LBOVVO - Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung
Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über das baurechtliche Verfahren
- Baden-Württemberg -
Vom 13. November 1995
(GBl. 1995 S. 794; ...; 14.12.2004 S. 884; 21.11.2005 S. 688 05; 25.04.2007 S. 252; 27.01.2010 S. 10 10; 25.01.2012 S. 65; 23.02.2017 S. 99 17; 28.07.2020 S. 662 20; 29.01.2021 S. 41 21; 21.12.2021 S. 1 22; 20.11.2023 S. 422 23)
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Überschrift geändert 22
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften zu den Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren und im Genehmigungsverfahren
§ 1 Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren 10 20 23
(1) Im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr nach Maßgabe der folgenden Vorschriften als Bauvorlagen einzureichen:
- den Lageplan (§§ 4 und 5),
- die Bauzeichnungen (§ 6),
- die Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 8),
- die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (§ 10 Abs. 1),
- die Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers (§ 11),
- die Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrschaft für das Vorhaben übernommen hat; Namen und Anschriften des Bauherrn und des Bauleiters, soweit ein solcher bestellt wurde, sind einzutragen.
(2) Die Bauvorlagen sind vollständig im Sinne des § 53 Abs. 5 nach Art und Anzahl LBO, wenn die in Absatz 1 genannten Bauvorlagen nach Art und Anzahl vorhanden sind.
§ 2 Bauvorlagen in Genehmigungsverfahren 10 20 23
(1) In Genehmigungsverfahren hat der Bauherr dem Bauantrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften als Bauvorlagen beizufügen:
- den Lageplan (§§ 4 und 5),
- die Bauzeichnungen (§ 6),
- die Baubeschreibung (§ 7),
- die Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 8),
- die bautechnischen Nachweise (§ 9) und im Fall des § 10 Abs. 2 die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (§ 10 Abs. 1), im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nur die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis,
- die Angabe von Name und Anschrift des Bauleiters, soweit ein solcher bestellt wurde.
Die in Satz 1 Nr. 4 bis 6 genannten Bauvorlagen mit Ausnahme der Erklärung zum Standsicherheitsnachweis können nachgereicht werden; sie sind der Baurechtsbehörde vor Baubeginn vorzulegen.
Die Darstellung der Grundstücksentwässerung und die bautechnischen Nachweise sind so rechtzeitig vorzulegen, daß sie noch vor Baubeginn geprüft werden können.
(2) Die Baurechtsbehörde kann
- weitere Unterlagen verlangen, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind,
- auf Bauvorlagen oder einzelne Angaben in den Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich sind,
- zulassen, dass über Absatz 1 Sätze 2 und 3 hinaus einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Bauvorlagen 20 23
(1) Hat die oberste Baurechtsbehörde Vordrucke öffentlich bekanntgemacht, so sind der Bauantrag und die betreffenden Bauvorlagen unter Verwendung dieser Vordrucke einzureichen.
(2) Bauanträge und Bauvorlagen sind elektronisch in Textform in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A) zu übermitteln.
Die Baurechtsbehörde kann andere dauerhaft archivierbare Dateiformate, die Inhalte zuverlässig wiedergeben und keine externen Inhalte einbeziehen, zulassen sowie Übermittlungswege vorgeben; sie kann verlangen, dass Bauanträge und Bauvorlagen über einen von ihr benannten Onlinedienst einzureichen sind . Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Anträge und Bauvorlagen nach Maßgabe des § 77 Absatz 5 LBO in nicht elektronischer Textform eingereicht werden.
(3) Bauzeichnungen nach § 6 und sonstige grafische Darstellungen entsprechen der elektronischen Textform.
Zweiter Abschnitt
Inhalt und Verfasser einzelner Bauvorlagen
§ 4 Lageplan 10
(1) Der Lageplan gliedert sich in einen zeichnerischen und einen schriftlichen Teil.
(2) Der zeichnerische Teil ist auf der Grundlage eines nach dem neuesten Stand gefertigten Auszugs aus dem Liegenschaftskataster zu erstellen.
Der Lageplanfertiger hat die Übereinstimmung des zeichnerischen Teils mit dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster und die vollständige Ergänzung nach Absatz 4 auf dem Lageplan zu bestätigen.
Der zeichnerische Teil muß das zu bebauende Grundstück und dessen Nachbargrundstücke umfassen.
Die Nachbargrundstücke sind nur insoweit aufzunehmen, als es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Für den zeichnerischen Teil ist der Maßstab 1: 500 zu verwenden.
Die Baurechtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich oder ausreichend ist.
(3) Der zeichnerische Teil des Lageplans muß folgende Angaben aus dem Liegenschaftskataster enthalten:
- den Maßstab und die Nordrichtung,
- die katastermäßigen Grenzen des Grundstücks und der Nachbargrundstücke einschließlich der Verkehrsflächen,
- die Bezeichnung des Grundstücks und der Nachbargrundstücke nach dem Liegenschaftskataster.
(4) Über Absatz 3 hinaus sind im zeichnerischen Teil des Lageplans darzustellen:
- die vorhandenen und die in einem Bebauungsplan enthaltenen Verkehrsflächen unter Angabe der Straßengruppe, der Breite, der Höhenlage, sowie die in Planfeststellungsbeschlüssen ausgewiesenen, noch nicht in einen Bebauungsplan übernommenen Verkehrsflächen,
- soweit in einem Bebauungsplan festgesetzt, die Abgrenzung der überbaubaren Flächen und der Flächen für Garagen und Stellplätze auf dem Grundstück und den Nachbargrundstücken,
- die bestehenden baulichen Anlagen auf dem Grundstück und den Nachbargrundstücken unter Angabe ihrer Nutzung, ihrer Zahl der Vollgeschosse oder Gebäudehöhe und ihrer Dachform,
- die Kulturdenkmale und die Naturdenkmale auf dem Grundstück und den Nachbargrundstücken,
- die geplante Anlage unter Angabe
- der Außenmaße,
- der Höhenlage, bei Gebäuden des Erdgeschoßfußbodens,
- der Abstände zu den Grundstücksgrenzen und zu anderen vorhandenen oder geplanten Gebäuden auf demselben Grundstück,
- der erforderlichen Abstandsflächen,
- der Zu- und Abfahrten,
- der für das Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen erforderlichen Flächen unter Angabe ihrer Höhenlage,
- die Abstände der geplanten Anlage von benachbarten öffentlichen Grünflächen, Wasserflächen, Wäldern, Mooren und Heiden sowie von Anlagen und Einrichtungen, von denen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Mindestabstände einzuhalten sind, insbesondere von Verkehrsflächen und Bahnanlagen,
- die Kinderspielplätze,
- die Lage und Anzahl vorhandener und geplanter Stellplätze für Kraftfahrzeuge,
- die Abgrenzung von Flächen, auf denen Baulasten oder sonstige für die Zulässigkeit des Vorhabens wesentliche öffentlich-rechtliche Lasten oder Beschränkungen für das Grundstück ruhen,
- soweit erforderlich Hochspannungsleitungen, andere Leitungen und Einrichtungen für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, brennbaren Flüssigkeiten und Wasser sowie für das Fernmeldewesen,
- Anlagen zur Aufnahme und Beseitigung von Abwasser und Fäkalien sowie Brunnen, Dungbehälter und Dungstätten,
- die Lage vorhandener oder geplanter ortsfester Behälter für brennbare oder sonst schädliche Flüssigkeiten sowie deren Abstände zu der geplanten Anlage, zu Brunnen oder zu Wasserversorgungsanlagen.
Die erforderlichen Abstandsflächen nach Nummer 5 Buchst. d sind auf einem besonderen Blatt darzustellen.
Die übrigen Angaben können auf besonderen Blättern dargestellt werden, wenn der zeichnerische Teil sonst unübersichtlich würde.
(5) Der Inhalt des Lageplans nach den Absätzen 3 und 4 ist in schwarzer Strichzeichnung oder Beschriftung, bei Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch mit den für die Ausarbeitung von Bauleitplänen vorgeschriebenen, nicht farbigen Planzeichen darzustellen.
Es sind farbig zu kennzeichnen:
- die Grenzen des zu bebauenden Grundstücks:
bestehend durch violette Außenbandierung, geplant durch unterbrochene violette Außenbandierung,
- vorhandene Verkehrsflächen in goldocker Flächenfarbe,
- vorhandene Anlagen, soweit sie nicht schraffiert sind in grauer Flächenfarbe,
- geplante Anlagen auf dem Grundstück in roter Flächenfarbe, auf den Nachbargrundstücken durch rote Innenbandierung,
- Anlagen, deren Beseitigung beabsichtigt ist auf dem Grundstück in gelber Flächenfarbe, auf den Nachbargrundstücken durch gelbe Innenbandierung,
- geplante Veränderungen bestehender Anlagen durch rote Schraffur.
(6) Im schriftlichen Teil des Lageplans sind anzugeben:
- die Bezeichnung des Grundstücks nach Liegenschaftskataster und Grundbuchblatt unter Angabe des Eigentümers und des Flächeninhalts,
- die Bezeichnung der Nachbargrundstücke nach dem Liegenschaftskataster,
- der wesentliche Inhalt von Baulasten und von sonstigen öffentlichen Lasten oder Beschränkungen, die das Grundstück betreffen, insbesondere Zugehörigkeit zu einer unter Denkmalschutz gestellten Gesamtanlage, Lage in einem geschützten Grünbestand oder einem Grabungsschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz-, Wasserschutz-, Überschwemmungs-, Flurbereinigungs- oder Umlegungsgebiet,
- die Festsetzungen des Bebauungsplans, soweit sie das Grundstück betreffen und im zeichnerischen Teil nicht enthalten sind, insbesondere Bauweise, Art und Maß der baulichen Nutzung,
- die vorhandene und geplante Art der baulichen Nutzung des Grundstücks,
- eine Berechnung der Flächenbeanspruchung des Grundstücks nach Grundflächen-, Geschoßflächen oder Baumassenzahl für vorhandene und geplante Anlagen, soweit Festsetzungen im Bebauungsplan enthalten sind.
(7) Für die Änderungen von Gebäuden, bei denen die Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist ein Lageplan nicht erforderlich.
Es genügt ein Übersichtsplan, der die in Absatz 3 vorgeschriebenen Angaben und die Lage des zu ändernden Gebäudes auf dem Grundstück enthält.
§ 5 Erstellung des Lageplans durch Sachverständige 10
(1) Der Lageplan ist für die Errichtung von Gebäuden durch einen Sachverständigen zu erstellen, wenn
- Gebäude an der Grundstücksgrenze oder so errichtet werden sollen, daß nur die in den §§ 5 und 6 LBO vorgeschriebenen Mindesttiefen der Abstandsflächen eingehalten oder
- diese Mindesttiefen unterschritten werden sollen oder
- Flächen für Abstände durch Baulast ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke übernommen werden sollen.
Dies gilt nicht bei eingeschossigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis zu 50 m2 Grundfläche.
(2) Sachverständige im Sinne dieser Vorschrift sind
- Vermessungsbehörden (§§ 7 und 9 des Vermessungsgesetzes),
- die zu Katastervermessungen befugten Stellen des Bundes und des Landes (§ 10 des Vermessungsgesetzes),
- Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, auch außerhalb ihres Amtsbezirks,
- Personen, die nach der württ. Verordnung des Staatsministeriums über die Ausführung und Prüfung von Vermessungsarbeiten mit öffentlichem Glauben vom 4. Juli 1929 (RegBl. S. 260), geändert durch württ.-bad. Verordnung Nr. 382 der Landesregierung vom 13. Dezember 1949 (RegBl. 1950 S. 2) und württ.-hohenz.
Verordnung des Staatsministeriums vom 2. Mai 1950 (RegBl. S. 185), bestellt wurden,
- Personen, die von einer Industrie- und Handelskammer nach § 7 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg als Sachverständige für vermessungstechnische Ingenieurarbeiten bestellt sind,
- Personen, die das Studium der Fachrichtung Vermessungswesen an einer deutschen oder ausländischen Universität oder Fachhochschule, einschließlich Vorgängereinrichtungen, erfolgreich abgeschlossen haben sowie über eine zweijährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Vermessungswesens verfügen,
- Personen, die eine Bestätigung der höheren Baurechtsbehörde über die Sachverständigeneigenschaft nach § 2 Abs. 4 Buchst. a Nr. 7 der Bauvorlagenverordnung vom 2. April 1984 (GBl. S. 262), eingefügt durch Verordnung vom 8. Juli 1985 (GBl. S. 234), erhalten haben.
§ 6 Bauzeichnungen 20
(1) Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1:100 zu verwenden.
Die Baurechtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich oder ausreichend ist.
(2) In den Bauzeichnungen sind darzustellen:
- die Grundrisse aller Geschosse einschließlich des nutzbaren Dachraums mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
- Treppen,
- Schornsteine und Abgasleitungen unter Angabe der Reinigungsöffnungen,
- Feuerstätten, Verbrennungsmotoren und Wärmepumpen,
- ortsfesten Behälter für brennbare oder sonst schädliche Flüssigkeiten mit Angabe des Fassungsvermögens,
- Aufzugsschächte,
- Bauteile mit den Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes, wenn diese Anforderungen nicht bereits in anderen Bauvorlagen enthalten sind,
- die Schnitte, mit Einzeichnung der
- Geschoßhöhen,
- lichten Raumhöhen,
- Treppen und Rampen,
- Anschnitte des vorhandenen und des künftigen Geländes,
- die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluß an angrenzende Gebäude unter Angabe des vorhandenen und künftigen Geländes; an den Eckpunkten der Außenwände sind die Höhenlage des künftigen Geländes sowie die Wandhöhe, bei geneigten Dächern auch die Dachneigung und die Firsthöhe anzugeben.
(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
- der Maßstab,
- die Maße,
- bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die neuen Bauteile.
(4) In den Grundrissen und Schnitten sind farbig darzustellen:
- neues Mauerwerk rot,
- neuer Beton oder Stahlbeton blaßgrün,
- vorhandene Bauteile grau,
- zu beseitigende Bauteile gelb.
Sind die Bauteile und Bauarten auch ohne farbige Darstellung zweifelsfrei zu erkennen, so können sie auch in Schwarz-Weiß dargestellt werden.
§ 7 Baubeschreibung
(1) In der Baubeschreibung sind zu erläutern:
- die Nutzung des Vorhabens,
- die Konstruktion,
- die Feuerungsanlagen,
- die haustechnischen Anlagen,
soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in die Bauzeichnungen aufgenommen werden können.
(2) Für gewerbliche Anlagen, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, muß die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über
- die Bezeichnung der gewerblichen Tätigkeit,
- die Zahl der Beschäftigten,
- Art, Zahl und Aufstellungsort von Maschinen oder Apparaten,
- die Art der zu verwendenden Rohstoffe und der herzustellenden Erzeugnisse,
- die Art der Lagerung der Rohstoffe, Erzeugnisse, Waren, Produktionsmittel und Produktionsrückstände, soweit diese feuer-, explosions-, gesundheitsgefährlich oder wassergefährdend sind,
- chemische, physikalische und biologische Einwirkungen auf die Beschäftigten oder auf die Nachbarschaft, wie Gerüche, Gase, Dämpfe, Rauch, Ruß, Staub, Lärm, Erschütterungen, ionisierende Strahlen, Flüssigkeiten, Abwässer und Abfälle.
(3) In der Baubeschreibung sind ferner der umbaute Raum und die Baukosten der baulichen Anlage einschließlich der Kosten der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen auf dem Grundstück anzugeben.
§ 8 Darstellung der Grundstücksentwässerung
(1) Wenn nicht an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen wird, sind Anlagen zur Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers in einem Entwässerungsplan im Maßstab 1: 500 darzustellen.
Der Plan muß enthalten:
- die Führung der vorhandenen und geplanten Leitungen außerhalb der Gebäude mit Schächten und Abscheidern,
- die Lage der vorhandenen und geplanten Kleinkläranlagen, Gruben und ähnlichen Einrichtungen.
Kleinkläranlagen, Gruben und ähnliche Einrichtungen sind, soweit erforderlich, durch besondere Bauzeichnungen darzustellen.
(2) Bei Anschluß an eine öffentliche Kanalisation sind darzustellen:
- Lage, Abmessung, Gefälle der öffentlichen Kanalisation sowie die Sohlenhöhe und Einlaufhöhe an der Anschlußstelle,
- Lage, Querschnitte, Gefälle und Höhe der Anschlußkanäle.
(3) Über die Absätze 1 und 2 hinaus sind darzustellen:
- die Lage der vorhandenen und geplanten Brunnen,
- die Lage der vorhandenen und geplanten Anlagen zur Reinigung oder Vorbehandlung von Abwasser unter Angabe des Fassungsvermögens,
- besondere Anlagen zur Löschwasserversorgung.
§ 9 Bautechnische Nachweise 10
(1) Bautechnische Nachweise sind:
- der Standsicherheitsnachweis unter Berücksichtigung der Anforderungen des Brandschutzes an tragende Bauteile,
- der Schallschutznachweis.
(2) Der Standsicherheitsnachweis ist durch eine statische Berechnung sowie durch die Darstellung aller für die Standsicherheit wesentlichen Bauteile in Konstruktionszeichnungen zu erbringen.
Berechnung und Konstruktionszeichnungen müssen übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.
Die Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Baugrundes sind anzugeben.
Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden.
(3) Der Schallschutznachweis ist durch Berechnungen zu erbringen und, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist, durch Zeichnungen zu ergänzen.
§ 10 Erklärung zum Standsicherheitsnachweis 10 20
(1) Im Kenntnisgabeverfahren und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren hat der Bauherr diejenige Person zu benennen, die er mit der Erstellung des Standsicherheitsnachweises beauftragt hat. Namen und Anschriften des Bauherrn und der beauftragten Person sind einzutragen.
(2) In Genehmigungsverfahren, die nicht unter Absatz 1 fallen, ist eine Erklärung nach Absatz 1 abzugeben, wenn die Voraussetzungen für den Wegfall der bautechnischen Prüfung nach § 18 vorliegen.
§ 11 Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers 10 20
(1) Im Kenntnisgabeverfahren hat der Entwurfsverfasser unter Angabe von Name und Anschrift zu bestätigen, daß
- die Voraussetzungen für das Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 LBO vorliegen,
- die erforderlichen Bauvorlagen unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfasst worden sind, insbesondere die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art der baulichen Nutzung eingehalten und die nach § 15 Abs. 3 bis 5 LBO erforderlichen Rettungswege einschließlich der notwendigen Flächen für die Feuerwehr nach § 15 Abs. 6 LBO vorgesehen sind,
- die Qualifikationsanforderungen nach § 43 LBO oder § 77 Abs. 2 LBO erfüllt sind.
(2) Im Kenntnisgabeverfahren hat der Lageplanfertiger unter Angabe von Name und Anschrift zu bestätigen, daß
- der Lageplan unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfaßt worden ist, insbesondere die Vorschriften über die Abstandsflächen und die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung eingehalten sind,
- in den Fällen des § 5 Abs. 1 die erforderlichen Qualifikationsanforderungen erfüllt sind.
(3) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gilt Absatz 1 Nummer 2 entsprechend hinsichtlich der im Verfahren nicht zu prüfenden Vorschriften.
Bei einem Antrag nach § 52 Absatz 4 LBO müssen die davon betroffenen Bestätigungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 unter dem Vorbehalt erfolgen, dass die beantragte Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gewährt wird.
Dritter Abschnitt
Bauvorlagen in besonderen Fällen
§ 12 Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen
Beim Abbruch baulicher Anlagen sind folgende Bauvorlagen einzureichen:
- ein Übersichtsplan mit Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer im Maßstab 1: 500,
- die Angabe von Lage und Nutzung der abzubrechenden Anlage,
- die Bestätigung des vom Bauherrn bestellten Fachunternehmers, daß er
- über die notwendige Befähigung zur Durchführung der Abbrucharbeiten verfügt, insbesondere über ausreichende Kenntnisse in Standsicherheitsfragen, Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie über ausreichende praktische Erfahrungen beim Abbruch baulicher Anlagen,
- über die für den Abbruch notwendigen Einrichtungen und Geräte verfügt,
- die Bestätigung des Bauherrn, daß er die für den Abbruch erforderlichen Genehmigungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nach den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften, beantragt hat.
Verfügt der Fachunternehmer nicht über die nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. a geforderten Kenntnisse in Standsicherheitsfragen, hat er die Hinzuziehung eines geeigneten Tragwerksplaners zu bestätigen.
§ 13 Bauvorlagen für Werbeanlagen
(1) Bauvorlagen für die Errichtung von Werbeanlagen sind:
- der Lageplan,
- die Bauzeichnungen,
- die Baubeschreibung,
- soweit erforderlich eine fotografische Darstellung der Umgebung und die Bestätigung der Standsicherheit.
(2) Für den Lageplan ist ein Maßstab nicht kleiner als 1: 500 zu verwenden.
Der Lageplan muß enthalten:
- die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Liegenschaftskataster unter Angabe des Eigentümers mit Anschrift sowie nach Straße und Hausnummer,
- die katastermäßigen Grenzen des Grundstücks,
- den Ort der Errichtung der Werbeanlage,
- die Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art des Baugebiets,
- die festgesetzten Baulinien, Baugrenzen und Bebauungstiefen,
- die auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen,
- die Abstände der Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrsflächen unter Angabe der Straßengruppe,
- die Kulturdenkmale und die Naturdenkmale auf dem Grundstück und den Nachbargrundstücken,
- die Lage innerhalb einer denkmalschutzrechtlichen Gesamtanlage, in einem geschützten Grünbestand, einem Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet.
(3) Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 50 zu verwenden.
Die Bauzeichnungen müssen enthalten:
- die Darstellung der Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie errichtet werden soll,
- die farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der Werbeanlage,
- die Ausführungsart der Werbeanlage.
(4) In der Baubeschreibung sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können, anzugeben:
- die Art und Größe der Werbeanlage,
- die Farben der Werbeanlage,
- benachbarte Signalanlagen und Verkehrszeichen.
Vierter Abschnitt
Bauvorlagen in besonderen Verfahren
§ 14 Bauvorlagen für das Zustimmungsverfahren
Für den Antrag auf Zustimmung nach § 70 LBO gelten § 2 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 und § 3 entsprechend.
§ 15 Bauvorlagen für den Bauvorbescheid
(1) Dem Antrag auf einen Bauvorbescheid nach § 57 LBO sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.
(2) § 2 Abs. 2 und 3 und § 3 gelten entsprechend.
§ 16 Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten 23
(1) Dem Antrag auf eine Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 69 LBO sind die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Bauvorlagen sowie die bau- und maschinentechnischen Nachweise beizufügen. Die Baubeschreibung muß ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb der Fliegenden Bauten enthalten.
(2) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
Fünfter Abschnitt
Erstellung der bautechnischen Nachweise, bautechnische Prüfung undbautechnische Prüfbestätigung
§ 16a Erstellung der bautechnischen Nachweise 10
Soweit die bautechnischen Nachweise nicht als Bauvorlagen einzureichen sind, müssen sie vor Baubeginn, spätestens jedoch vor Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts erstellt sein; § 9 gilt entsprechend.
Ist im Kenntnisgabeverfahren oder im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren eine bautechnische Prüfung durchzuführen, müssen die bautechnischen Nachweise so rechtzeitig erstellt sein, dass sie noch vor Baubeginn oder Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts geprüft werden können.
Soweit keine bautechnische Prüfung durchzuführen ist, haben der Bauherr und seine Rechtsnachfolger die bautechnischen Nachweise bis zur Beseitigung der baulichen Anlage aufzubewahren.
§ 17 Bautechnische Prüfung, bautechnische Prüfbestätigung 05 10
(1) Für bauliche Anlagen ist eine bautechnische Prüfung nach den Absätzen 2 bis 4 durchzuführen, soweit in § 18 oder § 19 nichts anderes bestimmt ist. Die bautechnische Prüfung umfaßt:
- die Prüfung der bautechnischen Nachweise (§ 9),
- die Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht.
(2) Im Kenntnisgabeverfahren und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren hat der Bauherr eine prüfende Stelle nach § 4 Abs. 1 BauPrüfVO mit der bautechnischen Prüfung zu beauftragen.
Die prüfende Stelle muß unter Angabe von Name und Anschrift eine bautechnische Prüfbestätigung abgeben.
Die bautechnische Prüfbestätigung umfaßt:
- die Bescheinigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der bautechnischen Nachweise (Prüfbericht),
- eine Fertigung der mit Prüfvermerk versehenen bautechnischen Nachweise.
Der Bauherr hat die bautechnische Prüfbestätigung vor Baubeginn bei der Baurechtsbehörde einzureichen.
Der Prüfbericht kann auch für einzelne Bauabschnitte erteilt werden.
Er muß stets vor Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts vorliegen und den geprüften Bauabschnitt genau bezeichnen.
(3) In Genehmigungsverfahren, die nicht unter Absatz 2 fallen, hat der Bauherr die bautechnischen Nachweise der Baurechtsbehörde zur bautechnischen Prüfung vorzulegen.
Die Baurechtsbehörde kann die bautechnische Prüfung ganz oder teilweise einem Prüfamt für Baustatik (Prüfamt) oder einem Prüfingenieur übertragen; die Übertragung kann widerrufen werden.
Wird die bautechnische Prüfung übertragen, ist der Baurechtsbehörde eine bautechnische Prüfbestätigung vorzulegen.
(4) Mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise und der Überwachung der Ausführung können auch verschiedene prüfende Stellen beauftragt werden.
(5) (aufgehoben) Fliegende Bauten sind in statischer Hinsicht von einem Regierungspräsidium oder einem Prüfamt zu prüfen, es sei denn die oberste Baurechtsbehörde hat nach § 73 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 LBO eine andere zuständige Stelle bestimmt.
§ 18 Wegfall der bautechnischen Prüfung 10 20 21
(1) Keiner bautechnischen Prüfung bedürfen
- Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3,
- sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 bis 250 m2 Grundfläche, die neben einer Wohnnutzung oder ausschließlich
- Büroräume,
- Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger und
- anders genutzte Räume mit einer Nutzlast von jeweils bis 2 kN/m2
enthalten,
- land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude mit einer maximalen Gebäudehöhe von bis zu 7,50 m, gemessen ab der Oberkante des Rohfußbodens im Erdgeschoss, und einer Grundfläche
- bis zu 250 m2,
- bis zu 1200 m2, wenn die freie Spannweite der Dachbinder nicht mehr als 10 m beträgt,
- nichtgewerbliche eingeschossige Gebäude mit Aufenthaltsräumen bis zu 250 m2 Grundfläche,
- Gebäude ohne Aufenthaltsräume
- bis zu 250 m2 Grundfläche und mit nicht mehr als einem Geschoss,
- bis zu 100 m2 Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen,
- Nebenanlagen zu Nummer 1 bis 5, ausgenommen Gebäude.
Bei der Berechnung der Grundfläche nach Satz 1 bleibt die Grundfläche untergeordneter Bauteile und Vorbauten nach § 5 Abs. 6 LBO außer Betracht.
Satz 1 gilt nur dann, wenn
- die genannten Gebäude nicht auf Garagen mit einer Nutzfläche von insgesamt mehr als 200 m2 errichtet werden, die sich ganz oder teilweise unter dem Gebäude befinden,
- die genannten Gebäude über nicht mehr als ein Untergeschoss verfügen und
- bei einseitiger Erddruckbelastung die Höhendifferenz zwischen den Geländeoberflächen maximal 4 m beträgt.
(2) Außer bei den in Absatz 1 genannten Gebäuden entfällt die bautechnische Prüfung auch bei
- Erweiterungen bestehender Gebäude durch Anbau, wenn der Anbau Absatz 1 entspricht,
- sonstigen Änderungen von Wohngebäuden und anderen Gebäuden nichtgewerblicher Nutzung, wenn nicht infolge der Änderung die wesentlichen Teile der baulichen Anlage statisch nachgerechnet werden müssen.
(3) Standsicherheitsnachweise von Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 müssen von einer Person verfasst sein, die in die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführte Liste nachweisberechtigter Personen im Bereich der Standsicherheit eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land Baden-Württemberg.
(4) In die Liste nachweisberechtigter Personen im Bereich der Standsicherheit ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg einzutragen, wer
- einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau nach Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) Nr. 2020/548 vom 23. Januar 2020 (ABl. L 131 vom 24.04.2020 S. 1) geändert worden ist, oder des Bauingenieurwesens nachweist und danach mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Tragwerksplanung innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antrag auf Eintragung praktisch tätig gewesen ist,
- Prüfingenieurin oder Prüfingenieur nach §§ 1 oder 14 der Bauprüfverordnung ist,
- Bauingenieurin oder Bauingenieur mit einer vor dem 1. Februar 2022 erworbenen Berufserfahrung auf dem Gebiet der Baustatik von mindestens fünf Jahren ist oder
- in den letzten fünf Jahren vor dem 31. Mai 1985 hauptberuflich auf dem Gebiet der Baustatik ohne wesentliche Beanstandungen Standsicherheitsnachweise verfasst hat und eine Bestätigung darüber von der höheren Baurechtsbehörde ausgestellt und diese Bestätigung bis zum 31. Mai 1986 beantragt worden ist.
§ 43 Absatz 6 Satz 2 bis 7 sowie Absatz 7 bis 9 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg finden entsprechende Anwendung.
(5) Wurde der Standsicherheitsnachweis bei einem Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 nicht von einer in Absatz 3 genannten Person verfasst, beschränkt sich die bautechnische Prüfung auf die Prüfung des Standsicherheitsnachweises.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten in den in der Anlage aufgeführten besonders erdbebengefährdeten Gemeinden und Gemeindeteilen nur bei Vorhaben nach Absatz 1 Nummern 5 und 6. Bei sonstigen Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 beschränkt sich die bautechnische Prüfung auf die Prüfung der Standsicherheitsnachweise und die Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht.
(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Baurechtsbehörde eine bautechnische Prüfung verlangen, insbesondere wenn eine Beeinträchtigung einer benachbarten baulichen Anlage oder öffentlicher Verkehrsanlagen zu erwarten ist oder wenn es wegen des Schwierigkeitsgrads der Konstruktion oder wegen schwieriger Baugrund- oder Grundwasserverhältnisse erforderlich ist.
§ 19 Verzicht auf bautechnische Bauvorlagen sowie bautechnische Prüfbestätigungen 10
(1) Bauvorlagen nach §§ 9 und 10 sowie bautechnische Prüfbestätigungen brauchen nicht vorgelegt zu werden,
- soweit zur Ausführung des Bauvorhabens nach Maßgabe der bautechnischen Anforderungen die Aufstellung statischer und anderer bautechnischer Berechnungen nicht notwendig ist oder
- wenn das Bauvorhaben unter der Leitung und Bauüberwachung geeigneter Fachkräfte der Baubehörden von Gebietskörperschaften oder Kirchen ausgeführt wird.
(2) Darüber hinaus kann die Baurechtsbehörde im Genehmigungsverfahren auf die Vorlage der in Absatz 1 genannten Bauvorlagen und gegebenenfalls auf die bautechnische Prüfung nach § 17 verzichten, soweit sie die bautechnischen Anforderungen aus der Erfahrung beurteilen kann.
Sechster Abschnitt
Festlegung von Grundriß und Höhenlage der Gebäude auf dem Baugrundstück
§ 20 Festlegung nach § 59 Abs. 5 LBO im Kenntnisgabeverfahren 10 20
Abweichend von § 59 Abs. 5 Nr. 2 LBO braucht die Festlegung von Grundriß und Höhenlage Gebäuden nach § 5 Absatz 1 Satz 2 nicht durch einen Sachverständigen vorgenommen zu werden.
Siebter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten
§ 21 Ordnungswidrigkeiten 10
Ordnungswidrig nach § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- als Bauherr eine unrichtige Erklärung nach § 10 abgibt,
- als Entwurfsverfasser oder Lageplanfertiger eine unrichtige Bestätigung (§ 11) abgibt,
- als Bauherr eine unrichtige Bestätigung (§ 12 Satz 1 Nr. 4) abgibt,
- als Bauherr entgegen § 16a Satz 1 mit dem Bau beginnt oder Bauarbeiten fortsetzt, bevor der dafür erforderliche Standsicherheitsnachweis erstellt ist,
- als Bauherr entgegen § 17 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 mit dem Bau beginnt oder Bauarbeiten fortsetzt, bevor er die danach erforderliche bautechnische Prüfbestätigung vorgelegt hat.
§ 22 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift 20
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Verordnung des Innenministeriums über Bauvorlagen im baurechtlichen Verfahren (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO) vom 2. April 1984 (GBl. S. 262, ber. S. 519), geändert durch Verordnung vom 8. Juli 1985 (GBl. S. 234), sowie die §§ 1 und 1a der Verordnung des Innenministeriums über die bautechnische Prüfung genehmigungspflichtiger Vorhaben (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO) vom 11. August 1977 (GBl. S. 387), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 1990 (GBl. S. 324) außer Kraft.
(2) Die vor dem Inkrafttreten von Änderungen zu dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren bei den Baurechtsbehörden sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen.
Auf Antrag des Bauherrn sind die neuen Vorschriften anzuwenden.
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Gemeinden und Gemeindeteile in besonders erdbebengefährdeten Gebieten | Anlage 05 20 (zu § 18 Absatz 6) |
1. Regierungsbezirk Freiburg
- Binzen
- Efringen-Kirchen ohne die Gemarkung Blansingen
- Eimeldingen
- Fischingen
- Grenzach-Wyhlen
- Inzlingen
- Irndorf
- Kandern nur die Gemarkungen Holzen und Wollbach
- Lörrach
- Rheinfelden (Baden) nur die Gemarkungen Adelhausen, Degerfelden, Eichsel und Herten
- Rümmingen
- Schallbach
- Steinen nur die Gemarkung Hüsingen
- Weil am Rhein
- Wittlingen
2. Regierungsbezirk Tübingen
- Albstadt
- Ammerbuch nur die Gemarkungen Entringen, Pfäffingen und Poltringen
- Balingen
- Beuron nur die Gemarkung Hausen
- Bingen nur die Gemarkungen Hochberg und Hornstein
- Bisingen
- Bitz
- Bodelshausen
- Burladingen
- Dußlingen
- Gammertingen ohne die Gemarkung Kettenacker
- Geislingen (Zollernalbkreis) ohne die Gemarkungen Erlaheim und Binsdorf
- Gomaringen
- Grosselfingen
- Haigerloch nur die Gemarkungen Hart, Owingen und Stetten
- Hausen am Tann
- Hechingen
- Hettingen ohne die Gemarkung Inneringen
- Hirrlingen
- Inzigkofen ohne die Gemarkung Engelswies
- Jungingen
- Kirchentellinsfurt
- Kusterdingen
- Leibertingen nur die Gemarkung Kreenheinstetten
- Meßstetten
- Mössingen
- Nehren
- Neufra
- Neustetten ohne die Gemarkung Wolfenhausen
- Nusplingen
- Obernheim
- Ofterdingen
- Pfullingen ohne die östliche Teilfläche (Gemarkung Pfullingen, Gewanne Übersberg, Hülbenwald und Gerstenberg)
- Rangendingen
- Reutlingen nur die Gemarkungen Bronnweiler, Degerschlacht, Gönningen, Ohmenhausen, Reutlingen und Reutlingen-Betzingen
- Rottenburg am Neckar ohne die Gemarkungen Baisingen, Eckenweiler, Ergenzingen, Hailfingen und Seebronn
- Schwenningen
- Sigmaringen
- Sonnenbühl
- Starzach nur die Gemarkung Wachendorf
- Stetten am kalten Markt
- Straßberg
- Trochtelfingen ohne die Gemarkung Wilsingen
- Tübingen
- Veringenstadt
- Wannweil
- Winterlingen
3. Exklaven anderer Gemeinden, die vom Gebiet der aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile umschlossen sind.
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