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LVO - Landeslaufbahnverordnung
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 28. August 1991
(GBl. 1991 S. 577; ...; 01.01.2005 S. 1; 20.11.2007 S. 505 07; 03.12.2008 S. 435 08; 09.11.2010 S. 793 10; 30.11.2010 S. 989 10a)
red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
§ 1 Begriff und Gliederung der Laufbahnen
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.
(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Laufbahnen gelten als einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und wenn die Befähigung für diese Laufbahnen eine im Wesentlichen gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt.
§ 2 Einstellung
Einstellung ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses.
§ 3 Befähigung
(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn
(2) Bei anderen Bewerbern wird die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch den Landespersonalausschuss festgestellt.
§ 4 Probezeit
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Laufbahnbewerber nach Erwerb, andere Bewerber nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen.
(2) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs ohne Bezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und dies bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle schriftlich festgestellt worden ist; in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes ist jedoch mindestens ein Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung als Probezeit zu leisten. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe. Das Innenministerium bestimmt, für welche Einrichtungen die Feststellung zulässig ist.
(3) Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge, wenn nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
§ 5 Dienstbezeichnung vor der Anstellung
(1) Die Beamten auf Probe in den Laufbahnen des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes führen bis zur Anstellung als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)".
(2) Die Beamten auf Probe in den Laufbahnen des höheren Dienstes führen bis zur Anstellung die Dienstbezeichnung "Assessor" mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. Für Beamte besonderer Fachrichtungen (§§ 33 bis 44) mit Ausnahme der Geistlichen im Schuldienst und für andere Bewerber gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 6 Anstellung
(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amts, das in einer Besoldungsordnung des Bundes oder des Landes aufgeführt ist oder dessen Bezeichnung der Ministerpräsident festgesetzt hat.
(2) Die Beamten werden im Rahmen der besetzbaren Planstellen nach ihrer Bewährung, dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Einstellung oder der Zulassung zur Ausbildung für die Laufbahn angestellt. Sie dürfen erst nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit angestellt werden.
(3) Die Anstellung der Beamten ist nur im Eingangsamt ihrer Laufbahn zulässig.
(4) Die Anstellung ist abweichend von Absatz 2 Satz 2 vor Ableistung der Probezeit zulässig, soweit sich die Einstellung des Beamten in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe wegen tatsächlicher
verzögert hat. Dies gilt entsprechend, wenn dem Beamten aus einem der in Satz 1 genannten Gründe Urlaub ohne Anwärter- oder Dienstbezüge gewährt worden ist. Zu berücksichtigen ist der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu zwei Jahren. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt.
(5) Die Anstellung ist abweichend von Absatz 2 Satz 2 vor Ableistung der Probezeit ferner bei Beamten zulässig, die eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt haben, die nach der Dauer mindestens der Dauer der regelmäßigen Probezeit sowie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 7 Beförderung
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es laufbahnrechtlich gleich, wenn einem Beamten
übertragen wird.
(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in einer Besoldungsordnung A aufgeführt sind. In
Laufbahnen, zu denen bei einer Besoldungsgruppe Ämter mit und ohne Amtszulage gehören, sind die Ämter, die mit einer Amtszulage verbunden sind, nicht zu durchlaufen. Beim Laufbahnwechsel sind Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen. Beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung nach § 21 Abs. 1 bis 3 und § 25 Abs. 1 bis 3 sind die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn nicht mehr zu durchlaufen; in den Fällen des § 21 Abs. 4 und 5, §§ 21a, 25 Abs. 4 und 5, §§ 25a, 30 Abs. 1 und 30a sind Ämter der bisherigen Laufbahn mit höherem Endgrundgehalt als die dort genannten Ämter nicht mehr zu durchlaufen.
(3) Wird ein Beamter ohne die gesetzlich vorgeschriebene Entscheidung des Landespersonalausschusses oder einer Aufsichtsbehörde ernannt, so ist eine Beförderung nicht zulässig, es sei denn, dass der Landespersonalausschuss oder die Aufsichtsbehörde nachträglich zustimmen. Wurde ein Beamter vor dem In-Kraft-Treten des Landesbeamtengesetzes unter Verstoß gegen das geltende Recht ernannt, so ist eine Beförderung nicht zulässig, es sei denn, dass der Mangel nach Maßgabe des Landesbeamtengesetzes behoben wird.
(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig
Eine Beförderung ist abweichend von Nummer 1 und 2 unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 zulässig, soweit berücksichtigungsfähige Zeiten nicht bereits bei der Anstellung vollständig angerechnet worden sind und sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen. Satz 1 gilt nicht, wenn einem Beamten ein einer höheren Besoldungsgruppe angehörendes Eingangsamt einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe oder ein Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahngruppe einer Laufbahn derselben Fachrichtung nach Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn übertragen wird.
(4a) Eine Beförderung ist ferner nicht zulässig vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit mit einer Dauer von drei Monaten; der Erprobung auf einem höherbewerteten Dienstposten steht die Bewährung in Tätigkeiten gleich, die nach Art und Bedeutung mindestens den Anforderungen des höherbewerteten Dienstpostens entsprochen haben.
(5) Eine Beförderung soll nicht innerhalb von drei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden.
(6) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall maßgebliche Probezeit hinaus geleistet sind, sowie Zeiten eines auf Grund des Wehrpflichtgesetzes geleisteten Dienstes, die zu einer Verzögerung der Anstellung geführt haben, sind anzurechnen. Ebenso können Zeiten, die nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung beim Land, bei einer Gemeinde, bei einem Landkreis, bei einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder bei einem kommunalen Landesverband im Angestelltenverhältnis zurückgelegt wurden, angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat und sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet worden ist. Als Dienstzeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs
In den Fällen der Nummern 1 und 3 ist § 4 Abs. 2 Satz 3 entsprechend anzuwenden.
§ 8 Laufbahnwechsel
(1) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.
(2) Die Befähigung für eine Laufbahn kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden, wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet der Landespersonalausschuss.
(3) Die Befähigung für eine Laufbahn kann abweichend von Absatz 2 bei Beamten, denen auf Grund von § 36 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Satz 1 bis 3 oder § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG ein anderes Amt einer anderen Laufbahn nach Unterweisung in der neuen Laufbahn und Bestehen der Laufbahnprüfung für diese Laufbahn anerkannt werden, wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Für die Unterweisung und die Laufbahnprüfung gilt in Laufbahnen des mittleren Dienstes § 21 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für die Ernennung in der neuen Laufbahn zuständige Behörde. Sie kann eine längere Dauer der Unterweisung festsetzen und bei Beamten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, abweichend von Satz 1 zulassen, dass von der Laufbahnprüfung abgesehen wird. Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung. Abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2 hat der Beamte in der neuen Laufbahn Ämter, die einer niedereren Besoldungsgruppe als seinem bisherigen Amt zugeordnet sind, nicht mehr zu durchlaufen.
(4) Dienstzeiten, die im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in der bisherigen Laufbahn im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit abgeleistet wurden, können bei Beamten, die die Befähigung für die neue Laufbahn durch Bestehen der Laufbahnprüfung, als Beamte besonderer Fachrichtungen (§§ 32 bis 44) oder auf Grund einer Anerkennung nach Absatz 2 und 3 erworben haben, auf die Probezeit in der neuen Laufbahn angerechnet werden. Dies gilt auch für Dienstzeiten, die nach dem Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf als wissenschaftlicher Assistent oder als Assistent an einer Pädagogischen Hochschule zurückgelegt worden sind.
(5) Für den Aufstieg von einer Laufbahn in eine höhere Laufbahn gelten die §§ 21, 21a, 25, 25a, 30 und 30a. Eine Probezeit ist nicht abzuleisten.
§ 9 Übernahme von früheren Beamten und von Beamten anderer Dienstherren
Bei der Übernahme von früheren Beamten und von Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder auf Grund eines Gesetzes übernommen werden. Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als abgeleistet, als der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befähigung oder nach der Verleihung eines Amts eine Dienstzeit in der entsprechenden oder in einer gleichwertigen Laufbahn zurückgelegt hat. War dem Beamten schon ein Amt verliehen, das zur gleichen Laufbahngruppe gehört wie das Amt, das ihm übertragen werden soll, so gilt diese Verleihung eines Amts als Anstellung. Wird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, so sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.
§ 10 Erleichterungen für Schwerbehinderte
(1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung, der Anstellung und der Beförderung nur das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung für die betreffende Stelle verlangt werden.
(2) Im Prüfungsverfahren sind für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen.
§ 10a Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind ermäßigte Arbeitszeiten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und regelmäßige Arbeitszeiten gleich zu behandeln. Ermäßigte Arbeitszeiten mit einer geringeren als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit werden entsprechend ihrem Verhältnis zu einer Arbeitszeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt.
§ 11 Dienstanfänger
(1) Bewerber für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden, soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen dies vorsehen. Das Ausbildungsverhältnis wird durch die Einberufung als Dienstanfänger begründet und endet außer durch Tod
(2) Im übrigen sind die für Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes mit Ausnahme des § 44 Satz 2 und der §§ 71 und 95 entsprechend anzuwenden.
§ 12 Vorbereitungsdienst
(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. Ist der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes, ist der Bewerber in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zu berufen, wenn Rechtsvorschriften dies vorsehen.
(2) Die Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärter", in den Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendar", je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz.
(3) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann nach den besonderen Erfordernissen der Laufbahn für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Mindestaltersgrenze festgesetzt und von der Höchstaltersgrenze dieser Verordnung nach unten abgewichen werden. Außerdem können weitere Kenntnisse, vor allem die Kenntnis fremder Sprachen und die Beherrschung des Maschinenschreibens, gefordert werden.
(4) Der Vorbereitungsdienst gilt als entsprechend verlängert, wenn die Laufbahnprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine Laufbahnprüfung ganz oder teilweise wiederholt wird.
§ 13 Laufbahnprüfungen
(1) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes die Laufbahnprüfung abzulegen.
(2) Die Laufbahnprüfungen werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt, deren Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind.
(3) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:
Sehr gut | (1) = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut | (2) = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend | (3) = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend | (4) = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft | (5) = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; |
ungenügend | (6) = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. |
Für einzelne Prüfungsleistungen, nicht aber als Gesamtnote, dürfen Zwischennoten gegeben werden.
(4) Die Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung ihre Prüfungsakten einsehen.
(5) Bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Ihnen kann nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Befähigung für die nächstniedere Laufbahn derselben Fachrichtung zuerkannt werden.
§ 14 Verlängerung der Probezeit
Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit von der für die Anstellung zuständigen Ernennungsbehörde, wenn der Ministerpräsident für die Anstellung zuständig ist, von der obersten Dienstbehörde, um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
§ 15 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer
(2) Über die Anerkennung als gleichwertiger Bildungsstand entscheidet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium.
(3) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen außerdem die für die Laufbahn erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen durch Zeugnisse über
§ 16 Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel sechs Monate.
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
(3) Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, werden entlassen.
§ 17 Probezeit
(1) Die Probezeit dauert ein Jahr.
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, können bis zu sechs Monaten auf die Probezeit angerechnet werden.
§ 18 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer
und
(2) § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen die für die Laufbahn erforderlichen besonderen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen durch Zeugnisse über
§ 19 Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr.
(2) Für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden,
§ 20 Probezeit
(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden haben, bis auf ein Jahr gekürzt werden, wenn sie sich in der Probezeit entsprechend bewährt haben.
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Es ist jedoch mindestens eine Probezeit von einem Jahr zu leisten.
§ 21 Aufstiegsbeamte
(1) Beamte des einfachen Dienstes können nach der Anstellung zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren bisherigen Leistungen für den mittleren Dienst geeignet erscheinen. Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amts der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.
(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert mindestens ein Jahr. Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben.
(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst als Aufstiegsprüfung abzulegen. Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
(4) Der Landespersonalausschuss kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass von der Einführungszeit (Absatz 2) und von der Aufstiegsprüfung (Absatz 3) abgesehen wird. Voraussetzung dafür ist mindestens, dass der Beamte
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 kann der Landespersonalausschuss in besonders begründeten Ausnahmefällen den Aufstieg auch in Laufbahnen des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zulassen, in denen eine Aufstiegsprüfung nach Absatz 3 nicht abgelegt werden kann.
§ 21a Aufstieg für besondere Verwendungen
(1) Beamten des einfachen Dienstes darf im Rahmen eines auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstiegs ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn sie
(2) Der Verwendungsbereich umfasst die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 4; er ist zu bezeichnen. Der Verwendungsbereich umfasst darüber hinaus auch weitere Aufgaben, deren fachliche Anforderungen der Beamte auf Grund seiner Befähigung durch fachverwandte Tätigkeiten und entsprechende berufliche Erfahrung erfüllen kann.
(3) Den Beamten darf höchstens ein Amt bis zu der Besoldungsgruppe A 8 verliehen werden.
§ 22 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst 08
(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer
und
(2) § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen außerdem die der Laufbahn entsprechende Fachbildung durch Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer Fachhochschule oder einer der Dualen Hochschule oder einer entsprechenden Bildungseinrichtung in der entsprechenden Fachrichtung nachweisen. Der Nachweis nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn ein Fachhochschulstudium Bestandteil des Vorbereitungsdienstes ist.
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Soweit am 1. September 1976 eine längere Dauer vorgeschrieben war, kann sie weiterhin bis zu dieser Dauer festgesetzt werden.
(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang an einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studiengangs an einer Hochschule oder einer dreijährigen Ausbildung an einer der Dualen Hochschule entsprechenden Bildungseinrichtung nachgewiesen worden ist. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmen, welche Prüfungen geeignet sind. Anrechenbar sind Studienzeiten oder Ausbildungszeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist.
(4) Für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit sowie Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für den Besuch einer Hochschule oder einer Berufsakademie sind, können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bis zu einem Jahr, in Laufbahnen des technischen Dienstes bis zu zwei Jahren und bei Angestellten, wenn sie mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden sind, die üblicherweise von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen werden, auch darüber hinaus auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
§ 24 Probezeit
(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate. Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden, wenn sie sich in der Probezeit entsprechend bewährt haben.
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, oder Zeiten, die der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung in einem seiner Laufbahn entsprechenden Beruf zurückgelegt hat, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Es ist jedoch mindestens eine Probezeit von einem Jahr zu leisten.
(3) Von der Probezeit sollen mindestens neun Monate außerhalb einer obersten Landes- oder Bundesbehörde geleistet werden; Zeiten nach § 4 Abs. 2 können angerechnet werden.
§ 25 Aufstiegsbeamte
(1) Beamte des mittleren Dienstes können zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie
Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amts der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.
(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert drei Jahre: § 12 Abs. 4 gilt entsprechend. Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben.
(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst als Aufstiegsprüfung abzulegen. Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
(4) Der Landespersonalausschuss kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass von der Einführungszeit (Absatz 2) und von der Aufstiegsprüfung (Absatz 3) abgesehen wird. Voraussetzung dafür ist mindestens, dass der Beamte
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn für das Amt eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben oder nach seiner Eigenart zwingend erforderlich ist.
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 kann der Landespersonalausschuss in besonders begründeten Ausnahmefällen den Aufstieg auch in Laufbahnen des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zulassen, in denen eine Aufstiegsprüfung nach Absatz 3 nicht abgelegt werden kann.
§ 25a Aufstieg für besondere Verwendungen
(1) Beamten des mittleren Dienstes darf im Rahmen eines auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstiegs ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn sie
(2) Den Beamten darf höchstens ein Amt bis zu der Besoldungsgruppe A 11 verliehen werden.
(3) § 21a Abs. 2 und § 30 Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 26 Beförderung
Ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt haben. In Laufbahnen mit erheblichem Bewerbermangel müssen die Beamten eine Dienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt haben. Die Feststellung, ob für eine Laufbahn ein erheblicher Bewerbermangel besteht, trifft das für die Gestaltung der Laufbahn zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium durch zu veröffentlichende Verwaltungsvorschrift.
§ 27 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer
§ 28 Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre.
(2) Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der für eine Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung nach § 27 Nr. 2 sind, und Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach dem Bestehen dieser Prüfung zurückgelegt und für die Ausbildung förderlich sind, können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Es ist jedoch mindestens ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr und drei Monaten zu leisten.
§ 29 Probezeit
(1) Die Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden, wenn sie sich in der Probezeit entsprechend bewährt haben.
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Befähigung sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Das Gleiche gilt für Zeiten, die der Beamte nach Erwerb der Befähigung in einem seiner Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt hat. Es ist jedoch mindestens eine Probezeit von einem Jahr zu leisten. Dienstzeiten im Richterverhältnis auf Probe sind auch darüber hinaus auf die Probezeit voll anzurechnen.
(3) Von der Probezeit sollen mindestens neun Monate außerhalb einer obersten Landes- oder Bundesbehörde geleistet werden; Zeiten nach § 4 Abs. 2 können angerechnet werden.
§ 30 Aufstiegsbeamte
(1) Beamten des gehobenen Dienstes darf ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn sie
(2) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für das Amt eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben oder nach seiner Eigenart zwingend erforderlich ist.
§ 30a Aufstieg für besondere Verwendungen
(1) Beamten des gehobenen Dienstes darf im Rahmen eines auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstiegs ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn sie
(2) Den Beamten darf höchstens ein Amt bis zu der Besoldungsgruppe A 14 verliehen werden.
(3) § 21a Abs. 2 und § 30 Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 31 Beförderung
(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 oder höher darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt haben. In Laufbahnen mit erheblichem Bewerbermangel müssen die Beamten eine Dienstzeit von drei Jahren, sofern sie einer Laufbahn mit dem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 14 angehören, von zwei Jahren, zurückgelegt haben. § 26 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Bei einer obersten Landesbehörde soll ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 oder höher erstmalig nur verliehen werden, wenn die Beamten nach ihrer Ernennung zum Beamten auf Probe mindestens zwei Jahre bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde zurückgelegt haben. In Laufbahnen mit erheblichem Bewerbermangel sollen die Beamten mindestens ein Jahr und sechs Monate bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde zurückgelegt haben.
§ 32 Allgemeines
Für die Beamten besonderer Fachrichtungen gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt. Die für die Zulassung zu den einzelnen Laufbahnen vorgeschriebene Vorbildung muss bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erworben sein.
§ 33 Besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes 07 08
(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann eingestellt werden, wer
mindestens während der in Absatz 2 bestimmten Zeit eine in Absatz 2 für seine Laufbahn vorgeschriebene Tätigkeit abgeleistet hat, die ihm die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amts seiner Laufbahn vermittelt hat. In den Fällen des Absatz 1 Nr. 1 ist die vor der Approbation abgeleistete Zeit einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum anzurechnen.
(2) In den einzelnen Laufbahnen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Laufbahn | Tätigkeit | Zeit |
1 Ärztlicher Dienst | als Arzt | drei Jahre |
2 Pharmazeutischer Dienst | als Apotheker | drei Jahre |
3 Zahnärztlicher Dienst | als Zahnarzt | drei Jahre, davon mindestens sechs Monate auf dem Gebiet der Kieferorthopädie |
4 Höherer Schuldienst in der Fachrichtung Religionslehre; Anstaltsseelsorgedienst | als ordinierter Geistlicher evangelischen Bekenntnisses oder als Geistlicher römischkatholischen Bekenntnisses, der die Priesterweihe empfangen hat | ein Jahr |
5 Dienst als Akademischer Rat, Astronomierat, Konservator oder Kustos | seiner Vorbildung entsprechend | drei Jahre |
6 Höherer Dienst im statischkonstruktiven Ingenieurbau und in der Bauphysik | seiner Vorbildung entsprechend | sechs Jahre, davon mindestens zwei Jahre im öffentlichen Dienst und mindestens vier Jahre im statischkonstruktiven Ingenieurbau oder in der Bauphysik |
7 Biologischer Dienst | als Biologe | drei Jahre |
8 Chemischer Dienst | als Chemiker oder als Lebensmittelchemiker | drei Jahre nach dem Bestehen der Prüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker drei Jahre |
9 Geologischer Dienst | als Geologe | drei Jahre |
10 Höherer technischer Gewerbeaufsichtsdienst | seiner Vorbildung entsprechend | drei Jahre |
11 Psychologischer Dienst | als Psychologe | drei Jahre |
12 Dienst in der Datenverarbeitung | seiner Vorbildung entsprechend | drei Jahre |
13 Dienst in der Materialprüfung | als Materialprüfer | drei Jahre |
14 Physikalischer Dienst | als Physiker | drei Jahre. |
(3) Im tierärztlichen Dienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst bestanden hat.
(4) In den Laufbahnen nach Absatz 2 Nr. 5 kann in das Beamtenverhältnis auf Probe auch eingestellt werden, wer die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben hat.
(5) Im chemischen Dienst können Zeiten einer Tätigkeit als Chemiker und als Lebensmittelchemiker zusammengerechnet werden.
(6) Für den Dienst als Akademischer Rat (Absatz 2 Nr. 5) gelten folgende Studiengänge an einer Pädagogischen Hochschule als gleichgestellter Studiengang im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3:
§ 34 Gehobener Schuldienst an Pädagogischen Hochschulen
Im gehobenen Schuldienst in der Laufbahn der Fachschulräte an Pädagogischen Hochschulen kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer nach dem Bestehen der Zweiten Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen oder für das Lehramt an Sonderschulen mindestens drei Jahre eine seiner Vorbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, die ihm die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amtes seiner Laufbahn vermittelt hat.
§ 35 Gehobener Schuldienst an beruflichen Schulen 08
(1) Im gehobenen technischen Schuldienst in der Laufbahn der Technischen Lehrer an Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer nach dem Bestehen der staatlichen Prüfung für Techniker oder für Technische Assistenten oder der Meisterprüfung mindestens fünf Jahre eine Tätigkeit als Techniker, Technischer Assistent oder als Handwerks- oder Industriemeister ausgeübt und die für seine Tätigkeit als Technischer Lehrer erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen hat.
(2) Im gehobenen Schuldienst in der Laufbahn der Fachschulräte am Technikum (Fachschule) für Textilindustrie Reutlingen kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer
mindestens fünf Jahre eine seiner Vorbildung entsprechenden Tätigkeit ausgeübt und die für seine Tätigkeit als Fachschulrat am Technikum (Fachschule) für Textilindustrie in Reutlingen erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen hat.
§ 36 Gehobener technischer Gewerbeaufsichtsdienst, gehobener technischer Dienst bei der Polizei und beim Verfassungsschutz 08
(1) Im gehobenen technischen Gewerbeaufsichtsdienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer nach einer mindestens drei Jahre dauernden Ausbildung die Abschlussprüfung
bestanden hat und mindestens drei Jahre eine seiner Fachrichtung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, die ihm die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amts seiner Laufbahn vermittelt hat.
(2) Für den gehobenen technischen Dienst bei der Polizei und beim Verfassungsschutz gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 36a Gehobener technischer Forstdienst 10 10a
(1) Im gehobenen technischen Forstdienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer den Abschluss eines forstlichen Diplomstudiengangs an einer Fachhochschule oder den Abschluss eines forstlichen Bachelor-Studiengangs an einer Hochschule nachweist und eine mindestens dreijährige dem gehobenen technischen Forstdienst entsprechende Tätigkeit nachweist oder eine mindestens zweijährige verwaltungsinterne forstliche Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Die Befähigung für die Laufbahn nach Absatz 1 besitzen auch Beamtinnen und Beamte, die einen Vorbereitungsdienst mit Laufbahnprüfung für den gehobenen Forstdienst absolviert haben oder deren Befähigung für den gehobenen Forstdienst der Landespersonalausschuss festgestellt hat.
§ 37 Bezirksnotardienst
Im Bezirksnotardienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer nach Ableistung eines Vorbereitungsdienstes von fünf Jahren die Notarprüfung bestanden hat. Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer praktischen Ausbildung und einer fachwissenschaftlichen Ausbildung an der Notarschule von mindestens 18 Monaten.
§ 38 Amtsanwaltsdienst
Im Amtsanwaltsdienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer
Beamte des gehobenen Justizdienstes, die zur Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst zugelassen werden, verbleiben bis zur Verleihung eines Amts des Amtsanwaltsdienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
§ 39 Gehobener Sozialdienst 08
Im gehobenen Sozialdienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter oder als Sozialpädagoge nach einer mindestens drei Jahre dauernden Ausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder an der Dualen Hochschule oder einer entsprechenden Bildungseinrichtung im Ausbildungsbereich Sozialwesen erhalten und danach mindestens ein Jahr eine Tätigkeit in der Sozialarbeit hauptberuflich ausgeübt hat, die ihm die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amts seiner Laufbahn vermittelt hat.
§ 39a Gehobener Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken
Im gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer nach einer mindestens drei Jahre dauernden Ausbildung an einer Fachhochschule die Abschlussprüfung als Diplom-Bibliothekar bestanden hat und mindestens ein Jahr und sechs Monate eine seiner Vorbildung entsprechenden Tätigkeit ausgeübt hat, die ihm die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amts seiner Laufbahn vermittelt hat.
§ 40 Gehobener Dienst in der Datenverarbeitung 08
Im gehobenen Dienst in der Datenverarbeitung kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer nach einer mindestens drei Jahre dauernden Ausbildung die Abschlussprüfung an einer Fachhochschule oder einer an der Dualen Hochschule oder einer entsprechenden Bildungseinrichtung in der Fachrichtung Informatik oder in einer anderen für den Dienst in der Datenverarbeitung geeigneten Fachrichtung bestanden und mindestens zwei Jahre eine seiner Fachrichtung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, die ihm die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amts seiner Laufbahn vermittelt hat.
§ 40a Mittlerer Justizbetriebsdienst
Beamten des einfachen Justizdienstes kann unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 ein Amt des mittleren Justizbetriebsdienstes übertragen werden.
§ 41 Gerichtsvollzieherdienst
Im Gerichtsvollzieherdienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer
Beamte des mittleren Justizdienstes, die zur Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst zugelassen werden, verbleiben bis zur Verleihung eines Amts des Gerichtsvollzieherdienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
§ 42 Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
(1) Im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer
(2) § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Einem Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes kann nach einer Einführungszeit von mindestens 18 Monaten ein Amt seiner Laufbahn verliehen werden, wenn er die Prüfung zum Feuerwehrmann bestanden hat. Die Prüfung kann frühestens drei Monate vor dem Ende der Einführungszeit abgelegt werden. Auf die Einführungszeit können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Zeiten einer hauptberuflichen, einer nebenberuflichen oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei einer Gemeindefeuerwehr, bei einer Werkfeuerwehr oder bei einer Feuerwehr einer bundeseigenen Verwaltung angerechnet werden.
§ 43 Mittlerer technischer Gewerbeaufsichtsdienst, mittlerer technischer Dienst bei der Polizei und beim Verfassungsschutz
(1) Im mittleren technischen Gewerbeaufsichtsdienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer nach dem Bestehen der Meisterprüfung oder der staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerprüfung in einem für den Gewerbeaufsichtsdienst geeigneten Beruf mindestens zwei Jahre eine seiner Fachrichtung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, die ihm die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amts seiner Laufbahn vermittelt hat.
(2) Für den mittleren technischen Dienst bei der Polizei und beim Verfassungsschutz gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 44 Krankenpflegedienst
Im Krankenpflegedienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer nach dem Krankenpflegegesetz die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenschwester, Krankenpfleger oder Kinderkrankenschwester besitzt.
§ 45 Beurlaubte Beamte
(1) Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes, die zur Dienstleistung beim Deutschen Krebsforschungszentrum in Heidelberg, beim Forschungszentrum in Karlsruhe, beim Zentralinstitut für seelische Gesundheit in Mannheim oder beim Institut für Wissensmedien in Tübingen unter Fortfall der Bezüge beurlaubt sind, kann die bei diesen Einrichtungen abgeleistete Zeit abweichend von § 24 Abs. 2 und § 29 Abs. 2 auf die Probezeit voll angerechnet werden. Zeiten, die von diesen Beamten nach der Verleihung eines Amts an diesen Forschungseinrichtungen zurückgelegt wurden, können auf Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind (§ 7 Abs. 6), angerechnet werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamte, die zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landesparlaments unter Fortfall der Bezüge beurlaubt sind.
§ 46 Geistliche
Bei Geistlichen evangelischen oder römischkatholischen Bekenntnisses, die im höheren Schuldienst in der Fachrichtung Religionslehre oder im Anstaltsseelsorgedienst eingestellt wurden, sind Zeiten, die sie nach
Erfüllung der in § 33 Abs. 2 Nr. 4 genannten Mindestvoraussetzungen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe in einem ihrer Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt haben, auf die Probezeit anzurechnen. § 29 Abs. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.
§ 47 Besondere Regelungen für Beförderung und Aufstieg
(1) §§ 26 und § 30 Abs. 1 Nr. 2 und 3 finden keine Anwendung auf den Fachbeamten für das Finanzwesen (§ 116 der Gemeindeordnung, § 50 der Landkreisordnung), den Leiter des Rechnungsprüfungsamts (§ 109 der Gemeindeordnung, § 48 der Landkreisordnung in Verbindung mit § 109 der Gemeindeordnung), den Leiter des Hauptamts, Sozialamts, Jugendamts, Ordnungsamts, Kommunalamts, Umweltamts oder des Abfallwirtschaftsamts in Gemeinden und bei Landratsämtern, den Leiter des Baurechtsamts in Gemeinden mit Baurechtszuständigkeit und bei Landratsämtern, den kaufmännischen Leiter von Stadtwerken, den Dezernenten und den Verwaltungsleiter von Krankenhäusern in Gemeinden und Landkreisen sowie Ortsvorsteher (§ 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung) und Bezirksvorsteher (§ 65 Abs. 4 der Gemeindeordnung). Dies gilt bei erfüllenden Gemeinden einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft auch für einen Beamten, der zum Fachbeamten für das Finanzwesen in an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden mit zusammen mindestens 5.000 Einwohnern bestellt worden ist, sowie für den Leiter des Baurechtsamts in einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft mit Baurechtszuständigkeit. §§ 26 und 30 Abs. 1 Nr. 2 finden ferner keine Anwendung auf Beamte, soweit sie die zurückzulegende Dienstzeit als hauptamtlicher Bürgermeister oder Beigeordneter im Beamtenverhältnis auf Zeit abgeleistet haben.
(2) Bei Gemeindeverwaltungsverbänden gilt Absatz 1 Satz 1 für
Bei Errechnung der Einwohnerzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind die Einwohner der Mitgliedsgemeinden mitzurechnen, in denen der Beamte nach Satz 1 Nr. 2 zum Fachbeamten für das Finanzwesen bestellt worden ist.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für einen Beamten eines Zweckverbandes, dem die Leitung des Rechnungsprüfungsamts für Mitgliedsgemeinden obliegt und der die Voraussetzungen des § 109 Abs. 3 der Gemeindeordnung erfüllt.
§ 48 Notarvertreter, Bezirksnotare und Amtsanwälte
(1) Im Falle eines Laufbahnwechsels ist ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 vor der Verleihung eines Amts der Besoldungsgruppe A 13 nicht zu durchlaufen, wenn sich der Beamte mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 befindet.
(2) Die Anwärter in der Notariatsausbildung führen die Dienstbezeichnung "Notariatskandidat".
(3) § 26 findet bei der Verleihung des Amts eines Notarvertreters, eines Bezirksnotars oder eines Amtsanwalts keine Anwendung. Das Amt eines Bezirksnotars darf einem Beamten erst verliehen werden, wenn er eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat.
§ 49 Lehrer
(1) In den Laufbahnen der Lehrer an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen (gehobener Dienst) sind das Eingangsamt, in den übrigen Laufbahnen der Lehrer das Eingangsamt und das erste Beförderungsamt innerhalb der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen.
(2) Einem Lehrer kann die bei anerkannten Ersatzschulen in Baden-Württemberg abgeleistete Zeit abweichend von § 24 Abs. 2 und § 29 Abs. 2 auf die Probezeit voll angerechnet werden.
(3) Zeiten, die von beurlaubten Lehrern nach der Verleihung eines Amts an schulischen Einrichtungen, insbesondere an Privatschulen, Schulen an Erziehungsheimen, Auslandsschulen oder im Rahmen des Lehreraustausches an Schulen im Ausland, zurückgelegt wurden, können auf Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind (§ 7 Abs. 6) angerechnet werden.
(4) Lehrer, die die höhere Prüfung für den Volksschuldienst bestanden haben, müssen die Beförderungsämter der Laufbahn des gehobenen Volksschuldienstes nicht durchlaufen. Bei der Verleihung eines Amts des Schulaufsichtsdienstes finden auf sie § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 30a Abs. 1 Nr. 2 bis 5 keine Anwendung.
(5) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf Lehrern in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 angehört, erst nach einer Dienstzeit von drei Jahren verliehen werden. Das Gleiche gilt für die Verleihung eines Amts der Besoldungsgruppe A 14 oder eines Amts mit höherem Endgrundgehalt an Lehrer in Laufbahnen des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 angehört. § 26 findet keine Anwendung. Satz 1 findet keine Anwendung auf Lehrer, die die höhere Prüfung für den Volksschuldienst bestanden haben.
(6) Bei der Verleihung eines Amts des Schulaufsichtsdienstes oder des höheren Schuldienstes an Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufsoberschulen und Fachschulen finden § 30 Abs. 1 Nr. 2 und § 30a Abs. 1 Nr. 3 keine Anwendung.
§ 50 Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Vollzugsanstalten
Für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit können in den Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Vollzugsanstalten abweichend von § 19 Abs. 2 auf den Vorbereitungsdienst voll angerechnet werden.
§ 51 Besondere Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Andere Bewerber sollen nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen oder wenn die Berücksichtigung eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist.
(2) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben, die ihnen übertragen werden sollen, wahrzunehmen und auch die sonstigen Aufgaben der Laufbahn zu erledigen. Ein bestimmter Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden; dies gilt nicht, soweit im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit bei einzelnen Laufbahnen ein bestimmter Ausbildungsgang oder eine bestimmte praktische Tätigkeit allgemein oder im Einzelfall gefordert werden.
(3) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung besonders vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine bestimmte Vorbildung erfordert, können andere Bewerber nicht eingestellt werden.
(4) Andere Bewerber sollen nur berücksichtigt werden, wenn sie das 32. Lebensjahr und noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn ihre Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, festgestellt worden ist. Die Feststellung trifft der Landespersonalausschuss auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Stelle, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, der obersten Dienstbehörde, die nach der Ernennung für den Beamten zuständig sein wird.
§ 52 Probezeit
(1) Die Probezeit dauert drei Jahre.
(2) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit von der für die Anstellung zuständigen Ernennungsbehörde, wenn der Ministerpräsident für die Anstellung zuständig ist, von der obersten Dienstbehörde, verlängert werden, und zwar in den Laufbahnen
(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Mehr als ein Jahr darf jedoch in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes auf die Probezeit nicht angerechnet werden. Satz 2 gilt nicht für Dienstzeiten, die im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit abgeleistet wurden. § 45 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 2 gelten entsprechend.
(4) In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes sollen von der Probezeit mindestens neun Monate außerhalb einer obersten Landes- oder Bundesbehörde geleistet werden; Zeiten nach § 4 Abs. 2 können angerechnet werden.
§ 53 Aufstieg und Beförderung
Für den Aufstieg und die Beförderung gelten die §§ 21, 21a, 25, 25a, 26, 30, 30a, 31, § 45 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 3 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e und h entsprechend.
(1) Die Beamten sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich außerdem selbst fortzubilden, damit Sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch steigenden Anforderungen ihres Amts gewachsen sind.
(2) Die obersten Dienstbehörden fördern und regeln die dienstliche Fortbildung.
(3) Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung zu beweisen. Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Satzes 1 ist auch das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie anzusehen.
(1) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Stelle, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig ist oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, der obersten Dienstbehörde
(2) Wird einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme von § 6 Abs. 3 bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als Beförderung.
§ 56 Richter
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Richter entsprechend, soweit sich aus den für Richter geltenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf einem Richter erst verliehen werden, wenn er eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat.
(3) Regelmäßig zu durchlaufende Ämter sind nur die Ämter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 . Vor der Verleihung eines Amts des Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts, eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht oder eines Präsidenten des Arbeitsgerichts ist ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 nicht zu durchlaufen.
(4) Wechselt ein Richter in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, gilt Folgendes:
(5) Wechselt ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den richterlichen Dienst, so muss er ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 nicht durchlaufen; Absatz 2 bleibt unberührt. Einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt befindet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt verliehen werden.
(6) Die Verleihung eines Amts der Besoldungsgruppe R 1 an einen Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes gilt nicht als Beförderung im Sinne von § 7 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 . Das Gleiche gilt für die Verleihung eines Amts der Besoldungsgruppe R 2 an einen Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 oder A 16 befindet.
(7) In der ordentlichen Gerichtsbarkeit sollen die Richter vor der Anstellung angemessene Zeit im staatsanwaltschaftlichen Dienst beschäftigt werden.
§ 57 Staatsanwälte
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Staatsanwälte nur insoweit, als das Deutsche Richtergesetz nichts anderes bestimmt.
(2) § 56 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Bei der Anwendung von § 56 Abs. 4 Nr. 1 und 2 rechnet die Dienstzeit von der Anstellung ab.
§ 58 Badische Amtsnotare
(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ist vor der Verleihung eines Amts der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage nicht zu durchlaufen.
(2) § 56 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 6 sowie § 57 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.
Diese Verordnung gilt nicht für
§ 60 Besondere Bestimmungen für die Einstellung
(1) Die Vorschriften über die Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes gelten nicht für die Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes .
(2) Abweichend von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und § 27 Nr. 1 ist bei Bewerbern, soweit sie wegen tatsächlicher
von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebensjahres, in Laufbahnen des gehobenen und des höheren technischen Dienstes vor Vollendung des 35. Lebensjahres abgesehen haben, dem Höchstalter von 32 und 35 Jahren je Angehörigen ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen.
(3) Bei der Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der eine Ausbildungsstätte im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist, gelten die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstaltersgrenzen nicht.
§ 61 weggefallen
§ 62 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1965 in Kraft. 1
(2) Zu diesem Zeitpunkt treten die Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung der Reichs- und Landesbeamten vom 14. Oktober 1936 (RGBl. I S. 893) und die Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 371) außer Kraft.
1) Amtl. Anm.:
Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 13. Juli 1965 (GBl. S. 225).
ENDE |