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Regelwerk
Änderungstext

Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung Bau

Vom 22. September 2015
(Brem.GBl. Nr. 108 vom 26.10.2015 S. 483)



Aufgrund des § 3 Absatz 1 und 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 457, 547) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

Artikel 1

Die Kostenverordnung Bau vom 3. September 2002 (Brem.GBl. S. 463, 2003 S. 25 - 203-c-7), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. August 2013 (Brem.GBl. S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "2005" durch die Angabe "2010" ersetzt.

2. Die Anlage 1 zu § 1 "Kostenverzeichnis Bau" erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.

3. Die Anlage 2 zu § 2 erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.


altneu
 Anlage 1
(zu § 1)

Kostenverzeichnis Bau

Inhaltsverzeichnis

10Bauaufsicht und Stadtplanung
100Gesetzliches Vorkaufsrecht
101Bauaufsicht
102Bauprodukte und Bauarten, Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen, Anerkennung von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen
110Stadtplanung
12Zustimmung zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien
13Straßenverkehr
14Enteignungsrecht und Entschädigungsrecht
15Straßenrecht
16Wohnungswesen
17Städtebauförderungsrecht
18Schienenverkehr
180Straßenbahnverkehr
181Eisenbahnverkehr
19Sonstige Gebühren


Verzeichnis der abgekürzten Rechtsvorschriften
II. BVVerordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung)
II. WoBauGZweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)
AllKostVAllgemeine Kostenverordnung
BauGBBaugesetzbuch
BauNVOVerordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung)
BauPGBauproduktengesetz
BOAVerordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
BOStrabVerordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen
BremBauPMÜGBremisches Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz
BremEntGEnteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
BremGebBeitrGBremisches Gebühren- und Beitragsgesetz
BremLBOBremische Landesbauordnung
BremLStrGBremisches Landesstraßengesetz
BremPPVBremische Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
BremVwVfGBremisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BremVwVGGesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz)
BremWoBindGBremisches Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Bremisches Wohnungsbindungsgesetz)
DSchGGesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz)
EBOEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBVEisenbahnbetriebsleiterverordnung
ESBOEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
EStGEinkommenssteuergesetz
FStrGBundesfernstraßengesetz
GKGGerichtskostengesetz
LBGGesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz)
PBefGPersonenbeförderungsgesetz
SGB IISozialgesetzbuch - Zweites Buch- Grundsicherung für Arbeitssuchende
StrabBIPVVerordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung)
WEGGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
WoFGGesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz)


TarifzifferGebührentatbestandGebühr in Euro
10Bauaufsicht und Stadtplanung
100Gesetzliches Vorkaufsrecht
100.00Zeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des gesetzlichen Vorkaufrechts nach § 28 Absatz 1 Satz 3 BauGB35
101Bauaufsicht

Anmerkung für alle nachfolgenden Verfahren soweit, keine abweichende Regelung getroffen wurde:
Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden; (vgl. § 9 Absatz 2 BremGebBeitrG).

101.00Genehmigung zur Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage einschl. zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen nach § 64 BremLBO9,0 v. T. der Baukosten mindestens 113
101.01Prüfung einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden baulichen Anlage, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt9,0 v. T. der Baukosten mindestens 113
101.02Vereinfachtes Verfahren nach § 63 BremLBO4,5 v. T. der Baukosten mindestens 69
101.03Anmerkungen zu 101.00 bis 101.02:
Wird von einer Genehmigung nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 15 v. H. der Gebühren erstattet, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren.
101.03.00Die nach 101.00 bis 101.02 zu erhebenden Gebühren sind auch dann zu erheben, wenn ohne vorherigen Bauantrag errichtete Bauwerke auf ihre Zulässigkeit nachgeprüft werden.bis zum 3-fachen der Gebühren nach 101.00 bis 101.02
101.03.01.00Für mehrere gleiche Gebäude oder andere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach 101.00 und 101.01, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen.
101.03.01.01Erstreckt sich die Genehmigung eines Vorhabens (z.B. bei Windenergieanlagen) auf Maschinen, weil diese für die baurechtliche Prüfung (z.B. Statik) relevant sind, so wird bei der Gebührenberechnung für das Gesamtvorhaben der Kostenanteil für die Maschinen nur mit 50 v. H. zugrunde gelegt. Erstreckt sich die Genehmigung auf mehrere gleiche Maschinen, so sind die Kosten der weiteren Maschinen mit je 25 v. H. in Anschlag zu bringen. Diese Regelung ist nur bei gleichzeitiger Genehmigung solcher Anlagen anzuwenden.
101.03.02Genehmigung zur Änderung der Nutzungsart einer bestandsgeschützten baulichen Anlage je nach Umfang des Prüfaufwandes
101.03.02.00- bei Änderung der Nutzungsart in Wohnen107 bis 1.000
101.03.02.01- bei Änderung in sonstige Nutzungsart135 bis 2.500
101.03.02.02Anmerkung zu 101.03.02 bis 101.03.02.01:
Die Gebühr nach 101.00 bis 101.02 ist zusätzlich zu erheben, wenn Baukosten anfallen. Außerdem gilt 101.03. entsprechend.
101.04Genehmigung eines Nachtrages für ein genehmigtes und noch nicht abgeschlossenes Bauvorhaben
101.04.00Erweiterungen und Ergänzungen zu genehmigten Bauvorhaben für die zusätzlich genehmigten Bauteile je nach Art des BauvorhabensGebühr nach 101.00 bis 101.02
101.04.00.00Anmerkung zu 101.04.00: Wie Anmerkung 101.03
101.04.01Änderung von genehmigten Bauvorhaben6 v. H. bis 12 v. H. der Gebühr für die ursprüngliche Genehmigung nach 101.00 bis 101.02 und 101.04.00 mindestens 46
101.04.01.00Anmerkung zu 101.04.01:
Falls sich außerdem die Baukosten erhöhen, ist die Gebühr nach 101.00 bis 101.02 zusätzlich zu erheben. Die Anmerkung 101.03 gilt sinngemäß.
101.05Erteilung einer Teilbaugenehmigung50 v. H. der Gebühr nach 101.00, und 101.02 bezogen auf den genehmigten Teil
101.05.00Anmerkung zu 101.05:
Wie Anmerkungen 101.03
101.06Genehmigung zur Anbringung oder Änderung von Anlagen der Außenwerbung4,5 v. H. der Herstellungs- und Anbringungskosten mindestens 57
101.06.00Anmerkung zu 101.06: Bei einer Nachtragsbaugenehmigung gilt 101.04 sinngemäß. Die Anmerkungen 101.03 gelten sinngemäß.
101.07Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 BremLBO je nach Anzahl und Art der geprüften Einzelfragen und nach Umfang der Ämteranhörung
101.07.00Für Vorhaben, die dem Wohnen dienen einschließlich zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen74 bis 1.380
101.07.01Für alle Vorhaben, die nicht dem Wohnen dienen einschl. zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen134 bis 2.500
101.07.03Die Gebühr für die Erteilung eines Vorbescheides oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfungsaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zu 50 v. H. auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird.
101.08Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung oder eines Bescheides nach 101.00, 101.02, 101.05, 101.06, 101.07.00 und 101.07.0112 v. H. der Gebühr nach 101.00, 101.02, 101.05, 101.06 101.07.00 oder 101.07.01
mindestens 57
jedoch nicht höher als die Gebühr für die Genehmigung selbst, deren Gültigkeit verlängert wird
101.08.00Anmerkung zu 101.08: 101.03 gilt mit Ausnahme der Verlängerung einer Genehmigung bzw. eines Bescheides nach 101.06, 101.07.00 und 101.07.01 sinngemäß.
101.09Anzeige der Beseitigung von Anlagen (§ 61 Absatz 3 BremLBO)1 v. T. der Beseitigungskosten mindestens 57 höchstens 500
101.10Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten6 v. T. der Herstellungskosten
mindestens 57
101.11Prüfung des Standsicherheitsnachweises für fliegende Bauten8,5 v. T. der Herstellungskosten
mindestens 47
101.12Verlängerung der Gültigkeit einer Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten46 bis 494
101.13Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten30 bis 300
101.14Anmerkung zur Berechnung von Gebühren und zur Ermittlung der den Gebührenberechnungen zugrunde zulegenden Baukosten
101.14.00Ist die Gebühr nach Bau-, Herstellungs-, Anbringungs- oder Abbruchkosten zu berechnen, so wird in Abhängigkeit zur Gebühr (v. T. oder v. H.) jedes angefangene Tausend oder jedes angefangene Hundert der Kosten voll gerechnet.
101.15Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften
101.15.01Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandfläche je qm bebauter Abstandfläche11
101.15.02Anmerkung zu 101.15.01: Bebauung bis zu 1 m Höhe über Geländegebührenfrei
101.15.03Abweichungen von anderen bauordnungsrechtlichen Vorschriften der BremLBO und untergesetzlichem Regelwerk je Abweichungstatbestand100
101.15.04Anmerkung zu 101.15.03: Sofern sich der Umfang der Abweichung auf mehrere Nutzungseinheiten bezieht, ist die Gebühr entsprechend zu vervielfachen
101.16Befreiungen von zwingenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften
101.16.00Bebauung von nicht bebaubaren Flächen oder über das zulässige Maß der baulichen Nutzung hinaus (GFZ-Überschreitung) je qm in allen Geschossen11
101.16.00.00Anmerkung zu 101.16.00: Bebauung bis zu 1 m Höhe über Geländegebührenfrei
101.16.01.00Bebauung von nicht bebaubaren Flächen durch Pkw-Stellplätze je Stellplatz79
101.16.01.01durch Lkw-Stellplätze je Stellplatz158
101.16.02Abweichung von der Zahl der Vollgeschosse
101.16.02.00Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse je qm zusätzlich gewonnener Geschossfläche11
101.16.02.01Unterschreitung der zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschossegebührenfrei
101.16.03Überschreitung der Grundflächenzahl:
- GRZ I je qm20
- GRZ II je qm10
101.16.04Anmerkungen zu 101.16.02 und 101.16.03:
Die Gebühren sind ggf. zusätzlich zu der Gebühr nach 101.16.00 zu erheben.
101.16.05Überschreitung der Baumassenzahl je qm4
101.16.06Zurücktreten hinter Baulinien je qm in allen Geschossen11
101.16.07Überschreitung der zulässigen Länge von Gebäudegruppen (ohne Berücksichtigung der Geschosszahl) je m Länge41
101.16.08Unterschreitung der Mindestgrundstückgröße für jedes angefangene Prozent18
101.16.09Überschreitung der zul. Gebäudehöhe an der Straßen- oder Hofseite je 50 cm Höhe auf je 1 m Frontlänge4
101.16.10Befreiung von den Vorschriften über die zulässige Art der baulichen Nutzungen für jeden qm Gesamtfläche (einschl. Nebenräume, Flure, Gänge usw.)7
101.16.11Anmerkungen zu 101.16.00 bis 101.16.10:
101.16.12Die Mindestgebühr beträgt je Befreiung70
101.16.13Angefangene Einheiten von Bemessungsgrundlagen sind voll zu rechnen.
101.16.14Für im Vorstehenden nicht aufgeführte Befreiungen70 bis 1.300
101.16.14.00Anmerkung zu 101.16.14:
Die für die Berechnung der Gebühren maßgebenden Bemessungsgrundlagen beziehen sich auf den Umfang der Abweichung von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften.
101.16.15Anmerkung zu 101.16.00 bis 101.16.14:
101.16.16Die Gebührentatbestände sind sinngemäß anzuwenden, soweit in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Stadtgemeinde Bremen noch weitere Begriffe verwendet werden, die inhaltlich mit den hier verwendeten Begriffen übereinstimmen.
101.16.17Wird von einem erteilten Dispens nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 60 v. H. der Gebühren erstattet, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren.
101.17Ausnahmen von nicht zwingenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften
101.17.00Bebauung oder Überbauung von Flächen über das Maß des ohne weiteres Zulässigen hinaus -siehe beispielsweise § 21 der Bauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom 21. Oktober 1906, § 23 der BauNVO- je qm in allen Geschossen11
101.17.00.00Bebauung von nicht bebaubaren Flächen durch Pkw-Stellplätze je Stellplatz79
101.17.00.01durch Lkw-Stellplätze je Stellplatz158
101.17.01Abweichungen von Baulinien oder Häuserlinien, soweit sie keine Befreiung darstellen29
101.17.02Zulassung von Abstandsflächen in der geschlossenen Bauweise112
101.17.03Schließung von Veranden nach § 21 der Bauordnung für die Stadt und das Landgebiet vom 21. Oktober 190674
101.17.04Ausnahmen von den Vorschriften über die zulässige Art der baulichen Nutzung
101.17.04.00bis zu 15 qm50
101.17.04.01über 15 qm für jeden weiteren qm4
101.17.05Anmerkungen zu 101.17.00 bis 101.17.04:
101.17.05.00Die Mindestgebühr beträgt je Ausnahme43
101.17.05.01Angefangene Einheiten von Bemessungsgrundlagen sind voll zu rechnen.
101.17.06Für im Vorstehenden nicht aufgeführte Ausnahmen43 bis 800
101.17.06.00Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Bemessungsgrundlagen beziehen sich auf den Umfang der Abweichungen von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften.
101.17.07Anmerkungen zu 101.17.00 bis 101.17.06.00:
Die Gebührentatbestände sind sinngemäß anzuwenden, soweit in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Stadtgemeinde Bremen noch weitere Begriffe verwendet werden, die inhaltlich mit den hier verwendeten Begriffen übereinstimmen.
101.17.08Wird von einer erteilten Ausnahme nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 60 v. H. der Gebühren erstattet soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren.
101.18Wiederkehrende Prüfungen überwachungspflichtiger Anlagen und Einrichtungen (§ 3 Absatz 1 und § 58 Absatz 2 in Verbindung mit § 51 BremLBO und Sonderbauvorschriften - wie Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Garagen u.a.), je nach Größe der Anlage, Zeitaufwand und Umfang der erforderlichen Ämterbeteiligung86 bis 860
101.19Für jede erstmalig angeordnete Abnahme nach § 81 Absatz 1 BremLBO:
101.19.00- von Vorhaben nach § 63 BremLBO49
101.19.01- von einfachen Bauten (z.B. Hallen ohne Einbauten)nach Zeitaufwand
101.19.02- in allen übrigen Fällen nach Umfang der Bauzustandsprüfung1 v. H. bis 5,5 v. H. der für die Genehmigung zu entrichtenden Gebühr
mindestens 116
101.19.03Für jede wiederholte Abnahme nach § 81 Absatz 1 BremLBO49 bis 241
101.20Bauüberwachung nach § 80 Absatz 1 BremLBO43 bis 161
101.21Für jede notwendige Nachforderung von Baubeginn- und Bauzustandsanzeigen nach §§ 72 und 81 BremLBOje Schreiben 32
101.22Bereitstellung von Archivakten zur Einsichtnahme und/oder zur Anfertigung von Ablichtungen, Pausen oder dergleichen je Grundstück (Zusätzlich entstehende bare Aufwendungen durch Dritte, die aufgrund eines besonderen Verlangens eines Kostenschuldners entstehen, sind zu erstatten.)24
101.22.01Anmerkung zu 101.22:
Wird die Akteneinsicht in Form der Herstellung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen gewährt, werden zusätzlich Gebühren nach 101.01 und 101.02 der Anlage zu § 1 AllKostV erhoben.
101.23Verfügungen im Verwaltungszwang
101.23.00Ge- und Verbote150 bis 500
101.23.01Androhung von Zwangsmitteln nach §§ 11 und 17 BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften50 bis 500
101.23.01.00bei Zwangsgeldern14 v. H. des angedrohten Zwangsgeldes
mindestens 50
höchstens 500
101.23.01.01Anmerkungen zu 101.23.00 und 101.23.01:
Die Gebühr nach 101.23.00 deckt die mit dem Ge- bzw. Verbot verbundene erstmalige Androhung von Zwangsmitteln mit ab.
101.23.02Festsetzung von Zwangsgeldern14 v. H. des angedrohten Zwangsgeldes
mindestens 50
höchstens 500
101.23.03Festsetzung der Kosten für Ersatzvornahmen12 v. H. der Aufwendungen für die Ersatzvornahme
mindestens 100
101.24Genehmigung zur Aufstellung eines Baugerüstes
101.24.00bis zu sechs Monaten6 v. T. der Aufstellungskosten
mindestens 69
höchstens 402
101.24.01für die Verlängerung der Gültigkeit für jeweils weitere sechs Monate20 v. H. der Gebühr nach 101.24.00 mindestens 34
101.25Abgeschlossenheitsbescheinigung nach §§ 7 und 32 WEGGrundgebühr 63 zuzüglich je Wohnung oder Teileigentum 24
101.26Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem Baurecht, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist.25 bis 432
101.26.00Anmerkung zu 101.26:
Der Verwaltungsaufwand als Teil der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Absatz 2 BremGebBeitrG deckt nach 103 der Anlage zu § 1 AllKostV sowohl den Zeitaufwand als auch den sächlichen Verwaltungsaufwand ab. Sind im Gebührenverzeichnis vergleichbare Amtshandlungen enthalten, ist die Gebühr unter Berücksichtigung der vergleichbaren Gebühren zu bemessen.
101.27Baulasten
101.27.00Eintragung einer Baulast je Sachgegenstand80 bis 430
mindestens 160
101.27.01Eintragung eines Löschungsvermerks je Sachgegenstand54 mindestens 100
101.27.02Anmerkung zu 101.27.00 und 101.27.01: Sachgegenstand ist das auf dem belasteten Grundstück jeweils gesicherte Recht (z.B. Überwegungsrecht, Einstellplatz, Freiflächenrecht, Leitungsrecht).
101.27.03Eintragung einer anderen baurechtlichen Verpflichtung im Sinne des § 82 Absatz 4 BremLBO sowie einer Befristung oder eines Widerrufsvorbehaltesgebührenfrei
101.27.04Beglaubigter Auszug oder beglaubigte Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis außerhalb des Eintragungsverfahrensje angef. Seite 5
ab 6. Seite 3
mindestens 13
101.27.05Schriftliche Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Baulast je Grundbuchgrundstück, ggf. zuzüglich der Gebühr nach 101.27.0413
101.28Öffentliche Grundlasten
101.28.00Zustimmung zur Eintragung oder Löschung einer öffentlichen Grundlast je Sachgegenstand80 mindestens 160
101.28.01Anmerkung zu 101.28.00:
Wie 101.27.02
101.29Festsetzung oder Änderung amtlicher Haus- oder Grundstücksnummern je Haus- oder Grundstücksnummer48
101.30Gebühr für fiktiv zurückgenommene Bauanträge wegen Unvollständigkeit oder sonstiger erheblicher Mängel der Bauvorlagen nach Fristablauf nach § 69 Absatz 2 Satz 3 BremLBO50 bis 500


102Bauprodukte und Bauarten, Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen, Anerkennung von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen
102.00.01Marktüberwachung von Bauprodukten
102.00.01.00Aufgrund von festgestellten Rechtsverstößen erforderliche Amtshandlungen im Rahmen der Marktüberwachung von Bauprodukten nach dem BauPG oder dem BremBauPMÜG250 bis 5.000
102.00.01.01Anmerkung zu 102.00.01.00:
Entstehen der obersten Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Amtshandlungen für die Marktüberwachung nach 102.00.01.00 Auslagen, sind diese nach § 11 BremGebBeitrG zu erstatten
102.00.02Entscheidung über eine Zustimmung und Verzichtserklärung im Einzelfall nach § 20 BremLBO, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1 BremLBO Anmerkung zu 102.00.01 Sofern die Zustimmung Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern nach § 2 Absatz 2 DSchG verwendet werden, werden Gebühren nicht erhoben.284 bis 5.290
102.00.03Erstprüfung eines Bauproduktes nach § 5 Absatz 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 4 BauPG durch eine nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauPG anerkannte Prüfstelle308 bis 5.750
102.00.04Untersagung der Verwendung eines entgegen § 22 Absatz 4 BremLBO mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneten Bauprodukts sowie Entwertung oder Beseitigung dieser Kennzeichnung (§ 77 BremLBO)37 bis 287
102.00.05Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 Absatz 2 BremLBO308 bis 5.750
102.01Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle
102.01.01Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (§ 25 Absatz 1 und 3 BremLBO)500 bis 5.000
102.01.02Änderung, Erweiterung, Verlängerung einer Anerkennung50 v. H. der Gebühr nach 102.01.01
102.01.03Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle nach § 11 Absatz 1 BauPG sowie als Stelle nach Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie

Anmerkung zu 102.01.03:
Die Gebühr deckt auch alle Amtshandlungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ab, wie Vorgespräche, Beantwortung von Anfragen, Prüfung der Antragsunterlagen, Teilnahme an der Begutachtung vor Ort

1.074 bis 20.000
102.01.04Änderung, Erweiterung und Verlängerung einer Anerkennung269 bis 5.000
102.01.05Regelmäßige Überprüfung der anerkannten Stellen (§ 11 Absatz 2 BauPG)30 bis 287
102.02Anerkennung von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen nach BremPPV
102.02.01Anerkennung von Prüfingenieuren für Standsicherheit (erste Fachrichtung) und Brandschutz nach § 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 BremPPV1.000 bis 3.000
102.02.01.00für jede weitere Fachrichtung500 bis 2 500
102.02.02Anerkennung von Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen (erste Fachrichtung) sowie für Erd- und Grundbau nach § 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 BremPPV1.000 bis 2.000
102.02.02.00Anerkennung einer weiteren Fachrichtung von Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen500 bis 1.000
102.02.03Anmerkung zu 102.02.01, 102.02.01.00, 102.02.02 und 102.02.02.00:
Unabhängig von den Gebühren für das Anerkennungsverfahren sind die Kosten für die Feststellung der besonderen Voraussetzungen nach §§ 10, 16, 20 oder 23 BremPPV vom Antragsteller direkt an die Begutachtungsstelle zu entrichten.
Entstehen der Anerkennungsbehörde im Rahmen des Anerkennungsverfahrens Auslagen nach § 11 BremGebBeitrG (z.B. Reisekosten), so sind diese vom Antragsteller zu erstatten.
102.02.04Genehmigung einer Zweitniederlassung für Prüfingenieure oder Prüfsachverständige nach § 5 Absatz 2a BremPPV500 bis 1.000
102.03Anmerkung zu 102:
Müssen zur Beurteilung von bautechnischen Einzelfragen Sachverständige herangezogen werden, so sind die Kosten für die Sachverständigen als Auslagen zu erheben.
110Stadtplanung
110.00Analoge Abgabe von rechtsverbindlichen oder wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen sowie Erschließungsplänen
110.00.00Sofern sie als schwarz/weiß Fotokopie hergestellt worden sind
110.00.00.00bei Format DIN A4 oder bis 6,25 dm215
110.00.00.01bei Format DIN A3 oder bis 12,5 dm220
110.00.00.02bei Format DIN A2 oder bis 25 dm225
110.00.00.03bei Format DIN A1 oder bis 50 dm230
110.00.00.04bei Format über 50 dm230 zuzüglich 0,50 je dm2 für die über 50 dm2 hinausgehende Fläche
110.00.01Analoge Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie Erschließungsplänen und Übersichtsplänen als mehrfarbiger Plot
110.00.01.00bei Format DIN A4 oder bis 6,25 dm250
110.00.01.01bei Format DIN A3 oder bis 12,5 dm255
110.00.01.02bei Format DIN A2 oder bis 25 dm280
110.00.01.03bei Format DIN A1 oder bis 50 dm295
110.00.01.04bei Format über 50 dm295 zuzüglich 1,00 je dm2 für die über 50 dm2 hinausgehende Fläche
110.00.02Ausnahmen
110.00.02.00Abgabe von Auszügen eingestellter oder ungültiger Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher FestsetzungenSätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04
110.00.02.01Abgabe von Übersichtsplänen zu Planaufstellungsbeschlüssen50 v. H. der Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04
110.00.02.02Abgabe von Auszügen aus noch nicht rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen, nachdem die Deputation eine öffentliche Auslegung beschlossen hat50 v. H. der Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04
110.00.02.03Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen oder -wirksamen Bauleitplänen als Fotokopie zu Ausbildungszwecken50 v. H. der Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04
110.00.02.04Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen oder -wirksamen Bauleitplänen als Fotokopie zu wissenschaftlichen Zwecken gegen eine Verpflichtungserklärunggebührenfrei
110.00.03Auszüge aus Begründungen/ Erläuterungsberichten
110.00.03.00Abgabe von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungsberichten als Fotokopie zu rechtsverbindlichen oder -wirksamen Bauleitplänenje angefangene Seite DIN A4 0,75, in Farbe 1,00, in DIN A3 1,40
110.00.04Ausnahmen
110.00.04.00Abgabe von Vorlagen zu Planaufstellungsbeschlüssen als Fotokopie50 v. H. des Satzes nach 110.00.03.00
110.00.04.01Abgabe von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungsberichten zu nicht rechtsverbindlichen Bauleitplänen als Fotokopie, nachdem die Deputation die öffentliche Auslegung beschlossen hat50 v. H. des Satzes nach 110.00.03.00
110.01Flächennutzungsplan als Druck
110.01.00Abgabe des geltenden Flächennutzungsplanes (Farbdruck) einschließlich Erläuterungsbericht und der inzwischen beschlossenen Flächennutzungsplanänderungen 1:25.00020
110.01.01Abgabe des geltenden Flächennutzungsplanes (Farbdruck 1:50.000)10
110.02Beglaubigungen
110.02.00Beglaubigung von Auszügen aus rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen14 und zusätzlich Kosten nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04
110.02.01Beglaubigung von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungsberichten zu rechtsverbindlichen oder -wirksamen Bauleitplänenje angefangene Seite 1,90
ab 6. Seite 0,38 und zusätzlich die Kosten nach 110.00.03.00
110.03Abgabe von analogen historischen Karten
110.03.00Sofern als Fotokopie hergestellt
110.03.00.00Format bis DIN A2 oder bis 0,25 m22
110.03.00.01Format bis DIN A1 oder bis 0,50 m23
110.03.00.02Format über DIN A1 oder über 0,50 m26
110.03.01sofern als mehrfarbiger Druck hergestellt
110.03.01.00Format bis DIN A2 oder bis 0,25 m24
110.03.01.01Format bis DIN A1 oder bis 0,50 m26
110.03.01.02Format über DIN A1 oder über 0,50 m210
110.04Digitaler Bauleitplan
110.04.00Digitale Abgabe von Bauleitplänen oder thematischen Karten der Stadtplanung (ohne Geobasisdaten) über INSPIRE-konforme, web-basierte Darstellungs- und Download-Dienste (WMS und WFS)gebührenfrei
110.04.02Digitale Abgabe von Bauleitplänen oder thematischen Karten der Stadtplanung (ohne Geobasisdaten) als Dateinach Zeitaufwand zzgl. Materialkosten
110.05Rasterdaten
110.05.00Abgabe von Auszügen aus dem geltenden Flächennutzungsplan oder ähnlichen thematischen Karten und Übersichtsplänen als Rasterdaten pro angefangene 1 km2 Naturfläche innerhalb des Geltungsbereiches3 mindestens 50
110.05.01Abgabe von Auszügen aus Bebauungsplänen als Rasterdaten pro angefangene 1 ha Naturfläche innerhalb des Geltungsbereiches2 mindestens 50
110.06Bereitstellung von Bauleitplänen und Übersichtsplänen als PDF-Datei mit gesperrter Druckfunktion über das Internetgebührenfrei
110.07Herstellung von Modellen je angefangene Arbeitsstunde einschließlich Gemeinkosten- und Verwaltungskostenzuschlag70
110.07.00Anmerkung zu 110.07:
Materialkosten werden entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch berechnet, mindestens jedoch pauschal
60
110.08Mitteilung der Gemeinde entsprechend § 62 Absatz 3 Satz 3 BremLBO1 v. T. der Baukosten
mindestens 75
höchstens 500
110.09Erstellung von Berichtsplänen (Lageplan für Grundstücksgeschäfte)je Plan 50 bis 300
110.09.01Änderungen von erstellten Berichtsplänenje Plan 25 bis 150
12Zustimmung zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien
120Kleine Baumaßnahmen:
Tiefbauvorhaben mit einer Grabenlänge bis zu 150m und 0,5m Grabenbreite sowie Baugruben bis ca. 3m3 in Rad- und Gehwegen sowie Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen außerhalb des Innenstadtbereichs Bremen-Stadt. Im Innenstadtbereich verringert sich die Grabenlänge auf 100m. Der Innenstadtbereich umfasst das Gebiet zwischen dem Hauptbahnhof und der Weser und wird nordwestlich von der Bürgermeister-Smidt-Straße sowie südöstlich von den Straßen Altenwall, Am Wall, Contrescarpe und Rembertistraße begrenzt. Erweiterung des oberirdischen Telekommunikationsnetzes bis zu 5 Mastenfeldern Tiefbaumaßnahmen im Zusammenhang mit Straßenquerungen sind keine Kleinen Baumaßnahmen, sondern den Großen Baumaßnahmen zugeordnet.
120.00Einzelzustimmung zu Kleinen Baumaßnahmen wie 120, aber rechtlich relevante Belange des Trägers der Straßenbaulast oder Dritter sind in besonderer Weise betroffen (z.B. Straßen, bei denen ein Aufgrabungsverbot besteht; Straßen im Innenstadtbereich; Baumaßnahmen, bei denen wegen der Art und der Dauer der Durchführung der Maßnahme straßenverkehrsrechtliche Belange in besonderer Weise betroffen sind).277
120.01Vereinfachte Zustimmung zu Kleinen Baumaßnahmen wie 120 ohne die Gebührentatbestände nach 120.00108
121Große Baumaßnahmen:
alle Tiefbaumaßnahmen, die nicht unter 120 fallen. Hierunter fällt auch jedes Tiefbauvorhaben, das mit einer Straßenquerung verbunden ist.
121.00Zustimmung zu Großen Baumaßnahmen381
122Beseitigung von Störungen an bereits vorhandenen Kabeln (im Wesentlichen nach Kabelbeschädigungen, bei Kabelfehlern) sowie das Herstellen von Kopfstellen (einzelne Montagegruben) an vorhandenen Telekommunikationslinien.

Anmerkungen:
Die Beseitigung von Störungen an bereits vorhandenen Kabeln (im Wesentlichen nach Kabelbeschädigungen, bei Kabelfehlern) und das Herstellen von Kopfstellen hierfür sind keine zustimmungspflichtigen, sondern lediglich anzeigepflichtige Baumaßnahmen.

gebührenfrei
13Straßenverkehr
130.00Fertigung und Erläuterung von Phasenablaufplänen einer Wechselzeichenanlage38
14Enteignungsrecht und Entschädigungsrecht
140Enteignungsverfahren nach dem BauGB, BremEntG und dem LBG für Aufgaben der Verteidigung insoweit, als in anderen Gesetzen wegen des durchzuführenden Enteignungsverfahrens auf die Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes verwiesen worden ist.
140.00Enteignung von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken einschließlich der Rückenteignung und Begründung von Rechten im Wege der Enteignung.Gebühr nach § 34 GKG
140.01Enteignungen zugunsten der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhavengebührenfrei
140.02Entscheidungen der Enteignungsbehörde oder der höheren Verwaltungsbehörde über Entschädigungsanträge aufgrund des BaugesetzbuchesGebühr nach § 34 GKG
15Straßenrecht
150.00Zulassung von Ausnahmen von Baubeschränkungen längs der Bundesfernstraßen und von der Veränderungssperre (§ 9 Absatz 8 und § 9a Absatz 5 FStrG)28 bis 549
150.01Genehmigung von Bauanlagen längs der Bundesfernstraßen in den Fällen des § 9 Absatz 5 FStrG11 bis 165
150.02Erlaubnis zu einer Sondernutzung an freien Strecken der Bundesfernstraßen (§ 8 Absatz 1 FStrG)6 bis 275
150.03Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen (§ 17 FStrG)gebührenfrei
150.04Planfeststellungsbeschlüsse für den Bau oder die Änderung von Straßen A (§ 33 BremLStrG)gebührenfrei
150.05Erlaubnis einer Überfahrt nach § 17 BremLStrG
150.05.00Baustellenüberfahrt108
150.05.01sonstige Überfahrten200
150.06Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten und von der Veränderungssperre an Straßen A (§ 27 Absatz 3 und § 31 Absatz 5 BremLStrG)28 bis 549
16Wohnungswesen
160Wohnraumförderung
160.00Erteilung von Bescheiden und Vorbescheiden über Anträge auf Erhöhung der Gesamtkosten wegen Modernisierung nach § 11 II. BV60 bis 600
160.00.01Im Falle der Ablehnung der beantragten Genehmigung nach § 11 II. BV60
160.01Entscheidung über Anträge auf Übertragung von Fördermitteln nach WoFG und II. WoBauG für Mietwohnungen (ausgenommen bei Erwerb durch Mieter)90 bis 650
160.02Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Absatz 6 oder 7 BremWoBindG35 bis 300
160.03Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen zum Bezug einer geförderten Wohnung nach § 27 WoFG/ § 5 BremWoBindG (inkl. Ablehnungsbescheide)15
160.04Erteilung von Einkommensbescheinigungen für die Bewilligung von Fördermitteln für selbstgenutztes Wohneigentum, für die Herabsetzung der Verzinsung von nichtöffentlichen Baudarlehen oder für die Herabsetzung der höheren Tilgung von öffentlichen Baudarlehen (inkl. Ablehnungsbescheide)15
160.04.00Erteilung von Zweitschriften nach 160.03 und 160.0410
160.04.01Verwaltungshandlungen nach 160.03, 160.04 und 160.04.00 für Empfänger von Hilfe oder ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung oder Leistungen nach dem SGB IIgebührenfrei
160.05Erteilung einer vom Eigentümer beantragten Freistellung von den Belegungsbindungen hinsichtlich der Einhaltung der Einkommensgrenze oder der Wohnfläche nach § 30 WoFG/ § 6 BremWoBindG zu seinen Gunsten oder zugunsten eines nicht wohnberechtigten Mieters (Ausnahme: Globalfreistellung im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach §§ 14 und 15 WoFG)40
160.06Genehmigung von Zweckentfremdung und von baulichen Änderungen von Wohnraum nach § 27 Absatz 7 WoFG/ § 6 BremWoBindG5 v. H der einmaligen Ausgleichszahlung, mindestens 100
160.06.00Ablehnung der Genehmigung nach Nr. 160.0660
160.07sonstige Amtshandlungen auf dem Gebiete des Wohnungswesens (ausgenommen Rechtsbehelfsverfahren - 101.09 u. 101.10 - und Verwaltungszwang - 102 der AllKostVgebührenfrei
17Städtebauförderungsrecht
17.01Teilungsgenehmigung nach § 144 Absatz 2 Nr. 5 BauGB108 bis 1.183
17.02Versagung einer Teilungsgenehmigung nach § 144 Absatz 2 Nr. 5 BauGB50 v. H. der Gebühr nach 17.01
17.03Bescheinigung nach den "Bescheinigungsrichtlinien Anwendung der §§ 7 h, 10 f und 11a des EStG" bei einem bescheinigten Wert
bis 10.00050
bis 50.00086
je weitere angefangene 50.00086
höchstens1.032
18Schienenverkehr
180Straßenbahnverkehr
180.00Genehmigung für Bau, Betrieb und Linienführung70 bis 1.400
180.02Genehmigung zur Einstellung des Betriebes einer Linie50 bis 200
180.03Feststellung des Planes für Betriebsanlagen nach § 28 Absatz 1 PBefG
bei einem Kostenvolumen der Maßnahme bis zu 5.000.0000,045 v. H. des Kostenvolumens
bei einem Kostenvolumen der Maßnahme über 5.000.0002.000 zuzüglich 0,006 v. H. des 5.000.000 übersteigenden Kostenvolumens
Anmerkungen zu 180.03:
Erstreckt sich das Verfahren auch auf die bauaufsichtliche Genehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr nach 101.
Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v. H. der vorgeschriebenen Gebühr.
180.04Erteilung einer Plangenehmigung nach § 28 Absatz 1a PBefG70 bis 1.000
180.07Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten60 bis 170
180.08Zustimmung zur Betriebseröffnung60 bis 170
180.09Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und deren Änderung, soweit nicht in Verkehrs- oder Tarifverbund integriert.70 bis 1.400
180.10Zustimmung zu besonderen Beförderungsbedingungen und deren Änderung, soweit nicht in Verkehrs- oder Tarifverbund integriert.60 bis 170
180.11Zustimmung zu den Fahrplänen und deren Änderung, soweit nicht in Verkehrsverbund integriert.35 bis 170
180.12Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter nach § 9 BOStrab95
180.13Entscheidung über die Zulassung zur Betriebsleiterprüfung nach § 9 StrabBIPV)98
180.14Prüfung von Unterlagen für den Neubau oder die Änderung von Betriebsanlagen (§ 60 Absatz 1 BOStrab) oder von sonstigen Anlagen (§ 60 Absatz 10 BOStrab) und Erteilung des Abnahmebescheides
für die ersten 1 Mio. der Herstellungskosten2 v. T. der Herstellungskosten mindestens 135
für die über 1 Mio. hinausgehenden Herstellungskosten bis zur Höhe von 2,5 Mio.0,5 v. T. der Herstellungskosten
für die über 2,5 Mio. hinausgehenden Herstellungskosten bis zur Höhe von 5 Mio.0,25 v. T. der Herstellungskosten
für die über 5 Mio. hinausgehenden Herstellungskosten0,125 v. T. der Herstellungskosten
180.15Prüfung von Unterlagen für den Neubau oder die Änderung von Betriebsanlagen (§ 60 Absatz 1 BOStrab) oder sonstigen Anlagen (§ 60 Absatz 10 BOStrab), für die eine Typzustimmung nach § 60 Absatz 8 BOStrab vorliegt.50 v. H. der Gebühr nach 180.14
mindestens 135
180.16Bescheid über die Abnahme von Fahrzeugen
bei Neubau - für das erste Fahrzeug einer Serie449
bei Neubau - für jedes weitere Fahrzeug derselben Serie37
bei Umbau - für das erste Fahrzeug einer Serie236
bei Umbau - für jedes weitere Fahrzeug derselben Serie37
180.17Prüfung von Bauunterlagen außerhalb eines Abnahmeverfahrens, z.B. Typzustimmung (§ 60 Absatz 8 BOStrab)

Anmerkung zu 180.14 und 180.17:
Erstreckt sich das Verfahren auf die bauaufsichtliche Genehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr.

37 bis 569
180.18Ausnahmegenehmigung nach § 6 BOStrab80 bis 569
180.19Festsetzung von Untersuchungsfristen, die von § 57 Absatz 3 BOStrab abweichen (§ 57 Absatz 5 BOStrab)80
180.20Festsetzung von Höchstgeschwindigkeiten (§ 50 Absatz 1 BOStrab)80
180.21Festsetzung von Fristen zur Behebung von Mängeln, Anordnung der Einstellung oder Unterbrechung von Bauarbeiten oder Untersagung der Benutzung bestimmter Betriebsanlagen und Fahrzeuge (§ 5 Absatz 5 BOStrab)80
180.22Anordnung bezüglich Art und Umfang der Sicherung an Kreuzungen mit Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs (§ 15 Absatz 4 BOStrab)80
180.23Genehmigung der Benutzung besonderer und unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse des Linienverkehrs (§ 58 Absatz 3 BOStrab)32
181Eisenbahnverkehr
181.00Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen bzw. Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur
181.00.00Genehmigung500 bis 10.000
181.00.01Versagung der Genehmigung250 bis 5.000
181.00.02Widerruf oder Rücknahme der Genehmigung250 bis 5.000
181.00.03Genehmigung zur Übertragung des verliehenen Rechts auf einen anderen Unternehmer, zur Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens sowie zur Übertragung der Betriebsführung an einen anderen Unternehmer300 bis 5.000
181.00.04Sonstige Änderungen der Genehmigung75 bis 5.000
181.00.05Erweiterung der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur (z.B. Personenverkehr auf Güterverkehrsstrecken)200 bis 2.000
181.00.06Genehmigung zur Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen0,3 v. T. der in einem Jahr erzielten Einsparungen der Vorhaltekosten mindestens 500
181.01Planfeststellung/Plangenehmigung
181.01.00Planfeststellungsverfahren Anmerkung:
Schließt die Feststellung andere, den Ausbau betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.
9 v. T. der Baukosten mindestens 400
181.01.01Plangenehmigungsverfahren7 v. T. der Baukosten mindestens 300
181.01.02Verlängerung der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung200 bis 4.000
181.01.03Entscheidung über das Unterbleiben einer Planfeststellung oder Plangenehmigung200 bis 4.000
181.02Sonstige eisenbahnrechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse
181.02.00Genehmigung von Baulichkeiten und maschinellen Anlagen aller Art, die über, unter oder neben Gleisen errichtet werden7 v. T. der Baukosten mindestens 300
181.02.01Änderung der Genehmigung gemäß 181.01.01 und 181.02.00345
181.02.02Widerruf oder Rücknahme einer Genehmigung gemäß 181.01.01 und 181.02.00230
181.02.03Verlängerung einer Genehmigung gemäß 181.02.00345
181.03Genehmigung zur Veräußerung von Grundstücken von nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs230
181.04Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Lokomotiven, Triebwagen, Zweiwegefahrzeugen als Eisenbahnfahrzeuge, Eisenbahnkranwagen mit eigenem Fahrantrieb250 bis 400
181.05Genehmigung zur Inbetriebnahme für gebrauchte Triebfahrzeuge nach 181.04350 bis 520
181.06Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Eisenbahnkleinwagen und schienengebundenen Arbeits- und Rangiergeräten290
181.07Genehmigung zur Inbetriebnahme von gebrauchten Eisenbahnkleinwagen, Arbeits- und Rangiergeräten345
181.08Genehmigung zur Inbetriebnahme von genehmigungspflichtigen Anlagen auf Triebfahrzeugen und ortsfesten Anlagen (z.B. Funk- und sonstige Fernsteuerungsanlagen etc.), Bauartänderungen an Fahrzeugen7 v. T. der Baukosten
mindestens 300
181.09Eisenbahnbetriebsleiter und deren Stellvertreter
181.09.01Kosten für die Prüfung zum EisenbahnbetriebsleiterDie Gebührensätze richten sich nach der Kostenregelung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschuss es für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter nach der EBV
181.09.02Kosten für die Wiederholung der Prüfung zum EisenbahnbetriebsleiterDie Gebührensätze richten sich nach der Kostenregelung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschusses für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter nach der EBV
181.09.03Bestätigung345
181.09.04Versagung bzw. Widerruf oder Rücknahme einer Bestätigung170
181.10Aufsichtsbereisungen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen
181.10.00Nichtbundeseigene Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs300 bis 6.000
181.10.01Nichtbundeseigene Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs300 bis 6.000
181.11Sonstige Prüfungen und Genehmigungen von Eisenbahnen200 bis 4.000
181.12Zulassung von Abweichungen von der EBO/ESBO und der BOA sowie Anordnungen aus Gründen der Betriebssicherheit und Genehmigungen300 bis 1.000
19Sonstige Gebühren
190Anliegerrecht
190.00Erteilung einer Anliegerbescheinigung (z.B. Erschließungsbeitrag, Kanalbeitrag )20 bis 86
190.01Genehmigung von Anträgen auf Ablösung von Kanal und Erschließungsbeiträgengebührenfrei

Anlage 2
(zu § 2)

Tabelle der durchschnittlichen Baukostenwerte je m3 Brutto-Rauminhalt
- Bezugsjahr 2000 = 100 - Preisindex = 102,1 -
- gültig ab 01. November 2005 - 
(Stand 27.09.2010 ABl. Nr. 99 S. 809)


Gebäudeart 1 Baukostenwert
EURO / m3
1.Wohngebäude (ohne Wohnheime)280
2.Bürogebäude397
3.Landwirtschaftliche Betriebsgebäude112
4.Gewerbliche Betriebsgebäude 
4.1Gewerbliche Betriebsgebäude 2 (soweit nicht nach 4.2)154
4.2Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen, einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis zu 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt 
4.2.1mit nicht geringen Einbauten124
4.2.2ohne oder mit geringen Einbauten 
4.2.2.1bis zu 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt 
Bauart schwer 387
sonstige Bauart74
4.2.2.2der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 
Bauart schwer 374
sonstige Bauart60
4.2.2.3der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3 
Bauart schwer60
sonstige Bauart48

1) Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungen die Baukosten anteilig unter Zugrundelegung des jeweils maßgeblichen Baukostenwertes zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

2) Die unter 4.1 angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln. Dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

3) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17.5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

 Anlage 1
(zu § 1)

Kostenverzeichnis Bau

Inhaltsverzeichnis

Tarifziffer Rechtsgebiet

10Bauaufsicht und Stadtplanung
100Gesetzliches Vorkaufsrecht
101Bauaufsicht
102Bauprodukte und Bauarten, Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen, Anerkennung von Prüfingenieuren, Sachverständigen und Prüfstellen
103Baulicher Zivilschutz
110Stadtplanung
12Telekommunikationslinien
14Enteignungsrecht und Entschädigungsrecht
15Straßenrecht
16Wohnungswesen
17Städtebauförderungsrecht
18Schienenverkehr
19Sonstige Gebühren

Verzeichnis der abgekürzten Rechtsvorschriften

II. BVVerordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung)
II. WoBauGZweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)
AllKostVAllgemeine Kostenverordnung
BauGBBaugesetzbuch
BauNVOVerordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung)
BauPGBauproduktengesetz
BOAVerordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
BOStrabVerordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen
BremBauPMÜGBremisches Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz
BremEntGEnteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
BremGebBeitrGBremisches Gebühren- und Beitragsgesetz
BremLBOBremische Landesbauordnung
BremLStrGBremisches Landesstraßengesetz
BremPPVBremische Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
BremVwVfGBremisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BremVwVGGesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz)
BremWoBindGBremisches Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Bremisches Wohnungsbindungsgesetz)
DSchGGesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz)
EBOEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBVEisenbahnbetriebsleiterverordnung
ESBOEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
EStGEinkommenssteuergesetz
FStrGBundesfernstraßengesetz
GKGGerichtskostengesetz
LBGGesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz)
PBefGPersonenbeförderungsgesetz
SGB IISozialgesetzbuch - Zweites Buch- Grundsicherung für Arbeitssuchende
StrabBIPVVerordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung)
WEGGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
WoFGGesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz)-


TarifzifferGebührentatbestandGebühr in Euro
10Bauaufsicht und Stadtplanung
100Gesetzliches Vorkaufsrecht
100.00Zeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des gesetzlichen Vorkaufrechts nach § 28 Absatz 1 Satz 3 BauGB35
101Bauaufsicht
Anmerkung für alle nachfolgenden Verfahren soweit, keine abweichende Regelung getroffen wurde: Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden; (vgl. § 9 Absatz 2 BremGebBeitrG).
101.00Genehmigung zur Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage einschl. zugehöriger Stellplätze, Garagen und Neben anlagen nach § 64 BremLBO9,0 v. T. der Baukosten mindestens 113
101.01Prüfung einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden baulichen Anlage, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt9,0 v. T. der Baukosten mindestens 113
101.02Vereinfachtes Verfahren nach § 63 BremLBO4,5 v. T. der Baukosten mindestens 69
101.03Anmerkungen zu 101.00 bis 101.02: Wird von einer Genehmigung nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 15 v. H. der Gebühren erstattet, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren.
101.03.00Die nach 101.00 bis 101.02 zu erhebenden Gebühren sind auch dann zu erheben, wenn ohne vorherigen Bauantrag errichtete Bauwerke auf ihre Zulässigkeit nachgeprüft werden.bis zum 3-fachen der Gebühren nach101.00 bis 101.02
101.03.01.00Für mehrere gleiche Gebäude oder andere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach 101.00 und 101.01, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen.
101.03.01.01Erstreckt sich die Genehmigung eines Vorhabens (z.B. bei Windenergie anlagen) auf Maschinen, weil diese für die baurechtliche Prüfung (z.B. Statik) relevant sind, so wird bei der Gebührenberechnung für das Gesamtvorhaben der Kostenanteil für die Maschinen nur mit 50 v. H. zugrunde gelegt. Erstreckt sich die Genehmigung auf mehrere gleiche Maschinen, so sind die Kosten der weiteren Maschinen mit je 25 v. H. in Anschlag zu bringen. Diese Regelung ist nur bei gleichzeitiger Genehmigung solcher Anlagen anzuwenden.
101.03.02Genehmigung zur Änderung der Nutzungsart einer bestandsgeschützten baulichen Anlage je nach Umfang des Prüfaufwandes
101.03.02.00- bei Änderung der Nutzungsart in Wohnen107 bis 1.000
101.03.02.01- bei Änderung in sonstige Nutzungsart135 bis 2.500
101.03.02.02Anmerkung zu 101.03.02 bis 101.03.02.01:

Die Gebühr nach 101.00 bis 101.02 ist zusätzlich zu erheben, wenn Baukosten anfallen. Außerdem gilt 101.03. entsprechend.

101.04Genehmigung eines Nachtrages für ein genehmigtes und noch nicht abgeschlossenes Bauvorhaben
101.04.00Erweiterungen und Ergänzungen zu genehmigten Bauvorhaben für die zusätzlich genehmigten Bauteile je nach Art des BauvorhabensGebühr nach101.00 bis 101.02
101.04.00.00Anmerkung zu 101.04.00:

Wie Anmerkung 101.03

101.04.01Änderung von genehmigten Bauvorhaben6 v. H. bis 12 v. H. der Gebühr für die ursprüngliche Genehmigung nach 101.00 bis 101.02 und 101.04.00 mindestens 46
101.04.01.00Anmerkung zu 101.04.01:

Falls sich außerdem die Baukosten erhöhen, ist die Gebühr nach 101.00 bis 101.02 zusätzlich zu erheben. Die Anmerkung 101.03 gilt sinngemäß.

101.05Erteilung einer Teilbaugenehmigung50 v. H. der Gebühr nach 101.00, und 101.02 bezogen auf den genehmigten Teil
101.05.00Anmerkung zu 101.05:

Wie Anmerkungen 101.03

101.06Genehmigung zur Anbringung oder Änderung von Anlagen der Außenwerbung4,5 v. H. der Herstellungs- und Anbringungskosten mindestens 57
101.06.00Anmerkung zu 101.06: Bei einer Nachtragsbaugenehmigung gilt 101.04 sinngemäß. Die Anmerkungen 101.03 gelten sinngemäß.
101.07Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 BremLBO je nach Anzahl und Art der geprüften Einzelfragen und nach Umfang der Ämteranhörung
101.07.00Für Vorhaben, die dem Wohnen dienen einschließlich zugehöriger Stellplätze, Garagen und Neben anlagen74 bis 1.380
101.07.01Für alle Vorhaben, die nicht dem Wohnen dienen einschl. zugehöriger Stellplätze, Garagen und Neben anlagen134 bis 2.500
101.07.03Die Gebühr für die Erteilung eines Vorbescheides oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfungsaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zu 50 v. H. auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird.
101.08Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung oder eines Bescheides nach 101.00, 101.02, 101.05, 101.06, 101.07.00 und 101.07.0112 v. H. der Gebühr nach 101.00, 101.02, 101.05,101.06.101.07.00 oder 101.07.01 mindestens 57 jedoch nicht höher als die Gebühr für die Genehmigung selbst, deren Gültigkeit verlängert wird
101.08.00Anmerkung zu 101.08: 101.03 gilt mit Ausnahme der Verlängerung einer Genehmigung bzw. eines Bescheides nach 101.06, 101.07.00 und 101.07.01 sinngemäß
101.09Anzeige der Beseitigung von Anlagen
(§ 61 Absatz 3 BremLBO)
1 v. T. der Beseitigungskosten
mindestens 57
höchstens 500
101.10Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten6 v. T. der Herstellungskosten
mindestens 57
101.11Prüfung des Standsicherheitsnachweises für fliegende Bauten8,5 v. T. der Herstellungskosten
mindestens 47
101.12Verlängerung der Gültigkeit einer Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten46 bis 494
101.13Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten30 bis 300
101.14Anmerkung zur Berechnung von Gebühren und zur Ermittlung der den Gebührenberechnungen zugrunde zulegenden Baukosten
101.14.00Ist die Gebühr nach Bau-, Herstellungs-, Anbringungs- oder Abbruchkosten zu berechnen, so wird in Abhängigkeit zur Gebühr (v. T. oder v. H.) jedes angefangene Tausend oder jedes angefangene Hundert der Kosten voll gerechnet.
101.15Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften
101.15.01Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandfläche je qm bebauter Abstandfläche11
101.15.02Anmerkung zu 101.15.01: Bebauung bis zu 1 m Höhe über Geländegebührenfrei
101.15.03Abweichungen von anderen bauordnungsrechtlichen Vorschriften der BremLBO und untergesetzlichem Regelwerk je Abweichungstatbestand100
101.15.04Anmerkung zu 101.15.03: Sofern sich der Umfang der Abweichung auf mehrere Nutzungseinheiten bezieht, ist die Gebühr entsprechend zu vervielfachen
101.16Befreiungen von zwingenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften
101.16.00Bebauung von nicht bebaubaren Flächen oder über das zulässige Maß der baulichen Nutzung hinaus (GFZ - Überschreitung) je qm in allen Geschossen11
101.16.00.00Anmerkung zu 101.16.00: Bebauung bis zu 1 m Höhe über Geländegebührenfrei
101.16.01.00Bebauung von nicht bebaubaren Flächen durch Pkw-Stellplätze je Stellplatz79
101.16.01.01durch Lkw-Stellplätze je Stellplatz158
101.16.02Abweichung von der Zahl der Vollgeschosse
101.16.02.00Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse je qm zusätzlich gewonnener Geschossfläche11
101.16.02.01Unterschreitung der zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschossegebührenfrei
101.16.03Überschreitung der Grundflächenzahl:
- GRZ I je qm20
- GRZ II je qm10
101.16.04Anmerkungen zu 101.16.02 und 101.16.03:

Die Gebühren sind ggf. zusätzlich zu der Gebühr nach 101.16.00 zu erheben.

101.16.05Überschreitung der Baumassenzahl je qm4
101.16.06Zurücktreten hinter Baulinien je qm in allen Geschossen11
101.16.07Überschreitung der zulässigen Länge von Gebäudegruppen (ohne Berücksichtigung der Geschosszahl) je m Länge41
101.16.08Unterschreitung der Mindestgrundstückgröße für jedes angefangene Prozent18
101.16.09Überschreitung der zul. Gebäudehöhe an der Straßen- oder Hofseite je 50 cm Höhe auf je 1 m Frontlänge4
101.16.10Befreiung von den Vorschriften über die zulässige Art der baulichen Nutzungen für jeden qm Gesamtfläche (einschl. Nebenräume, Flure, Gänge usw.)7
101.16.11Anmerkungen zu 101.16.00 bis 101.16.10:
101.16.12Die Mindestgebühr beträgt je Befreiung70
101.16.13Angefangene Einheiten von Bemessungsgrundlagen sind voll zu rechnen.
101.16.14Für im Vorstehenden nicht aufgeführte Befreiungen70 bis 1.300
101.16.14.00Anmerkung zu 101.16.14:

Die für die Berechnung der Gebühren maßgebenden Bemessungsgrundlagen beziehen sich auf den Umfang der Abweichung von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften.

101.16.15Anmerkung zu 101.16.00 bis 101.16.14:
101.16.16Die Gebührentatbestände sind sinngemäß anzuwenden, soweit in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Stadtgemeinde Bremen noch weitere Begriffe verwendet werden, die inhaltlich mit den hier verwendeten Begriffen übereinstimmen.
101.16.17Wird von einem erteilten Dispens nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 60 v. H. der Gebühren erstattet, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren.
101.17Ausnahmen von nicht zwingenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften
101.17.00Bebauung oder Überbauung von Flächen über das Maß des

ohne weiteres Zulässigen hinaus -siehe beispielsweise § 21 der Bauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom 21. Oktober 1906, § 23 der BauNVO- je qm in allen Geschossen

11
101.17.00.00Bebauung von nicht bebaubaren Flächen durch Pkw-Stellplätze je Stellplatz79
101.17.00.01durch Lkw-Stellplätze je Stellplatz158
101.17.01Abweichungen von Baulinien oder Häuserlinien, soweit sie

keine Befreiung darstellen

29
101.17.02Zulassung von Abstandsflächen in der geschlossenen Bauweise112
101.17.03Schließung von Veranden nach § 21 der Bauordnung für die Stadt und das Landgebiet vom 21. Oktober 190674
101.17.04Ausnahmen von den Vorschriften über die zulässige Art der baulichen Nutzung
101.17.04.00bis zu 15 qm50
101.17.04.01über 15 qm für jeden weiteren qm4
101.17.05Anmerkungen zu 101.17.00 bis 101.17.04:
101.17.05.00Die Mindestgebühr beträgt je Ausnahme43
101.17.05.01Angefangene Einheiten von Bemessungsgrundlagen sind voll zu rechnen.
101.17.06Für im Vorstehenden nicht aufgeführte Ausnahmen43 bis 800
101.17.06.00Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Bemessungsgrundlagen beziehen sich auf den Umfang der Abweichungen von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften.
101.17.07Anmerkungen zu 101.17.00 bis 101.17.06.00:

Die Gebührentatbestände sind sinngemäß anzuwenden, soweit in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Stadtgemeinde Bremen noch weitere Begriffe verwendet werden, die inhaltlich mit den hier verwendeten Begriffen übereinstimmen.

101.17.08Wird von einer erteilten Ausnahme nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 60 v. H. der Gebühren erstattet soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren.
101.18Wiederkehrende Prüfungen überwachungspflichtiger Anlagen und Einrichtungen (§ 3 Absatz 1 und § 58 Absatz 2 in Verbindung mit § 51 BremLBO und Sonderbauvorschriften - wie Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Garagen u.a.), je nach Größe der Anlage, Zeitaufwand und Umfang der erforderlichen Ämterbeteiligung86 bis 860
101.19Für jede erstmalig angeordnete Abnahme nach § 81 Absatz 1 BremLBO:
101.19.00- von Vorhaben nach § 63 BremLBO49
101.19.01- von einfachen Bauten (z.B. Hallen ohne Einbauten)nach Zeitaufwand
101.19.02- in allen übrigen Fällen nach Umfang der Bauzustandsprüfung1 v. H. bis 5,5 v. H. der für die Genehmigung zu entrichtenden Gebühr mindestens116
101.19.03Für jede wiederholte Abnahme nach § 81 Absatz 1 BremLBO49 bis 241
101.20Bauüberwachung nach § 80 Absatz 1 BremLBO43 bis 161
101.21Für jede notwendige Nachforderung von Baubeginn- und Bauzustandsanzeigen nach §§ 72 und 81 BremLBOje Schreiben 32
101.22Akteneinsicht
101.22.01Einsicht in die digitale Bauakte
101.22.01.00Grundgebühr
101.22.01.00.00Bis 25 MB der digitalisierten Akte40
101.22.01.00.01Für jede weiteren angefangenen 50 MB30
101.22.01.00.02Höchstens400
101.22.01.00.03Anmerkung zu 101.22.01.00:

Die Grundgebühr 101.22.01.00.00 bis 101. 22.01.00.02 wird zusätzlich zu den Gebühren nach 101.22.01.01 bis101.22.01.03.09 erhoben.

101.22.01.01Digitale 1-wöchige Bereitstellung der Bauakte mit Passwort zum Download via externem Online-Zuganggebührenfrei
101.22.01.02Digitale Abgabe der Akte auf Speicherstick, einmalig8
101.22.01.03Ausdrucke aus der digitalen Bauakte
101.22.01.03.00DIN A4 je Ausdruck schwarz/weiß0,10
101.22.01.03.01DIN A4 je Ausdruck farbig0,15
101.22.01.03.02DIN A3 je Ausdruck schwarz/weiß0,20
101.22.01.03.03DIN A3 je Ausdruck farbig0,30
101.22.01.03.04Format bis DIN A2 oder bis 0,25 m2 schwarz/weiß2
101.22.01.03.05Format bis DIN A1 oder bis 0,5 m2 schwarz/weiß3
101.22.01.03.06Format über DIN A1 oder über 0,5 m2 schwarz/weiß6
101.22.01.03.07Format bis DIN A2 oder bis 0,25 m2 farbig4
101.22.01.03.08Format bis DIN A1 oder bis 0,5 m2 farbig6
101.22.01.03.09Format über DIN A1 oder über 0,5 m2 farbig10
101.22.02Einsicht in die analoge Bauakte
101.22.02.00Bereitstellung von Archivakten zur Einsichtnahme, zur Anfertigungen von Ablichtungen, Pausen oder dergleichen je Grundstück oder zu beiden Zwecken (Zusätzlich entstehende bare Aufwendungen durch Dritte, die aufgrund eines besonderen Verlangens eines Kostenschuldners entstehen, sind zu erstatten.)25
101.22.02.01Anmerkung zu 101.22.00:

Wird die Akteneinsicht in Form der Herstellung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen gewährt, werden zusätzlich Gebühren nach 101.01 und 101.02 der Anlage zu § 1 AllKostV erhoben.

101.23Verfügungen im Verwaltungszwang
101.23.00Ge- und Verbote150 bis 500
101.23.01Androhung von Zwangsmitteln nach §§ 11 und 17 BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften50 bis 500
101.23.01.00bei Zwangsgeldern14 v. H. des angedrohten Zwangsgeldes mindestens 50 höchstens 500
101.23.01.01Anmerkungen zu 101.23.00 und 101.23.01:

Die Gebühr nach 101.23.00 deckt die mit dem Ge- bzw. Verbot verbundene erstmalige Androhung von Zwangsmitteln mit ab.

101.23.02Festsetzung von Zwangsgeldern14 v. H. des angedrohten Zwangsgeldes mindestens 50 höchstens 500
101.23.03Festsetzung der Kosten für Ersatzvornahmen12 v. H. der Aufwendungen für die Ersatzvornahme mindestens 100
101.24Genehmigung zur Aufstellung eines Baugerüstes
101.24.00bis zu sechs Monaten6 v. T. der Aufstellungskosten
mindestens 69
höchstens 402
101.24.01für die Verlängerung der Gültigkeit für jeweils weitere sechs Monate20 v. H. der Gebühr nach 101.24.00
mindestens 34
101.25Abgeschlossenheitsbescheinigung nach §§ 7 und 32 WEGGrundgebühr 63 zuzüglich je Wohnung oder Teileigentum 24
101.26Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem Baurecht, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist.25 bis 432
101.26.00Anmerkung zu 101.26:

Der Verwaltungsaufwand als Teil der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Absatz 2 BremGebBeitrG deckt nach 103 der Anlage zu § 1 AllKostV sowohl den Zeitaufwand als auch den sächlichen Verwaltungsaufwand ab. Sind im Gebührenverzeichnis vergleichbare Amtshandlungen enthalten, ist die Gebühr unter Berücksichtigung der vergleichbaren Gebühren zu bemessen.

101.27Baulasten
101.27.00Eintragung einer Baulast je Sachgegenstand80 bis 430 mindestens 160
101.27.01Eintragung eines Löschungsvermerks je Sachgegenstand54 mindestens 100
101.27.02Anmerkung zu 101.27.00 und 101.27.01: Sachgegenstand ist das auf dem belasteten Grundstück jeweils gesicherte Recht
(z.B. Überwegungsrecht, Einstellplatz, Freiflächenrecht, Leitungsrecht).
101.27.03Eintragung einer anderen baurechtlichen Verpflichtung im Sinne des § 82 Absatz 4 BremLBO sowie einer Befristung oder eines Widerrufsvorbehaltesgebührenfrei
101.27.04Beglaubigter Auszug oder beglaubigte Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis außerhalb des Eintragungsverfahrensje angef. Seite 5 ab 6. Seite 3 mindestens 13
101.27.05Schriftliche Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Baulast je Grundbuchgrundstück, ggf. zuzüglich der Gebühr nach 101.27.0413
101.28Öffentliche Grundlasten
101.28.00Zustimmung zur Eintragung oder Löschung einer öffentlichen Grundlast je Sachgegenstand80 mindestens 160
101.28.01Anmerkung zu 101.28.00: Wie 101.27.02
101.29Festsetzung oder Änderung amtlicher Haus- oder Grundstücksnummern je Haus- oder Grundstücksnummer48
101.30Richtet sich ein Rechtsbehelf eines Dritten gegen eine Maßnahme im baurechtlichen Genehmigungsverfahren so ist als Berechnungsgrundlage nach § 8 BremGebBeitrG die dem Vorhaben entsprechende Gebühr nach 101.07.00 oder 101.07.01 einzusetzen.
101.31Gebühr für fiktiv zurückgenommene Bauanträge wegen Unvollständigkeit oder sonstiger erheblicher Mängel der Bauvorlagen nach Fristablauf nach § 69 Absatz 2 Satz 3 BremLBO50 bis 500
102Bauprodukte und Bauarten, Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen, Anerkennung von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen
102.00.01Marktüberwachung von Bauprodukten
102.00.01.00Aufgrund von festgestellten Rechtsverstößen erforderliche Amtshandlungen im Rahmen der Marktüberwachung von Bauprodukten nach dem BauPG oder dem BremBauPMÜG250 bis 5.000
102.00.01.01Anmerkung zu 102.00.01.00

Entstehen der obersten Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Amtshandlungen für die Marktüberwachung nach 102.00.01.00 Auslagen, sind diese nach § 11 BremGebBeitrG zu erstatten

102.00.02Entscheidung über eine Zustimmung und Verzichtserklärung im Einzelfall nach § 20 BremLBO, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1 BremLBO Anmerkung zu 102.00.01

Sofern die Zustimmung Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern nach § 2 Absatz 2 DSchG verwendet werden, werden Gebühren nicht erhoben.

284 bis 5.290
102.00.03Erstprüfung eines Bauproduktes nach § 5 Absatz 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 4 BauPG durch eine nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauPG anerkannte Prüfstelle308 bis 5.750
102.00.04Untersagung der Verwendung eines entgegen § 22 Absatz 4 BremLBO mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneten Bauprodukts sowie Entwertung oder Beseitigung dieser Kennzeichnung
(§ 77 BremLBO)
37 bis 287
102.00.05Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 Absatz 2 BremLBO308 bis 5.750
102.01Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle
102.01.01Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungs- stelle durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (§ 25 Absatz 1 und 3 BremLBO)500 bis 5.000
102.01.02Änderung, Erweiterung, Verlängerung einer Anerkennung50 v. H. der Gebühr nach 102.01.01
102.01.03Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungs- stelle nach § 11 Absatz 1 BauPG sowie als Stelle nach Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie

Anmerkung zu 102.01.03:

Die Gebühr deckt auch alle Amtshandlungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ab, wie Vorgespräche, Beantwortung von Anfragen, Prüfung der Antragsunterlagen, Teilnahme an der Begutachtung vor Ort

1.074 bis 20.000
102.01.04Änderung, Erweiterung und Verlängerung einer Anerkennung269 bis 5.000
102.01.05Regelmäßige Überprüfung der anerkannten Stellen
(§ 11 Absatz 2 BauPG)
30 bis 287
102.02Anerkennung von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen nach BremPPV
102.02.01Anerkennung von Prüfingenieuren für Standsicherheit (erste Fachrichtung) und Brandschutz nach § 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 BremPPV1.000 bis 3.000
102.02.01.00für jede weitere Fachrichtung500 bis 2.500
102.02.02Anerkennung von Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen (erste Fachrichtung) sowie für Erd- und Grundbau nach § 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 BremPPV1.000 bis 2.000
102.02.02.00Anerkennung einer weiteren Fachrichtung von Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen500 bis 1.000
102.02.03Anmerkung zu 102.02.01, 102.02.01.00, 102.02.02 und 102.02.02.00:

Unabhängig von den Gebühren für das Anerkennungsverfahren sind die Kosten für die Feststellung der besonderen Voraussetzungen nach §§ 10, 16, 20 oder 23 BremPPV vom Antragsteller direkt an die Begutachtungsstelle zu entrichten. Entstehen der Anerkennungsbehörde im Rahmen des Anerkennungsverfahrens Auslagen nach § 11 BremGebBeitrG (z.B. Reisekosten), so sind diese vom Antragsteller zu erstatten.

102.02.04Genehmigung einer Zweitniederlassung für Prüfingenieure oder Prüfsachverständige nach § 5 Absatz 2a BremPPV500 bis 1.000
102.03Anmerkung zu 102:

Müssen zur Beurteilung von bautechnischen Einzelfragen Sachverständige herangezogen werden, so sind die Kosten für die Sachverständigen als Auslagen zu erheben.


110Stadtplanung
110.00Analoge Abgabe von rechtsverbindlichen oder wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen sowie Erschließungsplänen
110.00.00Sofern sie als schwarz/weiß Fotokopie hergestellt worden sind
110.00.00.00bei Format DIN A4 oder bis 6,25 dm215
110.00.00.01bei Format DIN A3 oder bis 12,5 dm220
110.00.00.02bei Format DIN A2 oder bis 25 dm225
110.00.00.03bei Format DIN A1 oder bis 50 dm230
110.00.00.04bei Format über 50 dm230 zuzüglich 0,50 je dm2 für die über 50 dm2 hinausgehende Fläche
110.00.01Analoge Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie Erschließungsplänen und Übersichtsplänen als mehrfarbiger Plot
110.00.01.00bei Format DIN A4 oder bis 6,25 dm250
110.00.01.01bei Format DIN A3 oder bis 12,5 dm255
110.00.01.02bei Format DIN A2 oder bis 25 dm280
110.00.01.03bei Format DIN A1 oder bis 50 dm290
110.00.01.04bei Format über 50 dm295 zuzüglich 1,00 je dm2 für die über 50 dm2 hinausgehende Fläche
110.00.02Ausnahmen
110.00.02.00Abgabe von Auszügen eingestellter oder ungültiger Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher FestsetzungenSätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04
110.00.02.01Abgabe von Übersichtsplänen zu Planaufstellungsbeschlüssen50 v. H. der Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04
110.00.02.02Abgabe von Auszügen aus noch nicht rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen, nachdem die Deputation eine öffentliche Auslegung beschlossen hat50 v. H. der Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04
110.00.02.03Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen oder - wirksamen Bauleitplänen als Fotokopie zu Ausbildungszwecken50 v. H. der Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04
110.00.02.04Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen oder - wirksamen Bauleitplänen als Fotokopie zu wissenschaftlichen Zwecken gegen eine Verpflichtungserklärunggebührenfrei
110.00.03Auszüge aus Begründungen/ Erläuterungsberichten
110.00.03.00Abgabe von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungsberichten als Fotokopie zu rechtsverbindlichen oder -wirksamen Bauleitplänenje angefangene Seite DINA4 0,75, in Farbe 1,00, in DINA3 1,40
110.00.04Ausnahmen
110.00.04.00Abgabe von Vorlagen zu Planaufstellungsbeschlüssen als Fotokopie50 v. H. des Satzes nach 110.00.03.00
110.00.04.01Abgabe von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungsberichten zu nicht rechtsverbindlichen Bauleitplänen als Fotokopie, nachdem die Deputation die öffentliche Auslegung beschlossen hat50 v. H. des Satzes nach 110.00.03.00
110.01Flächennutzungsplan als Druck
110.01.00Abgabe des geltenden Flächennutzungsplanes (Farbdruck) einschließlich Erläuterungsbericht und der inzwischen beschlossenen Flächennutzungsplanänderungen 1:30.00020
110.02Beglaubigungen
110.02.00Beglaubigung von Auszügen aus rechtsverbindlichen bzw. - wirksamen Bauleitplänen14 und zusätzlich Kosten nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04
110.02.01Beglaubigung von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungsberichten zu rechtsverbindlichen oder -wirksamen Bauleitplänenje angefangene Seite 1,90 ab 6. Seite 0,38 und zusätzlich die Kosten nach 110.00.03.00
110.03Abgabe von analogen historischen Karten
110.03.00Sofern als Fotokopie hergestellt
110.03.00.00Format bis DIN A2 oder bis 0,25 m22
110.03.00.01Format bis DIN A1 oder bis 0,50 m23
110.03.00.02Format über DIN A1 oder über 0,50 m26
110.03.01sofern als mehrfarbiger Druck hergestellt
110.03.01.00Format bis DIN A2 oder bis 0,25 m24
110.03.01.01Format bis DIN A1 oder bis 0,50 m26
110.03.01.02Format über DIN A1 oder über 0,50 m210
110.04Digitaler Bauleitplan
110.04.00Digitale Abgabe von Bauleitplänen oder thematischen Karten der Stadtplanung (ohne Geobasisdaten) über INSPIRE-konforme, webbasierte Darstellungs- und Download-Dienste (WMS und WFS)gebührenfrei
110.04.02Digitale Abgabe von Bauleitplänen oder thematischen Karten der Stadtplanung (ohne Geobasisdaten) als Dateinach Zeitaufwand zzgl. Materialkosten
110.05Rasterdaten
110.05.00Abgabe von Auszügen aus dem geltenden Flächennutzungs- plan oder ähnlichen thematischen Karten und Übersichtsplänen als Rasterdaten pro angefangene 1 km2 Naturfläche innerhalb des Geltungsbereiches3 mindestens 50
110.05.01Abgabe von Auszügen aus Bebauungsplänen als Rasterdaten pro angefangene 1 ha Naturfläche innerhalb des Geltungsbereiches2 mindestens 50
110.06Bereitstellung von Bauleitplänen und Übersichtsplänen als PDF-Datei mit gesperrter Druckfunktion über das Internetgebührenfrei
110.07Herstellung von Modellen je angefangene Arbeitsstunde einschließlich Gemeinkosten- und Verwaltungskostenzuschlag70
110.07.00Anmerkung zu 110.07:

Materialkosten werden entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch berechnet, mindestens jedoch pauschal

60
110.08Mitteilung der Gemeinde entsprechend § 62 Absatz 3 Satz 3 BremLBO1 v. T. der Baukosten
mindestens 75
höchstens 500
110.09Erstellung von Berichtsplänen (Lageplan für Grundstücksgeschäfte)je Plan 50 bis 300
110.09.01Änderungen von erstellten Berichtsplänenje Plan 25 bis 150
12Zustimmung zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien
120Kleine Baumaßnahmen:

Tiefbauvorhaben mit einer Grabenlänge bis zu 150 m und 0,5 m Grabenbreite sowie Baugruben bis ca. 3m3 in Rad- und Gehwegen sowie Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen außerhalb des Innenstadtbereichs Bremen-Stadt. Im Innenstadtbereich verringert sich die Grabenlänge auf 100m.

Der Innenstadtbereich umfasst das Gebiet zwischen dem Hauptbahnhof und der Weser und wird nordwestlich von der Bürgermeister-Smidt-Straße sowie südöstlich von den Straßen Altenwall, Am Wall, Contrescarpe und Rembertistraße begrenzt.

Erweiterung des oberirdischen Telekommunikationsnetzes bis zu 5 Mastenfeldern Tiefbaumaßnahmen im Zusammenhang mit Straßenquerungen sind keine Kleinen Baumaßnahmen, sondern den Großen Baumaßnahmen zugeordnet.

120.00Einzelzustimmung zu Kleinen Baumaßnahmen wie 120, aber rechtlich relevante Belange des Trägers der Straßenbaulast oder Dritter sind in besonderer Weise betroffen (z.B. Straßen, bei denen ein Aufgrabungsverbot besteht; Straßen im Innenstadtbereich; Baumaßnahmen, bei denen wegen der Art und der Dauer der Durchführung der Maßnahme straßenverkehrsrechtliche Belange in besonderer Weise betroffen sind).277
120.01Vereinfachte Zustimmung zu Kleinen Baumaßnahmen wie 120 ohne die Gebührentatbestände nach 120.00108
121Große Baumaßnahmen:

alle Tiefbaumaßnahmen, die nicht unter 120 fallen. Hierunter fällt auch jedes Tiefbauvorhaben, das mit einer Straßenquerung verbunden ist.

121.00Zustimmung zu Großen Baumaßnahmen381
122Beseitigung von Störungen an bereits vorhandenen Kabeln (im Wesentlichen nach Kabelbeschädigungen, bei Kabelfehlern) sowie das Herstellen von Kopfstellen (einzelne Montagegruben) an vorhandenen Telekommunikationslinien.

Anmerkungen:

Die Beseitigung von Störungen an bereits vorhandenen Kabeln (im Wesentlichen nach Kabelbeschädigungen, bei Kabelfehlern) und das Herstellen von Kopfstellen hierfür sind keine zustimmungspflichtigen, sondern lediglich anzeigepflichtige Baumaßnahmen.

gebührenfrei
13Straßenverkehr
130.00Fertigung und Erläuterung von Phasenablaufplänen einer Wechselzeichen anlage38
14Enteignungsrecht und Entschädigungsrecht
140Enteignungsverfahren nach dem BauGB, BremEntG und dem LBG für Aufgaben der Verteidigung insoweit, als in anderen Gesetzen wegen des durchzuführenden Enteignungsverfahrens auf die Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes verwiesen worden ist.
140.00Enteignung von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken einschließlich der Rückenteignung und Begründung von Rechten im Wege der Enteignung.Gebühr nach § 34 GKG
140.01Enteignungen zugunsten der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhavengebührenfrei
140.02Entscheidungen der Enteignungsbehörde oder der höheren Verwaltungsbehörde über Entschädigungsanträge aufgrund des BaugesetzbuchesGebühr nach § 34 GKG
15Straßenrecht
150.00Zulassung von Ausnahmen von Baubeschränkungen längs der Bundesfernstraßen und von der Veränderungssperre (§ 9 Absatz 8 und § 9a Absatz 5 FStrG)28 bis 549
150.01Genehmigung von Bau anlagen längs der Bundesfernstraßen in den Fällen des § 9 Absatz 5 FStrG11 bis 165
150.02Erlaubnis zu einer Sondernutzung an freien Strecken der Bundesfernstraßen (§ 8 Absatz 1 FStrG)6 bis 275
150.03Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen (§ 17 FStrG)gebührenfrei
150.04Planfeststellungsbeschlüsse für den Bau oder die Änderung von Straßen A (§ 33 BremLStrG)gebührenfrei
150.05Erlaubnis einer Überfahrt nach § 17 BremLStrG
150.05.00Baustellenüberfahrt108
150.05.01sonstige Überfahrten200
150.06Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten und von der Veränderungssperre an Straßen A (§ 27 Absatz 3 und § 31 Absatz 5 BremLStrG)28 bis 549
16Wohnungswesen
160Wohnraumförderung
160.00Erteilung von Bescheiden und Vorbescheiden über Anträge auf Erhöhung der Gesamtkosten wegen Modernisierung nach § 11 II. BV60 bis 600
160.00.01Im Falle der Ablehnung der beantragten Genehmigung nach § 11  II. BV60
160.01Entscheidung über Anträge auf Übertragung von Fördermitteln nach WoFG und II. WoBauG für Mietwohnungen (ausgenommen bei Erwerb durch Mieter)90 bis 650
160.02Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Absatz 6 oder 7 BremWoBindG35 bis 300
160.03Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen zum Bezug einer geförderten Wohnung nach § 27 WoFG/ § 5 BremWoBindG (inkl. Ablehnungsbescheide)15
160.04Erteilung von Einkommensbescheinigungen für die Bewilligung von Fördermitteln für selbstgenutztes Wohneigentum, für die Herabsetzung der Verzinsung von nichtöffentlichen Baudarlehen oder für die Herabsetzung der höheren Tilgung von öffentlichen Baudarlehen (inkl. Ablehnungsbescheide)15
160.04.00Erteilung von Zweitschriften nach 160.03 und 160.0410
160.04.01Verwaltungshandlungen nach 160.03, 160.04 und 160.04.00 für Empfänger von Hilfe oder ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung oder Leistungen nach dem SGB IIgebührenfrei
160.05Erteilung einer vom Eigentümer beantragten Freistellung von den Belegungsbindungen hinsichtlich der Einhaltung der Einkommensgrenze oder der Wohnfläche nach § 30 WoFG/ § 6 BremWoBindG zu seinen Gunsten oder zugunsten eines nicht wohnberechtigten Mieters (Ausnahme: Globalfreistellung im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach §§ 14 und 15 WoFG)40
160.06Genehmigung von Zweckentfremdung und von baulichen Änderungen von Wohnraum nach § 27 Absatz 7 WoFG/ § 6 BremWoBindG5 v. H der einmaligen Ausgleichszahlung, mindestens 100
160.06.00Ablehnung der Genehmigung nach Nr. 160.0660
160.07sonstige Amtshandlungen auf dem Gebiete des Wohnungswesens (ausgenommen Rechtsbehelfsverfahren - 101.09 u. 101.10 - und Verwaltungszwang - 102 der AllKostVgebührenfrei
17Städtebauförderungsrecht
17.01Teilungsgenehmigung nach § 144 Absatz 2 Nr. 5 BauGB108 bis 1.183
17.02Versagung einer Teilungsgenehmigung nach § 144 Absatz 2 Nr. 5 BauGB50 v. H. der Gebühr nach 17.01
17.03Bescheinigung nach den "Bescheinigungsrichtlinien Anwendung der §§ 7 h, 10 f und 11a des EStG" bei einem bescheinigten Wert
bis 10.00050
bis 50.00086
je weitere angefangene 50.00086
höchstens1.032
18Schienenverkehr
180Straßenbahnverkehr
180.00Genehmigung für Bau, Betrieb und Linienführung70 bis 1.400
180.02Genehmigung zur Einstellung des Betriebes einer Linie50 bis 200
180.03Feststellung des Planes für Betriebs anlagen nach § 28 Absatz 1 PBefG
bei einem Kostenvolumen der Maßnahme bis zu 5.000 0000,045 v. H. des Kostenvolumens
bei einem Kostenvolumen der Maßnahme über 5.000 0002.000 zuzüglich 0,006 v. H. des 5.000 000 übersteigenden Kostenvolumens
Anmerkungen zu 180.03

Erstreckt sich das Verfahren auch auf die bauaufsichtliche Genehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr nach 101.

Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v. H. der vorgeschriebenen Gebühr.

180.04Erteilung einer Plangenehmigung nach § 28 Absatz 1a PBefG150 bis 1.000
180.05Feststellung einer Maßnahme von unwesentlicher Bedeutung nach § 28 Abs. 2 PBefG70
180.07Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten60 bis 170
180.08Zustimmung zur Betriebseröffnung60 bis 170
180.09Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und deren Änderung, soweit nicht in Verkehrs- oder Tarifverbund integriert.70 bis 1.400
180.10Zustimmung zu besonderen Beförderungsbedingungen und deren Änderung, soweit nicht in Verkehrs- oder Tarifverbund integriert.60 bis 170
180.11Zustimmung zu den Fahrplänen und deren Änderung, soweit nicht in Verkehrsverbund integriert.35 bis 170
180.12Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter nach § 9 BOStrab102
180.13Prüfung zum Straßenbahnbetriebsleiter
180.13.01Entscheidung über die Zulassung zur Betriebsleiterprüfung nach § 9 StrabBIPV105
180.13.02Kosten für die Prüfung zum Straßenbahnbetriebsleiter richten sich nach der Kostenregelung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschusses für die Prüfung zum StraßenbahnbetriebsleiterDie Gebührensätze
180.14Prüfung von Bauunterlagen nach § 60 BOStrab und Erteilung des Abnahmebescheides
für die ersten 1 Mio. der Herstellungskosten2 v. T. der Herstellungskosten mindestens 145
für die über 1 Mio. hinausgehenden Herstellungskosten bis zur Höhe von 2,5 Mio.0,5 v. T. der Herstellungskosten
für die über 2,5 Mio. hinausgehenden Herstellungskosten bis zur Höhe von 5 Mio.0,25 v. T. der Herstellungskosten
für die über 5 Mio. hinausgehenden Herstellungskosten0,125 v. T. der Herstellungskosten
180.15Prüfung von Bauunterlagen nach § 60 BOStrab, für die eine Typzustimmung vorliegt50 v. H. der Gebühr nach 180.14 mindestens 145
180.16Fahrzeugabnahmen
für das erste Fahrzeug einer Neubauserie482
für jedes weitere Fahrzeug derselben Neubauserie40
für das erste Fahrzeug einer Umbauserie253
für jedes weitere Fahrzeug derselben Umbauserie40
für sonstige Betriebsfahrzeuge253
180.17Prüfung von Bauunterlagen außerhalb eines Abnahmeverfahrens, z.B. Typzustimmung (§ 60 Absatz 8 BOStrab)95 bis 569
Anmerkung zu 180.14 und 180.17:

Erstreckt sich das Verfahren auf die bauaufsichtliche Genehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die in dem Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr.

180.18Ausnahmegenehmigung nach § 6 BOStrab138 bis 569
180.19Festsetzungen nach § 57 Absatz 5 BOStrab86
180.20Festsetzungen nach § 50 Absatz 1 BOStrab86
180.21Maßnahmen nach § 5 Absatz 5 BOStrab86
180.22Entscheidungen nach § 15 Absatz 4 BOStrab86
180.23Genehmigungen nach § 58 Absatz 3 BOStrab34
181Eisenbahnverkehr
181.00Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen bzw. Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur
181.00.00Genehmigung500 bis 10.000
181.00.01Versagung der Genehmigung250 bis 5.000
181.00.02Widerruf oder Rücknahme der Genehmigung250 bis 5.000
181.00.03Genehmigung zur Übertragung des verliehenen Rechts auf einen anderen Unternehmer, zur Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens sowie zur Übertragung der Betriebsführung an einen anderen Unternehmer300 bis 5.000
181.00.04Sonstige Änderungen der Genehmigung75 bis 5.000
181.00.05Erweiterung der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur (z.B. Personenverkehr auf Güterverkehrsstrecken)200 bis 2.000
181.00.06Genehmigung zur Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen0,3 v. T. der in einem Jahr erzielten Einsparungen der Vorhaltekosten mindestens 500
181.01Planfeststellung/Plangenehmigung
181.01.00Planfeststellungsverfahren Anmerkung:

Schließt die Feststellung andere, den Ausbau betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.

9 v. T. der Baukosten mindestens 400
181.01.01Plangenehmigungsverfahren7 v. T. der Baukosten mindestens300
181.01.02Verlängerung der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung200 bis 4.000
181.01.03Entscheidung über das Unterbleiben einer Planfeststellung oder Plangenehmigung200 bis 4.000
181.02Sonstige eisenbahnrechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse
181.02.00Genehmigung von Baulichkeiten und maschinellen Anlagen aller Art, die über, unter oder neben Gleisen errichtet werden7 v. T. der Baukosten mindestens 300
181.02.01Änderung der Genehmigung gemäß 181.01.01 und 181.02.00345
181.02.02Widerruf oder Rücknahme einer Genehmigung gemäß181.01.01 und 181.02.00230
181.02.03Verlängerung einer Genehmigung gemäß 181.02.00345
181.03Genehmigung zur Veräußerung von Grundstücken von nicht- bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs230
181.04Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Lokomotiven, Triebwagen, Zweiwegefahrzeugen als Eisenbahnfahrzeuge, Eisenbahnkranwagen mit eigenem Fahrantrieb250 bis 400
181.05Genehmigung zur Inbetriebnahme für gebrauchte Triebfahrzeuge nach 181.04350 bis 520
181.06Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Eisenbahnkleinwagen und schienengebundenen Arbeits- und Rangiergeräten290
181.07Genehmigung zur Inbetriebnahme von gebrauchten Eisenbahnkleinwagen, Arbeits- und Rangiergeräten345
181.08Genehmigung zur Inbetriebnahme von genehmigungspflichtigen Anlagen auf Triebfahrzeugen und ortsfesten Anlagen (z.B. Funk- und sonstige Fernsteuerungs anlagen etc.), Bauartänderungen an Fahrzeugen7 v. T. der Baukosten mindestens 300
181.09Eisenbahnbetriebsleiter und deren Stellvertreter
181.09.01Kosten für die Prüfung zum EisenbahnbetriebsleiterDie Gebührensätze richten sich nach der Kostenregelung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschuss es für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter nach der EBV
181.09.02Kosten für die Wiederholung der Prüfung zum EisenbahnbetriebsleiterDie Gebührensätze richten sich nach der Kostenregelung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschuss es für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter nach der EBV
181.09.03Bestätigung71 bis 500
181.09.04Versagung bzw. Widerruf oder Rücknahme einer Bestätigung170
181.09.05Bestätigung der Änderung der Anzahl oder Reihenfolge von Eisenbahnbetriebsleitern und deren Stellvertretern im Unternehmen71 bis 300
181.10Aufsichtsbereisungen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen
181.10.00Nichtbundeseigene Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs300 bis 6.000
181.10.01Nichtbundeseigene Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs300 bis 6.000
181.11Sonstige Prüfungen und Genehmigungen von Eisenbahnen200 bis 4.000
181.12Zulassung von Abweichungen von der EBO/ESBO und der BOA sowie Anordnungen aus Gründen der Betriebssicherheit und Genehmigungen300 bis 1.000
19Sonstige Gebühren
190Anliegerrecht
190.00Erteilung einer Anliegerbescheinigung
(z.B. Erschließungsbeitrag, Kanalbeitrag )
20 bis 86
190.01Genehmigung von Anträgen auf Ablösung von Kanal und Erschließungsbeiträgengebührenfrei

Anlage 2
(zu § 2)

Tabelle der durchschnittlichen Baukostenwerte je m3 Brutto-Rauminhalt

- Bezugsjahr 2010 = 100 -

Gebäudeart 1Baukostenwert EURO / m3
1.Wohngebäude
(ohne Wohnheime)
283
2.Bürogebäude401
3.Landwirtschaftliche Betriebsgebäude113
4.Gewerbliche Betriebsgebäude
4.1Gewerbliche Betriebsgebäude 2
(soweit nicht nach 4.2)
155
4.2Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen, einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis zu 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt 3
4.2.1mit nicht geringen Einbauten125
4.2.2ohne oder mit geringen Einbauten
4.2.2.1bis zu 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer 488
Sonstige Bauart75
4.2.2.2der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3
Bauart schwer 475
Sonstige Bauart60
4.2.2.3Der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3
Bauart schwer 460
sonstige Bauart49

1) Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungen die Baukosten anteilig unter Zugrundelegung des jeweils maßgeblichen Baukostenwertes zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

2) Die unter 4.1 angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln. Dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

3) übersteigt der Brutto-Rauminhalt 50.000 m3, sind für das gesamte Vorhaben die in § 2 Abs. 2 genannten Kosten zugrunde zu legen.

4) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17.5 cm dickem Mauerwerk bestehen.


ENDE