umwelt-online: HEG - Hessisches Enteignungsgesetz (1)

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HEG - Hessisches Enteignungsgesetz
- Hessen -

Vom 4. April 1973
(GVBl. 1973 S. 107; 06.09.2007 S. 548 07; 27.09.2012 S. 290 12)
Gl.-Nr.: 303-8


Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Enteignungen im Lande Hessen, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.

(2) Unberührt bleiben Enteignungen durch Landesgesetz und andere landesgesetzliche Vorschriften über die Enteignung und Planfeststellung.

§ 2 Grundstücksteile und grundstücksgleiche Rechte

(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Grundstücksteile.

(2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, sinngemäß auch für grundstücksgleiche Rechte.

§ 3 Enteignungszweck

Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um

  1. ein dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Vorhaben zu verwirklichen,
  2. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,
  3. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,
  4. die nach anderen Gesetzen zulässige Enteignung durchzuführen.

§ 4 Enteignungsgegenstand

(1) Durch Enteignung können

  1. das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden,
  2. andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden,
  3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken,
  4. soweit es in den Vorschriften dieses Gesetzes vorgesehen ist, Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nr. 3 bezeichneten Art gewähren,
  5. die Änderung oder Beseitigung vorhandener baulicher Anlagen angeordnet werden.

(2) Soweit ein Grundstück nur für einen vorübergehenden Zeitraum benötigt wird und die Wiederherstellung seines früheren Zustandes zumutbar ist, kann die Enteignungsbehörde an Stelle der Entziehung oder Belastung des Grundstücks durch Enteignungsbeschluß eine Verfügung erlassen, welche die Wirkung eines Mietvertrages hat (Mietverfügung).

(3) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 ausgedehnt werden.

(4) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 bezeichneten Rechte sinngemäß anzuwenden.

§ 5 Zulässigkeitsvoraussetzungen

Die Enteignung zu dem in § 3 Nr. 1 bezeichneten Zweck ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Sie setzt insbesondere voraus, daß

  1. 1. die Bereitstellung von Grundstücken aus dem Grundbesitz des Unternehmers oder einer juristischen Person, an der der Unternehmer allein oder überwiegend beteiligt ist, weder möglich noch 1 zumutbar ist,
  2. der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb eines geeigneten Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneten anderen Landes aus dem eigenen Vermögen oder aus dem Vermögen juristischer Personen, an deren Kapital er überwiegend beteiligt ist, vergeblich bemüht hat und
  3. er glaubhaft macht, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zwecke verwendet wird.

§ 6 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land

(1) Die Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land (Ersatzland) ist zulässig, wenn

  1. gemäß § 45 die Entschädigung eines Eigentümers in Land festzusetzen ist,
  2. die Bereitstellung von Grundstücken, die als Ersatzland geeignet sind, weder aus dem Grundbesitz des Enteignungsbegünstigten noch aus dem einer juristischen Person, an der der Enteignungsbegünstigte allein oder überwiegend beteiligt ist, möglich und zumutbar ist, und
  3. von dem Enteignungsbegünstigten geeignete Grundstücke freihändig zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneten anderen Landes aus dem eigenen Vermögen oder aus dem Vermögen von juristischen Personen des Privatrechts, an deren Kapital er überwiegend beteiligt ist, nicht erworben werden können.

(2) Grundstücke unterliegen nicht der Enteignung zur Entschädigung in Land, wenn und soweit

  1. der Eigentümer oder bei Land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken auch der sonstige Nutzungsberechtigte auf das zu enteignende Grundstück mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen und ihm im Interesse der Erhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Betriebes die Abgabe nicht zuzumuten ist, oder
  2. die Grundstücke oder ihre Erträge unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung, der Körperertüchtigung, Betrieben des öffentlichen Verkehrs oder der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser oder den Aufgaben der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(3) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile können Grundstücke zur Entschädigung in Land nur enteignet werden, wenn sie Land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden sollen.

(4) Die Enteignung zum Zwecke der Entschädigung eines Eigentümers, dessen Grundstück zur Beschaffung von Ersatzland enteignet wird, ist unzulässig.

§ 7 Ersatz für entzogene Rechte

Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des Fünften Abschnittes vorgesehen ist.

§ 8 Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung

(1) Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung mit einem Recht zur Verwirklichung des Enteignungszwecks aus, so ist die Enteignung hierauf zu beschränken.

(2) Soll ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet werden, so kann der Eigentümer an Stelle der Belastung die Entziehung des Eigentums verlangen. Soll ein Grundstück mit einem anderen Recht belastet werden, so kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums verlangen, wenn die Belastung mit dem dinglichen Recht für ihn unzumutbar ist.

(3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zum Teil enteignet werden, so kann der Eigentümer die Ausdehnung der Enteignung auf das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit verlangen, als das Restgrundstück oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann.

(4) Der Eigentümer kann verlangen, daß die Enteignung auf die in § 4 Abs. 3 bezeichneten Gegenstände ausgedehnt wird, wenn und soweit er sie infolge der Enteignung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in anderer Weise angemessen verwerten kann.

(5) Ein Verlangen nach den Abs. 2 bis 4 ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung (§ 26) geltend zu machen.

§ 9 Vorarbeiten auf Grundstücken

(1) Die Beauftragten der Enteignungsbehörde sind befugt, vor Einleitung des Enteignungsverfahrens Grundstücke, deren Enteignung in Betracht kommt, mit Ausnahme von Wohnungen zu betreten und zu vermessen sowie auf den Grundstücken andere Vorarbeiten vorzunehmen, die notwendig sind, um die Eignung der Grundstücke für das Vorhaben beurteilen zu können. Die Enteignungsbehörde kann auch den Träger eines Vorhabens, dessen Durchführung eine Enteignung erfordern kann, sowie dessen Beauftragte zu solchen Vorarbeiten ermächtigen.

(2) Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind vor dem Betreten der Grundstücke zu benachrichtigen, es sei denn, daß die Benachrichtigung nur durch öffentliche Zustellung möglich wäre. Die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise erfolgen, wenn die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vorbereitungshandlungen wegen der Besonderheiten des Vorhabens auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckt werden müssen, im Falle des Abs. 1 Satz 2 jedoch nur mit Zustimmung der Enteignungsbehörde.

(3) Entstehen durch eine nach Abs. 1 zulässige Maßnahme dem Eigentümer oder Besitzer unmittelbare Vermögensnachteile, so ist dafür von dem Träger des Vorhabens, dessen Durchführung eine Enteignung erfordern kann, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

§ 10 Sicherung anderer Grundstücke

(1) Werden infolge der Enteignung eines Grundstücks oder seiner neuen Verwendung andere Grundstücke gefährdet oder beeinträchtigt, so hat der Enteignungsbegünstigte auf dem von der Enteignung betroffenen Grundstück oder außerhalb desselben die zur Sicherung der gefährdeten oder beeinträchtigten Grundstücke erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und zu unterhalten. Sind Vorkehrungen außerhalb des von der Enteignung betroffenen Grundstücks erforderlich, so hat sie der Eigentümer, auf dessen Grundstück die Vorkehrungen zu schaffen sind, zu dulden.

(2) Die Kosten, die aufgewandt werden müssen, um die für die Vorkehrungen notwendigen Einrichtungen zu schaffen und zu unterhalten, trägt der Enteignungsbegünstigte unter Berücksichtigung der Vorteile, die dem durch die Vorkehrungen Begünstigten durch sie erwachsen, die Kosten der Unterhaltung jedoch nur, soweit sie über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung der bisherigen Einrichtungen hinausgehen. Wird durch Vorkehrungen nach Abs. 1 Satz 2 der Wert des betroffenen Grundstücks gemindert, so hat der Enteignungsbegünstigte dem Eigentümer Entschädigung zu leisten.

(3) Vorkehrungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind die Herstellung, Veränderung oder Verlegung von Wirtschaftswegen, Gräben, Vorflutanlagen, Stützmauern, Einfriedigungen und ähnlichen Einrichtungen sowie die Anlage von Sicherheitsvorrichtungen.

(4) Weitergehende nachbarrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(5) Über Ansprüche nach dieser Vorschrift entscheidet auf Antrag die Enteignungsbehörde. Die Ansprüche können auch noch nach Abschluß des Enteignungsverfahrens geltend gemacht werden.

§ 11 Enteignungsbehörde 12

(1) Enteignungsbehörde ist das Regierungspräsidium.

(2) Örtlich zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das zu enteignende Grundstück liegt.

(3) Werden von einem Vorhaben Grundstücke in verschiedenen Regierungsbezirken betroffen und ist eine einheitliche Durchführung der Verfahren zweckmäßig, so bestimmt der Minister des Innern die zuständige Enteignungsbehörde.

§ 12 Wiedereinsetzung

(1) Wenn ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmte Frist für eine Verfahrenshandlung einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch innerhalb eines halben Jahres seit dem Ende der versäumten Frist, zu stellen und zu begründen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Sie kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an Stelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen.

§ 13 Von Amts wegen bestellter Vertreter

(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Vormundschaftsgericht auf Ersuchen der Enteignungsbehörde einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen

  1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt, oder für eine Person, deren Beteiligung ungewiß ist,
  2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar bekannt, der aber an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist,
  3. für einen Beteiligten, dessen Aufenthalt sich nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes einschließlich des Landes Berlin befindet, wenn er der Aufforderung der Enteignungsbehörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,
  4. für Gesamthandseigentümer oder Eigentümer nach Bruchteilen sowie für mehrere Inhaber eines sonstigen Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, wenn sie der Aufforderung der Enteignungsbehörde, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Fristen nicht nachgekommen sind,
  5. bei herrenlosen Grundstücken zur Wahrung der aus dem Eigentum sich ergebenden Rechte und Pflichten.

Die Bestellung soll binnen zwei Wochen vorgenommen werden.

(2) Für die Bestellung des Vertreters ist das Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk das betroffene Grundstück liegt.

(3) Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pflegschaft entsprechend.

Zweiter Abschnitt
Planfeststellung

§ 14 Möglichkeit des Planfeststellungsverfahrens

(1) Erstreckt sich ein Vorhaben auf mehrere Grundstücke, so kann die Enteignungsbehörde nach Stellung des Enteignungsantrags und vor Einleitung des Enteignungsverfahrens ein Planfeststellungsverfahren durchführen, wenn sie es für sachdienlich hält. Ist ein Enteignungsantrag noch nicht gestellt, so kann die Enteignungsbehörde ein Planfeststellungsverfahren auch dann durchführen, wenn dies der Träger eines Vorhabens, dessen Durchführung eine Enteignung erfordern kann, beantragt.

(2) Wird ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so darf das Enteignungsverfahren erst eingeleitet werden, wenn die Entscheidung über die Planfeststellung unanfechtbar oder ihre sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet ist.

§ 15 Durchführung des Planfeststellungsverfahrens

(1) Die Enteignungsbehörde führt die Stellungnahmen der Gemeinden und aller Behörden zu dem Plan herbei, deren Aufgabengebiet von der Durchführung des Vorhabens berührt wird.

(2) Der Plan ist mit seinen Unterlagen und Erläuterungen in den Gemeinden, in deren Bereich das Vorhaben geplant ist, zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Einwendungen sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Zeit und Ort der Auslegung und die Behörde, bei der die Einwendungen erhoben werden können, sowie die Einwendungsfrist sind in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

(3) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Enteignungsbehörde die Einwendungen gegen den Plan mit den Beteiligten und den Behörden zu erörtern, die Einwendungen erhoben haben. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Enteignungsbehörde mit der Feststellung des Planes zugleich über die Einwendungen.

(4) Ergeben sich auf Grund des Anhörungsverfahrens wesentliche Planänderungen, so ist der Plan erneut auszulegen. Bedarf es keiner erneuten Auslegung, so teilt die Enteignungsbehörde die Änderungen den hierdurch Betroffenen nicht dem Hinweis mit, daß Einwendungen innerhalb von zwei Wochen erhoben werden können. Im übrigen gilt Abs. 3.

(5) Die Feststellung des Planes und die Entscheidungen über die Einwendungen sind zu begründen und den am Verfahren Beteiligten mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

§ 16 Wirkung der Planfeststellung

(1) Die Planfeststellung ersetzt alle zur Ausführung des Vorhabens nach anderen landesrechtlichen Vorschriften notwendigen behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlichrechtliche Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Genehmigungen mit Ausnahme von Baugenehmigungen. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlichrechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Gegen Enteignungsmaßnahmen können keine Einwendungen geltend gemacht werden, über die durch die Planfeststellung entschieden worden ist oder die im Planfeststellungsverfahren hätten geltend gemacht werden können.

(3) Der Plan tritt fünf Jahre nach seiner Unanfechtbarkeit außer Kraft, wenn nicht innerhalb dieses Zeitraumes mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden und dessen plangemäße Vollendung in angemessener Zeit gesichert ist. Die Enteignungsbehörde kann auf Antrag die Frist bis zu weiteren fünf Jahren verlängern. Die Entscheidung hierüber kann nur innerhalb der Frist des Satz 1 erfolgen.

Dritter Abschnitt
Vorzeitige Besitzeinweisung

§ 17 Grundsätze der vorzeitigen Besitzeinweisung

(1) Sind die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen aus Gründen des öffentlichen Wohls dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Antragsteller auch vor Einleitung des Enteignungsverfahrens durch Beschluß in den Besitz des betroffenen Grundstücks einweisen. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Für das Verfahren gilt § 24. Der Besitzeinweisung hat eine mündliche Verhandlung mit dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch die Besitzeinweisung betroffen wird, auch mit diesem vorauszugehen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt. Hierauf und auf das Antragsrecht nach § 20 ist in der Ladung hinzuweisen. Die Betroffenen sind spätestens mit der Ladung über den Inhalt des Antrags und sie berührende Ermittlungsergebnisse (§ 24 Abs. 1) zu unterrichten.

(3) Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist der Zeitpunkt, zu dem der Besitzeinweisungsbeschluß wirksam wird, auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses an ihn festzusetzen. Soweit auf dem Grundstück Wohngebäude vorhanden sind, deren Nutzung durch die vorzeitige Besitzeinweisung beeinträchtigt wird, ist der Zeitpunkt so festzusetzen, daß die angemessene anderweitige Unterbringung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen gesichert ist. Entsprechendes gilt für die auf dem Grundstück ansässigen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe und die auf dem Grundstück vorhandenen Verkehrs-, Fernmelde- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft.

(4) Der Eingewiesene hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung den Betroffenen entstehenden Vermögensnachteile eine einmalige oder wiederkehrende Entschädigung zu leisten (Besitzeinweisungsentschädigung), soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung (§ 44 Abs. 3) ausgeglichen werden.

(5) Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige Besitzeinweisung auf Antrag des Eigentümers oder des Inhabers eines Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der jeweils zu erwartenden Enteignungsentschädigung und von der vorherigen Erfüllung anderer Bedingungen abhängig machen. Dies gilt hinsichtlich der Sicherheitsleistung nicht, wenn die vorzeitige Besitzeinweisung zugunsten einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts erfolgt.

§ 18 Besitzeinweisungsbeschluß

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß (Teil A) muß bezeichnen

  1. die durch die Besitzeinweisung Betroffenen, den Eingewiesenen und den Zweck, für den die Enteignung vorgesehen ist;
  2. den Gegenstand der Besitzeinweisung;

hierbei soll

  1. das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Falle der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teils zu beschreiben;
  2. soweit ein Recht an einem Grundstück Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
  3. soweit ein sonstiges Recht Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
  1. die Entscheidung über die gegen die Besitzeinweisung erhobenen Einwendungen;
  2. den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß (Teil B) muß enthalten

  1. eine festgesetzte Besitzeinweisungsentschädigung;
  2. eine angeordnete Sicherheitsleistung.

(3) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist den Betroffenen und dem Eingewiesenen mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

(4) Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses (Teil A) ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.

§ 19 Wirkung der Besitzeinweisung, Fälligkeit der Besitzeinweisungsentschädigung

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Besitzer der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks ausgeschlossen, soweit die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung ist zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

§ 20 Ermittlung des Zustandes des Grundstücks

Auf Antrag des Eigentümers, eines Besitzers, eines Nebenberechtigten oder des Antragstellers ist der Zustand des Grundstücks, soweit er für die Festsetzung der Besitzeinweisungs- oder Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Der Zustand des Grundstücks kann auch von Amts wegen ermittelt werden.

§ 21 Aufhebung des Besitzeinweisungsbeschlusses

Wird der Enteignungsantrag abgelehnt oder das Verfahren eingestellt, so ist die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige unmittelbare Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Ist dieser nicht mehr zum Besitz berechtigt, so ist der dinglich Berechtigte in den Besitz einzuweisen. Der bisher Eingewiesene hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. Art und Höhe der Entschädigung werden durch die Enteignungsbehörde festgesetzt.

Vierter Abschnitt
Enteignungsverfahren

§ 22 Enteignungsantrag

Der Antrag auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens ist mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen bei der Enteignungsbehörde schriftlich zu stellen.

§ 23 Beteiligte

(1) In dem Enteignungsverfahren sind Beteiligte

  1. der Antragsteller,
  2. der Eigentümer und diejenigen, für welche ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist,
  3. Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder die Benutzung des Grundstücks beschränkt,
  4. wenn Ersatzland bereitgestellt wird, der Eigentümer und die Inhaber der in den Nr. 2 und 3 genannten Rechte hinsichtlich des Ersatzlandes,
  5. die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Enteignung nach § 7 betroffen werden, und
  6. derjenige, der Ansprüche nach § 10 erhoben hat.

(2) Die in Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbehörde zugeht. Die Anmeldung kann spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erfolgen.

(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Enteignungsbehörde dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.

(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger, hat auf Verlangen der Enteignungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person eines Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen.

§ 24 Erforschung des Sachverhalts

(1) Die Enteignungsbehörde hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Sie kann insbesondere Besichtigungen durchführen, Zeugen und Sachverständige vernehmen sowie Urkunden und Akten beiziehen.

(2) Die Enteignungsbehörde kann anordnen, daß

  1. Beteiligte persönlich erscheinen oder einen Vertreter entsenden, der zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen ermächtigt ist,
  2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat,
  3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.

Für den Fall, daß ein Beteiligter der Anordnung nicht nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu dreitausend Deutsche Mark angedroht und festgesetzt werden. Ist ein Beteiligter eine juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen. Androhung und Festsetzung können wiederholt werden.

§ 25 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt durchgeführt werden. Die Enteignungsbehörde soll schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um das Verfahren tunlichst in einem Verhandlungstermin zu erledigen. Sie hat dem Eigentümer, dem Antragsteller sowie den Behörden, für deren Geschäftsbereich die Enteignung bedeutsam ist, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 26 Einleitung des Enteignungsverfahrens

(1) Das Enteignungsverfahren wird durch Anberaumung eines Termins zu einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingeleitet. Zu der mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller, der Eigentümer des betroffenen Grundstücks, die sonstigen aus dem Grundbuch ersichtlichen Beteiligten sowie diejenigen Beteiligten zu laden, die Rechte gemäß § 23 Abs. 2 angemeldet haben. Die Ladung ist zuzustellen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Die Sachverständigen, die Gutachten für die Enteignungsbehörde erstellt haben, sollen zum Termin hinzugezogen werden.

(2) Die Ladung muß enthalten

  1. die Bezeichnung des Antragstellers und des betroffenen Grundstücks,
  2. den wesentlichen Inhalt des Enteignungsantrags mit dem Hinweis, daß der Antrag mit den ihm beigefügten Unterlagen bei der Enteignungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle eingesehen werden kann,
  3. die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen den Enteignungsantrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären,
  4. den Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann, und
  5. den Hinweis, daß ein Bevollmächtigter des Grundeigentümers für eine etwaige Einigung im Sinne des § 27 Abs. 2 einer öffentlich beglaubigten Vollmacht bedarf.

(3) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf einem Antrag auf Entschädigung in Land beruht, muß außer dem in Abs. 2 vorgeschriebenen Inhalt auch die Bezeichnung des Eigentümers, dessen Entschädigung in Land beantragt ist, und des Grundstücks, für das die Entschädigung in Land gewährt werden soll, enthalten.

(4) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist unter Bezeichnung des betroffenen Grundstücks und des im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen sowie des ersten Termins der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten in ortsüblicher Weise in der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind alle Beteiligten aufzufordern, ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen mit dem Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt die Einleitung des Enteignungsverfahrens mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde und den Antragsteller von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem von der Enteignungsbehörde mitgeteilten Zeitpunkt im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen sind und vorgenommen werden.

(6) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von der Einleitung des Enteignungsverfahrens Kenntnis, soweit dieses das Grundstück betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist.

§ 27 Einigung

(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.

(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 30 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des Grundeigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die beurkundete Einigung steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß gleich.

§ 28 Teileinigung

(1) Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 4 genannter Rechte oder hierüber und nur über einen Teil der Entschädigung, so ist § 27 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Im übrigen wird das Enteignungsverfahren fortgesetzt.

(2) Erfolgt die Einigung im Sinne des Abs. 1 außerhalb des Verfahrens, so kann die Enteignungsbehörde auf Antrag durch Enteignungsbeschluß (Teil B) eine Geldentschädigung festsetzen. § 26 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß zu der mündlichen Verhandlung über die Entschädigungsfestsetzung nur die an der Einigung Beteiligten zu laden sind; Abs. 2 bis 6 sind nicht anzuwenden.

§ 29 Entscheidung der Enteignungsbehörde

(1) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet die Enteignungsbehörde auf Grund der mündlichen Verhandlung durch Beschluß über den Enteignungsantrag, die übrigen gestellten Anträge und die erhobenen Einwendungen. Ist die Sache noch nicht entscheidungsreif, so kann die Enteignungsbehörde mit Einverständnis aller Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden.

(2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, so entscheidet sie zugleich,

  1. welche Rechte der in § 42 bezeichneten Berechtigten an dem Gegenstand der Enteignung aufrechterhalten bleiben,
  2. mit welchen Rechten der Gegenstand der Enteignung, das Ersatzland oder ein anderes Grundstück belastet werden,
  3. welche Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4 und Abs. 2 bezeichneten Art gewähren,
  4. im Falle der Entschädigung in Ersatzland über den Eigentumsübergang oder die Enteignung des Ersatzlandes.
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