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Regelwerk

Änderungstext

Hessisches Gesetz
zur Neuausrichtung des öffentlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens

- Hessen -

Vom 6. September 2007
(GVBl. Nr. 19 vom 20.09.2007 S. 548)


Artikel 1 1
Hessisches Gesetz über das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen
HVGG - Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz

(wie eingefügt

Artikel 2 2
Änderung der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

Die Hessische Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 21. Oktober 1975 (GVBl. I S. 236), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Worten "Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf" werden die Worte "außerhalb des öffentlich-rechtlichen Beleihungsverhältnisses" eingefügt.

b) Als Satz 2 wird angefügt:

"Auch bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist er verpflichtet, zur Aktualität des Liegenschaftskatasters beizutragen."

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,"

b) Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2. das Abschlusszeugnis eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren besitzt, das zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Vermessungswesen oder des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes des Landes Hessen qualifiziert,"

c) In Nr. 4 Buchst. b werden die Worte "Vermessungsstelle nach § 15 Abs. 1 des Hessischen Vermessungsgesetzes" durch die Worte "Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548) " ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird nur im Auftrag tätig, soweit im Einzelfall durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

b) In Abs. 2 wird das Wort "Anträge" durch das Wort "Aufträge" ersetzt.

4. In § 13 Abs. 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie 6 und 7" ersetzt.

5. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde" durch die Worte "obere Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.

6. In § 16 Abs. 3 werden die Worte "obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde" durch die Worte "obere Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.

7. In § 20 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie 6 und 7" ersetzt.

Artikel 3 3
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Hessischen
Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

Die Verordnung zur Durchführung der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 27. November 2001 (GVBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2006 (GVBl. I S. 650), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde" durch die Worte "obere Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Worte "oberen Kataster- und Landesvermessungsbehörde" durch die Worte "oberen Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 4 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie 6 und 7" ersetzt.

3. Nach § 5 wird als § 5a eingefügt:

" § 5a Geschäftsführung

(1) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben ein Geschäftsbuch zu führen, das alle von ihnen angenommenen Aufträge und ausgeführten Arbeiten nachweist. Das Geschäftsbuch muss bei Arbeitsgemeinschaften das jeweils beauftragte Mitglied erkennen lassen.

(2) Bis zum 1. Februar jedes Jahres haben die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure der Aufsichtsbehörde eine Übersicht über ihre Berufsausübung nach § 2 Abs. 1 BO-ÖbVI vorzulegen. Die Übersicht bezieht sich auf das jeweils zurückliegende Kalenderjahr.

(3) Die im Rahmen der Berufsausübung entstandenen Unterlagen sind fünf Jahre lang aufzubewahren.

(4) Das von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren geführte Dienstsiegel darf nur verwendet werden für

a) die Ausfertigung von öffentlichen Urkunden, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 BO-ÖbVI entstanden sind,

b) die Anfertigung von Gutachten, deren Erstellung vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden voraussetzen,

c) die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften nach § 12 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548) sowie nach § 75 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548),

d) die amtliche Beglaubigung von Abschriften nach § 33 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591)."

Artikel 4 4
Änderung des Gesetzes über die Wiedereinführung der
Katasterfortschreibungsgebühren

Das Gesetz über die Wiedereinführung der Katasterfortschreibungsgebühren vom 10. Januar 1946 (GVBl. S. 88), geändert durch Gesetz vom 18. März 1970 (GVBl. I S. 256), wird wie folgt geändert:

1. § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Die Gebühr für die Übernahme von Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen in das Liegenschaftskataster (Katasterfortschreibungsgebühr) beträgt ein Zehntel der vollen Gebühr nach § 32 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122).

(2) Die Katasterfortschreibungsgebühr wird nach dem Wert berechnet, nach dem die Gebühr für die Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch erhoben wird.

(3) Die Katasterfortschreibungsgebühr wird zusammen mit den Kosten der Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch erhoben."

2. Nach § 4 werden als §§ 5 und 6 angefügt:

" § 5

Der Ansatz der Katasterfortschreibungsgebühr kann nach Maßgabe des § 14 der Kostenordnung angefochten werden.

§ 6

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft."

Artikel 5 5
Änderung der Hessischen Prüfberechtigten- und
Prüfsachverständigenverordnung

Die Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit mit anderen Ländern gemeinsame Prüfungsverfahren durchgeführt werden, können die Kosten aller beteiligten Prüfungsausschüsse auf alle antragstellenden Personen anteilig umgelegt werden."

2. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "die Katasterbehörden nach dem Hessischen Vermessungsgesetz vom 2. Oktober 1992 (GVBl. I S. 453), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506)" durch die Angabe "die Kataster- und Vermessungsbehörden nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548)" ersetzt.

bb) Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 2. die Vermessungsstellen der Landes- und Kommunalbehörden, die nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Vermessungsgesetzes zur Ausführung von Katastervermessungen qualifiziert sind."2. die Landes- und Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes."

b) In Abs. 5 werden die Worte "und Stellen" gestrichen.

Artikel 6 6
Änderung des Denkmalschutzgesetzes

In § 10 Abs. 7 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I S. 270), geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434), werden die Worte "Kataster und Landesvermessungsbehörden" durch die Worte "Kataster- und Vermessungsbehörden" ersetzt.

Artikel 7 7
Änderung des Grenzbereinigungsgesetzes

Das Grenzbereinigungsgesetz vom 13. Juni 1979 (GVBl. I S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 1998 (GVBl. I S. 34), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird das Wort "Katasterbehörden" durch die Worte "Kataster- und Vermessungsbehörden" ersetzt.

b) Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2. die Landes- und Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548)."

2. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft."

Artikel 8 8
Änderung des Hessischen Enteignungsgesetzes

Das Hessische Enteignungsgesetz vom 4. April 1973 (GVBl. I. S. 107) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden hinter der Angabe " § 58 Inkrafttreten" ein Komma und das Wort "Außerkrafttreten" eingefügt.

2. In § 30 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a wird das Wort "Katastervermessungen" durch das Wort "Liegenschaftsvermessungen" ersetzt.

3. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Inkrafttreten"Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft."

Artikel 9 9
Änderung der Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen
befugten Behörden

§ 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden vom 3. September 2004 (GVBl. I S. 283) wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 6 werden die Worte "das Hessische Landesvermessungsamt" durch die Worte "das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.

2. In Nr. 19 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und als Nr. 20 wird angefügt:

"20. die Ämter für Bodenmanagement."

Artikel 10 10
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach im Lande Hessen

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach im Lande Hessen vom 2. Februar 1985 (GVBl. I S. 46), geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 12 Ausbildung beim Landesvermessungsamt und bei einem Katasteramt" wird durch die Angabe " § 12 Ausbildung beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation und bei einem Amt für Bodenmanagement" ersetzt.

b) Hinter der Angabe " § 33 Inkrafttreten" werden ein Komma und das Wort "Außerkrafttreten" eingefügt.

2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 3 wird das Wort "Landesvermessungsamt" durch die Worte "Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.

b) In Nr. 4 wird das Wort "Katasteramt" durch die Worte "Amt für Bodenmanagement" ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Ausbildung beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation und bei einem Amt für Bodenmanagement"

b) In Abs. 1 wird das Wort "Landesvermessungsamt" durch die Worte "Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation" ersetzt.

c) In Abs. 2 wird das Wort "Katasteramt" durch die Worte "Amt für Bodenmanagement" ersetzt.

4. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft."

Artikel 11 11
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des
gehobenen vermessungstechnischen Dienstes des Landes Hessen

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes des Landes Hessen vom 23. November 2002 (GVBl. I S. 717), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2. Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548)."

2. In § 17 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "Landesvermessung und Geo-Informationssysteme" durch die Worte "Amtlicher Raumbezug, Geotopografie und Geoinformationssysteme" ersetzt.

3. Die Anlage 1 (zu § 8 Abs. 2) wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 1.2 wird in der Spalte "Ausbildungsinhalt" das Wort "Katastervermessungen" jeweils durch das Wort "Liegenschaftsvermessungen" ersetzt.

b) In Abschnitt 1.3.2 werden in der Spalte "Ausbildungsinhalt" die Worte "Vermessungsstellen (§ 15 HVG)" durch die Worte "Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 HVGG" ersetzt.

c) In Abschnitt 1.7 werden in der Spalte "Ausbildungsinhalt" die Worte "Landesvermessung, Geoinformation" durch die Worte "Amtlicher Raumbezug, Geotopografie und Geoinformation" ersetzt.

4. Die Anlage 2 (zu § 8 Abs. 2) wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Liegenschaftskataster und Landesvermessung" durch die Worte "Liegenschaftskataster, amtlicher Raumbezug und Geotopografie" ersetzt.

b) In Abschnitt 3.6 werden in der Spalte "Ausbildungsinhalt" die Worte "Vermessungsstellen (§ 15 HVG)" durch die Worte "Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 HVGG" ersetzt.

5. In der Anlage 4 (zu § 8 Abs. 2) wird in Abschnitt 3.4 in der Spalte "Ausbildungsinhalt" das Wort "Grenzregelung" durch die Worte "vereinfachte Umlegung" ersetzt.

Artikel 12 12
Änderung der Hessischen Bauordnung

Die Hessische Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2005 (GVBl. I S. 662), wird wie folgt geändert:

1. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Der neue Abs. 5 wird eingefügt.

b) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

2. In § 75 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Vermessungsstelle nach § 15 des Hessischen Vermessungsgesetzes vom 2. Oktober 1992 (GVBl. I S. 453), geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434)" durch die Worte "Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548)" ersetzt.

3. § 78 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 8 wird die Zahl "2008" durch "2010" ersetzt.

b) In Abs. 9 werden die Worte "Vermessungsstelle im Sinne des Hessischen Vermessungsgesetzes" durch die Worte "Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes" ersetzt.

4. Abschnitt I der Anlage 2 zu § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1.2 wird die Angabe "30 m2 " durch "50 m2 " ersetzt.

b) In Nr. 1.4 wird die Angabe "4 m" durch "6 m" ersetzt und werden folgende Worte angefügt:

"bei Firsthöhe von mehr als 5 m zusätzlich unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,"

Artikel 13 13
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich
des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung

Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. März 2004 (GVBl. I S. 114), geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 442, 486), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis erhält folgende Fassung:

Anlage zu § 1 Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis

GegenstandNr.
Abweichungsverfahren (Raumordnung), Durchführung eines55
Abweichungsverfahren (Raumordnung), Einstellung eines56
Abweichungsverfahren (Raumordnung), Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit51
Allgemeine Amtshandlungen11
Allgemeine Amtshandlungen (Gewerbe)21
Amtlicher Raumbezug, Geotopografie73
Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)66
Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)161
Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen162
Amtshandlungen nach der BTOElt163
Amtshandlungen nach der AVBEltV, der AVBGasV und der AVBFernwärmeV164
Anerkennungen und Überwachungen (Straße)423
Anerkennungen, Zustimmungen und (Bauen und Wohnen)67
Architektur und Stadtplanung127
ATKIS Landschaftsmodelle, Digitale Topografische Karten737
ATKIS Orthophotos736
Auskunft, Bescheinigungen726
Auslagen (Kataster- und Vermessungswesen)75
Ausübung des Handwerks131
Auszüge aus der Liegenschaftskarte721
Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch und den Katasterunterlagen722
Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs731
Bauen und Wohnen6
Baugenehmigung61
Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung62
Bauvorhaben (Straße)412
Beratungskonferenz (Raumordnung)52
Berechnung der Gebühren (Bauen und Wohnen)65
Berufsordnung, Wirtschafts- und1
Berufs- und Unternehmensausübung12
Bescheinigungen, Auskunft (Kataster- und Vermessungswesen)726
Besonderer Aufwand bei Vermessungen717
Börsen122
Buchauszüge aus dem Liegenschaftskataster722
Bundesfernstraßen421
Digitale Geländemodelle (DGM)732
Digitale Landschaftsmodelle (DLM)7371
Digitale Orthophotos (DOP)7362
Digitale Topografische Karten (DTK)7372
Durchführung eines Raumordnungsverfahrens53
Eichwesen112
Einmessung von Gebäuden715
Eisenbahnen, Seilbahnen32
Energie16
Erlaubnisse, Genehmigungen und Zustimmungen zu oder an öffentlichen Straßen41
Fremdenverkehr111
Gaststätten224
Gebühren nach dem Zeitaufwand (Kataster- und Vermessungswesen)74
Genossenschaftswesen14
Geotopografie73
Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung63
Gewerbe2
Gewerbe, Allgemeine Amtshandlungen21
Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen usw. und Zulassung von Ausnahmen; Untersagungen22
Grenzfeststellungen714
Großmaßstäbige Karten733
Handwerk13
Handwerks, Ausübung eines131
Handwerks, Organisation des132
Hauskoordinaten725
Häusliche Bearbeitung von Zerlegungs- und BodenordnungsvermessungenStaffel A
Ingenieurwesen126
Kataster- und Vermessungswesen7
Kartenauszüge aus dem Liegenschaftskataster721
Katasterbenutzung72
Katasterunterlagen722
Landeskartenwerke734
Landesluftbildarchiv735
Liegenschaftsbuch722
Liegenschaftskarte721
Liegenschaftsvermessungen, Bodenordnungen71
Lärmemmissionen441
Material- und Anfertigungskosten für Standardformate738
Messen, Ausstellungen, Märkte223
Orderlagerscheine33
Organisation des Handwerks132
Orthophotos736
Raumbezug, amtlicher73
Raumordnung5
Raumordnungsverfahren, Durchführung53
Raumordnungsverfahren, Einstellung54
Reisegewerbe222
RohbausummenStaffel C
Sachverständige123
Satellitenpositionierungsdienst739
Schornsteinfegerwesen15
Sicherheit und Ordnung an Straßen42
Sonstige Amtshandlungen (Bauen und Wohnen)64
Sonstige Arbeiten der Katasterbehörden727
Sonstige Vermessungen716
Stadtplanung, Architektur und127
Stehendes Gewerbe221
Straßenbahnbetriebsleiterprüfung125
Straßenbahnen und Obuslinien31
Straße4
Straßenverkehr34
Unschädlichkeitszeugnis7276
Unternehmensausübung, Berufs- und12
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft124
Unterteilung bestehender Flurstücksgrenzen7161
Verkehr3
Verkehrsbeschränkungen (Straßenverkehr)341
Vermessung121
Vermessungen, sonstige716
Vermessungswesen, Kataster- und7
Weitere Arbeiten bei Umlegungen und Grenzbereinigungen (Kataster- und Vermessungswesen)713
Wirtschafts- und Berufsordnung1
Wohnungswesen68
Zahlenauszüge (Kataster- und Vermessungswesen)723
Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen711
Zerlegungs- und Bodenordnungsvermessungen langgestreckter Anlagen712
Zufahrten (Straße)411
Zustimmungen und Anerkennungen (Bauen und Wohnen)67
 
 Staffel
Häusliche Bearbeitung von Zerlegungs- und BodenordnungsvermessungenA1, A2
Festgestellte und örtlich neu festgelegte GrenzpunkteB
GebäudeeinmessungC
Vervielfältigung von LandeskartenwerkenD
Digitale Auszüge aus der LiegenschaftskarteE

2. Nr. 701 erhält folgende Fassung:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
701Für Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG) und der nach der Hessischen Berufsordnung der Offentlich bestellten Vermessungsingenieure zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, sind Kosten nach dieser Hauptgruppe zu erheben.  

3. Nr. 703 erhält folgende Fassung:

703Kostenfrei sind Bescheinigungen nach § 69 Abs. 1 Nr. 4 Kostenordnung.  

4. Nr. 71 erhält folgende Fassung:

71Liegenschaftsvermessungen, Bodenordnungen  

5. Die Nr. 7112 bis 71.162 werden durch folgende Nr. 7112 bis 71.172 ersetzt:

7112jeder neu festgelegte GrenzpunktAnlage 2, Staffel A2 
7113jeder festgestellte und jeder örtlich neu festgelegte GrenzpunktAnlage 2, Staffel B 
7114jeder abgemarkte Grenzpunkt 50
7115Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagenje Antrag40
7116Aufbereitung der Vermessungsunterlagenje Antrag60
7117Übernahme in das Liegenschaftskataster und Erteilung der Abschreibungsunterlagen
(Erstausfertigung und bis zu vier Mehrausfertigungen)
  
71.171neue Flurstücke10 v. H. von Anlage 2, Staffel A1 
71.172neue festgelegte Grenzpunkte10 v. H. von Anlage 2, Staffel A2 

6. Nr. 714 erhält folgende Fassung:

714Grenzfeststellungen  

7. Die Nr. 7142 bis 7145 werden durch folgende Nr. 7142 bis 7146 ersetzt:

7142jeder abgemarkte Grenzpunkt 50
7143Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagenje Antrag40
7144Aufbereitung der Vermessungsunterlagenje Antrag60
7145Übernahme in das Liegenschaftskataster10 v. H. von 
7146Grenzfeststellungen und Abmarkungsmaßnahmen an der Landesgrenze aufgrund von Vereinbarungen mit NachbarländernAnlage 2, Staffel B je Grenzpunkt20

8. Die Nr. 716 bis 71.632 werden durch folgende Nr. 716 bis 71.616 ersetzt:

716Sonstige Vermessungen  
7161Unterteilung bestehender Flurstücksgrenzen  
71.611jeder neu festgelegte GrenzpunktAnlage 2, Staffel A2 
71.612jeder örtlich neu festgelegte GrenzpunktAnlage 2, Staffel B 
71.613jeder abgemarkte Grenzpunkt 50
71.614Erteilung des Nutzungsrechts an den Vermessungsunterlagenje Antrag40
71.615Aufbereitung der Vermessungsunterlagenje Antrag60
71.616Übernahme in das Liegenschaftskataster10 v. H. von Anlage 2, Staffel B 

9. Nach Nr. 7275 wird folgende Nr. 7276 eingefügt:

7276Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnissesje beteiligtem Rechtsinhaber40 mindestens 200

10. Die Nr. 73 und 731 erhalten folgende Fassung:

73Amtlicher Raumbezug, Geotopografie  
731Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Raumbezugs  

11. Die Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Staffel A2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift der Spalte 1 der Tabelle werden die Worte "Anzahl neuer Grenzpunkte" durch die Worte "Anzahl neu festgelegter Grenzpunkte" ersetzt.

bb) In Satz 1 werden die Worte "Anzahl der neuen Grenzpunkte" durch die Worte "Anzahl der neu festgelegten Grenzpunkte" ersetzt.

cc) In Satz 2 werden die Worte "neue Grenzpunkte" durch die Worte "neu festgelegte Grenzpunkte" ersetzt.

b) Die Staffel B erhält folgende Fassung:

Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7 Staffel B

ZeileAnzahl festgestellter und örtlich neu festgelegter Grenzpunkte (FGP)Bodenwert (Bodenrichtwert)
bis unter
10 EUR/m2
bis unter
50 EUR/m2
bis unter
100 EUR/m2
je weitere bis unter 2.500 EUR/m2je weitere bis unter 5.000 EUR/m2
Gebühr in EUR
123456
111642242643116
222243093624422
332773854565327
443294615486432
553725276297738
664225987168743
774666647999849
8850372587411155
9953678294812161
101054280999113166
11Grundgebühr7999113105

Die Gebühr ist von der Anzahl der festgestellten und örtlich neu festgelegten Grenzpunkte ausgehend nach dem Bodenwert zu ermitteln.

Kommen mehr als 10 festgestellte und örtlich neu festgelegte Grenzpunkte (FGP) in Betracht, so ergibt sich die Gebühr wie folgt:

Gebühr = Grundgebühr (Zeile 11) * (FGP + √FGP) - FGP * 50

Der Multiplikator wird auf zwei Stellen nach dem Komma auf- bzw. abgerundet. Entfernte Grenzmarken sind bei der Gebührenberechnung nicht anzusetzen.

Bei Bodenwerten von 5 000 EUR/m2 und mehr wird ein Bodenwert von 4 999 EUR/m2 zugrunde gelegt.

Artikel 14
Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 4. November 1957 (GVBl. S. 145) 14, geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506),
  2. die Verordnung über Katasterfortschreibungsgebühren vom 20. Oktober 1959 (GVBl. I S. 65) 15,
  3. das Hessische Vermessungsgesetz vom 2. Oktober 1992 (GVBl. I S. 453)16, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506),
  4. die Abmarkungsverordnung vom 9. Dezember 1992 (GVBl. I S. 637)17.

Artikel 15
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, diese Rechtsverordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 16
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

1) Ändert GVBl. II 363-34

2) Ändert GVBl. II 363-18

3) Ändert GVBl. II 363-32

4) Ändert GVBl. II 363-1

5) Ändert GVBl. II 361-114

6)Ändert GVBl . II 76-4

7) Ändert GVBl. II 231-45

8) Ändert GVBl. II 303-8

9) Ändert GVBl. II 304-28

10) Ändert GVBl. II 322-95

11) Ändert GVBl. II 322-123

12) Ändert GVBl. II 361-108

13) Ändert GVBl. B 305-60

14) Hebt auf GVBl. II 231-31

15) Hebt auf GVBl. II 363-9

16) Hebt auf GVBl. II 363-28

17) Hebt auf GVBl. II 363-29

ENDE