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Planzeichenverordnung Regionalpläne
Verordnung über die Anforderungen an die Form und den Mindestinhalt von Regionalplänen

- Hessen -

Vom 10. November 1997
(GVBl. Nr. 27 vom 30.12.1997 S. 479; 18.09.2005 S. 648 05; 24.10.2010 S. 374)


Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 29. November 1994 (GVBl. I S. 707) wird verordnet:

§ 1 Regionalpläne

(1) Ziele der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Enthalten die Regionalpläne neben den Zielen nachrichtliche Übernahmen von nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzten oder beabsichtigten Planungen, sollen diese soweit möglich in die Begründung aufgenommen werden.

(3) Wird für einzelne Darstellungskategorien der vorgesehene Entwicklungszeitraum von zehn Jahren überschritten, so ist dies zu begründen.

(4) Text, Begründung und zeichnerische Darstellungen sind einheitlich zu gliedern.

§ 2 Mindestinhalte 05

Neben den Darstellungen nach § 9 Abs. 4 des Hessischen Landesplanungsgesetzes enthalten die Regionalpläne insbesondere:

  1. die regionalen und überörtlichen Verkehrsachsen und deren Verknüpfung mit einem Siedlungsstrukturkonzept einschließlich der Schwerpunkte der Wohnsiedlungsentwicklung sowie - auf der Basis eines Gewerbeflächenkonzeptes - der Schwerpunkte der gewerblichen Entwicklung und
  2. die raumbedeutsamen Aussagen der regionalen Entwicklungskonzepte.

§ 3 Form der Darstellung 05

(1) Grundlage der zeichnerischen Darstellung der Regionalpläne ist die Topographische Karte des Landesvermessungsamtes im Maßstab 1 : 100.000. Die Darstellung soll in einer Karte erfolgen. Die Gliederung in räumliche oder sachliche Teilpläne bedarf der Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde. Zeichnerische Darstellungen sind, sofern erforderlich, in Bestand und Planung zu unterscheiden. Darstellungen außerhalb der Planungsregionen können nachrichtlich aufgenommen werden, wenn dies zum Verständnis der Pläne zweckmäßig ist oder ihnen grenzüberschreitende Planungen zugrunde liegen. Den textlichen Darstellungen können Textkarten beigefügt werden.

(2) Die aus der Anlage ersichtlichen Planzeichen und ihre Begriffsbestimmung sind für die Darstellungen in der Karte zu verwenden. Soweit aufgrund regionaler Besonderheiten weitere Planzeichen erforderlich sind, können diese sinngemäß aus den eingeführten Planzeichen entwickelt werden und mit Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde verwandt werden. Die verwendeten Planzeichen sind in den Karten der Regionalpläne zu erläutern.

(3) Redaktionelle und rein technisch bedingte Änderungen der Planzeichen, die ihren Inhalt und ihre Begriffsbestimmung unberührt lassen, sind zulässig.

(4) Die Regionalpläne sind digital zu erstellen und zu führen.

§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 05

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft

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Planzeichenübersicht Anlage 05
Nr.PlanzeichenBezeichnungDefinition
1. Siedlungsstruktur
1.1.1.Vorranggebiet Siedlung BestandFlächen für Siedlungszwecke: Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, dazugehörige kleinere gewerbliche Bauflächen, Sonderbauflächen (incl. großflächiger Einzelhandel) sowie ergänzende innerörtliche Verkehrs- und Grünflächen (incl. Kleingartenanlagen). Im Zusammenhang bebaute Ortslagen sowie Flächen, für die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Regionalplans ein rechtskräftiger Bebauungsplan für Siedlungszwecke besteht.
1.1.2.Vorranggebiet Siedlung PlanungFlächen für Siedlungszwecke: Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, dazugehörige kleinere gewerbliche Bauflächen, Sonderbauflächen (incl. großflächiger Einzelhandel) sowie ergänzende innerörtliche Verkehrs- und Grünflächen (incl. Kleingartenanlagen). Regionalplanerisch vorgesehene Flächen für o.g. Siedlungszwecke bei einem Wohnsiedlungsflächenbedarf in der Regel ab 5 ha.
1.2.1. Vorranggebiet Industrie und Gewerbe BestandBebaute Industrie- und Gewerbeflächen sowie Flächen, für die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Regionalplans ein rechtskräftiger Bebauungsplan für Industrie oder Gewerbe besteht.
1.2.2. Vorranggebiet Industrie und Gewerbe PlanungFlächen für Neuansiedlungs-, Erweiterungs- und Verlagerungsbedarf von Industrie und Gewerbe (ohne großflächigen Einzelhandel) ab 5 ha.
1.3. SiedlungsbeschränkungsgebietFlächen in der Umgebung von Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen, in denen aus Vorsorge zum Schutz vor Fluglärm eine Bebauung im Sinne einer Besiedlung zu Wohnzwecken nicht stattfinden soll.
2. Sondergebiete
2.1.Vorranggebiet BundFlächen mit Nutzungen aufgrund besonderer Rechte des Bundes außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage ab einer Größenordnung von 10 ha. Entfällt die Sondernutzung, treten die unterlegten Planungsvorstellungen an ihre Stelle.
3.  Natur und Landschaft
3.1.1.Vorranggebiet für Natur und Landschaft
  1. Naturschutzgebiete einschließlich ihrer Schutz- und Pufferzonen, Auenverbund-Landschaftsschutzgebiete (Zone 1), Kernzonen oder wichtigste Bereiche eines Nationalparks,
  2. gesetzlich geschützte Biotope, ggf. großflächige Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile, Kernzonen oder wichtigste Bereiche eines Naturparks oder Biosphärenreservats,
  3. Gebiete nach § 20a oder § 20b Hessisches Naturschutzgesetz (Natura 2000-Gebiete) im Sinne von Buchstabe a) soweit sie ausgewiesen, erklärt oder bekannt gemacht oder dazu vorgesehen sind. Sie bilden die Grundstruktur eines ökologischen Verbundsystems; dargestellt sind Gebiete ab 5 ha Größe, kleinere Gebiete können zu größeren Einheiten zusammengefasst sein.
3.1.2. Vorbehaltsgebiet für Natur und LandschaftGebiete nach § 20a oder § 20b Hessisches Naturschutzgesetz (Natura 2000-Gebiete) und großflächige Vorkommen streng geschützter Arten, soweit nicht Vorranggebiete; Pflege-, Entwicklungs- und Ergänzungsflächen zum Aufbau und zur Sicherung eines ökologischen Verbundsystems einschließlich Ausgleich bzw. Ersatz für Eingriffe und Kohärenzausgleich.
3.2.1. Vorranggebiet Regionaler GrünzugGebiete zur Sicherung der Freiräume und ihrer Funktionen (Gliederung der Siedlungsgebiete, Schutz des Wasserhaushalts und der klimatischen Verhältnisse, Erhaltung der Erholungseignung) in den Verdichtungs- und Ordnungsräumen sowie in den Teilräumen mit vergleichbarer Siedlungsdynamik.
3.2.2.Vorranggebiet RegionalparkkorridorRegionalbedeutsame Grünverbindung für die Gliederung, Gestaltung und ökologische Verbesserung des Regionalparks einschließlich des Fuß- und Radwegenetzes zur Erschließung des Erholungs- und Erlebnisraums.
3.3. Vorbehaltsgebiet für besondere KlimafunktionenFlächen zur Sicherung guter lufthygienischer und bioklimatischer Verhältnisse durch Sicherung von Kalt- und Frischluftentstehung und der Luftleitbahnen für ihren Abfluss.
4. Wasserversorgung
4.1Vorbehaltsgebiet für den GrundwasserschutzFlächen zum Schutz des Grundwassers vor Beeinträchtigungen; Flächen mit geringer natürlicher Schutzwirkung gegenüber Grundwasserverschmutzung.
4.2.1. Trinkwassergewinnungsanlage BestandBestehende Einrichtung der Trinkwassergewinnung mit einer Fördermenge von 1 Mio. m3/a und mehr.
4.2.2. Trinkwassergewinnungsanlage PlanungGeplante Einrichtung der Trinkwassergewinnung mit einer Fördermenge von 1 Mio. m3/a und mehr.
4.3.1. Fernwasserleitung BestandBestehende Fernwasserleitung ab 400 mm Durchmesser.
4.3.2. Fernwasserleitung PlanungGeplante Fernwasserleitung ab 400 mm Durchmesser.
5. Hochwasserschutz
5.1.1. Vorranggebiet für vorbeugenden HochwasserschutzÜberschwemmungsgebiete nach § 13 Hessisches Wassergesetz; rückgewinnbarer / zusätzlicher Retentionsraum, dessen Abgrenzung fachlich gesichert ist; nicht im Zusammenhang bebaute Gebiete hinter Schutzeinrichtungen, die stark überflutungsgefährdet sind und daher ein Bauverbot erfordern.
5.1.2. Vorbehaltsgebiet für vorbeugenden HochwasserschutzErkennbarer rückgewinnbarer / zusätzlicher Retentionsraum, dessen Abgrenzung fachlich noch nicht ausreichend gesichert ist; wasserrechtlich nicht sicherbare überschwemmungsgefährdete Gebiete; Gebiete hinter Schutzeinrichtungen, die überflutungsgefährdet sind und eine gefährdungsangepasste Nutzung erfordern; wasserrechtliche Ausgleichsflächen.
5.2.1. Rückhaltebecken BestandBestehendes Rückhaltebecken ab 10 ha innerhalb eines Vorranggebietes für vorbeugenden Hochwasserschutz.
5.2.2. Rückhaltebecken PlanungGeplantes Rückhaltebecken ab 10 ha innerhalb eines Vorbehaltsgebietes für vorbeugenden Hochwasserschutz.
6. Land- und Forstwirtschaft 
6.1.1. Vorranggebiet für LandwirtschaftFlächen der Feldflur, die für die landwirtschaftliche Nutzung einschließlich Wein-, Obst- und Gartenbau besonders geeignet sind und/oder die dauerhaft für diese Nutzung erhalten bleiben sollen.
6.1.2. Vorbehaltsgebiet für LandwirtschaftFür die landwirtschaftliche Nutzung einschließlich Wein-, Obst- und Gartenbau geeignete Flächen; in geringem Umfang ist eine Inanspruchnahme dieser Flächen für die Freizeitnutzung und Kulturlandschaftspflege, für Siedlungs- und gewerbliche Zwecke bis zu 5 ha Fläche bei Ortsteilen ohne entsprechende "Vorranggebiete Planung" sowie für Aufforstung oder Sukzession bis zu 5 ha gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 ROG möglich.
6.2.1. Vorranggebiet für ForstwirtschaftFlächen, die dauerhaft bewaldet bleiben sollen.
6.2.2. Vorbehaltsgebiet für ForstwirtschaftFlächen ab 5 ha, die für Aufforstung oder Sukzession vorgesehen und/oder für Ausgleichsmaßnahmen geeignet sind und die mit rechtlicher Bindungswirkung Wald werden sollen.
7. Rohstoffsicherung
7.1.1. Vorbehaltsgebiet oberflächennaher LagerstättenFlächen zur Sicherung abbauwürdiger Rohstofflagerstätten.
7.1.2. Vorbehaltsgebiet oberflächennaher Lagerstätten bis zu 10 haFläche zur Sicherung abbauwürdiger Rohstofflagerstätten bis zu 10 ha.
7.2.1. Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten BestandFür den Abbau oberflächennaher Rohstoffe fachrechtlich (Rahmenbetriebsplan, Planfeststellungsverfahren usw.) genehmigte Flächen sowie ggf. Arrondierungsflächen.
7.2.2. Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten Bestand bis zu 10 haFür den Abbau oberflächennaher Rohstoffe fachrechtlich (Rahmenbetriebsplan, Planfeststellungsverfahren usw.) genehmigte Fläche sowie ggf. Arrondierungsflächen bis zu 10 ha.
7.3.1. Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten PlanungFlächen für regionalplanerisch - jedoch noch nicht fachplanerisch abgestimmte Abbauvorhaben für oberflächennahe Rohstoffe; Planungsperspektive: 25 Jahre.
7.3.2. Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten Planung bis zu 10 haFläche für regionalplanerisch - jedoch noch nicht fachplanerisch - abgestimmte Abbauvorhaben für oberflächennahe Rohstoffe bis zu 10 ha; Planungsperspektive: 25 Jahre. Kleinflächige Erweiterungen können auch nur textlich erfasst sein.
8. Energieversorgung
8.1.1. Hochspannungsleitung BestandBestehende Hochspannungsleitung einschließlich Umspannanlage ab ggf. 110 kV-Nennspannung und mehr.
8.1.2 Hochspannungsleitung PlanungGeplante Hochspannungsleitung einschließlich Umspannanlage ab ggf. 110 kV-Nennspannung und mehr.
8.1.3.LeitungsabbauBestehende Hochspannungsleitung ab 110 kV-Nennspannung und mehr, deren Abbau raumordnerisch festgelegt ist.
8.2.1. Kraftwerk BestandBestehende Fläche mit Einrichtungen zur Erzeugung und zur Einspeisung von elektrischer Energie ab in der Regel 110 kV-Nennspannung und mehr sowie ggf. von Wärme.
8.2.2.Kraftwerk PlanungGeplante Fläche mit Einrichtungen zur Erzeugung und zur Einspeisung von elektrischer Energie ab in der Regel 110 kV-Nennspannung und mehr sowie ggf. von Wärme
8.3.1.1. Vorranggebiet für Windenergienutzung BestandBestehende Fläche mit Einrichtungen zur Nutzung der Windenergie.
8.3.1.2. Vorranggebiet für Windenergienutzung Bestand bis zu 10 haBestehende Fläche bis zu 10 ha mit Einrichtungen zur Nutzung der Windenergie.
8.3.2.1. Vorranggebiet für Windenergienutzung PlanungGeplante Fläche für Einrichtungen zur Nutzung der Windenergie.
8.3.2.2. Vorranggebiet für Windenergienutzung Planung bis zu 10 haGeplante Fläche bis zu 10 ha für Einrichtungen zur Nutzung der Windenergie.
8.4.1. Rohrfernleitung BestandBestehende Rohrfernleitung ab 300 mm Durchmesser.
8.4.2. Rohrfernleitung PlanungGeplante Rohrfernleitung ab 300 mm Durchmesser.
9. Abfall- und Abwasserentsorgung
9.1.1. Abfallentsorgungsanlage BestandBestehende regional bedeutsame Anlage der Abfallbeseitigung und Abfallbehandlung.
9.1.2. Abfallentsorgungsanlage PlanungGeplante regional bedeutsame Anlage der Abfallbeseitigung und Abfallbehandlung.
9.2.1. Kläranlage BestandBestehende Abwasserbehandlungsanlage ab einer Größe von 20.000Einwohnergleichwerten (EGW).
9.2.2. Kläranlage PlanungGeplante Abwasserbehandlungsanlage ab einer Größe von 20.000Einwohnergleichwerten (EGW).
10.  Schiffsverkehr
10.1.1. Hafen BestandBestehende Land- und Wasserfläche mit Einrichtungen zur Nutzung durch den Schiffsverkehr.
10.1.2. Hafen PlanungGeplante Land- und Wasserfläche für Einrichtungen zur Nutzung durch den Schiffsverkehr.
11.  Luftverkehr
11.1.1. Flughafen BestandBestehende Fläche mit Einrichtungen überwiegend zur Nutzung durch den überregionalen und internationalen Flugverkehr.
11.1.2.Flughafen PlanungGeplante Fläche für Einrichtungen überwiegend zur Nutzung durch den überregionalen und internationalen Flugverkehr(Zusätzliche symbolhafte Darstellung nur bei Neuplanung).
11.2.1. Landeplatz BestandBestehende Fläche mit Einrichtungen überwiegend zur Nutzung durch den regionalen und ggf. überregionalen Flugverkehr sowie Segelflug.
11.2.2. Landeplatz PlanungGeplante Fläche für Einrichtungen überwiegend zur Nutzung durch den regionalen und ggf. überregionalen Flugverkehr sowie Segelflug.
12. Schienenverkehr
12.1.1. Fernverkehrsstrecke BestandBestehende Schienenstrecke überwiegend zur Nutzung durch den überregionalen und europäischen Fernbahnverkehr.
12.1.2. Fernverkehrsstrecke PlanungGeplante Schienenstrecke überwiegend zur Nutzung durch den überregionalen und europäischen Fernbahnverkehr.
12.2.1. Regional-, Nahverkehrs- bzw. S Bahnstrecke BestandBestehende Schienenstrecke überwiegend zur Nutzung durch den regionalen und überörtlichen Bahnverkehr.
12.2.2. Regional-, Nahverkehrs- bzw. S Bahnstrecke PlanungGeplante Schienenstrecke überwiegend zur Nutzung durch den regionalen und überörtlichen Bahnverkehr.
12.2.3.Trassensicherung stillgelegter StreckeBestehende Schienenstrecke zur Zeit ohne Nutzung durch den regionalen und überörtlichen Bahnverkehr, deren Trassenverlauf planerisch für eine Wiederinbetriebnahme zu sichern ist.
12.3.1. Haltepunkt im Fernverkehr BestandBestehende Einrichtung zur Nutzung im Personenfernverkehr auf Schienenstrecken.
12.3.2. Haltepunkt im Fernverkehr PlanungGeplante Einrichtung zur Nutzung im Personenfernverkehr auf Schienenstrecken.
12.4.1. Haltepunkt im Regional-, Nah bzw. S-Bahnverkehr BestandBestehende Einrichtung zur Nutzung im Personennahverkehr auf Schienenstrecken.
12.4.2. Haltepunkt im Regional-, Nah bzw. S-Bahnverkehr PlanungGeplante Einrichtung zur Nutzung im Personennahverkehr auf Schienestrecken.
12.5.1. Güterverkehrszentrum oder Terminal des Kombinierten Verkehrs BestandBestehende Fläche überwiegend zur Nutzung durch den überregionalen kombinierten Güterladungsverkehr mit Einrichtungen zum Güterumschlag zwischen Schiene, Straße, Wasserstraße (Kombinierter Verkehr - KV).
12.5.2. Güterverkehrszentrum oder Terminal des Kombinierten Verkehrs PlanungGeplante Fläche überwiegend zur Nutzung durch den überregionalenkombinierten Güterladungsverkehr mit Einrichtungen zum Güterumschlag zwischen Schiene, Straße, Wasserstraße (Kombinierter Verkehr - KV).
12.6.1. Regionales Logistikzentrum BestandBestehende Fläche mit Einrichtungen überwiegend zur logistischen Verknüpfung und Nutzung durch den regionalen Güterladungsverkehr.
12.6.2. Regionales Logistikzentrum PlanungGeplante Fläche für Einrichtungen überwiegend zur logistischen Verknüpfung und Nutzung durch den regionalen Güterladungsverkehr.
13.Straßenverkehr 
13.1.1. Bundesfernstraße mindestens vierstreifig BestandBestehender, mindestens vierstreifiger Abschnitt im überregional bedeutsamen Straßennetz überwiegend zur Nutzung durch den Fernverkehr.
13.1.2. Bundesfernstraße mindestens vierstreifig PlanungGeplanter, mindestens vierstreifiger Abschnitt im überregional bedeutsamen Straßennetz überwiegend zur Nutzung durch den Fernverkehr.
13.2.1.Bundesfernstraße zwei- oder dreistreifig BestandBestehender, mindestens zweistreifiger Abschnitt im regional bedeutsamen Straßennetz überwiegend zur Nutzung durch den Fernverkehr.
13.2.2.Bundesfernstraße zwei- oder dreistreifig PlanungGeplanter, mindestens zweistreifiger Abschnitt im regional bedeutsamen Straßennetz überwiegend zur Nutzung durch den Fernverkehr.
13.3.1. Sonstige regional bedeutsame Straße BestandBestehender Abschnitt im regional bedeutsamen Straßennetz (Landes-, Kreis- und ggf. auch Gemeindestraßen) überwiegend zur Nutzung durch den Regionalverkehr bei einem Mindestanteil von mehr als50% überörtlichem Straßenverkehr.
13.3.2. Sonstige regional bedeutsame Straße PlanungGeplanter Abschnitt im regional bedeutsamen Straßennetz (Landes-, Kreis- und ggf. auch Gemeindestraßen) überwiegend zur Nutzung durch den Regionalverkehr bei einem Mindestanteil von mehr als 50%überörtlichem Straßenverkehr.
13.4.1. Anschlussstelle BestandBestehende Einrichtung zur Verknüpfung von Abschnitten des Fernverkehrsstraßennetzes untereinander oder mit dem regional bedeutsamen Straßennetz.
13.4.2.Anschlussstelle PlanungGeplante Einrichtung zur Verknüpfung von Abschnitten des Fernverkehrsstraßennetzes untereinander oder mit dem regional bedeutsamen Straßennetz.
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