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Änderungstext
Hessisches Gesetz
zur Neuausrichtung des öffentlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens
- Hessen -
Vom 6. September 2007
(GVBl. Nr. 19 vom 20.09.2007 S. 548)
Artikel 1 1
Hessisches Gesetz über das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen
HVGG - Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz
Artikel 2 2
Änderung der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
Die Hessische Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 21. Oktober 1975 (GVBl. I S. 236), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Worten "Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf" werden die Worte "außerhalb des öffentlich-rechtlichen Beleihungsverhältnisses" eingefügt.
b) Als Satz 2 wird angefügt:
"Auch bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist er verpflichtet, zur Aktualität des Liegenschaftskatasters beizutragen."
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt," |
b) Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"2. das Abschlusszeugnis eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren besitzt, das zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Vermessungswesen oder des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes des Landes Hessen qualifiziert," |
c) In Nr. 4 Buchst. b werden die Worte "Vermessungsstelle nach § 15 Abs. 1 des Hessischen Vermessungsgesetzes" durch die Worte "Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548) " ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird nur im Auftrag tätig, soweit im Einzelfall durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist." |
b) In Abs. 2 wird das Wort "Anträge" durch das Wort "Aufträge" ersetzt.
4. In § 13 Abs. 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie 6 und 7" ersetzt.
5. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde" durch die Worte "obere Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.
6. In § 16 Abs. 3 werden die Worte "obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde" durch die Worte "obere Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.
7. In § 20 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie 6 und 7" ersetzt.
Artikel 3 3
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Hessischen
Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
Die Verordnung zur Durchführung der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 27. November 2001 (GVBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2006 (GVBl. I S. 650), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Worte "obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde" durch die Worte "obere Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.
b) In Abs. 2 werden die Worte "oberen Kataster- und Landesvermessungsbehörde" durch die Worte "oberen Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 4 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie 6 und 7" ersetzt.
3. Nach § 5 wird als § 5a eingefügt:
" § 5a Geschäftsführung
(1) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben ein Geschäftsbuch zu führen, das alle von ihnen angenommenen Aufträge und ausgeführten Arbeiten nachweist. Das Geschäftsbuch muss bei Arbeitsgemeinschaften das jeweils beauftragte Mitglied erkennen lassen.
(2) Bis zum 1. Februar jedes Jahres haben die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure der Aufsichtsbehörde eine Übersicht über ihre Berufsausübung nach § 2 Abs. 1 BO-ÖbVI vorzulegen. Die Übersicht bezieht sich auf das jeweils zurückliegende Kalenderjahr.
(3) Die im Rahmen der Berufsausübung entstandenen Unterlagen sind fünf Jahre lang aufzubewahren.
(4) Das von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren geführte Dienstsiegel darf nur verwendet werden für
a) die Ausfertigung von öffentlichen Urkunden, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 BO-ÖbVI entstanden sind,
b) die Anfertigung von Gutachten, deren Erstellung vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden voraussetzen,
c) die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften nach § 12 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548) sowie nach § 75 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548),
d) die amtliche Beglaubigung von Abschriften nach § 33 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591)."
Artikel 4 4
Änderung des Gesetzes über die Wiedereinführung der
Katasterfortschreibungsgebühren
Das Gesetz über die Wiedereinführung der Katasterfortschreibungsgebühren vom 10. Januar 1946 (GVBl. S. 88), geändert durch Gesetz vom 18. März 1970 (GVBl. I S. 256), wird wie folgt geändert:
1. § 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Die Gebühr für die Übernahme von Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen in das Liegenschaftskataster (Katasterfortschreibungsgebühr) beträgt ein Zehntel der vollen Gebühr nach § 32 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122).
(2) Die Katasterfortschreibungsgebühr wird nach dem Wert berechnet, nach dem die Gebühr für die Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch erhoben wird. (3) Die Katasterfortschreibungsgebühr wird zusammen mit den Kosten der Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch erhoben." |
2. Nach § 4 werden als §§ 5 und 6 angefügt:
" § 5
Der Ansatz der Katasterfortschreibungsgebühr kann nach Maßgabe des § 14 der Kostenordnung angefochten werden.
§ 6
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft."
Artikel 5 5
Änderung der Hessischen Prüfberechtigten- und
Prüfsachverständigenverordnung
Die Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit mit anderen Ländern gemeinsame Prüfungsverfahren durchgeführt werden, können die Kosten aller beteiligten Prüfungsausschüsse auf alle antragstellenden Personen anteilig umgelegt werden."
2. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird die Angabe "die Katasterbehörden nach dem Hessischen Vermessungsgesetz vom 2. Oktober 1992 (GVBl. I S. 453), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506)" durch die Angabe "die Kataster- und Vermessungsbehörden nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548)" ersetzt.
bb) Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. die Vermessungsstellen der Landes- und Kommunalbehörden, die nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Vermessungsgesetzes zur Ausführung von Katastervermessungen qualifiziert sind. | "2. die Landes- und Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes." |
b) In Abs. 5 werden die Worte "und Stellen" gestrichen.
Artikel 6 6
Änderung des Denkmalschutzgesetzes
In § 10 Abs. 7 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I S. 270), geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434), werden die Worte "Kataster und Landesvermessungsbehörden" durch die Worte "Kataster- und Vermessungsbehörden" ersetzt.
Artikel 7 7
Änderung des Grenzbereinigungsgesetzes
Das Grenzbereinigungsgesetz vom 13. Juni 1979 (GVBl. I S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 1998 (GVBl. I S. 34), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird das Wort "Katasterbehörden" durch die Worte "Kataster- und Vermessungsbehörden" ersetzt.
b) Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"2. die Landes- und Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548)." |
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Inkrafttreten, Außerkrafttreten"
b) Es wird folgender Satz angefügt: "Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft." |
Artikel 8 8
Änderung des Hessischen Enteignungsgesetzes
Das Hessische Enteignungsgesetz vom 4. April 1973 (GVBl. I. S. 107) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden hinter der Angabe " § 58 Inkrafttreten" ein Komma und das Wort "Außerkrafttreten" eingefügt.
2. In § 30 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a wird das Wort "Katastervermessungen" durch das Wort "Liegenschaftsvermessungen" ersetzt.
3. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Inkrafttreten | "Inkrafttreten, Außerkrafttreten" |
b) Es wird folgender Satz angefügt:
"Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft."
Artikel 9 9
Änderung der Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen
befugten Behörden
§ 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden vom 3. September 2004 (GVBl. I S. 283) wird wie folgt geändert:
1. In Nr. 6 werden die Worte "das Hessische Landesvermessungsamt" durch die Worte "das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
2. In Nr. 19 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und als Nr. 20 wird angefügt:
"20. die Ämter für Bodenmanagement."
Artikel 10 10
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach im Lande Hessen
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach im Lande Hessen vom 2. Februar 1985 (GVBl. I S. 46), geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 12 Ausbildung beim Landesvermessungsamt und bei einem Katasteramt" wird durch die Angabe " § 12 Ausbildung beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation und bei einem Amt für Bodenmanagement" ersetzt.
b) Hinter der Angabe " § 33 Inkrafttreten" werden ein Komma und das Wort "Außerkrafttreten" eingefügt.
2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 3 wird das Wort "Landesvermessungsamt" durch die Worte "Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.
b) In Nr. 4 wird das Wort "Katasteramt" durch die Worte "Amt für Bodenmanagement" ersetzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Ausbildung beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation und bei einem Amt für Bodenmanagement"
b) In Abs. 1 wird das Wort "Landesvermessungsamt" durch die Worte "Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt. c) In Abs. 2 wird das Wort "Katasteramt" durch die Worte "Amt für Bodenmanagement" ersetzt. 4. § 33 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Inkrafttreten, Außerkrafttreten" b) Es wird folgender Satz angefügt: "Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft." |
Artikel 11 11
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des
gehobenen vermessungstechnischen Dienstes des Landes Hessen
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes des Landes Hessen vom 23. November 2002 (GVBl. I S. 717), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"2. Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548)." |
2. In § 17 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "Landesvermessung und Geo-Informationssysteme" durch die Worte "Amtlicher Raumbezug, Geotopografie und Geoinformationssysteme" ersetzt.
3. Die Anlage 1 (zu § 8 Abs. 2) wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1.2 wird in der Spalte "Ausbildungsinhalt" das Wort "Katastervermessungen" jeweils durch das Wort "Liegenschaftsvermessungen" ersetzt.
b) In Abschnitt 1.3.2 werden in der Spalte "Ausbildungsinhalt" die Worte "Vermessungsstellen (§ 15 HVG)" durch die Worte "Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 HVGG" ersetzt.
c) In Abschnitt 1.7 werden in der Spalte "Ausbildungsinhalt" die Worte "Landesvermessung, Geoinformation" durch die Worte "Amtlicher Raumbezug, Geotopografie und Geoinformation" ersetzt.
4. Die Anlage 2 (zu § 8 Abs. 2) wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "Liegenschaftskataster und Landesvermessung" durch die Worte "Liegenschaftskataster, amtlicher Raumbezug und Geotopografie" ersetzt.
b) In Abschnitt 3.6 werden in der Spalte "Ausbildungsinhalt" die Worte "Vermessungsstellen (§ 15 HVG)" durch die Worte "Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 HVGG" ersetzt.
5. In der Anlage 4 (zu § 8 Abs. 2) wird in Abschnitt 3.4 in der Spalte "Ausbildungsinhalt" das Wort "Grenzregelung" durch die Worte "vereinfachte Umlegung" ersetzt.
Artikel 12 12
Änderung der Hessischen Bauordnung
Die Hessische Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2005 (GVBl. I S. 662), wird wie folgt geändert:
1. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Der neue Abs. 5 wird eingefügt.
b) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.
2. In § 75 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Vermessungsstelle nach § 15 des Hessischen Vermessungsgesetzes vom 2. Oktober 1992 (GVBl. I S. 453), geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434)" durch die Worte "Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548)" ersetzt.
3. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 8 wird die Zahl "2008" durch "2010" ersetzt.
b) In Abs. 9 werden die Worte "Vermessungsstelle im Sinne des Hessischen Vermessungsgesetzes" durch die Worte "Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes" ersetzt.
4. Abschnitt I der Anlage 2 zu § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1.2 wird die Angabe "30 m2 " durch "50 m2 " ersetzt.
b) In Nr. 1.4 wird die Angabe "4 m" durch "6 m" ersetzt und werden folgende Worte angefügt:
"bei Firsthöhe von mehr als 5 m zusätzlich unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,"
Artikel 13 13
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich
des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. März 2004 (GVBl. I S. 114), geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 442, 486), wird wie folgt geändert:
1. Die Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis erhält folgende Fassung:
Anlage zu § 1 Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis
Gegenstand | Nr. |
Abweichungsverfahren (Raumordnung), Durchführung eines | 55 |
Abweichungsverfahren (Raumordnung), Einstellung eines | 56 |
Abweichungsverfahren (Raumordnung), Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit | 51 |
Allgemeine Amtshandlungen | 11 |
Allgemeine Amtshandlungen (Gewerbe) | 21 |
Amtlicher Raumbezug, Geotopografie | 73 |
Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) | 66 |
Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) | 161 |
Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen | 162 |
Amtshandlungen nach der BTOElt | 163 |
Amtshandlungen nach der AVBEltV, der AVBGasV und der AVBFernwärmeV | 164 |
Anerkennungen und Überwachungen (Straße) | 423 |
Anerkennungen, Zustimmungen und (Bauen und Wohnen) | 67 |
Architektur und Stadtplanung | 127 |
ATKIS Landschaftsmodelle, Digitale Topografische Karten | 737 |
ATKIS Orthophotos | 736 |
Auskunft, Bescheinigungen | 726 |
Auslagen (Kataster- und Vermessungswesen) | 75 |
Ausübung des Handwerks | 131 |
Auszüge aus der Liegenschaftskarte | 721 |
Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch und den Katasterunterlagen | 722 |
Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs | 731 |
Bauen und Wohnen | 6 |
Baugenehmigung | 61 |
Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung | 62 |
Bauvorhaben (Straße) | 412 |
Beratungskonferenz (Raumordnung) | 52 |
Berechnung der Gebühren (Bauen und Wohnen) | 65 |
Berufsordnung, Wirtschafts- und | 1 |
Berufs- und Unternehmensausübung | 12 |
Bescheinigungen, Auskunft (Kataster- und Vermessungswesen) | 726 |
Besonderer Aufwand bei Vermessungen | 717 |
Börsen | 122 |
Buchauszüge aus dem Liegenschaftskataster | 722 |
Bundesfernstraßen | 421 |
Digitale Geländemodelle (DGM) | 732 |
Digitale Landschaftsmodelle (DLM) | 7371 |
Digitale Orthophotos (DOP) | 7362 |
Digitale Topografische Karten (DTK) | 7372 |
Durchführung eines Raumordnungsverfahrens | 53 |
Eichwesen | 112 |
Einmessung von Gebäuden | 715 |
Eisenbahnen, Seilbahnen | 32 |
Energie | 16 |
Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen | 41 |
Fremdenverkehr | 111 |
Gaststätten | 224 |
Gebühren nach dem Zeitaufwand (Kataster- und Vermessungswesen) | 74 |
Genossenschaftswesen | 14 |
Geotopografie | 73 |
Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung | 63 |
Gewerbe | 2 |
Gewerbe, Allgemeine Amtshandlungen | 21 |
Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen | 22 |
Grenzfeststellungen | 714 |
Großmaßstäbige Karten | 733 |
Handwerk | 13 |
Handwerks, Ausübung eines | 131 |
Handwerks, Organisation des | 132 |
Hauskoordinaten | 725 |
Häusliche Bearbeitung von Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen | Staffel A |
Ingenieurwesen | 126 |
Kataster- und Vermessungswesen | 7 |
Kartenauszüge aus dem Liegenschaftskataster | 721 |
Katasterbenutzung | 72 |
Katasterunterlagen | 722 |
Landeskartenwerke | 734 |
Landesluftbildarchiv | 735 |
Liegenschaftsbuch | 722 |
Liegenschaftskarte | 721 |
Liegenschaftsvermessungen, Bodenordnungen | 71 |
Lärmemmissionen | 441 |
Material- und Anfertigungskosten für Standardformate | 738 |
Messen, Ausstellungen, Märkte | 223 |
Orderlagerscheine | 33 |
Organisation des Handwerks | 132 |
Orthophotos | 736 |
Raumbezug, amtlicher | 73 |
Raumordnung | 5 |
Raumordnungsverfahren, Durchführung | 53 |
Raumordnungsverfahren, Einstellung | 54 |
Reisegewerbe | 222 |
Rohbausummen | Staffel C |
Sachverständige | 123 |
Satellitenpositionierungsdienst | 739 |
Schornsteinfegerwesen | 15 |
Sicherheit und Ordnung an Straßen | 42 |
Sonstige Amtshandlungen (Bauen und Wohnen) | 64 |
Sonstige Arbeiten der Katasterbehörden | 727 |
Sonstige Vermessungen | 716 |
Stadtplanung, Architektur und | 127 |
Stehendes Gewerbe | 221 |
Straßenbahnbetriebsleiterprüfung | 125 |
Straßenbahnen und Obuslinien | 31 |
Straße | 4 |
Straßenverkehr | 34 |
Unschädlichkeitszeugnis | 7276 |
Unternehmensausübung, Berufs- und | 12 |
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft | 124 |
Unterteilung bestehender Flurstücksgrenzen | 7161 |
Verkehr | 3 |
Verkehrsbeschränkungen (Straßenverkehr) | 341 |
Vermessung | 121 |
Vermessungen, sonstige | 716 |
Vermessungswesen, Kataster- und | 7 |
Weitere Arbeiten bei Umlegungen und Grenzbereinigungen (Kataster- und Vermessungswesen) | 713 |
Wirtschafts- und Berufsordnung | 1 |
Wohnungswesen | 68 |
Zahlenauszüge (Kataster- und Vermessungswesen) | 723 |
Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen | 711 |
Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen langgestreckter Anlagen | 712 |
Zufahrten (Straße) | 411 |
Zustimmungen und Anerkennungen (Bauen und Wohnen) | 67 |
Staffel | |
Häusliche Bearbeitung von Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen | A1, A2 |
Festgestellte und örtlich neu festgelegte Grenzpunkte | B |
Gebäudeeinmessung | C |
Vervielfältigung von Landeskartenwerken | D |
Digitale Auszüge aus der Liegenschaftskarte | E |
2. Nr. 701 erhält folgende Fassung:
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
701 | Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG) und der nach der Hessischen Berufsordnung der Offentlich bestellten Vermessungsingenieure zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben. |
3. Nr. 703 erhält folgende Fassung:
703 | Kostenfrei sind Bescheinigungen nach § 69 Abs. 1 Nr. 4 Kostenordnung. |
4. Nr. 71 erhält folgende Fassung:
71 | Liegenschaftsvermessungen, Bodenordnungen |
5. Die Nr. 7112 bis 71.162 werden durch folgende Nr. 7112 bis 71.172 ersetzt:
7112 | jeder neu festgelegte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel A2 | |
7113 | jeder festgestellte und jeder örtlich neu festgelegte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel B | |
7114 | jeder abgemarkte Grenzpunkt | 50 | |
7115 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 40 |
7116 | Aufbereitung der Vermessungsunterlagen | je Antrag | 60 |
7117 | Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung der Abschreibungsunterlagen (Erstausfertigung und bis zu vier Mehrausfertigungen) | ||
71.171 | neue Flurstücke | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A1 | |
71.172 | neue festgelegte Grenzpunkte | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel A2 |
6. Nr. 714 erhält folgende Fassung:
714 | Grenzfeststellungen |
7. Die Nr. 7142 bis 7145 werden durch folgende Nr. 7142 bis 7146 ersetzt:
7142 | jeder abgemarkte Grenzpunkt | 50 | |
7143 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 40 |
7144 | Aufbereitung der Vermessungsunterlagen | je Antrag | 60 |
7145 | Übernahme in das Liegenschaftskataster | 10 v. H. von | |
7146 | Grenzfeststellungen und Abmarkungsmaßnahmen an der Landesgrenze aufgrund von Vereinbarungen mit Nachbarländern | Anlage 2, Staffel B je Grenzpunkt | 20 |
8. Die Nr. 716 bis 71.632 werden durch folgende Nr. 716 bis 71.616 ersetzt:
716 | Sonstige Vermessungen | ||
7161 | Unterteilung bestehender Flurstücksgrenzen | ||
71.611 | jeder neu festgelegte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel A2 | |
71.612 | jeder örtlich neu festgelegte Grenzpunkt | Anlage 2, Staffel B | |
71.613 | jeder abgemarkte Grenzpunkt | 50 | |
71.614 | Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagen | je Antrag | 40 |
71.615 | Aufbereitung der Vermessungsunterlagen | je Antrag | 60 |
71.616 | Übernahme in das Liegenschaftskataster | 10 v. H. von Anlage 2, Staffel B |
9. Nach Nr. 7275 wird folgende Nr. 7276 eingefügt:
7276 | Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses | je beteiligtem Rechtsinhaber | 40 mindestens 200 |
10. Die Nr. 73 und 731 erhalten folgende Fassung:
73 | Amtlicher Raumbezug, Geotopografie | ||
731 | Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs |
11. Die Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Staffel A2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift der Spalte 1 der Tabelle werden die Worte "Anzahl neuer Grenzpunkte" durch die Worte "Anzahl neu festgelegter Grenzpunkte" ersetzt.
bb) In Satz 1 werden die Worte "Anzahl der neuen Grenzpunkte" durch die Worte "Anzahl der neu festgelegten Grenzpunkte" ersetzt.
cc) In Satz 2 werden die Worte "neue Grenzpunkte" durch die Worte "neu festgelegte Grenzpunkte" ersetzt.
b) Die Staffel B erhält folgende Fassung:
Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7 Staffel B
Zeile | Anzahl festgestellter und örtlich neu festgelegter Grenzpunkte (FGP) | Bodenwert (Bodenrichtwert) | ||||
bis unter 10 EUR/m2 | bis unter 50 EUR/m2 | bis unter 100 EUR/m2 | je weitere bis unter 2.500 EUR/m2 | je weitere bis unter 5.000 EUR/m2 | ||
Gebühr in EUR | ||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
1 | 1 | 164 | 224 | 264 | 31 | 16 |
2 | 2 | 224 | 309 | 362 | 44 | 22 |
3 | 3 | 277 | 385 | 456 | 53 | 27 |
4 | 4 | 329 | 461 | 548 | 64 | 32 |
5 | 5 | 372 | 527 | 629 | 77 | 38 |
6 | 6 | 422 | 598 | 716 | 87 | 43 |
7 | 7 | 466 | 664 | 799 | 98 | 49 |
8 | 8 | 503 | 725 | 874 | 111 | 55 |
9 | 9 | 536 | 782 | 948 | 121 | 61 |
10 | 10 | 542 | 809 | 991 | 131 | 66 |
11 | Grundgebühr | 79 | 99 | 113 | 10 | 5 |
Die Gebühr ist von der Anzahl der festgestellten und örtlich neu festgelegten Grenzpunkte ausgehend nach dem Bodenwert zu ermitteln.
Kommen mehr als 10 festgestellte und örtlich neu festgelegte Grenzpunkte (FGP) in Betracht, so ergibt sich die Gebühr wie folgt:
Gebühr = Grundgebühr (Zeile 11) * (FGP + √FGP) - FGP * 50
Der Multiplikator wird auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet. Entfernte Grenzmarken sind bei der Gebührenberechnung nicht anzusetzen.
Bei Bodenwerten von 5 000 EUR/m2 und mehr wird ein Bodenwert von 4 999 EUR/m2 zugrunde gelegt.
Artikel 14
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
Artikel 15
Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, diese Rechtsverordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Artikel 16
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
1) Ändert GVBl. II 363-34
2) Ändert GVBl. II 363-18
3) Ändert GVBl. II 363-32
4) Ändert GVBl. II 363-1
5) Ändert GVBl. II 361-114
6)Ändert GVBl . II 76-4
7) Ändert GVBl. II 231-45
8) Ändert GVBl. II 303-8
9) Ändert GVBl. II 304-28
10) Ändert GVBl. II 322-95
11) Ändert GVBl. II 322-123
12) Ändert GVBl. II 361-108
13) Ändert GVBl. B 305-60
14) Hebt auf GVBl. II 231-31
15) Hebt auf GVBl. II 363-9
16) Hebt auf GVBl. II 363-28
17) Hebt auf GVBl. II 363-29
ENDE