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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Architektengesetzes und des Bremischen Ingenieurgesetzes
- Bremen -
Vom 3. März 2020
(Brem.GBl. Nr. 9 vom 12.03.2020 S. 26)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Architektengesetzes
Das Bremische Architektengesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53-714-b-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich Umwelt und Bau an die europäische Datenschutz-Grundverordnung vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. S. 651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Entwicklungsfähigkeiten" durch das Wort "Entwicklungstätigkeiten" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort "Fachrichtung" das Wort "Architektur", nach den Wörtern "mindestens vier Studienjahren auf Vollzeitbasis" die Wörter "in den anderen Fachrichtungen ein entsprechendes Studium mit mindestens drei Studienjahren auf Vollzeitbasis" gestrichen und das Wort "praktische" durch das Wort "berufspraktische" ersetzt.
b) In Absatz 1a wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Bis zu einem Jahr der berufspraktischen Tätigkeit darf bereits nach Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums absolviert werden."
c) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "nach Unanfechtbarkeit" durch die Wörter "ab dem Zugang" ersetzt.
3. In § 5 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste ist einer antragstellenden Person zu versagen,
(2) Die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste kann versagt werden, wenn die antragstellende Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Stellung des Eintragungsantrags
| "(1) Die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person nicht die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Sie ist insbesondere zu versagen,
(2) Die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste kann versagt werden, wenn sich die antragstellende Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Stellung des Eintragungsantrags
|
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Dem Antrag auf Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in § 3 Absatz 2 bis 4 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b, d und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; Unterlagen und Bescheinigungen nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und f dürfen nicht älter als drei Monate sein. Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 3 Absatz 5 auch über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats schriftlich den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden. Die antragstellende Person hat zu versichern, dass Versagungsgründe nicht vorliegen. Sie hat auch nach der Eintragung alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen oder die eingetragenen Tatsachen betreffen können, unverzüglich der Architektenkammer anzuzeigen. | "(2) Dem Antrag auf Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen." |
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:
"(2a) Soweit es um die Beurteilung der in § 3 Absatz 2 bis 4 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b, d und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; Unterlagen und Bescheinigungen nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und f dürfen nicht älter als drei Monate sein. Ist die antragstellende Person nicht in der Lage, Informationen zu ihrer Ausbildung vorzulegen, wendet sich die Architektenkammer an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union oder eine der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates. Im Fall berechtigter Zweifel kann die Architektenkammer von der zuständigen Behörde nach Satz 2 eine Bestätigung der Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls über die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des Artikels 46 der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. War die antragstellende Person bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat tätig, kann die Architektenkammer im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlung ausgesetzt oder untersagt wurde. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).
(2b) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 3 Absatz 5 auch über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats schriftlich den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden. Die antragstellende Person hat zu versichern, dass Versagungsgründe nicht vorliegen. Sie hat auch nach der Eintragung alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen oder die eingetragenen Tatsachen betreffen können, unverzüglich der Architektenkammer anzuzeigen."
c) In Absatz 3 wird in Satz 4 die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 2b Satz 4" und in Satz 6 die Angabe " § 8 Absatz 3 und 7" durch die Angabe " § 8 Absatz 3 und 8" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe " § 8 Absatz 7" durch die Angabe " § 8 Absatz 8" ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe " § 6 Absatz 2 Satz 8" durch die Angabe " § 6 Absatz 2b Satz 6" ersetzt.
c) In Absatz 10 wird die Angabe "des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr" durch die Angabe "der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau" ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Auswärtige Architekten und Stadtplaner | " § 8 Auswärtige Architektinnen und Architekten und auswärtige Stadtplanerinnen und Stadtplaner". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 3 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3" durch die Angabe " § 3 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 oder 3" ersetzt und die Angabe "; § 3 Absatz 4 und 5 findet keine Anwendung" gestrichen.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr sowie der Kontinuität der Dienstleistung, beurteilt."
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 Satz 1 bei der Architektenkammer vorher schriftlich anzeigen. Die Anzeige kann auch bei der einheitlichen Stelle nach § 6 Absatz 2 Satz 3 vorgenommen werden. Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Lande Bremen Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen. Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister, die nicht die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 erfüllen, dürfen die Berufsbezeichnung nach § 2 erst führen, wenn ihnen die Architektenkammer bestätigt hat, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 erfüllen. Für das Verfahren gilt § 6 Absatz 2 Satz 1 bis 6 entsprechend. | "(2) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 Satz 1 bei der Architektenkammer vorher schriftlich anzeigen.
Mit der Anzeige sind vorzulegen
Die Anzeige nach Satz 1 kann auch bei der einheitlichen Stelle nach § 6 Absatz 2b Satz 1 vorgenommen werden. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden." |
d) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:
"(2a) Die Architektenkammer kann bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der Dienstleisterin oder des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. § 6 Absatz 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Lande Bremen Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen.
(2b) Bei der erstmaligen Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 überprüft die Architektenkammer die Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters, es sei denn, dass mit der Anzeige ein Ausbildungsnachweis nach § 3 Absatz 2 vorgelegt worden ist. Die Architektenkammer hat der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Ist die Prüfung nicht fristgerecht möglich, so teilt sie die Gründe für die Verzögerung innerhalb der Monatsfrist mit. Die Entscheidung muss vor Ablauf des zweiten Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen. Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters und den Anforderungen des § 3 Absatz 1 Nummer 2 und ist er so groß, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist, gibt die Architektenkammer der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit, durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass sie oder er die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Die Architektenkammer prüft zuvor, ob die von der Dienstleisterin oder dem Dienstleister durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede nach Satz 5 ausgleichen. Die Erbringung der Dienstleistung muss innerhalb eines Monats erfolgen können, der auf die nach den Sätzen 2 bis 4 getroffenen Entscheidung folgt. Erfüllt die Architektenkammer die in den Sätzen 1 bis 7 genannten Pflichten nicht fristgerecht, so darf die Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 auch ohne Eintragung geführt werden."
e) In Absatz 3 Satz 5 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "Satz 1" angefügt.
f) In Absatz 4 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
"Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister dürfen eine § 2 entsprechende Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates führen, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig niedergelassen sind. Soweit der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, gilt Satz 2 nur, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vergangenen zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten ausgeübt hat."
g) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Für den Fall einer Beschwerde einer Dienstleistungsempfängerin oder eines Dienstleistungsempfängers bei der Architektenkammer über eine erbrachte Dienstleistung einer auswärtigen Dienstleisterin oder eines Dienstleisters, die oder der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassen ist, holt die Architektenkammer die für das Beschwerdeverfahren erforderlichen Informationen bei der zuständigen Stelle des Niederlassungsstaates ein und unterrichtet die Dienstleistungsempfängerin oder den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens. Auf Anforderung der zuständigen Stelle eines in Satz 1 genannten Staates übermittelt die Architektenkammer diejenigen Informationen über Berufsangehörige, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind."
h) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
i) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 2 das Wort "Gesellschaft" durch das Wort "Gesellschaften" ersetzt.
j) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe "Absätze 3 und 4" durch die Angabe "Absätze 3 bis 5" ersetzt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 eingefügt:
"8. gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG als zuständige Stelle eng mit den zuständigen Stellen anderer Aufnahme- und Herkunftsmitgliedsstaaten zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten oder in Anspruch zu nehmen, um die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zu gewährleisten; die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist dabei sicherzustellen,
9. gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG als zuständige Stelle im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit die zuständigen Stellen anderer Aufnahme- und Herkunftsmitgliedsstaaten über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten oder diese Informationen entgegenzunehmen,"
bb) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Nummer 10 und 11.
cc) In Nummer 10 wird das Wort "praktischen" durch das Wort "berufspraktischen" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Architektenkammer kann über die nach diesem Gesetz zu führenden Listen und Verzeichnisse hinaus weitere Listen und Verzeichnisse führen, sofern die Eintragung personenbezogener Daten in diese Listen und Verzeichnisse mit Einwilligung der betreffenden Person erfolgt."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
8. In § 13 Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
"Bei auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleistern genügt statt eines Nachweises nach Absatz 2 Nummer 5, dass sie die Architektenkammer über die Einzelheiten ihres oder seines bestehenden Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informieren."
9. In § 14 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "praktische" durch das Wort "berufspraktische" ersetzt.
10. In § 18 Absatz 1 Nummer 11 wird das Wort "praktischen" durch das Wort "berufspraktischen" ersetzt.
11. In § 20 Absatz 1 wird die Angabe "der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr" durch die Angabe "die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau" ersetzt.
12. In § 51 Absatz 3 werden die Wörter "Aufsichtsbehörde der" gestrichen.
13. Nach § 52 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Auf Personen, die ihr Studium nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Architektengesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich Umwelt und Bau an die europäische Datenschutz-Grundverordnung vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. S. 651) bis zum Ablauf des 13. März 2020 begonnen haben, ist § 3 Absatz 1 Nummer 2 hinsichtlich der Mindeststudienzeit in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden."
14. Die Anlage "Leitlinien zu Ausbildungsinhalten" wird in Ziffer "B. Fachrichtungen" wie folgt geändert:
a) In II. wird die Angabe "180" durch die Angabe "240" ersetzt.
b) In III. wird die Angabe "180" durch die Angabe "240" ersetzt.
c) In IV. wird die Angabe "180" durch die Angabe "240" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes
Das Bremische Ingenieurgesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 67-711-f-1-), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich Umwelt und Bau an die europäische Datenschutz-Grundverordnung vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. S. 651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "nach Unanfechtbarkeit" durch die Wörter "ab Zugang" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Personen aus einem anderen Staat, die im Lande Bremen vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen gemäß § 1a erbringen wollen (auswärtige Dienstleister), dürfen ohne Genehmigung eine § 1 entsprechende Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates führen, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig niedergelassen sind und diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vergangenen zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt haben; dies ist nicht erforderlich, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 1 möglich ist. | "(5) Personen aus einem anderen Staat, die im Lande Bremen vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen gemäß § 1a erbringen wollen (auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister), dürfen ohne Genehmigung eine § 1 entsprechende Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates führen. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 1 möglich ist. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr sowie der Kontinuität der Dienstleistung, beurteilt." |
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "; Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung" gestrichen.
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Die Ingenieurkammer hat der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Ist die Prüfung nicht fristgerecht möglich, so teilt sie die Gründe für die Verzögerung innerhalb der Frist nach Satz 2 mit. Die Entscheidung muss vor Ablauf des zweiten Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen. Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters und den Anforderungen der Absätze 1 und 2 und ist er so groß, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist, gibt die Ingenieurkammer der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit, durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass sie oder er die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Die Ingenieurkammer prüft zuvor, ob die von der der Dienstleisterin oder dem Dienstleister durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede nach Satz 5 ausgleichen. Die Erbringung der Dienstleistung muss innerhalb eines Monats erfolgen können, der auf die nach den Sätzen 2 bis 4 getroffenen Entscheidung folgt. Erfüllt die Ingenieurkammer die in den Sätzen 1 bis 7 genannten Pflichten nicht fristgerecht, so darf die Berufsbezeichnung nach § 1 auch ohne Eintragung geführt werden."
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister, die nicht in die Liste oder ein Verzeichnis eines anderen Bundeslandes eingetragen sind, müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 5 und 6 vorher der Ingenieurkammer schriftlich anzeigen. Die Anzeige kann auch bei der einheitlichen Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgenommen werden. Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Lande Bremen Dienstleistungen gemäß § 1a zu erbringen. Sie werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in dieses Verzeichnis eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Durch die Eintragung und die Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistung nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden. Meldungen nach Satz 1 und Bescheinigungen nach Satz 5 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 4 erfolgt in diesem Fall nicht. § 9 Absatz 6 gilt entsprechend. | "(7) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister, die nicht in die Liste oder ein Verzeichnis eines anderen Bundeslandes eingetragen sind, müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 5 und 6 vorher der Ingenieurkammer schriftlich anzeigen.
Mit der Anzeige sind von den auswärtigen Dienstleisterinnen oder Dienstleistern nach Absatz 6 vorzulegen
Die Anzeige nach Satz 1 kann auch bei der einheitlichen Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgenommen werden. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden." |
e) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 7a und 7b eingefügt:
"(7a) Die Ingenieurkammer kann bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der Dienstleisterin oder des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Lande Bremen Dienstleistungen gemäß § 1a zu erbringen. Sie werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in dieses Verzeichnis eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Durch die Eintragung und die Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistung nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden.
(7b) Meldungen nach Absatz 7 Satz 1 und Bescheinigungen nach Absatz 7a Satz 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 7a Satz 3 erfolgt in diesem Fall nicht. § 9 Absatz 6 gilt entsprechend."
f) Nach Absatz 7b wird folgender Absatz 8 eingefügt:
"(8) Für den Fall einer Beschwerde einer Dienstleistungsempfängerin oder eines Dienstleistungsempfängers bei der Ingenieurkammer über eine erbrachte Dienstleistung einer auswärtigen Dienstleisterin oder eines Dienstleisters, die oder der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat niedergelassen ist, holt die Ingenieurkammer die für das Beschwerdeverfahren erforderlichen Informationen bei der zuständigen Stelle des Niederlassungsstaates ein und unterrichtet die Dienstleistungsempfängerin oder den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens. Auf Anforderung der zuständigen Stelle eines in Satz 1 genannten Staates übermittelt die Ingenieurkammer diejenigen Informationen über Berufsangehörige, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.
g) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
2. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Denn Antrag auf Genehmigung gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 sind die zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in § 2 Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b, d und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; Unterlagen und Bescheinigungen nach Buchstabe d und f dürfen nicht älter als drei Monate sein. Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 auch über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch abgewickelt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden. | "(1) Dem Antrag auf Genehmigung gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 sind die zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen." |
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:
"(1a) Soweit es um die Beurteilung der in § 2 Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b, d und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; Unterlagen und Bescheinigungen nach Buchstabe d und f dürfen nicht älter als drei Monate sein. Ist die antragstellende Person nicht in der Lage, Informationen zu ihrer oder seiner Ausbildung vorzulegen, so wendet sich die Ingenieurkammer an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union oder eine der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates. Im Fall berechtigter Zweifel kann sich die Ingenieurkammer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union oder einer der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates eine Bestätigung der Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise einholen. War die antragstellende Person bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat tätig, kann die Ingenieurkammer im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlung ausgesetzt oder untersagt wurde. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarktinformationssystem (IMI).
(1b) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 auch über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch abgewickelt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden."
c) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 6" durch die Angabe "Absatz 1b Satz 4" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 10 Absatz 1 bis 4" durch die Angabe " § 10 Absatz 1 bis 3" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 10 Absatz 5 bis 6" durch die Angabe " § 10 Absatz 6 bis 7" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort "führen" die Angabe "oder die Voraussetzungen des § 2 erfüllt," angefügt.
bb) Nach Satz 1 Nummer 5 wird folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 vorliegen, und außerdem nicht in Fällen des § 2 Absatz 1, sofern die in Drittstaaten ausgestellten Ausbildungsnachweise die Voraussetzungen des Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen."
cc) Der bisherige Satz 7
§ 2 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
wird gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "gegenüber" die Wörter "der Auftraggeberin oder" eingefügt.
5. In § 7 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist Personen zu versagen,
(2) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure kann Personen versagt werden, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor ihrem Eintragungsantrag
| "(1) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist Personen trotz Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie nicht die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Die Eintragung ist insbesondere den Personen zu versagen",
(2) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure kann Personen versagt werden, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor ihrem Eintragungsantrag
|
6. In § 8 Absatz 3 wird die Angabe " § 9 Absatz 2 Satz 8" durch die Angabe " § 9 Absatz 2 Satz 9" ersetzt.
7. In § 9 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
" § 2a Absatz 1a Satz 2 bis 5 gilt entsprechend."
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Personen aus einem anderen Staat, die im Lande Bremen vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen gemäß § 4 erbringen wollen (auswärtige Dienstleister), dürfen eine § 5 entsprechende Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates ohne Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure führen, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig niedergelassen sind und diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vergangenen zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt haben; dies ist nicht erforderlich, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 5 möglich ist. | "(1) Personen aus einem anderen Staat, die im Lande Bremen vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen gemäß § 4 erbringen wollen (auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister), dürfen ohne Genehmigung eine § 5 entsprechende Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates führen. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 5 möglich ist. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr sowie der Kontinuität der Dienstleistung, beurteilt." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "; § 2 Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung" gestrichen.
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Ingenieurkammer hat der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Ist die Prüfung nicht fristgerecht möglich, so teilt sie die Gründe für die Verzögerung innerhalb der Monatsfrist mit. Die Entscheidung muss vor Ablauf des zweiten Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen. Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters und den Anforderungen des § 6 Absatz 1 und ist er so groß, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist, gibt die Ingenieurkammer der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit, durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass sie oder er die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Die Ingenieurkammer prüft zuvor, ob die von der Dienstleisterin oder dem Dienstleister durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede nach Satz 5 ausgleichen. Die Erbringung der Dienstleistung muss innerhalb eines Monats erfolgen können, der auf die nach den Sätzen 2 bis 4 getroffenen Entscheidung folgt. Erfüllt die Ingenieurkammer die in den Sätzen 1 bis 7 genannten Pflichten nicht fristgerecht, so darf die Berufsbezeichnung nach § 5 auch ohne Eintragung geführt werden."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister, die nicht in die Liste oder ein Verzeichnis eines anderen Bundeslandes eingetragen sind, müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 und 2 vorher der Ingenieurkammer schriftlich anzeigen. Die Anzeige kann auch bei der einheitlichen Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgenommen werden. Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Lande Bremen Dienstleistungen gemäß § 4 zu erbringen. Sie werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen, haben die Berufspflichten zu beachten und unterliegen den Disziplinarregeln im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation sowie der Berufsgerichtsbarkeit. Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in dieses Verzeichnis eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Durch die Eintragung und die Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistung nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden. Meldungen nach Satz 1 und Bescheinigungen nach Satz 5 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 4 erfolgt in diesem Fall nicht. § 9 Absatz 6 gilt entsprechend. | "(3) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister, die nicht in die Liste oder ein Verzeichnis eines anderen Bundeslandes eingetragen sind, müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 und 2 vorher der Ingenieurkammer schriftlich anzeigen.
Mit der Anzeige sind von den auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleistern nach Absatz 2 vorzulegen
Die Anzeige nach Satz 1 kann auch bei der einheitlichen Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgenommen werden. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden." |
d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a und 3b eingefügt:
(3a) Die Ingenieurkammer kann bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der Dienstleisterin oder des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Lande Bremen Dienstleistungen gemäß § 4 zu erbringen. Sie werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen, haben die Berufspflichten zu beachten und unterliegen den Disziplinarregeln im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation sowie der Berufsgerichtsbarkeit. Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in dieses Verzeichnis eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Durch die Eintragung und die Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistung nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden.
(3b) Meldungen nach Absatz 3 Satz 1 und Bescheinigungen nach Absatz 3a Satz 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 3a Satz 3 erfolgt in diesem Fall nicht. § 9 Absatz 6 gilt entsprechend."
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Für den Fall einer Beschwerde einer Dienstleistungsempfängerin oder eines Dienstleistungsempfängers bei der Ingenieurkammer über eine erbrachte Dienstleistung einer auswärtigen Dienstleisterin oder eines Dienstleisters, die oder der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassen ist, holt die Ingenieurkammer die für das Beschwerdeverfahren erforderlichen Informationen bei der zuständigen Stelle des Niederlassungsstaates ein und unterrichtet die Dienstleistungsempfängerin oder den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens. Auf Anforderung der zuständigen Stelle eines in Satz 1 genannten Staates übermittelt die Ingenieurkammer diejenigen Informationen über Berufsangehörige, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind."
f) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1 wie folgt geändert:
Die Angabe "Absatz 5" wird durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 werden nach Nummer 4 folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:
"5. gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG als zuständige Stelle eng mit den zuständigen Stellen anderer Aufnahme- und Herkunftsmitgliedsstaaten zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten oder in Anspruch zu nehmen, um die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zu gewährleisten; die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist dabei sicherzustellen,
6. gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG als zuständige Stelle im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit die zuständigen Stellen anderer Aufnahme- und Herkunftsmitgliedsstaaten über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten oder diese Informationen entgegenzunehmen,"
bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 12 werden Nummern 7 bis 14.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Ingenieurkammer kann über die nach diesem Gesetz zu führenden Listen und Verzeichnisse hinaus weitere Listen und Verzeichnisse führen, sofern die Eintragung personenbezogener Daten in diese Listen und Verzeichnisse mit Einwilligung der betreffenden Person erfolgt."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
10. In § 18 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "bei" die Wörter "ihrer oder" eingefügt.
11. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und Satz 4 werden jeweils die Angaben " § 10 Abs. 3" durch die Angaben " § 10 Absatz 3a" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 und Satz 4 werden jeweils die Angaben " § 10 Abs. 3" durch die Angaben " § 10 Absatz 3a" und in Satz 4 die Angabe " § 10 Absatz 6" durch die Angabe " § 10 Absatz 7" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe " § 10 Absatz 4 oder 6" durch die Angabe " § 10 Absatz 5 oder 7" ersetzt.
d) In Absatz 9 wird die Angabe "des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr" durch die Angabe "der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau" ersetzt.
12. In § 24 Absatz 1 wird die Angabe "der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr" durch die Angabe "die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau" ersetzt.
13. In § 25 Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
"Bei auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleistern genügt statt eines Nachweises nach Absatz 2 Nummer 5, dass sie die Ingenieurkammer über die Einzelheiten ihres oder seines bestehenden Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informieren."
14. In § 26 Satz 2 wird die Angabe " § 10 Abs. 3" durch die Angabe " § 10 Absatz 3a" ersetzt.
15. In § 28 Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe " § 10 Abs. 3" durch die Angabe " § 10 Absatz 3a" ersetzt.
16. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " §§ 1, 2 Absatz 8" durch die Angabe " §§ 1, 2 Absatz 9" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Aufsichtsbehörde der" gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ID: 200411
ENDE |