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Regelwerk

Änderungstext

Bremische Landesbauordnung und Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes
- Bremen -

Vom 6. Oktober 2009
(Brem GBl Nr. 54 vom 16.10.2009 S. 401)



Artikel 1
Bremische Landesbauordnung
(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes

Das Bremische Ingenieurgesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 67 - 711-f-1) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 23. Oktober 2007 (Brem.GBl. S. 472) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: " § 13 Bauvorlageberechtigte"

b) Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: " § 13a Tragwerksplaner"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 wird nach der Klammer "(ABl. EG Nummer L 255 S. 22)" ein Komma eingefügt und der Halbsatz "geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nummer L 363 S. 141)" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Verfahren kann auch über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Verfahren nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist."

3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 3 werden nach dem Wort "nachweisen" das Komma und die Wörter "die nicht älter sein darf als zwölf Monate" gestrichen.

4. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Angabe " § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2" durch die Angabe " § 2 Absatz 4 Satz 1 bis 4" ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

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 Im Übrigen gelten für das Verfahren und die Löschung der Eintragung die §§ 8 und 9 entsprechend."Die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 1 kann gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind."

bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:

" § 9 Absatz 7 gilt entsprechend."

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3 Satz 2 bis 5" durch die Angabe "Absatz 3 Satz 2 bis 6" ersetzt.

6. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter "bauvorlageberechtigten Ingenieure" durch das Wort "Bauvorlageberechtigten" ersetzt, nach der Angabe " (§ 13)" ein Komma und die Wörter "das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten (§ 13 Absatz 6 und 7), die Liste der Tragwerksplaner (§ 13a Absatz 2), das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplaner (§ 13a Absatz 4)" eingefügt.

b) In Nummer 11 wird die Angabe " § 158c Absatz 2" durch die Angabe " § 117 Absatz 2" ersetzt.

7. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure

(1) Die Ingenieurkammer führt die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure.

(2) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure sind auf Antrag Personen einzutragen, die

  1. als Angehörige der Fachrichtung des Bauingenieurwesens aufgrund des § 1 berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, und
  2. eine praktische Tätigkeit als Ingenieur in der genannten Fachrichtung mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten acht Jahre vor dem Eintragungsantrag ausgeübt haben.

(3) Die Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure erfolgt ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 bei Personen, die bereits in die entsprechende Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen sind, oder ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat aufgrund einer gesetzlichen Regelung bauvorlageberechtigt sind und dies durch eine Bescheinigung dieses Staates nachweisen, die nicht älter sein darf als zwölf Monate.

(4) Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss. Für die Versagung und die Löschung der Eintragung sowie das Verfahren gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.

" § 13 Bauvorlageberechtigte

(1) Die Ingenieurkammer führt die Liste der Bauvorlageberechtigten.

(2) In die Liste der Bauvorlageberechtigten sind auf Antrag Personen einzutragen, die

  1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder Hochbau (Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG ) nachweisen und
  2. mindestens zwei Jahre eine praktische Tätigkeit in den genannten Fachrichtungen auf dem Gebiet der Entwurfsplanung ausgeübt haben.

Eintragungen in die Liste der Bauvorlageberechtigten bei der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes gelten auch in Bremen.

Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Ingenieurkammer bestätigt dem Antragsteller unverzüglich schriftlich oder mittels elektronischer Post den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen, Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. die in Satz 6 genannte Frist,
  2. die verfügbaren Rechtsbehelfe,
  3. die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und
  4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen und Bescheinigungen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 6 erst beginnt, wenn die Unterlagen und Bescheinigungen vollständig sind.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Ingenieurkammer kann die Frist gegenüber dem Antragsteller einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 6 maßgebliche Frist entschieden worden ist.

(3) Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss. Für die Versagung und die Löschung der Eintragung sowie das Verfahren gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.

(4) Personen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie für Drittstaatsangehörige, soweit sich für diese nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste bauvorlageberechtigt,

  1. wenn sie eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
  2. dafür dem Absatz 2 Nummer 1 und 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und Versagungsgründe nach § 7 nicht vorliegen.

(5) Auswärtige Bauvorlageberechtigte, die nicht in die Liste der Bauvorlageberechtigten bei der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes eingetragen sind und erstmalig im Lande Bremen vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen erbringen, haben dies zuvor der Ingenieurkammer schriftlich oder durch elektronische Post anzuzeigen. Sie müssen

  1. einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit erbringen,
  2. Bescheinigungen darüber vorlegen, dass sie in einem Mitgliedsstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  3. einen Nachweis darüber vorlegen, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigter mindestens die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 erfüllen mussten.

(6) Personen, die die Aufnahme einer Tätigkeit nach Absatz 5 angezeigt haben und die Voraussetzungen nach Absatz 4 und 5 erfüllen, werden in das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten eingetragen. Sie haben die geltenden Berufspflichten zu beachten.

Über die Eintragung ist eine Bescheinigung auszustellen. Durch die Eintragung und die Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistungen nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis nach Satz 1 löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht erfüllt sind. § 9 Absatz 7 gilt entsprechend.

(7) Staatsangehörige, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie für Drittstaatsangehörige, soweit sich für diese nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 4 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die Ingenieurkammer bescheinigt, dass sie die Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. Absatz 2 Satz 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 4 bis 7 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine weitere Eintragung in die von der Ingenieurkammer geführten Verzeichnisse erfolgt nicht. Verfahren nach den Absätzen 2 bis 7 können auch über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) abgewickelt werden."

8. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Tragwerksplaner

(1) Die Ingenieurkammer führt die Liste der Tragwerksplaner.

(2) In die Liste der Tragwerksplaner sind auf Antrag Personen einzutragen, die

  1. einen Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder Hochbau (Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG ) nachweisen oder die Berufsbezeichnung Architekt führen dürfen und
  2. eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung nachweisen.

Eintragungen in die Liste der Tragwerksplaner bei der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes gelten auch in Bremen.

(3) Für das Verfahren der Antragstellung, Eintragung, Versagung und Löschung gilt § 13 Absatz 2 Satz 3 bis 8, Absatz 3 entsprechend.

(4) Für Personen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie für Drittstaatsangehörige, soweit sich für diese nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind, gilt § 13 Absatz 4 bis 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige bzw. der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Ingenieurkammer einzureichen ist."

9. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 4 wird nach der Angabe " § 13" die Angabe "Absatz 2" eingefügt, und die Wörter "bauvorlagenberechtigten Ingenieure" werden durch die Wörter "Bauvorlageberechtigten und alle nach § 13a Absatz 2 in die Liste der Tragwerksplaner" ersetzt.

10. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Liste" durch die Wörter "Listen und Verzeichnisse", jeweils die Angaben " § 13" durch die Angaben " §§ 13 und 13a" und die Angabe " § 10 Absatz 2" durch die Angabe " § 10 Absatz 2, § 13 Absatz 5 oder § 13a Absatz 4" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 wird nach dem Wort "Ingenieurkammer" ein Komma eingefügt, das Wort "oder" gestrichen, die Wörter "bauvorlageberechtigten Ingenieuren" durch das Wort "Bauvorlageberechtigten" ersetzt, das Komma gestrichen und die Wörter " (§ 13 Absatz 2), ein Verzeichnis entsprechend § 13 Absatz 6 und 7, eine Liste der Tragwerksplaner (§ 13a Absatz 2) oder ein Verzeichnis entsprechend § 13a Absatz 4," eingefügt.

c) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe " § 10 Absatz 2" durch die Angabe " § 10 Absatz 2, § 13 Absatz 5 oder § 13a Absatz 4" ersetzt.

d) Absatz 3 Satz 2 wird neu gefasst:

altneu
 "Darüber hinaus sind die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3, 4 und 6 genannten Daten in die Liste der Beratenden Ingenieure, das Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer, das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3 oder in die Listen und Verzeichnisse nach §§ 13 und 13a entsprechend § 9 einzutragen."

e) In Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe " § 13

Absatz 3 Satz 2" ein Komma und die Angabe

" § 13 Absatz 6 Satz 5, § 13a Absatz 3, § 13a Absatz 4" eingefügt.

11. § 25 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird nach der Angabe " § 10" ein Komma eingefügt und die Wörter "und in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 13 Eingetragene" werden durch die Wörter "auswärtige Bauvorlageberechtigte nach § 13 und auswärtige Tragwerksplaner nach § 13a" ersetzt.

12. § 26 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Angabe " § 13" durch die Angabe " § 13 Absatz 2 und § 13a Absatz 2" geändert.

13. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "6. Ruhen von Rechten, die aus der Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieure, Bauvorlageberechtigten oder Tragwerksplaner oder aus der Eintragung in das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3 resultieren, bis zur Dauer von 5 Jahren,"

.

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "7. Löschung in den Listen der Beratenden Ingenieure, Bauvorlageberechtigten oder Tragwerksplaner oder in dem Verzeichnis nach § 10 Absatz 3 oder Ausschluss eines freiwilligen Mitgliedes aus der Kammer."

.

14. § 31 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "beim Inkrafttreten dieses Gesetzes" werden durch die Angabe "am 30. Oktober 2007" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 1 und 2 treten am 1. Mai 2010 in Kraft; gleichzeitig tritt die Bremische Landesbauordnung vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 211 - 2130-dla), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S 147) und durch Gesetz vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 159), außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Vorschriften der §§ 84 und 85 des Artikels 1, die zum Erlass von Rechtsverordnungen und von örtlichen Bauvorschriften ermächtigen, am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE