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Regelwerk, Bau- &Planungsrecht; Technische Baubestimmungen

Zur VwV TB Baden-Württemberg

Anlage A 2.2/BW2
Zur Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise Baden-Württemberg (HolzBauRL)

1. Zu Abschnitt 1

Die HolzBauRL gilt grundsätzlich sinngemäß auch für Sonderbauten; die Verwendung von brennbaren Baustoffen kann bei Sonderbauten jedoch gemäß § 38 Absatz 1 Nummer 4 LBO im Einzelfall mit weitergehenden Anforderungen eingeschränkt oder ergänzend beauflagt werden, wenn dafür Gründe vorliegen. Im Bauantrag sind die Gründe zu benennen, aufgrund derer die Verwendung von brennbaren Baustoffen nicht zu einer Unterschreitung des Schutzniveaus führt. Dies kann im Rahmen eines Brandschutzkonzepts erfolgen.

Unterirdische Garagen und Kellergeschosse sind grundsätzlich vom Anwendungsbereich der HolzBauRL ausgenommen.

Hinweis: Das Schutzniveau bleibt bei Anwendung dieser Anlage unverändert, jedoch können die ergänzenden Regelungen zu erhöhten Sachschäden vor allem in Brandfällen führen, die unter dem Szenario eines Vollbrandes liegen.

2. Zu Abschnitt 3

2.1 Zu Abschnitt 3.1

Regelungen zu Bauteilen und Anschlüssen nach der HolzBauRL umfassen abweichend von der Technischen Regel nach A 2.2.1.2 grundsätzlich auch Bauteile nach Tabelle 4.1.1 Zeilen 11 und 12, Tabelle 4.2.4 Zeilen 20 bis 22, Tabelle 4.3.1 Zeilen 13 und 18 bis 21, Tabelle 4.3.2 Zeilen 12 bis 14.

Sofern Bauteile und Anschlüsse den Regelungen der HolzBauRL - unter Beachtung dieser Anlage und Berücksichtigung der Leitdetails im Anhang zu dieser Anlage - entsprechen, sind keine Anwendbarkeitsnachweise erforderlich.

2.2 Zu Abschnitt 3.2

Der Nachweis der erforderlichen Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile darf unter Berücksichtigung von

brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung geführt werden.

Für den Nachweis der erforderlichen Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile dürfen bis zum Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer auch allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse nach lfd. Nrn. C 3.21, C 4.1 und C 4.2 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen vom 20. Dezember 2017 oder entsprechender Verwaltungsvorschriften anderer Bundesländer herangezogen werden.

Öffnungsabschlüsse, wie Türen oder Schottungen, die in Wänden mit 60 Minuten Feuerwiderstand nach HolzBauRL zulässig sind, stellen in Wänden nach Ziffern 3.1 bis 3.3 dieser Anlage regelmäßig eine nicht wesentliche Abweichung dar, wenn die Wandkonstruktion um die Öffnung zwischen den Bekleidungslagen mit einem Holzprofil von mindestens 10 cm Dicke ausgeführt wird und die Bekleidung auch in der Laibung ausgeführt wird; Öffnungsabschlüsse, die in Wänden mit 90 Minuten Feuerwiderstand nach HolzBauRL zulässig sind, stellen in Wänden nach Ziffer 4.1 dieser Anlage regelmäßig eine nicht wesentliche Abweichung dar, wenn die Wandkonstruktion um die Öffnung zwischen den Bekleidungslagen mit einem Holzprofil von mindestens 10 cm Dicke ausgeführt wird und die Bekleidung auch in der Laibung ausgeführt wird.

3 Zu Abschnitt 4 in Verbindung mit § 26 Absatz 3 LBO

3.1 Für Gebäude der Gebäudeklasse 4, die Nutzungseinheiten von maximal 200 m2 Brutto-Grundfläche aufweisen, dürfen anstelle von hochfeuerhemmenden Bauteilen auch Bauteile in Holzrahmen- und Holztafelbauweise eingesetzt werden, bei denen die brandschutztechnisch wirksame Bekleidung (Brandschutzbekleidung) eine Entzündung der tragenden und aussteifenden Bauteile aus Holz oder Holzwerkstoffen während eines Zeitraums von mindestens 30 Minuten (statt 60 Minuten) verhindert, und die im Übrigen alle anderen Anforderungen des Abschnitts 4 der HolzBauRL erfüllen.

Die abweichende Anforderung an die Brandschutzbekleidung gilt ohne Nachweis als erfüllt, wenn bei im Übrigen gleicher Ausführung die in Abschnitt 4.2 Absatz 3 der HolzBauRL beschriebene Brandschutzbekleidung aus zwei

Lagen Gipsfaserplatten mit einer Mindestrohdichte von 1000 kg/m3 nach europäisch technischer Bewertung bzw. Gips- oder Gipsfaserplatten des Typs GKF nach DIN 18180 in Verbindung mit DIN EN 520 mit jeweils mindestens 12,5 mm Dicke besteht. Ferner gilt die abweichende Anforderung an die Brandschutzbekleidung ohne Nachweis als erfüllt, wenn bei im Übrigen gleicher Ausführung die in Abschnitt 4.2 Absatz 3 der HolzBauRL beschriebene Brandschutzbekleidung aus einer Holzwerkstoffplatte mit einer Dicke von mindestens 12 mm und einer Rohdichte von mindestens 500 kg/m3 in Verbindung mit einer Gipsfaserplatte mit einer Mindestrohdichte von 1000 kg/m3 nach europäisch technischer Bewertung bzw. einer Gipsplatte des Typs GKF nach DIN 18180 in Verbindung mit DIN EN 520 mit mindestens 18 mm Dicke besteht.

3.2 Für Gebäude der Gebäudeklasse 4, die Nutzungseinheiten von maximal 200 m2 Brutto-Grundfläche aufweisen, dürfen anstelle von hochfeuerhemmenden Bauteilen auch Bauteile in Holzrahmen- und Holztafelbauweise eingesetzt werden, bei denen entweder

oder

und die im Übrigen alle anderen Anforderungen des Abschnitts 4 der HolzBauRL erfüllen.

3.3 Für Gebäude der Gebäudeklasse 4, die Nutzungseinheiten von maximal 100 m2 Brutto-Grundfläche aufweisen, dürfen anstelle von hochfeuerhemmenden Bauteilen auch Bauteile in Holzrahmen- und Holztafelbauweise eingesetzt werden, bei denen

und die im Übrigen alle anderen Anforderungen des Abschnitts 4 der HolzBauRL erfüllen.

Die abweichende Anforderung an die Brandschutzbekleidung gilt ohne Nachweis als erfüllt, wenn bei im Übrigen gleicher Ausführung die in Abschnitt 4.2 Absatz 3 der HolzBauRL beschriebene Brandschutzbekleidung aus zwei Lagen Gipsfaserplatten mit einer Mindestrohdichte von 1000 kg/m3 nach europäisch technischer Bewertung bzw. Gips- oder Gipsfaserplatten des Typs GKF nach DIN 18180 in Verbindung mit DIN EN 520 mit jeweils mindestens 12,5 mm Dicke besteht und die Länge der Befestigungsmittel um die Dicke der Holzwerkstoffplatte vergrößert wird.

3.4 Für den Nachweis der Verwendbarkeit von brandschutztechnisch wirksamen Bekleidungen (Brandschutzbekleidungen) von Bauteilen nach Abschnitt 4 der HolzBauRL dürfen bis zum Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer auch allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse nach lfd. Nr. C 3.21 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen vom 20. Dezember 2017 oder entsprechender Verwaltungsvorschriften anderer Bundesländer herangezogen werden.

3.5 Brandschutztechnisch wirksame Bekleidungen (Brandschutzbekleidungen) von Bauteilen nach Abschnitt 4 der HolzBauRL und nach Nummern 2.1 bis 2.3 dürfen bei Standsicherheitsnachweisen als Beplankung (statisch mitwirkend) angesetzt werden, wenn die Anforderungen insbesondere hinsichtlich der Anordnung und der Befestigung nach DIN EN 1995-1-1:2020-12 in Verbindung mit DIN EN 1995-1-1/A2:2014-07 und DIN EN 1995-1-1/NA:2013-08 erfüllt werden. Klammern und Schnellbauschrauben nach Tabelle 1 der HolzBauRL dürfen in diesem Falle durch mindestens gleichwertige Verbindungsmittel mit Leistungserklärung nach DIN EN 14592:2012-07 ersetzt werden.

3.6 Andere als in den Abschnitten 4.6 und 5.4.3 der HolzBauRL geregelte Bauteilanschlüsse sind zulässig, wenn im Gebäude auf Dauer sichergestellt ist, dass bei einer Brandeinwirkung nach der Einheits-Temperaturzeitkurve nach DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, die Brandausbreitung über den jeweiligen Bauteilanschluss während eines Zeitraums von 60 Minuten hinreichend behindert wird. Dies ist bei Bauteilanschlüssen nach Anhang "Leitdetails für die Ausführung von Bauteilanschlüssen in der Gebäudeklasse 4 und 5 gemäß § 26 Absatz 3 LBO" der Fall.

4. Zu Abschnitt 5 in Verbindung mit § 26 Absatz 3 LBO

4.1 Für Gebäude der Gebäudeklasse 5, die Nutzungseinheiten von maximal 200 m2 Brutto-Grundfläche aufweisen, dürfen anstelle von feuerwiderstandsfähigen Bauteilen in Massivholzbauweise auch Bauteile in Holzrahmen- und Holztafelbauweise eingesetzt werden, für die ein Nachweis über die Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 90 Minuten vorliegt und bei denen im Übrigen sämtliche Anforderungen des Abschnitts 4 der HolzBauRL erfüllt sind.

4.2 Brandschutztechnisch wirksame Bekleidungen (Brandschutzbekleidungen) von Bauteilen nach Nummer 4.2

dürfen bei Standsicherheitsnachweisen als Beplankung (statisch mitwirkend) angesetzt werden, wenn die Anforderungen insbesondere hinsichtlich der Anordnung und der Befestigung nach DIN EN 1995-1-1:2020-12 in Verbindung mit DIN EN 1995-1-1/A2:2014-07 und DIN EN 1995-1-1/NA:2013-08 erfüllt werden. Klammern und Schnellbauschrauben nach Tabelle 1 der HolzBauRL dürfen in diesem Falle durch mindestens gleichwertige Verbindungsmittel mit Leistungserklärung nach DIN EN 14592:2012-07 ersetzt werden.

4.3 Andere als in den Abschnitten 4.6 und 5.4.3 der HolzBauRL geregelte Bauteilanschlüsse sind zulässig, wenn im Gebäude auf Dauer sichergestellt ist, dass bei einer Brandeinwirkung nach der Einheits-Temperaturzeitkurve nach DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, die Rauchausbreitung über den jeweiligen Bauteilanschluss während eines Zeitraums von 90 Minuten hinreichend behindert wird. Dies ist bei Bauteilanschlüssen nach Anhang "Leitdetails für die Ausführung von Bauteilanschlüssen in der Gebäudeklasse 4 und 5 gemäß § 26 Absatz 3 LBO" der Fall.

4.4 Die Verwendung brennbarer Dämmstoffe kann bei weitergehenden Kompensationen in Frage kommen und bleibt in Gebäudeklasse 5 und in Gebäudeklasse 4 außerhalb der beschriebenen Anwendungen bis auf Weiteres Einzelfallbetrachtungen in Brandschutzkonzepten vorbehalten. Auch bei anderen Abweichungen von der HolzBauRL in der Form, die sie durch diese Anlage erhält, können Brandschutzkonzepte - ggf. mit Brandversuchen - begründen, dass mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden.

Für diese Brandschutzkonzepte kann die Baurechtsbehörde eine Überprüfung durch einen weiteren Brandschutzsachverständigen veranlassen. § 16a Absatz 2 und § 17 Absatz 1 LBO bleiben unberührt.

4.5 Zu Abschnitt 5.4

Die Anforderungen in Abschnitt 5.4 der HolzBauRL dienen neben einer hinreichenden Behinderung der Rauchausbreitung auch der Erreichung des jeweils geforderten raumabschließenden Feuerwiderstandes.

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 Leitdetails für die Ausführung von Bauteilanschlüssen für Bauvorhaben in Holzbauweise in den Gebäudeklassen 4 und 5 gemäß § 26 Absatz 3 LBOAnhang zu Anlage A 2.2/BW2

Leitdetails für die Ausführung von Bauteilanschlüssen für Bauvorhaben in Holzbauweise in den Gebäudeklassen 4 und 5 gemäß § 26 Absatz 3 LBO

1 Ausführung der Bauteilanschlüsse

1_1 Fügungsprinzipien

Alle dargestellten Maßnahmen der brandzugewandten Seite, brandabgewandten Seite und in der Kontaktfläche sind für jede Nutzungseinheit und damit an jeder Seite einer möglichen Brandbeanspruchung für die jeweiligen Anschlüsse separat zu planen und auszuführen. Da üblicherweise davon ausgegangen werden muss, dass eine Brandbeanspruchung auf jeder Seite eines raumabschließenden Bauteils auftreten kann, sind zugehörige Maßnahmen für beide Seiten des Bauteils auszuführen.

Abbildung 1: Definition von Fuge und Spaltmaß s

Die in Abbildung 2 dargestellten Anschlüsse sind sowohl für Element- als auch Bauteilfügungen anzuwenden. Die Maßnahmen sind entsprechend des Spaltmaßes s aus Tabelle 1 zu wählen. Diese gelten sowohl für Holztafel- als auch Massivholzkonstruktionen bzw. Kombinationen dieser Bauweisen untereinander oder mit anderen Bauweisen.

Abbildung 2: Systematik zur konstruktiven Ausführung von Anschlüssen für Element- und Bauteilfügungen

1_2 Auswahl der Maßnahmen in Abhängigkeit des Spaltmaßes s der Fuge

Tabelle 1: Übersicht der Ausführungsvarianten für Bauteil- bzw. Elementanschlüsse

Ergänzend zu den Anschlussprinzipien in Tabelle 1 lassen sich Fugen von Elementen nach Tabelle 2 ausführen (Detailausbildung siehe auch Tabelle 5).

Tabelle 2: Anschlüsse für Elementfugen (Wand-Wand, Decke-Decke, Dach-Dach)

1_3 Beschreibung der Maßnahmen

Alle Maßnahmen müssen in Abhängigkeit des zu erwartenden Spaltmaßes gewählt werden, um eine wirkungsvolle Dichtheit der Fuge zu gewährleisten. Auch wenn die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen in verschiedenen Fugenarten auftreten können (Element- / Bauteilfugen; vertikal / horizontal etc.) sind die anzuwendenden Maßnahmen prinzipiell in Art und Weise der Ausführung gleich.

Ein normalentflammbarer Dämmstoff, der entsprechend Tabelle 1 angesetzt wird, muss eine Rohdichte ρ ≥ 50 kg/m3 im unkomprimierten Zustand aufweisen. Diese Maßgabe kann unter anderem mit Dämmstoffen nach DIN EN 13171 erreicht werden (siehe Tabelle 3).

Nichtbrennbare Dämmstoffe nach DIN EN 13162, die entsprechend Tabelle 1 angesetzt werden, müssen einen Schmelzpunkt ≥ 1.000°C sowie eine Rohdichte ρ ≥ 30 kg/m3 im unkomprimierten Zustand aufweisen. Abweichend dazu ist für Spaltmaße s ≤ 5,0 mm ein Dämmstoff nach DIN EN 13162 ausreichend (ohne Anforderung an den Schmelzpunkt), wenn dessen Rohdichte ρ ≥ 15 kg/m3 im nicht komprimierten Zustand beträgt.

Dämmstoffe müssen im eingebauten Zustand mindestens auf die Hälfte der Ausgangsdicke zusammengedrückt werden.

Dichtungsstreifen und Schalldämmlager, die entsprechend Tabelle 1 angesetzt werden, müssen eine Rohdichte ρ ≥ 200 kg/m3 aufweisen.

Verspachtelungen bzw. Verfugungen, welche entsprechend Tabelle 1 als Abdichtung brandzugewandt bzw. brandabgewandt angesetzt werden, müssen mindestens in der Dicke der Bekleidungslage ausgeführt werden.

Für dauerelastische Verfugungen und vorkomprimierte Fugendichtbänder (Kompribänder) gilt, dass sich diese Maßnahmen auch innerhalb der Kontaktfuge anordnen lassen, sofern diese mindestens 20 mm innerhalb des jeweiligen rechnerischen Restholzquerschnittes gemäß DIN EN 1995-1-2 liegen. Abweichend dazu darf für Brandschutzdichtmassen / -stoffe dieses Vorhaltemaß auf 0 mm reduziert werden (siehe Abbildung 3). Raumseitige Bekleidungslagen, die planmäßig einen Beitrag zum Feuerwiderstand leisten, dürfen in der Ermittlung der Abbrandtiefe berücksichtigt werden.

Abbildung 3: Position einer dauerelastischen Abdichtung im Bauteil: a) Ausführung mit dauerelastischer Verfugung / Dichtstoff; b) Ausführung mit Brandschutzdichtmasse; dchar nach DIN 1995-1-2

Die Breite von Dichtungsmaßnahmen (z.B. Dämmstreifen und Elastomerlager) in der Kontaktfläche der Elemente / Bauteile muss der Breite der Kontaktfläche der Bauteile / Elemente (Brettsperrholzelement / Holztafelelement / Deckenbalken) entsprechen. Abweichend dazu kann für unbekleidete Massivholzelemente die brandzugewandte Abdichtung ab einer Tiefe von 15 mm der Massivholzkonstruktion erfolgen. Die verbleibende Querschnittsfläche ist entsprechend Tabelle 1 auszuführen.

Die Fügungsprinzipien gelten für Bauteile mit einlagigen sowie mit mehrlagigen Bekleidungen. Die Ausführungsvarianten mit einlagigen Bekleidungen sind entsprechend auf mehrlagige Bekleidungen zu übertragen. Insbesondere sind Verspachtelungen oder Verfugungen in allen Lagen auszuführen.

Werden Holzbauteile mit durchgehenden Hohlräumen oder Fugen über raumabschließende Bauteile hinweggeführt, sind zusätzliche Maßnahmen z.B. in Form von Verblockungen im Anschlussbereich einzubauen, um eine Brand- und Rauchausbreitung innerhalb des flankierenden Bauteils zu behindern. Für die Verblockungen gelten die für die Begrenzung der Rauchausbreitung notwendigen Maßnahmen analog (siehe Abbildung 4). Dies dient dazu, anhand der Maßnahmen aus Tabelle 1 in Verbindung mit den in Kapitel 2 Bauteile dargestellten Maßnahmen die Ausbreitung von Rauch bei flankierenden Bauteilen zu behindern. Fugen zwischen Elementen, die ein raumabschließendes Bauteil flankieren, sind brandschutztechnisch entsprechend den benannten Maßnahmen (siehe Tabellen 1 und 2) zu berücksichtigen.

In den oben beschriebenen Fügungsprinzipien wird ausschließlich der Anschluss von jeweils raumabschließenden Bauteilen oder Elementen betrachtet. Soll ein nichtraumabschließendes Bauteil an ein raumabschließendes Bauteil angeschlossen werden, dürfen die zum Raumabschluss einen Beitrag leistenden Bauteillagen durch den Anschluss nicht beeinträchtigt oder unterbrochen werden. Die Befestigung der nicht raumabschließenden Konstruktion muss in die Tragkonstruktion der raumabschließenden Konstruktion oder in zusätzliche, lastabtragende Elemente erfolgen. Andernfalls sind die in Kapitel 2 aufgeführten Konstruktionsprinzipien anzuwenden.

Abbildung 4: Brandübertragungspfade durch flankierende Bauteile: a) Brandübertragung über ein raumabschließendes Bauteil hinweg über durchgehende Elementfugen, b) Dichtungsmaßnahme in den Elementfugen, c) Verblockung innerhalb des Bauteils

Die Elemente bzw. Bauteile sind im Bereich der Anschlüsse und Fügungen mit Hilfe stiftförmiger Verbindungsmittel abhängig von den statischen Anforderungen kraftschlüssig miteinander zu verbinden, jedoch mindestens in einem Abstand von 500 mm. Die Befestigung erfolgt in den tragenden Teilen der Elemente und Bauteile. Hierdurch soll eine gegenseitige Verschiebung und Öffnung der Element- / Bauteilfuge verhindert werden.

Über die Bauteilfuge weitergeführte Lamellenfugen, wie beispielsweise bei Massivholzdecken mit nur verminderten Anforderungen an die Sichtqualität, sind im Hinblick auf die Rauchausbreitung ungünstig zu bewerten, da sie die Integrität der Anschlussfuge beeinflussen können. Daher ist eine Flankenverklebung der Lamellen von Massivholzelementen oder anderweitige konstruktive Maßnahmen in Form von Bekleidungen oder Abklebungen der Lamellenfugen im Bereich der Bauteilfuge vorzusehen.

Alle Maßnahmen in bzw. an den Bauteilanschlüssen müssen in Abhängigkeit des Spaltmaßes kombiniert werden, um einen wirkungsvollen Abschluss der Fuge zu erreichen. Auch wenn die folgend beschriebenen Maßnahmen in verschiedenen Arten von Fugen auftreten können (Element- / Bauteilfugen, vertikal / horizontal, etc.) sind die prinzipiellen Maßnahmen, die anzuwenden sind, grundsätzlich in der Art und Weise der Ausführung gleich (siehe Tabelle 3).

Tabelle 3 : Übersicht der möglichen Maßnahmen

Tabelle 4: Mögliche Maßnahmen in Abhängigkeit des Spaltmaßes s

Beim Anschluss an mineralische Bauteile sind diese Maßnahmen sinngemäß, ggfs. angepasst an die Dichtungsmaßnahmen für mineralische Bauweisen, umzusetzen.

2 Bauteilanschlüsse und Maßnahmen in der Bauteilfuge

Die nachfolgend dargestellten Fügeprinzipien gelten sowohl für die Konstruktionsvarianten, bei denen die innere Bekleidung aus normalentflammbaren Werkstoffen bestehen darf, als auch für die Konstruktionsvarianten, bei denen beide Lagen aus nicht brennbaren Bekleidungen bestehen (siehe Absätze 3.1 bis 3.3 der Anlage A 2.2/BW2).

2_1 Holztafelbau

Abbildung 5: Außenwand-Deckenanschluss Holztafelbau mit Spaltmaß s ≤ 0,5 mm

Abbildung 6: Trennwand-Deckenanschlüsse Holztafelbau mit Spaltmaß s ≤ 0,5 mm

Abbildung 7: Außenwand-Deckenanschlüsse Holztafelbau mit Spaltmaß s ≤ 2,0 mm

Abbildung 8: Trennwand-Deckenanschlüsse Holztafelbau mit Spaltmaß s ≤ 2,0 mm

Abbildung 9: Trennwand-Deckenanschluss Holztafelbau mit Spaltmaß s ≤ 2,0 mm

Abbildung 10: Trennwand-Deckenanschlüsse Holztafelbau mit Spaltmaß s ≤ 2,0 mm

Abbildung 11: Außenwand-Deckenanschluss Holztafelbau mit Spaltmaß s ≤ 5,0 mm

Abbildung 12: Trennwand-Deckenanschlüsse Holztafelbau mit Spaltmaß s ≤ 5,0 mm

2_2 Massivholzbau

Abbildung 13: Außenwand-Deckenanschluss Massivholzbau mit Spaltmaß s ≤ 0,5 mm

Abbildung 14: Trennwand-Deckenanschlüsse Massivholzbau mit Spaltmaß s ≤ 0,5 mm

Abbildung 15: Außenwand-Deckenanschlüsse Massivholzbau mit Spaltmaß s ≤ 2,0 mm

Abbildung 16: Trennwand-Deckenanschlüsse Massivholzbau mit Spaltmaß s ≤ 2,0 mm

Abbildung 17: Trennwand-Deckenanschlüsse Massivholzbau mit Spaltmaß s ≤ 2,0 mm

Abbildung 18: Außenwand- bzw. Trennwand-Deckenanschluss Massivholzbau mit Spaltmaß s ≤ 2,0 mm

Abbildung 19: Trennwand-Deckenanschluss Massivholzbau mit Spaltmaß s ≤ 2,0 mm

Abbildung 20: Außenwand-Deckenanschluss Massivholzbau mit Spaltmaß s ≤ 5,0 mm

Abbildung 21: Trennwand-Deckenanschlüsse Massivholzbau mit Spaltmaß s ≤ 5,0 mm

Abbildung 22: Außenwand-Deckenanschluss Massivholzbau mit Spaltmaß s ≤ 5,0 mm

Abbildung 23: Trennwand-Deckenanschlüsse Massivholzbau mit Spaltmaß s ≤ 5,0 mm

Abbildung 24: Außenwand-Deckenanschlüsse Massivholzbau mit Spaltmaß s ≤ 15,0 mm

Abbildung 25: Trennwand-Deckenanschlüsse Massivholzbau mit Spaltmaß s ≤ 15,0 mm

2_3 Kombination Holztafelbau / Massivholzbau

Abbildung 26: Außenwand-Deckenanschluss Holztafelbau / Massivholzbau mit Spaltmaß s ≤ 0,5 mm

Abbildung 27: Trennwand-Deckenanschlüsse Holztafelbau / Massivholzbau mit Spaltmaß s ≤ 0,5 mm

Abbildung 28: Außenwand-Deckenanschlüsse Holztafelbau / Massivholzbau mit Spaltmaß s ≤ 2,0 mm

Abbildung 29: Trennwand-Deckenanschlüsse Holztafelbau / Massivholzbau mit Spaltmaß s ≤ 2,0 mm

Abbildung 30: Trennwand-Deckenanschlüsse Holztafelbau / Massivholzbau mit Spaltmaß s ≤ 2,0 mm

Abbildung 31: Trennwand-Deckenanschlüsse Holztafelbau / Massivholzbau mit Spaltmaß s ≤ 2,0 mm

Abbildung 32: Außenwand-Deckenanschluss Holztafelbau / Massivholzbau mit Spaltmaß s ≤ 5,0 mm

Abbildung 33: Trennwand-Deckenanschlüsse Holztafelbau / Massivholzbau mit Spaltmaß s 5 5,0 mm

Abbildung 34: Außenwand-Deckenanschluss Holztafelbau / Massivholzbau mit Spaltmaß s ≤ 5,0 mm

Abbildung 35: Trennwand-Deckenanschlüsse Holztafelbau / Massivholzbau mit Spaltmaß s ≤ 5,0 mm

2_4 Kombination Holztafelbau für nichttragende Außenwand / mineralischer Massivbau

Abbildung 36: Holztafelbau für nichttragende Außenwand / mineralischer Massivbau mit Spaltmaß s ≤ 30,0 mm

2_5 Ausführung von Elementfugen

Tabelle 5: Ausbildung von Elementfugen (Wand-Wand, Decke-Decke, Dach-Dach)

Zur VwV TB Baden-Württemberg

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