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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Vermessungsgesetzes und anderer Gesetze
- Baden-Württemberg -

Vom 30. November 2010
(GBl. Nr. 20 vom 09.12.2010 S. 989)



Der Landtag hat am 24. November 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vermessungsgesetzes

Das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 509), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 9. November 2010 (GB!. S.793, 971), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens sind insbesondere das Vorhalten von Geobasisinformationen, die Landesvermessung, das Liegenschaftskataster einschließlich der Liegenschaftsvermessungen, Abmarkungen und der Nachweis der Landesgrenze."(1) Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens sind insbesondere
  1. die Landesvermessung,
  2. die Führung des Liegenschaftskatasters,
  3. die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen einschließlich der Abmarkung der Flurstücksgrenzen,
  4. der Nachweis der Landesgrenze und
  5. das Vorhalten, Bereitstellen und Übermitteln von Geobasisinformationen."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

altneu
(1) Geobasisinformationen sind die Basisinformationen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters. "(1) Geobasisinformationen sind die Informationen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters, die in den Geoinformationssystemen des amtlichen Vermessungswesens vorgehalten und bereitgestellt werden."

b) Absatz 2 wird

(2) Die Vermessungsbehörden übermitteln nach Maßgabe des § 14 auf Antrag Geobasisinformationen und räumen Rechte zu deren Verwendung ein.

aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

d) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Geobasisinformationen werden auf Antrag übermittelt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt. Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen.

(4) Die Vermessungsbehörden können Rechte zur Nutzung und Weiterverwendung von Geobasisinformationen einräumen. Hierfür erheben die Vermessungsbehörden Gebühren und Entgelte."

3. § 3 erhält folgende Fassung:

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 (1) Die Landesvermessung umfasst die landesweit einheitliche Grundlagenvermessung, Topographie und Kartographie.

(2) Durch die Grundlagenvermessung werden geodätische Bezugssysteme durch Festpunkte vorgegeben und geodätische Basisinformationen nach Lage, Höhe und Schwere erhoben und vorgehalten.

(3) Durch die Topographie werden topographische Basisinformationen über die Erscheinungsformen der Landschaft nach Gestalt und Nutzung erhoben und vorgehalten.

(4) Durch die Kartographie werden Geobasisinformationen zu kartographischen Basisinformationen aufbereitet und in Karten und digitalen Produkten vorgehalten.

" § 3 Landesvermessung

(1) Die Landesvermessung umfasst die landesweit einheitliche Grundlagenvermessung, topographische Landesaufnahme und Kartographie.

(2) Durch die Grundlagenvermessung werden geodätische Referenzsysteme durch Festpunkte und einen satellitengestützten Positionierungsdienst realisiert sowie geodätische Informationen nach Lage, Höhe und Schwere erhoben und geführt.

(3) Durch die topographische Landesaufnahme werden topographische Informationen über die Erscheinungsformen der Landschaft nach Gestalt und Nutzung erhoben und geführt.

(4) Durch die Kartographie werden Geobasisinformationen aufbereitet, als kartographische Informationen geführt und in topographischen Karten sowie in weiteren digitalen und analogen Produkten präsentiert."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

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 Im Liegenschaftskataster werden Basisinformationen über die Liegenschaften und deren Eigenschaften, öffentlich-rechtliche Festlegungen, Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Eigentumsverhältnisse geführt."Im Liegenschaftskataster werden Informationen über die Liegenschaften und deren Eigenschaften, die Festlegung der Flurstücksgrenzen, öffentlich-rechtliche Festlegungen sowie Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Eigentumsverhältnisse geführt."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Das Liegenschaftskataster wird fortgeführt insbesondere durch Übernahme

  1. der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen,
  2. der von den Grundbuchämtern mitgeteilten Veränderungen und
  3. der geänderten Bodenschätzungsergebnisse nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176)."

5. § 5 erhält folgende Fassung:

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Liegenschaftsvermessungen

 (1) Liegenschaftsvermessungen sind Katastervermessungen und Grenzfeststellungen.

(2) Katastervermessungen sind Vermessungen zur Bildung von Flurstücken, zur Festlegung der Flurstücksgrenzen und deren Abmarkung nach § 6 sowie zur Aufnahme von Gebäuden und Nutzungsarten für das Liegenschaftskataster.

(3) Grenzfeststellungen sind Vermessungen zur Prüfung der Flurstücksgrenzen und deren Abmarkung in der Örtlichkeit auf Übereinstimmung mit ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster. Dabei sind die Flurstücksgrenzen so festzustellen und nach § 6 abzumarken, wie sie im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind.

(4) Neue Flurstücksgrenzen müssen zum Nachweis im Liegenschaftskataster vermessen und nach § 6 abgemarkt werden. Gebäude- und Nutzungsartänderungen sind für das Liegenschaftskataster aufzunehmen.

(5) Ist eine beabsichtigte Rechtsänderung nicht innerhalb einer von der Vermessungsbehörde festgesetzten angemessenen Frist im Grundbuch eingetragen worden, so kann die zu diesem Zweck vorgenommene Katastervermessung, soweit dies erforderlich ist, aufgehoben werden.

(6) Genügt der Nachweis der Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster nicht mehr den Anforderungen, ist sie durch Katastervermessung neu festzulegen, nach § 6 abzumarken und im Liegenschaftskataster nachzuweisen.

(7) Eine durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzte Grenze ist nach § 6 abzumarken und auf der Grundlage einer Katastervermessung im Liegenschaftskataster nachzuweisen. Gleiches gilt für eine Grenze, die im Falle des Versagens des Nachweises der Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster von der Vermessungsbehörde oder einem beauftragten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit den beteiligten Grundstückseigentümern in einem Grenzfestlegungsvertrag vereinbart wird.

" § 5 Liegenschaftsvermessungen

(1) Liegenschaftsvermessungen sind Katastervermessungen und Grenzfeststellungen.

(2) Katastervermessungen sind Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters. Insbesondere sind die Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und die Aufnahme neuer und veränderter Gebäude durch Katastervermessung in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.

(3) Grenzfeststellungen sind Vermessungen für die Übertragung der Festlegung der Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit zur Abmarkung oder zur Prüfung der Abmarkung auf Übereinstimmung mit der Festlegung im Liegenschaftskataster.

(4) Ist eine beabsichtigte Rechtsänderung nicht innerhalb einer von der Vermessungsbehörde festgesetzten angemessenen Frist im Grundbuch eingetragen worden, so kann die zu diesem Zweck vorgenommene Katastervermessung, soweit dies erforderlich ist, aufgehoben werden.

(5) Eine durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzte Grenze ist durch eine entsprechende Liegenschaftsvermessung umzusetzen."

6. § 6 erhält folgende Fassung:

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  § 6 Abmarkung

(1) Flurstücksgrenzen sind mit Grenzzeichen abzumarken.

(2) Stimmt die Abmarkung einer Flurstücksgrenze mit deren Nachweis im Liegenschaftskataster überein, so wird vermutet, dass durch die Grenzzeichen die Flurstücksgrenze richtig abgemarkt ist.

(3) Abmarkungsmängel liegen vor, wenn Grenzzeichen fehlen, nicht mehr erkennbar sind, sich nicht mehr in der richtigen Lage befinden oder schadhaft geworden sind.

(4) Abmarkungsmängel werden in der Regel auf Antrag behoben; der Antrag eines Eigentümers oder Erbbauberechtigten eines angrenzenden Grundstücks ist ausreichend. Abmarkungsmängel werden von Amts wegen behoben, wenn dies zur Festlegung einer neuen Flurstücksgrenze im Zuge einer Katastervermessung oder im Interesse der Rechtssicherheit notwendig ist, wenn die Abmarkung nicht mit ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster übereinstimmt oder wenn Landesgrenzzeichen fehlen.

(5) Flurstücksgrenzen, die am oder im Bett von Gewässern verlaufen und nach wasserrechtlichen Vorschriften den natürlichen Veränderungen der Gewässer folgen, werden nicht abgemarkt. Wasserrechtliche Vorschriften, die die örtliche Bezeichnung der Uferlinien vorsehen, bleiben unberührt.

(6) Flurstücksgrenzen zwischen dem Gemeingebrauch dienenden Flurstücken können ganz oder teilweise unabgemarkt bleiben.

(7) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann die Abmarkung zeitweilig oder auf Dauer ausgesetzt werden.

" § 6 Abmarken der Flurstücksgrenzen

(1) Flurstücksgrenzen werden auf Antrag mit Grenzzeichen abgemarkt; der Antrag eines Eigentümers oder Erbbauberechtigten eines angrenzenden Grundstücks ist ausreichend.

(2) Stimmt die Abmarkung einer Flurstücksgrenze mit deren Festlegung im Liegenschaftskataster überein, so wird vermutet, dass durch die Grenzzeichen die Flurstücksgrenze richtig abgemarkt ist. Die Abmarkung stimmt mit dem Liegenschaftskataster überein, wenn die Abweichung der Lage eines Grenzzeichens von seiner Festlegung im Liegenschaftskataster die von der obersten Vermessungsbehörde festgesetzte zulässige Abweichung nicht überschreitet.

(3) Nicht abgemarkt werden Flurstücksgrenzen, wenn

  1. diese im Bett von Gewässern verlaufen,
  2. diese am Bett von Gewässern verlaufen und nach wasserrechtlichen Vorschriften den natürlichen Veränderungen der Gewässer folgen oder
  3. die Abmarkung nicht zumutbar ist.

(4) Abmarkungsmängel liegen vor, wenn Grenzzeichen sich nicht mehr in der richtigen Lage befinden. Fehlende oder beschädigte Grenzzeichen der Landesgrenze sind ebenfalls Abmarkungsmängel. Abmarkungsmängel werden von Amts wegen behoben.

(5) Zur Abmarkung der Flurstücksgrenzen dürfen nur zugelassene Grenzzeichen verwendet werden."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Bezeichnung "Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum" durch die Bezeichnung "Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Worte "Aufgaben des Liegenschaftskatasters" durch die Worte "der Führung des Liegenschaftskatasters und der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen" ersetzt.

8. § 8 erhält folgende Fassung: (gültig ab 01.07.2011)

altneu
§ 8 Zuständigkeit

 (1) Die unteren Vermessungsbehörden sind insbesondere für das Liegenschaftskataster einschließlich der Liegenschaftsvermessungen, Abmarkungen und den Nachweis der Landesgrenze zuständig.

(2) Die obere Vermessungsbehörde ist für kreisübergreifende Vermessungsaufgaben zuständig, insbesondere für die Landesvermessung und das zentrale Vorhalten und Übermitteln der Geobasisinformationen.

(3) Die obere Vermessungsbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Vermessungsbehörden.

" § 8 Zuständigkeiten

(1) Die unteren Vermessungsbehörden sind insbesondere zuständig für die Vermessungsaufgaben

  1. Führung des Liegenschaftskatasters,
  2. Durchführung von Liegenschaftsvermessungen, soweit in Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,
  3. Übermitteln der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters und
  4. Nachweis der Landesgrenze.

Die Gemeinden nach § 7 Abs. 2 Nr.3 und § 10 können die Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters vorhalten und bereitstellen, wenn der zeitnahe Datenabgleich mit dem landesweiten Datenbestand nach Absatz 4 Nr. 3 gewährleistet ist.

(2) Katastervermessungen zur Festlegung neuer Flurstücksgrenzen sind von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zu erledigen. Abweichend davon können die unteren Vermessungsbehörden Katastervermessungen zur Festlegung neuer Flurstücksgrenzen durchführen

  1. im Rahmen von Bodenordnungsverfahren nach Maßgabe des Baugesetzbuches oder des Flurbereinigungsgesetzes,
  2. an langgestreckten Anlagen wie Straßen, Wegen, Bahnen, Gewässern und Dämmen mit einer neuen Achslänge über 100 m,
  3. an Grundstücken im Eigentum des jeweiligen Landkreises, der jeweiligen Gemeinde nach § 7 Abs. 2 Nr.3 oder § 10 oder einer juristischen Person, an der der Landkreis oder die Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist,
  4. an Grundstücken, an denen der jeweilige Landkreis oder die jeweilige Gemeinde nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 oder eine juristische Person, an der der Landkreis oder die Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, ein Interesse am Erwerb hat,
  5. bis 31. Dezember 2013 auf Antrag einer Gemeinde, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nr.3 oder § 10 fällt, oder einer juristischen Person, an der diese Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist.

(3) Von den unteren Vermessungsbehörden sind Liegenschaftsvermessungen im Rahmen der nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 verbleibenden Zuständigkeiten mindestens in dem Umfang wahrzunehmen, dass der Erhalt der Fachkompetenz und die Ausbildung des Berufsnachwuchses sichergestellt wird.

(4) Die obere Vermessungsbehörde ist insbesondere zuständig für die Vermessungsaufgaben

  1. Landesvermessung,
  2. Vorhalten, Bereitstellen und Übermitteln der Geobasisinformationen der Landesvermessung,
  3. landesweit flächendeckendes Vorhalten, Bereitstellen und Übermitteln der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters und
  4. Mitwirkung bei Landesgrenzangelegenheiten.

(5) Die obere Vermessungsbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Vermessungsbehörden.

(6) Die oberste Vermessungsbehörde kann Teilbereiche der Vermessungsaufgaben nach Absatz 1 vorübergehend der oberen Vermessungsbehörde zuweisen."

9. § 9 wird wie folgt geändert:

Die Absätze 4 und 5

(4) Die Vermessungsbehörden wirken auf eine Erhöhung des Anteils der privaten Dienstleistungen bei der Vermessung hin. Zu diesem Zweck schließt die obere Vermessungsbehörde mit den unteren Vermessungsbehörden unter Berücksichtigung insbesondere der personellen Gegebenheiten Zielvereinbarungen ab.

(5) Die unteren Vermessungsbehörden bei den Stadtkreisen und den Landratsämtern sind verpflichtet, vor der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen für den Stadt- oder Landkreis in jedem Einzelfall zu prüfen, ob diese Vermessungsarbeiten unter Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Gesichtpunkte an einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vergeben werden können.

werden aufgehoben.

10. § 10 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "die Führung des Liegenschaftskatasters und die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen" durch die Worte "die in § 8 Abs. 1 genannten Aufgaben" ersetzt.

11. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "bestellt" die Worte "auf Antrag" eingefügt und die Worte "in Bezirken unterer Vermessungsbehörden" gestrichen.

b) In Absatz 2 Nr.2 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "den Amtsbezirk und" gestrichen.

d) Absatz 6

(6) Die obere Vermessungsbehörde kann auf Antrag zulassen, dass ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur einzelne Liegenschaftsvermessungen außerhalb seines Amtsbezirks vornimmt.

wird aufgehoben.

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Darüber hinaus ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur befugt, Gebäude von Amts wegen für das Liegenschaftskataster aufzunehmen."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, Aufträge zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen im Gebiet des Land- oder Stadtkreises, in dem sein Amtssitz liegt, anzunehmen und in angemessener Zeit zu den für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden festgesetzten Gebührensätzen zuzüglich der Umsatzsteuer auszuführen."Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, Aufträge zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen im Gebiet des Land- oder Stadtkreises, in dem sein Amtssitz liegt, und in den angrenzenden Land- oder Stadtkreisen anzunehmen und in der Regel innerhalb von sechs Monaten zu den für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden festgesetzten Gebührensätzen zuzüglich der Umsatzsteuer auszuführen."

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender Satz vorangestellt:

"Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen sich zusammenschließen."

bb) Der neue Satz 3

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen sich zusammenschließen, wenn sie in den Gebieten derselben unteren Vermessungsbehörden bestellt sind und denselben Amtssitz haben.

wird gestrichen.

d) In Absatz 8 Halbsatz 1 werden das Wort "sonstige" gestrichen und nach dem Wort "Bindungen" die Worte "nach Absatz 6" eingefügt.

e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3

Eine höhere Vergütung kann mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart werden.

wird gestrichen.

bb) Im neuen Satz 3 werden das Wort "Rechtsverordnung" durch das Wort "Rechtsvorschrift" ersetzt und nach dem Wort "verpflichtet" die Worte "oder befugt" eingefügt.

13. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Erheben und Übermitteln von Informationen" durch die Worte "Erhebung von Informationen" ersetzt.

b) Die Absätze

(4) Personenbezogene Geobasisinformationen dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen sowie zur Übermittlung von Basisinformationen der Landesvermessung, Angaben zur Bezeichnung, Gestalt, Größe, örtlichen Lage und Nutzung der Liegenschaften sowie von Informationen zu öffentlich-rechtlichen Festlegungen.

(5) Der Empfänger hat den Zweck der Verwendung der Geobasisinformationen der Vermessungsbehörde auf Verlangen anzuzeigen. Er darf die Geobasisinformationen nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.

(6) Für das Übermitteln der Geobasisinformationen und für das Einräumen von Rechten zu deren Verwendung erheben die Vermessungsbehörden Gebühren und Entgelte.

4 bis 6 werden aufgehoben.

14. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Der Leiter der unteren Vermessungsbehörde" werden durch die Worte "Die bei der unteren Vermessungsbehörde mit der Leitung der Vermessungsaufgaben beauftragte Person" ersetzt und die Worte "und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure" werden gestrichen.

15. § 19 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe "Absatz 1 Nr.1 bis 3," die Worte "soweit nicht Festpunkte der Landesvermessung betroffen sind," eingefügt und das Wort "Basisinformationen" durch das Wort "Geobasisinformationen" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach den Worten "Vermessungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten" die Worte "nach Absatz 1 Nr. 1 und 3, soweit Festpunkte der Landesvermessung betroffen sind," eingefügt und das Wort "Basisinformationen" durch das Wort "Geobasisinformationen" ersetzt.

16. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Nummern 1 und 2

  1. den Inhalt und die Führung des Liegenschaftskatasters, die Landesvermessung sowie das Vorhalten und Übermitteln der Geobasisinformationen im Einzelnen,
  2. die Vermessungs- und Grenzzeichen, das Verfahren beim Abmarken der Flurstücksgrenzen, die Übereinstimmung der Abmarkung mit dem Liegenschaftskataster, das Aussetzen der Abmarkung,

gestrichen. Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 1 bis 3.

bb) In Satz 2 wird die Zahl "5" durch die Zahl "3" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 1 werden das Wort "erfassen" durch das Wort "erheben" und das Wort "weiterzugeben" durch die Worte "zu übermitteln" ersetzt.

17.Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 1

Die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Vermessungsgesetzes vom 12. April 1988 (GBl. S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 260), wird aufgehoben.

§ 2

Artikel 179 Abs. 2 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 574) wird aufgehoben.

Artikel 3
Übergangsregelungen

(1) Die bis zum Inkrafttreten von Artikel 1 erfolgten Bestellungen von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren gelten ohne die Festlegung von Amtsbezirken fort.

(2) Die bis zum Inkrafttreten von Artikel 1 zeitweilig ausgesetzten Abmarkungen sind von den aussetzenden Stellen unverzüglich nachzuholen, sobald der Grund für die Aussetzung der Abmarkung weggefallen ist.

(3) Die bis zum Inkrafttreten von Artikel 1 Nr.8 § 8 Abs. 2 zuständigen Vermessungsbehörden haben eingeleitete Katastervermessungen zur Festlegung neuer Flurstücksgrenzen, die bei Inkrafttreten von Artikel 1 Nr.8 § 8 Abs. 2 ausschließlich Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zugewiesen sind, unverzüglich abzuschließen.

(4) Die bis zum 31. Dezember 2013 gemäß Artikel 1 Nr.8 § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr.5 zuständigen Vermessungsbehörden haben eingeleitete Katastervermessungen zur Festlegung neuer Flurstücksgrenzen, die ab dem 1. Januar 2014 ausschließlich Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zugewiesen sind, unverzüglich abzuschließen.

Artikel 4
Änderung der Landeslaufbahnverordnung

Die Landeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 28. August 1991 (GBl. S.577), zuletzt geändert durch Artikel 60 a des Dienstrechtsreformgesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 983), wird wie folgt geändert:

§ 36a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die Befähigung für die Laufbahn nach Absatz 1 besitzen auch Beamtinnen und Beamte, die einen Vorbereitungsdienst mit Laufbahnprüfung für den gehobenen Forstdienst absolviert haben oder deren Befähigung für den gehobenen Forstdienst der Landespersonalausschuss festgestellt hat."

Artikel 5
Überleitung der vorhandenen Beamten des gehobenen Forstdienstes

Beamtinnen und Beamte des gehobenen Forstdienstes in einem Amt der Besoldungsgruppe A9 (Forstinspektor/ -in) werden am 1. Januar 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe Al0 (Forstoberinspektor/-in) übergeleitet.

Artikel 6
Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes

Das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vom 14. März 1972 (GBl. S.74), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GBl. S. 645, 655, ber. S. 756), wird wie folgt geändert:

§ 25 b erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 25 b Aufforstungsgebiete, Nichtaufforstungsgebiete, Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen

(1) Die Gemeinde kann durch Satzung Gebiete festsetzen, die aufgeforstet (Aufforstungsgebiete) oder nicht aufgeforstet (Nichtaufforstungsgebiete) werden dürfen oder in denen Weihnachtsbaumkulturen nicht angelegt werden dürfen (Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen). Für Aufforstungsgebiete gilt § 25 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(2) Aufforstungsgebiete dürfen nur für Bereiche festgesetzt werden, für die Versagungsgründe nach § 25 Abs. 2 nicht entgegenstehen. Bei der Festsetzung von Aufforstungsgebieten sind in der Satzung oder in Karten, auf die verwiesen wird, Regelungen zur standortgerechten, ordnungsgemäßen Bestandesbegründung und Waldbewirtschaftung auf Vorschlag der unteren Forstbehörde zu treffen. Die natürliche Bewaldung und die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen oder Schmuck- und Zierreisigkulturen einschließlich Waldsträuchern oder Vorratspflanzungen von Waldbäumen kann zugelassen werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Gegenüber den an das Aufforstungsgebiet angrenzenden Grundstücken ist ein Abstand von 8 m einzuhalten. § 15 Abs. 3 des Nachbarrechtsgesetzes gilt entsprechend. Innerhalb des Aufforstungsgebiets ist gegenüber nicht aufgeforsteten, landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzten Nachbargrundstücken ein Mindestwaldabstand von 4 m, gegenüber aufgeforsteten sowie landwirtschaftlich oder gartenbaulich nicht genutzten Nachbargrundstücken ein Mindestwaldabstand von 1 m einzuhalten. Die Abstandsregelungen gelten auch für Kulturen von Weihnachtsbäumen und Vorratspflanzungen von Waldbäumen und Waldsträuchern.

(3) Nichtaufforstungsgebiete und Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen dürfen nur für Bereiche festgesetzt werden, für die Versagungsgründe nach § 25 Abs. 2 vorliegen. Kulturen von Weihnachtsbäumen, Schmuck- und Zierreisig einschließlich Waldsträuchern sowie Vorratspflanzungen von Waldbäumen sind in Nichtaufforstungsgebiete nur unter den in § 25 a Abs. 2 und 4 geregelten Voraussetzungen zulässig. Auf Antrag kann die Gemeinde, die die Satzung erlassen hat, im Einzelfall Befreiung erteilen, wenn der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(4) Bei der Aufstellung der Satzung sind die von der Planung in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berührten Träger öffentlicher Belange anzuhören. Diesen Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt werden.

(5) Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander abzuwägen.

(6) Die Gemeinde hat den Entwurf der Satzung mit den Karten, auf die verwiesen wird, auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekanntzumachen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Über fristgemäß vorgebrachte Einwendungen ist gleichzeitig mit dem Satzungsbeschluss zu entscheiden.

(7) Die Satzung bedarf der Genehmigung des Regierungspräsidiums. Das Regierungspräsidium beteiligt, wenn es nicht selbst höhere Forstbehörde ist, die zuständige höhere Forstbehörde; dies gilt nicht bei der Festsetzung von Gebieten ohne Weihnachtsbaumkulturen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht."

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 8 § 8 Abs. 2 tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

(3) Artikel 4 tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Forstdienst vom 5. Oktober 2004 (GBl. S.778) außer Kraft.

(4) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ENDE