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Gesetz zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich Umwelt und Bau an die europäische Datenschutz-Grundverordnung
- Bremen -
Vom 18. Dezember 2018
(Brem.GBl. Nr. 107 vom 21.12.2018 S. 651)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
§ 37 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315.790-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2017 (Brem.GBl. S. 488) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Naturschutzbehörden gelten die Vorschriften des Bremischen Datenschutzgesetzes, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas Abweichendes ergibt.
wird aufgehoben.
2. In Absatz 2 werden in dem der Nummer 1 vorangestellten Satzteil die Wörter "erheben und speichern" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
3. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen wurden, gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Naturschutzbehörden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72) und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 131) in der jeweils geltenden Fassung."
Artikel 2
Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes
Das Bremische Ingenieurgesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 67 - 711-f-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 96) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6b Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23. November 1995, S. 31), die durch die Verordnung 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S.1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72)" ersetzt.
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 8 wird das Wort "Sperrungen" durch die Wörter "Einschränkungen der Verarbeitung" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Mit der Löschung einer Eintragung nach § 8, § 10 Absatz 4 oder 6, § 13 Abs. 3 Satz 2 § 13 Absatz 6 Satz 5, § 13a Absatz 4 oder § 15 Abs. 4 Satz 2 sind zugleich sämtliche bei der Ingenieurkammer über die betroffene Person gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Rügen nach § 27 und Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Ingenieurkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat. | "(6) Mit der Löschung einer Eintragung nach § 8, § 10 Absatz 4 oder 6, § 13 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 6 Satz 5, § 13a Absatz 3, § 13a Absatz 4 oder § 15 Absatz 4 Satz 2 ist zugleich die Verarbeitung sämtlicher bei der Ingenieurkammer über die betroffene Person gespeicherter Daten einzuschränken. Die Verarbeitung von Angaben über Rügen nach § 27 und Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren ist spätestens nach fünf Jahren ab deren Verhängung einzuschränken. Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt wurde, dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Ingenieurkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat." |
c) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 6 zu sperren. | "Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung ist die Verarbeitung der entsprechenden Daten nach Absatz 6 Satz 3 einzuschränken". |
d) In Absatz 9 werden die Wörter "des Bremischen Datenschutzgesetzes" durch die Wörter "der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vom 8. Mai 2018 (BremGBl. S. 131) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
e) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen wurden, gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Ingenieurkammer die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung in der jeweils geltenden Fassung."
Artikel 3
Änderung des Bremischen Architektengesetzes
Das Bremische Architektengesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53 -714-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 96) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3b Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23. November 1995, S. 31), die durch die Verordnung 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S.1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72)" ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 8 wird das Wort "Sperrungen" durch die Wörter "Einschränkungen der Verarbeitung" ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Mit der Löschung nach Absatz 6 sind zugleich sämtliche bei der Architektenkammer über die betroffene Person gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Rügen des Vorstandes und Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Architektenkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat. | "(7) Mit der Löschung einer Eintragung nach Absatz 6 ist zugleich die Verarbeitung sämtlicher bei der Architektenkammer über die betroffene Person gespeicherter Daten einzuschränken. Die Verarbeitung von Angaben über Rügen des Vorstandes und Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren ist spätestens nach fünf Jahren ab deren Verhängung einzuschränken. Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt wurde, dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Architektenkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat." |
c) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 7 zu sperren. | "Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung ist die Verarbeitung der entsprechenden Daten nach Absatz 7 Satz 3 einzuschränken." |
d) In Absatz 10 werden die Wörter "des Bremischen Datenschutzgesetzes" durch die Wörter "der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 131) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
e) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 anfügt:
"(11) Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen wurden, gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Architektenkammer die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung in der jeweils geltenden Fassung."
Artikel 4
Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes
Das Vermessungs- und Katastergesetz vom 16. Oktober 1990 (Brem.GBl. S. 313 - 64-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 526) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 werden die Wörter "des § 2 des Bremischen Datenschutzgesetzes" durch die Wörter "von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S.1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72)" ersetzt.
2. In § 9 Absatz 2 wird das Wort "persönliche" durch das Wort "personenbezogene" ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "beim Betroffenen" durch die Wörter "bei der betroffenen Person" ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die jeweiligen Empfänger der Daten sind verpflichtet, diese nur für den Zweck zu nutzen, zu dem sie übermittelt worden sind. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit eine andere Rechtsvorschrift dies gestattet. | "Die jeweiligen Empfänger der Daten sind verpflichtet, diese nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dem sie übermittelt worden sind. Eine Weitergabe an Dritte zu anderen Zwecken ist nur zulässig, soweit eine andere Rechtsvorschrift dies gestattet." |
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Zum Abruf im automatisierten Verfahren dürfen für Behörden und sonstige öffentliche Stellen nach Maßgabe von Rechtsverordnungen im Sinne von § 14 Absatz 2 des Bremischen Datenschutzgesetzes Daten aus dem automatisiert geführten Liegenschaftskataster bereitgehalten werden. Dabei sind die Datenart, der Datenträger, der Zweck des Abrufes sowie die organisatorischen und technischen Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, eine dem Bremischen Datenschutzgesetz entsprechende Verarbeitung der Daten sicherzustellen. | "(6) Zum Abruf im automatisierten Verfahren gelten die Anforderungen des § 7 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 131) in der jeweils geltenden Fassung. Abrufberechtigte Stellen sind dabei öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie nichtöffentliche Stellen im Sinne von § 2 Absatz 2 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung." |
d) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Satz 1 werden nach den Wörtern "zu erteilen" ein Komma sowie die Wörter "soweit sich bei der Beantragung von Kopien aus Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht etwas anderes ergibt" angefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen wurden, gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Katasterbehörde die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung in der jeweils geltenden Fassung."
e) In § 10 Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter "Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa" durch die Wörter "Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 190023
ENDE |