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Vermessungs- und Katastergesetz
Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster
- Bremen -
Vom 16. Oktober 1990
(Brem. GBl. S. 313; 04.12.2001 S. 393; 27.08.2002 S. 385; 22.06.2004 S. 313; 31.03.2009 S. 129; 24.11.2009 S. 526 09; 18.12.2018 S. 651 18; 20.10.2020 S. 1172 20)
Gl.-Nr.: 64-a-1
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1 Zuständigkeit
Die Landesvermessung und die Führung des Liegenschaftskatasters sind Landesangelegenheiten.
§ 2 Wahrnehmung der Aufgaben
(1) Die Aufgaben nach § 1 werden durch die Kataster- und Vermessungsverwaltung Bremen wahrgenommen.
(2) Der Senat kann die Aufgaben für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und des Ortsteiles Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven auf das Vermessungsamt des Magistrats der Stadt Bremerhaven übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Magistrats der Stadt Bremerhaven. Sie kann durch den Senat zurückgenommen werden.
(3) Eine Übertragung nach Absatz 2 kann nur erfolgen, wenn der Leiter des Vermessungsamts Beamter des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes ist. Das Vermessungsamt ist bei der Durchführung der übertragenen Aufgaben an die fachlichen Weisungen der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau gebunden. Dieser entscheidet über Widersprüche, die gegen Verwaltungsakte des Vermessungsamts im Vollzug der übertragenen Aufgaben erhoben worden sind.
(4) Von anderen behördlichen Vermessungsstellen dürfen Vermessungen für die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster nur ausgeführt werden, wenn sie von einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden und die Vermessungen der Erfüllung eigener Aufgaben dienen.
(5) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die im Land Bremen nach der für sie geltenden Berufsordnung zugelassen sind, dürfen Vermessungen für die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster ausführen.
(6) Arbeiten nach Absatz 4 und 5 müssen den bestehenden Vorschriften entsprechen und für die Übernahme geeignet sein. Die Vermessungsstellen nach Absatz 4 und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind bei der Ausführung ihrer Vermessungsarbeiten, sofern deren Ergebnisse von der Katasterbehörde zu übernehmen sind, an die fachlichen Weisungen der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau gebunden.
(7) Die behördlichen Vermessungsstellen nach Absatz 4 und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure haben alle Unterlagen, die für die Landesvermessung und die Führung des Liegenschaftskatasters bedeutsam sind, der zuständigen Katasterbehörde einzureichen und zu bestätigen, daß die Unterlagen richtig sind.
§ 3 Aufgaben der Landesvermessung
Die Landesvermessung hat die Aufgabe,
§ 4 Inhalt und Zweck des Liegenschaftskatasters
(1) Das Liegenschaftskataster ist für das Landesgebiet so einzurichten und fortzuführen, daß es den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft an ein Basisinformationssystem gerecht wird. Dabei sind insbesondere die Bedürfnisse der Planung und Bodenordnung, der Ermittlung von Grundstückswerten sowie des Umwelt- und Naturschutzes angemessen zu berücksichtigen. Das Liegenschaftskataster hat zu diesen Zwecken insbesondere darzustellen und zu beschreiben
(2) Das Liegenschaftskataster muß insbesondere geeignet sein, als amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung zu dienen.
(3) Wird das Liegenschaftskataster im automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt, so muß es geeignet sein, Auswertungen für statistische, planerische, wissenschaftliche oder sonstige in Absatz 1 genannte Zwecke auf der Grundlage des Bremischen Datenschutzgesetzes zuzulassen.
§ 5 Grundlagen des Liegenschaftskatasters
(1) Das Liegenschaftskataster ist auf Vermessungen zu gründen.
(2) Die Vermessungen sind an das Festpunktfeld der Landesvermessung anzuschließen.
(3) Die Grundstückseigentümer und die Erbbauberechtigten sind nachzuweisen. Die Übereinstimmung mit dem Grundbuch ist zu wahren.
§ 6 Bestandteile des Liegenschaftskatasters
(1) Das Liegenschaftskataster besteht aus dem Katastervermessungswerk, dem Katasterkartenwerk und dem Katasterbuchwerk.
(2) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau erläßt Verwaltungsvorschriften über Einrichtung und Führung des Liegenschaftskatasters.
§ 7 Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters
(1) Das Liegenschaftskataster ist durch Fortführung stets auf dem neuesten Stand zu halten.
(2) Das Liegenschaftskataster ist zu erneuern, wenn es nicht mehr den Anforderungen der in § 4 aufgeführten Zwecke entspricht.
(3) Die Fortführung oder Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters ist den Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und Gebäudeeigentümern mitzuteilen oder durch Offenlegung bekanntzugeben. Die Frist für die Offenlegung beträgt einen Monat. Beginn und Ende der Frist sind öffentlich bekanntzugeben.
(4) Änderungen in den Nachweisen des Liegenschaftskatasters sind dem Grundbuchamt unverzüglich mitzuteilen.
§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten 18
Die Katasterbehörden sind befugt, die zur Landesvermessung und zur Führung des Liegenschaftskatasters erforderlichen und geeigneten personenbezogenen Daten im Sinne des von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S.1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72) zu verarbeiten.
§ 9 Erheben, Speichern und Löschen von Daten 18
(1) Im Liegenschaftskataster werden insbesondere folgende Sachdaten gespeichert:
(2) Außerdem werden im Liegenschaftskataster folgende personenbezogene Daten gespeichert:
(3) Die Daten zu Absatz 1 Nrn. 2, 5, 8 bis 11 und zu Absatz 2 werden aufgrund von Übermittlungen der jeweils zuständigen Stellen gespeichert. Diese Stellen sind verpflichtet, die Daten der Katasterbehörde mitzuteilen. Die übrigen Daten entstehen originär bei der Führung des Liegenschaftskatasters.
(4) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Für untergegangene Flurstücksbezeichnungen sind anonymisierte Datenbestände für den Verwaltungsbedarf dauernd vorzuhalten.
§ 10 Übermittlung und Nutzung von Daten, Einsichtnahme und Auskunft 09 18
(1) Die Übermittlung der im Liegenschaftskataster gespeicherten Daten oder deren Nutzung ist insoweit zulässig, als es nach den Zweckbestimmungen des § 4 erforderlich ist.
(2) Die Katasterbehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle die in § 9 Abs. 1 und 2 genannten Daten übermitteln, wenn
(3) Die Prüfung durch die Katasterbehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen, entfällt, wenn die Katasterbehörde von den folgenden Behörden oder Stellen um Übermittlung von Daten zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden oder Stellen liegenden Aufgaben ersucht wird:
(4) An sonstige Personen und Stellen dürfen im Einzelfall personenbezogene Daten durch Einsichtnahme oder Auskunft bekanntgegeben werden, wenn die Empfänger ihr berechtigtes Interesse aufgrund ihrer Bedürfnisse im Rechtsverkehr, in der Verwaltung oder der Wirtschaft glaubhaft darlegen und schutzwürdige Belange des Eigentümers oder Erbbauberechtigten nicht beeinträchtigt werden. Die Bekanntgabe ist auf erforderliche Daten zu beschränken.
(5) Die jeweiligen Empfänger der Daten sind verpflichtet, diese nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dem sie übermittelt worden sind. Eine Weitergabe an Dritte zu anderen Zwecken ist nur zulässig, soweit eine andere Rechtsvorschrift dies gestattet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Daten an den Eigentümer oder Erbbauberechtigten übermittelt wurden.
(6) Zum Abruf im automatisierten Verfahren gelten die Anforderungen des § 7 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 131) in der jeweils geltenden Fassung. Abrufberechtigte Stellen sind dabei öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie nichtöffentliche Stellen im Sinne von § 2 Absatz 2 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung.
(7) Soweit Daten zulässigerweise übermittelt werden dürfen oder Einsichtnahme oder Auskunft zu gewähren ist, sind Auszüge auf Antrag zu erteilen.
(8) Auskünfte und Auswertungen, die keinen Personenbezug enthalten oder zulassen, sind ohne besondere Darlegungen zulässig.
(9) Die Katasterbehörde hat auf Antrag dem Betroffenen kostenfrei Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen, soweit sich bei der Beantragung von Kopien aus Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht etwas anderes ergibt. Ein Anspruch auf Kostenfreiheit besteht nicht, wenn die Auskunft nach Art, Inhalt und Umfang einer Auskunft nach den Absätzen 4, 8 oder 9 entspricht, für deren Erteilung eine Gebühr erhoben wird. Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen wurden, gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Katasterbehörde die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(10) Angaben aus dem Vermessungszahlenwerk, insbesondere in Form von Vermessungsrissen, dürfen nur den in § 2 Abs. 4 und 5 genannten Aufgabenträgern überlassen werden. Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau kann Ausnahmen zulassen.
§ 11 Pflichten der Grundstückseigentümer
(1) Wirken sich Veränderungen an Grundstücken auf die Nachweise des Liegenschaftskatasters aus, so haben die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten und Gebäudeeigentümer der Katasterbehörde auf Anforderung aller zur Führung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Angaben zu machen.
(2) Wird ein Gebäude neu errichtet oder in seinem Grundriß verändert, so ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, das Gebäude auf seine Kosten von der Katasterbehörde oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen. Sofern ein Gebäudeeigentümer die Einmessung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Baubeginn selbst veranlaßt, ist die Katasterbehörde berechtigt, die Einmessung von Amts wegen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und Kostenerstattung zu verlangen. Erstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Einmessung Gebäudeeigentümer ist. Das Recht der behördlichen Vermessungsstellen im Sinne von § 2 Abs. 4, die Einmessung selbst vorzunehmen, bleibt unberührt.
(3) Änderungen an den Eigentums- und Grenzverhältnissen von Grundstücken, die im Grundbuch nicht nachgewiesen sind, sind unverzüglich ohne Aufforderung anzuzeigen.
§ 12 Beglaubigungsbefugnis
(1) Der Leiter der zuständigen Katasterbehörde, die von ihm beauftragten Beamten seiner Behörde sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind befugt, Anträge von Eigentümern auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen.
(2) Von der Befugnis nach Absatz 1 soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit sind oder wenn die Teilung erforderlich ist, um diese Einheit herzustellen.
(3) Auf die Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Für die Beglaubigung werden Kosten nicht erhoben.
§ 13 Betreten der Grundstücke
(1) Die mit den örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Personen und deren Hilfskräfte sind berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und dabei die für die Vermessungen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.
(2) Entstehen durch Vermessungsarbeiten unvermeidbare Schäden, so sind diese dem Geschädigten von demjenigen angemessen in Geld zu ersetzen, der die Kosten für die Vermessungsarbeiten zu tragen hat. Der Entschädigungsanspruch verjährt in einem Jahr; die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist. Die §§ 204 bis 224 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absicht, Grundstücke oder bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren, soll den Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten, Gebäudeeigentümern oder Nutzungsberechtigten vorher mitgeteilt werden; davon kann in Einzelfällen mit Rücksicht auf die Interessen der Betroffenen, den mit der Mitteilung verbundenen Aufwand und den zügigen Ablauf der örtlichen Arbeiten abgesehen werden.
§ 14 Verwendungsvorbehalte
(1) Ergebnisse der Landesvermessung einschließlich der Kartenwerke und Luftbilder sowie Nachweise aus dem Liegenschaftskataster dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Katasterbehörde vervielfältigt, digitalisiert, umgearbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.
(2) Vervielfältigungen von Auszügen nach § 10 Abs. 8 durch Notare oder zur innerdienstlichen Verwendung bei Behörden oder zum eigenen, nicht gewerblichen Gebrauch bedürfen nicht der Zustimmung. Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau kann weitere Ausnahmen zulassen.
(3) Digitale Situations- oder Geländemodelle, die von einem Nutzer mit Hilfe geometrischer Informationen aus topographischen Landeskartenwerken oder aus dem Katasterkartenwerk aufgebaut worden sind, dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Katasterbehörde an Dritte weitergegeben werden.
§ 15 Abmarkung von Grenzpunkten
(1) Die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten sind verpflichtet, auf ihre Kosten die Grundstücksgrenzen abmarken zu lassen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Abgemarkt wird in der Regel dadurch, daß die Grenzpunkte mit Grenzzeichen festgelegt werden.
(2) Ein Bedürfnis für die Abmarkung ist anzunehmen, wenn
(3) Stimmt der örtliche Grenzverlauf mit dem Nachweis des Grundstücks im Liegenschaftskataster nicht überein oder ist eine Grenze streitig, so kann die Grenze nach dem Nachweis im Liegenschaftskataster abgemarkt werden, wenn sich ihr Verlauf aus dem Liegenschaftskataster zweifelsfrei ergibt und die Katasterbehörde keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Katasterunterlagen hat.
(4) Ergibt sich der Verlauf der Grenze nicht zweifelsfrei aus dem Liegenschaftskataster, so kann die Grenze abgemarkt werden, wenn sich alle beteiligten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten auf einen genauen Grenzverlauf schriftlich geeinigt haben und die Katasterbehörde gegen das Ergebnis der Einigung keine Bedenken hat.
(5) Ist eine Grundstücksgrenze nach den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung mit dem Katasternachweis oder im Wege einer Einigung nach Absatz 4 abgemarkt worden, so wird vermutet, daß die abgemarkte Grenze die richtige ist.
§ 16 Befugnis zur Abmarkung
(1) Grenz- und Vermessungspunkte dürfen nur von den in § 2 genannten Aufgabenträgern abgemarkt oder verändert werden.
(2) Die Vermessungsschriften über Abmarkungen, die von einem Aufgabenträger nach § 2 Abs. 4 oder 5 vorgenommen worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Katasterbehörde einzureichen.
§ 17 Abmarkung und Schutz von Vermessungspunkten
(1) Die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten, Gebäudeeigentümer oder Nutzungsberechtigten haben zu dulden, daß auf ihren Grundstücken oder an ihren Bauwerken Vermessungspunkte durch besondere Vermessungsmarken abgemarkt und für die Dauer von Vermessungsarbeiten Sichtzeichen errichtet werden.
(2) Für unvermeidbare Schäden, die hierdurch entstehen, gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.
(3) Zum Schutz und zur Unterhaltung besonderer, mit dem Boden verbundener Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes darf die Katasterbehörde Schutzflächen festsetzen, die weder überbaut noch abgetragen noch auf sonstige Weise verändert werden dürfen. Für die Festsetzungen gelten die §§ 63 bis 71 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(4) Wird ein Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter durch eine Schutzfläche in der zulässigen Nutzung seines Grundstücks beschränkt und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstückes ein, so ist er dafür angemessen in Geld zu entschädigen.
§ 18 Ersatzpflicht bei Versetzung von Grenzzeichen und Vermessungsmarken
Wer Maßnahmen veranlaßt, durch die Grenzzeichen und Vermessungsmarken verändert oder entfernt werden, hat die Kosten für die Ersatzbeschaffung einschließlich der hierfür erforderlichen Vermessungsarbeiten zu tragen.
§ 19 Ladung zur Abmarkung
Wenn Grundstücksgrenzen abgemarkt oder Grenzzeichen überprüft werden sollen, sind die beteiligten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten zu dem Vermessungstermin hinzuzuziehen, soweit es für erforderlich gehalten wird.
§ 20 Bekanntgabe der Vermessungsergebnisse
Das Vermessungs- und Abmarkungsergebnis ist den beteiligten Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten schriftlich bekanntzugeben. Soweit diese beim Vermessungstermin anwesend sind und das Vermessungsergebnis schriftlich anerkennen, kann eine besondere schriftliche Bekanntgabe entfallen. Mit dem Vermessungsergebnis dürfen auch die Namen und Anschriften der beteiligten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten bekanntgegeben werden.
§ 21 Entscheidung über die Übernahme von Vermessungsergebnissen
Werden gegen eine von einem Aufgabenträger nach § 2 Abs. 4 oder 5 vorgenommene Vermessung Einwendungen erhoben, so ist der Vorgang der zuständigen Katasterbehörde zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen. Einwendungen können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vermessungs- und Abmarkungsergebnisses durch den Aufgabenträger bei der zuständigen Katasterbehörde erhoben werden; hierauf ist in der schriftlichen Bekanntgabe im Sinne des § 20 hinzuweisen. Die Entscheidung der Katasterbehörde ist den beteiligten Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten schriftlich bekanntzugeben.
§ 22 Vorlage- und Unterrichtungspflicht
(1) Öffentliche Stellen, die Vermessungen durchführen lassen, sollen die Vorhaben mit der zuständigen Katasterbehörde abstimmen und auf deren Verlangen alle Unterlagen einreichen, die für die Landesvermessung oder das Liegenschaftskataster bedeutsam sind.
(2) Bildflugvorhaben zur Herstellung von Senkrechtaufnahmen, die im Auftrag von Behörden des Landes oder der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven ausgeführt werden, sind mit der zuständigen Katasterbehörde abzustimmen. Die Ergebnisse dieser Bildflüge, die für die Landesvermessung oder das Liegenschaftskataster bedeutsam sind, sind den zuständigen Katasterbehörden für die Aufnahme in die Landesluftbildsammlung zur Verfügung zu stellen.
(3) Zur Sicherung der Fortführung des Liegenschaftskatasters hat die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde die Katasterbehörde über die Errichtung oder Änderung von Gebäuden zu unterrichten und die Gebäudeeigentümer auf die Einmessungspflicht nach § 11 hinzuweisen.
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften über
zu erlassen.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(2) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in zwei Jahren.
(3) Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Katasterbehörde.
§ 25 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Vermessungs- und Katastergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1982 (Brem. GBl. S. 241 - 64-a-1) sowie das Gesetz über die Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis der Vermessungsbehörden vom 15. November 1937 (SaBremR-Reichs-R 64-c-2) außer Kraft.
ENDE |