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Regelwerk
 

Änderungstext

Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Änderung bauordnungsrechtlicher Verordnungen
- Baden-Württemberg -

Vom 5. Januar 2011
(GBl. Nr. 1 vom 25.01.2011 S. 25)



Es wird verordnet auf Grund von § 73 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357) mit Berichtigung vom 5. März 2010 (GBl. S. 416)

Artikel 1
Änderung der Versammlungsstättenverordnung

Die Versammlungsstättenverordnung vom 28. April 2004 (GBl. S. 311, ber. S. 653) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,"2. Unterrichts- und Besprechungsräume bis jeweils 100 m2 Grundfläche,"

b) Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:

"(4) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Landesbauordnung für Baden-Württemberg an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen des § 7 Abs. 3 Satz 2, § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 15 Abs. 4 Nr. 1 und 3 sowie des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 der Allgemeinen Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) sind nicht anzuwenden."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Tragende" werden die Worte "und aussteifende" eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, soweit sie nicht feuerbeständig sind. § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 17. November 1995 (GBl. S. 836) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt."(2) Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Trennwände von Versammlungsräumen und Bühnen müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein."(3) Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von Versammlungsräumen und Bühnen. Diese Trennwände müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein. In der Trennwand zwischen der Bühne und dem Versammlungsraum ist eine Bühnenöffnung zulässig. Im Übrigen sind Öffnungen in diesen Wänden nach Maßgabe von § 6 Absatz 4 LBOAVO zulässig."

d) In Absatz 7 wird das Wort "Schwingungen" durch das Wort "Beanspruchungen" ersetzt.

3. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 wird das Wort "feuerbeständig" durch das Wort "feuerhemmend" ersetzt.

b) Halbsatz 2

;  für Tragwerke von Dächern erdgeschossiger Versammlungsstätten genügen feuerhemmende Bauteile.

wird gestrichen.

4. In § 5 Absatz 7 Satz 2 wird das Wort "und" durch die Worte "sowie in" ersetzt.

5. In § 6 Absatz 3 werden die Worte "wenn für jedes Geschoss" durch das Wort "soweit" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4

Die Entfernung wird in der Lauflinie gemessen.

wird gestrichen.

b) Absatz 4 Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
  Bei Ausgängen aus Aufenthaltsräumen mit weniger als 200 m2 Grundfläche und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m."Bei Ausgängen aus Aufenthaltsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m."

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Türen" die Worte "und Tore" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Schiebetüren sind" durch die Worte "Schiebetüren und -tore sind" ersetzt.

8. In § 10 Absatz 7 werden in Satz 1 nach den Worten "zwei Plätze" die Worte " , möglichst im Raum verteilt" eingefügt.

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1Satz 11 werden vor den Worten "20 cm tiefer" die Worte "mehr als" eingefügt.

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 (5) Die Fußböden und Stufen von Tribünen, Podien, Bühnen oder Szenenflächen dürfen keine Öffnungen haben, durch die Personen abstürzen können."(5) Die Fußböden und Stufen von Tribünen und Podien dürfen keine Öffnungen haben, durch die Personen abstürzen können; sofern Bühnen oder Szenenflächen solche Öffnungen benötigen, sind geeignete Vorkehrungen zur Absturzsicherheit zu treffen."

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 erhält die Tabelle folgende Fassung:

altneu
 
BesucherplätzeDamentoilettenHerrentoilette
Toiletten-
becken
Toiletten-
becken
Urinal-
becken
bis 1000 je 1001,40,61,2
1000 je weitere 100 über 20.0000,80,40,6
je weitere 1000,40,30,6
"
BesucherplätzeDamentoilette

Herrentoiletten

ToilettenbeckenToilettenbeckenUrinale
bis 1.000
je 100
1,50,51,2
über 1.000 je
weitere 100
1,00,30,6
über 20.000
weitere 100
0,50,20,5

"

b) In Absatz 1 wird nach Satz 5 folgender Satz 6 eingefügt:

"Bei mehr als 6 Urinalbecken in einer Toilettenanlage sind diese in einem Raum unterzubringen, der einen vollständigen Sichtschutz gegenüber den Toilettenbecken und sonstigen Räumen bietet und nicht der Erschließung anderer Toilettenräume dient."

c) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Mehrere Toiletten sollen verteilt angeordnet und auf kurzem Weg erreichbar sein."

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben."Für Damen- und Herrentoilettenräume ist jeweils mindestens ein eigener Vorraum mit Waschbecken vorzusehen."

11. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
  Stellplätze für Behinderte"Stellplätze für Menschen mit Mobilitätseinschränkung"

b) In Satz 1 wird das Wort "behinderter" durch die Worte "in ihrer Mobilität eingeschränkter" ersetzt.

12. Die Überschrift zu Teil 2 Abschnitt 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Technische Einrichtungen "Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume".

13. In § 16 Absatz 1 werden nach den Worten "200 m2 Grundfläche," die Worte "Versammlungsräume in Kellergeschossen," eingefügt.

14. § 19 Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Ausgenommen sind Versammlungsräume mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche, deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegt."

15. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte "und Lautsprecheranlagen" durch die Worte ", insbesondere Sprachalarmanlagen," ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Komma vor dem Wort "Alarmierungs-" durch das Wort "und" ersetzt und die Worte "und Lautsprecheranlagen" werden durch die Worte ", insbesondere Sprachalarmanlagen," ersetzt.

c) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

" § 14 Abs. 6 LBOAVO bleibt unberührt."

16. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
  Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst"Räume für Sprachalarmzentrale, Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst"

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Lautsprecherzentrale" durch das Wort "Sprachalarmzentrale" ersetzt.

c) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Lautsprecheranlage" durch das Wort "Sprachalarmanlage" ersetzt.

d) In Absatz 2 wird das Wort "Lautsprecherzentrale" durch das Wort "Sprachalarmzentrale" ersetzt.

17. Die Überschrift zu Teil 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Besondere Betriebsvorschriften"Betriebsvorschriften".

18. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Tore" durch die Worte "Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen" ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf hängen."(3) An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen in der Regel nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf hängen."

19. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1. die Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik der Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss ≫Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik≪ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle, vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S.118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904),"1. die Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik,"

bb) In Nummer 2 wird das Komma nach dem Wort "Beleuchtung" durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Diplomingenieure" die Worte "und Hochschulabsolventen" ergänzt und das Wort "Fachrichtung" durch das Wort "Fachrichtungen" ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird das Wort "Fachkräfte" durch die Worte "Bühnen- und Studiofachkräfte" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch ein Zeugnis nachgewiesen werden, sind entsprechend den Richtlinien 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. Nr. L 019 vom 24. Januar 1989 S. 16) und Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/ EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992) den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt."(2) Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt."

20. § 40 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
  Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5000 Besucherplätzen müssen mindestens ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sein."Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen mindestens ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen sowie ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein."

21. In § 42 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Behinderter" durch die Worte "behinderter Menschen" ersetzt.

22. In § 43 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten "zuständigen Behörden" die Worte ", erforderlichenfalls unter beratender Zuziehung von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten," eingefügt.

23. In § 46 Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort "Lautsprecheranlage" durch das Wort "Sprachalarmanlage" ersetzt.

24. Die Anlage 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Anlage 1
zu § 39 Abs. 1 VStättVO

Befähigungszeugnis

Als Befähigungszeugnis kann auch ein Ausweis im Format 5,4 cm x 8,6 cm mit den erforderlichen Daten ausgestellt werden.

Herr/Frau

geboren am

in

gegenwärtige Anschrift

hat die Eignung als

Verantwortliche/r für Veranstaltungstechnik

der Fachrichtung

Bühne/Studio
Beleuchtung
Halle

nach § 39 der Versammlungsstättenverordnung nachgewiesen.

Befähigungszeugnis-Nr.:

Ausstellende Behörde (Siegel)

Ort, den

(Unterschrift)

(Innenseite)

(Foto)

(Unterschrift des Inhabers)

 
 

(Außenseite)

Befähigungszeugnis
als
Verantwortliche/r
für

Veranstaltungstechnik

"Anlage 1 zu § 39 Abs. 1 VStättVO

(Innenseite)

Herr/Frau ..........................................

geboren am ......................................

in .....................................................
gegenwärtige Anschrift

.........................................................
hat die Eignung als

Verantwortliche/r für Veranstaltungstechnik

Ggf. der Fachrichtug(en)

______________________________

nach § 39 der Versammlungsstättenver-
ordnung Baden-Württemberg nachgewiesen.

Befähigungszeugnis-Nr.: ...................

Ausstellende Behörde (Siegel)

..................., den

Unterschrift .....................................

(Foto)






(Unterschrift des Inhabers)

(Außenseite)








Befähigungszeugnis als

Verantwortlicher für
Veranstaltungstechnik

Als Befähigungszeugnis kann auch ein Ausweis im Format 5,4 cm x 8,6 cm mit den erforderlichen Daten ausgestellt werden."

25. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Auf Seite 2 werden bei Nummer 4 die Worte "mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche" durch die Worte "bis 200 m2" ersetzt.

b) Auf Seite 7 wird in Spalte 3 der Tabelle nach dem Wort "mit" das Wort "automatischer" eingefügt.

c) Auf Seite 7 werden im vorletzten Absatz nach den Worten "Ist das Material nach DIN" die Worte "4102-1 geprüft und" eingefügt.

d) Auf Seite 8 wird die Tabelle wie folgt geändert:

aa) Unter der übergeordneten Spalte "Feuerschutz" entfällt die erste (linke) Unterspalte mit dem Titel "Klassifizierung nach DIN/ Prüfzeichen".

bb) Im Titel der zweiten Unterspalte werden die Worte "Feuerschutzmittel/Prüfzeichen" durch die Worte "Feuerschutzmittel/Nr. d. allg. bauaufsichtl. Prüfzeugnisses (AbP) bzw. der allg. bauaufsichtl. Zulassung (AbZ)" ersetzt.

26. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Änderung der Verkaufsstättenverordnung

Die Verkaufsstättenverordnung vom 11. Februar 1997 (GBl. S. 84) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

2. In § 27 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Behinderter" durch die Worte "behinderter Menschen" ersetzt.

3. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
  Stellplätze für Behinderte"Stellplätze für Menschen mit Mobilitätseinschränkung"

b) In Satz 1 wird das Wort "Behinderte" durch die Worte "Menschen mit Mobilitätseinschränkungen" ersetzt.

4. In § 33 Nr. 8 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

5. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 3
Änderung der Garagenverordnung

Die Garagenverordnung vom 7. Juli 1997 (GBl. S. 332) wird wie folgt geändert:

1. Die Eingangsformel wird wie folgt geändert:

Die Angabe " § 73 Abs. 1 Nr. 2" wird durch die Angabe " § 73 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

"Bei Garagen mit geringer Frequenz kann im Einzelfall eine Trennung über zeitversetzte Richtungsfreigabe zugelassen werden.".

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Anforderungen an gewendelte Rampenbereiche gelten bezüglich Breite und Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes entsprechend, wenn unmittelbar vor der Rampe eine Kurvenfahrt vorgesehen ist."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Bei Neigungswechseln mit einer Neigungsdifferenz von mehr als 8 Prozent und weniger als 15 Prozent ist bei Kuppen ein 1,5 m langer Übergangsbereich und bei Wannen ein 2,5 m langer Übergangsbereich vorzusehen, der die halbe Neigungsdifferenz aufweist. Neigungsdifferenzen werden bei gegenläufig geneigten Rampen durch Addition der jeweiligen Neigungen ermittelt. Bei Neigungsdifferenzen von über 15 Prozent ist die Befahrbarkeit durch eine geeignete Ausrundung sicherzustellen."

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Tabelle folgender Satz eingefügt:

"Für Stellplätze, die am Ende der Fahrgasse in einem Winkel von 90° angeordnet sind, muss die Einfahrtsbreite mindestens 2,75 m betragen."

b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:

"(9) In allgemein zugänglichen Großgaragen sind 1 vom Hundert, mindestens aber zwei der Stellplätze als Stellplätze für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen einzurichten. Sie sind in der Nähe der barrierefreien Erschließung anzuordnen und zu kennzeichnen."

c) Absatz 9 wird Absatz 10.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
  Lichte Höhe"Lichte Höhe und Leitungen".

b) Der bisherige Text wird zu Absatz 1.

c) Im neuen Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Leitungen für brennbare Stoffe und elektrische Leitungen mit einer Spannung ab 1.000 Volt müssen vor mechanischen Beanspruchungen geschützt werden."

d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Wenn Leitungen für brennbare Stoffe oder elektrische Leitungen mit einer Spannung ab 1000 Volt durch geschlossene Mittel- und Großgaragen geführt werden, müssen diese Leitungen an einer für die Feuerwehr zugänglichen Stelle außerhalb der Garage abgesperrt werden können. Die Absperrvorrichtung darf gegen Missbrauch gesichert werden. Ist eine Brandmeldeanlage vorhanden, so ist die Absperrvorrichtung automatisch anzusteuern."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 5 bis 7" durch die Angabe " §§ 4 bis 6, 8" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " §§ 5 und 6" durch die Angabe " §§ 4, 5, 7 und 8" ersetzt.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Außenwände von Mittel- und Großgaragen, die einen Abstand von weniger als 2,5 m zu Nachbargrenzen oder weniger als 5 m zu bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden auf demselben Grundstück haben, sind mit einem Brandverhalten wie die tragenden Wände, ohne Öffnungen sowie von außen nach innen mit einem Feuerwiderstand wie feuerbeständige Wände herzustellen."(4) Brandwände von Mittel- und Großgaragen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 LBOAVO sind abweichend von § 7 Abs. 3 LBOAVO mit einem Brandverhalten wie die tragenden Wände, mindestens feuerhemmend, aus nichtbrennbaren Baustoffen und ohne Öffnungen herzustellen."

d) In Absatz 6 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 6 LBOAVO" durch die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBOAVO" ersetzt.

e) In Absatz 7 werden die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach den Worten "durchgeführt werden" ein Komma eingefügt.

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 (5) § 7 Abs. 4 LBOAVO gilt nicht für Garagen."(5) § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 LBOAVO gelten nicht für Garagen."

8. In § 11 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort "Innenministeriums" durch das Wort "Wirtschaftsministeriums" ersetzt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
  Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug"Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug, Brandmeldeanlagen".

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Automatische Garagen mit mehr als 20 Stellplätzen müssen Sprinkleranlagen haben; bei weniger als 20 Stellplätzen genügen nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen, deren Art im Einzelfall im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle festzulegen ist"(3) Automatische Garagen mit mehr als 20 Stellplätzen müssen Sprinkleranlagen haben. Bei automatischen Garagen mit weniger als 20 Stellplätzen, bei kraftbetriebenen Hebebühnen, mit denen Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können, und bei von der Fahrgasse durch Abschlüsse abgetrennten Stellplätzen sind nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen vorzusehen, deren Art im Einzelfall im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle festzulegen ist, wenn innerhalb der Garage nicht alle Stellplätze in jedem Betriebszustand mit einem Löschmittel erreichbar sind."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie in Verbindung mit baulichen Anlagen oder Räumen stehen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind."

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 3. die Art und Lage der Feuerlöschanlagen sowie die maschinellen Rauchabzugsanlagen."3. die Art und Lage der Feuerlöschanlagen, der maschinellen Rauchabzugsanlagen sowie erforderlicher Absperrvorrichtungen."

b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Auch bei geschlossenen Mittelgaragen können Feuerwehrpläne verlangt werden soweit es für den Einsatz der Feuerwehr erforderlich ist, wenn Leitungen für brennbare Stoffe oder elektrische Leitungen mit einer Spannung ab 1000 Volt durch diese Garagen geführt werden."

11. § 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Betreiber von bestehenden allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen haben Frauenparkplätze nach § 4 Abs. 8 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzurichten und zu kennzeichnen."(2) Bei bestehenden geschlossenen Mittel- und Großgaragen müssen Absperrvorrichtungen für Leitungen nach § 5 Abs. 2 bis zum 3 1. Dezember 2014 nachgerüstet werden."

12. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 4
Inkrafttreten

1. Diese Verordnung zur Änderung bauordnungsrechtlicher Verordnungen tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

2. Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen. Auf Antrag des Bauherren sind die neuen Vorschriften anzuwenden.

ENDE