Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 27. Januar 2010
(GBl. Nr. 2 vom 15.02.2010 S. 10)



Auf Grund von § 73 Abs. 2, 4 und 5 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 8. August 1995 (GBl. S. 617) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung vom 13. November 1995 (GBl. S. 794), zuletzt geändert durch Artikel 70 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 259), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Wort ≫Planverfassers≪ durch das Wort ≫Entwurfsverfassers≪ ersetzt.

bb) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
6. die Bestätigung des Bauherrn, daß er die Bauherrschaft für das Vorhaben übernommen und nach Maßgabe des § 42 LBO einen geeigneten Bauleiter bestellt hat; Namen, Anschriften und Unterschriften des Bauherrn und des Bauleiters sind einzutragen. ≫6. die Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrschaft für das Vorhaben übernommen hat; Namen, Anschriften und Unterschriften des Bauherrn und des Bauleiters, soweit ein solcher bestellt wurde, sind einzutragen.≪

b) In Absatz 3 wird die Angabe ≫ § 53 Abs. 3≪ durch die Angabe ≫ § 53 Abs. 5≪ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ≫im≪ durch das Wort ≫in≪ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ≫Im≪ durch das Wort ≫In≪ ersetzt und erhalten die Nummern 5 und 6 folgende Fassung:

altneu
5. die bautechnischen Nachweise (§ 9) oder die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (§ 10 Abs. 2),

6. nach Maßgabe des § 42 LBO die Benennung eines Bauleiters mit dessen Name, Anschrift und Unterschrift.

 ≫5. die bautechnischen Nachweise (§ 9) und im Fall des § 10 Abs. 2 die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (§ 10 Abs. 1), im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nur die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis,

6. die Angabe von Name und Anschrift des Bauleiters unter Beifügung seiner Unterschrift, soweit ein solcher bestellt wurde.≪

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ≫Liegenschaftskataster≪ die Worte ≫und die vollständige Ergänzung nach Absatz 4≪ eingefügt.

b) In Absatz 6 Nr. 2 werden die Worte ≫unter Angabe der Eigentümer mit Anschrift≪ gestrichen.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Im Kenntnisgabeverfahren ist der Lageplan durch einen Sachverständigen zu erstellen. Dies gilt nicht bei:
  1. eingeschossigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis zu 50 m2 Grundfläche,
  2. baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
  3. anderen Vorhaben nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 LBO, es sei denn, eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 ist gegeben,
  4. Nutzungsänderungen ohne Änderung der Außenmaße des Gebäudes.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1. In Satz 1 werden die Worte ≫Im Genehmigungsverfahren ist der Lageplan≪ durch die Worte ≫Der Lageplan ist≪ ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. In Nummer 6 werden die Worte ≫als Vermessungsingenieur in der Bundesrepublik Deutschland≪ durch die Worte ≫auf dem Gebiet des Vermessungswesens≪ ersetzt.

5. § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

≫Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden.≪

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ≫Kenntnisgabeverfahren≪ die Worte ≫und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren≪ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Worte ≫Im Genehmigungsverfahren≪ durch die Worte ≫In Genehmigungsverfahren, die nicht unter Absatz 1 fallen,≪ ersetzt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ≫Planverfassers≪ durch das Wort ≫Entwurfsverfassers≪ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort ≫Planverfasser≪ wird durch das Wort ≫Entwurfsverfasser≪ ersetzt.

bb) Die Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
2. die erforderlichen Bauvorlagen unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfaßt worden sind, insbesondere die nach § 15 Abs. 3 LBO erforderlichen Rettungswege einschließlich der notwendigen Flächen für die Feuerwehr vorgesehen sind,

3. die Qualifikationsanforderungen nach § 43 Abs. 3, 4 oder 5 LBO oder § 77 Abs. 9 oder 10 LBO erfüllt sind.

 ≫2. die erforderlichen Bauvorlagen unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfasst worden sind, insbesondere die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art der baulichen Nutzung eingehalten und die nach § 15 Abs. 3 bis 5 LBO erforderlichen Rettungswege einschließlich der notwendigen Flächen für die Feuerwehr nach § 15 Abs. 6 LBO vorgesehen sind,

3. die Qualifikationsanforderungen nach § 43 LBO oder § 77 Abs. 2 LBO erfüllt sind.≪

c) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. die nach § 5 erforderlichen Qualifikationsanforderungen erfüllt sind. ≫2. in den Fällen des § 5 Abs. 1 die erforderlichen Qualifikationsanforderungen erfüllt sind.≪

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

≫(4) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gilt Absatz 1 Nr. 2 entsprechend hinsichtlich der im Verfahren nicht zu prüfenden Vorschriften; Absatz 3 gilt entsprechend für einen Antrag nach § 52 Abs. 4 LBO.≪

8. § 16a wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 werden nach dem Wort ≫Kenntnisgabeverfahren≪ die Worte ≫oder im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren≪ eingefügt.

b) Folgender Satz 3 wird angefügt:

≫Soweit keine bautechnische Prüfung durchzuführen ist, haben der Bauherr und seine Rechtsnachfolger die bautechnischen Nachweise bis zur Beseitigung der baulichen Anlage aufzubewahren.≪

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr einen Prüfingenieur für Baustatik (Prüfingenieur) mit der bau-technischen Prüfung zu beauftragen.  ≫Im Kenntnisgabeverfahren und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren hat der Bauherr eine prüfende Stelle nach § 4 Abs. 1 BauPrüfVO mit der bautechnischen Prüfung zu beauftragen.≪

bb) In Satz 2 werden die Worte ≫Der Prüfingenieur≪ durch die Worte ≫Die prüfende Stelle≪ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte ≫Im Genehmigungsverfahren≪ durch die Worte ≫In Genehmigungsverfahren, die nicht unter Absatz 2 fallen,≪ ersetzt.

c) In Absatz 4 wird das Wort ≫Prüfingenieure≪ durch die Worte ≫prüfende Stellen≪ ersetzt.

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
(1) Keiner bautechnischen Prüfung bedürfen
  1. Wohngebäude geringer Höhe, sofern sie nicht Garagen mit einer Nutzfläche von jeweils mehr als 200 m2 enthalten,
  2. sonstige Gebäude geringer Höhe bis 250 m2 Grundfläche, die neben einer Wohnnutzung oder ausschließ
    1. Büroräume,
    2. Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger und
    3. anders genutzte Räume mit einer Nutzlast von jeweils bis 2 kN/m2
  3. enthalten können, sofern sie nicht Garagen mit einer Nutzfläche von jeweils mehr als 200 m2 enthalten,
  4. landwirtschaftliche Gebäude bis zu 7 m Wandhöhe und einer Grundfläche
    1. bis zu 250 m2,
    2. bis zu 1200 m2, wenn die freie Spannweite der Dachbinder nicht mehr als 10 m beträgt,
  5. nichtgewerbliche eingeschossige Gebäude mit Aufenthaltsräumen bis zu 250 m2 Grundfläche,
  6. Gebäude ohne Aufenthaltsräume
    1. bis zu 250 m2 Grundfläche und mit nicht mehr als einem Geschoss,
    2. bis zu 100 m2 Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen,
  7. Nebenanlagen zu Nummer 1 bis 5, ausgenommen Gebäude,

sofern die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt sind.

(2) Außer bei den in Absatz 1 genannten Gebäuden entfällt die bautechnische Prüfung auch bei

  1. Erweiterungen bestehender Gebäude durch Anbau, wenn der Anbau Absatz 1 entspricht,
  2. sonstigen Änderungen von Wohngebäuden und anderen Gebäuden nichtgewerblicher Nutzung, wenn nicht infolge der Änderung die gesamte Anlage statisch nachgerechnet werden muss,

sofern die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt sind.

 ≫(1) Keiner bautechnischen Prüfung bedürfen
  1. Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  2. sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 bis 250 m2 Grundfläche, die neben einer Wohnnutzung oder ausschließlich
    1. Büroräume,
    2. Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger und
    3. anders genutzte Räume mit einer Nutzlast von jeweils bis 2 kN/m2

    enthalten,

  3. land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude mit einer maximalen Gebäudehöhe von bis zu 7,50 m, gemessen ab der Oberkante des Rohfußbodens im Erdgeschoss, und einer Grundfläche
    1. bis zu 250 m2,
    2. bis zu 1200 m2, wenn die freie Spannweite der Dachbinder nicht mehr als 10 m beträgt,
  4. nichtgewerbliche eingeschossige Gebäude mit Aufenthaltsräumen bis zu 250 m2 Grundfläche,
  5. Gebäude ohne Aufenthaltsräume
    1. bis zu 250 m2 Grundfläche und mit nicht mehr als einem Geschoss,
    2. bis zu 100 m2 Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen,
  6. Nebenanlagen zu Nummer 1 bis 5, ausgenommen Gebäude.

Bei der Berechnung der Grundfläche nach Satz 1 bleibt die Grundfläche untergeordneter Bauteile und Vorbauten nach § 5 Abs. 6 LBO außer Betracht.

Satz 1 gilt nur dann, wenn

  1. die genannten Gebäude nicht auf Garagen mit einer Nutzfläche von insgesamt mehr als 200 m2 errichtet werden, die sich ganz oder teilweise unter dem Gebäude befinden,
  2. die genannten Gebäude über nicht mehr als ein Untergeschoss verfügen und
  3. bei einseitiger Erddruckbelastung die Höhendifferenz zwischen den Geländeoberflächen maximal 4 m beträgt.

(2) Außer bei den in Absatz 1 genannten Gebäuden entfällt die bautechnische Prüfung auch bei

  1. Erweiterungen bestehender Gebäude durch Anbau, wenn der Anbau Absatz 1 entspricht,
  2. sonstigen Änderungen von Wohngebäuden und anderen Gebäuden nichtgewerblicher Nutzung, wenn nicht infolge der Änderung die wesentlichen Teile der baulichen Anlage statisch nachgerechnet werden müssen.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

≫(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Baurechtsbehörde eine bautechnische Prüfung verlangen, insbesondere wenn eine Beeinträchtigung einer benachbarten baulichen Anlage oder öffentlicher Verkehrsanlagen zu erwarten ist oder wenn es wegen des Schwierigkeitsgrads der Konstruktion oder wegen schwieriger Baugrund- oder Grundwasserverhältnisse erforderlich ist.≪

11. In § 19 Abs. 2 werden nach dem Wort ≫Bauvorlagen≪ die Worte ≫und gegebenenfalls auf die bautechnische Prüfung nach § 17≪ eingefügt.

12. In § 20 werden die Worte ≫Vorhaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2≪ durch die Worte ≫baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,≪ ersetzt.

13. In § 21 Nr. 2 wird das Wort ≫Planverfasser≪ durch das Wort ≫Entwurfsverfasser≪ ersetzt.

14. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.

ENDE