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BauKostV - Kostenverordnung Bau
- Bremen -

Vom 3. September 2002
(Brem.GBl. Nr. 51 vom 25.09.2002 S. 463; 07.09.2004 S. 531 04; 18.10.2005 S. 839; 19.09.2006 S. 399; 18.08.2009 S. 347; 16.11.2010 S. 707 10; 24.01.2012 S. 24; 06.08.2013 S. 453 13; 22.10.2015 S. 483 15; 08.08.2017 S. 639 17; 20.10.2020 S. 1172 20; 26.01.2021 S. 251 21, ber. S. 417)
Gl.-Nr.: 203-c-7




Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1 Kosten 10 21

Von den Behörden der Bauverwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage 1 beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet. Für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Brandschutznachweise durch die Bauaufsichtsbehörde sowie für die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung hinsichtlich der geprüften Standsicherheitsnachweise und Brandschutznachweise durch die Bauaufsichtsbehörde werden Kosten erhoben, deren Höhe in entsprechender Anwendung des Teils 6 Abschnitt 1 und 2 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 7. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 41) zu ermitteln sind.

§ 2 Berechnung von Gebühren nach den Baukosten 04 10 15 21

(1) Die Baukosten sind für die in der Anlage 2 genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Baukostenwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt für die in der Anlage 2 genannten Gebäude bestimmt sich nach der DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987, mit der Maßgabe, dass der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses nur mit 1/3 seines Rauminhaltes anzurechnen ist. Die Baukostenwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2015. Ab 1. Oktober eines jeden Jahres sind diese Baukostenwerte mit der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr bekannt gemachten Preisindexzahl einschließlich Mehrwertsteuer (Deutschland) für den Neubau von Wohngebäuden insgesamt zu vervielfältigen und auf volle Euro zu runden. Die Preisindexzahl des Statistischen Bundesamtes wird jeweils von der obersten Bauordnungsbehörde bekannt gemacht.

(2) Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäude und für sonstige bauliche Anlagen sind die Kosten zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Entscheidung für die Herstellung aller bis zur beabsichtigten Aufnahme der Nutzung fertig zu stellenden Arbeiten, Lieferungen und Leistungen einschließlich der Gründungs- und Ausschachtungsarbeiten, der Architekten- und Ingenieurleistungen sowie etwaiger Eigenleistungen erforderlich sind. Für Eigenleistungen ist der Kostenbetrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmerleistung aufzubringen wäre. Die Baukosten können auf der Grundlage der vom Antragsteller vorzulegenden nachprüfbaren Berechnung des Rauminhalts gem. DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987 ermittelt werden. Bei der Errechnung der Baukosten ist die DIN 276, Ausgabe Juni 1993

einschließlich Mehrwertsteuer zugrunde zu legen.

(7) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Bauordnungsbehörde für die Ermittlung der Gebühren die Baukosten unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn die Baukosten nicht nachgewiesen werden. Dieser Nachweis kann auch noch bis zur Unanfechtbarkeit eines Gebührenbescheides geführt werden.

(8) Die DIN-Normen, auf die in den Absätzen 1 und 2 verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag-GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 3 Übergangsvorschrift 04

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 4 Verordnungsermächtigung an die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau 04 13

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie ändern

  1. zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
  2. zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.

§ 5 In-Kraft-Treten 04

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 3. September 2002

.

Kostenverzeichnis Bau  Anlage 1 04 10 13 15 21
(zu § 1)

Inhaltsverzeichnis

TarifzifferRechtsgebiet
10Bauaufsicht und Stadtplanung
100Gesetzliches Vorkaufsrecht
101Bauaufsicht
102Bauprodukte und Bauarten, Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen, Anerkennung von Prüfingenieuren, Sachverständigen und Prüfstellen
103Baulicher Zivilschutz
110Stadtplanung
12Telekommunikationslinien
13Straßenverkehr
14Enteignungsrecht und Entschädigungsrecht
15Straßenrecht
16Wohnungswesen
17Städtebauförderungsrecht
18Schienenverkehr
19Sonstige Gebühren

Verzeichnis der abgekürzten Rechtsvorschriften

II. BVVerordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung)
II. WoBauGZweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)
AEGAllgemeines Eisenbahngesetz
AllKostVAllgemeine Kostenverordnung
BauGBBaugesetzbuch
BauNVOVerordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung)
BauPGBauproduktengesetz
BEVVGGesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
BGBBürgerliches Gesetzbuch
BOAVerordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
BOStrabVerordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen
BremBauPMÜGBremisches Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz
BremBGGBremisches Behindertengleichstellungsgesetz
BremEntGEnteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
BremGebBeitrGBremisches Gebühren- und Beitragsgesetz
BremLBOBremische Landesbauordnung
BremLStrGBremisches Landesstraßengesetz
BremPPVBremische Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
BremVwVfGBremisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BremVwVGGesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz)
BremWoBindGBremisches Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Bremisches Wohnungsbindungsgesetz)
BremWSchGBremisches Wohnraumschutzgesetz
DSchGGesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz)
EBOEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBVEisenbahnbetriebsleiterverordnung
ESBOEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
EStGEinkommenssteuergesetz
FStrGBundesfernstraßengesetz
GKGGerichtskostengesetz
LBGGesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz)
PBefGPersonenbeförderungsgesetz
PBefGKostVKostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen
ProduktSGProduktsicherheitsgesetz
SGB IISozialgesetzbuch - Zweites Buch- Grundsicherung für Arbeitssuchende
StrabBIPVVerordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung)
VermWertKostVKostenverordnung für das Amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch
WEGGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
WoFGGesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz)


Tarifziffer

Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

10Bauaufsicht und Stadtplanung
100Gesetzliches Vorkaufsrecht
100.00Zeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des gesetzlichen Vorkaufrechts nach § 28 Absatz 1 Satz 3 BauGB40
101Bauaufsicht
Anmerkung für alle nachfolgenden Verfahren soweit keine abweichende Regelung getroffen wurde: Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden (vgl. § 9 Absatz 2 BremGebBeitrG).
101.00Genehmigung zur Errichtung oder Änderung oder Beseitigung einer baulichen Anlage einschl. zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen nach § 64 BremLBO9,0 v. T. der Baukosten
mindestens 130
101.01Prüfung einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden baulichen Anlage, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt9,0 v. T. der Baukosten
mindestens 130
101.02Vereinfachtes Verfahren nach § 63 BremLBO4,5 v. T. der Baukosten mindestens 80
101.02.01Bauaufsichtliche Zustimmungsverfahren nach § 64a BremLBO3,5 v. T. der Baukosten, mindestens 130
101.03Anmerkungen zu 101.00 bis 101.02:

Wird von einer Genehmigung nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 15 v. H. der Gebühren erstattet, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren. Dieser Erstattungsanspruch erlischt nach drei Jahren. Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung.

101.03.00Die nach 101.00 bis 101.02 zu erhebenden Gebühren sind auch dann zu erheben, wenn ohne vorherigen Bauantrag errichtete Bauwerke auf ihre Zulässigkeit nachgeprüft werden.bis zum 3-fachen der Gebühren nach 101.00 bis 101.02
101.03.01.00Für mehrere gleiche Gebäude oder andere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach 101.00 und 101.01, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen.
101.03.01.01Erstreckt sich die Genehmigung eines Vorhabens (z.B. bei Windenergieanlagen) auf Maschinen, weil diese für die baurechtliche Prüfung (z.B. Statik) relevant sind, so wird bei der Gebührenberechnung für das Gesamtvorhaben der Kostenanteil für die Maschinen nur mit 50 v. H. zugrunde gelegt. Erstreckt sich die Genehmigung auf mehrere gleiche Maschinen, so sind die Kosten der weiteren Maschinen mit je 25 v. H. in Anschlag zu bringen. Diese Regelung ist nur bei gleichzeitiger Genehmigung solcher Anlagen anzuwenden.
101.03.01.02Baurechtliche Beratungsleistungen vor Einleitung bauaufsichtlicher Verfahren oder auf Grundlage anderer Rechtsvorschriftennach Zeitaufwand entsprechend Tarifziffer 103.00 der Allgemeinen Kostenverordnung
101.03.02Genehmigung zur Änderung der Nutzungsart einer bestandsgeschützten baulichen Anlagenur mit verfahrensfreien Baumaßnahmen nach § 61 BremLBO je nach Umfang des Prüfaufwandes
101.03.02.00- bei Änderung der Nutzungsart in Wohnen123 bis 1.153
101.03.02.01- bei Änderung in sonstige Nutzungsart155 bis 2.883
101.03.02.02Anmerkung zu 101.03.02 bis 101.03.02.01:

Die Gebühr nach 101.00 bis 101.02 ist zusätzlich zu erheben, wenn Baukosten anfallen. Außerdem gilt 101.03. entsprechend.

101.04Genehmigung eines Nachtrages für ein genehmigtes und noch nicht abgeschlossenes Bauvorhaben
101.04.00Erweiterungen und Ergänzungen zu genehmigten Bauvorhaben für die zusätzlich genehmigten Bauteile je nach Art des BauvorhabensGebühr nach 101.00 bis 101.02
101.04.00.00Anmerkung zu 101.04.00:
Wie Anmerkung 101.03
101.04.01Änderung von genehmigten Bauvorhaben6 v. H. bis 12 v. H. der Gebühr für die ursprüngliche Genehmigung nach 101.00 bis 101.02 und 101.04.00 mindestens 53
101.04.01.00Anmerkung zu 101.04.01:

Falls sich außerdem die Baukosten erhöhen, ist die Gebühr nach 101.00 bis 101.02 zusätzlich zu erheben. Die Anmerkung: 101.03 gilt sinngemäß.


101.05Erteilung einer Teilbaugenehmigung50 v. H. der Gebühr nach 101.00 und 101.02 bezogen auf den genehmigten Teil
101.05.00Anmerkung zu 101.05:
Wie Anmerkungen 101.03
101.06Genehmigung zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen
101.06.00Anmerkung zu 101.06: Bei einer Nachtragsbaugenehmigung gilt 101.04 sinngemäß. Die Anmerkungen 101.03 gelten sinngemäß.
101.06.01Werbeanlagen an der Stätte der Leistung4,5 v. H. der Herstellungs- und Anbringungskosten mindestens 87
101.06.02Sonstige Werbeanlagen (eigenständige, gewerbliche Hauptnutzungen)4,5 v. H. der Herstellungs- und Anbringungskosten
101.06.02.00Analoge Wechselwerbeanlagenzuzüglich 15 v. H.
101.06.02.01Digitale Wechselwerbeanlagenzuzüglich 25 v.H.
Anmerkung zu 101.06.02, 101.06.02.00 und 101.06.02.01: Die Gebühr beträgtmindestens 174 höchstens 3.000
Anmerkung zu 101.06 bis 101.06.02.01:

Die Gebühr für die Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung ist gesondert zu erheben

101.07Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 BremLBO je nach Anzahl und Art der geprüften Einzelfragen und nach Umfang der Ämteranhörung
101.07.00Für Vorhaben, die dem Wohnen dienen einschließlich zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen85 bis 1.591
101.07.01Für alle Vorhaben, die nicht dem Wohnen dienen einschl. zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen155 bis 2.883
101.07.02Die Gebühr für die Erteilung eines Vorbescheides oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfungsaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zu 50 v. H. auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird.
101.08Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung oder eines Bescheides nach 101.00, 101.02, 101.05, 101.06, 101.07.00 und 101.07.0112 v. H. der Gebühr nach 101.00, 101.02, 101.05, 101.06.101.07.00 oder 101.07.01 mindestens 66 jedoch nicht höher als die Gebühr für die Genehmigung selbst, deren Gültigkeit verlängert wird
101.08.00Anmerkung zu 101.08: 101.03 gilt mit Ausnahme der Verlängerung einer Genehmigung bzw. eines Bescheides nach 101.06, 101.07.00 und 101.07.01 sinngemäß.
101.09Anzeige der Beseitigung von Anlagen
(§ 61 Absatz 3 BremLBO)
1 v. T. der Beseitigungskosten mindestens 66 höchstens 577
101.10Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten6 v. T. der Herstellungskosten mindestens 66
101.11Prüfung des Standsicherheitsnachweises für fliegende Bauten8,5 v. T. der Herstellungskosten mindestens 54
101.12Verlängerung der Gültigkeit einer Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten53 bis 570
101.13Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten35 bis 346
101.14Anmerkung zur Berechnung von Gebühren und zur Ermittlung der den Gebührenberechnungen zugrunde zulegenden Baukosten:
101.14.00Ist die Gebühr nach Bau-, Herstellungs-, Anbringungs- oder Abbruchkosten zu berechnen, so wird in Abhängigkeit zur Gebühr (v. T. oder v. H.) jedes angefangene Tausend oder jedes angefangene Hundert der Kosten voll gerechnet.
101.14.01Die Gebühr für die Prüfung des Brandschutznachweises nach § 66 Absatz 4 BremLBO und der Bauüberwachung nach § 80 Absatz 2 Nummer 2 BremLBO richtet sich nach § 43 der BremPPV; dies gilt auch, wenn die Aufgaben durch die untere Bauaufsichtsbehörde wahrgenommen werden.
101.15Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften
101.15.01Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandfläche je m2 bebauter Abstandfläche13
101.15.02Anmerkung zu 101.15.01: Bebauung bis zu 1 m Höhe über Geländegebührenfrei
101.15.03Abweichungen von anderen bauordnungsrechtlichen Vorschriften der BremLBO und untergesetzlichem Regelwerk je Abweichungstatbestand115


101.15.04Anmerkung zu 101.15.03: Sofern sich der Umfang der Abweichung auf mehrere Nutzungseinheiten bezieht, ist die Gebühr entsprechend zu vervielfachen
101.15.05Abweichung von der Verpflichtung zur Herstellung von notwendigen Baumpflanzungen nach § 10 Absatz 4 Stellplatzortsgesetz Bremen bzw. nach § 9 Absatz 4 Stellplatzortsgesetz Bremerhaven bei temporären Stellplatzanlagen pro Baum und Jahr100
101.16Befreiungen von zwingenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften
101.16.00Bebauung von nicht bebaubaren Flächen oder über das zulässige Maß der baulichen Nutzung hinaus (GFZ - Überschreitung) je m2 in allen Geschossen13
101.16.00.00Anmerkung zu 101.16.00: Bebauung bis zu 1 m Höhe über Geländegebührenfrei
101.16.01.00Bebauung von nicht bebaubaren Flächen durch Pkw-Stellplätze je Stellplatz91
101.16.01.01durch Lkw-Stellplätze je Stellplatz182
101.16.02Abweichung von der Zahl der Vollgeschosse
101.16.02.00Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse je m2 zusätzlich gewonnener Geschossfläche13
101.16.02.01Unterschreitung der zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschossegebührenfrei
101.16.03Überschreitung der Grundflächenzahl:
- GRZ I je m223
- GRZ II je m212
101.16.04Anmerkungen zu 101.16.02 und 101.16.03:

Die Gebühren sind ggf. zusätzlich zu der Gebühr nach 101.16.00 zu erheben.

101.16.05Überschreitung der Baumassenzahl je m25
101.16.06Zurücktreten hinter Baulinien je m2 in allen Geschossen13
101.16.07Überschreitung der zulässigen Länge von Gebäudegruppen (ohne Berücksichtigung der Geschosszahl) je m Länge47
101.16.08Unterschreitung der Mindestgrundstückgröße für jedes angefangene Prozent21
101.16.09Überschreitung der zul. Gebäudehöhe an der Straßen- oder Hofseite je 50 cm Höhe auf je 1 m Frontlänge5
101.16.10Befreiung von den Vorschriften über die zulässige Art der baulichen Nutzungen für jeden m2 Gesamtfläche (einschl. Nebenräume, Flure, Gänge usw.)8
101.16.11Anmerkungen zu 101.16.00 bis 101.16.10:
101.16.12Die Mindestgebühr beträgt je Befreiung81
101.16.13Angefangene Einheiten von Bemessungsgrundlagen sind voll zu rechnen.
101.16.14Für im Vorstehenden nicht aufgeführte Befreiungen81 bis 1.499
101.16.14.00Anmerkung zu 101.16.14:

Die für die Berechnung der Gebühren maßgebenden Bemessungsgrundlagen beziehen sich auf den Umfang der Abweichung von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften.

101.16.15Anmerkung zu 101.16.00 bis 101.16.14:
101.16.16Die Gebührentatbestände sind sinngemäß anzuwenden, soweit in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Stadtgemeinde Bremen noch weitere Begriffe verwendet werden, die inhaltlich mit den hier verwendeten Begriffen übereinstimmen.
101.16.17Wird von einem erteilten Dispens nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 60 v. H. der Gebühren erstattet, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren. Dieser Erstattungsanspruch erlischt nach drei Jahren. Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung.
101.17Ausnahmen von nicht zwingenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften
101.17.00Bebauung oder Überbauung von Flächen über das Maß des ohne weiteres Zulässigen hinaus -siehe beispielsweise § 21 der Bauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom 21. Oktober 1906, § 23 der BauNVO - je m2 in allen Geschossen13
101.17.00.00Bebauung von nicht bebaubaren Flächen durch Pkw-Stellplätze je Stellplatz91
101.17.00.01durch Lkw-Stellplätze je Stellplatz182
101.17.01Abweichungen von Baulinien oder Häuserlinien, soweit sie keine Befreiung darstellen33
101.17.02Zulassung von Abstandsflächen in der geschlossenen Bauweise129
101.17.03Schließung von Veranden nach § 21 der Bauordnung für die Stadt und das Landgebiet vom 21. Oktober 190685
101.17.04Ausnahmen von den Vorschriften über die zulässige Art der baulichen Nutzung
101.17.04.00bis zu 15 m258
101.17.04.01über 15 m2 für jeden weiteren m25
101.17.05Anmerkungen zu 101.17.00 bis 101.17.04:
101.17.05.00Die Mindestgebühr beträgt je Ausnahme50
101.17.05.01Angefangene Einheiten von Bemessungsgrundlagen sind voll zu rechnen.
101.17.06Für im Vorstehenden nicht aufgeführte Ausnahmen50 bis 922
101.17.06.00Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Bemessungsgrundlagen beziehen sich auf den Umfang der Abweichungen von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften.
101.17.07Anmerkungen zu 101.17.00 bis 101.17.06.00:

Die Gebührentatbestände sind sinngemäß anzuwenden, soweit in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Stadtgemeinde Bremen noch weitere Begriffe verwendet werden, die inhaltlich mit den hier verwendeten Begriffen übereinstimmen.

101.17.08Wird von einer erteilten Ausnahme nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 60 v. H. der Gebühren erstattet soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren. Dieser Erstattungsanspruch erlischt nach drei Jahren. Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung.
101.18Wiederkehrende Prüfungen überwachungspflichtiger Anlagen und Einrichtungen (§ 3 Absatz 1 und § 58 Absatz 2 in Verbindung mit § 51 BremLBO und Sonderbauvorschriften - wie Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Garagen u.a.), je nach Größe der Anlage, Zeitaufwand und Umfang der erforderlichen Ämterbeteiligung99 bis 992
101.19Für jede erstmalig angeordnete Abnahme nach § 81 Absatz 1 BremLBO:
101.19.00- von Vorhaben nach § 63 BremLBO57
101.19.01- von einfachen Bauten (z.B. Hallen ohne Einbauten)nach Zeitaufwand
101.19.02- in allen übrigen Fällen nach Umfang der Bauzustandsprüfung1 v. H. bis 5,5 v. H. der für die Genehmigung zu entrichtenden Gebühr mindestens 134
101.19.03Für jede wiederholte Abnahme nach § 81 Absatz 1 BremLBO57 bis 278
101.20Bauüberwachung nach § 80 Absatz 1 BremLBO50 bis 186
101.21Für jede notwendige Nachforderung von Baubeginn- und Bauzustandsanzeigen nach §§ 72 und 81 BremLBOje Schreiben 37
101.22Akteneinsicht
101.22.01Einsicht in die digitale Bauakte
101.22.01.00Grundgebühr
101.22.01.00. 00bis 25 MB der digitalisierten Akte40
101.22.01.00.01für jede weiteren angefangenen 50 MB30
101.22.01.00.02höchstens400
101.22.01.00.03Anmerkung zu 101.22.01.00:

Die Grundgebühr 101.22.01.00.00 bis 101.22.01.00.02 wird zusätzlich zu den Gebühren nach 101.22.01.01 bis 101.22.01.03.09 erhoben.


101.22.01.01Digitale 1-wöchige Bereitstellung der Bauakte mit Passwort zum Download via externem Online-Zuganggebührenfrei
101.22.01.02Digitale Abgabe der Akte auf Speicherstick, einmalig8
101.22.01.03Ausdrucke aus der digitalen Bauakte
101.22.01.03.00DIN A 4 je Ausdruck schwarz/weiß0,15
101.22.01.03.01DIN A 4 je Ausdruck farbig0,20
101.22.01.03.02DIN A 3 je Ausdruck schwarz/weiß0,25
101.22.01.03.03DIN A 3 je Ausdruck farbig0,35
101.22.01.03.04Format bis DIN A 2 oder bis 0,25 m2 schwarz/weiß2,30
101.22.01.03.05Format bis DIN A 1 oder bis 0,5 m2 schwarz/weiß3,50
101.22.01.03.06Format über DIN A 1 oder über 0,5 m2 schwarz/weiß6,90
101.22.01.03.07Format bis DIN A 2 oder bis 0,25 m2 farbig4,60
101.22.01.03.08Format bis DIN A 1 oder bis 0,5 m2 farbig6,90
101.22.01.03.09Format über DIN A 1 oder über 0,5 m2 farbig11,50
101.22.02Einsicht in die analoge Bauakte
101.22.02.00Bereitstellung von Archivakten zur Einsichtnahme, zur Anfertigungen von Ablichtungen, Pausen oder dergleichen je Grundstück oder zu beiden Zwecken (Zusätzlich entstehende bare Aufwendungen durch Dritte, die aufgrund eines besonderen Verlangens eines Kostenschuldners entstehen, sind zu erstatten.)30
101.22.02.01Anmerkung zu 101.22.02.00:

Wird die Akteneinsicht in Form der Herstellung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen gewährt, werden zusätzlich Gebühren nach 101.01 und 101.02 der Anlage zu § 1 AllKostV erhoben.

101.23Verfügungen im Verwaltungszwang
101.23.00Ge- und Verbote173 bis 577
101.23.01Androhung von Zwangsmitteln nach §§ 11 und 17 BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften58 bis 577
101.23.01.00bei Zwangsgeldern14 v. H. des angedrohten Zwangsgeldes mindestens 58 höchstens 577
101.23.01.01Anmerkungen zu 101.23.00 und 101.23.01:

Die Gebühr nach 101.23.00 deckt die mit dem Ge- bzw. Verbot verbundene erstmalige Androhung von Zwangsmitteln mit ab.

101.23.02Festsetzung von Zwangsgeldern14 v. H. des angedrohten Zwangsgeldes mindestens 58 höchstens 577
101.23.03Festsetzung der Kosten für Ersatzvornahmen12 v. H. der Aufwendungen für die Ersatzvornahme mindestens 115
101.24Genehmigung zur Aufstellung eines Baugerüstes
101.24.00bis zu sechs Monaten6 v. T. der Aufstellungskosten mindestens 80 höchstens 464
101.24.01für die Verlängerung der Gültigkeit für jeweils weitere sechs Monate20 v. H. der Gebühr nach 101.24.00 mindestens 39
101.25Abgeschlossenheitsbescheinigung nach §§ 7 und 32 WEGGrundgebühr 73 zuzüglich je Wohnung oder Teileigentum 28
101.26Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem Baurecht, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist.29 bis 498
101.26.00Anmerkung zu 101.26:

Der Verwaltungsaufwand als Teil der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Absatz 2 BremGebBeitrG deckt nach 103 der Anlage zu § 1 AllKostV sowohl den Zeitaufwand als auch den sächlichen Verwaltungsaufwand ab. Sind im Gebührenverzeichnis vergleichbare Amtshandlungen enthalten, ist die Gebühr unter Berücksichtigung der vergleichbaren Gebühren zu bemessen.

101.27Baulasten
101.27.00Eintragung einer Baulast je Sachgegenstand92 bis 496 mindestens 185
101.27.01Eintragung eines Löschungsvermerks je Sachgegenstand92 mindestens 185
101.27.02Anmerkung zu 101.27.00 und 101.27.01: Sachgegenstand ist das auf dem belasteten Grundstück jeweils gesicherte Recht (z.B. Überwegungsrecht, Einstellplatz, Freiflächenrecht, Leitungsrecht).
101.27.03Eintragung einer anderen baurechtlichen Verpflichtung im Sinne des § 82 Absatz 4 BremLBO sowie einer Befristung oder eines Widerrufsvorbehaltesgebührenfrei


101.27.04Beglaubigter Auszug oder beglaubigte Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis außerhalb des Eintragungsverfahrensje angef. Seite 6 ab 6. Seite 3,50 mindestens 15
101.27.05Schriftliche Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Baulast je Grundbuchgrundstück, ggf. zuzüglich der Gebühr nach 101.27.0415
101.28Öffentliche Grundlasten
101.28.00Zustimmung zur Löschung einer öffentlichen Grundlast je Sachgegenstand92 mindestens 185
101.28.01Anmerkung zu 101.28.00: Wie 101.27.02
101.29Festsetzung oder Änderung amtlicher Haus- oder Grundstücksnummern je Haus- oder Grundstücksnummer55
101.30Zurückweisung

- nachbarlicher Anträge auf Einschreiten bzw. auf Tätigwerden und

- nachbarlicher Widersprüche im baurechtlichen Genehmigungsverfahren

101.30.01Zurückweisung eines schriftlichen Antrages (i.S. des Verwaltungsverfahrensrechts) auf Einschreiten bzw. auf Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde110 bis 2.162
101.30.02Richtet sich ein Rechtsbehelf eines Dritten gegen eine Maßnahme im baurechtlichen Genehmigungsverfahren, so ist als Berechnungsgrundlage nach § 8 BremGebBeitrG die dem Vorhaben entsprechende Gebühr nach 101.07.00 oder 101.07.01 einzusetzen.110 bis 2.162
101.31Gebühr für fiktiv zurückgenommene Bauanträge wegen Unvollständigkeit oder sonstiger erheblicher Mängel der Bauvorlagen nach Fristablauf nach § 69 Absatz 2 Satz 3 BremLBO58 bis 577
102Bauprodukte und Bauarten, Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen, Anerkennung von Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen
102.00.01Marktüberwachung von Bauprodukten
102.00.01.00Aufgrund von festgestellten Rechtsverstößen erforderliche Amtshandlungen im Rahmen der Marktüberwachung von Bauprodukten nach dem BauPG oder dem BremBauPMÜG272 bis 5.430
102.00.01.01Anmerkung zu 102.00.01.00

Entstehen der obersten Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Amtshandlungen für die Marktüberwachung nach 102.00.01.00 Auslagen, sind diese nach § 11 BremGebBeitrG zu erstatten

102.00.02Entscheidung über eine Zustimmung und Verzichtserklärung im Einzelfall nach § 20 BremLBO in Verbindung mit § 16b oder die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartengenehmigung in Verbindung mit § 16 BremLBO308 bis 5.745


Anmerkung zu 102.00.01:

Sofern die Zustimmung Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern nach § 2 Absatz 2 DSchG verwendet werden, werden Gebühren nicht erhoben.

102.00.03Erstprüfung eines Bauproduktes nach § 5 Absatz 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 4 BauPG durch eine nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauPG anerkannte Prüfstelle335 bis 6.245
102.00.04Untersagung der Verwendung eines entgegen § 21 Absatz 3 BremLBO mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneten Bauprodukts sowie Entwertung oder Beseitigung dieser Kennzeichnung (§ 77 BremLBO)40 bis 312
102.00.05Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 Absatz 2 BremLBO335 bis 6.245
102.01Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle
102.01.01Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (§ 24 BremLBO)543 bis 5.430
102.01.02Änderung, Erweiterung, Verlängerung einer Anerkennung50 v. H. der Gebühr nach 102.01.01
102.01.03Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle nach § 11 Absatz 1 BauPG

Anmerkung zu 102.01.03:
Die Gebühr deckt auch alle Amtshandlungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ab, wie Vorgespräche, Beantwortung von Anfragen, Prüfung der Antragsunterlagen, Teilnahme an der Begutachtung vor Ort

1.166 bis 21.720
102.01.04Änderung, Erweiterung und Verlängerung einer Anerkennung292 bis 5.430
102.01.05Regelmäßige Überprüfung der anerkannten Stellen (§ 11 Absatz 2 BauPG)33 bis 312
102.01.06Maßnahmen zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie Abschnitt 6 ProdSG, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet und zur Durchführung des Kapitels VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
102.01.06.01Aufforderung nach Artikel 56 Absatz 1 Satz 3, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 1, Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 4 Satz 2, Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011Gebühr nach Zeitaufwand:
Die Gebühr beträgt 32 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde; jedoch mindestens 189 Euro
102.01.06.02Verlangen nach Artikel 11 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstaben b und c, Artikel 13 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011Gebühr nach Zeitaufwand: Die Gebühr beträgt 32 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde; jedoch mindestens 189 Euro


102.01.06.03sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, nach Abschnitt 6 ProdSG sowie sonstige Regelungen (auch Rechtsakte der Europäischen Union), die Sachverhalte im Bereich der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 betreffen, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sindGebühr nach Zeitaufwand:
Die Gebühr beträgt 32 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde; jedoch mindestens 189 Euro
102.02Anerkennung von Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen nach BremPPV
102.02.01Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Standsicherheit (erste Fachrichtung) und Brandschutz nach § 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 BremPPV1.086 bis 3.258
102.02.01.00für jede weitere Fachrichtung543 bis 2.715
102.02.02Anerkennung von Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen (erste Fachrichtung) sowie für Erd- und Grundbau nach § 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 BremPPV1.086 bis 2.172
102.02.02.00Anerkennung einer weiteren Fachrichtung von Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen543 bis 1.086
102.02.03Anmerkung zu 102.02.01, 102.02.01.00, 102.02.02 und 102.02.02.00:

Unabhängig von den Gebühren für das Anerkennungsverfahren sind die Kosten für die Feststellung der besonderen Voraussetzungen nach §§ 10, 20, 28 oder 32 BremPPV sowie für die Prüfungsverfahren vom Antragsteller direkt an die Begutachtungsstelle zu entrichten. Die Anerkennungsbehörde kann eine Übersicht über die voraussichtlichen Prüfungskosten der Begutachtungsstelle bekannt machen. Entstehen der Anerkennungsbehörde im Rahmen des Anerkennungsverfahrens Auslagen nach § 11 BremGebBeitrG (z.B. Reisekosten), so sind diese vom Antragsteller zu erstatten.

102.02.04Genehmigung einer Zweitniederlassung für Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure oder Prüfsachverständige nach § 5 Absatz 3 BremPPV543 bis 1.086
102.03Anmerkung zu 102:

Müssen zur Beurteilung von bautechnischen Einzelfragen Sachverständige herangezogen werden, so sind die Kosten für die Sachverständigen als Auslagen zu erheben.

110Stadtplanung
110.00Analoge Abgabe von rechtsverbindlichen oder wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen sowie Erschließungsplänen
110.00.00Sofern sie als schwarz/weiß Fotokopie hergestellt worden sind
110.00.00.00bei Format DIN A4 oder bis 6,25 dm217
110.00.00.01bei Format DIN A3 oder bis 12,5 dm223
110.00.00.02bei Format DIN A2 oder bis 25 dm229
110.00.00.03bei Format DIN A1 oder bis 50 dm234
110.00.00.04bei Format über 50 dm234 zuzüglich 0,60 je dm2 für die über 50 dm2 hinausgehende Fläche
110.00.01Analoge Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie Erschließungsplänen und Übersichtsplänen als mehrfarbiger Plot
110.00.01.00bei Format DIN A4 oder bis 6,25 dm257
110.00.01.01bei Format DIN A3 oder bis 12,5 dm263
110.00.01.02bei Format DIN A2 oder bis 25 dm292
110.00.01.03bei Format DIN A1 oder bis 50 dm2109
110.00.01.04bei Format über 50 dm2109 zuzüglich 1,20 je dm2 für die über 50 dm2 hinausgehende Fläche
110.00.02Ausnahmen
110.00.02.00Abgabe von Auszügen eingestellter oder ungültiger Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher FestsetzungenSätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04
110.00.02.01Abgabe von Übersichtsplänen zu Planaufstellungsbeschlüssen50 v. H. der Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04
110.00.02.02Abgabe von Auszügen aus noch nicht rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen, nachdem die Deputation eine öffentliche Auslegung beschlossen hat50 v. H. der Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04
110.00.02.03Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen oder -wirksamen Bauleitplänen als Fotokopie zu Ausbildungszwecken50 v. H. der Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04
110.00.02.04Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen oder -wirksamen Bauleitplänen als Fotokopie zu wissenschaftlichen Zwecken gegen eine Verpflichtungserklärunggebührenfrei
110.00.03Auszüge aus Begründungen/ Erläuterungsberichten
110.00.03.00Abgabe von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungsberichten als Fotokopie zu rechtsverbindlichen oder -wirksamen Bauleitplänenje angefangene Seite DIN A4 0,90 in Farbe 1,10, in DIN A3 1,60, in Farbe 2,00
110.00.04Ausnahmen
110.00.04.00Abgabe von Vorlagen zu Planaufstellungsbeschlüssen als Fotokopie50 v. H. des Satzes nach 110.00.03.00
110.00.04.01Abgabe von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungsberichten zu nicht rechtsverbindlichen Bauleitplänen als Fotokopie, nachdem die Deputation die öffentliche Auslegung beschlossen hat50 v. H. des Satzes nach 110.00.03.00
110.01Flächennutzungsplan als Druck
110.01.00Abgabe des geltenden Flächennutzungsplanes (Farbdruck) einschließlich Erläuterungsbericht und der inzwischen beschlossenen Flächennutzungsplanänderungen 1:30.00024
110.02Beglaubigungen
110.02.00Beglaubigung von Auszügen aus rechtsverbindlichen bzw. - wirksamen Bauleitplänen16 und zusätzlich Kosten nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04
110.02.01Beglaubigung von Auszügen aus Begründungen/ Erläuterungsberichten zu rechtsverbindlichen oder -wirksamen Bauleitplänenje angefangene Seite 2,20 ab 6. Seite 0,45 und zusätzlich die Kosten nach 110.00.03.00
110.03Abgabe von analogen historischen Karten
110.03.00Sofern als Fotokopie hergestellt
110.03.00.00Format bis DIN A2 oder bis 0,25 m22,30
110.03.00.01Format bis DIN A1 oder bis 0,50 m23,40
110.03.00.02Format über DIN A1 oder über 0,50 m26,90
110.03.01sofern als mehrfarbiger Druck hergestellt
110.03.01.00Format bis DIN A2 oder bis 0,25 m24,60
110.03.01.01Format bis DIN A1 oder bis 0,50 m26,90
110.03.01.02Format über DIN A1 oder über 0,50 m211,50
110.04Digitale Bereitstellung von Bauleitplänen im Vektorformat
110.04.00Bereitstellung von Zweitausfertigungen der Bauleitpläne oder von thematischen Karten oder Übersichtsplänen der Stadtplanung (ohne Geobasisdaten) innerhalb des Geltungsbereichs im Vektorformat als DateiZeitaufwand je angefangene Arbeitsstunde nach § 1 VermWertKostV (Zeitaufwand nach Tz. 11.1, mindestens jedoch Gebühr nach Tz. 20.4 b)
110.05Digitale Bereitstellung von Bauleitplänen im Rasterformat
110.05.00Bereitstellung von Zweitausfertigungen der Bauleitpläne oder von thematischen Karten oder Übersichtsplänen der Stadtplanung innerhalb des Geltungsbereichs im Rasterformat als Datei57
110.06Digitale Bereitstellung von Bauleitplänen über das Internet


110.06.00Bereitstellung von Zweitausfertigungen der Bauleitpläne oder von thematischen Karten oder Übersichtsplänen der Stadtplanung über das Internetgebührenfrei
110.07Technische Dienstleistung je angefangene Arbeitsstunde zzgl. AuslagenZeitaufwand je angefangene Arbeitsstunde nach § 1 VermWertKostV (Zeitaufwand nach Tz. 11.1, mindestens jedoch Gebühr nach Tz. 20.4.b)
110.08Mitteilung der Gemeinde entsprechend
§ 62 Absatz 3 Satz 3 BremLBO
1 v. T. der
Baukosten
mindestens 82
höchstens 543
110.09Erstellung von Berichtsplänen (Lageplan für Grundstücksgeschäfte)je Plan 58 bis 346
110.09.01Änderungen von erstellten Berichtsplänenje Plan 29 bis 173
12Zustimmung zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien
120Kleine Baumaßnahmen:

Tiefbauvorhaben mit einer Grabenlänge bis zu 150 m und 0,5 m Grabenbreite sowie Baugruben bis ca. 3 m3 in Rad- und Gehwegen sowie Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen außerhalb des Innenstadtbereichs Bremen-Stadt. Im Innenstadtbereich verringert sich die Grabenlänge auf 100 m. Der Innenstadtbereich umfasst das Gebiet zwischen dem Hauptbahnhof und der Weser und wird nordwestlich von der Bürgermeister-Smidt-Straße sowie südöstlich von den Straßen Altenwall, Am Wall, Contrescarpe und Rembertistraße begrenzt.

Erweiterung des oberirdischen Telekommunikationsnetzes bis zu 5 Mastenfeldern

Tiefbaumaßnahmen im Zusammenhang mit Straßenquerungen sind keine Kleinen Baumaßnahmen, sondern den Großen Baumaßnahmen zugeordnet.

120.00Einzelzustimmung zu Kleinen Baumaßnahmen wie 120, aber rechtlich relevante Belange des Trägers der Straßenbaulast oder Dritter sind in besonderer Weise betroffen (z.B. Straßen, bei denen ein Aufgrabungsverbot besteht; Straßen im Innenstadtbereich; Baumaßnahmen, bei denen wegen der Art und der Dauer der Durchführung der Maßnahme straßenverkehrsrechtliche Belange in besonderer Weise betroffen sind).301
120.01Vereinfachte Zustimmung zu Kleinen Baumaßnahmen wie 120 ohne die Gebührentatbestände nach 120.00117
121Große Baumaßnahmen:

alle Tiefbaumaßnahmen, die nicht unter 120 fallen. Hierunter fällt auch jedes Tiefbauvorhaben, das mit einer Straßenquerung verbunden ist.

121.00Zustimmung zu Großen Baumaßnahmen414
122Beseitigung von Störungen an bereits vorhandenen Kabeln (im Wesentlichen nach Kabelbeschädigungen, bei Kabelfehlern) sowie das Herstellen von Kopfstellen (einzelne Montagegruben) an vorhandenen Telekommunikationslinien.

Anmerkungen:
Die Beseitigung von Störungen an bereits vorhandenen Kabeln (im Wesentlichen nach Kabelbeschädigungen, bei Kabelfehlern) und das Herstellen von Kopfstellen hierfür sind keine zustimmungspflichtigen, sondern lediglich anzeigepflichtige Baumaßnahmen.

gebührenfrei
13Straßenverkehr
130.00Fertigung und Erläuterung von Phasenablaufplänen einer Wechselzeichenanlage41
14Enteignungsrecht und Entschädigungsrecht
140Enteignungsverfahren nach dem BauGB, BremEntG und dem LBG für Aufgaben der Verteidigung insoweit, als in anderen Gesetzen wegen des durchzuführenden Enteignungsverfahrens auf die Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes verwiesen worden ist.
140.00Enteignung von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken einschließlich der Rückenteignung und Begründung von Rechten im Wege der Enteignung.Gebühr nach § 34 GKG
140.01Enteignungen zugunsten der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhavengebührenfrei
140.02Entscheidungen der Enteignungsbehörde oder der höheren Verwaltungsbehörde über Entschädigungsanträge aufgrund des BaugesetzbuchesGebühr nach § 34 GKG
15Straßenrecht
150.00Zulassung von Ausnahmen von Baubeschränkungen längs der Bundesfernstraßen und von der Veränderungssperre (§ 9 Absatz 8 und § 9a Absatz 5 FStrG)30 bis 596
150.01Genehmigung von Bauanlagen längs der Bundesfernstraßen in den Fällen des § 9 Absatz 5 FStrG12 bis 179
150.02Erlaubnis zu einer Sondernutzung an freien Strecken der Bundesfernstraßen (§ 8 Absatz 1 FStrG)7 bis 299
150.03Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen (§ 17 FStrG)gebührenfrei
150.04Planfeststellungsbeschlüsse für den Bau oder die Änderung von Straßen A (§ 33 BremLStrG)gebührenfrei
150.05Erlaubnis einer Überfahrt nach § 17 BremLStrG
150.05.00Baustellenüberfahrt117
150.05.01sonstige Überfahrten217
150.06Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten und von der Veränderungssperre an Straßen A (§ 27 Absatz 3 und § 31 Absatz 5 BremLStrG)30 bis 596


TarifzifferGebührentatbestandGebühr in Euro
16Wohnungswesen
160Wohnraumförderung
160.00Erteilung von Bescheiden und Vorbescheiden über Anträge auf Erhöhung der Gesamtkosten wegen Modernisierung nach § 11 II. BV79 bis 788
160.00.01Im Falle der Ablehnung der beantragten Genehmigung nach § 11 II. BV79
160.01Entscheidung über Anträge auf Übertragung von Fördermitteln nach WoFG und II. WoBauG für Mietwohnungen (ausgenommen bei Erwerb durch Mieter)126 bis 882
160.02Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Absatz 6 oder 7 BremWoBindG63 bis 410
160.03Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen zum Bezug einer geförderten Wohnung nach § 27 WoFG/ § 5 BremWoBindG (inkl. Ablehnungsbescheide)15
160.04Erteilung von Einkommensbescheinigungen für die Bewilligung von Fördermitteln für selbstgenutztes Wohneigentum, für die Herabsetzung der Verzinsung von nichtöffentlichen Baudarlehen oder für die Herabsetzung der höheren Tilgung von öffentlichen Baudarlehen (inkl. Ablehnungsbescheide)15
160.05Erteilung von Zweitschriften nach 160.03 und 160.0410
160.06Verwaltungshandlungen nach 160.03, 160.04 und 160.05 für Empfänger von Hilfe oder ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung oder Leistungen nach dem SGB IIgebührenfrei
160.07Erteilung einer vom Eigentümer beantragten Freistellung von den Belegungsbindungen hinsichtlich der Einhaltung der Einkommensgrenze oder der Wohnfläche nach § 30 WoFG/ § 6 BremWoBindG zu seinen Gunsten oder zugunsten eines nicht wohnberechtigten Mieters (Ausnahme: Globalfreistellung im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach §§ 14 und 15 WoFG)55
160.08Genehmigung von Leerstand, Zweckentfremdung oder von baulichen Änderungen von Wohnraum nach § 27 Absatz 7 WoFG/ § 6 BremWoBindG5 v. H der einmaligen Ausgleichszahlung, mindestens 138
160.08.00Ablehnung der Genehmigung nach 160.0883
160.09sonstige Amtshandlungen auf dem Gebiete des Wohnungswesens (ausgenommen Rechtsbehelfsverfahren - 101.09 u. 101.10 - und Verwaltungszwang - 102 der AllKostVgebührenfrei
161Maßnahmen nach BremWSchG
161.01Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Zweckentfremdung von Wohnraum nach § 3 BremWSchG je Nutzungseinheit87 bis 289
161.02Anordnung der Rückführung von Wohnraum nach § 4 Absatz 1 BremWSchG je Nutzungseinheit173 bis 577
17Städtebauförderungsrecht
17.01Teilungsgenehmigung nach § 144 Absatz 2 Nr. 5 BauGB
Grundgebühr117
zuzüglich pro Grundstück47
maximal werden 25 Grundstücke berechnet,
inkl. Grundgebühr höchstens
1.285
17.02Versagung einer Teilungsgenehmigung nach § 144 Absatz 2 Nr. 5 BauGB50 v. H. der Gebühr nach 17.01
17.03Bescheinigung nach den "Bescheinigungsrichtlinien Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des EStG" bei einem bescheinigten Wert
bis 10.00054
bis 50.00093
je weitere angefangene 50.00093
höchstens werden 600.000 angerechnet1.121
18Schienenverkehr
180Straßenbahnverkehr
180.01Genehmigung für Bau, Betrieb und Linienführung100 bis 2.440
180.02Genehmigung zur Einstellung des Betriebes einer Linie57 bis 229
180.03Feststellung des Planes für Betriebsanlagen nach § 28 Absatz 1 PBefG
bei einem Kostenvolumen der Maßnahme bis zu 5.000 0000,045 v. H.
des Kostenvolumens
bei einem Kostenvolumen der Maßnahme
über 5.000 000
2.172 zuzüglich 0,006 v. H. des 5.000 000 übersteigenden Kostenvolumens
Anmerkungen zu 180.03:

Erstreckt sich das Verfahren auch auf die bauaufsichtliche Genehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr nach 101.

Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v. H. der vorgeschriebenen Gebühr.

180.04Erteilung einer Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 PBefG163 bis 1.086
180.05Feststellung einer Maßnahme von unwesentlicher Bedeutung nach § 74 Absatz 7 BremVwVfG126 bis 378
180.07Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten65 bis 185
180.08Zustimmung zur Betriebseröffnung65 bis 185
180.09Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter nach § 9 BOStrab111
180.10Prüfung zum Straßenbahnbetriebsleiter
180.10.01Entscheidung über die Zulassung zur Betriebsleiterprüfung nach § 9 StrabBIPV114
180.10.02Kosten für die Prüfung zum StraßenbahnbetriebsleiterDie Gebührensätze richten sich nach der Kostenregelung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschusses für die Prüfung zum Straßenbahnbetriebsleiter
180.11Prüfung von Bauunterlagen nach § 60 BOStrab und Erteilung der Inbebtriebnahmegenehmigung für die ersten 1 Mio. der Herstellungskosten2 v. T. der Herstellungskosten mindestens 158
für die über 1 Mio. hinausgehenden Herstellungskosten bis zur Höhe von 2,5 Mio.0,5 v. T. der Herstellungskosten
für die über 2,5 Mio. hinausgehenden Herstellungskosten bis zur Höhe von 5 Mio.0,25 v. T. der Herstellungskosten
für die über 5 Mio. hinausgehenden Herstellungskosten0,125 v. T. der Herstellungskosten
180.12Prüfung von Bauunterlagen nach § 60 BOStrab, für die eine Typzustimmung vorliegt50 v. H. der Gebühr nach 180.14 mindestens 158
180.13Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge
für das erste Fahrzeug einer Neubauserie524
für jedes weitere Fahrzeug derselben Neubauserie43
für das erste Fahrzeug einer Umbauserie275
für jedes weitere Fahrzeug derselben Umbauserie43
für sonstige Betriebsfahrzeuge275
180.14Prüfung von Bauunterlagen außerhalb eines Abnahmeverfahrens, z.B. Typzustimmung (§ 60 BOStrab)103 bis 618
Anmerkung zu 180.11 und 180.14: Erstreckt sich das Verfahren auf die bauaufsichtliche Genehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die in dem Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr.
180.15Ausnahmegenehmigung nach § 6 BOStrab150 bis 618
180.16Genehmigungen zur Benutzung besonderer oder unabhängiger Bahnkörper (§ 58 Absatz 3 BOStrab)37
181Eisenbahnverkehr
181.00Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen bzw. Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur
181.00.00Genehmigung606 bis 12.110
181.00.01Versagung der Genehmigung303 bis 6.055


181.00.02Widerruf oder Rücknahme der Genehmigung303 bis 6.055
181.00.03Genehmigung zur Übertragung des verliehenen Rechts auf einen anderen Unternehmer, zur Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens sowie zur Übertragung der Betriebsführung an einen anderen Unternehmer363 bis 6.055
181.00.04Sonstige Änderungen der Genehmigung91 bis 6.055
181.00.05Erweiterung der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur (z.B. Personenverkehr auf Güterverkehrsstrecken)242 bis 2.422
181.00.06Genehmigung zur Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen0,3 v. T. der in einem Jahr erzielten Einsparungen der Vorhaltekosten mindestens 606
181.01Planfeststellung/Plangenehmigung
181.01.00Planfeststellungsverfahren Anmerkung:

Schließt die Feststellung andere, den Ausbau betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.

9 v. T. der Baukosten mindestens 484
181.01.01Plangenehmigungsverfahren7 v. T. der Baukosten mindestens 363
181.01.02Verlängerung der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung242 bis 4.844
181.01.03Entscheidung über das Unterbleiben einer Planfeststellung oder Plangenehmigung242 bis 4.844
181.02Sonstige eisenbahnrechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse
181.02.00Genehmigung von Baulichkeiten und maschinellen Anlagen aller Art, die über, unter oder neben Gleisen errichtet werden7 v. T. der Baukosten mindestens 363
181.02.01Änderung der Genehmigung gemäß 181.01.01 und 181.02.00418
181.02.02Widerruf oder Rücknahme einer Genehmigung gemäß 181.01.01 und 181.02.00279
181.02.03Verlängerung einer Genehmigung gemäß 181.02.00418
181.03Genehmigung zur Veräußerung von Grundstücken von nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs279
181.04Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Lokomotiven, Triebwagen, Zweiwegefahrzeugen als Eisenbahnfahrzeuge, Eisenbahnkranwagen mit eigenem Fahrantrieb303 bis 484
181.05Genehmigung zur Inbetriebnahme für gebrauchte Triebfahrzeuge nach 181.04424 bis 630
181.06Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Eisenbahnkleinwagen und schienengebundenen Arbeits- und Rangiergeräten351
181.07Genehmigung zur Inbetriebnahme von gebrauchten Eisenbahnkleinwagen, Arbeits- und Rangiergeräten418
181.08Genehmigung zur Inbetriebnahme von genehmigungspflichtigen Anlagen auf Triebfahrzeugen und ortsfesten Anlagen (z.B. Funk- und sonstige Fernsteuerungsanlagen etc.), Bauartänderungen an Fahrzeugen7 v. T. der
Baukosten mindestens 363
181.09Eisenbahnbetriebsleiter und deren Stellvertreter
181.09.01Kosten für die Prüfung zum EisenbahnbetriebsleiterDie Gebührensätze richten sich nach der Kostenregelung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschuss es für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter nach der EBV
181.09.02Kosten für die Wiederholung der Prüfung zum EisenbahnbetriebsleiterDie Gebührensätze richten sich nach der Kostenregelung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschuss es für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter nach der EBV
181.09.03Bestätigung86 bis 606
181.09.04Versagung bzw. Widerruf oder
Rücknahme einer Bestätigung
206
181.09.05Bestätigung der Änderung der Anzahl oder Reihenfolge von Eisenbahnbetriebsleitern und deren Stellvertretern im Unternehmen86 bis 606
181.10Aufsichtsbereisungen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen
181.10.00Nichtbundeseigene Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs363 bis 7.266
181.10.01Nichtbundeseigene Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs363 bis 7.266
181.11Sonstige Prüfungen und Genehmigungen von Eisenbahnen242 bis 4 4.844
181.12Zulassung von Abweichungen von der EBO/ESBO und der BOA sowie Anordnungen aus Gründen der Betriebssicherheit und Genehmigungen363 bis 1.211
19Sonstige Gebühren
190Anliegerrecht
190.00Erteilung einer Anliegerbescheinigung
(z.B. Erschließungsbeitrag, Kanalbeitrag )
22 bis 93
190.01Genehmigung von Anträgen auf Ablösung
von Kanal und Erschließungsbeiträgen
gebührenfrei



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Tabelle der durchschnittlichen Baukostenwerte je m3 Brutto-Rauminhalt
- Bezugsjahr 2010 = 100 -
Anlage 2 04 15 17
(zu § 2)

 Zur Tabelle der aktuellen durchschnittlichen Baukostenwerte je m3 Brutto-Rauminhalt


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