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Regelwerk Bau- und Planungsrecht
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Kostenverordnung Bau; Preisindexzahl
- Bremen -

Vom 30. September 2024
(Brem.ABl. Nr. 245 vom 08.10.2024 S. 1324)



Red. Anm. Zur Information steht hier die jeweils aktuelle Fassung zur Verfügung. Es werden keine Archivfassungen erstellt. Es erfolgt keine Mitteilung über Änderungen per Newsletter.

Gemäß der Kostenverordnung Bau (BauKostV) vom 3. September 2002 (Brem.GBl. S. 463-203-c-7), zuletzt Anlage 2 neu gefasst durch Bekanntmachung vom 9. August 2022 (Brem.ABl. S. 730), wird nachstehend die folgende Preisindexzahl bekannt gemacht:

Preisindexzahl - Baukostenwert
(§ 2 Abs. 1 BauKostV)

Die Preisindexzahl, mit der nach § 2 Absatz 1 der BauKostV die Baukostenwerte der Anlage 2 der BauKostV ab dem 1. Oktober 2024 zu vervielfältigen sind, beträgt 160,2.

Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehend bekannt gegebenen Baukostenwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die für die Berechnung der Gebühren nach Maßgabe der BauKostV zugrunde zu legen sind.

Stand 30.09.2024

T abelle der durchschnittlichen Baukostenwerte je m3 Brutto-Rauminhalt
- Bezugsjahr 2015 = 100 -
- Preisindexzahl = 160,2 -
- gültig ab 1. Oktober 2024 -


Gebäudeart 1

ab10/2024
Baukostenwert
EURO/m3

ab10/2023
Baukostenwert
EURO/m3

ab10/2022
Baukostenwert
EURO/m3

ab10/2021
Baukostenwert
EURO/m3

ab10/2020
Baukostenwert
EURO/m3

ab10/2019
Baukostenwert
EURO/m3

ab10/2018
Baukostenwert
EURO/m3
ab10/2017
Baukostenwert
EURO/m3
1.Wohngebäude (ohne Wohnheime)

503

464

399

366

360

343

331321
2.Bürogebäude

713

658

565

518

510

485

469455
3.Landwirtschaftliche Betriebsgebäude

202

185

159

146

144

137

132129
4.Gewerbliche Betriebsgebäude

 
4.1Gewerbliche Betriebsgebäude 2
(soweit nicht nach 4.2)

276

254

218

200

197

188

181

178
4.2Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen, einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis zu 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt 3

   
4.2.1mit nicht geringen Einbauten

221

204

175

161

159

151

146142
4.2.2ohne oder mit geringen Einbauten

 
4.2.2.1bis zu 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt

 
Bauart schwer 4

155

144

124

114

112

106

103100
sonstige Bauart

133

121

104

96

95

91

8785
4.2.2.2der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3

 
Bauart schwer 4

133

121

104

96

95

91

8785
sonstige Bauart

107

85

78

77

73

7169
4.2.2.3der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3

 
Bauart schwer 4

107

99

85

78

77

73

7169
sonstige Bauart

87

80

69

63

62

59

5755
1) Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungen die Baukosten anteilig unter Zugrundelegung des jeweils maßgeblichen Baukostenwertes zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

2) Die unter 4.1 angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln. Dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

3) übersteigt der Brutto-Rauminhalt 50 000 m³, sind für das gesamte Vorhaben die in § 2 Abs. 2 genannten Kosten zugrunde zu legen.

4) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17.5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

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ENDE