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LVO - Landeslaufbahnverordnung
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg

- Baden-Württemberg -

Vom 28. August 1991
(GBl. 1991 S. 577; ...; 01.01.2005 S. 1; 20.11.2007 S. 505 07; 03.12.2008 S. 435 08; 09.11.2010 S. 793 10; 30.11.2010 S. 989 10a)



red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

§ 1 Begriff und Gliederung der Laufbahnen

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Laufbahnen gelten als einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und wenn die Befähigung für diese Laufbahnen eine im Wesentlichen gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt.

§ 2 Einstellung

Einstellung ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses.

§ 3 Befähigung

(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn

  1. durch Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung oder
  2. nach den Vorschriften dieser Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen (§§ 32 bis 44) oder
  3. durch Anerkennung nach § 8 Abs. 2 und 3 oder
  4. auf Grund der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), oder der Richtlinie 92/51/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18 Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Beschäftigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG 1992 Nr. L 209 S. 25), nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 28a Abs. 1 LBG oder
  5. als Aufstiegsbeamte nach den §§ 21, 21a, 25, 25a, 30 oder 30a .

(2) Bei anderen Bewerbern wird die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch den Landespersonalausschuss festgestellt.

§ 4 Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Laufbahnbewerber nach Erwerb, andere Bewerber nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen.

(2) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs ohne Bezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und dies bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle schriftlich festgestellt worden ist; in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes ist jedoch mindestens ein Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung als Probezeit zu leisten. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe. Das Innenministerium bestimmt, für welche Einrichtungen die Feststellung zulässig ist.

(3) Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge, wenn nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

§ 5 Dienstbezeichnung vor der Anstellung

(1) Die Beamten auf Probe in den Laufbahnen des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes führen bis zur Anstellung als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)".

(2) Die Beamten auf Probe in den Laufbahnen des höheren Dienstes führen bis zur Anstellung die Dienstbezeichnung "Assessor" mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. Für Beamte besonderer Fachrichtungen (§§ 33 bis 44) mit Ausnahme der Geistlichen im Schuldienst und für andere Bewerber gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 6 Anstellung

(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amts, das in einer Besoldungsordnung des Bundes oder des Landes aufgeführt ist oder dessen Bezeichnung der Ministerpräsident festgesetzt hat.

(2) Die Beamten werden im Rahmen der besetzbaren Planstellen nach ihrer Bewährung, dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Einstellung oder der Zulassung zur Ausbildung für die Laufbahn angestellt. Sie dürfen erst nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit angestellt werden.

(3) Die Anstellung der Beamten ist nur im Eingangsamt ihrer Laufbahn zulässig.

(4) Die Anstellung ist abweichend von Absatz 2 Satz 2 vor Ableistung der Probezeit zulässig, soweit sich die Einstellung des Beamten in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe wegen tatsächlicher

  1. Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren
  2. Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder

verzögert hat. Dies gilt entsprechend, wenn dem Beamten aus einem der in Satz 1 genannten Gründe Urlaub ohne Anwärter- oder Dienstbezüge gewährt worden ist. Zu berücksichtigen ist der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu zwei Jahren. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt.

(5) Die Anstellung ist abweichend von Absatz 2 Satz 2 vor Ableistung der Probezeit ferner bei Beamten zulässig, die eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt haben, die nach der Dauer mindestens der Dauer der regelmäßigen Probezeit sowie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 7 Beförderung

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es laufbahnrechtlich gleich, wenn einem Beamten

  1. ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, oder
  2. ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung unter gleichzeitigem Wechsel der Laufbahngruppe

übertragen wird.

(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in einer Besoldungsordnung A aufgeführt sind. In

Laufbahnen, zu denen bei einer Besoldungsgruppe Ämter mit und ohne Amtszulage gehören, sind die Ämter, die mit einer Amtszulage verbunden sind, nicht zu durchlaufen. Beim Laufbahnwechsel sind Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen. Beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung nach § 21 Abs. 1 bis 3 und § 25 Abs. 1 bis 3 sind die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn nicht mehr zu durchlaufen; in den Fällen des § 21 Abs. 4 und 5, §§ 21a, 25 Abs. 4 und 5, §§ 25a, 30 Abs. 1 und 30a sind Ämter der bisherigen Laufbahn mit höherem Endgrundgehalt als die dort genannten Ämter nicht mehr zu durchlaufen.

(3) Wird ein Beamter ohne die gesetzlich vorgeschriebene Entscheidung des Landespersonalausschusses oder einer Aufsichtsbehörde ernannt, so ist eine Beförderung nicht zulässig, es sei denn, dass der Landespersonalausschuss oder die Aufsichtsbehörde nachträglich zustimmen. Wurde ein Beamter vor dem In-Kraft-Treten des Landesbeamtengesetzes unter Verstoß gegen das geltende Recht ernannt, so ist eine Beförderung nicht zulässig, es sei denn, dass der Mangel nach Maßgabe des Landesbeamtengesetzes behoben wird.

(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. während der Probezeit,
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder
  3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass der Beamte sein bisheriges Amt nicht hätte zu durchlaufen brauchen.

Eine Beförderung ist abweichend von Nummer 1 und 2 unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 zulässig, soweit berücksichtigungsfähige Zeiten nicht bereits bei der Anstellung vollständig angerechnet worden sind und sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen. Satz 1 gilt nicht, wenn einem Beamten ein einer höheren Besoldungsgruppe angehörendes Eingangsamt einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe oder ein Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahngruppe einer Laufbahn derselben Fachrichtung nach Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn übertragen wird.

(4a) Eine Beförderung ist ferner nicht zulässig vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit mit einer Dauer von drei Monaten; der Erprobung auf einem höherbewerteten Dienstposten steht die Bewährung in Tätigkeiten gleich, die nach Art und Bedeutung mindestens den Anforderungen des höherbewerteten Dienstpostens entsprochen haben.

(5) Eine Beförderung soll nicht innerhalb von drei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden.

(6) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall maßgebliche Probezeit hinaus geleistet sind, sowie Zeiten eines auf Grund des Wehrpflichtgesetzes geleisteten Dienstes, die zu einer Verzögerung der Anstellung geführt haben, sind anzurechnen. Ebenso können Zeiten, die nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung beim Land, bei einer Gemeinde, bei einem Landkreis, bei einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder bei einem kommunalen Landesverband im Angestelltenverhältnis zurückgelegt wurden, angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat und sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet worden ist. Als Dienstzeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs

  1. nach § 4 Abs. 2 Satz 1 bis zu insgesamt zwei Jahren,
  2. nach § 4 Abs. 2 Satz 1, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent oder als Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landesparlaments erteilt wird, bis zu insgesamt fünf Jahren,
  3. nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ,
  4. aus einem der in § 6 Abs. 4 Satz 1 genannten Gründe bis zu zwei Jahren; der Zeitraum vermindert sich um Zeiten, die nach Absatz 4 Satz 2 und § 6 Abs. 4 angerechnet worden sind.

In den Fällen der Nummern 1 und 3 ist § 4 Abs. 2 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

§ 8 Laufbahnwechsel

(1) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Die Befähigung für eine Laufbahn kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden, wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet der Landespersonalausschuss.

(3) Die Befähigung für eine Laufbahn kann abweichend von Absatz 2 bei Beamten, denen auf Grund von § 36 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Satz 1 bis 3 oder § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG ein anderes Amt einer anderen Laufbahn nach Unterweisung in der neuen Laufbahn und Bestehen der Laufbahnprüfung für diese Laufbahn anerkannt werden, wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Für die Unterweisung und die Laufbahnprüfung gilt in Laufbahnen des mittleren Dienstes § 21 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für die Ernennung in der neuen Laufbahn zuständige Behörde. Sie kann eine längere Dauer der Unterweisung festsetzen und bei Beamten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, abweichend von Satz 1 zulassen, dass von der Laufbahnprüfung abgesehen wird. Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung. Abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2 hat der Beamte in der neuen Laufbahn Ämter, die einer niedereren Besoldungsgruppe als seinem bisherigen Amt zugeordnet sind, nicht mehr zu durchlaufen.

(4) Dienstzeiten, die im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in der bisherigen Laufbahn im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit abgeleistet wurden, können bei Beamten, die die Befähigung für die neue Laufbahn durch Bestehen der Laufbahnprüfung, als Beamte besonderer Fachrichtungen (§§ 32 bis 44) oder auf Grund einer Anerkennung nach Absatz 2 und 3 erworben haben, auf die Probezeit in der neuen Laufbahn angerechnet werden. Dies gilt auch für Dienstzeiten, die nach dem Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf als wissenschaftlicher Assistent oder als Assistent an einer Pädagogischen Hochschule zurückgelegt worden sind.

(5) Für den Aufstieg von einer Laufbahn in eine höhere Laufbahn gelten die §§ 21, 21a, 25, 25a, 30 und 30a. Eine Probezeit ist nicht abzuleisten.

§ 9 Übernahme von früheren Beamten und von Beamten anderer Dienstherren

Bei der Übernahme von früheren Beamten und von Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder auf Grund eines Gesetzes übernommen werden. Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als abgeleistet, als der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befähigung oder nach der Verleihung eines Amts eine Dienstzeit in der entsprechenden oder in einer gleichwertigen Laufbahn zurückgelegt hat. War dem Beamten schon ein Amt verliehen, das zur gleichen Laufbahngruppe gehört wie das Amt, das ihm übertragen werden soll, so gilt diese Verleihung eines Amts als Anstellung. Wird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, so sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.

§ 10 Erleichterungen für Schwerbehinderte

(1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung, der Anstellung und der Beförderung nur das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung für die betreffende Stelle verlangt werden.

(2) Im Prüfungsverfahren sind für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen.

§ 10a Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind ermäßigte Arbeitszeiten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und regelmäßige Arbeitszeiten gleich zu behandeln. Ermäßigte Arbeitszeiten mit einer geringeren als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit werden entsprechend ihrem Verhältnis zu einer Arbeitszeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt.

§ 11 Dienstanfänger

(1) Bewerber für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden, soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen dies vorsehen. Das Ausbildungsverhältnis wird durch die Einberufung als Dienstanfänger begründet und endet außer durch Tod

  1. mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf,
  2. durch Entlassung.

(2) Im übrigen sind die für Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes mit Ausnahme des § 44 Satz 2 und der §§ 71 und 95 entsprechend anzuwenden.

§ 12 Vorbereitungsdienst

(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. Ist der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes, ist der Bewerber in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zu berufen, wenn Rechtsvorschriften dies vorsehen.

(2) Die Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärter", in den Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendar", je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz.

(3) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann nach den besonderen Erfordernissen der Laufbahn für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Mindestaltersgrenze festgesetzt und von der Höchstaltersgrenze dieser Verordnung nach unten abgewichen werden. Außerdem können weitere Kenntnisse, vor allem die Kenntnis fremder Sprachen und die Beherrschung des Maschinenschreibens, gefordert werden.

(4) Der Vorbereitungsdienst gilt als entsprechend verlängert, wenn die Laufbahnprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine Laufbahnprüfung ganz oder teilweise wiederholt wird.

§ 13 Laufbahnprüfungen

(1) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes die Laufbahnprüfung abzulegen.

(2) Die Laufbahnprüfungen werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt, deren Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind.

(3) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:

Sehr gut(1) =eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut(2) =eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend(3) =eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend(4) =eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft(5) =eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;
ungenügend(6) =eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

Für einzelne Prüfungsleistungen, nicht aber als Gesamtnote, dürfen Zwischennoten gegeben werden.

(4) Die Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung ihre Prüfungsakten einsehen.

(5) Bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Ihnen kann nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Befähigung für die nächstniedere Laufbahn derselben Fachrichtung zuerkannt werden.

§ 14 Verlängerung der Probezeit

Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit von der für die Anstellung zuständigen Ernennungsbehörde, wenn der Ministerpräsident für die Anstellung zuständig ist, von der obersten Dienstbehörde, um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

§ 15 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. das 40. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  2. mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) Über die Anerkennung als gleichwertiger Bildungsstand entscheidet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium.

(3) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen außerdem die für die Laufbahn erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen durch Zeugnisse über

  1. die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz oder
  2. eine entsprechende praktische Tätigkeit.

§ 16 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel sechs Monate.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

(3) Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, werden entlassen.

§ 17 Probezeit

(1) Die Probezeit dauert ein Jahr.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, können bis zu sechs Monaten auf die Probezeit angerechnet werden.

§ 18 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer

    1. das 32. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
    2. als Angestellter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mindestens fünf Jahr im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die üblicherweise von Beamten des mittleren Dienstes wahrgenommen werden,

    und

    1. mindestens den Abschluss einer Realschule besitzt oder
    2. den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und
      aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
      bb) eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
    3. einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen die für die Laufbahn erforderlichen besonderen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen durch Zeugnisse über

  1. den erfolgreichen Besuch einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule in einer entsprechenden Fachrichtung oder
  2. mindestens die Gesellenprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz oder
  3. eine entsprechende praktische Tätigkeit nach Beendigung der Ausbildungszeit, in der Regel von mindestens drei Jahren. Der Ausbildungszeit kann eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit, die für die Laufbahn förderlich ist, gleichgestellt werden.

§ 19 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr.

(2) Für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden,

  1. soweit der Vorbereitungsdienst ein Jahr übersteigt oder
  2. bei Angestellten und Arbeitern, wenn sie mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden sind, die üblicherweise von Beamten des mittleren Dienstes wahrgenommen werden.

§ 20 Probezeit

(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden haben, bis auf ein Jahr gekürzt werden, wenn sie sich in der Probezeit entsprechend bewährt haben.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Es ist jedoch mindestens eine Probezeit von einem Jahr zu leisten.

§ 21 Aufstiegsbeamte

(1) Beamte des einfachen Dienstes können nach der Anstellung zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren bisherigen Leistungen für den mittleren Dienst geeignet erscheinen. Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amts der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.

(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert mindestens ein Jahr. Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben.

(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst als Aufstiegsprüfung abzulegen. Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(4) Der Landespersonalausschuss kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass von der Einführungszeit (Absatz 2) und von der Aufstiegsprüfung (Absatz 3) abgesehen wird. Voraussetzung dafür ist mindestens, dass der Beamte

  1. sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 4 befindet,
  2. eine Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt hat,
  3. das 35. Lebensjahr und noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet hat.

(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 kann der Landespersonalausschuss in besonders begründeten Ausnahmefällen den Aufstieg auch in Laufbahnen des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zulassen, in denen eine Aufstiegsprüfung nach Absatz 3 nicht abgelegt werden kann.

§ 21a Aufstieg für besondere Verwendungen

(1) Beamten des einfachen Dienstes darf im Rahmen eines auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstiegs ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn sie

  1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den mittleren Dienst geeignet erscheinen,
  2. sich mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 5 befinden,
  3. eine Dienstzeit von zwölf Jahren zurückgelegt haben,
  4. seit mindestens zwei Jahren überwiegend Aufgaben des mittleren Dienstes wahrgenommen, sich dabei bewährt haben und auch künftig diese Aufgaben wahrnehmen sollen und
  5. das 45., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Verwendungsbereich umfasst die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 4; er ist zu bezeichnen. Der Verwendungsbereich umfasst darüber hinaus auch weitere Aufgaben, deren fachliche Anforderungen der Beamte auf Grund seiner Befähigung durch fachverwandte Tätigkeiten und entsprechende berufliche Erfahrung erfüllen kann.

(3) Den Beamten darf höchstens ein Amt bis zu der Besoldungsgruppe A 8 verliehen werden.

§ 22 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst 08

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer

    1. das 32. Lebensjahr, im technischen Dienst das 35. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
    2. als Angestellter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die üblicherweise von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen werden.

    und

  1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen außerdem die der Laufbahn entsprechende Fachbildung durch Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer Fachhochschule oder einer der Dualen Hochschule oder einer entsprechenden Bildungseinrichtung in der entsprechenden Fachrichtung nachweisen. Der Nachweis nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn ein Fachhochschulstudium Bestandteil des Vorbereitungsdienstes ist.

§ 23 Vorbereitungsdienst 08

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Soweit am 1. September 1976 eine längere Dauer vorgeschrieben war, kann sie weiterhin bis zu dieser Dauer festgesetzt werden.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang an einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studiengangs an einer Hochschule oder einer dreijährigen Ausbildung an einer der Dualen Hochschule entsprechenden Bildungseinrichtung nachgewiesen worden ist. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmen, welche Prüfungen geeignet sind. Anrechenbar sind Studienzeiten oder Ausbildungszeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist.

(4) Für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit sowie Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für den Besuch einer Hochschule oder einer Berufsakademie sind, können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bis zu einem Jahr, in Laufbahnen des technischen Dienstes bis zu zwei Jahren und bei Angestellten, wenn sie mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden sind, die üblicherweise von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen werden, auch darüber hinaus auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

§ 24 Probezeit

(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate. Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden, wenn sie sich in der Probezeit entsprechend bewährt haben.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, oder Zeiten, die der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung in einem seiner Laufbahn entsprechenden Beruf zurückgelegt hat, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Es ist jedoch mindestens eine Probezeit von einem Jahr zu leisten.

(3) Von der Probezeit sollen mindestens neun Monate außerhalb einer obersten Landes- oder Bundesbehörde geleistet werden; Zeiten nach § 4 Abs. 2 können angerechnet werden.

§ 25 Aufstiegsbeamte

(1) Beamte des mittleren Dienstes können zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. sich mindestens ein Jahr im ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn befinden oder eine Dienstzeit von drei Jahren und sechs Monaten zurückgelegt haben und
  2. nach ihrer Persönlichkeit, nach ihrer Prüfungsnote in der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst und nach ihren bisherigen Leistungen für den gehobenen Dienst geeignet erscheinen.

Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amts der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.

(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert drei Jahre: § 12 Abs. 4 gilt entsprechend. Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben.

(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst als Aufstiegsprüfung abzulegen. Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(4) Der Landespersonalausschuss kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass von der Einführungszeit (Absatz 2) und von der Aufstiegsprüfung (Absatz 3) abgesehen wird. Voraussetzung dafür ist mindestens, dass der Beamte

  1. sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 befindet,
  2. eine Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt hat,
  3. das 37. Lebensjahr und noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet hat.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn für das Amt eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben oder nach seiner Eigenart zwingend erforderlich ist.

(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 kann der Landespersonalausschuss in besonders begründeten Ausnahmefällen den Aufstieg auch in Laufbahnen des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zulassen, in denen eine Aufstiegsprüfung nach Absatz 3 nicht abgelegt werden kann.

§ 25a Aufstieg für besondere Verwendungen

(1) Beamten des mittleren Dienstes darf im Rahmen eines auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstiegs ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn sie

  1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den gehobenen Dienst geeignet erscheinen,
  2. sich mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 befinden,
  3. eine Dienstzeit von zwölf Jahren zurückgelegt haben,
  4. seit mindestens zwei Jahren und sechs Monaten überwiegend Aufgaben des gehobenen Dienstes wahrgenommen, sich dabei bewährt haben und auch künftig diese Aufgaben wahrnehmen sollen und
  5. das 47., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Den Beamten darf höchstens ein Amt bis zu der Besoldungsgruppe A 11 verliehen werden.

(3) § 21a Abs. 2 und § 30 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 26 Beförderung

Ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt haben. In Laufbahnen mit erheblichem Bewerbermangel müssen die Beamten eine Dienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt haben. Die Feststellung, ob für eine Laufbahn ein erheblicher Bewerbermangel besteht, trifft das für die Gestaltung der Laufbahn zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium durch zu veröffentlichende Verwaltungsvorschrift.

§ 27 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. das 32. Lebensjahr, im technischen Dienst das 35. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  2. ein geeignetes, mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Universität, an einer Technischen Hochschule oder an einer anderen Hochschule in gleichgestellten Studiengängen, dessen Abschlussprüfung ein Regelstudium von mindestens drei Jahren und sechs Monaten voraussetzt, nachweist.

§ 28 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre.

(2) Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der für eine Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung nach § 27 Nr. 2 sind, und Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach dem Bestehen dieser Prüfung zurückgelegt und für die Ausbildung förderlich sind, können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Es ist jedoch mindestens ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr und drei Monaten zu leisten.

§ 29 Probezeit

(1) Die Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden, wenn sie sich in der Probezeit entsprechend bewährt haben.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Befähigung sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Das Gleiche gilt für Zeiten, die der Beamte nach Erwerb der Befähigung in einem seiner Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt hat. Es ist jedoch mindestens eine Probezeit von einem Jahr zu leisten. Dienstzeiten im Richterverhältnis auf Probe sind auch darüber hinaus auf die Probezeit voll anzurechnen.

(3) Von der Probezeit sollen mindestens neun Monate außerhalb einer obersten Landes- oder Bundesbehörde geleistet werden; Zeiten nach § 4 Abs. 2 können angerechnet werden.

§ 30 Aufstiegsbeamte

(1) Beamten des gehobenen Dienstes darf ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn sie

  1. sich mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 befinden,
  2. eine Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben,
  3. das 40. Lebensjahr und noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben und
  4. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den höheren Dienst geeignet erscheinen.

(2) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für das Amt eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben oder nach seiner Eigenart zwingend erforderlich ist.

§ 30a Aufstieg für besondere Verwendungen

(1) Beamten des gehobenen Dienstes darf im Rahmen eines auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstiegs ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn sie

  1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den höheren Dienst geeignet erscheinen,
  2. sich mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 befinden,
  3. eine Dienstzeit von zwölf Jahren zurückgelegt haben,
  4. seit mindestens drei Jahren überwiegend Aufgaben des höheren Dienstes wahrgenommen, sich dabei bewährt haben und auch künftig diese Aufgaben wahrnehmen sollen und
  5. das 50., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Den Beamten darf höchstens ein Amt bis zu der Besoldungsgruppe A 14 verliehen werden.

(3) § 21a Abs. 2 und § 30 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 31 Beförderung

(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 oder höher darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt haben. In Laufbahnen mit erheblichem Bewerbermangel müssen die Beamten eine Dienstzeit von drei Jahren, sofern sie einer Laufbahn mit dem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 14 angehören, von zwei Jahren, zurückgelegt haben. § 26 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei einer obersten Landesbehörde soll ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 oder höher erstmalig nur verliehen werden, wenn die Beamten nach ihrer Ernennung zum Beamten auf Probe mindestens zwei Jahre bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde zurückgelegt haben. In Laufbahnen mit erheblichem Bewerbermangel sollen die Beamten mindestens ein Jahr und sechs Monate bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde zurückgelegt haben.

§ 32 Allgemeines

Für die Beamten besonderer Fachrichtungen gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt. Die für die Zulassung zu den einzelnen Laufbahnen vorgeschriebene Vorbildung muss bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erworben sein.

§ 33 Besondere Fachrichtungen des höheren Dienstes 07 08

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann eingestellt werden, wer

  1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 nach seiner Approbation,
  2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 nach seiner Ordination oder Priesterweihe,
  3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 bis 14 nach einem mit einer Prüfung abgeschlossenen Studium in der entsprechenden Fachrichtung an einer Universität, an einer Technischen Hochschule oder an einer anderen Hochschule in einem gleichgestellten Studiengang, dessen Abschlussprüfung ein Regelstudium von mindestens drei Jahren und sechs Monaten voraussetzt,

mindestens während der in Absatz 2 bestimmten Zeit eine in Absatz 2 für seine Laufbahn vorgeschriebene Tätigkeit abgeleistet hat, die ihm die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amts seiner Laufbahn vermittelt hat. In den Fällen des Absatz 1 Nr. 1 ist die vor der Approbation abgeleistete Zeit einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum anzurechnen.

(2) In den einzelnen Laufbahnen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

LaufbahnTätigkeitZeit
1 Ärztlicher Dienstals Arztdrei Jahre
2 Pharmazeutischer Dienstals Apothekerdrei Jahre
3 Zahnärztlicher Dienstals Zahnarztdrei Jahre, davon mindestens sechs Monate auf dem Gebiet der Kieferorthopädie
4 Höherer Schuldienst in der Fachrichtung Religionslehre; Anstaltsseelsorgedienstals ordinierter Geistlicher evangelischen Bekenntnisses oder als Geistlicher römischkatholischen Bekenntnisses, der die Priesterweihe empfangen hatein Jahr
5 Dienst als Akademischer Rat, Astronomierat, Konservator oder Kustosseiner Vorbildung entsprechenddrei Jahre
6 Höherer Dienst im statischkonstruktiven Ingenieurbau und in der Bauphysikseiner Vorbildung entsprechendsechs Jahre, davon mindestens zwei Jahre im öffentlichen Dienst und mindestens vier Jahre im statischkonstruktiven Ingenieurbau oder in der Bauphysik
7 Biologischer Dienstals Biologedrei Jahre
8 Chemischer Dienstals Chemiker oder als Lebensmittelchemikerdrei Jahre nach dem Bestehen der Prüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker drei Jahre
9 Geologischer Dienstals Geologedrei Jahre
10 Höherer technischer Gewerbeaufsichtsdienstseiner Vorbildung entsprechenddrei Jahre
11 Psychologischer Dienstals Psychologedrei Jahre
12 Dienst in der Datenverarbeitungseiner Vorbildung entsprechenddrei Jahre
13 Dienst in der Materialprüfungals Materialprüferdrei Jahre
14 Physikalischer Dienstals Physikerdrei Jahre.

(3) Im tierärztlichen Dienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst bestanden hat.

(4) In den Laufbahnen nach Absatz 2 Nr. 5 kann in das Beamtenverhältnis auf Probe auch eingestellt werden, wer die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben hat.

(5) Im chemischen Dienst können Zeiten einer Tätigkeit als Chemiker und als Lebensmittelchemiker zusammengerechnet werden.

(6) Für den Dienst als Akademischer Rat (Absatz 2 Nr. 5) gelten folgende Studiengänge an einer Pädagogischen Hochschule als gleichgestellter Studiengang im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3:

  1. der grundständige achtsemestrige Studiengang "Erziehungswissenschaft",
  2. der viersemestrige Aufbaustudiengang "Erziehungswissenschaft", wenn er an ein abgeschlossenes Studium gleicher Fachrichtung anschließt,
  3. der grundständige neunsemestrige Studiengang "Fachdidaktik"

§ 34 Gehobener Schuldienst an Pädagogischen Hochschulen

Im gehobenen Schuldienst in der Laufbahn der Fachschulräte an Pädagogischen Hochschulen kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer nach dem Bestehen der Zweiten Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen oder für das Lehramt an Sonderschulen mindestens drei Jahre eine seiner Vorbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, die ihm die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amtes seiner Laufbahn vermittelt hat.

§ 35 Gehobener Schuldienst an beruflichen Schulen 08

(1) Im gehobenen technischen Schuldienst in der Laufbahn der Technischen Lehrer an Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer nach dem Bestehen der staatlichen Prüfung für Techniker oder für Technische Assistenten oder der Meisterprüfung mindestens fünf Jahre eine Tätigkeit als Techniker, Technischer Assistent oder als Handwerks- oder Industriemeister ausgeübt und die für seine Tätigkeit als Technischer Lehrer erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen hat.

(2) Im gehobenen Schuldienst in der Laufbahn der Fachschulräte am Technikum (Fachschule) für Textilindustrie Reutlingen kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer

  1. nach dem Bestehen der Abschlussprüfung an einer Fachhochschule oder nach einer dreijährigen Ausbildung an der Dualen Hochschule oder einer entsprechenden Bildungseinrichtung oder,
  2. wenn die Ausbildung üblicherweise nicht mit einer Prüfung abschließt, nach einem mindestens sechssemestrigen Studium oder
  3. nach dem Bestehen einer Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst

mindestens fünf Jahre eine seiner Vorbildung entsprechenden Tätigkeit ausgeübt und die für seine Tätigkeit als Fachschulrat am Technikum (Fachschule) für Textilindustrie in Reutlingen erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen hat.

§ 36 Gehobener technischer Gewerbeaufsichtsdienst, gehobener technischer Dienst bei der Polizei und beim Verfassungsschutz 08

(1) Im gehobenen technischen Gewerbeaufsichtsdienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer nach einer mindestens drei Jahre dauernden Ausbildung die Abschlussprüfung

  1. als Diplomingenieur an einer Fachhochschule in einem für den Gewerbeaufsichtsdienst geeigneten technischen Studiengang oder
  2. an der Dualen Hochschule oder einer entsprechenden Bildungseinrichtung im Ausbildungsbereich Technik

bestanden hat und mindestens drei Jahre eine seiner Fachrichtung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, die ihm die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amts seiner Laufbahn vermittelt hat.

(2) Für den gehobenen technischen Dienst bei der Polizei und beim Verfassungsschutz gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 36a Gehobener technischer Forstdienst 10 10a

(1) Im gehobenen technischen Forstdienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer den Abschluss eines forstlichen Diplomstudiengangs an einer Fachhochschule oder den Abschluss eines forstlichen Bachelor-Studiengangs an einer Hochschule nachweist und eine mindestens dreijährige dem gehobenen technischen Forstdienst entsprechende Tätigkeit nachweist oder eine mindestens zweijährige verwaltungsinterne forstliche Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Befähigung für die Laufbahn nach Absatz 1 besitzen auch Beamtinnen und Beamte, die einen Vorbereitungsdienst mit Laufbahnprüfung für den gehobenen Forstdienst absolviert haben oder deren Befähigung für den gehobenen Forstdienst der Landespersonalausschuss festgestellt hat.

§ 37 Bezirksnotardienst

Im Bezirksnotardienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer nach Ableistung eines Vorbereitungsdienstes von fünf Jahren die Notarprüfung bestanden hat. Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer praktischen Ausbildung und einer fachwissenschaftlichen Ausbildung an der Notarschule von mindestens 18 Monaten.

§ 38 Amtsanwaltsdienst

Im Amtsanwaltsdienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer

    1. eine Prüfung für den gehobenen Justizdienst oder die Erste juristische Staatsprüfung bestanden hat und
    2. nach einer Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst von 15 Monaten, auf die Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft bis zu drei Monaten angerechnet werden können, die Amtsanwaltsprüfung bestanden hat, oder
  1. die Zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat.

Beamte des gehobenen Justizdienstes, die zur Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst zugelassen werden, verbleiben bis zur Verleihung eines Amts des Amtsanwaltsdienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

§ 39 Gehobener Sozialdienst 08

Im gehobenen Sozialdienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter oder als Sozialpädagoge nach einer mindestens drei Jahre dauernden Ausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder an der Dualen Hochschule oder einer entsprechenden Bildungseinrichtung im Ausbildungsbereich Sozialwesen erhalten und danach mindestens ein Jahr eine Tätigkeit in der Sozialarbeit hauptberuflich ausgeübt hat, die ihm die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amts seiner Laufbahn vermittelt hat.

§ 39a Gehobener Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken

Im gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer nach einer mindestens drei Jahre dauernden Ausbildung an einer Fachhochschule die Abschlussprüfung als Diplom-Bibliothekar bestanden hat und mindestens ein Jahr und sechs Monate eine seiner Vorbildung entsprechenden Tätigkeit ausgeübt hat, die ihm die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amts seiner Laufbahn vermittelt hat.

§ 40 Gehobener Dienst in der Datenverarbeitung 08

Im gehobenen Dienst in der Datenverarbeitung kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer nach einer mindestens drei Jahre dauernden Ausbildung die Abschlussprüfung an einer Fachhochschule oder einer an der Dualen Hochschule oder einer entsprechenden Bildungseinrichtung in der Fachrichtung Informatik oder in einer anderen für den Dienst in der Datenverarbeitung geeigneten Fachrichtung bestanden und mindestens zwei Jahre eine seiner Fachrichtung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, die ihm die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amts seiner Laufbahn vermittelt hat.

§ 40a Mittlerer Justizbetriebsdienst

Beamten des einfachen Justizdienstes kann unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 ein Amt des mittleren Justizbetriebsdienstes übertragen werden.

§ 41 Gerichtsvollzieherdienst

Im Gerichtsvollzieherdienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer

    1. die Prüfung für den mittleren Justizdienst bestanden hat und
    2. nach einer Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst von 18 Monaten, auf die Zeiten einer erfolgreichen Verwendung im Gerichtsvollzieherdienst mit Dienstleistungsauftrag bis zu sechs Monaten angerechnet werden können, die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat, oder
  1. eine Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat und mindestens sechs Monate mit Erfolg im Gerichtsvollzieherdienst mit Dienstleistungsauftrag verwendet worden ist.

Beamte des mittleren Justizdienstes, die zur Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst zugelassen werden, verbleiben bis zur Verleihung eines Amts des Gerichtsvollzieherdienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

§ 42 Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst

(1) Im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer

  1. den Abschluss einer Realschule oder
  2. den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine für die Verwendung bei der Feuerwehr förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
  3. einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Einem Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes kann nach einer Einführungszeit von mindestens 18 Monaten ein Amt seiner Laufbahn verliehen werden, wenn er die Prüfung zum Feuerwehrmann bestanden hat. Die Prüfung kann frühestens drei Monate vor dem Ende der Einführungszeit abgelegt werden. Auf die Einführungszeit können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Zeiten einer hauptberuflichen, einer nebenberuflichen oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei einer Gemeindefeuerwehr, bei einer Werkfeuerwehr oder bei einer Feuerwehr einer bundeseigenen Verwaltung angerechnet werden.

§ 43 Mittlerer technischer Gewerbeaufsichtsdienst, mittlerer technischer Dienst bei der Polizei und beim Verfassungsschutz

(1) Im mittleren technischen Gewerbeaufsichtsdienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer nach dem Bestehen der Meisterprüfung oder der staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerprüfung in einem für den Gewerbeaufsichtsdienst geeigneten Beruf mindestens zwei Jahre eine seiner Fachrichtung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, die ihm die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amts seiner Laufbahn vermittelt hat.

(2) Für den mittleren technischen Dienst bei der Polizei und beim Verfassungsschutz gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 44 Krankenpflegedienst

Im Krankenpflegedienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer nach dem Krankenpflegegesetz die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenschwester, Krankenpfleger oder Kinderkrankenschwester besitzt.

§ 45 Beurlaubte Beamte

(1) Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes, die zur Dienstleistung beim Deutschen Krebsforschungszentrum in Heidelberg, beim Forschungszentrum in Karlsruhe, beim Zentralinstitut für seelische Gesundheit in Mannheim oder beim Institut für Wissensmedien in Tübingen unter Fortfall der Bezüge beurlaubt sind, kann die bei diesen Einrichtungen abgeleistete Zeit abweichend von § 24 Abs. 2 und § 29 Abs. 2 auf die Probezeit voll angerechnet werden. Zeiten, die von diesen Beamten nach der Verleihung eines Amts an diesen Forschungseinrichtungen zurückgelegt wurden, können auf Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind (§ 7 Abs. 6), angerechnet werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamte, die zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landesparlaments unter Fortfall der Bezüge beurlaubt sind.

§ 46 Geistliche

Bei Geistlichen evangelischen oder römischkatholischen Bekenntnisses, die im höheren Schuldienst in der Fachrichtung Religionslehre oder im Anstaltsseelsorgedienst eingestellt wurden, sind Zeiten, die sie nach

Erfüllung der in § 33 Abs. 2 Nr. 4 genannten Mindestvoraussetzungen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe in einem ihrer Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt haben, auf die Probezeit anzurechnen. § 29 Abs. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

§ 47 Besondere Regelungen für Beförderung und Aufstieg

(1) §§ 26 und § 30 Abs. 1 Nr. 2 und 3 finden keine Anwendung auf den Fachbeamten für das Finanzwesen (§ 116 der Gemeindeordnung, § 50 der Landkreisordnung), den Leiter des Rechnungsprüfungsamts (§ 109 der Gemeindeordnung, § 48 der Landkreisordnung in Verbindung mit § 109 der Gemeindeordnung), den Leiter des Hauptamts, Sozialamts, Jugendamts, Ordnungsamts, Kommunalamts, Umweltamts oder des Abfallwirtschaftsamts in Gemeinden und bei Landratsämtern, den Leiter des Baurechtsamts in Gemeinden mit Baurechtszuständigkeit und bei Landratsämtern, den kaufmännischen Leiter von Stadtwerken, den Dezernenten und den Verwaltungsleiter von Krankenhäusern in Gemeinden und Landkreisen sowie Ortsvorsteher (§ 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung) und Bezirksvorsteher (§ 65 Abs. 4 der Gemeindeordnung). Dies gilt bei erfüllenden Gemeinden einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft auch für einen Beamten, der zum Fachbeamten für das Finanzwesen in an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden mit zusammen mindestens 5.000 Einwohnern bestellt worden ist, sowie für den Leiter des Baurechtsamts in einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft mit Baurechtszuständigkeit. §§ 26 und 30 Abs. 1 Nr. 2 finden ferner keine Anwendung auf Beamte, soweit sie die zurückzulegende Dienstzeit als hauptamtlicher Bürgermeister oder Beigeordneter im Beamtenverhältnis auf Zeit abgeleistet haben.

(2) Bei Gemeindeverwaltungsverbänden gilt Absatz 1 Satz 1 für

  1. jeweils nur einen Beamten, der die Aufgaben des Fachbeamten für das Finanzwesen für Mitgliedsgemeinden mit zusammen mindestens 5.000 Einwohnern wahrnimmt und die Voraussetzung des § 116 Abs. 2 der Gemeindeordnung erfüllt,
  2. einen Beamten, der zum Fachbeamten für das Finanzwesen für Mitgliedsgemeinden mit zusammen mindestens 5.000 Einwohnern bestellt worden ist,
  3. einen Beamten, dem die Leitung des Rechnungsprüfungsamts für Mitgliedsgemeinden obliegt und der die Voraussetzungen des § 109 Abs. 3 der Gemeindeordnung erfüllt, und
  4. einen Beamten, der in Gemeindeverwaltungsverbänden mit Baurechtszuständigkeit mit der Leitung des Baurechtsamts betraut ist.

Bei Errechnung der Einwohnerzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind die Einwohner der Mitgliedsgemeinden mitzurechnen, in denen der Beamte nach Satz 1 Nr. 2 zum Fachbeamten für das Finanzwesen bestellt worden ist.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für einen Beamten eines Zweckverbandes, dem die Leitung des Rechnungsprüfungsamts für Mitgliedsgemeinden obliegt und der die Voraussetzungen des § 109 Abs. 3 der Gemeindeordnung erfüllt.

§ 48 Notarvertreter, Bezirksnotare und Amtsanwälte

(1) Im Falle eines Laufbahnwechsels ist ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 vor der Verleihung eines Amts der Besoldungsgruppe A 13 nicht zu durchlaufen, wenn sich der Beamte mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 befindet.

(2) Die Anwärter in der Notariatsausbildung führen die Dienstbezeichnung "Notariatskandidat".

(3) § 26 findet bei der Verleihung des Amts eines Notarvertreters, eines Bezirksnotars oder eines Amtsanwalts keine Anwendung. Das Amt eines Bezirksnotars darf einem Beamten erst verliehen werden, wenn er eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat.

§ 49 Lehrer

(1) In den Laufbahnen der Lehrer an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen (gehobener Dienst) sind das Eingangsamt, in den übrigen Laufbahnen der Lehrer das Eingangsamt und das erste Beförderungsamt innerhalb der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen.

(2) Einem Lehrer kann die bei anerkannten Ersatzschulen in Baden-Württemberg abgeleistete Zeit abweichend von § 24 Abs. 2 und § 29 Abs. 2 auf die Probezeit voll angerechnet werden.

(3) Zeiten, die von beurlaubten Lehrern nach der Verleihung eines Amts an schulischen Einrichtungen, insbesondere an Privatschulen, Schulen an Erziehungsheimen, Auslandsschulen oder im Rahmen des Lehreraustausches an Schulen im Ausland, zurückgelegt wurden, können auf Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind (§ 7 Abs. 6) angerechnet werden.

(4) Lehrer, die die höhere Prüfung für den Volksschuldienst bestanden haben, müssen die Beförderungsämter der Laufbahn des gehobenen Volksschuldienstes nicht durchlaufen. Bei der Verleihung eines Amts des Schulaufsichtsdienstes finden auf sie § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 30a Abs. 1 Nr. 2 bis 5 keine Anwendung.

(5) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf Lehrern in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 angehört, erst nach einer Dienstzeit von drei Jahren verliehen werden. Das Gleiche gilt für die Verleihung eines Amts der Besoldungsgruppe A 14 oder eines Amts mit höherem Endgrundgehalt an Lehrer in Laufbahnen des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 angehört. § 26 findet keine Anwendung. Satz 1 findet keine Anwendung auf Lehrer, die die höhere Prüfung für den Volksschuldienst bestanden haben.

(6) Bei der Verleihung eines Amts des Schulaufsichtsdienstes oder des höheren Schuldienstes an Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufsoberschulen und Fachschulen finden § 30 Abs. 1 Nr. 2 und § 30a Abs. 1 Nr. 3 keine Anwendung.

§ 50 Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Vollzugsanstalten

Für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit können in den Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Vollzugsanstalten abweichend von § 19 Abs. 2 auf den Vorbereitungsdienst voll angerechnet werden.

§ 51 Besondere Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Andere Bewerber sollen nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen oder wenn die Berücksichtigung eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist.

(2) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben, die ihnen übertragen werden sollen, wahrzunehmen und auch die sonstigen Aufgaben der Laufbahn zu erledigen. Ein bestimmter Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden; dies gilt nicht, soweit im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit bei einzelnen Laufbahnen ein bestimmter Ausbildungsgang oder eine bestimmte praktische Tätigkeit allgemein oder im Einzelfall gefordert werden.

(3) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung besonders vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine bestimmte Vorbildung erfordert, können andere Bewerber nicht eingestellt werden.

(4) Andere Bewerber sollen nur berücksichtigt werden, wenn sie das 32. Lebensjahr und noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn ihre Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, festgestellt worden ist. Die Feststellung trifft der Landespersonalausschuss auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Stelle, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, der obersten Dienstbehörde, die nach der Ernennung für den Beamten zuständig sein wird.

§ 52 Probezeit

(1) Die Probezeit dauert drei Jahre.

(2) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit von der für die Anstellung zuständigen Ernennungsbehörde, wenn der Ministerpräsident für die Anstellung zuständig ist, von der obersten Dienstbehörde, verlängert werden, und zwar in den Laufbahnen

  1. des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes um ein Jahr,
  2. des höheren Dienstes um zwei Jahre.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Mehr als ein Jahr darf jedoch in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes auf die Probezeit nicht angerechnet werden. Satz 2 gilt nicht für Dienstzeiten, die im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit abgeleistet wurden. § 45 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 2 gelten entsprechend.

(4) In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes sollen von der Probezeit mindestens neun Monate außerhalb einer obersten Landes- oder Bundesbehörde geleistet werden; Zeiten nach § 4 Abs. 2 können angerechnet werden.

§ 53 Aufstieg und Beförderung

Für den Aufstieg und die Beförderung gelten die §§ 21, 21a, 25, 25a, 26, 30, 30a, 31, § 45 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 3 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e und h entsprechend.

§ 54

(1) Die Beamten sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich außerdem selbst fortzubilden, damit Sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch steigenden Anforderungen ihres Amts gewachsen sind.

(2) Die obersten Dienstbehörden fördern und regeln die dienstliche Fortbildung.

(3) Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung zu beweisen. Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Satzes 1 ist auch das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie anzusehen.

§ 55

(1) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Stelle, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig ist oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, der obersten Dienstbehörde

  1. Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:
    1. Höchstalter für die Einstellung oder den Beginn der Ausbildung:
      § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 und § 27 Nr. 1 ,
    2. Überspringen von Ämtern bei der Anstellung oder bei Beförderungen:
      § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 Satz 1 ; von § 6 Abs. 3 jedoch nur, wenn die Anstellung im Eingangsamt im Hinblick auf das Lebensalter und die bisherige berufliche Tätigkeit eine unbillige Härte bedeuten würde,
    3. Anstellung vor Ablauf der Probezeit:
      § 6 Abs. 2 Satz 2 ,
    4. Beförderung während der Probezeit oder vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder letzten Beförderung:
      § 7 Abs. 4 ,
    5. Mindestdienstzeit und Mindest- oder Höchstalter für den Aufstieg oder für Beförderungen:
      § 21 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und 3, § 21a Abs. 1 Nr. 3 und 5, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und 3, § 25a Abs. 1 Nr. 3 und 5, §§ 26, 30 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 30a Abs. 1 Nr. 3 und 5, § 31 Abs. 1, § 49 Abs. 5 Satz 1 und 2, § 56 Abs. 2 und 4, § 57 Abs. 2 und § 58 Abs. 2 ,
    6. Mindestzeit einer Tätigkeit vor der Einstellung:
      § 33 Abs. 1 und 2, §§ 34 bis 36, 40 und 43,
    7. Einführungszeit und Feuerwehrmannsprüfung: § 42 Abs. 3 Satz 1 ;
    8. Mindestzeit der Aufgabenwahrnehmung vor dem Aufstieg für besondere Verwendungen: § 21a Abs. 1 Nr. 4, § 25a Abs. 1 Nr. 4 und § 30a Abs. 1 Nr. 4
  2. in Ausnahmefällen die Probezeit, die sich nach den §§ 17, 20, § 24 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 2 und § 52 Abs. 1 und 3 ergibt, abkürzen.

(2) Wird einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme von § 6 Abs. 3 bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als Beförderung.

§ 56 Richter

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Richter entsprechend, soweit sich aus den für Richter geltenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf einem Richter erst verliehen werden, wenn er eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat.

(3) Regelmäßig zu durchlaufende Ämter sind nur die Ämter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 . Vor der Verleihung eines Amts des Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts, eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht oder eines Präsidenten des Arbeitsgerichts ist ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 nicht zu durchlaufen.

(4) Wechselt ein Richter in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, gilt Folgendes:

  1. Einem Richter, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe R 1 befindet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 frühestens nach einer Dienstzeit von einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 frühestens nach einer Dienstzeit von vier Jahren verliehen werden.
  2. Einem Richter, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe R 2 befindet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt verliehen werden; nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren kann ihm ein Amt der Besoldungsordnung B verliehen werden.
  3. Einem Richter, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe R 3 oder in einem höheren Richteramt befindet, kann ein Amt der Besoldungsordnung B verliehen werden.

(5) Wechselt ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den richterlichen Dienst, so muss er ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 nicht durchlaufen; Absatz 2 bleibt unberührt. Einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt befindet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt verliehen werden.

(6) Die Verleihung eines Amts der Besoldungsgruppe R 1 an einen Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes gilt nicht als Beförderung im Sinne von § 7 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 . Das Gleiche gilt für die Verleihung eines Amts der Besoldungsgruppe R 2 an einen Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 oder A 16 befindet.

(7) In der ordentlichen Gerichtsbarkeit sollen die Richter vor der Anstellung angemessene Zeit im staatsanwaltschaftlichen Dienst beschäftigt werden.

§ 57 Staatsanwälte

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Staatsanwälte nur insoweit, als das Deutsche Richtergesetz nichts anderes bestimmt.

(2) § 56 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Bei der Anwendung von § 56 Abs. 4 Nr. 1 und 2 rechnet die Dienstzeit von der Anstellung ab.

§ 58 Badische Amtsnotare

(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ist vor der Verleihung eines Amts der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage nicht zu durchlaufen.

(2) § 56 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 6 sowie § 57 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 59 Geltungsbereich 08

Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Beamte auf Zeit (§ 130 LBG),
  2. Polizeibeamte (§ 138 LBG) und Beamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind (§ 147 LBG),
  3. Professoren an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Kunsthochschulen, Kunsthochschulen und an der Dualen Hochschule.

§ 60 Besondere Bestimmungen für die Einstellung

(1) Die Vorschriften über die Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes gelten nicht für die Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes .

(2) Abweichend von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und § 27 Nr. 1 ist bei Bewerbern, soweit sie wegen tatsächlicher

  1. Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder
  2. Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder

von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebensjahres, in Laufbahnen des gehobenen und des höheren technischen Dienstes vor Vollendung des 35. Lebensjahres abgesehen haben, dem Höchstalter von 32 und 35 Jahren je Angehörigen ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen.

(3) Bei der Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der eine Ausbildungsstätte im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist, gelten die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstaltersgrenzen nicht.

§ 61 weggefallen

§ 62 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1965 in Kraft. 1

(2) Zu diesem Zeitpunkt treten die Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung der Reichs- und Landesbeamten vom 14. Oktober 1936 (RGBl. I S. 893) und die Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 371) außer Kraft.

1) Amtl. Anm.:

Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 13. Juli 1965 (GBl. S. 225).

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