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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren
- Baden-Württemberg -

Vom 20. November 2023
(GBl. Nr. 20 vom 24.11.2023 S. 422)



Der Landtag hat am 8. November 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg

Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010 (GB1. S.358, ber. S. 416), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2023 (GB1. S.170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Gemeinde" durch das Wort "Baurechtsbehörde" ersetzt.

bb) Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: "Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind gesondert zu beantragen. Die Baurechtsbehörde stellt die nach Satz 1 bis 3 eingereichten Anträge und Bauvorlagen unverzüglich der betroffenen Gemeinde bereit."

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort "sind" das Wort "elektronisch" eingefügt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Im Kenntnisgabeverfahren hat die Gemeinde innerhalb von fünf Arbeitstagen
  1. dem Bauherrn den Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen schriftlich zu bestätigen und
  2. die Bauvorlagen, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, unter Zurückbehaltung einer Ausfertigung an die Baurechtsbehörde weiterzuleiten.
"Im Kenntnisgabeverfahren hat die Baurechtsbehörde innerhalb von fünf Arbeitstagen dem Bauherrn den Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen elektronisch in Textform zu bestätigen."

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 wird das Wort "Gemeinde" jeweils durch das Wort "Baurechtsbehörde" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Gemeinde teilt der Baurechtsbehörde unverzüglich mit, ob ein Grund nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 vorliegt."

2. In § 54 Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort "Datumsangabe," das Wort "elektronisch" eingefügt.

3. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 55 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit" § 55 Benachrichtigung der Nachbarn und Beteiligung der Öffentlichkeit".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen von dem Bauvorhaben."Soll eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, erteilt werden, benachrichtigt die Gemeinde auf Veranlassung und nach Maßgabe der Baurechtsbehörde die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen über das Bauvorhaben."

bb) In Satz 2 Nummer 1 werden das Wort "schriftliche" gestrichen und nach dem Wort "Zustimmungserklärung" die Wörter "in Textform" eingefügt.

cc) Satz 3

Die Gemeinde kann auch sonstige Eigentümer benachbarter Grundstücke (sonstige Nachbarn), deren öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt sein können, innerhalb der Frist des Satzes 1 benachrichtigen.

wird aufgehoben.

dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Einwendungen sind innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung bei der Gemeinde in Textform oder zur Niederschrift vorzubringen."Einwendungen sind innerhalb von vier Wochen nach Zustellung oder sonstiger Bekanntgabe der Benachrichtigung bei der Gemeinde elektronisch in Textform oder zur Niederschrift vorzubringen; für die Benachrichtigung gilt § 9 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S.3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S.2250, 2261) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "durch Zustellung" sowie "und sonstigen Nachbarn" gestrichen.

d) Absatz 3

(3) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren gilt Absatz 1 entsprechend. Bedenken können innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der Gemeinde vorgebracht werden. Die Gemeinde hat sie unverzüglich an die Baurechtsbehörde weiterzuleiten. Für die Behandlung der Bedenken gilt § 47 Abs. 1. Die Angrenzer und sonstigen Nachbarn werden über das Ergebnis unterrichtet.

wird aufgehoben.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

4. In § 56 Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort "diese" das Wort "elektronisch" eingefügt.

5. § 57 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Vor Einreichen des Bauantrags kann auf Antrag des Bauherrn in Textform ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid)."Vor Einreichen des Bauantrags kann der Bauherr elektronisch in Textform beantragen, dass ein Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens elektronisch in Textform erteilt wird (Bauvorbescheid)."

6. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Vor Einreichen des Bauantrags kann der Bauherr elektronisch in Textform beantragen, dass ein Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens elektronisch in Textform erteilt wird (Bauvorbescheid)."Die Baugenehmigung wird in Schriftform oder elektronisch in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt."

bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Eine Ausfertigung der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen ist dem Antragsteller mit der Baugenehmigung zuzustellen"Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen sind dem Antragsteller mit der Baugenehmigung zuzustellen oder nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes bekanntzugeben."

cc) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
Eine Ausfertigung der Baugenehmigung ist auch Angrenzern und sonstigen Nachbarn zuzustellen, deren Einwendungen gegen das Vorhaben nicht entsprochen wird; auszunehmen sind solche Angaben, die wegen berechtigter Interessen der Beteiligten geheim zu halten sind."Die Baugenehmigung ist auch Angrenzern oder sonstigen Nachbarn zuzustellen oder nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes bekanntzugeben, deren Einwendungen gegen das Vorhaben nicht entsprochen wird oder deren öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange durch das Vorhaben berührt sein können; auszunehmen sind solche Angaben, die wegen berechtigter Interessen der Beteiligten geheimzuhalten sind."

b) In Absatz 5 werden die Wörter "Übersendung einer Abschrift" durch das Wort "Bekanntgabe" ersetzt.

7. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "zuzustellen" durch das Wort "bekanntzugeben" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort "Baurechtsbehörde" das Wort "elektronisch" eingefügt.

c) In Absatz 4 werden das Wort "schriftlich" gestrichen und das Wort "Gemeinde" durch das Wort "Baurechtsbehörde" ersetzt.

8. In § 61 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Antrag in Textform" durch die Wörter "elektronisch in Textform gestellten Antrag" ersetzt und nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch in Textform" eingefügt.

9. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Frist nach Absatz 1 kann auf Antrag in Textform jeweils bis zu drei Jahren schriftlich verlängert werden."Die Frist nach Absatz 1 kann auf elektronisch in Textform gestellten Antrag jeweils bis zu drei Jahre schriftlich oder elektronisch in Textform verlängert werden."

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Frist kann auf schriftlichen Antrag um bis zu zwei Jahre verlängert werden."Die Frist kann auf elektronisch in Textform gestellten Antrag bis zu zwei Jahre verlängert werden."

10. In § 67 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "rechtzeitig" das Wort "elektronisch" eingefügt.

11. In § 68 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Antrag in Textform" durch die Wörter "elektronisch in Textform gestellten Antrag" ersetzt.

12. In § 69 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Antrag in Textform" durch die Wörter "elektronisch in Textform gestellten Antrag" ersetzt.

13. § 77 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Bis zum 31. Dezember 2021 kann die zuständige Behörde abweichend von § 53 Absatz 2, § 56 Absatz 6 Satz 1, § 57 Absatz 1 Satz 1, § 61 Absatz 1 Satz 1 sowie § 68 Absatz 2 Satz 1 verlangen, dass elektronisch eingereichte Dokumente in Schriftform nachzureichen sind."(5) Bis zum 31. Dezember 2024 können abweichend von § 53 Absatz 2, § 56 Absatz 6 Satz 1, § 57 Absatz 1 Satz 1, § 61 Absatz 1 Satz 1, § 62 Absatz 2 Satz 1, § 62 Absatz 3 Satz 2, § 68 Absatz 2 Satz 1 sowie § 69 Absatz 4 Satz 2 Anträge und Bauvorlagen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingereicht werden sowie abweichend von § 59 Absatz 2 und § 67 Absatz 2 Satz 1 Mitteilungen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen. Die Baurechtsbehörde kann jedoch verlangen, dass Bauanträge und Bauvorlagen elektronisch in Textform einzureichen sind."

14. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Änderung der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung

Die Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung vom 13. November 1995 (GB1. S.794), die zuletzt durch Artikel 148 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GB1. 2022 S. 1, 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Die Bauvorlagen sind in einfacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen; ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, sind die Bauvorlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Werden die Bauvorlagen in elektronischer Form eingereicht, sind Mehrfertigungen in schriftlicher Form nicht erforderlich.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

c) Im neuen Absatz 2 werden die Angabe "Satz 1 Nr. 1" und die Wörter "nach Art und Anzahl" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, sind die Bauvorlagen mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nummern 5 und 6 genannten Vorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die Gemeinde leitet den Bauantrag und die Bauvorlagen unter Zurückbehaltung einer Ausfertigung des Bauantrags und der Vorlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 innerhalb von drei Arbeitstagen an die Baurechtsbehörde weiter. Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen. Werden die Bauvorlagen elektronisch in Textform eingereicht, sind Mehrfertigungen nicht erforderlich; hinsichtlich der Weiterleitung gilt Satz 3 entsprechend.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden das Wort "daß" durch das Wort "dass" und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 4

4. verlangen, dass Bauvorlagen elektronisch in Textform einzureichen sind.

wird aufgehoben.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Die Bauvorlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein; sie müssen einen Heftrand und die Größe von DIN A 4 haben oder auf diese Größe nach DIN 824 gefaltet sein. Dies gilt nicht, wenn die Bauvorlagen elektronisch in Textform eingereicht werden.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.

c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Werden Bauvorlagen elektronisch in Textform eingereicht, sind sie in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A) zu übermitteln."Bauanträge und Bauvorlagen sind elektronisch in Textform in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A) zu übermitteln."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "und Dateistrukturen" gestrichen und nach dem Wort "vorgeben" die Wörter "; sie kann verlangen, dass Bauanträge und Bauvorlagen über einen von ihr benannten Onlinedienst einzureichen sind" eingefügt.

cc) Es wird folgender Satz 3 angefügt: "Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Anträge und Bauvorlagen nach Maßgabe des § 77 Absatz 5 LBO in nicht elektronischer Textform eingereicht werden."

d) Im neuen Absatz 3 wird nach dem Wort "der" das Wort "elektronischen" eingefügt.

4. § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen. § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend; die Bauzeichnungen müssen aus Papier auf reißfester Unterlage hergestellt sein." § 2 Abs. 2 gilt entsprechend."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 232362


ENDE