umwelt-online: Hessisches-Landesplanungsgesetz (1)

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HLPG - Hessisches Landesplanungsgesetz
- Hessen -

Vom 6. September 2002
(GVBl Hessen Teil I Nr. 23 vom 11.09.2002; 17.10.2005 S. 674 05; 24.10.2005 S. 694;12.12.2007 S. 851 07; 08.03.2011 S. 153 11; 16.12.2011 S. 786 11a; 12.12.2012 S. 590 12 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 360-17


zur aktuellen Fassung

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgabe der Raumordnung

Aufgabe der Raumordnung des Landes ist es, nach Maßgabe der Leitvorstellung und der Grundsätze des Raumordnungsgesetzes

  1. durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne,
  2. durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen,
  3. durch die Mitwirkung an der Raumordnung des Bundes, in der Europäischen Gemeinschaft und im größeren europäischen Raum

zur Landesentwicklung beizutragen und Vorsorge für die einzelnen Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen.

§ 2 Organisation der Raumordnung

(1) Die landesweite Raumordnung (Landesplanung) ist Aufgabe des Landes. Die Aufstellung der Regionalpläne wird den Regionalversammlungen (§ 22) übertragen; sie unterstehen dabei der Rechtsaufsicht des Landes.

(2) Für das Gebiet des Landes wird als Raumordnungsplan der Landesentwicklungsplan aufgestellt. Für die Regionen des Landes werden als Raumordnungspläne Regionalpläne aufgestellt.

(3) Im Landesentwicklungsplan und in den Regionalplänen können weitere Grundsätze der Raumordnung aufgestellt werden, soweit diese der Leitvorstellung und den Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes nicht widersprechen.

(4) Die Instrumente der Raumordnung sind so anzuwenden, dass die kommunalen Gebietskörperschaften die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft selbstverantwortlich gestalten und auf die Ziele und Maßnahmen der Landesplanung Einfluss nehmen können. Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraumes soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraumes einfügen (Gegenstromprinzip).

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Erfordernisse der Raumordnung:
    Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung,
  2. Ziele der Raumordnung:
    verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes,
  3. Grundsätze der Raumordnung:
    allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder aufgrund von § 2 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902) als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen,
  4. sonstige Erfordernisse der Raumordnung:
    in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen,
  5. öffentliche Stellen:
    Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  6. raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:
    Planungen einschließlich der Raumordnungspläne und raumbedeutsamer Fachpläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel,
  7. Raumordnungspläne:
    der Raumordnungsplan für das Landesgebiet nach § 7 und die Pläne für Teilräume des Landes (Regionalpläne) nach den §§ 9, 13 und 14,
  8. Festlegungen der Raumordnungspläne:
    die gesamten textlichen und zeichnerischen Aussagen und deren rechtliche Bindungswirkungen.

§ 4 Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung

(1) Ziele der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Dies gilt auch bei

  1. Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen öffentlicher Stellen,
  2. Planfeststellung und Genehmigungen mit der Rechtswirkung der Planfeststellung über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts.

(2) Die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Abs. 1 in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, gelten Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend, wenn

  1. öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder
  2. die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden.

(4) Bei Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bleibt unberührt. Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes - Immissionsschutzgesetzes sind die Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(5) Die Erfordernisse der Raumordnung haben ansonsten gegenüber Personen des Privatrechts keine Rechtswirkung. Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung oder Feststellung der Erfordernisse der Raumordnung sowie auf Zulassung einer Abweichung von den Zielen der Raumordnung besteht nicht.

(6) Weitergehende Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung aufgrund von Fachgesetzen bleiben unberührt.

§ 5 Bindungswirkungen bei besonderen Bundesmaßnahmen

(1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3, die für den Bund öffentliche Aufgaben durchführen,

  1. deren besondere öffentliche Zweckbestimmung einen bestimmten Standort oder eine bestimmte Linienführung erfordert oder
  2. die auf Grundstücken durchgeführt werden sollen, die nach dem Landbeschaffungsgesetz vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), oder nach dem Schutzbereichgesetz vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), in Anspruch genommen sind, oder
  3. über die in einem Verfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Allgemeinen Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Luftverkehrsgesetz, dem Atomgesetz oder dem Personenbeförderungsgesetz zu entscheiden ist, gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 oder 3 nur, wenn
    1. die zuständige Stelle oder Person nach § 8 Abs. 3 Satz 2 oder § 10 Abs. 3 beteiligt worden ist,
    2. das Verfahren nach Abs. 2 zu keiner Einigung geführt hat und
    3. die Stelle oder Person innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat.

(2) Macht eine Stelle oder Person nach Abs. 1 öffentliche Belange gegen ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung geltend, die unter den Voraussetzungen des Abs. 3 zum Widerspruch berechtigen würden, sollen sich der Träger der Planung und die Stelle oder Person unter Beteiligung der obersten Landesplanungsbehörde, des für Raumordnung zuständigen Bundesministeriums und des zuständigen Fachministeriums des Bundes innerhalb einer Frist von drei Monaten um eine einvernehmliche Lösung bemühen.

(3) Der Widerspruch nach Abs. 1 lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der widersprechenden Stelle oder Person nicht entstehen, wenn dieses

  1. auf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder
  2. mit der Zweckbestimmung des Vorhabens nicht in Einklang steht und das Vorhaben nicht auf einer anderen geeigneten Fläche durchgeführt werden kann.

(4) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, so kann die zuständige öffentliche Stelle oder Person nach Abs. 1 mit Zustimmung der nächsthöheren Behörde innerhalb angemessener Frist, spätestens sechs Monate ab Kenntnis der veränderten Sachlage, unter den Voraussetzungen von Abs. 3 nachträglich widersprechen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die widersprechende öffentliche Stelle oder Person die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

Zweiter Abschnitt
Pläne der Raumordnung

§ 6 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne 07

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind nach Maßgabe der Leitvorstellung des § 1 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes und des Gegenstromprinzips des § 2 Abs. 4 für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren.

(2) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen raumbedeutsamen Festlegungen der Fachplanungen enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und nach Maßgabe des Abs. 6 zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(3) Die Festlegungen der Raumordnungspläne können auch Gebiete bezeichnen

  1. die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete), oder
  2. in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete).

Die Vorrangfunktionen oder -nutzungen nach Nr. 1 können an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden; dies ist besonders zu kennzeichnen.

(4) In den Raumordnungsplänen sind Ziele der Raumordnung als solche zu kennzeichnen.

(5) Die Aufstellung räumlicher und sachlicher Teilpläne ist ausnahmsweise zulässig. Die Einbindung der Teilpläne in den Gesamtplan ist zu gewährleisten.

(6) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und miteinander abzuwägen. Der Umweltbericht nach Abs. 7 sowie die Stellungnahmen der öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit sind bei der Abwägung zu berücksichtigen. Die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und öffentlichen Belange sowie die privaten Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. Soweit hierbei oder bei der Zulassung von Abweichungen von den Zielen dieser Pläne die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (Flora-Fauna-Habitat-Gebiete) und der Europäischen Vogelschutzgebiete erheblich beeinträchtigt werden können, ist die Verträglichkeit und Zulässigkeit der Ziele der Raumordnung oder der Abweichung von diesen Zielen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.

(7) Bei der Aufstellung und Änderung der Raumordnungspläne ist eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr, L 197 S. 30) durchzuführen. In dem dabei nach den Kriterien des Anhangs 1 der Richtlinie 2001/42/EG zu erstellenden Umweltbericht sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der wesentlichen Zwecke des Raumordnungsplans zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht wird als gesonderter Teil der Begründung des Raumordnungsplans nach Abs. 9 beigefügt. Die öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, sind bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts zu beteiligen. Geringfügige Änderungen von Raumordnungsplänen bedürfen nur dann einer Umweltprüfung, wenn nach Art. 3 der Richtlinie 2001/42/EG anhand der Kriterien ihres Anhangs II festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Diese Feststellung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, zu treffen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in den Entwurf der Begründung der Planänderung aufzunehmen. Bei den Regionalplänen kann die Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn der Landesentwicklungsplan bereits eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG enthält. Die Umweltprüfung kann gemeinsam mit anderen, aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Verfahren zur Prüfung von Umweltauswirkungen durchgeführt werden.

(8).Den öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit ist frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung sowie zum Umweltbericht zu geben. Wird die Durchführung eines Plans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben, so ist dessen Beteiligung entsprechend den Grundsätzen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(9) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen. Die Begründung hat hinsichtlich der Umweltprüfung Angaben darüber zu enthalten, wie Umwelterwägungen, der Umweltbericht sowie die abgegebenen Stellungnahmen im Plan berücksichtigt wurden und welche Gründe nach Abwägung mit den geprüften anderweitigen Planungsmöglichkeiten für die Festlegungen des Plans entscheidungserheblich waren. Ferner sind die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt zu benennen. Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind zu überwachen.

§ 7 Landesentwicklungsplan 07

(1) Der Landesentwicklungsplan stellt die Festlegungen der Raumordnung für eine großräumige Ordnung und Entwicklung des Landes und seiner Regionen sowie die überregional bedeutsamen Planungen und Maßnahmen dar. Der Landesentwicklungsplan schränkt die Entscheidungsspielräume der Regionen nicht stärker ein, als dies zur Umsetzung von überregional bedeutsamen Vorgaben erforderlich ist.

(2) Der Landesentwicklungsplan soll insbesondere enthalten

  1. die Ordnungsräume, die Verdichtungsräume und die ländlichen Räume, die Oberzentren und Mittelzentren sowie die Anforderungen an die Ausweisung von Grundzentren,
  2. die Anforderungen an die Siedlungsstruktur, Wohn- und Gewerbeflächenentwicklung,
  3. die Trassen und Standorte für die Verkehrs- und Versorgungsinfrastruktur sowie die Anforderungen an die technische Infrastruktur und die Energiebereitstellung und -nutzung,
  4. die Darstellungen zur Freiraumstruktur insbesondere zu Naturschutz und Landschaftspflege, zu Land- und Forstwirtschaft sowie Denkmalpflege,
  5. die Anforderungen an den Schutz der natürlichen Ressourcen, den Hochwasserschutz, den Klimaschutz und die standortgebundene Rohstoffwirtschaft,
  6. eine Vorausschau zur Struktur und Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft für das Land und die Regionen, soweit dies möglich und zweckmäßig ist,
  7. das Landschaftsprogramm nach § 10 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619).

§ 8 Aufstellung und Änderung des Landesentwicklungsplans; Abweichungen 07 11

(1) Der Entwurf zur Aufstellung oder Änderung des Landesentwicklungsplans und des Umweltberichts wird von der obersten Landesplanungsbehörde unter Berücksichtigung der Planungen der obersten Landesbehörden erarbeitet.

(2) Die oberste Landesplanungsbehörde legt den Entwurf des Landesentwicklungsplans und des Umweltberichts der Landesregierung zur Beschlussfassung über die Einleitung der Anhörung vor.

(3) Der von der Landesregierung gebilligte Entwurf des Landesentwicklungsplans und der Umweltbericht wird dem Landtag zur Kenntnisnahme zugeleitet. Die oberste Landesplanungsbehörde leitet den Entwurf und den Umweltbericht zugleich den nachfolgenden Stellen zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu:

  1. dem Bund, den benachbarten Ländern und dem Verband Region Rhein-Neckar,
  2. den kommunalen Gebietskörperschaften und ihren Spitzenverbänden, dem Regionalverband Frankfurt/Rhein-Main sowie dem Zweckverband Raum Kassel,
  3. den Regionalversammlungen,
  4. den Organisationen der Wirtschaft und den Gewerkschaften,
  5. den nach dem Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzverbänden,
  6. dem Integrationsbeirat,
  7. der Landesarbeitsgemeinschaft der hessischen Frauenbeauftragten,
  8. den Aufgabenträgern in den Bereichen Verkehr sowie Ver- und Entsorgung,
  9. allen sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben von den Festlegungen des Landesentwicklungsplans in besonderem Maße berührt werden.

Der Entwurf und der Umweltbericht können den anzuhörenden Stellen auch als elektronisches Dokument übermittelt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Auf Verlangen sind diese zusätzlich als Schriftstücke zu übersenden. Die Stellungnahmen können schriftlich oder in elektronischer Form abgegeben werden.

(3a) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind der Entwurf des Landesentwicklungsplans und der Umweltbericht für die Dauer von zwei Monaten bei der obersten Landesplanungsbehörde und den oberen Landesplanungsbehörden öffentlich auszulegen. Gleichzeitig sollen der Entwurf und der Umweltbericht auf der Internetseite der obersten Landesplanungsbehörde eingestellt werden. Ort und Dauer der Auslegung sowie die betreffende Internetadresse sind mindestens eine Woche vor der Auslegung im Staatsanzeiger sowie auf der Internetseite der obersten Landesplanungsbehörde bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Anregungen und Bedenken bis zu zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder in elektronischer Form vorgebracht werden können. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet.

(4) Die Landesregierung stellt den Landesentwicklungsplan unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anhörung nach Abs. 3 mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung fest. Ist wegen erheblicher Änderungen des Entwurfs zuvor eine erneute Anhörung der von den Änderungen berührten Stellen und der Öffentlichkeit nach Abs. 3 und 3a erforderlich, so beträgt die Auslegungsfrist zwei Wochen und die Frist zur Stellungnahme weitere zwei Wochen.

(5) Der festgestellte Landesentwicklungsplan einschließlich seiner Begründung ist bei den oberen Landesplanungsbehörden sowie bei den Kreisverwaltungen und bei den kreisfreien Städten zur Einsicht für die Öffentlichkeit bereitzuhalten.

(6) Der Landesentwicklungsplan ist der weiteren Entwicklung so rechtzeitig anzupassen, dass er eine geeignete Grundlage für die Aufstellung der Regionalpläne nach § 10 Abs. 7 Satz 1 bildet; der Landesentwicklungsplan tritt außer Kraft, wenn er innerhalb von zehn Jahren nach seiner Aufstellung oder nach der letzten Änderung nicht angepasst worden ist.

(7) Für Änderungen des Landesentwicklungsplans gilt Abs. 1 bis 6 entsprechend.

(8) Will eine der in § 4 Abs. 1 und 3 genannten Stellen von den Zielen des Landesentwicklungsplans abweichen, entscheidet die oberste Landesplanungsbehörde über die Zulassung der Abweichung; diese holt eine Stellungnahme der Regionalversammlung sowie der betroffenen Träger öffentlicher Belange ein und führt in Fällen von erheblicher Bedeutung oder wenn mit betroffenen obersten Landesbehörden kein Einvernehmen hergestellt werden kann, die Entscheidung der Landesregierung herbei. Für die Einholung und Abgabe der Stellungnahmen gilt Abs. 3 Satz 3 bis 5 entsprechend. Die Abweichung kann zugelassen werden, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Landesentwicklungsplans nicht berührt werden. Die Abweichungsentscheidung zum Landesentwicklungsplan ist den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu geben.

§ 9 Regionalpläne 07

(1) Die Regionalpläne stellen die Festlegungen der Raumordnung für die Entwicklung der Planungsregionen unter Beachtung der Vorgaben des Landesentwicklungsplans dar. Die Regionalpläne sind nach Form und Inhalt einheitlich zu erarbeiten. Darstellungsmittel sind Text und Karte im Maßstab 1:100.000. Die für Raumordnung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, weitere Anforderungen an die Planzeichen und ihre Bedeutung sowie die Form der Regionalpläne durch Rechtsverordnung festzulegen.

(2) Der Entwurf des Regionalplans und des Umweltberichts wird von der oberen Landesplanungsbehörde erarbeitet. Dabei ist zugrunde zu legen, in welchem Umfang die Festlegungen der bisherigen Regionalpläne ausgeschöpft bzw. wirksam wurden und welche Anforderungen insbesondere aus der Sicht der Kommunen an den zukünftigen Regionalplan zu stellen sind. Die Erarbeitung des Regionalplans kann durch fachliche Konzepte vorbereitet werden, die nach sachlichen oder räumlichen Gesichtspunkten gegliedert werden können. Dazu gehört auch eine Vorausschau über die Bevölkerungsentwicklung in den Kommunen. Die Fachbehörden sollen der oberen Landesplanungsbehörde Fachbeiträge, insbesondere aus den Bereichen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Rohstoffsicherung, des Verkehrs, des Hochwasserschutzes, des Gewässerschutzes, des Naturschutzes sowie des Bodenschutzes, zur Verfügung stellen. Diese sind bei der Erarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen.

(3) Der Regionalplan orientiert sich bei seinen Festlegungen an den Entwicklungstendenzen, wie sie für die nächsten zehn Jahre erwartet werden. Längere Entwicklungszeiträume können zugrunde gelegt werden, wenn dies wegen der besonderen Umstände des Planungsgegenstands zweckmäßig ist.

(4) Der Regionalplan enthält die auf die Region bezogenen Ziele des Landesentwicklungsplans und soll insbesondere folgende weitere Festlegungen enthalten, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind:

  1. Grundzentren,
  2. Siedlungsstruktur einschließlich der Wohnsiedlungs- und Gewerbeflächen sowie Gebiete zur Befriedigung zusätzlichen Flächenbedarfs für diese Zwecke,
  3. Trassen und Standorte für überörtliche Verkehrserschließung und Ver- und Entsorgungsanlagen,
  4. Gebiete für die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege,
  5. Waldgebiete sowie Flächen für die Waldmehrung,
  6. Gebiete für die landwirtschaftliche Bodennutzung,
  7. regionale Grünzüge, Gebiete für den Klimaschutz und den Hochwasserschutz,
  8. Gebiete für die Sicherung oder Gewinnung von Rohstoffvorkommen,
  9. Anlagen der Denkmalpflege.

§ 10 Aufstellung und Änderung der Regionalpläne 05 07

(1) Die Regionalversammlung (§ 22) beschließt, dass der Regionalplan aufgestellt oder geändert werden soll. Die obere Landesplanungsbehörde als Geschäftsstelle der Regionalversammlung (§ 20 Abs. 2 Nr. 1) erarbeitet sodann für den Bereich ihrer Planungsregion den Entwurf des Regionalplans oder seiner Änderung und des Umweltberichts. Die erarbeiteten fachlichen Konzepte werden in den Ausschüssen (§ 23 Abs. 5) beraten.

(2) Die Regionalversammlung beschließt unter Beachtung der Festlegungen des Landesentwicklungsplans weitere Maßgaben für die Erarbeitung des Entwurfs des Regionalplans. Der obersten Landesplanungsbehörde ist regelmäßig über den Fortgang der Arbeiten und des Verfahrens zu berichten.

(3) Die Geschäftsstelle legt der Regionalversammlung den Entwurf des Regionalplans und des Umweltberichts zur Beschlussfassung über die Anhörung und die Einleitung der Offenlegung vor. Sie leitet diese den in § 8 Abs. 3 Satz 2 genannten Stellen sowie den benachbarten Regionalplanungsträgern und allen sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben von den Festlegungen des Regionalplans berührt werden, zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu. § 8 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3a) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit werden der Entwurf des Regionalplans und der Umweltbericht bei der oberen Landesplanungsbehörde und den Kreis- und Gemeindeverwaltungen für die Dauer von zwei Monaten öffentlich ausgelegt. § 8 Abs. 3a Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bekanntgabe im Staatsanzeiger die ortsübliche Bekanntmachung tritt. Weicht der Entwurf des Regionalplans für den Bereich einer Gemeinde erheblich von den bisherigen Planungen ab, soll diese eine öffentliche Veranstaltung zur Information der Bürgerschaft durchführen.

(4) Die Geschäftsstelle legt der Regionalversammlung den aufgrund der Ergebnisse der Anhörung und Offenlegung überprüften Planentwurf zur Beschlussfassung vor. Dabei entscheidet die Regionalversammlung über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken sowie darüber, ob wegen erheblicher Änderungen des Entwurfs eine erneute Offenlegung erforderlich ist. Diese dauert einen Monat; im Übrigen gilt Abs. 3 entsprechend; die von den Änderungen berührten Stellen nach Abs. 3 Satz 2 sind gesondert über die erneute Offenlegung zu unterrichten.

(5) Hält die oberste Landesplanungsbehörde im Verfahren nach Abs. 1 bis 4 bestimmte Ziele für unvereinbar mit den übergeordneten Vorgaben der Raumordnung, so weist sie die Regionalversammlung darauf hin. Werden diese Hinweise nicht berücksichtigt, sind sie bei der Offenlegung darzustellen.

(6) Für Änderungen des Regionalplans gilt Abs. 1 bis 5 entsprechend.

(7) Regionalpläne sind innerhalb von acht Jahren nach ihrem In-Kraft-Treten den veränderten Verhältnissen durch Neuaufstellung anzupassen. Liegt der obersten Landesplanungsbehörde innerhalb dieser Frist kein neuer Regionalplan zur Genehmigung vor, setzt sie der Regionalversammlung eine Frist von höchstens 18 Monaten. Kommt auch innerhalb dieser Frist die Beschlussfassung über einen neuen Regionalplan nicht zustande, tritt die obere Landesplanungsbehörde an die Stelle der Regionalversammlung. Sie führt das Verfahren dann in eigener Zuständigkeit weiter, stellt den neuen Regionalplan auf und legt ihn zur Genehmigung durch die Landesregierung der obersten Landesplanungsbehörde vor. Bis zur Rechtskraft des neuen Regionalplans gilt der bestehende Regionalplan weiter, auch wenn die Frist nach Satz 1 überschritten wird.

(8) Die oberste Landesplanungsbehörde kann von der Regionalversammlung verlangen, dass der Regionalplan auch während seiner Geltungsfrist nach Abs. 7 Satz 1 durch Änderung an die Festlegungen des Landesentwicklungsplans anzupassen ist. Liegt innerhalb einer Frist von 18 Monaten der obersten Landesplanungsbehörde die Regionalplanänderung nicht zur Genehmigung vor, tritt die obere Landesplanungsbehörde an die Stelle der Regionalversammlung und führt das Verfahren nach Abs. 7 Satz 4 durch.

§ 11 Genehmigung der Regionalpläne 07

(1) Der Regionalplan ist mit einer Stellungnahme zu den Anregungen und Bedenken insbesondere des Bundes und der benachbarten Länder, denen nicht gefolgt wurde, der obersten Landesplanungsbehörde vorzulegen. Sodann entscheidet die Landesregierung über die Genehmigung des Regionalplans.

(2) Ergeht eine Entscheidung der Landesregierung nicht innerhalb von sechs Monaten und wird der Plan auch nicht nach Abs. 4 an die Regionalversammlung zurückgegeben, gilt der Plan als genehmigt.

(3) Der Regionalplan darf nicht genehmigt werden, wenn

  1. Festsetzungen des Plans gegen Ziele des Landesentwicklungsplans verstoßen und eine Abweichung hiervon nicht zugelassen wird oder wenn
  2. der Plan gegen Vorschriften dieses Gesetzes, des Raumordnungsgesetzes oder gegen sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, insbesondere wenn
    1. die Träger öffentlicher Belange, die Gebietskörperschaften, die benachbarten Planungsregionen oder die Öffentlichkeit nicht ausreichend beteiligt worden sind oder
    2. der Plan keine ausreichende Begründung enthält oder eine gerechte Abwägung der planungserheblichen Belange nicht zu erkennen ist.

Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden oder auf sachliche oder räumliche Teile des Plans beschränkt werden, wenn dies im Hinblick auf den Gesamtplan vertretbar ist.

(4) Weist der vorgelegte Plan Verstöße gegen verbindliche Vorgaben nach Abs. 3 auf, kann die oberste Landesplanungsbehörde den Plan mit Hinweisen zur Änderung an die Regionalversammlung zurückgeben. Die Regionalversammlung hat erneut über den Plan zu beschließen und diesen Beschluss innerhalb von sechs Monaten der obersten Landesplanungsbehörde zuzuleiten.

(5) Versagt die Landesregierung die Genehmigung des Regionalplans, so unterrichtet die oberste Landesplanungsbehörde die Regionalversammlung mit Angabe der Gründe, die zu der Versagung geführt haben. Die Regionalversammlung beschließt sodann innerhalb von sechs Monaten erneut über den Plan. Kommt ein solcher Beschluss nicht fristgerecht zustande oder wird auch diesem Beschluss die Genehmigung nach Abs. 3 versagt, so kann die oberste Landesplanungsbehörde den Regionalplan durch die obere Landesplanungsbehörde aufstellen lassen und ihn der Landesregierung zur Genehmigung vorlegen. Die Regionalversammlung erhält Kenntnis von dem Entwurf, den die oberste Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorlegt.

(6) Für Änderungen des Regionalplans gilt Abs. 1 bis 5 entsprechend.

(7) Die obere Landesplanungsbehörde macht den Regionalplan und die Genehmigung der Landesregierung im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. Der Regionalplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.

§ 12 Abweichungen vom Regionalplan 07 11a

(1) Will eine der in § 4 Abs. 1 und 3 genannten Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von Zielen des Regionalplans abweichen, entscheidet die Regionalversammlung oder deren zuständiger Ausschuss im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 über die Zulassung der Abweichung. Bei Planungen und Maßnahmen, für die ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist, wird über Abweichungen vom Regionalplan nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 in dem Verfahren nach § 18 entschieden.

(2) Der Antrag auf Abweichung vom Regionalplan ist bei der oberen Landesplanungsbehörde zu stellen. Sie gibt den betroffenen Gebietskörperschaften, und den Fachbehörden Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von einem Monat. Die Entscheidung über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu treffen. Für die Einholung und Abgabe einer Äußerung gilt § 8 Abs. 3 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(2a) Neben der Planfeststellung ist eine Entscheidung über die Abweichung von den Zielen der Raumordnung nicht erforderlich.

(3) Eine Abweichung vom Regionalplan kann zugelassen werden, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Regionalplans nicht berührt werden. Abweichungen dürfen nicht zugelassen werden, wenn eine entsprechende Festsetzung im Regionalplan nach § 11 Abs. 3 nicht genehmigt werden könnte.

(4) Die Entscheidung der Regionalversammlung, eine Abweichung zuzulassen oder zu versagen, kann innerhalb eines Monats durch die obere Landesplanungsbehörde mit Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde ersetzt werden, wenn dies rechts- oder fachaufsichtlich geboten erscheint. Dies gilt insbesondere, wenn die Entscheidung gegen Vorschriften dieses Gesetzes, des Raumordnungsgesetzes oder gegen sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt oder beachtliche Abwägungsmängel vorliegen oder wenn die Entscheidung mit übergeordneten landesseitigen Interessen, insbesondere den Festlegungen des Landesentwicklungsplans, nicht zu vereinbaren ist.

(5) Die Abweichungsentscheidung zum Regionalplan ist den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu geben. Ein Widerspruchsverfahren nach § 68 Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

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