotechnische Einrichtungen und die damit verbundenen Gefahren ist hinzuweisen. Es sind Angaben zu mitgeführten Bühnen/Szenenflächen, Zuschauertribünen und Bestuhlungen zu machen; sonstige Angaben.)
- Seite 4 -
3. Gefährdungsanalyse
a) Bei gefährlichen szenischen Vorgängen ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Gefährliche szenische Vorgänge sind z.B. offene Verwandlungen, maschinentechnische Bewegungen, künstlerische Tätigkeiten im oder über dem Zuschauerbereich.
b) Vor dem Einsatz gefährlicher szenischer Einrichtungen ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen.
Gefährliche szenische Einrichtungen sind Geräte, Einrichtungen und Einbauten in kritischen Bereichen von Bühnen, Szenenflächen und Zuschauerbereichen, z.B. Unterbauen des Schutzvorhangs, Anordnung von Regieeinrichtungen, Vorführgeräten, Scheinwerfern, Kameras, Laseranlagen usw. im Zuschauerraum, Leitungsverbindungen zwischen Brandabschnitten.
- Seite 5 -
4. Auflagen
5. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift
bei:.................
in:.................
einzulegen. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
, den | ||
(Dienstsiegel) | (Behörde) |
- Seite 6 -
(Titel der Gastspielveranstaltung) Standsicherheitsnachweis | Anhang 1 zum Gastspielprüfbuch |
*) (ggf. Hinweis auf beigefügte statische Berechnungen)
*) ggf. weitere Seiten anfügen
- Seite 7 -
(Titel der Gastspielveranstaltung) Baustoff- und Materialliste | Anhang 2 zum Gastspielprüfbuch |
In der Versammlungsstättenverordnung werden an die zur Verwendung kommenden Baustoffe und Materialien brandschutztechnische Anforderungen gestellt. Folgende Mindestanforderungen sind zu erfüllen:
Ort: Gegenstand | Szenenfläche ohne automatische Feuerlöschanlage | Szenenfläche mit automatischer Feuerlöschanlage | Großbühne | Zuschauerraum und Nebenräume | Foyers |
Szenenpodien: Fußboden/Bodenbeläge | B2 | B2 | B2 | B2 | B2 |
Szenenpodien: Unterkonstruktion | A1 | A1 | A1 | A1 | A1 |
Vorhänge | B1 | B1 | B1 | - | - |
Ausstattungen | B1 | B2 | B2 | - | |
Requisiten | B2 | B2 | B2 | - | |
Ausschmückungen | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 |
Erläuterungen:
nichtbrennbare Baustoffe: | A 1 |
nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen: | A 2 |
schwerentflammbare Baustoffe: | B 1 |
normalentflammbare Baustoffe: | B 2 |
B | = Bühne |
S | = Szenenfläche |
SmF | = Szenenfläche mit automatischer Feuerlöschanlage |
SoF | = Szenenfläche ohne automatische Feuerlöschanlage |
Z | = Zuschauerraum (bei Versammlungsstätten mit Bühnenhaus) |
V | = Versammlungsraum |
F | = Foyer |
Ist das Material nach DIN 4102-1 geprüft und klassifiziert oder durch ein Prüfzeichen zugelassen, so ist der Feuerschutz ausreichend dokumentiert. Ansonsten ist das Material mit Feuerschutzmitteln zu behandeln, durch die die Zuordnung zu einer angestrebten Baustoffklasse erreicht werden kann.
- Seite 8 -
(noch Anhang 2)
zum Gastspielprüfbuch .....................................................................................................
Titel der Gastspielveranstaltung
Zur Verwendung kommen folgende Baustoffe und Materialien *):
Baustoff oder Material |
Feuerschutz | |||||
lfd. Nr. | Beschreibung | Baustoff- klasse A 1, A 2, B 1, B 2 | Ort | Feuerschutzmittel/Nr. d. allg. bauaufsichtl. Prüfzeugnisses (AbP) bzw. der allg. bauaufsichtl. Zulassung (AbZ) | damit erreichte Baustoffklasse | aufgebracht am |
*) ggf. weitere Seiten anfügen
- Seite 9 -
(Titel der Gastspielveranstaltung) Angaben über feuergefährliche Handlungen | Anhang 3 zum Gastspielprüfbuch |
Dieser Anhang ist erforderlich, wenn auf der Bühne/Szenenfläche oder im Versammlungsraum szenisch bedingt geraucht oder offenes Feuer verwendet wird. Feuergefährliche Handlungen sind der zuständigen Behörde am Gastspielort anzuzeigen. Für feuergefährliche Handlungen, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Für die Einhaltung der sich daraus ergebenden Auflagen ist der Veranstalter verantwortlich.
Handlungen mit offenem Feuer*)
Zeitpunkt im Ablauf | Anzahl | Art (Zigarette, Kerze o. Ä.) | Szenischer Ablauf (Ablauf der Aktion) | Ort auf der Bühne/ Szenenfläche | Löschen/ Aschablage | Nummer der Gefährdungsanalyse |
- Seite 10 -
(noch Anhang 3)
zum Gastspielprüfbuch .............................................................................................
Titel der Gastspielveranstaltung
Brandschutztechnische Gefährdungsanalyse *)
(Für feuergefährliche Handlungen, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen).
Feuergefährliche Handlungen
Gefahren durch: | [ ] | Flammbildung |
[ ] | Funkenflug | |
[ ] | Blendung | |
[ ] | Wärmestrahlung | |
[ ] | Abtropfen heißer Schlacke | |
[ ] | Druckwirkung | |
[ ] | Splittereinwirkung | |
[ ] | Staubablagerung | |
[ ] | Schallwirkung | |
[ ] | Gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte | |
[ ] | Gesundheitsgefährdende Gase, Staube, Dämpfe, Rauch | |
Schutzmaßnahmen: | Abstände zu Personen: | |
Abstände zu Dekorationen: | ||
Unterwiesene Personen: | ||
Lösch- u. Feuerbekämpfungsmittel: | ||
Sonstige Maßnahmen: |
*) ggf. weitere Seiten anfügen
- Seite 11 -
(Titel der Gastspielveranstaltung) Angaben über die pyrotechnischen Effekte | Anhang 4 zum Gastspielprüfbuch |
Diese Anlage ist erforderlich, wenn auf der Bühne/Szenenfläche oder im Versammlungsraum szenisch bedingte pyrotechnische Effekte durchgeführt werden. Pyrotechnische Effekte sind der zuständigen Behörde anzuzeigen und bedürfen der Genehmigung. Für pyrotechnische Effekte, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Für die Einhaltung der sich daraus ergebenden Auflagen ist der Veranstalter verantwortlich.
Pyrotechnische Effekte der Klassen II; III, IV und T2 dürfen nur von verantwortlichen Personen im Sinne der §§ 19 und 21 Sprengstoffgesetz (SprengG) durchgeführt werden. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen 1 und T1 dürfen auch von Personen ohne Befähigungsschein verwendet werden, wenn sie vom Veranstalter hierzu beauftragt sind.
Nach Sprengstoffrecht verantwortliche Personen:
Erlaubnisscheininhaber:
Name, Vorname:.................
Erlaubnissschein-Nr. :.................
Ausstellungsdatum:.................
ausstellende Behörde:.................
Befähigungsscheininhaber:
Name, Vorname:.................
Befähigungsschein-Nr. :.................
Ausstellungsdatum:.................
ausstellende Behörde:.................
Beauftragte Person:
(nur Klasse I oder T1)
Herr/Frau:.................
- Seite 12 -
(noch Anhang 4)
zum Gastspielprüfbuch .............................................................................................
Titel der Gastspielveranstaltung
Pyrotechnische Effekte *)
lfd. Nr. | Zeitpunkt im Ablauf | Anzahl | Art des Effektes | BAM- Nummer | Ort auf der Bühne/ Szenenfläche | Dauer des Effektes | Nummer der Gefährdungs- analyse |
- Seite 13 -
(noch Anhang 4)
zum Gastspielprüfbuch .............................................................................................
Titel der Gastspielveranstaltung
Pyrotechnische Gefährdungsanalyse*)
(Vor dem Einsatz pyrotechnischer Effekte ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen.)
Pyrotechnische Effekte
Gefahren durch: | [ ] | Flammbildung |
[ ] | Funkenflug | |
[ ] | Blendung | |
[ ] | Wärmestrahlung | |
[ ] | Abtropfen heißer Schlacke | |
[ ] | Druckwirkung | |
[ ] | Splittereinwirkung | |
[ ] | Staubablagerung | |
[ ] | Schallwirkung | |
[ ] | Gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte | |
[ ] | Gesundheitsgefährdende Gase, Staube, Dämpfe, Rauch | |
Schutzmaßnahmen: | Abstände zu Personen: | |
Abstände zu Dekorationen: | ||
Unterwiesene Personen: | ||
Lösch- u. Feuerbekämpfungsmittel: | ||
Sonstige Maßnahmen: |
- Seite 14 -
(Titel der Gastspielveranstaltung) Sonstige Angaben | Anhang 5 zum Gastspielprüfbuch |
Für folgende Bauprodukte liegen Prüfzeugnisse vor:
Für folgende Fliegende Bauten liegen Ausführungsgenehmigungen vor:
*) ggf. weitere Seiten anfügen
_________________
* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
ENDE |