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Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch
- Bremen -

Vom 3. Mai 2011
(Brem.GBl. Nr. 26 vom 25.05.2011 S. 335; 20.10.2020 S. 1172 20)


Aufgrund des § 3 Absatz 1 und 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 566) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1

Das Landesamt Geoinformation, das Vermessungs- und Katasteramt Bremerhaven, die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch als Behörden im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes erheben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage 1 beigefügten Kostenverzeichnis.

§ 2

Das Landesamt Geoinformation erhebt weiter Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage 2 beigefügten Kostenverzeichnis.

§ 3

In den Kosten nach den Anlagen 1 und 2 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

§ 4

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Bau und Verkehr ändern

  1. zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
  2. zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.

§ 5

(1) Für Amtshandlungen oder Leistungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 beantragt oder begonnen worden sind, sind die Kosten nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen.

(2) Für Amtshandlungen oder Leistungen, die nach Ablauf des 31. Dezember 2010, aber vor Ablauf des 25. Mai 2011 beantragt oder begonnen worden sind, sind die Kosten nach dem bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Recht festzusetzen, es sei denn, die Kosten nach den am 1. Januar 2011 geltenden Vorschriften sind geringer.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch vom 3. September 2002 (Brem.GBl. S. 487 - 203-c-8), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. August 2008 (Brem.GBl. S. 285) geändert worden ist, außer Kraft.

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Kostenverzeichnis für Leistungen nach dem Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie nach der Verordnung über die Gutachterausschüsse Anlage 1
(zu 1)


1.Kataster- und Vermessungswesen 
11Gebührenberechnung nach Zeitaufwand

Bei Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand gelten unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes als Stundensätze:

 
11.1Experten (Qualifikation Diplom-Ingenieur / Master)99 EUR
11.2Auftrags- und Projektverantwortliche (Qualifikation Diplom-Ingenieur, Master, Bachelor oder vergleichbare Qualifikation)78 EUR
11.3Sachbearbeiter (Vermessungstechniker, Geomatiker oder vergleichbare Qualifikation) und Vermessungsgehilfen54 EUR
 Anmerkungen zu 11.1 bis 11.3
Kosten für Außendienstentschädigungen und für den Einsatz von Dienstfahrzeugen und Vermessungsgeräten sind in den Gebühren enthalten.
 
12Amtliche Vermessung von Liegenschaften

Liegenschaftsvermessungen (Zerlegung, Grenzfeststellung, Gebäudeeinmessung) bestehen regelmäßig aus folgenden Arbeitsschritten:

 
 - Bereitstellen von Angaben des amtlichen Vermessungswesens (Vermessungsunterlagen) durch die Katasterbehörde (12.6) 
 - Vermessung (12.1, 12.2 und 12.5) 
 Vorbereitung der Vermessung im Innendienst 
 Örtliche Vermessung 
 Bearbeitung der Vermessungssache gemäß § 2 Absatz 6 des Vermessungs- und Katastergesetzes 
 - Übernahme der Vermessungsergebnisse in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens durch die Katasterbehörde (12.8) 
 Amtliche Vermessungen für Bauvorhaben (Lageplan, amtliche Grenzauskunft) bestehen regelmäßig aus folgenden Arbeitsschritten: 
 - Bereitstellen von Angaben des amtlichen Vermessungswesens (Vermessungsunterlagen) durch die Katasterbehörde (12.6) 
 - Vermessung (12.3 und 12.4) 
 Vorbereitung der Vermessung im Innendienst 
 Örtliche Vermessung 
 Die Gebühren für Liegenschaftsvermessungen und amtliche Vermessungen für Bauvorhaben setzen sich zusammen aus einer 
 - Grundgebühr 
 - Vermessungsgebühr 
 Anmerkung 12a
In den Grundgebühren sind enthalten: Die Kosten für Porto, Telefon, Fahrzeug- und Gerätebenutzung sowie die Kosten für Wegezeiten des Vermessungstrupps.

Anmerkung 12b
Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Vermessungen unterschiedlicher Art und mit gleichen Beteiligten auf aneinandergrenzenden Grundstücken ist nur eine Grundgebühr zu erheben. Weichen die für die jeweiligen Vermessungen maßgeblichen Grundgebühren von einander ab, ist die höchste anzusetzen.

 
12.1Zerlegungsvermessung 
12.1.1Festlegung neuer Flurstücksgrenzen im LiegenschaftskatasterGrundgebühr von 350 EUR, sowie für jedes neue Flurstück die Gebühr, die sich aus seiner Fläche nach der Tabelle 12.1.2 (flächenbezogener Gebührensatz) ergibt, multipliziert mit dem Faktor, der sich aus dem Bodenrichtwert nach Tabelle 12.1.3 (Wertfaktor) ableitet
 Anmerkung 12.1a
Für die Ermittlung des Wertfaktors ist, soweit die Sätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen, der Bodenrichtwert anzusetzen, der für das Vermessungsgebiet aus der aktuellen Bodenrichtwertkarte ersichtlich ist. Fehlen Bodenrichtwerte, so ist der Wertfaktor auf der Grundlage von Bodenrichtwerten vergleichbarer Gebiete plausibel festzulegen. Jedem neu gebildeten Flurstück ist der jeweils zutreffende Wertfaktor der Tabelle I zuzuordnen. Für Waldflächen und landwirtschaftliche Flächen ist der Wertfaktor 0,3, für öffentliche Verkehrs- und Grünflächen der Wertfaktor 0,6 anzusetzen. Bei der Aufteilung von Baugebieten ist die Wertstufe für vergleichbares baureifes Land anzusetzen.

Anmerkung 12.1b
Ist die vollständige Vermessung des größten neuen Flurstücks nicht vorgeschrieben (sog. Reststück), so ist der Ermittlung der auf das Reststück entfallenden anteiligen Gebühr nach Tabelle 12.1.2 die Summe der Flächeninhalte der übrigen aus demselben Stammflurstück entstandenen neuen Flurstücke zugrunde zu legen 12.1.2

 
12.1.2Tabelle I zu 12.1.1 (flächenbezogener Gebührensatz) 
 Fläche (m2)Gebührensatz (EUR)
 0 bis 120260
 121 bis 700540
 701 bis 2.000700
 2.001 bis 5.0001.420
 5.001 und größer2.090
12.1.3Tabelle II zu 12.1.1 (Wertfaktor) 
 Bodenrichtwert (EUR/m2)Wertfaktor
 0 bis 100,3
 11 bis 500,6
 51 bis 1000,8
 101 bis 5001,0
 501 bis 5.0001,4
 5.001 und mehr2,0
12.1.4Abmarkung der neuen und festgestellten alten Grenzpunkte, wenn diese nicht später als drei Jahre nach der Bildung der neuen Flurstücke durchgeführt wird.Grundgebühr von 200 EUR, zuzüglich für jeden neu abgemarkten Grenzpunkt 30 EUR
12.2Grenzfeststellungsvermessung 
12.2.1Feststellung des örtlichen Verlaufs bestehender Flurstücksgrenzen im LiegenschaftskatasterGrundgebühr von350 EUR, zuzüglich die Gebühr für die festgestellten oder neu abmarkten Grenzpunkte, die sich nach Tabelle 12.2.2 ergibt
12.2.2Tabelle zu 12.2.1 (Gebühr je Grenzpunkt) 
 1. bis 4. Grenzpunkt je260 EUR
 5. bis 10. Grenzpunkt je50 EUR
 ab 11. Grenzpunkt je35 EUR
12.3Amtliche Grenzauskunft

Örtliche Auskunft über den Grenzverlauf. Als Vorausetzungen müssen i. d. R. zuverlässige Grenzkoordinaten vorliegen oder die Grenzpunkte als abgemarkt nachgewiesen sein. Innerhalb der Grenzauskunft werden Grenzpunkte nicht festgestellt und fehlende Grenzzeichen nicht dauerhaft abgemarkt.

Grundgebühr von200 EUR je Grenzauskunft, zuzüglich 20 v. H. der Gebühr, die sich nach Tabelle 12.2.2 je
angezeigtem
Grenzpunkt ergibt
12.4Lageplan

Erstellung von qualifizierten Lageplänen im Sinne des § 7 Absatz 3 der Bremischen Bauvorlagenverordnung in dreifacher Ausfertigung

Grundgebühr von350 EUR, zuzüglich die Gebühr, die sich nach
Tabelle 12.4.1 aus der
Summe der Baukosten
der geplanten Gebäude ergibt
12.4.1Tabelle zu 12.4 
 Baukosten (EUR)Gebühr
 0 bis 200.000480 EUR
 200.001 bis 1.000 000810 EUR
 1.000 001 bis 3.000 0001.830 EUR
 3.000 001 bis 10.000 0002.700 EUR
 10.000 001 und mehr3.650 EUR
12.5Einmessung von Gebäuden und baulichen Anlagen 
12.5.1Einmessung von Gebäuden oder im Grundriss veränderten Gebäuden oder Gebäudeteilen.

Die Einmessung von Gebäuden, die vor dem 01.01.1980 errichtet worden sind, ist gebührenfrei, sofern diese nicht für andere Amtshandlungen Voraussetzung ist.

Grundgebühr von 120 EUR je Grundstück, zuzüglich die Gebäudeeinmessungsgebühr, die sich nach
Tabelle 12.5.2 ergibt
12.5.2Tabelle zu 12.5.1 (Gebäudeeinmessungsgebühr) 
 Baukosten bisGebühr (EUR)
 20.000 EUR150 EUR
 50.000 EUR190 EUR
 200.000 EUR510 EUR
 500.000 EUR640 EUR
 1.000 000 EUR1.290 EUR
 5.000 000 EUR3.100 EUR
 10.000 000 EUR5.900 EUR
 über 10.000 000 EUR7.800 EUR
 Anmerkung 12.5a
Bei der zeitgleichen Einmessung eines Baukörpers, der sich über mehr als ein Grundstück erstreckt, ist nur eine Grundgebühr anzusetzen. Baukörper sind im zeitlichen Zusammenhang errichtete unmittelbar aneinander gebaute Gebäude, die in der Grundrissdarstellung von einer ununterbrochenen Linie umschlossen sind.

Anmerkung 12.5b
Eine Gebühr nach 12.5.2 ist anzusetzen für jedes Gebäude, das wirtschaftlich selbständig nutzbar, durch Brandmauer abgetrennt oder durch separate Hausnummer gekennzeichnet ist, sowie für jedes Nebengebäude, das nicht unter die Regelung in Anmerkung 12.5 Buchstabe c fällt.

Anmerkung 12.5c
Bei Einmessung eines Wohnhauses, das nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesen ist, beinhaltet die Gebühr auch die Einmessung eines dem Wohnhaus dienenden zeitgleich errichteten Nebengebäudes (Garage, Geräteschuppen etc.) auf demselben Grundstück, auch wenn dieses Nebengebäude vom Wohnhaus räumlich getrennt liegt. Zur Bemessung der Gebühr ist der Gesamtwert beider Gebäude anzuhalten.

Anmerkung 12.5d
Sind auf einem Grundstück mehrere Grundrissveränderungen oder Gebäude einzumessen, deren gesamte Baukosten 20.000 EUR nicht übersteigen, dann ist dieser gesamte Bauwert bei der Bemessung der Gebäudeeinmessungsgebühr anzuhalten.

Anmerkung 12.5e
Für die Gebührenberechnung sind in der Regel die in den Bauakten der Bauordnungsämter geführten Baukosten maßgebend. Sind entsprechende Angaben nicht erhältlich, müssen die Baukosten mindestens dem Betrag entsprechen, der sich aus dem Rauminhalt des Gebäudes, den Normalherstellungskosten und dem zum Zeitpunkt der Vermessung geltenden Baukostenindex errechnen lässt.

Anmerkung 12.5f
Bei Gebührennachforderungen, die aufgrund zu niedriger Angaben des Antragstellers bezüglich der voraussichtlichen Baukosten notwendig werden, werden zusätzlich zur Gebührendifferenz die Zeitgebühren nach 11 für die dadurch erneut aufgewendete Zeit berechnet.

 
12.5.3Einmessung von nachweispflichtigen baulichen AnlagenGrundgebühr 120 EUR zuzüglich Zeitgebühren nach 11 für den vermessungstechnischen Aufwand
12.6Bereitstellen von Angaben des amtlichen Vermessungswesens 
12.6.1Bereitstellung von Vermessungsunterlagen für Aufgabenträger gemäß § 2 Vermessungs- und Katastergesetz für die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen gemäß 12.1, 12.2, 12.5.1 und 12.5.3 namens und im Auftrag des Veranlassers (Kostenschuldner)Grundgebühr von 120 EUR, zuzüglich 10 v. H. der für die Durchführung der Vermessung zu erhebenden Gebühren
 Anmerkung 12.6a
Bei der zeitgleichen Vermessung auf aneinandergrenzenden Grundstücken, z.B. zur Zerlegung eines Flurstücks oder Feststellung einer gemeinsamen Grenze, oder Einmessung eines Baukörpers, der sich über mehr als ein Grundstück erstreckt, ist nur eine Grundgebühr anzusetzen.

Anmerkung 12.6b
Die Grundgebühr wird unmittelbar nach Anfertigung der Vermessungsunterlagen fällig. Die von der Höhe der Vermessungsgebühr abhängige Teilgebühr wird mit der Gebühr gemäß 12.8 fällig.

 
12.6.2Bereitstellung von Vermessungsunterlagen durch die Katasterbehörde für je maximal 5 aneinandergrenzende Grundstücke für Beratungszwecke und Vermessungen gemäß 12.3 und 12.4120 EUR
12.6.3Weitere Arbeiten der Katasterbehörde, die über den Umfang der Bereitstellung von Vermessungsunterlagen hinausgehen.Zeitgebühren nach 11
 Anmerkung 12.6c
Vermessungsunterlagen nach 12.6.1 und 12.6.2 können bis zu zwölf Monate nach Bereitstellung für weitere Vermessungen nach Nr. 12.1 bis 12.5 auf einem Grundstück und in den unter Anmerkung 12.6a genannten Fällen verwendet werden, ohne dass eine weitere Grundgebühr nach 12.6.1 anfällt. Sofern sich zwischenzeitlich für die Vermessung relevante Veränderungen ergeben haben, werden die Vermessungsunterlagen auf Anforderung einmalig kostenfrei durch die Katasterbehörde aktualisiert.
 
12.7Rücknahme eines Vermessungsauftrages

Bei Rücknahme eines Auftrages zur Durchführung einer Vermessung nach 12.1 bis 12.5, nachdem mit der Bearbeitung im Innen- oder Außendienst begonnen wurde.

Zeitgebühren nach 11, mindestens 100 EUR, zuzüglich Gebühren für bereits angefertigte Auszüge und Unterlagen.
12.8Übernahme der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens 
12.8.1Übernahme der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen gemäß 12.1 und 12.2 von Aufgabenträgern gemäß § 2 Vermessungs- und Katastergesetz in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens namens und im Auftrag des Veranlassers (Kostenschuldner)Grundgebühr von 200 EUR
 Anmerkung 12.8a
Für die Übernahme einer Abmarkungsvermessung nach 12.1.4 wird keine Grundgebühr nach 12.8.1 erhoben.
 
12.8.2Übernahme der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen gemäß 12.5.1 in die von Aufgabenträgern gemäß § 2 Vermessungs- und Katastergesetz in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens namens und im Auftrag des Veranlassers (Kostenschuldner)Grundgebühr von200 EUR je Grundstück, jedoch höchstens eine Grundgebühr je Baukörper
12.8.3Zusätzlich für die Übernahme von Vermessungsergebnissen bei 
 a) Zerlegung (12.1)35 v. H.
 b) Grenzfeststellung (12.2)20 v. H.
 c) Einmessung von Gebäuden und baulichen Anlagen (12.5)30 v. H.
der für die Durchführung der Liegenschaftsvermessung zu erhebenden Gebühren
12.8.4Bereinigung oder Ergänzung eingereichter Vermessungsschriften aufgrund geringfügiger MängelZeitgebühren nach 11
 Anmerkung 12.8b
Die Gebühren nach 12.8.2 und 12.8.3 entfallen, sofern auf einem Grundstück ausschließlich Gebäude oder Grundrissveränderungen mit einem Gesamtwert bis 20.000 EUR eingemessen werden; bei einem Gesamtwert zwischen 20.000 EUR und 50.000 EUR entfällt die Grundgebühr gemäß 12.8.2 .

Anmerkung 12.8c
Bei gleichzeitig durchgeführten Vermessungen unterschiedlicher Art sind die für die jeweilige Art der Vermessung zutreffenden Prozentsätze gemäß 12.8.3 bei der Ableitung der Übernahmegebühr anzuhalten. Die bei gleichzeitig durchgeführten Vermessungen nicht zu erhebenden Grundgebühren sind auch bei der Ableitung der Übernahmegebühr nicht zu berücksichtigen.

Anmerkung 12.8d
Die Gebühren nach 12.8.1-12.8.3 beinhalten die für die Mitteilung der Veränderungen im Liegenschaftskataster erforderlichen Auszüge aus den Katasternachweisen.

Anmerkung 12.8e
Die Gebühr nach 12.8.3 Buchstabe b (Grenzfeststellung gemäß 12.2) beinhaltet einen Auszug aus der Liegenschaftskarte.

 
12.9Erfolglose Rechtsbehelfsverfahren 
12.9.1Entscheidungen der Katasterbehörde nach § 21 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster200 bis 2.000 EUR
13Geobasisdaten aus dem Liegenschaftskataster und der Landesvermessung

Bei der Bereitstellung von Geobasisdaten aus dem Liegenschaftskataster und der Landesvermessung ist gebührentechnisch zu differenzieren zwischen:

- Erstausfertigung für die einfache Nutzung

- Mehrausfertigung für die einfache Nutzung

- Vervielfältigungsgenehmigung für die mehrfache Nutzung der Erstausfertigungen

 
13.1Liegenschaftskarte 
13.1.1Erstausfertigung. als Auszug auf Papier oder als Ausfertigung zur elektronischen Übermittlung (z.B. im Format PS, TIF)
- Präsentationsmaßstab 1:500 / 1:1000 -
 
 - bis Format DIN A 420 EUR
 - bis Format DIN A 325 EUR
 Bei Format größer als DIN A3 
 - je angefangene 25 dm2 Kartenfläche
(entsprechend DIN A2) bei älteren Liegenschaftskarten (Flurkarten)
60 EUR
 - je angefangene 25 dm2 geometrisch einwandfreier Liegenschaftskartenfläche in der 
 Kategorie 1 - Innenstadt150 EUR
 Kategorie 2 - Vorstadt90 EUR
 Kategorie 3 - Stadtrand60 EUR
 Kategorie 4 - ländlicher Raum25 EUR
13.1.2Mehrausfertigungen 
 Mehrausfertigungen von Auszügen nach 13.1.150 v. H. der Gebühr 13.1.1
13.1.3Vervielfältigungsgenehmigung 
 Vervielfältigungsgenehmigung zur Vervielfältigung oder Umarbeitung von Karten nach 13.1.1das 1-fache der Gebühr nach 13.1.1
 Vervielfältigungsgenehmigung zur Digitalisierung (einschl. Scannen) von Karten nach 13.1.1das 2-fache der Gebühr nach 13.1.1
13.1.4Datenabgabe aus der Liegenschaftskarte (Ausgangsmaßstab 1:500 / 1:1000)
(Abgabe mit vollständiger Objektstruktur, z.B. EDBS-Format)
 
13.1.4.1BereitstellungsgebührZeitgebühr nach 11
13.1.4.2Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatzje angefangene 1 ha Naturfläche
 Kategorie 1 - Innenstadt60 EUR
 Kategorie 2 - Vorstadt30 EUR
 Kategorie 3 - Stadtrand16 EUR
 Kategorie 4 - ländlicher Raum9 EUR
13.1.4.3Aktualisierung bei abgeschlossener Pflege-/Liefervereinbarungjährlich 10 v. H. der aktuellen Grundgebühr mindestens 130 EUR
13.1.5Datenabgabe aus der Liegenschaftskarte
- Ausgangsmaßstab 1:500 / 1:1.000 -
(Abgabe Vektorformat mit eingeschränkter Objektstruktur, z.B. Shape)
 
13.1.5.1BereitstellungsgebührZeitgebühr nach 11
13.1.5.2Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatzje angefangene 1 ha Naturfläche
 Kategorie 1 - Innenstadt54 EUR
 Kategorie 2 - Vorstadt27 EUR
 Kategorie 3 - Stadtrand14,50 EUR
 Kategorie 4 - ländlicher Raum8 EUR
13.1.6Datenabgabe aus der Liegenschaftskarte
- Ausgangsmaßstab 1:500 / 1:1.000 -
(Abgabe Vektorformat mit Geobezug, z.B. DXF)
 
13.1.6.1BereitstellungsgebührZeitgebühr nach 11
13.1.6.2Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatzje angefangene 1 ha Naturfläche
 Kategorie 1 - Innenstadt30 EUR
 Kategorie 2 - Vorstadt15 EUR
 Kategorie 3 - Stadtrand8 EUR
 Kategorie 4 - ländlicher Raum4 EUR
13.1.7Datenabgabe aus der Liegenschaftskarte
- Ausgangsmaßstab 1:500 / 1:1.000 -
(Abgabe Rasterformate oder Vektorformate ohne Geobezug, z.B. PS, PDF, TIF)
 
13.1.7.1BereitstellungsgebührZeitgebühr nach 11
13.1.7.2Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatzje angefangene 1 ha Naturfläche
 Kategorie 1 - Innenstadt15 EUR
 Kategorie 2 - Vorstadt7,50 EUR
 Kategorie 3 - Stadtrand4 EUR
 Kategorie 4 - ländlicher Raum2 EUR
13.2Liegenschaftsbuch 
13.2.1Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch (Format 20 und 30) 
 - bis zu 3 Seiten je Bestand / Flurstück25 EUR
 - für jede weitere Seite4 EUR
13.2.2Bestandsangaben aus dem Liegenschaftsbuch (Format 35) 
13.2.2.1- für das 1. bis 10. Bestands- oder Flurstückskennzeichen jeweils10 EUR
 - für das 11. bis 50. Bestands- oder Flurstückskennzeichen jeweils5 EUR
 - für das 51. bis 100. Bestands- oder Flurstückskennzeichen jeweils3,50 EUR
 - für das 101. und jedes weitere Bestands- oder Flurstückskennzeichen jeweils2 EUR
13.2.3Direktabruf von Daten aus dem Liegenschaftsbuch 
13.2.3.1Grundgebührmonatlich 120 EUR
 zusätzlich je Transaktion0,15 EUR
 Anmerkung 13.2a
Je abgerufenes Flurstückskennzeichen fallen durchschnittlich 7,5 Transaktionen an.
 
13.2.4Auswertungen aus dem Liegenschaftsbuch (auch zur Georeferenzierung) 
13.2.4.1- Grundgebühr100 EUR
13.2.4.2- Auswertung je angefangene 5.000 Kennzeichen50 EUR
13.2.4.3Ausgabe als Liste oder in digitaler Form auf Datenträger 
 - bis zu 1000 Kennzeichen je Kennzeichen0,50 EUR
 - ab dem 1001 Kennzeichen je Kennzeichen0,10 EUR
 Bei besonderem Aufwand (z.B. besondere Suchanforderungen) zusätzlich:Zeitgebühren nach 11
 Anmerkung 13.2b
Bei Mehrfachauswertungen eines Auswertebereichs nach denselben Auswertekriterien kann unter Berücksichtigung des Auswerteumfangs und der Häufigkeit der Auswertungen eine Gebührenermäßigung von bis zu 50 v.H. gewährt werden
 
13.2.5Jahresabschlussdaten aus dem Liegenschaftsbuch 
13.2.5.1- Listenabgabe100 EUR
13.3Sonstige Angaben aus dem amtlichen Vermessungswesen 
13.3.1Kopien von Vermessungsrissen oder gleichartigen Unterlagen analog oder als Ausfertigung zur elektronischen Übermittlung (z.B. im Format PDF, TIF) 
 - bei Format DIN A 415 EUR
 - bei Format DIN A 3 sowie Neumessungsrissen25 EUR
 - bei Format größer als DIN A 335 EUR
13.3.2Auszüge aus dem Punktnachweis oder aus den Koordinatenverzeichnissen zu Vermessungspunkten, Grenzpunkten und sonstigen Objekten des Liegenschaftskatasters analog oder als Ausfertigung zur elektronischen Übermittlung (z.B. im Format PDF, TIF) 
 - in Listenform je DIN A 4-Seite3,50 EUR
 - Auszug als Text-Datei (TXT, PKT, CSV, KPNR) je Punkt0,50 EUR
 jeweils mindestens30 EUR
13.3.3Beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus den Katasterbüchern, beglaubigte Ausfertigung von Veränderungsnachweisen 
 - bis zu 3 Seiten je Bestand / Flurstück25 EUR
 - für jede weitere Seite4 EUR
13.3.4Auszüge aus den Nachweisen der Landesvermessung analog oder als Ausfertigung zur elektronischen Übermittlung (z.B. im Format PDF, TIF) 
 - 1. Punkt oder Punktgruppe20 EUR
 - jeder weitere Punkt, jede weitere Punktgruppe10 EUR
 Anmerkung 13.3a
Zu den Gebühren nach 13.1 bis 13.3 sind bei Versand besondere Auslagen für Porto und Verpackung hinzuzurechnen

Anmerkung 13.3b
Mehrkosten, die durch die beantragte Verwendung besonderen Materials oder durch andere Sonderwünsche entstehen, sind zusätzlich als Auslagen zu erstatten.

 
13.3.5Punktübersichten der Landesvermessung analog oder als Ausfertigung zur elektronischen Übermittlung
(z.B. im Format PDF, TIF)
 
 - je Blatt 1:5.00020 EUR
 - je Blatt 1:20.00025 EUR
 - je Blattausschnitt im Format DIN A 410 EUR
 - je Blattausschnitt im Format DIN A 315 EUR
14Auskünfte und Bescheinigungen 
14.1Einsichtnahme

Gewährung von Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster, seine Unterlagen oder sonstige Vermessungsunterlagen oder Erteilung von schriftlichen Auskünften

 

Zeitgebühr nach 11

14.2Schriftliche Auskünfte

Schriftliche Auskünfte über einzelne Bestandsangaben aus dem Liegenschaftsbuch je Bestand (Format 25)

10 EUR
14.3Erteilung einer Bescheinigung

Je Bescheinigung

Hierzu gehören insbesondere Grenzeinhaltungsbescheinigung, Entfernungsbescheinigung, Identitätsbescheinigung

45 EUR
14.4Unschädlichkeitszeugnis 
14.4.1Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses oder Ablehnung der Erteilung

- bis zu zehn Beteiligte

200 EUR
14.4.2Zuschlag zu 14.4.1 für je weitere angefangene zehn Beteiligte70 EUR
14.4.3Auslagen (z.B. für öffentliche Bekanntmachungen)in nachgewiesener Höhe
14.4.4Bei Anhörung und bei Rücknahme eines Antrages nach 14.3 und 14.4, nachdem mit der Bearbeitung begonnen wurdeZeitgebühren nach 11, bei Rücknahme zuzüglich Gebühren für bereits angefertigte
Auszüge, Unterlagen
und Auslagen
2.Basisdaten der Geotopographie

Gebühren werden erhoben für die Bereitstellung von Geobasisdaten und zusätzlich bezogen auf die jeweilige Nutzung. Der Aufwand für die Datenaufbereitung und die Datenträgerkosten sind grundsätzlich in den Gebühren enthalten.

 
21.Analoge Ausgaben von Karten und Luftbilderzeugnissen 
21.1Topographische Karten 
21.1.1Topographische Karte 1:2.500 und Deutsche Grundkarte 1:5.000
als Plot je Blatt 10 EUR
21.1.2Topographische Karten
Topographische Karte 1:25.000 (TK25)
Topographische Karte 1:50.000 (TK50)
Topographische Karte 1:100.000 (TK100)



als Plot je Blatt 5 EUR
21.2Thematische Karten
21.2.1Bremen (alle Karten im Maßstab 1:20.000) 3 Blätter: Nord, West, Ost 
 - Entfernungskarte (zweifarbig);

- Flurübersicht (zweifarbig);

- Verwaltungsbezirkskarte (zweifarbig)

 

als Plot je Blatt 10 EUR

21.2.2Bremerhaven (alle Karten im Maßstab 1:13.000, mehrfarbig) 
 - Flurübersicht

- Bildmittenübersicht

 

als Plot je Blatt 13 EUR

21.3Luftbilderzeugnisse 
21.3.1Historische Luftbildkarte Bremen 1:2.500 (schwarz/weiß) Jahrgänge 1974, 1978, 1982, 1987, 1991, 1997auf Photopapier je Blatt 15 EUR
21.3.2Luftbildplan Bremen 1:10.000 (mehrfarbig) aktuelle Ausgabeauf Photopapier je Blatt 30 EUR
21.3.3Orthophotos Bremen 1:5.000 (mehrfarbig) aktuelle Ausgabeauf Photopapier je Blatt 10 EUR
 Historische Orthophotos Bremen 1:5.000 (mehrfarbig) Jahrgänge 2002, 2005, 2008auf Photopapier je Blatt 5 EUR
21.3.4Historische Luftbilder Bremerhaven 1:1.000 (schwarz/weiß) Jahrgänge 1961, 1971, 1981, 1990, 2000 Jahrgang 1953 (1:5.000)auf Papier
bis DIN A4 10 EUR
bis DIN A3 12 EUR
bis DIN A2 16 EUR
bis DIN A1 20 EUR
größer DIN A1 je dm2 0,40 EUR
21. 3.5Luftbildplan Bremerhaven 1:5.000, 2 x 2 km2 (mehrfarbig) aktueller Jahrgang.auf Photopapier
je Blatt 30 EUR
21.3.6Luftbildplan Bremerhaven 1:5000, 2 x 2 km2 (mehrfarbig) historische Jahrgängeauf Photopapier
je Blatt 20 EUR
21.4Sonderregelungen für analoge Ausgaben 
21.4.1Ermäßigungen für Wiederverkäufer
Bei Abgabe von Karten und Luftbildern gelten folgende Gebühren (in v.H. der Grundgebühr):
 
 bei Abgabe von 1 bis 10 Exemplaren70 v.H.
 bei Abgabe von 11 bis 200 Exemplaren60 v.H.
 bei Abgabe ab 201 Exemplaren50 v.H.
 Großhandel40 v.H.
21.4.2Abgabe von Karten und Plänen für wissenschaftliche und für AusbildungszweckeErstattung des Material- und Bereitstellungsaufwands
(Zeitgebühren nach 11)
21.4.3Genehmigung zur Vervielfältigung durch Druck oder Umarbeitung von Karten oder Teilen davon sowie von Luftbildern und Orthophotos.Mindestgebühr 50 EUR
 Die Gebühr ergibt sich als Anteil am Erlös aus der Verbreitung des Folgeprodukts. Sie errechnet sich aus der Summe der zutreffenden Wertpunkte je Kategorie für das Folgeprodukt der Tabelle 1 und Multiplikation des Erlöses mit dem betreffenden Faktor der Tabelle 2 
 Tabelle 1
Kategorie 1:
Anteil der Geobasisdaten am Folgeprodukt
Kategorie 2:
Grad der Umarbeitung der Geobasisdaten
%Wertpunkte%Wertpunkte
bis 2510bis 2530
über 25 bis 7520über 25 bis 7520
über 7530über 7510

Tabelle 2

Summe der WertpunkteFaktor
200,05
300,10
400,15
500,20
600,25

Anmerkungen

a) Mit der Gebühr ist auch die Inanspruchnahme des Nutzungsrechtes an den Karten abgegolten.

b) Wird ein marktgerechter Preis des Folgeprodukts oder ein Erlös nicht genannt, ist der Erlös zu schätzen, wobei mindestens 40 % des Basisbetrages unter Berücksichtigung der Regelungen nach Nr. 1 und 2.1 der AdV-Gebührenrichtlinie vom 9. September 2009 (Version 2.0) anzusetzen sind.

 
21.4.4Genehmigung nach 21.4.3, wenn

- die Vervielfältigungen zu wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Zwecken verwendet und keine Gewinne erzielt werden sollen;

- die Kartenausschnitte in der Tagespresse und im Fernsehen im Rahmen der aktuellen Berichterstattung verwendet werden sollen;

 
 - die Vervielfältigungen zu Ausbildungszwecken sowie Kartenausschnitte in Lehrbüchern und Lernmaterialien (einschließlich Dias und Folien für Projektoren) verwendet werden sollen.gebührenfrei
21.4.5Genehmigung zur Digitalisierung und Vervielfältigung von Karten nach 21.1das 10-fache der Gebühren nach 21.1
21.4.6Genehmigung zur Digitalisierung und Vervielfältigung von Karten nach 21.2das 20-fache der Gebühren nach 21.2


22.Landschaftsbeschreibende Geobasisdaten 
22.1Digitale Topographische Karten (DTK) 
22.1.11:2.500 und 1:5.000
Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz

je angefangene 1 km2 Naturfläche 7,50 EUR
22.1.2DTK 1:25.000 / 1:50.000 / 1: 100.000
(ebenengetrennt, mehrfarbig, TIF-Format, 508 dpi)
Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz
je angefangene 1 km2 Naturfläche
DTK25 : 1 EUR
DTK50 : 0,30 EUR
DTK100 : 0,10 EUR
 Anmerkungen zu 22.1:
a) Sofern Geobasisdaten flächenbezogen abgerechnet werden, richtet sich die Höhe der Gebühren nach der Flächengröße. Es gelten folgende Ermäßigungsfaktoren:
Informationsmenge Landschaftsfläche [km2] FaktorFaktor
bis einschließlich 5001,0
über 500 bis 5.0000,5
über 5.000 bis 25.0000,25

b) Bei Abgabe einzelner Objektebenen der DTK sind die Grundgebühren mit dem betreffenden Wertigkeitsfaktor zu multiplizieren Wertigkeitsfaktor:

- Siedlung: 0,35

- Verkehr: 0,35

- Vegetation: 0,15

- Gewässer: 0,10

- Gebiete: 0,05

- Relief: 0,15

 
22.1.3Aktualisierungjährlich 18 % der für die erstmalige Bereitstellung der Geobasisdaten geltenden Gebühren
22.2Digitale Landschaftsmodelle (DLM) 
22.2.1Abgabe von Daten aus dem Digitalen Landschaftsmodell (ATKIS Basis-DLM) 
 Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz bei Abgabe des Datenbestandes aller Objektbereiche7,50 EUR / km2
 Bei Abgabe einzelner Objektbereiche des Basis-DLM sind die Grundgebühren mit dem betreffenden Wertigkeitsfaktor zu multiplizieren

Wertigkeitsfaktor:

- Siedlung: 0,35

- Verkehr: 0,35

- Vegetation: 0,15

- Gewässer: 0,10

- Gebiete: 0,05

- Relief: 0,15

 
22.2.2Abgabe von Daten aus dem Digitalen Landschaftsmodell (ATKIS DLM50) 
 Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz bei Abgabe des Datenbestandes aller Objektbereiche2 EUR / km2
 Bei Abgabe einzelner Objektbereiche des Basis-DLM sind die Grundgebühren mit dem betreffenden Wertigkeitsfaktor zu multiplizieren

Wertigkeitsfaktor:

- Siedlung: 0,35

- Verkehr: 0,35

- Vegetation: 0,15

- Gewässer: 0,10

- Gebiete: 0,05

- Relief: 0,15

 
22.2.3Aktualisierungjährlich 18 % der für die erstmalige Bereitstellung der Geobasisdaten geltenden Gebühren
22.3ATKIS-DGM

Daten aus den Digitalen Geländemodellen

 
22.3.1Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz bei Abgabe des Datenbestandes aller Objektbereicheje angefangene 1 km2 Naturfläche
DGM1: 80 EUR
DGM5: 20 EUR
DGM10: 10 EUR
DGM25: 4 EUR
 Anmerkung zu 22.3
Sofern Geobasisdaten flächenbezogen abgerechnet werden, richtet sich die Höhe der Gebühren nach der Flächengröße. Es gelten folgende Ermäßigungsfaktoren:
 
 
Informationsmenge Landschaftsfläche [km2]Faktor
bis einschließlich 5001,0
über 500 bis 5.0000,5
über 5.000 bis 25.0000,25
 
22.3.2Aktualisierungjährlich 18 % der für die erstmalige Bereitstellung der Geobasisdaten geltenden Gebühren
22.4ATKIS-DOP-C 
22.4.1Orthophotos
(mehrfarbig, TIF-Format, 40 cm Bodenauflösung,
(2 x 2 km je Datei/Kachel) 8 bit Farbtiefe, 317,5 dpi)
 
 Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatzje angefangenen 1 km2 Naturfläche 6 EUR
22.4.2Orthophotos
(mehrfarbig, TIF-Format, 20 cm Bodenauflösung,
(2 km x 2 km je Datei/Kachel) 24 bit Farbtiefe, 635 dpi)
 
 Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatzje angefangenen 1 km2 Naturfläche 9 EUR
22.4.3Orthophotos
(mehrfarbig, TIF-Format, 10 cm Bodenauflösung,
(500 m x 500 m je Datei/Kachel) 24 bit Farbtiefe, 1270 dpi)
 
 Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatzje angefangenen 1 km2 Naturfläche 40 EUR
22.5ATKIS-DOP-i 
22.5.1Orthophoto Bremen, Nahes Infrarot (DOP20i)
(8 bit Farbtiefe, TIF-Format, 2 km x 2 km, 20 cm Bodenauflösung)
 
 Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatzje angefangenen 1 km2 Naturfläche 9 EUR
22.5.2Orthophoto Bremen, Nahes Infrarot (DOP10i)
(8 bit Farbtiefe, TIF-Format, 500 m x 500 m, 10 cm Bodenauflösung)
 
 Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatzje angefangenen 1 km2 Naturfläche 40 EUR
22.6Mehrplatzlizenzen 
 Für die Nutzung der Daten nach 22.1 bis 22.5 auf mehreren DV-Arbeitsplätzen im internen Bereich eines Nutzers gelten folgende v. H. -Sätze der jeweiligen Grundgebühr:

1 bis 5 Arbeitsplätze 100 v. H.

6 bis 20 Arbeitsplätze 150 v. H.

21 bis 100 Arbeitsplätze 200 v. H.

über 100 Arbeitsplätze 250 v. H.

 
 Anmerkungen zu 22.6:
Die Regelungen für Mehrplatzlizenzen werden auch bei der Aktualisierung angewendet.
 
22.7Sonderregelungen für digitale Produkte 
22.7.1Abgabe von digitalen Produkten für wissenschaftliche und für AusbildungszweckeErstattung des Bereitstellungsaufwands Zeitgebühren nach 11
23Spezielle Datensätze 
23.1Hauskoordinaten

Gebietsdeckende Bereitstellung von Hauskoordinaten für die eigene nichtwirtschaftliche Verwendung an bis zu 20 DV-Arbeitsplätzen

 
23.1.1Grundgebühren 
 - für das 1. bis 10.000. Koordinatenpaarje 0,15 EUR
 - für das 10.001. bis 100.000. Koordinatenpaarje 0,06 EUR
 - ab dem 100.001. Koordinatenpaarje 0,03 EUR
mindestens 130 EUR
 Zuschlag für die Verwendung an mehr als 20 DV-Arbeitsplätzen100 v. H. der Gebühren nach 23.1.1
23.1.2Aktualisierung 
 - mit dem Erstbezug vereinbarte jährliche Aktualisierung30 v. H. der Grundgebühren;
mindestens 50 EUR
 - eine Aktualisierung zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 3 Jahren nach dem Erstbezug60 v. H. der Grundgebühren;
mindestens 50 EUR
23.2Hausumringe 
 Gebietsdeckende Bereitstellung von Hausumringen für die eigene nichtwirtschaftliche Verwendung an bis zu 20 DV-Arbeitsplätzen 
23.2.1Grundgebühren 
 - für die 1. bis 10.000. Hausumringje 0,12 EUR
 - für die 10.001. bis 100.000. Hausumringje 0,06 EUR
 - ab dem 100.001. Hausumringje 0,03 EUR
mindestens 130 EUR
 Zuschlag für die Verwendung an mehr als 20 DV-Arbeitsplätzen100 v. H. der Gebühren nach 23.2.1
23.2.2Aktualisierung 
 - mit dem Erstbezug vereinbarte jährliche Aktualisierung30 v. H. der Grundgebühren;
mindestens 50 EUR
 - eine Aktualisierung zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 3 Jahren nach dem Erstbezug60 v. H. der Grundgebühren;
mindestens 50 EUR
3Amtshandlungen der Aufsicht über das amtliche Vermessungswesen 
31Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure 
31.1Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gemäß §§ 3 bis 6 des Bremischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure500 EUR
31.2Bestellung eines Stellvertreters für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur100 EUR
31.3Erteilung der Genehmigung zur Bildung einer Arbeits- und Bürogemeinschaft von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren230 EUR
31.4Verwaltungsarbeiten im Zusammenhang mit der Verlegung des Amtssitzes eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs230 EUR
31.5Ausfertigung eines Ausweises für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder den Inhaber einer Vermessungsgenehmigung50 EUR
32Sonstige Gebührenbestimmungen 
32.1Auslagen (z.B. für öffentliche Bekanntmachungen)in nachgewiesener Höhe
4Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch 
41Ermittlung von Grundstückswerten

Für Gutachten über Grundstückswerte gemäß 41.1 bis 41.7 leitet sich die Gebühr aus dem Verkehrswert des Wertermittlungsobjektes ab, soweit in den Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist.

 
 Anmerkung 41a
Fallen der Wertermittlungsstichtag und der Zeitpunkt der Wertermittlung nicht zusammen, so ist für die Berechnung der Gebühren der auf den Zeitpunkt der Wertermittlung angepasste Verkehrswert maßgebend.

Anmerkung 41b
Sind Grundstücke mit sonstigen Rechten belastet, so ist für die Berechnung der Gebühren die Summe aus dem Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks und dem Wert der Rechte maßgebend.

Anmerkung 41c
Enthält ein Gutachten mehrere Wertermittlungsstichtage, so ist zur Berechnung der Gebühren die Summe aus den einzelnen Verkehrswerten maßgebend.

Anmerkung 41d
In den Gebühren sind die Kosten für bis zu 3 Ausfertigungen der Gutachten enthalten.

 
41.1Gutachten über den Verkehrswert von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken 
 - bei einem Verkehrswert bis einschließlich 500.000 EUR4,5 v. T. des Verkehrswertes, zuzüglich 600 EUR
 - bei einem Verkehrswert von mehr als 500.000 EUR1,1 v. T. des Verkehrswertes, zuzüglich 2.300 EUR
41.2Gutachten über den Verkehrswert von Eigentumswohnungen im Geschosswohnungsbau80 v. H. der Gebühr nach 41.1
41.3Gutachten über den Verkehrswert von Erbbaurechten oder von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken120 v. H. der Gebühr nach 41.1
 Anmerkung 41.3a
Für die Berechnung der Gebühren ist der Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks maßgebend.
 
41.4Einzelgutachten für die Ermittlung von Entschädigungs- und Neuordnungswerten (z.B. in Sanierungs- und Entwicklungsbereichen oder in Enteignungsfällen)das 2-fache der Gebühr nach 41.1
41.5Gutachten, die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung oder einen überdurchschnittlichen Aufwand erforderndas 1- 3-fache der Gebühr nach 41.1
41.6Bei den Gutachten nach 41.1 bis 41.5 kann die Gebühr auf bis zu 75 v.H. der Gebühr nach 41.1 reduziert werden, wenn der Aufwand für die Vorbereitung der Gutachten deutlich reduziert ist. Dies kann z.B. der Fall sein:

- bei Wiederholungsgutachten,

- bei Aktualisierungen von älteren Gutachten bei unverändertem Sachverhalt,

- wenn sich der Antrag auf die Erstellung von Gutachten für mehrere Objekte erstreckt oder

- wenn für die Erstellung des Gutachtens notwendige Unterlagen durch den Antragsteller oder Eigentümer bereitgestellt werden (Bauaufnahme, Aufmaß o.ä.).

 
41.7Sonstige Gutachten

- Ermittlung von Anfangs- und Endwerten in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

- umfangreiche Stellungnahmen zu erstatteten Gutachten

- Gutachten, die sich nicht den Ziffern 41.1 bis 41.6 zuordnen lassen

Zeitgebühren nach 11
41.8Mehrausfertigung von Gutachten 
 Bis 15 Seiten25 EUR
 mehr als 15 Seiten35 EUR
41.9Rücknahme eines Antrages auf Erstellung eines Gutachtens nach 41.1 bis 41.7, nachdem mit der Bearbeitung begonnen wurde.Zeitgebühren nach 11, mindestens 70 EUR;
zuzüglich Gebühren für bereits angefertigte Auszüge und Unterlagen
42Erteilung von Auskünften und Auszügen 
42.1Grundstücksmarktbericht 
 - Bremen50 EUR
 - Bremerhaven25 EUR
42.2Drucke von Berichten und Analysen 
 pro Seite5 EUR
42.3Bodenrichtwertkarten 
 - Bremen, zweifarbiger Druck, 3 Blätter (1:20.000) 
 je Blatt70 EUR
 je Satz160 EUR
 - Bremerhaven, mehrfarbiger Plot, 1 Blatt (1:13.000)60 EUR
42.4Auszüge aus den Bodenrichtwertkarten bis Format DIN A320 EUR
42.5Auskunft aus der Kaufpreissammlung Einzelauskunft 
 - bis zu 15 Vergleichspreise170 EUR
 - für jeden weiteren Vergleichspreis5 EUR
 Auskünfte für Großabnehmer ab der 11. Auskunft pro Jahr140 EUR
42.6Auskunft aus der Kaufpreissammlung für Geschäftsgrundstücke in Zentrumslage (Abgrenzung entsprechend Innenstadtausschnitt der Bodenrichtwertkarte)das 3-fache der Gebühr nach 42.5
42.7Erweiterte Auskunft über den Bodenwert in den Fällen, in denen keine Bodenrichtwerte vorliegen oder eine umfangreiche Bodenwertermittlung erforderlich ist 
 - in einfachen Fällen150 EUR
 - in schwierigen Fällen150 bis 450 EUR
42.8Sonstige Auswertungen aus der KaufpreissammlungZeitgebühren nach 11
42.9Immobilienwert-Auskunft für Standard-Objekte350 EUR

.

Kostenverzeichnis für Leistungen von Geoinformation Anlage 2
(zu § 2)


1001Gebühren nach Zeitaufwand

Die Stundensätze der Anlage 1 zu § 1 (Tz. 11.1-11.3) sind anzuhalten

Anmerkungen

a) Sofern Gebühren sich nach dem Zeitaufwand bemessen, sind Wegezeiten mit zu berücksichtigen.

b) Werden für die Durchführung von Vermessungen Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, den Nachweisen der Landesvermessung oder sonstigen Karten und Plänen benötigt, werden diese nach den dafür geltenden Gebührentatbeständen gesondert berechnet.

 
1002Analoge Ausgaben von Karten, Plänen, Luftbilderzeugnissen

Gebühren werden erhoben für die Bereitstellung von Geobasisdaten und zusätzlich bezogen auf die jeweilige Nutzung. Der Aufwand für die Datenaufbereitung und die Datenträgerkosten sind grundsätzlich in den Gebühren enthalten.

 
1002.1Grundkarten 
1002.1.1Topographische Sonderkarte 1:10.000 (Zusammenfügung der DGK5)
12 Blätter (einfarbig) auf Photopapier
je Blatt 12 EUR
1002.2Stadtpläne und Übersichtskarten 
1002.2.1Stadtplan Bremen 1:10.000 (dreifarbig, 16 Blätter) auf Photopapierje Blatt 6 EUR
1002.2.2Stadtplan Bremen 1:10.000 (Sonderfarben, 16 Blätter) auf Photopapierje Blatt 8 EUR
1002.2.3Stadtplan Bremen 1:15.000 (mehrfarbig, 2 Blätter) auf Photopapier75 EUR
1002.2.4Stadtatlas Bremen 1:15.000 siehe Preisverzeichnis 
1002.2.5Cityplan Bremen 1:15.000 (mehrfarbig, gefaltet) als Druckje Blatt 2,90 EUR
1002.2.6Stadtplan Bremen 1:20.000 (mehrfarbig, 3 Blätter) auf Photopapierje Blatt 10 EUR
1002.2.7Stadtplan Bremen 1:20.000 (mehrfarbig, blattschnittfrei) auf Photopapier50 EUR
1002.2.8Taschenstadtplan Bremen 1:20.000 mit Straßenverzeichnis, gefaltet, als Druck7,50 EUR
1002.2.9Stadtplan Bremen 1:20.000 (Sonderfarben, 3 Blätter) auf Photopapierje Blatt 10 EUR
1002.2.10Stadtplan Bremen 1:20.000 (Sonderfarben, blattschnittfrei) auf Photopapier50 EUR
1002.2.11Übersichtskarten 
1002.2.11.1Übersichtskarten Bremen 1:50.000 (mehrfarbig) auf Photopapier5 EUR
1002.2.11.2Übersichtskarten Bremen 1:100.000 (mehrfarbig) auf Photopapier5 EUR
1002.2.12Straßenverzeichnis mit Suchregister auf Datenträger oder zur elektronischen Übermittlung als Excel-Datei100 EUR
1002.3Luftbilderzeugnisse 
1002.3.1Orthophotomosaik Bremen 1:10.000 (mehrfarbig, 2 Blätter je 1,50 m hoch u. 3,60 m breit) auf Photopapier200 EUR
1002.3.2Orthophotomosaik Bremen 1:20.000 (mehrfarbig, 1,45 m hoch u. 1,85 m breit) auf Photopapier150 EUR
1002.3.3Orthophotomosaik Bremen 1:50.000 (mehrfarbig, 58 cm hoch u. 74 cm breit) auf Photopapier40 EUR
1002.3.4Orthophotomosaik Bremen 1:100.000 (mehrfarbig, 29 cm hoch u. 37cm breit) auf Photopapier20 EUR
1002.3.5Orthophotokarte Bremen 1:2.500 (mehrfarbig, 117 Blätter) auf Photopapierje Blatt 15 EUR
1002.3.6Orthophotokarte Bremen 1:5.000 (mehrfarbig, 117 Blätter) auf Photopapierje Blatt 10 EUR
1002.3.7Orthophotoplan Bremen 1:10.000 (mehrfarbig, Orthophoto/Stadtplan, 12 Blätter) auf Photopapierje Blatt 20 EUR
1002.3.8"Bremer Ansichtssachen" 
1002.3.8.1Ansichtssache, Bremer Stadtgebiete im Wandel der Zeit, Luftbildaufnahmen von 1945 bis heute, Photobuch gebunden Standardausgabe50 EUR
1002.3.8.2Ansichtssache, Bremer Stadtgebiete im Wandel der Zeit, Luftbildaufnahmen von 1945 bis heute, Photobuch gebunden Individuell ausgewählt und gestaltet und Zeitgebühr nach 1001Erstattung des Material- und Bereitstellungsaufwands
1002.3.8.3Individuelles Orthophoto nach Angabe (Objektbezogen, DIN A3) auf Photopapier30 EUR
1002.4Historische Karten siehe Preisverzeichnis 
1002.5Baugrundkarten 
1002.5.1Bremen 1:10.000 / 1:25.000 (mehrfarbiger Druck) 
1002.5.1.1- Vollständiger Kartensatz mit Erläuterungsband700 EUR
1002.5.1.2- Teilkartensatz ohne Bremen-Nord550 EUR
1002.5.1.3- Teilkartensatz Bremen-Nord210 EUR
1002.5.1.4- Abgabe einzelner Blätter im Maßstab 1:10.000je Blatt 16 EUR
1002.5.1.5- Abgabe einzelner Blätter im Maßstab 1:25.000je Blatt 14 EUR
1002.6Bodenkarten 
1002.6.1Niedersachen 1:25.000
Blätter mit bremischen Gebietsanteilen einschließlich zugehöriger Auswertekarte (mehrfarbiger Druck)
je Blatt 20 EUR
1002.7Höhenkarten 
1002.7.1Höhenkarte Bremen 1:5.000 Kombi Höhe / DGK5 (117 Blätter) auf Photopapierje Blatt 20 EUR
1002.7.2Höhenkarte Bremen 1:20.000 Kombi Höhe / Stadtplan auf Photopapier (ca.200 x 145 cm)150 EUR
1002.7.3Höhenkarte Bremen 1:20.000 Kombi Höhe / Stadtplan (2 Blätter ca.100 x 145 cm) auf Photopapier150 EUR
1002.7.4Höhenkarte Bremen 1:30.000 Kombi Höhe / Stadtplan (ca. 135 x 97 cm) auf Photopapier100 EUR
1002.8Sonderkarten siehe Preisverzeichnis 
1002.9Sonderregelungen für analoge Ausgaben 
1002.9.1Ermäßigungen für Wiederverkäufer

Bei Abgabe von analogen Karten gelten folgende Gebühren (in v.H. der Grundgebühr):

 
 bei Abgabe von 1 bis 10 Exemplaren70 v. H.
 bei Abgabe von 11 bis 200 Exemplaren60 v. H.
 bei Abgabe ab 201 Exemplaren50 v. H.
 Großhandel40 v. H.
1002.9.2Abgabe von Karten für wissenschaftliche und für Ausbildungszwecke (analoge Ausgaben)Erstattung des Material- und Bereitstellungsaufwands und Zeitgebühr nach 1001
1002.9.3Genehmigung zur Umarbeitung und Vervielfältigung durch Druck von Karten oder Teilen davon.

Die Gebühr ergibt sich als Anteil am Erlös aus der Verbreitung des Folgeprodukts. Es errechnet sich aus der Summe der zutreffenden Wertpunkte je Kategorie für das Folgeprodukt der Tabelle 1 und Multiplikation des Erlöses mit dem betreffenden Faktor der Tabelle 2

Tabelle 1

Kategorie 1Kategorie 2
Anteil der Geobasisdaten am FolgeproduktGrad der Umarbeitung der Geobasisdaten
%Wertpunkte%Wertpunkte
bis 2510bis 2530
über 25 bis 7520über 25 bis 7520
über 7530über 7510

Tabelle 2

Summer der WertpunkteFaktor
200,05
300,10
400,15
500,20
600,25

Anmerkungen zu 1002.9.3:

a) Mit der Gebühr ist auch die Inanspruchnahme des Nutzungsrechtes
an den Karten abgegolten.

b) Wird ein marktgerechter Preis des Folgeprodukts oder ein Erlös nicht
genannt, ist der Erlös zu schätzen, wobei mindestens 40 % des Basisbetrages unter Berücksichtigung der Regelungen nach Nr. 1 und 2.1 der AdV-Gebührenrichtlinie vom 9. September 2009 (Version 2.0) anzusetzen sind.

Mindestgebühr 50 EUR
1002.9.4Genehmigung nach 1002.9.3, wenn 
 - die Vervielfältigungen zu wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Zwecken verwendet und keine Gewinne erzielt werden sollen; 
 - die Vervielfältigungen der Kartenausschnitte in der Tagespresse und im Fernsehen im Rahmen der aktuellen Berichterstattung verwendet werden sollen; 
 - die Vervielfältigungen zu Ausbildungszwecken sowie Kartenausschnitte in Lehrbüchern und Lernmaterialien (einschließlich Dias und Folien für Projektoren) verwendet werden sollengebührenfrei
1002.9.5Erteilung einer Genehmigung zur Digitalisierung von Karten nachdas 10fache der Gebühr nach 1002.1
1002.9.6Erteilung einer Genehmigung zur Digitalisierung von Karten nach 1002.2das 20fache der Gebühr nach 1002.2
1002.9.7Abgabe von Druckschriften der Verwaltung (Verwaltungsanweisungen oder ähnliches)Herstellungskosten
1003Digitale Ausgabe von Karten, Plänen und Luftbilderzeugnissen

Gebühren werden erhoben für die Bereitstellung von Geobasisdaten und zusätzlich bezogen auf die jeweilige Nutzung. Der Aufwand für die Datenaufbereitung und die Datenträgerkosten sind grundsätzlich in den Gebühren enthalten.

Für die Abgabe von digitalen Produkten für die Verwendung an einem DV-Arbeitsplatz werden folgende Grundgebühren erhoben:

 
1003.1Grundkarten 
1003.1.1Topographische Sonderkarte 1:10.000 (Zusammenfügung der DGK5) (grau, TIF-Format, 508 dpi, mit Rahmen), 
 - je angefangenen 1 km2 Naturfläche5 EUR
 - Gesamtfläche Bremen (318 km2)1.590 EUR
1003.1.2Höhenkarte 
1003.1.2.1Höhendaten Bremen 1:5.000 (Rohdaten) Blattschnitt der DGK5
(ohne Kartenhintergrund, 318 km2) TIFF 127 dpi / TFW
1.590 EUR
1003.1.2.2Höhendaten Bremen 1:20.000 (Rohdaten) (ohne Kartenhintergrund, 318 km2) TIFF 254 dpi / TFW795 EUR
1003.1.2.3Höhenkarte Bremen 1:5.000 Kombi Höhe / DGK5 PDF - Dateije Datei 20 EUR
1003.2Stadtpläne 
1003.2.1Stadtplan Bremen 1:10.000
(dreifarbig, TIF-Format, 254 dpi)
(dreifarbig, TIF-Format, 508 dpi)
 
 - je angefangenen 1 km2 Naturfläche5 EUR
 - Gesamtfläche Bremen (318 km2)1.590 EUR
1003.2.2Stadtplan Bremen 1:15.000 (mehrfarbig, TIF-Format, 254 dpi) 
 - je angefangenen 1 km2 Naturfläche4 EUR
 - Gesamtfläche Bremen (318 km2)1.272 EUR
1003.2.3Stadtplan Bremen 1:20.000 (ein- oder mehrfarbig, TIF-Format, 254 dpi) 
 - je angefangenen 1 km2 Naturfläche3 EUR
 - Gesamtfläche Bremen (318 km2)954 EUR
1003.2.4Stadtplan Bremen 1:20.000 (Sonderfarben, TIF-Format, 254 dpi) 
 - je angefangenen 1 km2 Naturfläche3 EUR
 - Gesamtfläche Bremen (318 km2)954 EUR
1003.2.5Stadtplan Bremen 1:20.000 (ein- oder mehrfarbig, Postscript-Format) 
 - je angefangenen 1 km2 Naturfläche7 EUR
 - Gesamtfläche Bremen (318 km2)2.226 EUR
1003.2.6Stadtplan Bremen 1:20.000 (Sonderfarben, Postscript-Format) 
 - je angefangenen 1 km2 Naturfläche7 EUR
 - Gesamtfläche Bremen (318 km2)2.226 EUR
1003.2.7Übersichtskarten 
1003.2.7.1Übersichtskarten Bremen 1:50.000 (mehrfarbig, TIF-Format, 254 dpi)25 EUR
1003.2.7.2Übersichtskarten Bremen 1:100.000 (mehrfarbig, TIF-Format, 254 dpi)25 EUR
1003.3Digitale Luftbilderzeugnisse 
1003.3.1Orientierte Luftbilder Bremen (CIR oder RGB, TIF-Format, 10 cm Bodenauflösung) 
 je angefangenen 1 km2 Naturfläche40 EUR
1003.3.2Luftbildplan Bremen 1:10.000 (mehrfarbig, TIF- oder JPG-Format, 45 cm Bodenauflösung, 338,66 dpi) 
 je angefangenen 1 km2 Naturfläche3 EUR
 - Kartenblatt mit 54 km2162 EUR
 - Gesamtfläche 318 km2 (16 Blätter)2.592 EUR
1003.3.3Orthophotokarte Bremen 1:2.500 (Bodenauflösung 40 cm, PDF-Datei, mit Rahmen und Beschriftung, 117 Dateien)je Datei 10 EUR
1003.3.4Orthophotokarte Bremen 1:5.000 (Bodenauflösung 20 cm, PDF-Datei, mit Rahmen und Beschriftung, 117 Dateien)je Datei 10 EUR
1003.3.5Orthophotoplan Bremen 1:10.000 (PDF-Datei, mit Rahmen und Beschriftung, Orthophoto/Stadtplan, 16 Dateien)je Datei 10 EUR
1003.3.6Orthophotomosaik Bremen 1:10.000 mit Rahmen (vierteilig, JPG oder TIF-Format, 254 dpi)2.000 EUR
1003.3.7Orthophotomosaik Bremen 1:10.000 mit Rahmen (zweiteilig, JPG oder TIF-Format, 254 dpi)2.000 EUR
1003.3.8Orthophotomosaik Bremen 1:20.000 mit Rahmen (TIF-Format, 254 dpi)1.200 EUR
1003.3.9Orthophotomosaik Bremen 1:50.000 mit Rahmen (TIF-Format, 300 dpi)400 EUR
1003.3.10Orthophotomosaik Bremen 1:100.000 mit Rahmen (TIF-Format, 400 dpi)200 EUR
 Anmerkung zu 1003.2.1 bis 1003.3.10
Bei Abgabe von Daten, die sich nicht auf ein einzelnes Kartenblatt bzw. die jeweilige Gesamtfläche Bremens beziehen, werden zusätzliche Datenaufbereitungskosten nach 1005 berechnet.
mindestens Grundbetrag 130 EUR
1003.3.11Mehrplatzlizenzen

Für die Nutzung der Daten nach 1003.2.1 bis 1003.2.5 auf mehreren DV-Arbeitsplätzen im internen Bereich eines Nutzers oder Weitergabe der Daten ohne Veränderung gelten folgende v.H. - Sätze der jeweiligen Grundgebühr:

 
 1 bis 5 Arbeitsplätze100 v. H.
 6 bis 20 Arbeitsplätze150 v. H.
 21 bis 100 Arbeitsplätze200 v. H.
 über 100 Arbeitsplätze250 v. H.
 Anmerkung zu 1003.3.11
Für die beim Nutzer im internen Informationssystem zur Nutzung über WMS, WFS und WFS-G bereitgestellten Geobasisdaten findet der Arbeitsplatzfaktor keine Anwendung, sofern von jedem Arbeitsplatz direkt auf die Dienste zugegriffen werden darf.

Anmerkung zu 1003.1 bis 1003.3
Bei Abschluss einer Aktualisierungsvereinbarung zum permanenten turnusmäßigen Bezug von aktualisierten Daten wird eine jährliche Gebühr in Höhe von 18 v. H. der Erstabgabe erhoben.

 
1004Digitale Karten auf CD-ROM

siehe Preisverzeichnis

 
1005Datenaufbereitung 
 Ist für die erstmalige oder nachfolgende Abgabe von Daten eine besondere Aufbereitung oder Konvertierung in andere Datenformate notwendig, werden die dafür anfallenden Kosten jeweils in voller Höhe erhoben.Erstattung des Material- und Bereitstellungsaufwands und Zeitgebühr nach 1001
1006Dienstleistungen 
1006.1Erstellung von Filmdatenkarten über Mikrofilm-Rasterplotter von CAD-Daten 
1006.1.1Grundgebühr je Auftrag10 EUR
1006.1.2auf Silberfilm inkl. Beschriftung 
 - 1 bis 50 Plotfilesje File 1,50 EUR
 - mehr als 51 Plotfilesje File 0,50 EUR
 zusätzliche Diazoduplikatkarten (inkl. Beschriftung)je Karte 0,60 EUR
1006.2.1Kalibrierung eines Vermessungsgerätes (einschließlich Prüf-Bescheinigung)je 400 EUR
1006.2.2Kalibrierung weiterer Vermessungsgeräte (einschließlich Prüf-Bescheinigung)je 320 EUR
1006.2.3Abgabe einzelner Höhenpunkte auf einer Flurkarte50 EUR
1006.2.4Bremen Viewer Lizenz für die Nutzung von Geobasisdaten durch einen Nutzer (named User) Gesamtpaket 
 nur Präsentation der ALK im Maßstab 1:5001.900 EUR/Jahr
 nur DTK25, DTK 50, DTK100, DGK5, DOP20,1.100 EUR/Jahr
 Stadtplan400 EUR/Jahr
 nur Bodenrichtwerte400 EUR/Jahr
1006.2.5Nutzerverwaltung (pro named user) für 1006.2.450 EUR/Jahr
1007Sonderregelungen für digitale Ausgaben 
1007.1Abgabe von digitalen Produkten für wissenschaftliche und für AusbildungszweckeErstattung des Material- und Bereitstellungsaufwandes und Zeitgebühr nach 1001
1007.2Genehmigung zur Umarbeitung und Verbreitung durch Druck von digitalen Produkten oder Teilen davon. 
 Die Gebühr ergibt sich als Anteil am Erlös aus der Verbreitung des Folgeprodukts. Es errechnet sich aus der Summe der zutreffenden Wertpunkte je Kategorie für das Folgeprodukt der Tabelle 3 und Multiplikation des Erlöses mit dem betreffenden Faktor der Tabelle 4

Tabelle 3

Folgeprodukt 
%Wertpunkte%Wertpunkte
bis 2510bis 2530
über 25 bis 7520über 25 bis 7520
über 7530über 7510

Tabelle 4

Summe der WertpunkteFaktor
200,05
300,10
400,15
500,20
600,25

Anmerkungen zu 1007.2

a) Mit der Gebühr ist auch die Inanspruchnahme des Nutzungsrechtes an den digitalen Daten abgegolten.

b) Wird ein marktgerechter Preis des Folgeprodukts oder ein Erlös nicht genannt, ist der Erlös zu schätzen, wobei mindestens 40 % des Basisbetrages unter Berücksichtigung der Regelungen nach Nr. 1 und 2.1 der AdV-Gebührenrichtlinie vom 9. September 2009 (Version 2.0) anzusetzen sind.

Mindestgebühr 50 EUR
1008Wertempfehlungen

Ermittlung von Grundstückswerten durch die städtische Bewertungsstelle

 
1008.1Standardwertempfehlungen90 v.H. der Kosten nach den Tarifziffern
41.1 bis 41.6 der
Anlage 1
1008.2überschlägige Wertempfehlungen70 v.H. der Kosten nach den Tarifziffern
41.1 . bis 41.6 der Anlage 1
1008.3Aktualisierung von Wertempfehlungen, die nicht älter als zwei Jahre sind (bei ansonsten unverändertem Sachverhalt)50 v.H. der Kosten nach den Tarifziffern 41.1 . bis 41.6 der Anlage 1
1008.4.1Wertempfehlungen in SonderfällenStundensätze nach 1001
1008.4.2Bei Fällen, die eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit der Bewertungsmaterie erfordern, kann ein Hebesatz von bis zur 3-fachen Höhe der nach 1008.1 ermittelten Gebühr erhoben werden 
1008.5Wertempfehlungen für übergroße Flächenbis zur 3-fachen Höhe der Stundensätze nach 1001
1009Rücknahme eines Auftrages

Bei Rücknahme eines Auftrages, nachdem mit der Bearbeitung im Innen- oder Außendienst begonnen wurde.

Zeitgebühr nach 1001 für die erbrachte Dienstleistung,
mindestens 100 EUR, zuzüglich Gebühren für bereits angefertigte Produkte


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