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H-BeR - Hessische Beherbergungsstättenrichtlinie
- Hessen -
Vom 15. November 2015
(StAnz. Nr. 50 vom 07.12.2015 S. 1272; 13.06.2018 S. 831 18; 29.09.2022 S. 1189 22)
Als Anhang He 8 der H-VV TB - Hessische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen aufgenommen
Siehe Fn. 1
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten nach § 2 Abs. 8 Nr. 9b) HBO für Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten.
§ 2 Begriffe
(1) Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind.
(2) Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen. Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum.
(3) Gasträume sind Räume, die für den Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Wohnen oder Schlafen bestimmt sind, wie Speiseräume und Tagungsräume.
§ 3 Rettungswege
(1) Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; sie dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe führen, der zweite Rettungsweg über eine weitere notwendige Treppe oder eine Außentreppe. In Beherbergungsstätten mit insgesamt nicht mehr als 60 Gastbetten genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes; dies gilt nicht, wenn in einem Geschoss mehr als 30 Gastbetten vorhanden sind.
(2) An Abzweigungen notwendiger Flure, an den Zugängen zu notwendigen Treppen räumen und an den Ausgängen ins Freie ist durch Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hinzuweisen. Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.
§ 4 Tragende Wände, Stützen, Decken
(1) Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn sich dort keine Beherbergungsräume befinden.
(2) Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein
§ 5 Trennwände
(1) Trennwände müssen feuerbeständig sein
Soweit in Beherbergungsstätten die tragende Wände, Stützen und Decken nur feuerhemmend zu sein brauchen, genügen feuerhemmende Trennwände.
(2) Trennwände zwischen Beherbergungsräumen sowie zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen müssen feuerhemmend sein.
(3) In Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und nach Absatz 2 sind Öffnungen unzulässig. Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 müssen feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse haben, die auch die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse erfüllen.
§ 6 Notwendige Flure
(1) § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO ist nicht anzuwenden.
(2) In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bodenbeläge müssen aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen bestehen.
(3) In notwendige Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Aus gängen ins Freie nicht länger als 15 m sein.
(4) Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein.
§ 7 Türen
(1) Feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse, die auch die Anforderungen an Rauch schutzabschlüsse erfüllen, müssen vorhanden sein in Öffnungen
(2) Rauchschutzabschlüsse müssen vorhanden sein in Öffnungen
§ 8 Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung
(1) Beherbergungsstätten müssen
eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
(2) Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere
§ 9 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen
(1) Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen sich die Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslösen. In Beherbergungsräumen nach § 11 muss die Auslösung des Alarms optisch und akustisch erkennbar sein.
(2) Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern, die auf die Kenngröße Rauch in den notwendigen Fluren ansprechen, sowie mit nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle haben. Die automatischen Brandmeldeanlagen müssen in einer Betriebsart ausgeführt sein, bei der mit technischen Maßnahmen Falschalarme vermieden werden. Brandmeldungen sind unmittelbar und automatisch zur zuständigen Feuerwehralarmierungsstelle zu übertragen.
(3) Aufzüge von Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung hat sicherzustellen, dass die Aufzüge das nicht vom Rauch betroffene Eingangsgeschoss, ansonsten das in Fahrtrichtung davor liegende Geschoss, anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.
§ 10 Weitergehende Anforderungen
An Beherbergungsstätten in Hochhäusern können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen gestellt werden.
§ 11 Barrierefreie Beherbergungsräume 22
(1) Mindestens 10 Prozent der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume für eine barrierefreie Nutzung entsprechend den Anforderungen der DIN 18040-2 Abschnitt 5 voll ausgestattet und barrierefrei erreichbar sind. Abweichend von DIN 18040-2 Abschnitt 5.4 ist für alle Gastbetten nach Satz 1 entlang einer Längsseite eine Mindesttiefe der Bewegungsfläche ausreichend; sie beträgt 120 cm. 3Ein zusätzliches Gastbett für eine Begleitperson ist in die Berechnung nach Satz 1 nicht einzubeziehen und von den Anforderungen des Satzes 2 ausgenommen.
(2) In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 Prozent der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume nach DIN 18040-2 Abschnitt 5 barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und barrierefrei erreichbar sind. 2Abweichend von DIN 18040-2 Abschnitt 5.4 ist für alle Gastbetten nach Satz 1 entlang einer Längsseite eine Mindesttiefe der Bewegungsfläche ausreichend, sie beträgt 150 cm. In den Beherbergungsräumen nach Satz 1 muss ein zusätzliches Gastbett für eine Begleitperson möglich sein. Es ist nicht in die Berechnung nach Satz 1 einzubeziehen und von den Anforderungen des Satzes 2 ausgenommen. Türen und Bewegungsflächen der Beherbergungsräume nach Satz 1 sind nach DIN 18040-2 Abschnitte 5.1 bis 5.4. einschließlich der Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" auszuführen; die zugehörigen Sanitärräume sind nach DIN 18040-1 Abschnitte 5.1 und 5.3 herzustellen. Bei mehr als einem Beherbergungsraum für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung können die Zugangsseiten für die WC-Becken abwechselnd rechts oder links vorgesehen werden.
(3) Die erforderliche Anzahl der Gastbetten nach Abs. 2 Satz 1 können auf die Gastbetten nach Abs. 1 Satz 1 angerechnet werden. Für die Anforderungen der Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 gilt § 54 Abs. 3 HBO entsprechend.
§ 12 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen
(1) Die Rettungswege müssen frei von Hindernissen sein. Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht versperrt werden und müssen von innen leicht zu öffnen sein.
(2) In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung tragen, abgefasst sein.
(3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle
(4) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich über
zu belehren.
(5) Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 gestellten Anforderungen ist der Betreiber oder der von ihm Beauftragte verantwortlich.
§ 13 Zusätzliche Bauvorlagen
Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über
§ 14 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten
- entfällt -
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
- entfällt -
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- entfällt -
Bekanntmachung einer Hessischen Beherbergungsstättenrichtlinie (H-BeR) durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Az.: VI 3-4-064-c-30 vom 15.11.2015 St.Anz. vom 07.12.2015 S. 1272
Bezug: Erlass vom 16. Mai 2007 (StAnz. S. 1132)
Hiermit wird die nachstehende Hessische Beherbergungsstättenrichtlinie (H-BeR)als bauaufsichtliche Richtlinie aufgrund § 80 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), eingeführt. Die Richtlinie ist bei der bauaufsichtlichen Beurteilung von Beherbergungsstätten im Geltungsbereich der Richtlinie zugrunde zu legen. Anforderungen, die sich aus der Richtlinie ergeben, sind auf der Grundlage des § 45 HBO im bauaufsichtlichen Verfahren geltend zu machen.
Dieser Erlass dient der Umsetzung bundeseinheitlich beschlossener Vorgaben der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz zur bauaufsichtlichen Beurteilung von Beherbergungsstätten. Der Hessischen Beherbergungsstättenrichtlinie liegt das Muster der Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz - Fassung Dezember 2000, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Mai 2014 - zugrunde. § 13 und § 14 MBeVO finden in Hessen keine unmittelbare Anwendung; auf entsprechende Regelungen, die sich aus der Hessischen Bauordnung (§§ 53, 76, 77 HBO) ergeben, wird hingewiesen.
Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Der Bezugserlass ist im Rahmen der Erlassbereinigung zum 31. Dezember 2012 durch Fristablauf untergegangen.
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1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12) sind beachtet worden.
ENDE |