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Nachweise bei zu Reinigungszwecken betretbaren Überkopfverglasungen | Anlage 3 zum Erlass vom 21. Dezember 2004 VI 2-2 - 64 b 16/01 - 8/2004 |
Zu Reinigungszwecken betretbare Überkopfverglasungen sind solche, die ausschließlich zum Reinigen bzw. für Inspektionsarbeiten betreten werden. Es wird davon ausgegangen, dass nur jeweils eine Person mit einer leichten Last von ca. 10 kg (gefüllter Putzeimer) die Verglasung betritt (Betretungslast 100 kg). Der unter 1.1 beschriebene Fallversuch soll den Fall einer stürzenden Person simulieren.
Für die Verglasung muss eine Nutzungsanweisung vorliegen.
Grundlage für die nachfolgend festgelegten Versuchsbedingungen und Anforderungen sind die Prüfungsgrundsätze der GS-Bau-18, Ausgabe Februar 2001, des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften für bedingt betretbare Verglasungen.
Bei abweichenden Nutzungsbedingungen ist mit dem Gutachter (Anlage 1) ein entsprechend modifiziertes Nachweiskonzept zu entwickeln. Des Weiteren sind entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Verglasung zu treffen (Auslegung von Bohlen, Bautenschutzmatten o. Ä. um die Verglasung zu schützen). Die erforderlichen Maßnahmen sind mit der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde abzustimmen.
1. Fallversuche zum Nachweis der Betretbarkeit
1.1 Stoßkörper 50 kg (Sack mit Glaskugeln)
Die Prüfungen müssen an den durch Kugelfallversuche (siehe Nr. 1.2) vorgeschädigten Verglasungen vorgenommen werden.
Da es bei betretbaren Verglasungen materialbedingt nie auszuschließen ist, dass eine Vorschädigung vorliegt, die nicht offensichtlich ist bzw. ein mitgeführter scharfkantiger Gegenstand zum Bruch der obersten Verglasungsschicht führen kann, wird die Verglasung für die Prüfung grundsätzlich vorgeschädigt, falls der Kugelfallversuch nicht schon eine Beschädigung verursacht hat.
Bei Isolierverglasungen mit oberer Scheibe aus ESG werden somit, da hier ein Kugelfallversuch entbehrlich ist (siehe Nr. 1.3), die weiteren Prüfungen an der unteren Scheibe aus VSG durchgeführt.
1.1.1 Vor der Versuchsdurchführung ist eine gleichmäßig verteilte Prüflast aus der halben Verkehrslast (Wind bzw. Schnee), jedoch mindestens 0,5 kN/m2 bzw. bei innenliegenden Überkopfverglasungen im Regelfall 0,2 kN/m2 und bei Isolierverglasungen das Eigengewicht der oberen ESG-Scheibe aufzubringen.
Wird in der Nutzungsanweisung ausgeschlossen, dass die Verglasung bei Schnee betreten wird, kann die Flächenlast auf 0,2 kN/m2 reduziert werden.
Der Fallkörper muss aus einer Fallhöhe von mindestens 1,20 m + X auf die Auftreffstellen des betretbaren Bauteiles treffen.
X = die gegebenenfalls erforderliche Vergrößerung der Fallhöhe zum Beispiel wegen besonderer Lagerung, Temperatur- und Witterungseinflüsse. Sie wird von der Prüfstelle festgelegt.
Die Fallhöhe ist zwischen Auftreffstelle und niedrigstem Punkt des darüber hängenden Fallkörpers zu messen.
1.1.2 Sind um die betretbare Verglasung Baukörper angeordnet, welche die Verglasung um mehr als 1,5 m überragen, ist, wenn von der betretbaren Verglasung aus Reinigungs- und Inspektionsarbeiten an diesen Baukörpern durchgeführt werden sollen, die Fallhöhe des Fallkörpers durch den Gutachter in Absprache mit dem HMWVL festzulegen.
1.1.3 Als Fallkörper ist ein etwa kugelförmiger Sack von maximal 40 cm Durchmesser und ca. 60 cm Länge, gefüllt mit 50 + 0,2 kg Glaskugeln von jeweils 3 + 0,5 mm Durchmesser, zu verwenden.
1.1.4 Als Auftreffstellen sind diejenigen Stellen des Bauteiles zu wählen, bei deren dynamischer Beanspruchung die größte Wahrscheinlichkeit eines Versagens besteht.
Auftreffstellen sind in der Regel die Stützweiten-Mitten und die Auflagerbereiche des Bauteiles. Bei asymmetrischen, geneigten und gewölbten Teilen oder bei asymmetrischer oder geneigter Lagerung der Bauteile sind die Auftreffstellen im Einzelfall zu ermitteln.
1.1.5 Das zu prüfende Bauteil ist für die Fallversuche den bestimmungsgemäßen Einbauzuständen entsprechend zu stützen, zu lagern und zu befestigen. Sind unterschiedliche Einbauzustände vorgesehen, sind Fallversuche in allen Einbauzuständen oder dem Ungünstigsten erforderlich.
1.1.6 Beträgt die Breite eines Bauteiles quer zu seiner Spannrichtung bis zu 30 cm, dürfen zwei Bauteile gemeinsam einem Fallversuch unterzogen werden.
1.1.7 Die Versuche sind an einer hinreichend großen Anzahl von Versuchskörpern, mindestens aber an zwei Versuchskörpern pro Variante, durchzuführen. Die Anzahl der erforderlichen Versuchskörper kann durch Abwurf des Stoßkörpers auf verschiedene kritische Punkte ein und derselben Glasscheibe gegebenenfalls reduziert werden.
1.1.8 Die Stoßversuche gelten als bestanden, wenn die Verglasung nicht von den Lagern rutscht, nicht vom Stoßkörper durchstoßen wird und keine Bruchstücke herabfallen, die größer sind als in DIN 1249-12 beschrieben.
1.2 Stoßkörper 4,1 kg (Stahlkugel)
Durch diesen Versuch soll belegt werden, dass ein auf die Verglasung fallender Körper (Maschinen, Werkzeuge o. Ä.) die Verglasung nicht durchstößt und Personen, die sich unterhalb der Verglasung befinden, nicht durch herunterfallende Glasbruchstücke bzw. Personen, die sich auf der Verglasung befinden, nicht durch Versagen der Verglasung, gefährdet werden.
Hierzu ist ein Kugelfallversuch mit einer Stahlkugel nach DIN 5401 (Gewicht 4,1 kg) aus einer Fallhöhe von 1 m durchzuführen (Versuchstemperatur 23 °C).
Die Lagerung muss der des einzubauenden Originalsystems entsprechen.
Vor der Versuchsdurchführung ist eine Einzellast von 1 kN mit einer Aufstandsfläche 20 u 20 cm in ungünstiger Laststellung aufzubringen.
Die Verglasung darf nicht durchschlagen werden. Sie darf nicht von den Lagern rutschen und es dürfen keine Bruchstücke herabfallen, die größer sind als in DIN 1249-12 beschrieben.
1.3 Der Kugelfallversuch braucht nicht an Isolierverglasungen mit oberer Scheibe aus ESG durchgeführt werden. Es wird davon ausgegangen, dass durch die obere ESG-Scheibe die darunter angeordnete VSG-Scheibe ausreichend geschützt ist und auch bei Zerstörung der oberen Scheibe der Stoß soweit abgefangen wird, dass keine Beschädigungen entstehen, die wesentlich sind.
2. Resttragfähigkeit (an der durch die Stoßkörperabwürfe geschädigten Verglasung durchzuführen)
Die Resttragfähigkeit ist an der durch den weichen Stoß (Stoßkörper 50 kg) geschädigten Verglasungen zu prüfen. Hierdurch soll folgende Situation abgebildet werden:
Eine Person stürzt und bleibt verletzt auf der Verglasung liegen. Die Verglasung ist beschädigt und die Person kann sich nicht aus eigener Kraft auf eine unbeschädigte Scheibe retten. Es ist davon auszugehen, dass bis zum Eintreffen der Rettungskräfte, dem Auslegen von Bohlen und der Bergung der verletzten Person von der beschädigten Scheibe ca. 30 Minuten vergehen. Die beschädigte Scheibe muss anschließend gegen Herabfallen gesichert bzw. entfernt werden. Hierfür ist in der Regel fachkundiges Personal und die großflächige Sperrung des unterhalb der Verglasung liegenden Verkehrsraumes erforderlich. Eine Maßnahme, die in den seltensten Fällen unmittelbar erfolgen kann.
Aus diesen Gründen wurden insbesondere zum Schutz unterhalb der Verglasung liegender Verkehrsflächen festgelegt, dass die Verglasung mindestens 30 Minuten nach dem Fall einer Person und Beschädigung das Gewicht dieser tragen muss, ohne zu versagen (siehe Nr. 2.4).
Um dem Wartungspersonal die erforderliche Zeit für die Sicherung der beschädigten Verglasung einzuräumen und weil die Verkehrsflächen unterhalb einer betretbaren Verglasung nur selten in kurzer Zeit großflächig oder gänzlich gesperrt werden können, ist eine Reststandzeit von weiteren 23,5 Stunden, jedoch ohne Mannlast, nachzuweisen.
2.1 Die Resttragfähigkeit muss an den durch die Abwürfe des Stoßkörpers nach Nr. 1.1 geschädigten Verglasungen untersucht werden.
Die Prüfung erfolgt direkt im Anschluss an die Fallversuche.
Hierfür wird der Kugelsack sofort nach dem Abwurf entfernt und durch eine Einzellast von 1 kN (Person 100 kg) mit Aufstandsfläche von 20 × 20 cm ersetzt.
2.2 Sind Einzelschichten von Verbundscheiben, die ungeschützte Kanten besitzen, oder Schichten von besonders gefährdeten Sonderkonstruktionen, durch die Stoßversuche noch nicht völlig zerstört, sind die noch ungeschädigten Glasschichten durch Anschlagen (statisch ungünstige Risse sind anzustreben) zu brechen.
Das Rissbild ist zu dokumentieren.
2.3 Die Versuchsdauer für den Nachweis der Resttragfähigkeit beträgt 24 h. Die Standzeit der zerstörten VSG-Verglasung unter Belastung sowie ein eventuelles Herabfallen von Glasbruchstücken ist zu registrieren.
Folgende Prüflasten sind in der Regel aufzubringen:
2.4 Der Versuch gilt in der Regel als bestanden, wenn die Standzeit mindestens 30 Minuten beträgt und keine Bruchstücke herabfallen, die größer sind als in DIN 1249-12 beschrieben.
Befinden sich Verkehrsflächen unterhalb der Verglasung gilt der Versuch erst nach einer Standzeit von 24 h als bestanden.
3. Rechnerische Nachweise unter statischer Belastung
3.1 Die Verglasungen sind für den Lastfall Eigengewicht und gleichmäßig verteilte Verkehrslasten nach DIN 1055 zu bemessen. Zusätzlich ist der Lastfall Eigengewicht und Einzellast (Aufstandsfläche 100 mm × 100 mm) in ungünstigster Laststellung zu untersuchen.
Die Größe der Einzellast beträgt 1 kN pro Scheibe, wenn sichergestellt ist, dass nur eine Person die Einzelscheibe betritt.
3.2 Bei den rechnerischen Nachweisen der Verglasungen sind alle wesentlichen beanspruchungs- und deformationserhöhenden Einflüsse (Glasbohrungen, Randausschnitte unter Berücksichtigung von Eckausrundungen, Einspannungen, Deformationen der Stützkonstruktion, Abheben nicht gehaltener Ecken, Temperaturdehnungen, Lagerexzentrizitäten, Montagezwängungen, Toleranzen von Verglasung und Unterkonstruktion usw.) zu berücksichtigen.
3.3 Bei den Spannungs- und Durchbiegungsnachweisen der VSG-Scheiben darf ein günstig wirkender Schubverbund zwischen den Einzelschichten nicht berücksichtigt werden.
Die Hauptzugspannungen an der Glasoberfläche und im Bereich der Bohrlochleibung sowie die Durchbiegungsgrenzen dürfen die in den TRLV angegebenen Werte nicht überschreiten. Bei Verwendung von TVG gelten die Werte der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für TVG.
Nachweise bei von der TRLV abweichenden nicht betretbaren Überkopfverglasungen | Anlage 4 zum Erlass vom 21. Dezember 2004 VI 2-2 - 64 b 16/01 - 8/2004 |
1. Fallversuche (harter Stoß) mit einer 4,1 kg schweren Stahlkugel
Es sind Kugelfallversuche mit einer Stahlkugel nach DIN 5401 (Gewicht 4,1 kg) aus einer Fallhöhe von 1 m durchzuführen (Versuchstemperatur 23 °C).
1.1 Als Auftreffstellen sind diejenigen Stellen des Bauteiles zu wählen, bei deren dynamischer Beanspruchung die größte Wahrscheinlichkeit eines Versagens besteht.
Auftreffstellen sind in der Regel die Stützweiten-Mitten und die Auflagerbereiche des Bauteiles. Bei asymmetrischen, geneigten und gewölbten Teilen oder bei asymmetrischer oder geneigter Lagerung der Bauteile sind die Auftreffstellen im Einzelfall zu ermitteln.
1.2 Das zu prüfende Bauteil ist für den Fallversuch den bestimmungsgemäßen Einbauzuständen entsprechend zu stützen, zu lagern und zu befestigen. Sind unterschiedliche Einbauzustände vorgesehen, sind Fallversuche in allen Einbauzuständen oder dem ungünstigsten erforderlich.
1.3 Anforderung:
Die Verglasung darf nicht von den Lagern rutschen, nicht vom Stoßkörper durchstoßen werden und es dürfen keine Bruchstücke herabfallen, die größer sind als in DIN 1249-12 beschrieben.
Bei Isolierverglasungen darf die obere Scheibe durch die Stoßversuche zerstört werden. Die vorgenannten Bedingungen für das Bestehen der Stoßversuche gelten für die untere Scheibe der Isolierverglasung.
2. Resttragfähigkeit (an der durch den harten Stoß geschädigten Verglasung durchzuführen)
2.1 Die Restragfähigkeit muss an den durch die Abwürfe der Stahlkugel geschädigten Verglasungen im Regelfall unter halber Verkehrslast (Wind bzw. Schnee) untersucht werden. Es ist mindestens eine Prüflast von 0,5 kN/m2 aufzubringen. Bei innenliegenden Überkopfverglasungen beträgt die Prüflast im Regelfall 0,2 kN/m2.
Kommt eine Isolierverglasung zum Einsatz, ist zusätzlich das Eigengewicht der oberen Scheibe als Prüflast aufzubringen.
Bei Isolierverglasungen wird die Resttragfähigkeit an der unteren Scheibe untersucht.
2.2 Sind Einzelschichten von Verbundscheiben, die ungeschützte Kanten besitzen, oder Schichten von besonders gefährdeten Sonderkonstruktionen, durch die Stoßversuche noch nicht völlig zerstört, sind die noch ungeschädigten Glasschichten durch Anschlagen (statisch ungünstige Risse sind anzustreben) zu brechen.
Das Rissbild ist zu dokumentieren.
2.3 Die Versuchsdauer für den Nachweis der Resttragfähigkeit beträgt 24 Stunden.
Die Standzeit der zerstörten VSG-Verglasung unter Belastung sowie ein eventuelles Herabfallen von Glasbruchstücken ist zu registrieren.
2.4 Der Versuch gilt in der Regel als bestanden, wenn die Standzeit mindestens 24 Stunden beträgt und keine Bruchstücke herabfallen, die größer sind als in DIN 1249-12 beschrieben.
Befinden sich keine Verkehrsflächen unterhalb der Verglasung, kann eine Standzeit von 30 Minuten als ausreichend erachtet werden.
3. Rechnerische Nachweise unter statischer Belastung
3.1 Die Verglasungen sind für den Lastfall Eigengewicht und gleichmäßig verteilte Verkehrslasten nach DIN 1055 zu bemessen.
3.2 Bei den rechnerischen Nachweisen der Verglasungen sind alle wesentlichen beanspruchungs- und deformationserhöhenden Einflüsse (Glasbohrungen, Randausschnitte unter Berücksichtigung von Eckausrundungen, Einspannungen, Deformationen der Stützkonstruktion, Abheben nicht gehaltener Ecken, Temperaturdehnungen, Lagerexzentrizitäten, Montagezwängungen, Toleranzen von Verglasung und Unterkonstruktion usw.) zu berücksichtigen.
3.3 Bei den Spannungs- und Durchbiegungsnachweisen der VSG-Scheiben darf ein günstig wirkender Schubverbund zwischen den Einzelschichten nicht berücksichtigt werden.
Die Hauptzugspannungen an der Glasoberfläche und im Bereich der Bohrlochleibung sowie die Durchbiegungsgrenzen dürfen die in den TRLV angegebenen Werte nicht überschreiten. Bei Verwendung von TVG gelten die Werte der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für TVG.
Anforderungen an absturzsichernde doppelschalige Glasfassaden | Anlage 5 zum Erlass vom 21. Dezember 2004 VI 2-2 - 64 b 16/01 - 8/2004 |
Häufig werden doppelschalige raumhohe Fassaden mit innerer öffenbaren Isolierverglasung und äußerer punkt- oder linienförmig gehaltener Einfachverglasung ausgeführt. In den überwiegenden Fällen sind die Fassadenzwischenräume der Doppelfassaden nur zu Wartungs- und Reinigungsarbeiten zugänglich. Der Fassadenzwischenraum wird dann im Regelfall zur natürlichen Belüftung genutzt. Die Fensterflügel sind in diesen Fällen mit Drehflügelbegrenzern oder anderen Einrichtungen ausgestattet, die ein vollständiges Öffnen der Verglasungselemente durch nicht autorisierte Personen verhindern.
Wegen Anforderungen an die Absturzsicherheit der inneren und äußeren Fassade bzw. des Schutzes von Personen unterhalb der Fassade sollte die Doppelfassade als ein zusammenwirkendes System betrachtet werden. In A-D sind verschiedene Varianten und an sie gestellte Anforderungen dargestellt.
A Äußere Fassade absturzsichernd, innere Fassade ohne Absturzsicherung (nur zum Teil von der Zustimmung im Einzelfall freigestellt, siehe Nr. 2.5)
Der Fassadenzwischenraum ist begehbar, die Absturzsicherung wird von der äußeren Fassade übernommen.
Anforderungen:
Die äußere Fassade ist entsprechend der TRAV als Verglasung der Kategorie A oder C auszuführen.
Über die volle Breite des Fassadenzwischenraumes muss mindestens ein Laufrost angeordnet sein.
Bei begehbaren Fassadenzwischenräumen ist der statische Nachweis mit einer Holmlast von 1,0 kN/m in 1,0 m Höhe zu erbringen. Wird der Fassadenzwischenraum nur zu Wartungs- und Reinigungsarbeiten betreten, ist der statische Nachweis mit der halben Holmlast ausreichend.
Anforderungen an die dem Innenraum zugewandte Scheibe der inneren Fassade können von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde je nach Art der Nutzung des Gebäudes und Verkehrsaufkommen im Innenraum vor der Fassade festgelegt werden. Eine schriftliche Erklärung der Bauaufsichtsbehörde, welche Anforderungen gestellt werden, ist dem Antrag auf Zustimmung im Einzelfall beizufügen. Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, die dem Raum zugewandte Scheibe in VSG oder ESG auszuführen.
B Innere Fassade absturzsichernd, äußere Fassade ohne Absturzsicherung
Die Absturzsicherung wird von der inneren Fassade übernommen. Der Fassadenzwischenraum ist zu Wartungs- und Reinigungsarbeiten betretbar, das Personal ist seilgesichert.
Anforderungen:
Die innere Fassade ist gemäß den TRAV, Kategorie A oder C herzustellen.
Die innere Fassade darf nur von autorisiertem Personal öffenbar sein.
An die äußere Fassade werden keine absturzsichernden Anforderungen gestellt, jedoch Anforderungen an die Bruchsicherheit. Aus diesem Grunde ist ein Kugelfallversuch mit einer 4,1 kg Stahlkugel durchzuführen. Die Fallhöhe richtet sich nach der Breite des Fassadenzwischenraumes.
Ist kein unabhängiger Handlauf vorhanden, ist der statische Nachweis der Verglasung mit einer Holmlast von 0,5 kN/m in 1,0 m Höhe zu erbringen.
Liegt die Verglasung über Verkehrsflächen oder ist von einer Gefährdung des Raumes unterhalb der Verglasung durch herabfallende Glasbruchstücke auszugehen, ist die Verglasung in jedem Fall in ESG-H oder VSG auszuführen.
C Innere Fassade absturzsichernd, äußere Fassade bedingt absturzsichernd
Die Absturzsicherung wird von der inneren Fassade übernommen. Der Fassadenzwischenraum ist zu Wartungs- und Reinigungsarbeiten betretbar, das Personal ist nicht seilgesichert.
Anforderungen:
Die innere Fassade ist gemäß den TRAV, Kategorie A oder C, herzustellen.
Die innere Fassade darf nur von autorisiertem Personal öffenbar sein.
Da das Personal nicht seilgesichert ist, werden an die äußere Fassade ebenfalls Anforderungen an die Absturzsicherheit gestellt. Die äußere Fassade muss im Aufbau den in den TRAV für die Kategorie A oder C genannten Ausführungsvarianten entsprechen. Da von einer verminderten Anprallenergie ausgegangen werden kann, ist auch für Verglasungen der Kategorie A der Nachweis unter stoßartiger Belastung für Kategorie C nach TRAV ausreichend.
Ist kein unabhängiger Handlauf vorhanden, ist der statische Nachweis für die innere Verglasung mit einer Holmlast von 1,0 kN/m in 1 m Höhe und für die äußere Verglasung mit einer Holmlast von 0,5 kN/m in 1,0 m Höhe zu erbringen.
D Außen- und Innenfassade sind ein zusammenwirkendes System
Die Absturzsicherung wird von beiden Fassaden übernommen. Außen- und Innenfassade bilden ein zusammenwirkendes System. Die innere Fassade ist eine raumhohe Verglasung, sie entspricht zum Beispiel der Kategorie A. Der Fassadenzwischenraum ist zu Wartungs- und Reinigungsarbeiten betretbar.
Anforderungen:
Über die volle Breite des Fassadenzwischenraumes muss ein Laufrost angeordnet sein.
Beim Durchstoßen der inneren Verglasung muss die restliche Energie über die Außenschale aufgenommen werden. Als Nachweis der Tragfähigkeit unter stoßartigen Einwirkungen sind in der Regel für die Innen- und Außenfassade Pendelschlagversuche nach Kategorie C der TRAV ausreichend.
Von der inneren Fassade darf keine Verletzungsgefahr ausgehen. Aus diesem Grunde darf für die innere Fassade nur ESG oder VSG verwandt werden. Die innere Fassade darf nur von autorisiertem Personal öffenbar sein.
Der statische Nachweis muss für die innere Fassade mit einer Holmlast von 1,0 kN/m in 1,0 m Höhe und für die äußere Fassade, wenn kein unabhängiger Handlauf vorhanden ist, mit einer Holmlast von 0,5 kN/m in 1 m Höhe erbracht werden. Eine Seilsicherung des Wartungs- und Reinigungspersonals verändert nicht die Anforderungen
Tabelle: Übersicht der Anforderungen an Doppelglasfassaden mit Absturzsicherung
Funktion der Doppelfassade | Anforderungen an die innere Fassade/Fassadenzwischenraum | Anforderungen an die äußere Fassade | Bemerkungen | |
A | äußere Fassade absturzsichernd, innere Fassade keine Anforderung | je nach Art und Nutzung des Innenraumes vor der Fassade, Festlegung durch die untere Bauaufsichtsbehörde es muss mindestens ein Laufrost über die volle Breite vorhanden sein | Anforderungen der Kategorie A oder C, je nach Ausführung der Fassade, ist der Fassadenzwischenraum nur für Reinigungspersonal betretbar, darf der statische Nachweis der Verglasung mit einer Holmlast von 0,5 kN/m in 1,0 m Höhe erbracht werden | Fassadenzwischenraum darf im Gegensatz zu allen anderen Varianten begehbar sein (nicht nur für Reinigungspersonal) |
B | innere Fassade absturzsichernd, Wartungs- und Reinigungspersonal seilgesichert | Pendelschlagversuch und statischer Nachweis nach Kategorie A oder C, je nach der Ausführung der Verglasung, Fassade nur von autorisiertem Personal öffenbar, Holmlast 1,0 kN/m in 1,0 m Höhe | harter Stoß mit 4,1-kg-Stahlkugel, Fallhöhe entsprechend der Breite des Fassadenzwischenraumes, Holmlast 0,5 kN/m in 1,0 m Höhe, befinden sich Verkehrsflächen unterhalb der Fassade, ist sie in ESG-H oder VSG herzustellen | äußere Fassade muss bruchsicher sein |
C | innere Fassade absturzsichernd, äußere Fassade bedingt absturzsichernd, wegen nicht seilgesichertem Wartungs- und Reinigungspersonal | Pendelschlagversuch und statischer Nachweis nach Kategorie A oder C, je nach Ausführung der Verglasung, Fassade nur von autorisiertem Personal öffenbar, Holmlast 1,0 kN/m in 1,0 m Höhe | Pendelschlagversuch nach Kategorie C auch für Verglasungen der Kategorie A, Holmlast 0,5 kN/m in 1,0 m Höhe | da von einer verminderten Anprallenergie auf die äußere Fassade ausgegangen wird, werden bei Verglasungen der Kategorie A die Anforderungen an Verglasungen der Kategorie C der TRAV als ausreichend erachtet |
D | äußere und innere Fassaden übernehmen zusammen die Absturzsicherung | raumhohe Verglasung in ESG oder VSG, Pendelschlagversuch gemäß Kategorie C der TRAV, Fassade nur von autorisiertem Personal öffenbar, Holmlast 1,0 kN/m in 1,0 m Höhe, Laufrost über die volle Breite des Fassadenzwischenraumes | Ausführung der Verglasung entsprechend Kategorie A oder C, Pendelschlagversuch gemäß Kategorie C der TRAV, Holmlast von 0,5 kN/m in 1,0 m Höhe | durch die innere Fassade wird die Anprallenergie auf die äußere Fassade abgemindert, siehe auch Bemerkung zu C |
Verglasungskonstruktionen mit filigraner Tragkonstruktion | Anlage 6 zum Erlass vom 21. Dezember 2004 VI 2-2 - 64 b 16/01 - 8/2004 |
Werden Verglasungen von filigranen Tragkonstruktionen (zum Beispiel seilunterspannten Metallstäben oder reinen Seilkonstruktionen) getragen, ist das Verformungsverhalten der lastabtragenden Glasunterkonstruktion durch Brandbelastung und die hieraus erhöhte Bruchgefahr der Verglasung durch Temperaturspannungen vom Gutachter mit zu beurteilen.
Filigrane Verglasungskonstruktionen werden häufig in Atrien, Wintergärten oder als äußere Fassade von Doppelfassaden eingebaut. Als besonders empfindlich sind punktgehaltene Verglasungen aus ESG-Einfachverglasungen oder Isolierverglasungen aus ESG einzustufen.
Besondere Aufmerksamkeit soll bei der Beurteilung den lastabtragenden Unterkonstruktionen und den Anschlüssen gelten.
Insbesondere bei stark beanspruchten und leichten Unterkonstruktionen besteht die Gefahr, dass es infolge des Verformungsverhaltes durch Temperaturbelastung bei Brandeinwirkung zu Zwängungen im Bohrlochbereich punktgehaltener Verglasungen kommt. Dies führt wegen der fehlenden Resttragfähigkeit bei ESG-Scheiben zum Versagen der Verglasung. Verstärkt wird die Bruchgefahr durch Ungenauigkeiten bei der Fertigung und Montage oder durch fehlende Verschiebemöglichkeiten im Punktlager.
Zu bedenken ist, dass nicht nur die direkte Brandeinwirkung zum Versagen einer Verglasungskonstruktion führen kann, sondern, dass hierfür auch heiße Brandgase verantwortlich sein können. Strömen zum Beispiel bei einem Bürobrand Heißgase in Fassadenzwischenräume oder Atrien, können diese bei entsprechenden Temperaturverhältnissen eine Formänderung der Tragkonstruktion bewirken und somit ein Versagen der Verglasung auslösen.
Handelt es sich um eine durch Brandeinwirkungen besonders gefährdete Verglasungskonstruktion, ist zum einen dem Gutachter das Brandkonzept darzulegen, damit günstig wirkende Gegebenheiten, zum Beispiel Sprinkleranlage, in die Beurteilung mit einfließen können. Zum anderen ist mit der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zu klären, ob die speziellen Gefahren, die von einer filigranen Verglasungskonstruktion ausgehen können, im Brandschutzkonzept genügend berücksichtigt wurden. Es ist sicherzustellen, dass eine Gefährdung von Verkehrsflächen, Flucht- und Rettungswegen sowie Angriffswegen für die Feuerwehr ausgeschlossen wird. Dies ist durch eine entsprechende Erklärung der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zu belegen.
Auszug aus der Liste der im Land Hessen bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen | Anlage 7 zum Erlass vom 21. Dezember 2004 VI 2-2 - 64 b 16/01 - 8/2004 |
Werden Verglasungen von filigranen Tragkonstruktionen (zum Beispiel seilunterspannten Metallstäben oder reinen Seilkonstruktionen) getragen, ist das Verformungsverhalten der lastabtragenden Glasunterkonstruktion durch Brandbelastung und die hieraus erhöhte Bruchgefahr der Verglasung durch Temperaturspannungen vom Gutachter mit zu beurteilen.
Filigrane Verglasungskonstruktionen werden häufig in Athen, Wintergärten oder als äußere Fassade von Doppelfassaden eingebaut. Als besonders empfindlich sind punktgehaltene Verglasungen aus ESG-Einfachverglasungen oder Isolierverglasungen aus ESG einzustufen.
Besondere Aufmerksamkeit soll bei der Beurteilung den lastabtragenden Unterkonstruktionen und den Anschlüssen gelten. Insbesondere bei stark beanspruchten und leichten Unterkonstruktionen besteht die Gefahr, dass es infolge des Verformungsverhaltes durch Temperaturbelastung bei Brandeinwirkung zu Zwängungen im Bohrlochbereich punktgehaltener Verglasungen kommt. Dies führt wegen der fehlenden Resttragfähigkeit bei ESG-Scheiben zum Versagen der Verglasung. Verstärkt wird die Bruchgefahr durch Ungenauigkeiten bei der Fertigung und Montage oder durch fehlende Verschiebemöglichkeiten im Punktlager. Zu bedenken ist, dass nicht nur die direkte Brandeinwirkung zum Versagen einer Verglasungskonstruktion führen kann, sondern, dass hierfür auch heiße Brandgase verantwortlich sein können. Strömen zum Beispiel bei einem Bürobrand Heißgase in Fassadenzwischenräume oder Atrien, können diese bei entsprechenden Temperaturverhältnissen eine Formänderung der Tragkonstruktion bewirken und somit ein Versagen der Verglasung auslösen. Handelt es sich um eine durch Brandeinwirkungen besonders gefährdete Verglasungskonstruktion, ist zum einen dem Gutachter das Brandkonzept darzulegen, damit günstig wirkende Gegebenheiten, zum Beispiel Sprinkleranlage, in die Beurteilung mit einfließen können. Zum anderen ist mit der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zu klären, ob die speziellen Gefahren, die von einer filigranen Verglasungskonstruktion ausgehen können, im Brandschutzkonzept genügend berücksichtigt wurden. Es ist sicherzustellen, dass eine Gefährdung von Verkehrsflächen, Flucht- und Rettungswegen sowie Angriffswegen für die Feuerwehr ausgeschlossen wird. Dies ist durch eine entsprechende Erklärung der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zu belegen.
Auszug aus der Bauregelliste A Teil 1, Ausgabe 2004/2 | Anlage 8 zum Erlass vom 21. Dezember 2004 VI 2-2 - 64 b 16/01 - 8/2004 |
Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV) - Fassung Januar 2003 - | Anlage 9 zum Erlass vom 21. Dezember 2004 VI 2-2 - 64 b 16/01 - 8/2004 |
ENDE |