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Durchführung der Bautechnische Prüfungsverordnung (BauprüfVO)
vom 28. Oktober 1994 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674)
Vom 16. Dezember 2005
(StAnz. 1/2006 S. 65)
Mit Artikel 13 des Dritten Gesetzes zur Verwaltungsstrukturreform vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674) wurde die zum Regierungspräsidium Darmstadt gehörende Hessische Landesprüfstelle für Baustatik mit Wirkung zum 27. Oktober 2005 aufgelöst und festgelegt, dass das Regierungspräsidium Darmstadt als Prüfamt für Baustatik die Aufgaben der Hessischen Landesprüfstelle für Baustatik für die Prüfaufträge weiter wahrnimmt, die bis zum 31. Dezember 2005 eingegangen sind.
Eine entsprechende Änderung der BauprüfVO enthält Artikel 12 des Dritten Gesetzes zur Verwaltungsstrukturreform. Gleichzeitig erfolgte eine Anpassung der BauprüfVO an den aktuellen Stand der Hessischen Bauordnung.
Auf eine entsprechende Überarbeitung und Verlängerung der Geltungsdauer der zum 31. Dezember 2005 auslaufenden Ausführungsanweisung zur BauprüfVO vom 21. August 1995 (StAnz. S. 2987) wird verzichtet. Stattdessen sind ab 1. Januar 2006 nachfolgende Regelungen bei der Anwendung der BauprüfVO zu beachten:
1. Nach § 1 Abs. 2 BauprüfVO sind Typenprüfungen ausschließlich von Prüfämtern vorzunehmen. Darüber hinaus müssen Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten (§ 68 HBO) und kerntechnischer Anlagen von einem Prüfamt geprüft sein. Ausnahmen bedürfen des Einvernehmens mit der obersten Bauaufsichtsbehörde.
Die Geltungsdauer von Typenprüfungen ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen; die Geltungsdauer kann verlängert werden.
Hessische Prüfämter sind das Regierungspräsidium Darmstadt, das Prüfamt bei der Stadt Frankfurt am Main (anerkannt durch Erlass vom 11. Oktober 1957 - StAnz. S. 1809) und das Prüfamt bei der Landeshauptstadt Wiesbaden (anerkannt durch Erlass vom 25. Oktober 1962 - StAnz. S. 1515). Das Regierungspräsidium Darmstadt wickelt nach Artikel 13 des Dritten Gesetzes zur Verwaltungsstrukturreform nur noch bereits erteilte Prüfaufträge ab.
2. Die Prüfbemerkungen in den bautechnischen Nachweisen sind mit intensiv grüner, dokumentenechter Farbe einzutragen. Sie sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Wird die Richtigkeit der statischen Berechnung durch eine unabhängige Vergleichsrechnung geprüft, so ist das zum Ausdruck zu bringen.
Jede geprüfte Bauvorlage (Zeichnungen und Berechnungen) ist nach Abschluss der Prüfung mit einem Prüfvermerk zu versehen. Die Prüfämter und prüfberechtigten Personen für Baustatik haben für den Prüfvermerk das entsprechende Muster gemäß Anlage zu verwenden. Entsprechend haben auch die unteren Bauaufsichtbehörden, sofern sie selbst den Standsicherheitsnachweis prüfen, zu verfahren. Prüft die Amtsleiterin/der Amtsleiter selbst, so hat sie/er auch als Bearbeiterin/Bearbeiter zu zeichnen.
Sind neben einer federführenden prüfberechtigten Person weitere prüfberechtigte Personen hinzugezogen, unterschreiben diese den Prüfvermerk auf den von ihnen geprüften Unterlagen. Die federführende prüfberechtigte Person hat diese Unterlagen mit dem Zusatz "koordinierend geprüft" zu unterschreiben.
.
Prüfvermerk | Anlage |
a) Prüfamt
In statischer Hinsicht und bezüglich des Wärme-, Schall- und Brandschutzes *) geprüft
Prüfnummer: .......................
(Bezeichnung des Prüfamtes für Baustatik)
(Ort): .... ................. den: .............
Die Leiterin/Der Leiter: | Die Bearbeiterin/Der Bearbeiter: |
................................................................ | ................................................................ |
b) Prüfberechtigte Person
In statischer Hinsicht und bezüglich des Wärme-, Schall- und Brandschutzes *) geprüft
Prüfnummer .................................... des Prüfverzeichnisses 20....
(Ort): .... ................. den: .............
Prüfberechtigte Person für Baustatik gemäß Anerkennungsurkunde
vom ................ für die Fachrichtung .................................
..........................................................................................................
(vollständige Anschrift)
*) nicht Zutreffendes streichen
ENDE