Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Bau- & Planungsrecht |
FeuV - Feuerungsverordnung
Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung
- Hessen -
Vom 15. Oktober 2020
(GVBl. Nr. 57 vom 07.11.2020 S. 748)
Siehe Fn. 1
Aufgrund des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 89 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Feuerungsanlagen nach § 45 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung sowie ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen und Dampfkesselanlagen nach § 45 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 bis 3 der Hessischen Bauordnung, wenn sie der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen. Diese Verordnung gilt auch für sonstige Abgasanlagen in oder an Gebäuden sowie für Brennstofflagerungseinrichtungen und Gasleitungsanlagen in Gebäuden nach § 45 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung. Sie gilt nicht für Brennstoffzellen und deren Anlagen, die Prozessgase abführen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Als Nennleistung einer Feuerstätte nach § 2 Abs. 12 der Hessischen Bauordnung gilt
(2) Eine Feuerstätte ist raumluftunabhängig, wenn ihr die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte nur direkt vom Freien zugeführt wird und kein Abgas in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum austreten kann; anderenfalls ist sie raumluftabhängig.
§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten
(1) Für raumluftabhängige Feuerstätten ist eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung aus dem Freien sicherzustellen. Sie gilt als sichergestellt bei raumluftabhängigen Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt
in jedem Aufstellraum nach den §§ 5 oder 6 verfügen. Eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung, die beispielsweise bei Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe bei einem verfügbaren Verbrennungsluftvolumenstrom von 1,6 Kubikmeter je Stunde je Kilowatt (m3/h je kW) vorliegt, kann auch auf andere Weise als nach Satz 2 erfolgen und nachgewiesen werden. Satz 2 gilt nicht für offene Kamine.
(2) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, wenn nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht verengt werden.
§ 4 Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen
(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden in
(2) Eine Beeinträchtigung raumluftabhängiger Feuerstätten durch raumluftabsaugende Anlagen, wie Lüftungs- oder Warmluftheizanlagen, Dunstabzugsanlagen oder Abluft-Wäschetrockner, nach § 44 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung liegt nicht vor, wenn
(3) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Flammenüberwachung dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, wenn durch mechanische Lüftungsanlagen sichergestellt ist, dass während des Betriebes der Feuerstätten stündlich mindestens ein fünffacher Luftwechsel erfolgt.
(4) Unbeschadet der Anforderungen von § 3 dürfen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit Strömungssicherung nur in Räumen aufgestellt werden,
(5) Gasleitungsanlagen in Räumen müssen so beschaffen, angeordnet oder mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, dass bei einer äußeren thermischen Beanspruchung von bis zu 650°C über einen Zeitraum von 30 Minuten keine gefährlichen Gas-Luft-Gemische entstehen können. Alle Gasentnahmestellen müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die im Brandfall die Brennstoffzufuhr selbsttätig absperrt. Satz 2 gilt nicht, wenn Gasleitungsanlagen durch Ausrüstung mit anderen selbsttätigen Vorrichtungen die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen.
(6) Feuerstätten für Propan, Butan und deren Gemische (Flüssiggasfeuerstätten) dürfen in Räumen, deren Fußboden allseitig mehr als 1 Meter (m) unter der Geländeoberfläche liegt, nur aufgestellt werden, wenn
(7) Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass bei Nennleistung der Feuerstätten an diesen Bauteilen keine Temperaturen über 85°C auftreten können. Dies gilt als erfüllt, wenn mindestens die vom Hersteller der Feuerstätte angegebenen Abstandsmaße eingehalten werden oder, wenn diese Angaben fehlen, ein Mindestabstand von 40 Zentimetern (cm) eingehalten wird.
(8) Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu schützen. Der Belag muss sich vor der Feuerungsöffnung auf eine Tiefe von mindestens 50 cm und seitlich auf jeweils mindestens 30 cm über die Breite der Feuerungsöffnung hinaus erstrecken.
(9) Im Strahlungsbereich offener Kamine müssen Bauteile aus brennbaren Baustoffen von den Feuerraumöffnungen nach oben und nach den Seiten jeweils einen Abstand von mindestens 80 cm haben. Bei Anordnung eines beiderseits belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein Abstand von 40 cm.
§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten
(1) In einem Raum (Aufstellraum) dürfen Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 100 kW, die gleichzeitig betrieben werden sollen, nur aufgestellt werden, wenn er
Abweichend von den Anforderungen nach Satz 1 dürfen Feuerstätten für feste Brennstoffe nur aufgestellt werden, wenn deren Nennleistung insgesamt nicht mehr als 50 kW beträgt. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 darf eine Aufstellung auch in anderweitig genutzten Räumen erfolgen, wenn dies die anderweitige Nutzung erfordert und die Feuerstätten sicher betrieben werden können.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 1 Satz 1 gilt bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit einer Nennleistung von mehr als 100 kW, die mit Überdruck betrieben werden und deren Abgase mit Überdruck abgeführt werden, dass sie nur in Räumen aufgestellt werden dürfen, die über zwei unmittelbar ins Freie führende, unten und oben angeordnete Öffnungen mit einem lichten Querschnitt von jeweils mindestens 150 cm2 zuzüglich 1 cm2 für jedes über 100 kW hinausgehende kW verfügen. Bei raumluftabhängigen Feuerstätten ist hinsichtlich der Ausbildung und Anzahl der Öffnungen zusätzlich § 3 Abs. 1 zu beachten. Satz 1 gilt nicht, wenn die Feuerstätten der Bauart nach so beschaffen sind, dass Abgase in gefahrdrohender Menge nicht austreten können.
(3) Brenner und Brennstofffördereinrichtungen der Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW müssen durch einen außerhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter (Notschalter) jederzeit abgeschaltet werden können. Neben dem Notschalter muss ein Schild mit der Aufschrift "Notschalter-Feuerung" vorhanden sein.
(4) Wird in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Heizöl im Aufstellraum gelagert oder in einem Raum, der nur vom Aufstellraum zugänglich ist, muss von einem Notschalter nach Abs. 3 aus, die Heizölzufuhr jederzeit unterbrochen werden können. Neben der Absperreinrichtung muss ein Schild mit der Aufschrift "Notabsperrung-Heizölzufuhr" vorhanden sein.
§ 6 Heizräume
(1) Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW, die gleichzeitig betrieben werden sollen, dürfen nur in besonderen Räumen (Heizräumen) aufgestellt werden. Die Heizräume dürfen
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 darf eine Aufstellung auch in anderen Räumen erfolgen, wenn sich die Räume in einem freistehenden Gebäude befinden und das Gebäude allein dem Betrieb der Feuerstätten, der in Satz 2 Nr. 1 genannten Anlagen sowie der Brennstofflagerung dient. Wenn in Heizräumen nach Satz 1 Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtleistung von mehr als 100 kW aufgestellt werden sowie Heizöl im Heizraum oder in einem Raum, der nur von diesem Heizraum aus zugänglich ist, gelagert wird, gelten die Anforderungen an Notschalter und Kennzeichnung nach § 5 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(2) Heizräume müssen
(3) Wände, ausgenommen nichttragende Außenwände, und Stützen von Heizräumen sowie Decken über und unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken und Wänden müssen, wenn sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Satz 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Heizräumen und den zum Betrieb der Feuerstätten gehörenden Räumen, wenn diese Räume die Anforderungen von Satz 1 und 2 erfüllen.
(4) Heizräume müssen zur Raumlüftung jeweils eine obere und eine untere Öffnung ins Freie mit einem lichten Querschnitt von mindestens jeweils 150 cm2 oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch gleichwertigen Querschnitten haben. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. Der lichte Querschnitt einer Öffnung oder Leitung darf auf die Verbrennungsluftversorgung nach § 3 Abs. 1 angerechnet werden.
(5) Lüftungsleitungen für Heizräume müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben, wenn sie durch andere Räume führen, ausgenommen angrenzende, zum Betrieb der Feuerstätten gehörende Räume, die die Anforderungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 erfüllen. Die Lüftungsleitungen dürfen mit anderen Lüftungsanlagen nicht verbunden sein und nicht der Lüftung anderer Räume dienen.
(6) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume dienen, müssen, soweit sie durch Heizräume führen, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten oder selbsttätige Absperrvorrichtungen mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben und ohne Öffnungen sein.
§ 7 Abgasanlagen
(1) Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt und Höhe, soweit erforderlich auch nach Wärmedurchlasswiderstand und Beschaffenheit der inneren Oberfläche, so bemessen sein, dass die Abgase bei allen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen ins Freie abgeführt werden und gegenüber Räumen kein gefährlicher Überdruck auftreten kann.
(2) Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen in Schornsteine, die Abgase von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen auch in Abgasleitungen eingeleitet werden. § 44 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung bleibt unberührt.
(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 sind Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Abgasanlage zulässig, wenn durch einen sicheren Luftwechsel im Aufstellraum gewährleistet ist, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen, insbesondere wenn
(4) Mehrere Feuerstätten dürfen an einen gemeinsamen Schornstein, an eine gemeinsame Abgasleitung oder an ein gemeinsames Verbindungsstück nur angeschlossen werden, wenn
(5) In Gebäuden muss jede Abgasleitung, die Geschosse überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein. Dies gilt nicht für
verfügen.
Schächte für Abgasleitungen dürfen nicht anderweitig genutzt werden. Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht ist zulässig, wenn
Die Schächte müssen für die Verwendung als Schächte für Abgasleitungen geeignet sein und in Gebäuden der Gebäudeklassen
verfügen.
(6) Abgasleitungen aus normalentflammbaren Baustoffen innerhalb von Gebäuden müssen, wenn sie nicht nach Abs. 5 in Schächten zu verlegen sind, zum Schutz gegen mechanische Beanspruchung von außen in Schutzrohren aus nichtbrennbaren Baustoffen angeordnet oder mit vergleichbaren Schutzvorkehrungen aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgestattet sein. Dies gilt nicht für Abgasleitungen im Aufstellraum oder im Heizraum der Feuerstätten. § 8 bleibt unberührt.
(7) Schornsteine müssen
(8) Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, die unter Überdruck betrieben werden, müssen innerhalb von Gebäuden
(9) Verbindungsstücke dürfen nicht in Decken, Wänden oder unzugänglichen Hohlräumen angeordnet sowie nicht in andere Geschosse oder Nutzungseinheiten geführt werden.
(10) Luft-Abgas-Systeme sind zur Abgasabführung nur zulässig, wenn sie getrennte, durchgehende Luft- und Abgasführungen haben. An diese Systeme dürfen nur raumluftunabhängige Feuerstätten angeschlossen werden, deren Bauart sicherstellt, dass sie für diese Betriebsweise geeignet sind. Im Übrigen gelten für Luft-Abgas-Systeme die Abs. 4 bis 9 entsprechend.
§ 8 Abstände zwischen Abgasanlagen und brennbaren Bauteilen
(1) Abgasanlagen müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an diesen Bauteilen
auftreten können.
(2) Bei in feuerwiderstandsfähigen Schächten verlegten Abgasleitungen sind zwischen Abgasanlagen und brennbaren Bauteilen keine Abstände erforderlich, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung
(3) Bei Abgasanlagen mit gelüfteten Zwischenräumen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen gelten die Anforderungen nach Abs. 1 als erfüllt, insbesondere wenn
aufweisen, oder
eingehalten wird. Im Falle des Satz 1 Nr. 2 ist
Im Falle des Satz 1 Nr. 3 genügt bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 300°C außerhalb von Schächten
Im Falle des Satz 1 Nr. 3 genügt für Verbindungsstücke zu Schornsteinen ein Mindestabstand von 10 cm, wenn die Verbindungsstücke in einer Mindestdicke von 2 cm mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind.
(4) Abgasleitungen und Verbindungsstücke zu Schornsteinen, die Bauteile aus brennbaren Baustoffen durchdringen, erfüllen die Anforderungen nach Abs. 1, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 400°C betragen kann und diese Abgasleitungen und Verbindungsstücke an der Durchdringung
Abweichend von Satz 1 genügt für Abgasleitungen und Verbindungsstücke zu Schornsteinen bei Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe ein Maß von 5 cm, wenn die Abgastemperatur bei Nennleistung der Feuerstätten nicht mehr als 160°C betragen kann.
(5) Werden bei Durchdringungen von Abgasanlagen durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen Zwischenräume verschlossen, müssen dafür nichtbrennbare Baustoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit verwendet und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt werden.
§ 9 Anforderungen an die Mündungen von Abgasanlagen
Die Mündungen von Abgasanlagen müssen
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Abgasleitungen untereinander, sofern diese die gleiche Temperaturklasse aufweisen und die Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung 160 °C nicht überschreiten. Die Anforderungen an die Ableitung der Abgase nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 10 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren
(1) Für die Aufstellung von
gelten die §§ 3 und 4 Abs. 1 bis 7 entsprechend.
(2) In Räumen dürfen
nur aufgestellt werden, wenn sie die Anforderungen nach § 5 erfüllen.
(3) Sind Blockheizkraftwerke oder ortsfeste Verbrennungsmotoren in Gebäuden aufgestellt, sind die Verbrennungsgase durch eigene, dichte Abgasleitungen über das Dach abzuführen. Mehrere ortsfeste Verbrennungsmotoren dürfen an eine gemeinsame Abgasleitung nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 angeschlossen werden. Für die Herstellung und Beschaffenheit der Abgasleitungen außerhalb der Aufstellräume der ortsfesten Verbrennungsmotoren gelten § 7 Abs. 5 und 8 sowie § 8 entsprechend.
(4) Die Einleitung der Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken oder ortsfesten Verbrennungsmotoren in Abgasanlagen für Feuerstätten ist zulässig, wenn die ungestörte Abführung der Verbrennungsgase in den freien Luftstrom und, soweit Feuerstätten angeschlossen sind, auch die ungestörte Abführung der Abgase der Feuerstätte in den freien Luftstrom nachgewiesen ist. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) Für die Abführung der Verbrennungsgase von Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern und Abgaswärmepumpen gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.
§ 11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen
(1) Die Lagerung von mehr als
je Gebäude oder Brandabschnitt nach § 33 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung ist nur in besonderen Räumen zulässig, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen (Brennstofflagerräume). Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt
nicht überschreiten.
(2) Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über oder unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind, sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen. Satz 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen.
(3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe müssen
(4) Brennstofflagerräume für Flüssiggas
(5) Brennstofflagerräume für Holzpellets müssen vor dem Betreten ausreichend gelüftet werden können. Die Brennstofflagerräume sind an ihren Zugängen mit der Aufschrift "Holzpelletlagerraum - Lebensgefahr durch giftige Gase - vor Betreten ausreichend lüften!" zu kennzeichnen. Abs. 4 Nr. 6 gilt entsprechend.
(6) Die am 30. Januar 2021 bereits bestehenden Brennstofflagerräume für Holzpellets müssen die Anforderungen des Abs. 5 Satz 1 und 2 spätestens ab dem 1. Januar 2022 erfüllen.
§ 12 Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen
(1) Die Lagerung von Brennstoffen ist in notwendigen Treppenräumen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren nach § 39 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung verboten.
(2) Heizöl oder Dieselkraftstoff darf nur im Umfang von bis zu
gelagert werden.
(3) Sind in den Räumen nach Abs. 2 Nr. 2 bis 4 Feuerstätten aufgestellt, müssen diese außerhalb erforderlicher Auffangräume für auslaufenden Brennstoff stehen. Behälter für Heizöl oder Dieselkraftstoff müssen einen Abstand von mindestens 1 m zur Feuerungsanlage haben. Dieser Abstand kann bis auf die Hälfte verringert werden, wenn ein beiderseits belüfteter Strahlungsschutz vorhanden ist. Ein Abstand von 10 cm genügt, wenn nachgewiesen ist, dass die Oberflächentemperatur der Feuerstätte 40°C nicht überschreitet.
(4) Flüssiggas darf in einem Behälter mit einem Füllgewicht bis zu 16 kg je Wohnung oder in einem Raum außerhalb von Wohnungen gelagert werden, wenn dessen Fußboden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegt und außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine Öffnungen hat.
(5) Für die Lagerung von mehr als 500 kg Holzpellets in Räumen außerhalb von Brennstofflagerräumen gilt § 11 Abs. 5 und 6 entsprechend.
§ 13 Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen sowie Prüfungen
(1) Für Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitskräfte beschäftigt werden, dürfen nur errichtet werden, wenn sie der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), geändert durch Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597), entsprechen.
(2) Für Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen nach § 2 Abs. 13 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554), die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitskräfte beschäftigt werden, sind die materiellen Anforderungen und Festlegungen über erstmalige Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen nach den §§ 15 und 16 Betriebssicherheitsverordnung anzuwenden. Eine sicherheitstechnische Bewertung der Anlagen zur Ermittlung der Prüffristen ist nicht erforderlich; es gelten die Höchstfristen nach der Betriebssicherheitsverordnung.
(3) Zuständige Behörde im Sinne der Vorschriften nach Abs. 2 ist die untere Bauaufsichtsbehörde.
§ 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Feuerungsverordnung vom 3. Februar 2009 (GVBl. I S. 30), geändert durch Verordnung vom 3. November 2014 (GVBl. S. 269), wird aufgehoben.
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.
_______
1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) sind beachtet worden.
ENDE |