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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes
- Bremen -

Vom 30. September 2014
(BremGBl. Nr. 100 vom 07.10.2014 S. 100)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Ingenieurgesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 67 - 711-f-1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Dem Teil 1 wird folgende Angabe angefügt:

" § 3a Anwendung des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes"

2. In § 2 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe ", geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141)" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. In § 4 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7" durch die Angabe " § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 9" ersetzt.

4. In § 5 Absatz 3 wird die Angabe " § 6 Abs. 2" durch die Angabe " § 6 Absatz 2 bis 5" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Jahren" die Wörter "in Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung" eingefügt, das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, in Satz 1 Nummer 4 der Punkt durch das Wort "und" ersetzt sowie dem Satz 1 folgende Nummer 5 angefügt:

"5. eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweist. Personenschäden müssen mindestens mit 1 Million Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens mit 1 Million Euro je Versicherungsfall versichert sein. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme oder einer höheren, jeweils vereinbarten Versicherungssumme begrenzt werden. Der entsprechende Versicherungsschutz muss für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gewährleistet sein."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "anderen Bundesland" durch das Wort "Bundesland" ersetzt.

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Eintragung innerhalb eines Jahres nach Löschung beantragt wird und soweit kein Versagungsgrund vorliegt."

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Von der Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 5 kann auf Antrag befreit werden, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt."

b) In Absatz 2 Nummer 7 wird das Wort "Eintragungsverfahrensordnung" durch die Wörter "Verordnung über die Eintragungs- und Anzeigeverfahren bei der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen" und die Wörter "Löschung des Zusammenschlusses in der entsprechenden Liste der Ingenieurkammer" durch die Wörter "Beendigung des Versicherungsvertrages" ersetzt.

c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:

"(4) Auf Partnerschaftsgesellschaften gemäß § 8 Absatz 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes finden Absatz 2 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 sowie Absatz 3 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften, die als Zusammenschluss in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen sind, können ihre Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung gegenüber dem Auftraggeber durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen bestimmten Höchstbetrag beschränken, jedoch nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der in Absatz 2 Nummer 7 genannten Mindestversicherungssumme. Die Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsgesellschaftsvertrag zu vereinbaren, der Ingenieurkammer anzuzeigen und in die besondere Abteilung der Liste der Beratenden Ingenieure nach Absatz 6 einzutragen. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend.

(5) Auf Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes finden Absatz 2 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 sowie Absatz 3 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung, die als Zusammenschluss in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen sind, müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet. Deckungsumfang und Deckungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens Absatz 2 Nummer 7 entsprechen. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6; in dem neuen Absatz 6 wird die Angabe "nach den Absätzen 1 bis 3" durch die Angabe "nach den Absätzen 1 bis 5" ersetzt.

6. In § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe " § 6 Absatz 1 bis 5" ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6

(6) Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, die als Zusammenschluss nach § 6 in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen sind, können ihre Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung gegenüber dem Auftraggeber durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen bestimmten Höchstbetrag beschränken, jedoch nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der in § 6 Abs. 2 Nr. 7 genannten Mindestversicherungssumme. Die Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsgesellschaftsvertrag zu vereinbaren, der Ingenieurkammer anzuzeigen und in die besondere Abteilung der Liste der Beratenden Ingenieure nach § 6 Abs. 4 einzutragen. Absatz 5 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4" durch die Angabe " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5" und in Nummer 2 die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4" durch die Angabe " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5" ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Erfolgte eine entsprechende Anzeige bereits bei einer anderen Ingenieurkammer eines Bundeslandes, genügt eine formlose Mitteilung darüber."

c) In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe " § 9 Abs. 7" durch die Angabe " § 9 Absatz 6" ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 7" durch die Angabe " § 6 Absatz 2 Nummer 2 bis 9" und in Satz 2 die Angabe " § 9 Abs. 6" durch die Angabe " § 6 Absatz 4" ersetzt.

9. In § 12 Absatz 1 Nummer 11 wird die Angabe " § 6 Abs. 2 Nr. 7 und § 25 Abs. 2 Nr. 5" durch die Angabe " § 6 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 Nummer 7, Absatz 4 und 5 sowie § 25 Absatz 2 Nummer 5" ersetzt.

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Entwurfsplanung" die Wörter "in Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung" eingefügt.

b) In Absatz 6 Satz 6 wird die Angabe " § 9 Abs. 7" durch die Angabe " § 9 Absatz 6" ersetzt.

11. In § 13a Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Tragwerksplanung" die Wörter "in Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung" eingefügt.

12. In § 15 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Baustatik" die Wörter "und Standsicherheit" eingefügt.

13. § 25 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. sich im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit (§ 4 Abs. 2) für andere ausreichend gegen Haftpflichtgefahren zu versichern entsprechend dem Umfang und der Art der wahrgenommenen Aufgaben und nach Maßgabe der Eintragungsverfahrensordnung (§ 9 Abs. 7),"5. sich im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 für andere ausreichend gegen Haftpflichtgefahren zu versichern, mindestens aber in dem Deckungsumfang und den Deckungsbedingungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 5, und nach Maßgabe der Verordnung über die Eintragungs- und Anzeigeverfahren bei der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen; ein ausreichender Versicherungsschutz liegt auch vor, wenn eine Berufshaftpflichtversicherung mit einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen mit zulässigem Geschäftsbetrieb in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen wurde und diese hinsichtlich der Deckungsbedingungen und des Deckungsumfangs den Bedingungen nach diesem Gesetz entsprechen, und dieser Nachweis nicht älter als drei Monate ist,"

14. § 31 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 31 Übergangsvorschrift

Ein am 30. Oktober 2007anhängiges Eintragungsverfahren oder Berufsgerichtsverfahren wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen; es sei denn, die Eintragungsvoraussetzungen oder die Regeln über die Berufspflichten und Ahndung von Verstößen sind nach diesem Gesetz für die betroffene Person günstiger.

" § 31

Die bis zum Ablauf des 7. Oktober 2014 eingeleiteten Eintragungsverfahren werden nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften fortgeführt; es sei denn, die am 8. Oktober 2014 geltenden Regelungen dieses Gesetzes sind für die Betroffenen günstiger."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 14/2175

ENDE