Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes
- Bremen -

Vom 23. Oktober 2007
(Brem.GBl. Nr. 48 vom 29.10.2007 S. 472)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Ingenieurgesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 67 - 711-f-1) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort "das" die Wörter "mindestens dreijährige" eingefügt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe "nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bremischen Ingenieurgesetzes vom 3. Mai 1994 (Brem.GBl. S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 42 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393)," durch die Angabe "nach § 1. Abs. 1 Nr. 3 des Bremischen Ingenieurgesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 67)" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Eine Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss von Ingenieuren hinweist, darf nur geführt werden, wenn
  1. der Zusammenschluss im Lande Bremen seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, seine Gesellschafter und die zur Geschäftsführung befugten Personen oder berufenen Vorstandsmitglieder mindestens mehrheitlich die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen dürfen und die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile Ingenieuren gehört sowie im Falle einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf den Namen lauten oder
  2. der Zusammenschluss im Lande Bremen weder seinen Sitz noch eine Niederlassung hat, aber nach dem Recht eines anderen Bundeslandes berechtigt ist zur Führung der Bezeichnung.
" (2) Die Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist ferner Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erteilen, die
  1. einen Ausbildungsnachweis, der mindestens dem Niveau des Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) entspricht, in einem Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, der für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung erforderlich ist, oder
  2. den Beruf eines Ingenieurs vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt haben und dabei im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist. I)ie zweijährige Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der oder die Ausbildungsnachweise des Antragstellers den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigen, die mindestens dem Niveau des Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen. Voraussetzung für die Anerkennung ist aber in jedem Fall, dass die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinn der Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

Die genannten Voraussetzungen können durch Bescheinigungen der zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen werden. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG und ergänzender Bestimmungen, sofern die Vorschriften die bestehenden gesetzlichen Regelungen ergänzen und deren zweckentsprechende Durchführung sichern."

b) Der neue Absatz 3 wird eingefügt.

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert: Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden."

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt."

4. § 9 wird wie folgt geändert

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Wer die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure beantragt, hat nachzuweisen, dass er die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, und zu versichern, dass Versagungsgründe nicht vorliegen. Er hat: auch nach der Eintragung alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen betreffen können, unverzüglich der Ingenieurkammer anzuzeigen."(2) Wer die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure beantragt, hat dem Antrag die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in § 2 Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Ingenieurkammer bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats schriftlich oder mittels elektronischer Post den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Der Bewerber hat zu versichern, dass Versagungsgründe nicht vorliegen. Er hat auch nach der Eintragung alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen oder die eingetragenen Tatsachen betreffen können, unverzüglich der Ingenieurkammer anzuzeigen."

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe " § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2" ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufes rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und wenn sie einen Beruf mit einer in § 5 genannten Berufsbezeichnung zwei Jahre lang während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedsstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf zwei Jahre lang ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Auswärtige Beratende Ingenieure, die nicht in die Liste der Beratenden Ingenieure eines anderen Bundeslandes eingetragen sind und erstmalig im Lande Bremen unter dieser Berufsbezeichnung Dienstleistungen erbringen, haben dies zuvor der Ingenieurkammer anzuzeigen. Sie müssen Bescheinigungen der zuständigen Stellen darüber vorlegen, dass sie
  1. den Beruf des Ingenieurs im Lande ihres Wohnsitzes, ihrer beruflichen Niederlassung oder ihres Dienst- oder Beschäftigungsortes rechtmäßig ausüben und
  2. ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine abgeschlossene Ausbildung oder eine gleichwertige Befähigung auf dem Gebiet des Ingenieurwesens besitzen.

Die Bescheinigungen der zuständigen Stellen dürfen nicht älter sein als zwölf Monate.

"(2) Auswärtige Beratende Ingenieure, die nicht in die Liste der Beratenden Ingenieure eines anderen Bundeslandes eingetragen sind und erstmalig im Lande Bremen unter dieser Berufsbezeichnung vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen erbringen, haben dies zuvor der Ingenieurkammer schriftlich oder durch elektronische Post anzuzeigen. Sie müssen
  1. einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit erbringen,
  2. Bescheinigungen darüber vorlegen, dass sie in einem Mitgliedsstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  3. ihre Berufsqualifikation nachweisen und
  4. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1 einen Tätigkeitsnachweis in beliebiger Form vorlegen, soweit nicht entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sie haben die geltenden Berufspflichten zu beachten und unterliegen den Disziplinarregeln im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation sowie der Berufsgerichtsbarkeit."

d) In Absatz 7 wird die Angabe "Absatz 3 Satz 2

bis 4 gilt entsprechend" durch die Angabe

"Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend" ersetzt.

6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 11 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

altneu
 Um dies der Kammer zu ermöglichen, ist der Kammer nachzuweisen, dass im Versicherungsvertrag der Versicherer verpflichtet ist, die Ingenieurkammer über den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich zu benachrichtigen."Um dies der Kammer zu ermöglichen, ist der Kammer nachzuweisen, dass im Versicherungsvertrag der Versicherer verpflichtet ist, die Ingenieurkammer über den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede den vorgeschriebenen Versicherungsschutz in Ansehung Dritter beeinträchtigende Änderung des Versicherungsvertrages, unverzüglich zu benachrichtigen."

7. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
 8.Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren und Rügen nach § 27, Sperrungen und Löschungen in den in Nummer 7 genannten Listen und Verzeichnissen, Mitteilungen nach Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/48/EWG nach § 2 Abs. 2,"8. Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren und Rügen nach § 27, Sperrungen und Löschungen in den in Nummer 7 genannten Listen und Verzeichnissen sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG ,"

b) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Dient das Auskunftsersuchen der Durchführung der Richtlinie 89/48/EWG, so hat die Ingenieurkammer die notwendigen Auskünfte zu erteilen."Die Ingenieurkammer erteilt die nach den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG notwendigen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde."

c) In Absatz 6 wird die Angabe " § 10 Abs. 3 Satz 4 oder Abs. 7 Satz 2" durch die Angabe " § 10 Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 2" ersetzt.

d) In Absatz 9 werden die Wörter "Senators für Bau und Umwelt" durch die Wörter "Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa" ersetzt.

8. § 24 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Aufsichtsbehörde der Ingenieurkammer ist der Senator für Bau und Umwelt."(1) Die Aufsichtsbehörde der Ingenieurkammer ist der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa."

9. § 31 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 31 Übergangsvorschrift

Zusammenschlüsse von Ingenieuren, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Bezeichnung nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 führen und ihren Sitz oder eine Niederlassung im Lande Bremen haben, müssen die in den zitierten Bestimmungen genannten Voraussetzungen innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfüllen, andernfalls dürfen sie die Bezeichnung nicht weiter verwenden.

" § 31 Übergangsvorschrift

Ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängiges Eintragungsverfahren oder Berufsgerichtsverfahren wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen; es sei denn, die Eintragungsvoraussetzungen oder die Regeln über die Berufspflichten und Ahndung von Verstößen sind nach diesem Gesetz für die betroffene Person günstiger."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE