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Regelwerk, Bau

Bestellung von Erbbaurechten an landeseigenen Grundstücken
- Hessen -

Vom 22. Juli 2005
(StAnz. Nr. 4 vom 23.01.2006 S. 231)


Das in der Anlage beigefügte Vertragsmuster für die Bestellung eines Erbbaurechtes übersende ich mit der Bitte, künftig Verträge über die Bestellung von Erbbaurechten nach diesem Muster zu gestalten. Abweichungen vom Muster sind der für die Genehmigung zuständigen Stelle gegenüber zu begründen.

Zu dem Vertragsmuster gebe ich folgende Erläuterungen:

Der Erbbauzins weder gesetzlicher noch vertragsmäßiger Inhalt des Erbbaurechts. Nach der gesetzlichen Regelung in § 9 der Verordnung über das Erbbaurecht (ErbbauVO) handelt es sich beim Erbbauzins um die Vereinbarung einer selbstständigen Belastung des Erbbaurechts in Form einer Reallast subjektivdinglicher Natur nach § 1105 Abs. 2, § 1110 BGB. Die Reallast bedarf zu ihrer Entstehung der Eintragung in das Erbbaugrundbuch (Abteilung II).

Bei der Bestellung eines Erbbaurechtes an einem landeseigenen Grundstück ist nach § 64 Abs. 4 LHO ein angemessenes Entgelt zu fordern. Als angemessen in diesem Sinne gilt ein Erbbauzins in Höhe von

  1. 4 vom Hundert bei Erbbaurechten für die Errichtung von Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln nach Maßgabe des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) gefördert werden,
  2. 5 vom Hundert bei Erbbaurechten
    • für den sonstigen Wohnungsbau,
    • für Aufgaben der öffentlichen Hand oder sonstige dem Allgemeinwohl dienende Zwecke; für private Träger dieser Aufgaben gilt das nur dann, wenn sie als gemeinnützig anerkannt sind,
  3. 6,5 vom Hundert bei Erbbaurechten für sonstige, vor allem gewerbliche Zwecke.

Bei Erbbaurechten für eine gemischte Nutzung ist gegebenenfalls ein entsprechender Durchschnittswert zu bilden.

Eine Absenkung des Erbbauzinses unter die vorstehenden vom Hundert-Sätze ist nur zulässig, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.

Bemessungsgrundlage für den Erbbauzins ist grundsätzlich der volle Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Bestellung des Erbbaurechts (Verkehrswert). Dieser Verkehrswert kann durch eine Wertermittlung im Sinne des § 64 Abs. 3 LHO oder durch öffentliches Ausbieten ermittelt werden.

Übernimmt der Erbbauberechtigte bei Vertragsabschluss vorhandene Bauwerke nicht gegen Bezahlung in Höhe des Verkehrswertes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, so ist der Erbbauzins aus dem Bodenwert zuzüglich dem Wert des Bauwerkes im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu ermitteln.

Zur Anpassung des Erbbauzinses an die sich ändernden wirtschaftlichen Verhältnisse bitte ich folgende Wertsicherungsklauseln zu vereinbaren:

  1. Erbbaurechte, die für den Wohnungsbau bestellt werden
    "Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, jeweils nach Ablauf von fünf Jahren, erstmals zum .... *) einen erhöhten Erbbauzins zu zahlen, wobei sich die Erhöhung nach dem bei Vertragsabschluss beziehungsweise der letzten Erbbauzinsänderung eingetretenen prozentualen Anstieg des Verbraucherpreisindex, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 7, bemisst. Dabei sind der Indexstand für den Monat des Vertragsabschlusses beziehungsweise der letzten Änderung des Erbbauzinses und der Indexstand des Monats, in dem die jeweilige 5-Jahres-Frist abläuft, gegenüberzustellen.
    Soweit an Stelle eines Anstiegs ein Sinken des Preisindex zu verzeichnen ist, ermäßigt sich der Erbbauzins entsprechend den im vorstehenden Absatz genannten Grundsätzen."
    Anmerkung:
    *) Es ist auf den Ersten des auf den Vertragsabschluss folgenden Monats abzustellen.
    § 9a ErbbauVO ist zu beachten.
  2. Erbbaurechte, die nicht für den Wohnungsbau bestellt werden
    "Die Vertragsparteien können verlangen, dass alle fünf Jahre, erstmals zum *) bei Änderung des Verkehrswertes (siehe § 8 Abs. 2) um mindestens 10 vom Hundert der Erbbauzins auf der Grundlage dieser Wertänderung durch Vereinbarung neu festgesetzt wird. Die Wertänderung ist vom Grundstückseigentümer anhand der Richtlinien für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Das Land Hessen wird von seinem Erhöhungsanspruch insoweit keinen Gebrauch machen, als dies unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Erbbauberechtigten zur Vermeidung unbilliger Härten notwendig ist."
    Anmerkung:
    *) Es ist auf den Ersten des auf den Vertragsabschluss folgenden Monats abzustellen.
  3. Erbbaurechte, die für eine gemischte Nutzung bestellt werden
    Bei Erbbaurechten für gemischte Nutzung sind für den Wohnteil die Klausel nach a) und im Übrigen die Klausel nach b) zu vereinbaren. Soweit eine solche Aufgliederung nicht praktikabel ist, ist die überwiegende Nutzung maßgebend. Dient nur ein Teil des aufgrund des Erbbaurechts errichteten Bauwerks Wohnzwecken, ist insoweit § 9a Abs. 1 ErbbauVO zu beachten (§ 9a Abs. 2 ErbbauVO).

Nach § 1 Nr. 4 Preisklauselverordnung - PrKV - sind Klauseln in Erbbaurechtsbestellungsverträgen und Erbbauzinsreallasten mit einer Laufzeit von mindestens 30 Jahren von dem Verbot zur Verwendung von Preisklauseln ausgenommen; unberührt hiervon bleiben § 9a ErbbauVO, § 46 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes und § 4 des Erholungsnutzungsrechtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

Die unter a) genannte Preisklausel bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit in Erbbaurechtsverträgen keiner Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Preisangaben- und Preisklauselgesetz, wenn die vereinbarte Laufzeit des Vertrages mindestens 30 Jahre beträgt. Die unter b) genannte Preisklausel dagegen ist eine genehmigungsfreie Leistungsvorbehaltsklausel nach § 1 Nr. 1 PrKV.

Erfüllt im Einzelfall ein Erbbaurechtsvertrag nicht die Mindestlaufzeit von 30 Jahren, richtet sich die Genehmigungsfähigkeit einer Wertsicherungsklausel nach § 3 PrKV, sofern diese nicht schon aus anderen Gründen genehmigungsfrei verwendet werden kann (zum Beispiel § 1 Nr. 1 oder Nr. 2 PrKV). Für das Genehmigungsverfahren ist das Bundesamt für Wirtschaft, Frankfurter Straße 29-31 in 65760 Eschborn, zuständig. Zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens benötigt es einen formlosen Antrag und eine Ablichtung des vollständigen Vertrages.

Im Übrigen bitte ich, im Erbbaurechtsvertrag das jährliche Fälligkeitsdatum sowie die Höhe des für jedes Jahr der Erbbauzeit zu entrichtenden Erbbauzinses für die gesamte Erbbauzeit anzugeben. Der Erbbauzins ist, beginnend mit dem Ersten des auf den Vertragsschluss folgenden Monats, im Voraus zu entrichten. Es ist grundsätzlich anzustreben, dass der Erbbauzins für jeweils ein Jahr gezahlt wird. Wenn es die Situation des Erbbauberechtigten als erforderlich und vertretbar erscheinen lässt, kann ausnahmsweise eine viertel- oder halbjährliche Zahlungsweise vereinbart werden.

.

 Anlage

Das Land Hessen, vertreten durch ..................................................................................................................
....................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................

(Amtsbezeichnung, Vorname, Zuname, Ort, Dienststelle)

gemäß Vollmacht ..........................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................................

- im Folgenden "Land Hessen" genannt -
und ..............................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................

(Name, Ort, Straße)

- im Folgenden "Erbbauberechtigter" genannt - schließen folgenden

ERBBAURECHTSVERTRAG

Abschnitt I

§ 1 Inhalt des Grundbuches und des Baulastenverzeichnisses

(1) Das Land Hessen (...........................) ist Eigentümer des - folgenden/in der Anlage dieses Vertrages bezeichnetem 1 -

Grundvermögens:
(Grundbuch von Bezirk, Gemarkung, Band, Blatt, lfd. Nummer des Bestandsverzeichnisses, Flur, Flurstück, Wirtschaftsart und Lage, Größe).

(2) Das/die Grundstück(e) ist/sind in Abteilung II und III des Grundbuches unbelastet/wie folgt belastet1): .....................................................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................................

(3) Im Baulastenverzeichnis der unteren Bauaufsichtsbehörde ist eingetragen:
.....................................................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................................

(4) Aus dem/den vorbezeichneten Grundstück(en) ist/sind durch Veränderungsnachweis Nr. ....... des Katasteramtes in ........ - unter anderem - folgende(s) Flurstück/e neu gebildet worden:
.....................................................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................................

Die Vertragsparteien erkennen insoweit den Veränderungsnachweis als richtig an und beantragen seine Wahrung im Grundbuch.

§ 2 Gegenstand des Erbbaurechts

(1) Das Land Hessen bestellt an dem - in § 1 Abs. 1/Abs. 4/nachstehend/in der Anlage dieses Vertrages1) - bezeichneten Grundbesitz:

- im Folgenden "Erbbaugrundstück" genannt -
.....................................................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................................

in einer Gesamtgröße von ........ m2

ein Erbbaurecht gemäß der Verordnung über das Erbbaurecht (ErbbauVO) vom 15. Januar 1919 (RGBl. S. 7) zugunsten ....................................................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................................

(Erbbauberechtigter)

- als Berechtigte zu je ....... 1) - für die Zeit bis

(2) Die Bestellung des Erbbaurechts erfolgt zum Zwecke der Errichtung

- nachfolgend "das Bauwerk" genannt -

durch den Erbbauberechtigten.

(3) Das Erbbaurecht erstreckt sich auch auf den für das Gebäude nicht erforderlichen Teil des Erbbaugrundstücks.

§ 3 Übergabe, Gefahrenübergang

(1) Das Erbbaugrundstück wird am ................ übergeben. Der Erbbauberechtigte verzichtet auf eine Übergabe an Ort und Stelle1).

(2) Das Grundstück ist verpachtet/nicht verpachtet1).

(3) Gefahren, Nutzungen und Lasten gehen mit dem Tag der Übergabe auf den Erbbauberechtigten über. Das gilt auch für die Straßenreinigungs- und Streupflicht, soweit sie dem Land Hessen obliegt. Der Erbbauberechtigte stellt das Land Hessen von allen Ansprüchen auf Ersatz von Personen- und Sachschäden, die sich aus dem jeweiligen Zustand des Erbbaugrundstückes und einem Verstoß gegen die Obliegenheiten nach Satz 2 ergeben könnten, auch gegenüber Dritten frei.

Abschnitt II

§ 4 Errichtung und Unterhaltung des Bauwerks

(1) Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, das in § 2 genannte Bauwerk bis zum ..................... fertig zu stellen.

(2) Das Bauwerk darf dem Inhalt des Erbbaurechts, dem zu seiner Begründung geschlossenen Vertrag, den Vorschriften des Nachbarrechts oder den Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht widersprechen. Es ist nach den anerkannten Regeln der Baukunst herzustellen.

(3) Die Zustimmung des Landes Hessen zu den Bauplänen ist erforderlich.

(4) Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, das Bauwerk nebst allem Zubehör in einem guten baulichen Zustand zu erhalten.

§ 5 Zustimmungsvorbehalt

(1) Der Erbbauberechtigte bedarf der Zustimmung des Landes Hessen

  1. zu allen baulichen Veränderungen und etwaigen weiteren Bauwerken, soweit hierzu eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist,
  2. zur Veräußerung des Erbbaurechts im ganzen oder in Teilen,
  3. zur Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten (Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden), Reallasten, Dauerwohn- oder Dauernutzungsrechten.

(2) Das Erbbaugrundstück darf ohne Einwilligung des Landes Hessen für keinen vertragsfremden Zweck genutzt werden.

§ 6 Versicherung, Wiederherstellung

(1) Der Erbbauberechtigte hat sämtliche auf dem Erbbaugrundstück errichteten Gebäude zum vollen Wert gegen alle Risiken (allrisk-Versicherung), insbesondere gegen Brand-/Sturm- und Wasserschaden zu versichern, fortlaufend versichert zu halten und den Nachweis hierüber dem Land Hessen jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

(2) Wird das Bauwerk - einschließlich allem Zubehör - ganz oder teilweise zerstört, ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, dieses unverzüglich wieder aufzubauen.

§ 7 Abgaben und Lasten

Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, die auf das Erbbaurecht und auf das Erbbaugrundstück entfallenden öffentlichen und privatrechtlichen Abgaben und Lasten zu tragen.

§ 8 Erbbauzins

(1) Als Erbbauzins zahlt der Erbbauberechtigte an das Land Hessen jährlich ........... Euro (in Buchstaben: ........... Euro).

(2) Der Berechnung des Erbbauzinses liegen ein Verkehrswert des Grundstücks von ........... Euro/m2, ein darauf angewendeter Vomhundertsatz in Höhe von ........... und eine Grundstücksgröße von ........... m2 zugrunde.

(3) Die Pflicht zur Zahlung des Erbbauzinses beginnt mit dem Tage der Übergabe des Grundstücks an den Erbbauberechtigten, das ist der ........... Bis zum Tage der Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch wird der vereinbarte Erbbauzins als Pacht für das Erbbaugrundstück geschuldet.

(4) Die Pacht gemäß Abs. 3 ist bis zum ........... und der Erbbauzins ist vom ........... an in jährlichen Raten im Voraus zu entrichten. Die erste Jahresrate des Erbbauzinses ist bis zum ........... zu begleichen; die folgenden Jahresraten sind am ........... eines jeden Jahres während der Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages fällig. Sie sind unter Angabe des Zahlungsgrundes kostenfrei auf das Konto Nr. ...................... bei ...................... BLZ : ...................... zugunsten von/unter Angabe des Aktenzeichens ...................... zu zahlen.

Entscheidend für die Wahrung der Frist ist der Zeitpunkt des Geldeinganges.

(5) Der jährliche Erbbauzins ist zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers an erster Rangstelle im Grundbuch einzutragen.

§ 9 Wertsicherungsklausel

(1) 2

(2) Können sich die Vertragsteile nicht über die Höhe des neuen Erbbauzinses einigen, so wird der neue Erbbauzins von drei Sachverständigen bestimmt, von denen das Land Hessen und der Erbbauberechtigte je einen benennen und der dritte von beiden gemeinsam oder - mangels Einigung - vom Präsidenten des Landgerichts ........... bestellt wird. Die Sachverständigen können die Bestimmung des neuen Erbbauzinses mit einfacher Mehrheit treffen.

Der neue Erbbauzins ist vom Ersten des auf die Erhöhungserklärung (Berufung) folgenden Monats an zu zahlen. Die für das Schiedsverfahren entstehenden Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen. Bei einem nur teilweisen Unterliegen sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen.

(3) Die Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Einräumung des neuen Erbbauzinses ist zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Erbbaugrundstücks durch Vormerkung zu sichern, wobei der neue Erbbauzins in Höhe des einfachen Betrages des Erbbauzinses gemäß § 8 Abs. 5 vorzumerken ist, und zwar mit Rang unmittelbar nach dem Erbbauzins gemäß § 8.

(4) Ist der vereinbarte neue Erbbauzins höher als der eingetragene Erbbauzins, so ist der vorgemerkte Anspruch auf Belastung des Erbbaurechts nur in der Höhe umzuschreiben, welche den bereits eingetragenen Erbbauzins übersteigt. Ist der vereinbarte neue Erbbauzins niedriger als der bereits eingetragene, so ist das Land Hessen verpflichtet, in Höhe des Minderungsbetrages die Teillöschung des Erbbauzinses zu bewilligen.

(5) Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich gegenüber dem Land Hessen, nach Umschreibung der Vormerkung (Abs. 3) jeweils die Eintragung einer neuen Vormerkung zur Sicherung der weiteren Ansprüche des Landes Hessen gemäß Absatz 1 und 2 zu bewilligen.

§ 10 Heimfall

(1) Das Land Hessen hat das Recht, die Übertragung des Erbbaurechts zu verlangen (Heimfallanspruch), wenn der Erbbauberechtigte

  1. in Vermögensverfall gerät, insbesondere wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder die Zwangsverwaltung oder die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts angeordnet wird;
  2. mit dem Erbbauzins mindestens in Höhe zweier Jahresbeträge im Rückstand ist;
  3. seiner Bauverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 nicht rechtzeitig oder nicht in vollem Umfang nachkommt. Der Heimfallanspruch besteht jedoch nicht, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf Umständen beruht, die der Erbbauberechtigte nicht zu vertreten hat;
  4. der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Buchstabe a zuwiderhandelt;
  5. den Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2 sowie § 7 trotz angemessener Fristsetzung nicht nachkommt.

(2) Das Land Hessen kann die Übertragung des Erbbaurechts auch verlangen, wenn das Grundstück für Zwecke benötigt wird, für welche die Enteignung zulässig wäre.

§ 11 Entschädigung

(1) Der Erbbauberechtigte erhält bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf und im Falle des § 10 Abs. 2 eine Entschädigung in Höhe von drei Drittel und bei Übertragung infolge des Heimfallanspruches gemäß § 10 Abs. 1 eine Entschädigung in Höhe von zwei Drittel des Verkehrswertes des Bauwerks zurzeit des Ablaufs beziehungsweise der Rückübertragung. Von der Entschädigung ausgeschlossen sind diejenigen baulichen Veränderungen und Bauwerke, die der Erbbauberechtigte ohne Zustimmung des Landes Hessen (§ 5 Abs. 1 Buchst. a) vorgenommen bzw. errichtet hat.

(2) Der Verkehrswert wird von der örtlich zuständigen Niederlassung des Landesbetriebes Hessisches Baumanagement (HBM) ermittelt. Falls diese Dienststelle nicht mehr bestehen sollte, ohne dass ein Funktionsnachfolger bestimmt ist, erfolgt die Wertermittlung durch drei Sachverständige, von denen das Land Hessen und der Erbbauberechtigte je einen ernennen, während der dritte von diesen beiden bestellt oder mangels Einigung vom Präsidenten des Landgerichts ........... ernannt wird.

(3) Das Land Hessen ist berechtigt, die Entschädigungssumme in fünf Jahresraten abzuzahlen. Die Raten sind jeweils zum ........... und zwar erstmals zum ........... des auf den Zeitablauf oder die Übertragung folgenden Jahres fällig. Die Entschädigungssumme ist von der Entstehung des Anspruchs an bis zum Tage der Zahlung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verzinsen.

(4) Auf die Entschädigung werden die Rechte, mit denen das Erbbaurecht beim Heimfall etwa belastet ist, nach der Höhe des Kapitalbetrages der Ablösungssumme oder des Wertes - jeweils mit Nebenleistungen - angerechnet, ohne Rücksicht darauf, ob der Berechtigte persönlich haftet oder nicht. Auch etwaige Forderungen des Landes Hessen an den Erbbauberechtigten werden angerechnet.

§ 12 Vorkaufsrecht

Der Erbbauberechtigte räumt dem Land Hessen ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle an dem Erbbaurecht ein.

Abschnitt III

§ 13 Übergabe, Vorbehalte und Zustimmung

(1) Das Land Hessen ist verpflichtet, das Erbbaugrundstück grundbuchmäßig lastenfrei/mit folgenden Lasten1)
.....................................................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................................

zu übergeben. Für die Richtigkeit des Flächenmaßes, uneingetragen wirksamen Lasten und die Bodenbeschaffenheit wird nicht gehaftet. Das Erbbaugrundstück wird im Übrigen in dem Zustand übergeben, in dem es sich beim Vertragsabschluss befindet und wie er dem Erbbauberechtigten bekannt ist. Eine etwaige Pächterentschädigung fällt dem Erbbauberechtigten zur Last.

(2) Das Land Hessen wird die Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe c nur erteilen, wenn die Belastung mit den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vereinbar ist und der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet wird. Der Erbbauberechtigte legt dem Land Hessen die für eine Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung notwendigen Unterlagen zu den voraussichtlichen Herstellungskosten des Gebäudes oder den baulichen Veränderungen sowie den vom Erbbauberechtigten gegebenenfalls erwarteten Einnahmen (Finanzierungsplan) einschließlich aller Verträge vor. Die Zustimmung wird in der Regel nur erteilt, wenn die Belastungen innerhalb von zwei Dritteln des amtlichen Schätzwerts der Bauwerke einschließlich des Zubehörs und des kapitalisierten Erbbauzinses liegen. Das Land Hessen behält sich im Einzelfall vor, bei Grundpfandrechten die Eintragung von Löschungsvormerkungen gemäß §§ 1179 und 1163 BGB zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Erbbaugrundstückes zu verlangen.

Das Land Hessen behält sich vor, die Erhöhung des Erbbauzinses bei einer Genehmigung der Änderung des Verwendungszwecks (§ 5 Abs. 2), der baulichen Veränderung oder Erweiterung (§ 5 Abs. 1 Buchstabe a) oder der Veräußerung (§ 5 Abs. 1 Buchstabe b) zu verlangen.

(3) Das Land Hessen ist berechtigt, das Erbbaugrundstück und die Bauwerke durch Bedienstete und Beauftragte besichtigen zu lassen, um die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 zu überprüfen.

(4) Der Erbbauberechtigte bedarf auch für andere Belastungen als in § 5 Abs. 1 Buchstabe c der Zustimmung des Landes Hessen.

(5) Im Falle des § 7 Abs. 3 ErbbauVO bleibt der Erbbauberechtigte neben dem Erwerber gesamtschuldnerisch aus diesem Vertrage haftbar.

(6) Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, bei Veräußerung des Erbbaurechts von dem Erwerber die Übernahme aller Verpflichtungen aus diesem Vertrage, welche nicht Inhalt des Erbbaurechts sind, ausdrücklich zu verlangen. Das Land Hessen macht die Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts von einer solchen Übernahme der Verpflichtungen durch den Erwerber abhängig.

§ 14 Gesamtschuldner

Mehrere Erbbauberechtigte übernehmen sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner.

§ 15 Kostentragung

Der Erbbauberechtigte hat alle jetzt und in Zukunft aus diesem Vertrag entstehenden Kosten, die Kosten der Vermessung und Vermarkung sowie eine etwaige Grunderwerbsteuer zu tragen. Er beantragt Freiheit von den Grundbuchgebühren und der Grunderwerbsteuer nach den geltenden Vorschriften.

§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag und Gerichtsstand ist sofern kein anderer Gerichtsstand gesetzlich festgelegt ist.

§ 17 Generalklausel

(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder ein Teil einer solchen als dingliche nicht rechtsgültig sein oder werden, so bleibt sie - unbeschadet der Regelung in Absatz 2 - als schuldrechtliche wirksam.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen gleichwohl gültig. Das Land Hessen und der Erbbauberechtigte sind jedoch verpflichtet, die ungültige Bestimmung so umzudeuten, zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck weitgehend erreicht wird.

1) Nichtzutreffendes streichen

2) Hinweis auf das im Entwurf beigefügte Schreiben.

ENDE

...

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