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BremIngG - Bremisches Ingenieurgesetz
- Bremen -
Vom 25. Februar 2003
(Brem.GBl. Nr. 10 vom 05.03.2003 S. 67; 23.10.2007 S. 472 07; 06.10.2009 S. 401 09; 08.05.2012 S. 160 12; 28.01.2014 S. 74 14; 07.10.2014 S. 407 14a; 01.03.2016 S. 96 16; 18.12.2018 S. 651 18; 03.03.2020 S. 26 20; 24.11.2020 S. 1425 20a; 14.12.2021 S. 910 21; 13.03.2024 S. 117 24; 29.05.2024 S. 270 24a i.K.)
Gl.-Nr.: 711-f-1
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Teil 1
Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" und Berufsaufgaben 16
§ 1 Berufsbezeichnung "Ingenieur" 07 16
(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung oder in einer fremdsprachlichen Übersetzung darf führen,
(2) Eine Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss von Ingenieurinnen und Ingenieuren hinweist, darf nur geführt werden, wenn
(3) Für eine Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss von Ingenieurinnen und Ingenieuren mit Angehörigen anderer Berufsgruppen hinweist, gilt Absatz 2 entsprechend, sofern die Bezeichnung eine Wortverbindung ausschließlich mit der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" enthält. Andernfalls darf die Bezeichnung abweichend von Absatz 2 Nummer 1 geführt werden, wenn mindestens eine der Gesellschafterinnen oder einer der Gesellschafter und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf und die betreffenden Personen Kapital- und Stimmanteile halten und außerdem die Mehrheit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter und die zur Geschäftsführung befugten Personen oder berufenen Vorstandsmitglieder eine der Berufsbezeichnungen führen dürfen, auf die die Bezeichnung des Zusammenschlusses hinweist und den betreffenden Personen die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile gehört.
(4) Kapitalanteile dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte ausgeübt werden.
(5) Zusammenschlüsse nach den Absätzen 2 und 3 haben die dort genannten Voraussetzungen nachzuweisen; die Bestimmungen des § 9 Abs. 5 Satz 2 bis 7 gelten entsprechend.
(6) Besondere Rechtsvorschriften über das Führen der Berufsbezeichnung bleiben unberührt.
§ 1a Berufsaufgaben der Ingenieurin und des Ingenieurs 16
Berufsaufgabe der Ingenieurin und des Ingenieurs ist die Erbringung von Ingenieurleistungen auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften. Gegenstand von Ingenieurleistungen sind gestaltende Planungen, Konzepte, Strategien oder Lösungen technisch-naturwissenschaftlicher Aufgaben, die auf der Grundlage einer entsprechenden technisch-naturwissenschaftlichen Hochschulausbildung erfolgen. Zu den typischen Tätigkeiten gehören insbesondere die auf dieser Basis vorgenommene technische, technisch-wissenschaftliche und technisch-wirtschaftliche Beratung, Entwicklung, Planung, Berechnung, Konstruktion, Betreuung, Kontrolle und Prüfung technischer Systeme sowie Sachverständigen-, Lehrtätigkeit und Forschungsaufgaben. Zu den Berufsaufgaben gehören auch die mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Tätigkeiten. Die Ingenieurleistungen können selbstständig, angestellt, beamtet oder gewerblich erbracht werden.
§ 2 Genehmigung 07 09 14a 16 20
(1) Die Genehmigung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 ist zu erteilen, wenn die nachgewiesene ausländische Ausbildung einer der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten deutschen Ausbildungen gleichwertig ist.
(2) Die Genehmigung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 ist ferner Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu erteilen, die vorbehaltlich der Absätze 3 und 4
Für die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die genannten Voraussetzungen können durch Bescheinigungen der zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Union nachgewiesen werden. Die antragstellende Person wird in ein besonderes Verzeichnis der Ingenieurkammer eingetragen. Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für einen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat.
(3) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch ein Studium gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a abgedeckt werden, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/35/EG erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antrag-stellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.
(4) Die Ingenieurkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme ist gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person im Hinblick auf das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/35/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können, zu informieren. Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate ab Zugang der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann. Die Ingenieurkammer erstellt ein Verzeichnis der Sachgebiete, in denen wesentliche Unterschiede im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a festgestellt wurden. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die Ingenieurkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation.
(5) Personen aus einem anderen Staat, die im Lande Bremen vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen gemäß § 1a erbringen wollen (auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister), dürfen ohne Genehmigung eine § 1 entsprechende Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates führen. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 1 möglich ist. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr sowie der Kontinuität der Dienstleistung, beurteilt.
(6) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister dürfen mit Genehmigung der Ingenieurkammer im Lande Bremen vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen gemäß § 1a unter Führung der geschützten Berufsbezeichnung nach § 1 erbringen, wenn sie die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 erfüllen. Die Ingenieurkammer hat der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Ist die Prüfung nicht fristgerecht möglich, so teilt sie die Gründe für die Verzögerung innerhalb der Frist nach Satz 2 mit. Die Entscheidung muss vor Ablauf des zweiten Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen. Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters und den Anforderungen der Absätze 1 und 2 und ist er so groß, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist, gibt die Ingenieurkammer der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit, durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass sie oder er die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Die Ingenieurkammer prüft zuvor, ob die von der der Dienstleisterin oder dem Dienstleister durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede nach Satz 5 ausgleichen. Die Erbringung der Dienstleistung muss innerhalb eines Monats erfolgen können, der auf die nach den Sätzen 2 bis 4 getroffenen Entscheidung folgt. Erfüllt die Ingenieurkammer die in den Sätzen 1 bis 7 genannten Pflichten nicht fristgerecht, so darf die Berufsbezeichnung nach § 1 auch ohne Eintragung geführt werden.
(7) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister, die nicht in die Liste oder ein Verzeichnis eines anderen Bundeslandes eingetragen sind, müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 5 und 6 vorher der Ingenieurkammer schriftlich anzeigen. Mit der Anzeige sind von den auswärtigen Dienstleisterinnen oder Dienstleistern nach Absatz 6 vorzulegen
Die Anzeige nach Satz 1 kann auch bei der einheitlichen Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgenommen werden. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden.
(7a) Die Ingenieurkammer kann bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der Dienstleisterin oder des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Lande Bremen Dienstleistungen gemäß § 1a zu erbringen. Sie werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in dieses Verzeichnis eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Durch die Eintragung und die Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistung nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden.
(7b) Meldungen nach Absatz 7 Satz 1 und Bescheinigungen nach Absatz 7a Satz 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 7a Satz 3 erfolgt in diesem Fall nicht. § 9 Absatz 6 gilt entsprechend.
(8) Für den Fall einer Beschwerde einer Dienstleistungsempfängerin oder eines Dienstleistungsempfängers bei der Ingenieurkammer über eine erbrachte Dienstleistung einer auswärtigen Dienstleisterin oder eines Dienstleisters, die oder der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat niedergelassen ist, holt die Ingenieurkammer die für das Beschwerdeverfahren erforderlichen Informationen bei der zuständigen Stelle des Niederlassungsstaates ein und unterrichtet die Dienstleistungsempfängerin oder den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens. Auf Anforderung der zuständigen Stelle eines in Satz 1 genannten Staates übermittelt die Ingenieurkammer diejenigen Informationen über Berufsangehörige, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.
(9) Die bis zum Ablauf des 9. März 2016 erteilten Genehmigungen nach § 2 des in § 1 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Ingenieurgesetzes gelten als Genehmigung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2.
§ 2a Genehmigungsverfahren 16 20
(1) Dem Antrag auf Genehmigung gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 sind die zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(1a) Soweit es um die Beurteilung der in § 2 Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b, d und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; Unterlagen und Bescheinigungen nach Buchstabe d und f dürfen nicht älter als drei Monate sein. Ist die antragstellende Person nicht in der Lage, Informationen zu ihrer oder seiner Ausbildung vorzulegen, so wendet sich die Ingenieurkammer an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union oder eine der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates. Im Fall berechtigter Zweifel kann sich die Ingenieurkammer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union oder einer der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates eine Bestätigung der Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise einholen. War die antragstellende Person bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat tätig, kann die Ingenieurkammer im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlung ausgesetzt oder untersagt wurde. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarktinformationssystem (IMI).
(1b) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 auch über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch abgewickelt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden.
(2) Die Entscheidung über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen des § 2 Absatz 1 und 2 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Ingenieurkammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien im Sinne von Absatz 1b Satz 4 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Verfahren nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Zuständige Behörde ist die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen (§ 11), deren Befugnisse durch den Eintragungsausschuss (§ 19) wahrgenommen werden. Für das Widerspruchsverfahren gilt § 9 Absatz 4 entsprechend.
§ 3 Ausbildungsbezeichnung 07 16
(1) Unabhängig von der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 sind Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 erfüllen, berechtigt, ihre jeweilige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Originalform zu führen, wenn dazu der Name und der Ort der verleihenden Institution angegeben werden. Dies gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.
(2) Im Übrigen bleibt das Recht zur Führung von Hochschulgraden oder staatlichen Graden nach dem Bremischen Hochschulgesetz unberührt.
§ 3a Anwendung des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes 14 24a
Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme seiner §§ 10, 12, 13 und 17 nicht anzuwenden.
Teil 2
Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" und Berufsaufgaben 16
§ 4 Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure 14a 16
(1) Berufsaufgabe der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist die eigenverantwortliche und unabhängige Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1a. Dazu gehören auch die Vertretung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in den mit der Planung, Prüfung und Ausführung zusammenhängenden Fragen, die treuhänderische Tätigkeit sowie die Überwachung der Ausführung technischer Vorhaben.
(2) Eigenverantwortlich ist tätig, wer
(3) Unabhängig ist tätig, wer bei der Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben nach Absatz 1 weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
§ 5 Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" 14a 16 20
(1) Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure des Landes Bremen nach § 6 Absatz 1 eingetragen oder wer nach § 10 Absatz 1 bis 3 berechtigt ist.
(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" zu führen.
(3) Eine Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss von Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieuren allein oder mit Angehörigen anderer Berufsgruppen hinweist, darf nur geführt werden, wenn der Zusammenschluss unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure des Landes Bremen nach § 6 Absatz 2 bis 5 eingetragen ist oder nach § 10 Absatz 6 bis 7 berechtigt ist.
(4) Fremdsprachliche Übersetzungen der Bezeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darf nur verwenden, wer diese Bezeichnungen zu führen berechtigt ist.
(5) Das Recht zur Führung von Hochschulgraden oder staatlichen Graden nach dem Bremischen Hochschulgesetz bleibt unberührt.
§ 6 Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure 09 14a 16 20
(1) In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure des Landes Bremen ist auf Antrag einzutragen, wer
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 vorliegen, und außerdem nicht in Fällen des § 2 Absatz 1, sofern die in Drittstaaten ausgestellten Ausbildungsnachweise die Voraussetzungen des Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen. Die Eintragung erfolgt ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 bei Personen, die in einem Bundesland in eine Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure entweder bereits eingetragen sind oder eingetragen waren und später wegen Aufgabe des Wohnsitzes, der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes gelöscht worden sind. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Eintragung innerhalb eines Jahres nach Löschung beantragt wird und soweit kein Versagungsgrund vorliegt. Die Eintragung erfolgt ohne Prüfung der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 3 bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach denn Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates, die dort aufgrund einer gesetzlichen Regelung berechtigt sind, eine der deutschen Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und dies durch eine Bescheinigung dieses Staates nachweisen. Von der Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 5 kann auf Antrag befreit werden, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt.
(2) In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure des Landes Bremen ist auf Antrag auch ein Zusammenschluss Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure einzutragen, wenn
(3) Die Eintragungsvoraussetzung nach Absatz 2 Nummer 4 gilt nicht für einen Zusammenschluss im Sinne des § 5 Absatz 3, der eine Bezeichnung führt, die auf mehr als eine der am Zusammenschluss beteiligten Berufsgruppen hinweist und nicht zugleich eine Wortverbindung ausschließlich mit der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" enthält. Bei einem solchen Zusammenschluss muss stattdessen für die Eintragung
(4) Auf Partnerschaftsgesellschaften gemäß § 8 Absatz 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) finden Absatz 2 Nummer 4 bis 6, Nummer 8 und 9 sowie Absatz 3 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften, die als Zusammenschluss in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind, können ihre Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung gegenüber der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen bestimmten Höchstbetrag beschränken, jedoch nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der in Absatz 2 Nummer 7 genannten Mindestversicherungssumme. Die Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsgesellschaftsvertrag zu vereinbaren, der Ingenieurkammer anzuzeigen und in die besondere Abteilung der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure nach Absatz 6 einzutragen. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend.
(5) Auf Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes finden Absatz 2 Nummer 4 bis 6, Nummer 8 und 9 sowie Absatz 3 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung, die als Zusammenschluss in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind, müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet. Deckungsumfang und Deckungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens Absatz 2 Nummer 7 entsprechen. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend.
(6) Die Eintragung eines Zusammenschlusses nach den Absätzen 1 bis 5 erfolgt in einer besonderen Abteilung der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure.
§ 6a Europäischer Berufsausweis 16
(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass die Berufsangehörige oder der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.
(2) Die Ingenieurkammer ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten.
(3) Der Europäische Berufsausweis stellt die Meldung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zur Führung der in § 1 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen.
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von Dateien im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI-Dateien) und dem Umgang mit diesen im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu erlassen.
(1) Die Ingenieurkammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne des Artikels 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG ; dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Sie unterrichtet unter Berücksichtigung von nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie die nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, die dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) angeschlossen sind, spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung über das IMI von der Identität von Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation gemäß §§ 1, 2 oder 10 beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Informationsaustausches hat nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S.1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31. Juli 2002, S.37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18. Dezember 2009, S. 11) geändert worden ist, zu erfolgen.
(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung hat die Ingenieurkammer die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,
(3) Wird gegen eine Warnung ein Rechtsbehelf eingelegt, ist über das IMI ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Werden die in Absatz 1 genannten Gerichtsentscheidungen geändert, sind die Warnungen binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Änderung zu löschen. Absatz 1 Satz 1 findet auf Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.
(4) Die Ingenieurkammer unterrichtet die zuständigen Stellen der Länder der Bundesrepublik Deutschland von den Meldungen nach Absatz 1 und 3.
(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzend zu den Bestimmungen der Durchführungsakte weitere Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu erlassen.
§ 7 Versagung der Eintragung 16 20
(1) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist Personen trotz Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie nicht die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Eintragung ist insbesondere den Personen zu versagen",
(2) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure kann Personen versagt werden, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor ihrem Eintragungsantrag
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Versagung der Eintragung eines Zusammenschlusses Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure, wenn einer der dort genannten Versagungsgründe bei einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter oder einer zur Geschäftsführung in dem Zusammenschluss befugten Person vorliegt.
§ 8 Löschung der Eintragung 14a 16 20
(1) Die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren ist zu löschen, wenn
(2) Wenn die Eintragungsvoraussetzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 3 aufgrund des Ausscheidens einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters oder einer zur Geschäftsführung in denn Zusammenschluss befugten Person nicht mehr erfüllt ist, setzt der Eintragungsausschuss eine Frist von höchstens einem Jahr. Innerhalb dieser Frist hat der Zusammenschluss einen der genannten Eintragungsvoraussetzung entsprechenden Zustand herzustellen, anderenfalls ist die Eintragung nach Satz 1 Nummer 2 zu löschen.
(3) Die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure kann gelöscht werden, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer nach § 7 Absatz 2 oder 3 eine Eintragung versagt werden könnte, oder wenn die eingetragene Person ihren Verpflichtungen nach § 9 Absatz 2 Satz 9 oder § 9 Absatz 5 Satz 3 und 4 nicht nachkommt.
§ 9 Eintragungs- und Löschungsverfahren 07 09 14a 16 20
(1) Die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure des Landes Bremen sowie das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure werden bei der Ingenieurkammer (§ 11) geführt.
(2) Wer die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure beantragt, hat dem Antrag die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b, d und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; Unterlagen und Bescheinigungen nach Buchstabe d und f dürfen nicht älter als drei Monate sein. § 2a Absatz 1a Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 und 4 auch über die einheitliche Stelle nach den § § 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats schriftlich den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden. Die antragstellende Person hat zu versichern, dass Versagungsgründe nicht vorliegen. Sie hat auch nach der Eintragung alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen oder die eingetragenen Tatsachen betreffen können, unverzüglich der Ingenieurkammer anzuzeigen.
(3) Über die Eintragung und die Löschung in der Liste entscheidet der Eintragungsausschuss (§ 19). Die Entscheidung über die Eintragung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen des § 2 Absatz 1 und 2 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Ingenieurkammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien im Sinne von Absatz 2 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Verfahren nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt. Eine Löschung kann der Eintragungsausschuss ohne Antrag der Betroffenen oder des Betroffenen nur beschließen, wenn nicht wegen der die Löschung begründenden Tatsachen ein Berufsgerichtsverfahren anhängig oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
(4) Wird gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses Widerspruch eingelegt und hilft der Eintragungsausschuss unter maßgeblicher Mitwirkung seiner an der Erstentscheidung beteiligten Mitglieder diesem nicht ab, so entscheidet der Ausschuss in anderer Besetzung als Widerspruchsausschuss. Gegen diese Entscheidung kann die Betroffene oder der Betroffene Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Eintragung und Löschung eines Zusammenschlusses Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure entsprechend. Dem Eintragungsantrag ist dabei eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des dem Zusammenschluss zugrunde liegenden Vertrages beizufügen. Jede Änderung des Vertrages oder in der Person der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vertretungsberechtigten oder in den Kapitalanteilen der Beratenden Ingenieurinnen oder Beratenden Ingenieure des Zusammenschlusses ist der Ingenieurkammer unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt für alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen betreffen können. Den Änderungsanzeigen ist eine beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Wird die Änderung auch im Handels- oder Partnerschaftsregister oder einem anderen Register eingetragen, so ist eine beglaubigte Abschrift dieser Eintragung nachzureichen. Vor einer Eintragung eines Zusammenschlusses Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure in eines der in Satz 6 genannten Register oder einer späteren Änderung einer solchen Eintragung ist die Ingenieurkammer unter Angabe der in den Sätzen 1 bis 4 genannten Verhältnisse zu unterrichten.
(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Eintragungs- und Löschungsverfahren und die Feststellung der Eintragungs- und Löschungsvoraussetzungen zu erlassen.
§ 10 Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure 07 09 14a 16 20
(1) Personen aus einem anderen Staat, die im Lande Bremen vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen gemäß § 4 erbringen wollen (auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister), dürfen ohne Genehmigung eine § 5 entsprechende Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates führen. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 5 möglich ist. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr sowie der Kontinuität der Dienstleistung, beurteilt.
(2) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister dürfen mit Genehmigung der Ingenieurkammer im Lande Bremen vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen gemäß § 4 unter Führung der geschützten Berufsbezeichnung nach § 5 erbringen, wenn die Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation gemäß § 6 Absatz 1 festgestellt wurde. Die Ingenieurkammer hat der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Ist die Prüfung nicht fristgerecht möglich, so teilt sie die Gründe für die Verzögerung innerhalb der Monatsfrist mit. Die Entscheidung muss vor Ablauf des zweiten Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen. Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters und den Anforderungen des § 6 Absatz 1 und ist er so groß, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist, gibt die Ingenieurkammer der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit, durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass sie oder er die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Die Ingenieurkammer prüft zuvor, ob die von der Dienstleisterin oder dem Dienstleister durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede nach Satz 5 ausgleichen. Die Erbringung der Dienstleistung muss innerhalb eines Monats erfolgen können, der auf die nach den Sätzen 2 bis 4 getroffenen Entscheidung folgt. Erfüllt die Ingenieurkammer die in den Sätzen 1 bis 7 genannten Pflichten nicht fristgerecht, so darf die Berufsbezeichnung nach § 5 auch ohne Eintragung geführt werden.
(3) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister, die nicht in die Liste oder ein Verzeichnis eines anderen Bundeslandes eingetragen sind, müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 und 2 vorher der Ingenieurkammer schriftlich anzeigen. Mit der Anzeige sind von den auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleistern nach Absatz 2 vorzulegen
Die Anzeige nach Satz 1 kann auch bei der einheitlichen Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgenommen werden. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden.
(3a) Die Ingenieurkammer kann bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der Dienstleisterin oder des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Lande Bremen Dienstleistungen gemäß § 4 zu erbringen. Sie werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen, haben die Berufspflichten zu beachten und unterliegen den Disziplinarregeln im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation sowie der Berufsgerichtsbarkeit. Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in dieses Verzeichnis eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Durch die Eintragung und die Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistung nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden.
(3b) Meldungen nach Absatz 3 Satz 1 und Bescheinigungen nach Absatz 3a Satz 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 3a Satz 3 erfolgt in diesem Fall nicht. § 9 Absatz 6 gilt entsprechend.
(4) Für den Fall einer Beschwerde einer Dienstleistungsempfängerin oder eines Dienstleistungsempfängers bei der Ingenieurkammer über eine erbrachte Dienstleistung einer auswärtigen Dienstleisterin oder eines Dienstleisters, die oder der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassen ist, holt die Ingenieurkammer die für das Beschwerdeverfahren erforderlichen Informationen bei der zuständigen Stelle des Niederlassungsstaates ein und unterrichtet die Dienstleistungsempfängerin oder den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens. Auf Anforderung der zuständigen Stelle eines in Satz 1 genannten Staates übermittelt die Ingenieurkammer diejenigen Informationen über Berufsangehörige, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.
(5) Auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleistern kann die Führung einer Berufsbezeichnung nach § 5 untersagt werden, wenn dem § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 vergleichbare Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung einer Eintragung nach § 7 rechtfertigen würden.
(6) Für Zusammenschlüsse Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure, die im Lande Bremen weder ihren Sitz noch eine Niederlassung haben (auswärtige Zusammenschlüsse), gilt Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 Nummer 2 bis 9 erfüllt sein müssen unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 3. Partnerschaftsgesellschaften nach Satz 1 können eine Haftungsbegrenzung im Sinne des § 6 Absatz 4 vornehmen entsprechend den gesetzlichen Regelungen des Landes, in dem die Gesellschaften jeweils ihren Sitz haben.
(7) Auswärtige Zusammenschlüsse nach Absatz 6, die nicht in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eines anderen Bundeslandes eingetragen sind, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sie auf Verlangen Bescheinigungen darüber vorzulegen haben, dass
Sofern die Bescheinigungen nicht vorgelegt werden, kann die Ingenieurkammer den auswärtigen Zusammenschlüssen das Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 untersagen. Das Gleiche gilt, wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung einer Eintragung nach § 7 rechtfertigen würden.
Teil 3
Ingenieurkammer
§ 11 Rechtsstellung der Ingenieurkammer
(1) Die Ingenieurkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen.
(2) Sitz der Ingenieurkammer ist Bremen.
§ 12 Aufgaben der Ingenieurkammer 07 09 14a 16 20 24a
(1) Die Ingenieurkammer hat die Aufgabe, insbesondere
(2) Die Ingenieurkammer kann über die nach diesem Gesetz zu führenden Listen und Verzeichnisse hinaus weitere Listen und Verzeichnisse führen, sofern die Eintragung personenbezogener Daten in diese Listen und Verzeichnisse mit Einwilligung der betreffenden Person erfolgt.
(3) Die Ingenieurkammer kann für die Kammermitglieder und deren Familien Fürsorgeeinrichtungen schaffen; die Beschlüsse dazu bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 13 Bauvorlageberechtigte 09 12 14a 16 24a
Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen führt die Liste der nach § 65 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung Bauvorlageberechtigten. Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss. Für die Versagung und die Löschung der Eintragung sowie das Verfahren gelten die §§ 13a bis 13d entsprechend.
§ 13a Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste nach § 65 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung 09 12 14a 16 24a
(1) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag von der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen einzutragen, wer
(2) Auf Antrag ist in die Liste der Bauvorlageberechtigten einzutragen, wer über einen auswärtigen Hochschulabschluss verfügt, der den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist, und die Anforderung des Absatzes 1 Nummer 2 erfüllt.
(3) Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller wird in die Liste nach Absatz 1 auch eingetragen, wenn
Satz 1 gilt auch für eine Antragstellerin oder einen Antragsteller, die oder der nachweist, dass sie oder er
(4) Einer Eintragung nach Absatz 1 oder Absatz 2 bedarf es nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller aufgrund einer Regelung eines anderen Landes bauvorlageberechtigt ist.
(5) § 17 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.
§ 13b Eintragungsverfahren für Antragstellende nach § 13a Absatz 3 24a
(1) Für die Form des Antrags auf Eintragung, die einzureichenden Unterlagen sowie das diesbezügliche Verfahren gelten die §§ 12 und 13 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes.
(2) Antragstellerinnen und Antragsteller haben Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und b Satz 1 sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 dieser Richtlinie vorzulegen. Gibt die Antragstellerin oder der Antragsteller an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder eine Ausbildungsstelle. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG kann die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat tätig, kann die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. Im Übrigen finden die Vorschriften des Artikels 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e, f und g Anwendung. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).
(3) Über die Eintragung in die Liste nach § 13a Absatz 1 ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Liste enthält folgende Angaben:
Die Liste enthält darüber hinaus Angaben über die Staatsangehörigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers und den Staat, in dem sie oder er ihre oder seine Berufsqualifikation erworben hat. Wesentliche Änderungen gegenüber der nach Satz 2 bescheinigten Situation hat die Antragstellerin oder der Antragsteller der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen unverzüglich mitzuteilen. Die für die Löschung aus Listen geltenden Regelungen der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen gelten auch für diese Liste.
(4) Kann eine Eintragung in die Liste nicht erfolgen, weil der Antragsteller die Voraussetzungen des § 13a Absatz 3 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid nach § 10 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festzustellen.
(1) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die nicht in die Liste nach § 13a Absatz 2 und 3 eingetragen werden können, weil sie aufgrund von wesentlichen Unterschieden nicht über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügen und die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstaben b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, können einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen. Beantragt eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikationen und ist die erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, so kann die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben.
(2) Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden durch Satzung der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen festgelegt.
(3) Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der für das Bauberufsrecht zuständigen Senatorin oder des für das Bauberufsrecht zuständigen Senators für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung.
§ 13d Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von Bauvorlageberechtigten, Anzeigeverfahren 24a
(1) Eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister ist zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung von Bauvorlagen berechtigt, wenn sie oder er in ein entsprechendes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen eingetragen ist.
(2) Eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister nach Absatz 1 hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen in Textform anzuzeigen. Einer Anzeige nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist. Zusammen mit der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:
§§ 12 und 13 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sind anzuwenden.
(3) Die Vorlage der Meldung nach Absatz 2 berechtigt die Dienstleisterin oder den Dienstleister zur Erstellung von Bauvorlagen. Der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen steht es frei, die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3 nachzuprüfen. Die Erstellung von Bauvorlagen ist der Dienstleisterin oder dem Dienstleister zu untersagen, wenn sie oder er nicht zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, ihr oder ihm die Ausübung dieser Tätigkeit nach der Anzeige untersagt wird oder die Voraussetzungen des § 13a Absatz 3 Satz 2 nicht erfüllt sind. In diesem Fall ist der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit einzuräumen, fehlende Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch einen Anpassungslehrgang zu erwerben oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Ist die Dienstleisterin oder der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder erfüllt sie oder er die Voraussetzungen des § 13a Absatz 3 Satz 2, so darf ihr oder ihm die Erstellung von Bauvorlagen nicht aufgrund seiner Berufsqualifikation beschränkt werden. Für die Bestimmung desselben Berufs im Sinne dieses Absatzes gilt das gestufte System des § 65 Absatz 1 bis 3 der Bremischen Landesbauordnung.
(4) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist dann so zu führen, dass keine Verwechslung mit einer inländischen Berufsbezeichnung möglich ist.
(5) Auswärtige Bauvorlageberechtigte haben die Berufspflichten nach § 25 zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen zu behandeln. Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.
(6) § 17 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.
§ 13e Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner 24a
(1) Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen führt die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner.
(2) In die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner sind auf Antrag Personen einzutragen, die
Eintragungen in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner bei der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes gelten auch im in der Freien Hansestadt Bremen.
(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen bestätigt der antragstellenden Person unverzüglich schriftlich den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen kann die Frist gegenüber der antragstellenden Person einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 6 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss. Für die Versagung und die Löschung der Eintragung sowie das Verfahren gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.
(4) Für Personen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat sowie für Drittstaatsangehörige, soweit sich für diese nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, die zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind, gilt § 13a Absatz 2 bis 4 und § 13d Absatz 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen einzureichen ist.
(1) Die Ingenieurkammer kann durch Satzung
(2) Kammermitglieder, deren Versorgung in anderer Weise gesetzlich geregelt ist, sind auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk zu befreien.
(3) In einer Übergangsbestimmung sind Freistellungen für die Fälle vorzusehen, in denen eine andere Versorgung nach näherer Maßgabe der Satzung nachgewiesen wird.
(4) Die Satzung muss eine selbstständige Verwaltung des Versorgungswerks durch eigene Organe vorsehen. Sie muss ferner Bestimmungen enthalten über
(5) Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Ingenieurkammer und des Senators für Finanzen.
(6) Das Vermögen des Versorgungswerks ist vom Vermögen der Ingenieurkammer getrennt zu verwalten.
(7) Verwaltungsverfahren des Versorgungswerks gegenüber den ihr aufgrund des Anschlusses angehörenden Mitgliedern richten sich nach den für das Versorgungswerk geltenden Vorschriften.
(8) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Auskunft über
eines Mitglieds dieser Versorgungseinrichtung, so übermittelt die Versorgungseinrichtung diese Daten an die Behörde, das Vollstreckungsorgan oder die öffentliche Stelle. Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden.
§ 15 Kammermitgliedschaft 09 12 14a 16 24a
(1) Der Ingenieurkammer gehören als Pflichtmitglieder an
Als freiwillige Mitglieder sind auf Antrag Personen aufzunehmen, die die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" nach § 1 führen dürfen und im Lande Bremen einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben; die Aufnahme kann nach § 7 versagt werden.
(2) Mitglied der Ingenieurkammer ist die Person, die im Mitgliederverzeichnis eingetragen ist.
(3) Pflichtmitglieder scheiden als solche aus der Ingenieurkammer aus, wenn ihre Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure oder in der Liste der Bauvorlageberechtigten gelöscht wird oder wenn ihre Zulassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik oder als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur endet, soweit nicht aus anderen Gründen eine Pflichtmitgliedschaft besteht. Sie können jedoch auf Antrag freiwilliges Mitglied werden, wenn kein Versagungsgrund nach § 7 vorliegt. Freiwillige Mitglieder scheiden aus der Kammer aus, wenn sie dies beantragen oder die Voraussetzungen für ihre Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt sind oder wenn sie nach § 28 Abs. 1 Nr. 7 ausgeschlossen werden. Die Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer endet mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis.
(4) Über die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis entscheidet der Eintragungsausschuss. Für das Eintragungsverfahren und die Löschung der Eintragung gelten die §§ 8 und 9 entsprechend.
§ 16 Organe der Ingenieurkammer 16
(1) Die Organe der Ingenieurkammer sind
(2) Die Kammermitglieder bilden die Kammerversammlung. Die Aufgaben der Kammerversammlung und des Vorstandes sowie die Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstandes werden durch die Satzung der Ingenieurkammer geregelt, soweit dieses Gesetz nichts Näheres bestimmt. Die Kammerversammlung kann Ausschüsse einsetzen.
(3) Den Organen können nur Kammermitglieder angehören; sie sind ehrenamtlich tätig. Satz 1 gilt nicht für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und im Eintragungsausschuss ist ausgeschlossen. Die Satzung regelt, ob und welche Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis gewährt wird.
(1) Die Kammerversammlung beschließt insbesondere über
(2) Die Kammerversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Kammerversammlungen sind binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Kammermitglieder oder ein Drittel der Pflichtmitglieder der Kammer dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt. Bei der Einberufung sind die Beschlussgegenstände auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Kammermitglieder sowie zwei Dritteln der anwesenden Pflichtmitglieder. Alle übrigen Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Kammermitglieder, Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 2 bis 9,13,14, 17 und 18 zusätzlich der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Pflichtmitglieder.
(4) Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 1 bis 9 sowie Änderungsbeschlüsse dazu bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(1) Die Kammerversammlung wählt den Vorstand. Dieser besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und einer in der Satzung bestimmten Zahl weiterer Vorstandsmitglieder. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter die Präsidentin oder der Präsident, müssen Pflichtmitglieder der Kammer sein, von denen wiederum mindestens die Hälfte in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sein muss. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss ein freiwilliges Kammermitglied sein.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes dauert vier Jahre. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten Kammerversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer. Er sorgt für die Erfüllung der Kammeraufgaben und überwacht die Einhaltung der Berufspflichten. Er unterbreitet der Kammerversammlung Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie für die der Aufsichtsbehörde vorzuschlagenden ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Er äußert sich gegenüber der Aufsichtsbehörde über die von ihr vorgesehenen richterlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, dem Vorstand nach schriftlicher Aufforderung die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Betroffene oder der Betroffene in entsprechender Anwendung von § 55 der Strafprozeßordnung ein Aussageverweigerungsrecht hat.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident, bei ihrer oder seiner Verhinderung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, vertritt die Ingenieurkammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, welche die Ingenieurkammer vermögensrechtlich verpflichten und nicht lediglich die laufende Verwaltung betreffen, müssen schriftlich abgefasst und nach näherer Bestimmung der Satzung von der Präsidentin oder vom Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer unterzeichnet und vollzogen werden.
(1) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und mindestens acht Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Beisitzerinnen oder Beisitzer sind Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Vertreterin oder der Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen nicht Bedienstete der Ingenieurkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die Beisitzerinnen oder Beisitzer und die Vertreterinnen oder Vertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren von der Kammerversammlung gewählt und vom Vorstand der Ingenieurkammer bestellt.
(3) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der Vorsitzenden oder denn Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern mit Stimmenmehrheit. Es sollen möglichst zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer der Fachrichtung der Betroffenen oder des Betroffenen oder einer nahestehenden Fachrichtung angehören. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt, soweit dies möglich ist, jährlich im Voraus die Reihenfolge, in der die Beisitzerinnen oder die Beisitzer an den Sitzungen mitwirken. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren des Eintragungsausschusses zu erlassen.
(1) Die Ingenieurkammer hat durch Satzungen Bestimmungen zu treffen über
(2) Die Ingenieurkammer kann weitere Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten erlassen.
(3) Die Satzungen müssen die Belange der verschiedenen Fachrichtungen und Beschäftigungsarten der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder berücksichtigen.
(4) Bei neuen oder zu ändernden Satzungen, die die Aufnahme oder die Ausübung eines Berufes oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Vorschriften im Sinne des Satzes 1 sind anhand der in der Anlage festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
(5) Bei einer Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über eine Vorschrift ist auf der Internetseite der Ingenieurkammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Das Nähere wird durch Satzung bestimmt; insbesondere ist sicherzustellen, dass eingehende Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Kammerversammlung einfließen können.
(6) Satzungen nach Absatz 1, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Gleiches gilt für alle weiteren Vorschriften, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllen. Im Rahmen der Genehmigung von Satzungen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 hat diese auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat die Ingenieurkammer der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 ergibt. Insbesondere hat die Ingenieurkammer die Gründe zu übermitteln aufgrund derer sie die Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.
(7) Satzungen sind in ausgefertigter und soweit erforderlich genehmigter Fassung öffentlich bekanntzumachen. Die Art und Weise der Bekanntmachung wird durch Satzung bestimmt.
(8) Die Ingenieurkammer hat nach dem Erlass oder der Änderung einer Vorschrift gemäß Absatz 4 Satz 1 ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist; dies ist durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsicht zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingetragen werden und nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen. Im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit ist das Binnenmarktinformationssystem zu nutzen.
Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist ein ständiger Schlichtungsausschuss zu bilden. Er besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, die oder der zum Richteramt befähigt sein soll, und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die Kammermitglieder sind und von denen eine oder einer in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sein muss. Für alle Ausschussmitglieder sind Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen. Die Tätigkeit der Ausschussmitglieder ist ehrenamtlich, soweit sie Kammermitglieder sind. Das Nähere regelt die von der Ingenieurkammer zu erlassende Schlichtungsordnung.
(1) Die Kosten der Ingenieurkammer werden, soweit sie nicht durch anderweitige Einnahmen gedeckt werden können, durch Beiträge der Kammermitglieder gedeckt. Die Ingenieurkammer kann außerdem innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises für Amtshandlungen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und besonderen Leistungen, die nicht Amtshandlungen sind, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erheben.
(2) Die Ingenieurkammer erlässt zur Erhebung der Beiträge eine Beitragsordnung und zur Erhebung der Verwaltungskosten eine Gebührenordnung. Für Pflichtmitglieder sind die Beiträge nach der Anzahl der Beschäftigten des Pflichtmitglieds zu staffeln, für angestellte und beamtete Pflichtmitglieder sowie für freiwillige Mitglieder wird ein fester Beitragssatz erhoben. Für Mitglieder, die aus ihrer Berufstätigkeit nur geringe oder keine Einkünfte haben, ist der Beitrag zu ermäßigen. Die Beitragshöhe ist jährlich zu beschließen.
(3) Die Ingenieurkammer erlässt eine Haushalts- und Kassenordnung, die Bestimmungen über die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplans, die Kassen- und Buchführung und die Rechnungslegung und -prüfung enthält. Sie erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan und eine Jahresrechnung. Die Haushaltsführung muss sparsam und wirtschaftlich sein. Die Aufsichtsbehörde kann Prüferinnen oder einen Prüfer für die Jahresrechnung bestimmen. Die Prüferin oder der Prüfer ist in angemessenen Zeitabständen zu wechseln.
(4) Die Beiträge der Kammermitglieder sowie die Kosten der Ingenieurkammer werden nach dem Bremischen Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vollstreckt.
§ 23 Datenverarbeitung 07 09 16 18 20 24a
(1) Die Ingenieurkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammermitglieder, über im Lande Bremen zugelassene Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder Vermessungsingenieure sowie über Personen, die in das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3 oder in die Listen und Verzeichnisse nach §§ 13 und 13e eingetragen sind oder einen Eintragungsantrag nach § 6 oder nach §§ 13 und 13e gestellt, Dienstleistungen nach § 10 Absatz 1, § 13d oder § 13e Absatz 4 angezeigt oder die freiwillige Kammermitgliedschaft beantragt haben, insbesondere die folgenden Daten verarbeitet werden:
Akademische Grade und andere für die Ingenieurkammer nicht erforderliche Angaben können nur auf Antrag oder mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert und genutzt werden. Personenbezogene Daten nach Satz 2 Nr. 1 bis 8 und 11 darf die Ingenieurkammer entsprechend im Rahmen des Satzes 1 auch über solche Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes eines Zusammenschlusses verarbeiten, die nicht in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure oder in das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3a eingetragen sind und für sich weder einen Eintragungsantrag gestellt noch Dienstleistungen nach § 10 Absatz 1, § 13d oder § 13e Absatz 4 angezeigt haben, wenn der genannte Zusammenschluss insgesamt eine dieser Voraussetzungen erfüllt. Darüber hinaus darf die Ingenieurkammer über sonstige Personen im Rahmen der Genehmigungstätigkeit nach §§ 1 und 2 sowie der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 30 personenbezogene Daten nach Satz 2 verarbeiten.
(2) Die Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben. Sie ist zur Auskunft verpflichtet, soweit sie dadurch nicht sich oder eine Angehörige oder einen Angehörigen einer straf-, berufs- oder disziplinargerichtlichen Verfolgung aussetzt. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Personen bleibt unberührt. Bei Dritten können Daten entweder nach Absatz 5 oder dann erhoben werden, wenn das Erheben bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden können. In diesen Fällen ist die betroffene Person zu benachrichtigen. Die Herkunft nicht unmittelbar bei der betroffenen Person erhobener Daten ist schriftlich festzuhalten.
(3) Die Daten nach Absatz 1 werden für jede betroffene Person gesondert gespeichert. Darüber hinaus sind die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3, 4 und 6 genannten Daten in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, das Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer, das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3a oder in die Listen und Verzeichnisse nach §§ 13 und 13e entsprechend § 9 einzutragen. Akademische Grade und weitere Angaben dürfen nur auf Antrag oder mit Einwilligung der betroffenen Person eingetragen werden. In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure und das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3a sind jeweils in einer besonderen Abteilung die Zusammenschlüsse Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 6 Absatz 2 und § 10 Absatz 7 einzutragen mit Name, Anschrift und Rechtsform sowie dem Namen und Beruf, der Anschrift und Staatsangehörigkeit der persönlich haftenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und der Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes.
(4) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Einsichtnahme in die in Absatz 3 Satz 2 genannten Listen und Verzeichnisse sowie auf Auskunft daraus. Die dort enthaltenen Angaben dürfen von der Ingenieurkammer veröffentlicht oder an Dritte zum Zweck der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die betroffene Person nicht widerspricht.
(5) Die Ingenieurkammer ist berechtigt, in allen die Tätigkeit der Ingenieurinnen und Ingenieure betreffenden Angelegenheiten den dafür zuständigen Behörden, insbesondere den Ingenieurkammern und deren Aufsichtsbehörden, den Bau-, Wirtschafts- und Wissenschaftsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland sowie entsprechenden Stellen anderer Staaten Auskünfte zu erteilen oder von derartigen Stellen einzuholen, soweit es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Ingenieurkammer oder der auskunftsersuchenden Stelle erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Angaben zu den in Absatz 3 Satz 2 genannten Listen und Verzeichnissen, zu den Eintragungsvoraussetzungen, Versagungen und Löschungen sowie zu Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren. Die Ingenieurkammer erteilt die nach den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG notwendigen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde. Über Rügen nach § 27 dürfen keine Auskünfte erteilt werden. Auskünfte über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 dürfen nach fünf Jahren ab deren Verhängung nicht mehr erteilt werden.
(6) Mit der Löschung einer Eintragung nach § 8, § 10 Absatz 5 oder 7, § 13b Absatz 3 Satz 5, § 13d, § 13e Absatz 3, § 13e Absatz 4 oder § 15 Absatz 4 Satz 2 ist zugleich die Verarbeitung sämtlicher bei der Ingenieurkammer über die betroffene Person gespeicherter Daten einzuschränken. Die Verarbeitung von Angaben über Rügen nach § 27 und Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren ist spätestens nach fünf Jahren ab deren Verhängung einzuschränken. Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt wurde, dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Ingenieurkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.
(7) Bei der Ingenieurkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Ingenieurkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung ist die Verarbeitung der entsprechenden Daten nach Absatz 6 Satz 3 einzuschränken. Fünf Jahre nach einer Löschung im Sinne des Absatzes 6 Satz 1 sind sämtliche bei der Ingenieurkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern dieser nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Ingenieurkammer ist verpflichtet, der betroffenen Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes, des Eintragungsausschusses sowie der weiteren Kammereinrichtungen sind, auch über das Ende ihrer Amtszeit hinaus, verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der in Absatz 1 genannten Personen geheim zu halten.
(9) Für die Tätigkeit der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und Europa als Aufsichtsbehörde finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vom 8. Mai 2018 (BremGBl. S. 131) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(10) Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen wurden, gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Ingenieurkammer die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Die Aufsichtsbehörde der Ingenieurkammer ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und Europa.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Ingenieurkammer ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ihren Statuten und auf der Grundlage eines geordneten Finanzwesens ausübt.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann von der Ingenieurkammer jederzeit Auskunft über deren Angelegenheiten verlangen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Ingenieurkammer beanstanden, wenn sie Gesetze, Verordnungen oder die Satzungen der Ingenieurkammer verletzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden; die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
(5) Erfüllt die Ingenieurkammer ihr obliegende Pflichten und Aufgaben nicht, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Ingenieurkammer innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Maßnahmen trifft.
(6) Wenn und solange die ordnungsmäßige Geschäftsführung der Ingenieurkammer nicht gewährleistet ist und andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, der einzelne oder sämtliche Aufgaben der Ingenieurkammer auf deren Kosten wahrnimmt.
(7) Beschlüsse und andere Maßnahmen der Ingenieurkammer, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.
(8) Zu den Sitzungen der Kammerversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist jederzeit zu hören. Eine Kammerversammlung ist abzuhalten, wenn die Aufsichtsbehörde es fordert.
Teil 4
Berufspflichten und Berufsgerichtsbarkeit
§ 25 Berufspflichten 09 14a 16 20 24a
(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
(2) Die Kammermitglieder sind verpflichtet,
(3) Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 10, auswärtige Bauvorlageberechtigte nach § 13 und auswärtige Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner nach § 13e haben ebenfalls die Berufspflichten nach Absatz 1 und 2 zu beachten. Das Gleiche gilt für diejenigen persönlich haftenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes in einem Zusammenschluss Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure oder einem entsprechenden auswärtigen Zusammenschluss nach § 5 Absatz 3, die nicht die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" führen dürfen. Bei auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleistern genügt statt eines Nachweises nach Absatz 2 Nummer 5, dass sie die Ingenieurkammer über die Einzelheiten ihres oder seines bestehenden Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informieren.
§ 26 Verletzung von Berufspflichten 09 20 24a
Kammermitglieder, die ihre Berufspflichten nach § 25 schuldhaft verletzen, haben sich in einem berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. Das Gleiche gilt für die in das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3a sowie die in die Liste nach § 13a und § 13e Eingetragenen und die in § 25 Abs. 3 Satz 2 genannten Personen. Politische, religiöse, wissenschaftliche sowie künstlerische Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein. Kammermitglieder, die beamtet sind, unterliegen wegen einer Verletzung von Beamtenpflichten nicht der Berufsgerichtsbarkeit.
§ 27 Rügerecht des Vorstandes
(1) Der Vorstand der Ingenieurkammer kann die Kammermitglieder und die in § 26 Satz 2 genannten Personen wegen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten rügen, wenn die Pflichtverletzung gering ist und die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich scheint. § 26 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Das Rügerecht erlischt, wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind oder wegen der Pflichtverletzung das berufsgerichtliche Verfahren eingeleitet worden ist.
(3) Die Rüge ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen.
(4) Die gerügte Person kann gegen den Bescheid binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch beim Vorstand einlegen und, wenn dieser den Einspruch zurückweist, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des neuen Bescheides beim Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen.
§ 28 Entscheidungen im berufsgerichtlichen Verfahren 09 16 20
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf
(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden, desgleichen Maßnahmen nach Nummern 3 und 7.
(3) Auf Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 7 darf das Gericht nur erkennen, wenn Berufspflichten gröblich oder wiederholt verletzt wurden. Das Gericht hat in diesen Fällen eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer kein neuer Antrag auf Eintragung oder Aufnahme gestellt werden darf. Die Frist beträgt mindestens ein Jahr, höchstens fünf Jahre. Für auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure hat die Löschung zur Folge, dass sie im Lande Bremen nicht unter dieser Berufsbezeichnung tätig werden dürfen.
(4) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 2 gelten entsprechend für die in § 25 Abs. 3 Satz 2 genannten Personen. An die Stelle der Löschung nach Absatz 1 Nr. 7 tritt für diese Personen die Aberkennung der Eignung, einen Zusammenschluss Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 5 Abs. 3 zu vertreten und seine Geschäfte zu führen. Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt in diesem Fall entsprechend.
(1) Für Entscheidungen im ersten Rechtszug wird ein Berufsgericht für Ingenieure beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen gebildet und für Entscheidungen im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren ein Berufsgerichtshof für Ingenieure beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen.
(2) Die Mitglieder der Berufsgerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(3) Für die Besetzung der Berufsgerichte und die Bestellung ihrer Mitglieder sowie der Untersuchungsführerin oder des Untersuchungsführers, die Verhinderung der Mitglieder an der Amtsausübung und das Erlöschen ihres Amtes, für die Einleitung, Durchführung und Einstellung des Verfahrens vor den Gerichten, die Rechtsmittel, die Verfahrenskosten und ihre Vollstreckung sowie für die Amts- und Rechtshilfe gelten, soweit hierfür nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften des Bremischen Architektengesetzes zur Berufsgerichtsbarkeit in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die persönlichen und sächlichen Kosten der Berufsgerichte trägt die Ingenieurkammer. Die Entschädigung für die Mitglieder der Berufsgerichte setzt die Kammer fest.
§ 29a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren 12
Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.
Teil 5
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen
§ 30 Ordnungswidrigkeiten 16 20
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Berechtigung nach den § § 1, 2 Absatz 9, § § 5, 10 oder 31 die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" oder "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" allein, in einer Wortverbindung oder in einer fremdsprachlichen Übersetzung oder in einer Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3 oder des § 5 Absatz 2 und 3 hinweist, führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Ingenieurkammer.
§ 31 Übergangsvorschrift 07 09 14a 16
Auf Personen, die bis zum Ablauf des 9. März 2016 bereits mit einem Studium begonnen haben, das zu diesem Zeitpunkt zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" berechtigte, ist § 1 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 32 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Bremische Ingenieurgesetz vom 3. Mai 1994 (Brem.GBl. S. 131 - 711-f-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 42 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393), außer Kraft.
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung | Anlage 1 20a 24 (zu § 20 Absatz 4 Satz 2) |
Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Satzungen im Sinne von § 20 Absatz 4 Satz 1 sind diese anhand der folgenden Grundsätze und Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
I. Grundsätze bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
II. Kriterien bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die Prüfung muss insbesondere beinhalten, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beitragen und ob sie hierfür notwendig sind.
Die Verpflichtung nach dieser Nummer gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.
III. Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Anlage gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Leitlinien zu Ausbildungsinhalten | Anlage 2 (zu § 13a Absatz 1 Nummer 1) |
Allgemeines:
Die theoretischen und praktischen Inhalte des Studiums müssen auf die umfassenden Berufsaufgaben sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten von Bauingenieurinnen und Bauingenieuren ausgerichtet sein. Die Tätigkeit von Bauingenieurinnen und Bauingenieuren umfasst im Wesentlichen die Planung, den Entwurf, die Konstruktion, die Ausführung, die Instandhaltung, den Betrieb und den Rückbau von Gebäuden und baulichen Anlagen jeder Art, insbesondere in den Bereichen des Hoch-, Verkehrs-, Tief und Wasserbaus.
Inhaltliche Anforderungen an das Studium des Bauingenieurwesens
Im Rahmen eines hauptsächlich auf das Bauingenieurwesen ausgerichteten Studiengangs mit der Bezeichnung "Bauingenieurwesen" oder entsprechenden Studiengängen von mit mindestens drei Studienjahren (entspricht 180 ECTS-Leistungspunkten) müssen mindestens 135 ECTS-Punkte in Studienfächern erworben werden, die dem Bauwesen zugeordnet werden können.
Hierzu gehören:
Der Anteil der Studienfächer in den Nummern 1 bis 4 muss dabei mindestens 110 ECTS-Punkte betragen.
ENDE |