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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht
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FeuV - Feuerungsverordnung
Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung

- Hessen -

Vom 15. Oktober 2020
(GVBl. Nr. 57 vom 07.11.2020 S. 748)



Archiv

Siehe Fn. 1

Aufgrund des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 89 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Feuerungsanlagen nach § 45 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung sowie ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen und Dampfkesselanlagen nach § 45 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 bis 3 der Hessischen Bauordnung, wenn sie der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen. Diese Verordnung gilt auch für sonstige Abgasanlagen in oder an Gebäuden sowie für Brennstofflagerungseinrichtungen und Gasleitungsanlagen in Gebäuden nach § 45 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung. Sie gilt nicht für Brennstoffzellen und deren Anlagen, die Prozessgase abführen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Als Nennleistung einer Feuerstätte nach § 2 Abs. 12 der Hessischen Bauordnung gilt

  1. die auf dem Typenschild der Feuerstätte angegebene höchste Leistung, bei Blockheizkraftwerken die Gesamtleistung,
  2. die in den Grenzen des auf dem Typenschild angegebenen Leistungsbereiches festeingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Leistung der Feuerstätte oder
  3. bei einer Feuerstätte ohne Typenschild die aus dem Brennstoffdurchsatz mit einem Wirkungsgrad von 80 Prozent ermittelte Leistung.

(2) Eine Feuerstätte ist raumluftunabhängig, wenn ihr die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte nur direkt vom Freien zugeführt wird und kein Abgas in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum austreten kann; anderenfalls ist sie raumluftabhängig.

§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten

(1) Für raumluftabhängige Feuerstätten ist eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung aus dem Freien sicherzustellen. Sie gilt als sichergestellt bei raumluftabhängigen Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt

  1. bis zu 50 Kilowatt (kW), wenn diese über
    1. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 Quadratzentimetern (cm2) oder
    2. zwei ins Freie führende Öffnungen mit einem lichten Querschnitt von jeweils mindestens 75 cm2 oder
    3. eine oder zwei ins Freie führende Leitungen mit nach Buchst. a oder b strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten,
  2. mehr als 50 kW, wenn diese über
    1. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm2 zuzüglich 2 cm2 für jedes über 50 kW hinausgehende kW Nennleistung oder
    2. zwei ins Freie führende Öffnungen mit einem lichten Querschnitt von jeweils mindestens 75 cm2 zuzüglich 2 cm2 für jedes über 50 kW hinausgehende kW Nennleistung oder
    3. eine oder zwei ins Freie führende Leitungen mit nach Buchst. a oder b strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten,

in jedem Aufstellraum nach den §§ 5 oder 6 verfügen. Eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung, die beispielsweise bei Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe bei einem verfügbaren Verbrennungsluftvolumenstrom von 1,6 Kubikmeter je Stunde je Kilowatt (m3/h je kW) vorliegt, kann auch auf andere Weise als nach Satz 2 erfolgen und nachgewiesen werden. Satz 2 gilt nicht für offene Kamine.

(2) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, wenn nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht verengt werden.

§ 4 Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen

(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden in

  1. notwendigen Treppenräumen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, notwendigen Fluren nach § 39 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung und
  2. Garagen, ausgenommen raumluftunabhängige Feuerstätten, deren Oberflächentemperatur bei Nennleistung nicht mehr als 300 Grad Celsius (°C) beträgt.

(2) Eine Beeinträchtigung raumluftabhängiger Feuerstätten durch raumluftabsaugende Anlagen, wie Lüftungs- oder Warmluftheizanlagen, Dunstabzugsanlagen oder Abluft-Wäschetrockner, nach § 44 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung liegt nicht vor, wenn

  1. ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der Luft absaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird,
  2. die Abgasabführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird,
  3. die Abgase der Feuerstätten über Luft absaugende Anlagen abgeführt werden oder
  4. anlagentechnisch sichergestellt ist, dass während des Betriebes der Feuerstätten kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.

(3) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Flammenüberwachung dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, wenn durch mechanische Lüftungsanlagen sichergestellt ist, dass während des Betriebes der Feuerstätten stündlich mindestens ein fünffacher Luftwechsel erfolgt.

(4) Unbeschadet der Anforderungen von § 3 dürfen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit Strömungssicherung nur in Räumen aufgestellt werden,

  1. die einen Rauminhalt von mindestens 1 m3 je kW Nennleistung der Feuerstätten haben, wenn diese gleichzeitig betrieben werden können,
  2. in denen durch in Außenwänden angeordnete Öffnungen im unteren und oberen Bereich der Wandfläche mit einem lichten Querschnitt von jeweils mindestens 75 cm2 eine Durchlüftung ins Freie sichergestellt ist oder
  3. in denen durch andere Maßnahmen ein lüftungstechnisch zusammenhängender Rauminhalt nach Nr. 1 entsteht, beispielsweise mittels unten und oben in einer trennenden Wand angeordneter Öffnungen mit einem lichten Querschnitt von jeweils mindestens 150 cm2 zu unmittelbaren Nachbarräumen.

(5) Gasleitungsanlagen in Räumen müssen so beschaffen, angeordnet oder mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, dass bei einer äußeren thermischen Beanspruchung von bis zu 650°C über einen Zeitraum von 30 Minuten keine gefährlichen Gas-Luft-Gemische entstehen können. Alle Gasentnahmestellen müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die im Brandfall die Brennstoffzufuhr selbsttätig absperrt. Satz 2 gilt nicht, wenn Gasleitungsanlagen durch Ausrüstung mit anderen selbsttätigen Vorrichtungen die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen.

(6) Feuerstätten für Propan, Butan und deren Gemische (Flüssiggasfeuerstätten) dürfen in Räumen, deren Fußboden allseitig mehr als 1 Meter (m) unter der Geländeoberfläche liegt, nur aufgestellt werden, wenn

  1. sie eine Flammenüberwachung haben und
  2. sichergestellt ist, dass auch bei abgeschalteter Feuerungseinrichtung
    1. kein Flüssiggas aus den im Aufstellraum oder Heizraum befindlichen Brennstoffleitungen in gefahrdrohender Menge austreten kann oder
    2. gegebenenfalls austretendes Flüssiggas über eine mechanische Lüftungsanlage sicher abgeführt wird.

(7) Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass bei Nennleistung der Feuerstätten an diesen Bauteilen keine Temperaturen über 85°C auftreten können. Dies gilt als erfüllt, wenn mindestens die vom Hersteller der Feuerstätte angegebenen Abstandsmaße eingehalten werden oder, wenn diese Angaben fehlen, ein Mindestabstand von 40 Zentimetern (cm) eingehalten wird.

(8) Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu schützen. Der Belag muss sich vor der Feuerungsöffnung auf eine Tiefe von mindestens 50 cm und seitlich auf jeweils mindestens 30 cm über die Breite der Feuerungsöffnung hinaus erstrecken.

(9) Im Strahlungsbereich offener Kamine müssen Bauteile aus brennbaren Baustoffen von den Feuerraumöffnungen nach oben und nach den Seiten jeweils einen Abstand von mindestens 80 cm haben. Bei Anordnung eines beiderseits belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein Abstand von 40 cm.

§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten

(1) In einem Raum (Aufstellraum) dürfen Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 100 kW, die gleichzeitig betrieben werden sollen, nur aufgestellt werden, wenn er

  1. nicht anderweitig genutzt wird, ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie für zugehörige Installationen und zur Lagerung von Brennstoffen,
  2. gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen hat, ausgenommen Öffnungen für dicht- und selbstschließende Türen, und
  3. gelüftet werden kann.

Abweichend von den Anforderungen nach Satz 1 dürfen Feuerstätten für feste Brennstoffe nur aufgestellt werden, wenn deren Nennleistung insgesamt nicht mehr als 50 kW beträgt. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 darf eine Aufstellung auch in anderweitig genutzten Räumen erfolgen, wenn dies die anderweitige Nutzung erfordert und die Feuerstätten sicher betrieben werden können.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 1 Satz 1 gilt bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit einer Nennleistung von mehr als 100 kW, die mit Überdruck betrieben werden und deren Abgase mit Überdruck abgeführt werden, dass sie nur in Räumen aufgestellt werden dürfen, die über zwei unmittelbar ins Freie führende, unten und oben angeordnete Öffnungen mit einem lichten Querschnitt von jeweils mindestens 150 cm2 zuzüglich 1 cm2 für jedes über 100 kW hinausgehende kW verfügen. Bei raumluftabhängigen Feuerstätten ist hinsichtlich der Ausbildung und Anzahl der Öffnungen zusätzlich § 3 Abs. 1 zu beachten. Satz 1 gilt nicht, wenn die Feuerstätten der Bauart nach so beschaffen sind, dass Abgase in gefahrdrohender Menge nicht austreten können.

(3) Brenner und Brennstofffördereinrichtungen der Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW müssen durch einen außerhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter (Notschalter) jederzeit abgeschaltet werden können. Neben dem Notschalter muss ein Schild mit der Aufschrift "Notschalter-Feuerung" vorhanden sein.

(4) Wird in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Heizöl im Aufstellraum gelagert oder in einem Raum, der nur vom Aufstellraum zugänglich ist, muss von einem Notschalter nach Abs. 3 aus, die Heizölzufuhr jederzeit unterbrochen werden können. Neben der Absperreinrichtung muss ein Schild mit der Aufschrift "Notabsperrung-Heizölzufuhr" vorhanden sein.

§ 6 Heizräume

(1) Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW, die gleichzeitig betrieben werden sollen, dürfen nur in besonderen Räumen (Heizräumen) aufgestellt werden. Die Heizräume dürfen

  1. nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, Speicher-Wassererwärmern, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken, ortsfesten Verbrennungsmotoren und für zugehörige Installationen sowie zur Lagerung von Brennstoffen und
  2. mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen solchen für das Betriebspersonal, sowie mit notwendigen Treppenräumen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und dem Ausgang ins Freie nach § 39 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung, Sicherheitsschleusen und Vorräumen von Feuerwehraufzügen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.

Abweichend von Satz 2 Nr. 1 darf eine Aufstellung auch in anderen Räumen erfolgen, wenn sich die Räume in einem freistehenden Gebäude befinden und das Gebäude allein dem Betrieb der Feuerstätten, der in Satz 2 Nr. 1 genannten Anlagen sowie der Brennstofflagerung dient. Wenn in Heizräumen nach Satz 1 Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtleistung von mehr als 100 kW aufgestellt werden sowie Heizöl im Heizraum oder in einem Raum, der nur von diesem Heizraum aus zugänglich ist, gelagert wird, gelten die Anforderungen an Notschalter und Kennzeichnung nach § 5 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(2) Heizräume müssen

  1. mindestens einen Rauminhalt von 8 m3 und eine lichte Höhe von 2 m,
  2. einen Ausgang, der ins Freie oder in einen Flur führt, der die Anforderungen an notwendige Flure nach § 39 Hessischer Bauordnung erfüllt, und
  3. Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen, haben.

(3) Wände, ausgenommen nichttragende Außenwände, und Stützen von Heizräumen sowie Decken über und unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken und Wänden müssen, wenn sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Satz 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Heizräumen und den zum Betrieb der Feuerstätten gehörenden Räumen, wenn diese Räume die Anforderungen von Satz 1 und 2 erfüllen.

(4) Heizräume müssen zur Raumlüftung jeweils eine obere und eine untere Öffnung ins Freie mit einem lichten Querschnitt von mindestens jeweils 150 cm2 oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch gleichwertigen Querschnitten haben. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. Der lichte Querschnitt einer Öffnung oder Leitung darf auf die Verbrennungsluftversorgung nach § 3 Abs. 1 angerechnet werden.

(5) Lüftungsleitungen für Heizräume müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben, wenn sie durch andere Räume führen, ausgenommen angrenzende, zum Betrieb der Feuerstätten gehörende Räume, die die Anforderungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 erfüllen. Die Lüftungsleitungen dürfen mit anderen Lüftungsanlagen nicht verbunden sein und nicht der Lüftung anderer Räume dienen.

(6) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume dienen, müssen, soweit sie durch Heizräume führen, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten oder selbsttätige Absperrvorrichtungen mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben und ohne Öffnungen sein.

§ 7 Abgasanlagen

(1) Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt und Höhe, soweit erforderlich auch nach Wärmedurchlasswiderstand und Beschaffenheit der inneren Oberfläche, so bemessen sein, dass die Abgase bei allen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen ins Freie abgeführt werden und gegenüber Räumen kein gefährlicher Überdruck auftreten kann.

(2) Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen in Schornsteine, die Abgase von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen auch in Abgasleitungen eingeleitet werden. § 44 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung bleibt unberührt.

(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 sind Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Abgasanlage zulässig, wenn durch einen sicheren Luftwechsel im Aufstellraum gewährleistet ist, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen, insbesondere wenn

  1. durch maschinelle Lüftungsanlagen während des Betriebs der Feuerstätten ein Luftvolumenstrom von mindestens 30 m3/h je kW Nennleistung aus dem Aufstellraum ins Freie abgeführt wird oder
  2. besondere Sicherheitseinrichtungen verhindern, dass die Kohlenmonoxid-Konzentration in den Aufstellräumen einen Wert von 30 Teilen je eine Millionen Teile (ppm) überschreitet.

(4) Mehrere Feuerstätten dürfen an einen gemeinsamen Schornstein, an eine gemeinsame Abgasleitung oder an ein gemeinsames Verbindungsstück nur angeschlossen werden, wenn

  1. durch die Bemessung nach Abs. 1 und die Beschaffenheit der Abgasanlage die Ableitung der Abgase für jeden Betriebszustand sichergestellt ist,
  2. eine Übertragung von Abgasen zwischen Aufstellräumen oder Heizräumen und ein Austritt von Abgasen über die angeschlossenen Feuerstätten ausgeschlossen sind,
  3. die gemeinsame Abgasleitung aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht oder eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere Maßnahmen verhindert wird und
  4. alle angeschlossenen Feuerstätten gemeinsam die Anforderungen nach § 4 Abs. 2 erfüllen.

(5) In Gebäuden muss jede Abgasleitung, die Geschosse überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein. Dies gilt nicht für

  1. Abgasleitungen in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, die durch nicht mehr als eine Nutzungseinheit führen,
  2. einfach belegte Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätte und
  3. Abgasleitungen in Gebäuden der Gebäudeklassen
    1. 1 und 2, die über eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten und
    2. 3 bis 5, die über eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten

verfügen.

Schächte für Abgasleitungen dürfen nicht anderweitig genutzt werden. Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht ist zulässig, wenn

  1. die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
  2. die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoss aufgestellt sind oder
  3. eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere Maßnahmen verhindert wird.

Die Schächte müssen für die Verwendung als Schächte für Abgasleitungen geeignet sein und in Gebäuden der Gebäudeklassen

  1. 1 und 2 über eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten,
  2. 3 bis 5 über eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten

verfügen.

(6) Abgasleitungen aus normalentflammbaren Baustoffen innerhalb von Gebäuden müssen, wenn sie nicht nach Abs. 5 in Schächten zu verlegen sind, zum Schutz gegen mechanische Beanspruchung von außen in Schutzrohren aus nichtbrennbaren Baustoffen angeordnet oder mit vergleichbaren Schutzvorkehrungen aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgestattet sein. Dies gilt nicht für Abgasleitungen im Aufstellraum oder im Heizraum der Feuerstätten. § 8 bleibt unberührt.

(7) Schornsteine müssen

  1. gegen Rußbrände beständig sein,
  2. in Gebäuden, in denen sie Geschosse überbrücken,
    1. über eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten verfügen oder
    2. in durchgehenden Schächten, die für die Verwendung als Schächte für Schornsteine geeignet sind und die eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten haben, angeordnet sein,
  3. unmittelbar auf dem Baugrund gegründet oder auf einem feuerbeständigen Unterbau, zum Beispiel einer feuerbeständigen Rohdecke, errichtet sein; es genügt ein Unterbau aus nichtbrennbaren Baustoffen für Schornsteine in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, für Schornsteine, die oberhalb der obersten Geschossdecke beginnen, sowie für Schornsteine an Gebäuden,
  4. durchgehend, insbesondere nicht durch Decken unterbrochen sein und
  5. für die Reinigung Öffnungen mit Schornsteinreinigungsverschlüssen haben.

(8) Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, die unter Überdruck betrieben werden, müssen innerhalb von Gebäuden

  1. in vom Freien dauernd gelüfteten Räumen liegen,
  2. in Räumen liegen, die die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erfüllen,
  3. wenn sie in Schächten liegen, über die gesamte Länge und den ganzen Umfang hinterlüftet sein oder
  4. der Bauart nach so beschaffen sein, dass Abgase in gefahrdrohender Menge nicht austreten können.

(9) Verbindungsstücke dürfen nicht in Decken, Wänden oder unzugänglichen Hohlräumen angeordnet sowie nicht in andere Geschosse oder Nutzungseinheiten geführt werden.

(10) Luft-Abgas-Systeme sind zur Abgasabführung nur zulässig, wenn sie getrennte, durchgehende Luft- und Abgasführungen haben. An diese Systeme dürfen nur raumluftunabhängige Feuerstätten angeschlossen werden, deren Bauart sicherstellt, dass sie für diese Betriebsweise geeignet sind. Im Übrigen gelten für Luft-Abgas-Systeme die Abs. 4 bis 9 entsprechend.

§ 8 Abstände zwischen Abgasanlagen und brennbaren Bauteilen

(1) Abgasanlagen müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an diesen Bauteilen

  1. bei Nennleistung der Feuerstätten keine Temperaturen über 85°C und
  2. bei Rußbränden in Schornsteinen keine Temperaturen über 100°C

auftreten können.

(2) Bei in feuerwiderstandsfähigen Schächten verlegten Abgasleitungen sind zwischen Abgasanlagen und brennbaren Bauteilen keine Abstände erforderlich, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung

  1. höchstens 120°C betragen kann oder
  2. höchstens 200°C betragen kann und eine dauernde Hinterlüftung im Schacht von mindestens 2 cm bei runder Abgasleitung in rechteckigem Schacht und ansonsten von mindestens 3 cm gewährleistet ist.

(3) Bei Abgasanlagen mit gelüfteten Zwischenräumen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen gelten die Anforderungen nach Abs. 1 als erfüllt, insbesondere wenn

  1. der auf der Grundlage harmonisierter technischer Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5, ABl. EU Nr. R 103 S. 10), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1342 vom 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1) (harmonisierte Europäische Normen, Europäische Bewertungsdokumente) angegebene Mindestabstand,
  2. ein Mindestabstand von 5 cm bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400°C, die in Schächten verlegt sind, und diese
    1. allein einen Wärmedurchlasswiderstand von mindestens 0,12 Quadratmeter mal Kelvin je Watt und eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten oder
    2. zusammen mit den Abgasanlagen, die in Buchst. a geforderten Werte des Wärmedurchlasswiderstandes und der Feuerwiderstandsdauer

    aufweisen, oder

  3. ein Mindestabstand von 40 cm bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400°C,

eingehalten wird. Im Falle des Satz 1 Nr. 2 ist

  1. ein Mindestabstand von 2 cm zu Holzbalken und brennbaren Bauteilen entsprechender Abmessungen ausreichend,
  2. kein Mindestabstand erforderlich zu brennbaren Bauteilen mit geringer Fläche wie Fußleisten und Dachlatten, soweit die Ableitung der Wärme aus diesen Bauteilen nicht durch Wärmedämmung behindert wird.

Im Falle des Satz 1 Nr. 3 genügt bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 300°C außerhalb von Schächten

  1. ein Mindestabstand von 20 cm oder
  2. ein Mindestabstand von 5 cm, wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind oder die Abgastemperatur der Feuerstätte bei Nennleistung nicht mehr als 160°C betragen kann.

Im Falle des Satz 1 Nr. 3 genügt für Verbindungsstücke zu Schornsteinen ein Mindestabstand von 10 cm, wenn die Verbindungsstücke in einer Mindestdicke von 2 cm mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind.

(4) Abgasleitungen und Verbindungsstücke zu Schornsteinen, die Bauteile aus brennbaren Baustoffen durchdringen, erfüllen die Anforderungen nach Abs. 1, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 400°C betragen kann und diese Abgasleitungen und Verbindungsstücke an der Durchdringung

  1. in einem Mindestabstand von 20 cm mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen oder
  2. in einer Mindestdicke von 20 cm mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind.

Abweichend von Satz 1 genügt für Abgasleitungen und Verbindungsstücke zu Schornsteinen bei Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe ein Maß von 5 cm, wenn die Abgastemperatur bei Nennleistung der Feuerstätten nicht mehr als 160°C betragen kann.

(5) Werden bei Durchdringungen von Abgasanlagen durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen Zwischenräume verschlossen, müssen dafür nichtbrennbare Baustoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit verwendet und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt werden.

§ 9 Anforderungen an die Mündungen von Abgasanlagen

Die Mündungen von Abgasanlagen müssen

  1. den First um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein; ein Abstand von der Dachfläche von 40 cm genügt, wenn nur raumluftunabhängige Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe angeschlossen sind, die Summe der Nennleistungen der angeschlossenen Feuerstätten nicht mehr als 50 kW beträgt und das Abgas durch Ventilatoren abgeführt wird,
  2. Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zu Räumen und ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen, soweit deren Abstand zu den Abgasanlagen weniger als 1,5 m beträgt, und
  3. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Gebäuden, deren Bedachung überwiegend nicht den Anforderungen des § 35 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung entspricht, am First des Daches austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Abgasleitungen untereinander, sofern diese die gleiche Temperaturklasse aufweisen und die Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung 160 °C nicht überschreiten. Die Anforderungen an die Ableitung der Abgase nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 10 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren

(1) Für die Aufstellung von

  1. Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern,
  2. Blockheizkraftwerken in Gebäuden und
  3. ortsfesten Verbrennungsmotoren

gelten die §§ 3 und 4 Abs. 1 bis 7 entsprechend.

(2) In Räumen dürfen

  1. Sorptionswärmepumpen mit einer Nennleistung der Feuerung von insgesamt mehr als 50 kW,
  2. Wärmepumpen, die die Abgaswärme von Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW nutzen,
  3. Kompressionswärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern mit Antriebsleistungen von insgesamt mehr als 50 kW,
  4. Blockheizkraftwerke mit insgesamt mehr als 35 kW Nennleistung,
  5. Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren,
  6. ortsfeste Verbrennungsmotoren und
  7. Kombinationen von Feuerstätten und Anlagen nach Nr. 1 bis 4 mit insgesamt mehr als 100 kW Nennleistung, die gemeinsam betrieben werden sollen,

nur aufgestellt werden, wenn sie die Anforderungen nach § 5 erfüllen.

(3) Sind Blockheizkraftwerke oder ortsfeste Verbrennungsmotoren in Gebäuden aufgestellt, sind die Verbrennungsgase durch eigene, dichte Abgasleitungen über das Dach abzuführen. Mehrere ortsfeste Verbrennungsmotoren dürfen an eine gemeinsame Abgasleitung nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 angeschlossen werden. Für die Herstellung und Beschaffenheit der Abgasleitungen außerhalb der Aufstellräume der ortsfesten Verbrennungsmotoren gelten § 7 Abs. 5 und 8 sowie § 8 entsprechend.

(4) Die Einleitung der Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken oder ortsfesten Verbrennungsmotoren in Abgasanlagen für Feuerstätten ist zulässig, wenn die ungestörte Abführung der Verbrennungsgase in den freien Luftstrom und, soweit Feuerstätten angeschlossen sind, auch die ungestörte Abführung der Abgase der Feuerstätte in den freien Luftstrom nachgewiesen ist. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.

(5) Für die Abführung der Verbrennungsgase von Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern und Abgaswärmepumpen gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.

§ 11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen

(1) Die Lagerung von mehr als

  1. 6.500 Kilogramm (kg) Holzpellets oder 15.000 kg sonstigen festen Brennstoffen,
  2. insgesamt 5.000 Liter (l) Heizöl und Dieselkraftstoff oder
  3. insgesamt 16 kg Flüssiggas

je Gebäude oder Brandabschnitt nach § 33 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung ist nur in besonderen Räumen zulässig, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen (Brennstofflagerräume). Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt

  1. für Heizöl oder Dieselkraftstoff 100.000 l oder für Flüssiggas 6.500 l je Brennstofflagerraum und
  2. für Flüssiggas 30.000 l je Gebäude oder Brandabschnitt

nicht überschreiten.

(2) Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über oder unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind, sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen. Satz 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen.

(3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe müssen

  1. gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus beschäumt werden können und
  2. an den Zugängen mit der Aufschrift "Heizöllagerung" oder "Dieselkraftstofflagerung" gekennzeichnet sein.

(4) Brennstofflagerräume für Flüssiggas

  1. müssen über eine ständig wirksame Lüftung verfügen,
  2. dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen Öffnungen für Türen, und keine offenen Schächte und Kanäle haben,
  3. dürfen mit ihren Fußböden nicht allseitig unterhalb der Geländeoberfläche liegen,
  4. dürfen in ihren Fußböden keine Öffnungen haben,
  5. müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift "Flüssiggasanlage" gekennzeichnet sein und
  6. dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die den Anforderungen der Vorschriften aufgrund der Explosionsschutzprodukteverordnung vom 6. Januar 2016 (BGBl. I S. 39) für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen entsprechen.

(5) Brennstofflagerräume für Holzpellets müssen vor dem Betreten ausreichend gelüftet werden können. Die Brennstofflagerräume sind an ihren Zugängen mit der Aufschrift "Holzpelletlagerraum - Lebensgefahr durch giftige Gase - vor Betreten ausreichend lüften!" zu kennzeichnen. Abs. 4 Nr. 6 gilt entsprechend.

(6) Die am 30. Januar 2021 bereits bestehenden Brennstofflagerräume für Holzpellets müssen die Anforderungen des Abs. 5 Satz 1 und 2 spätestens ab dem 1. Januar 2022 erfüllen.

§ 12 Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen

(1) Die Lagerung von Brennstoffen ist in notwendigen Treppenräumen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren nach § 39 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung verboten.

(2) Heizöl oder Dieselkraftstoff darf nur im Umfang von bis zu

  1. 100 l in Wohnungen,
  2. 1.000 l in Räumen außerhalb von Wohnungen,
  3. 5.000 l je Gebäude oder Brandabschnitt in Räumen außerhalb von Wohnungen, wenn diese Räume gelüftet werden können und gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen mit dichtschließenden Türen, haben und
  4. 5.000 l in Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind und die Anforderungen nach Nr. 3 erfüllen und sich in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 mit nicht mehr als einer Nutzungseinheit befinden,

gelagert werden.

(3) Sind in den Räumen nach Abs. 2 Nr. 2 bis 4 Feuerstätten aufgestellt, müssen diese außerhalb erforderlicher Auffangräume für auslaufenden Brennstoff stehen. Behälter für Heizöl oder Dieselkraftstoff müssen einen Abstand von mindestens 1 m zur Feuerungsanlage haben. Dieser Abstand kann bis auf die Hälfte verringert werden, wenn ein beiderseits belüfteter Strahlungsschutz vorhanden ist. Ein Abstand von 10 cm genügt, wenn nachgewiesen ist, dass die Oberflächentemperatur der Feuerstätte 40°C nicht überschreitet.

(4) Flüssiggas darf in einem Behälter mit einem Füllgewicht bis zu 16 kg je Wohnung oder in einem Raum außerhalb von Wohnungen gelagert werden, wenn dessen Fußboden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegt und außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine Öffnungen hat.

(5) Für die Lagerung von mehr als 500 kg Holzpellets in Räumen außerhalb von Brennstofflagerräumen gilt § 11 Abs. 5 und 6 entsprechend.

§ 13 Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen sowie Prüfungen

(1) Für Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitskräfte beschäftigt werden, dürfen nur errichtet werden, wenn sie der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), geändert durch Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597), entsprechen.

(2) Für Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen nach § 2 Abs. 13 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554), die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitskräfte beschäftigt werden, sind die materiellen Anforderungen und Festlegungen über erstmalige Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen nach den §§ 15 und 16 Betriebssicherheitsverordnung anzuwenden. Eine sicherheitstechnische Bewertung der Anlagen zur Ermittlung der Prüffristen ist nicht erforderlich; es gelten die Höchstfristen nach der Betriebssicherheitsverordnung.

(3) Zuständige Behörde im Sinne der Vorschriften nach Abs. 2 ist die untere Bauaufsichtsbehörde.

§ 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Feuerungsverordnung vom 3. Februar 2009 (GVBl. I S. 30), geändert durch Verordnung vom 3. November 2014 (GVBl. S. 269), wird aufgehoben.

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.

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1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) sind beachtet worden.

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