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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen
BauprüfVO - Bautechnische Prüfungsverordnung

- Hessen -

Vom 28. Oktober 1994
(GVBl. Nr. 28 vom 30.11.1994 S. 655; 10.05.1999 S. 310; 13.10.2001 S. 447; 17.10.2005 S. 674 05; 18.12.2006 S. 745 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 361-98



Archiv

Zur Nachfolgeregelung

aufgehoben gemäß § 44 HPPVO

VwV zur Durchführung der BauprüfVO

05 Aufgrund des § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 10 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2005 (GVBl. I S. 662), wird verordnet:

Erster Abschnitt
Prüfung durch Prüfämter, Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Baustatik

§ 1 Prüfämter, Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Baustatik 05

(1) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die Prüfung der Standsicherheitsnachweise (bautechnische Prüfung) einem Prüfamt für Baustatik (Prüfamt) oder einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Baustatik (prüfberechtigte Person) übertragen. Die Übertragung kann auch Prüfungen des konstruktiven Brandschutzes und des Schutzes gegen Erdbeben einschließen. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann ferner Teile der Bauüberwachung einem Prüfamt oder einer prüfberechtigten Person übertragen. Beim vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 67 der Hessischen Bauordnung hat die untere Bauaufsichtsbehörde nur die prüfberechtigte Person oder ein Prüfamt zu benennen und den Umfang der Prüfung nach Satz 1 und 2 festzulegen.

(2) Entwürfe für bauliche Anlagen und Bauteile, die in derselben Ausführung oder in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen (Typenentwürfe), sind nur durch ein Prüfamt zu prüfen. Das Prüfamt kann Aufträge zur Prüfung von Typenentwürfen (Typenprüfung) von Dritten annehmen.

(3) Prüfämter bedürfen der Anerkennung der obersten Bauaufsichtsbehörde. Prüfberechtigte Personen werden vom Regierungspräsidium Darmstadt anerkannt. Auf die Anerkennung besteht kein Anspruch. Die Anerkennung als prüfberechtigte Person begründet keinen Anspruch auf Erteilung von Prüfaufträgen durch die Bauaufsichtsbehörden.

(4) Prüfämter und prüfberechtigte Personen sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bautechnischen Prüfung verantwortlich. Einer Nachprüfung des Prüfergebnisses durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf es nicht, sofern nicht offensichtliche Unstimmigkeiten erkennbar sind.

(5) Die Prüfämter müssen mit befähigten Ingenieurinnen oder Ingenieuren besetzt sein und von im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Bediensteten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden.

(6) Das Regierungspräsidium Darmstadt übt die Fachaufsicht über die prüfberechtigten Personen aus; die Fachaufsicht über die Prüfämter wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde wahrgenommen.

(7) Wer als prüfberechtigte Person anerkannt ist, hat sich bei Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung als "Prüfingenieurin für Baustatik" oder "Prüfingenieur für Baustatik" zu bezeichnen. Andere Personen dürfen diese Bezeichnung nicht führen.

(8) Andere privatrechtliche Prüfaufträge, mit Ausnahme der nach § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 der Hessischen Bauordnung, werden von dieser Verordnung nicht erfaßt.

§ 2 Prüfauftrag 05

(1) Prüfberechtigte Personen dürfen bei Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung nur auf Grund von Aufträgen einer unteren Bauaufsichtsbehörde tätig werden; bei Prüfverfahren nach § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 der Hessischen Bauordnung werden sie im Auftrag der Bauherrschaft tätig. Die Landesprüfstelle für Baustatik kann ihr übertragene Prüfaufträge an prüfberechtigte Personen weitergeben; in diesem Fall gilt die untere Bauaufsichtsbehörde, die der Landesprüfstelle für Baustatik den Prüfauftrag erteilt hat, als Auftraggeberin der prüfberechtigten Person; die Landesprüfstelle für Baustatik hat die Bauaufsichtsbehörde von der Weitergabe des Auftrags zu verständigen.

(2) Der prüfberechtigten Person dürfen nur Aufgaben aus den Fachrichtungen übertragen werden, für die sie anerkannt ist. Erfordert die Erfüllung eines Prüfauftrags auch bautechnische Prüfungen aus Fachrichtungen, für die sie nicht anerkannt ist, so dürfen diese Prüfungen nur vorgenommen werden, wenn sie

  1. nicht schwierig sind und
  2. keine Sachkenntnisse erfordern, die über die allgemeinen ingenieurmäßigen Grundkenntnisse hinausgehen.

Andernfalls ist der Auftrag zurückzugeben oder die Bauaufsichtsbehörde zu veranlassen, ein Prüfamt oder eine für diese Fachrichtung prüfberechtigte Person hinzuzuziehen.

(3) Die prüfberechtigte Person hat den Prüfauftrag auch zurückzugeben, wenn sie oder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt oder dabei mitgewirkt hat. Dies gilt auch, wenn sie oder eine mitarbeitende Person Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes der Bauherrschaft oder derjenigen Person ist, die den Entwurf oder die Berechnungen erstellt hat, oder deren gesetzliche Vertreterin oder Bevollmächtigte ist oder mit ihr eine Bürogemeinschaft unterhält.

(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann den Prüfauftrag oder die Benennung zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern, wenn die Prüfung nicht innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist erledigt wird.

§ 3 Prüfpflichten 05

(1) Prüfämter und prüfberechtigte Personen haben ihre Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft nach den bauaufsichtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik, über die sie sich stets auf dem laufenden zu halten haben, auszuüben.

(2) Prüfberechtigte Personen dürfen sich der Mithilfe bei ihnen angestellter, befähigter und zuverlässiger Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die ihrer unmittelbaren Aufsicht unterstehen, bedienen. Deren Zahl muß so begrenzt sein, daß sie deren Tätigkeit in vollem Umfang überwachen können. Prüfberechtigte Personen dürfen sich nur durch andere prüfberechtigte Personen derselben Fachrichtung (§ 5) vertreten lassen. Sie dürfen als prüfberechtigte Personen keine Zweigniederlassung unterhalten.

(3) Prüfämter und prüfberechtigte Personen können fehlende Berechnungen und Zeichnungen unmittelbar bei der Bauherrschaft oder unter Verständigung der Bauherrschaft unmittelbar bei der Person, die den Entwurf oder die Berechnungen erstellt hat, anfordern; bei Prüfverfahren nach § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 der Hessischen Bauordnung sind diese Unterlagen unmittelbar anzufordern. Bei Vorlage bautechnischer Unterlagen, die von mehreren Personen erstellt sind, können sie von der Bauherrschaft ferner verlangen, daß diese zuvor durch eine gesamtverantwortliche Person koordiniert werden. Sie können auch veranlassen, daß die Bauherrschaft oder die Person, die die Pläne oder die Berechnungen erstellt hat, etwaige Beanstandungen ausräumt. Erforderliche Nachträge sind ebenfalls zu prüfen.

(4) Prüfämter und prüfberechtigte Personen haben nach Vorliegen der Voraussetzungen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Berechnungen und Zeichnungen zu bestätigen. Zur Bestätigung gehören der Prüfbericht und eine Ausfertigung der geprüften bautechnischen Nachweise. In dem Prüfbericht haben sie auch auf Besonderheiten hinzuweisen, die bei der Erteilung der Baugenehmigung oder bei der Bauausführung oder Bauüberwachung zu beachten sind. Sollen Bauprodukte verwendet oder Bauarten angewendet werden, für die nach der Hessischen Bauordnung oder nach einer auf ihrer Grundlage ergangenen Rechtsvorschrift eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich ist, hat das Prüfamt oder die prüfberechtigte Person die untere Bauaufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Bei Prüfverfahren nach § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 der Hessischen Bauordnung sind Bescheinigungen nur auszufertigen, wenn die geprüften Anforderungen ohne Vorbehalte und Bedingungen erfüllt sind.

(5) Die Prüfberichte und alle geprüften Unterlagen sind nach Abschluß der Prüfung von den Prüfämtern und den prüfberechtigten Personen der Bauaufsichtsbehörde zur Archivierung zuzuleiten.

§ 4 Prüfverzeichnis 05

(1) Die prüfberechtigte Person hat über alle Prüfaufträge ein Verzeichnis zu führen. Sie hat bis zum 31. Januar eines jeden Jahres das Verzeichnis für das vorangehende Jahr dem Regierungspräsidium Darmstadt zu übersenden.

(2) Das Regierungspräsidium Darmstadt wertet die Verzeichnisse nach fachlichen und statistischen Gesichtspunkten aus und berücksichtigt das Ergebnis bei seiner Fachaufsicht. Der prüfberechtigten Person werden hierfür Gebühren in Höhe von 0,01 o/oo der Summe der anrechenbaren Kosten, mindestens 50 Euro, berechnet.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Prüfaufträge nach § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 der Hessischen Bauordnung.

Zweiter Abschnitt
Anerkennung als prüfberechtigte Person für Baustatik

§ 5 Umfang der Anerkennung 05

(1) Anerkennungen können für die Fachrichtungen

  1. Massivbau (Stein-, Beton- und Stahlbetonbau),
  2. Metallbau oder
  3. Holzbau

ausgesprochen werden. Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen erfolgen.

(2) Die Anerkennung wird für eine bestimmte Niederlassung der prüfberechtigten Person erteilt.

(3) Die Niederlassung kann verlegt werden. Eine Änderung der Anschrift ist dem Regierungspräsidium Darmstadt mitzuteilen.

§ 6 Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Anerkannt werden kann, wer

  1. das 35. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht überschritten hat und die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat,
  2. das Studium des Bauingenieurwesens an einer Technischen Universität, Hochschule oder Fachhochschule in der Europäischen Union oder an einer als gleichwertig anerkannten Lehranstalt mit Erfolg abgeschlossen hat und' sich mindestens zehn Jahre mit der Anfertigung von Standsicherheitsnachweisen und mit der bautechnischen Prüfung baulicher Anlagen befaßt hat; innerhalb dieser Zeit muß mindestens ein Jahr die Tätigkeit in örtlicher Bauüberwachung ausgeübt worden sein; eine Prüftätigkeit wird nur bis höchstens fünf Jahre, eine Tätigkeit in örtlicher Bauüberwachung nur bis höchstens drei Jahre und beide Tätigkeiten werden insgesamt bis höchstens sechs Jahre angerechnet,
  3. im Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens zwei Jahren als selbständige freischaffende oder Beratende Ingenieurin oder als selbständiger freischaffender oder Beratender Ingenieur tätig war,
  4. die für die Aufgaben einer prüfberechtigten Person erforderlichen Sachkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Baustatik, auf den Gebieten des Schall- und Wärmeschutzes, des konstruktiven Brandschutzes und des Schutzes gegen Erdbeben besitzt und durch die Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen hat,
  5. nach der Persönlichkeit dafür Gewähr bietet, den Aufgaben einer prüfberechtigten Person gewachsen zu sein und sie ordnungsgemäß im Sinne des § 3 Abs. 1 zu erfüllen und
  6. nach § 7 Abs. 2 Nr. 9 ausreichend haftpflichtversichert ist.

(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die antragstellende Person

  1. im öffentlichen Dienst tätig ist; das gilt unbeschadet Abs. 1 Nr. 3 nicht für Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer,
  2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt,
  3. als Unternehmerin oder Unternehmer in der Bauwirtschaft tätig ist,
  4. an einem Unternehmen der Bauwirtschaft tätig beteiligt ist oder zu einem solchen Unternehmen in enger wirtschaftlicher Bindung steht,
  5. in einem sonstigen Abhängigkeitsverhältnis steht, das die unparteiische Prüftätigkeit beeinflussen kann,
  6. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist oder
  7. wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, daß sie zur Erfüllung der Aufgaben einer prüfenden Person nicht geeignet ist.

(3) Die Anerkennung kann versagt werden, wenn zu erwarten ist, daß die antragstellende Person neben der Prüftätigkeit andere Tätigkeiten in solchem Umfang ausüben wird, daß die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten als prüfberechtigte Person, insbesondere der Überwachungspflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2, nicht gewährleistet ist.

(4) Die Anerkennung kann befristet, bedingt, unter Auflagen und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

§ 7 Antrag auf Anerkennung 05

(1) Zuständige Behörde für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als prüfberechtigte Person ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf mit lückenlosen Angaben des fachlichen Werdegangs und der derzeitigen Berufsstellung,
  2. die Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift oder Fotokopie,
  3. beglaubigte Abschriften oder Fotokopien der Zeugnisse über die Ausbildung, insbesondere über das abgeschlossene Studium des Bauingenieurwesens,
  4. der Nachweis über die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 geforderten Tätigkeiten,
  5. Nachweise über Tragwerke mit durchschnittlichem und höherem Schwierigkeitsgrad, für die die antragstellende Person in den letzten zehn Jahren Standsicherheitsnachweise angefertigt oder geprüft hat oder bei denen sie in der Objektüberwachung tätig war; dabei sind Ort, Zeit, Bauherrschaft, Ausführungsart, die Art der von ihr erbrachten Leistungen und die Personen anzugeben, die von ihr aufgestellte technische Vorlagen geprüft haben,
  6. ein Verzeichnis der Personen, die über die fachliche Eignung der antragstellenden Person Auskunft geben können; hierbei ist anzugeben, bei welchen Vorhaben und zu welcher Zeit sie mit diesen Personen zusammengearbeitet hat,
  7. der Nachweis über den Antrag eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0 oder P), der nicht älter als drei Monate sein soll,
  8. die Erklärung, daß keine Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 vorliegen, und
  9. der Nachweis, daß im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500.000 Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden besteht.

(3) In dem Antrag ist ferner anzugeben, für welche Fachrichtung oder Fachrichtungen (§ 5 Abs. 1) die Anerkennung beantragt wird und in welcher Gemeinde die Niederlassung beabsichtigt ist.

(4) Das Regierungspräsidium Darmstadt kann, wenn zur Beurteilung des Antrages erforderlich, weitere Angaben und Nachweise verlangen.

§ 8 Beirat 05

(1) Vor der Entscheidung über die Anerkennung holt das Regierungspräsidium Darmstadt ein Gutachten über die fachliche Eignung der antragstellenden Person ein. Das Gutachten wird von einem bei der obersten Bauaufsichtsbehörde gebildeten Beirat erstattet. Das Gutachten ist zu begründen und von der den Vorsitz führenden Person zu unterschreiben.

(2) Die antragstellende Person hat dem Beirat ihre Kenntnisse auf den in § 6 Abs. 1 Nr. 4 genannten Gebieten schriftlich unter Aufsicht nachzuweisen. Bei Nichtbestehen darf der schriftliche Nachweis innerhalb von zehn Jahren höchstens zweimal wiederholt werden. Satz 1 gilt nicht für Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer der Besoldungsgruppe C 4, die die Anerkennung für die Fachrichtung beantragt haben, in der sie in dieser Besoldungsgruppe ihre Lehrtätigkeit ausüben.

(3) Der Beirat besteht aus der den Vorsitz führenden Person, ihrer Stellvertretung und den weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirates werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Dabei wird für jede Fachrichtung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 eine leitende Person bestimmt, die in ihrer Fachrichtung die Aufgaben für den schriftlichen Nachweis der Kenntnisse vorbereitet und deren Bearbeitung auswertet. Diese Personen können die Vorbereitung von Aufgaben für den schriftlichen Nachweis der Kenntnisse und deren Auswertung, soweit sie diese nicht selbst übernehmen, anderen Mitgliedern des Beirates übertragen. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig, an Weisungen nicht gebunden und zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, auf eine Reisekostenvergütung nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften und auf Ersatz sonstiger Auslagen. Als Aufwandsentschädigung erhalten

  1. für jede Zusammenkunft des Beirates
    1. die den Vorsitz führende Person 150 Euro,
    2. die übrigen Mitglieder je 125 Euro,
  2. die Mitglieder nach Abs. 3 Satz 3 und 4
    1. für die Vorbereitung der Aufgaben nach Abs. 3 Satz 3 und 4 900 Euro,
    2. für deren Auswertung je antragstellende Person 75 Euro,
  3. die Mitglieder, die die Aufsicht über den schriftlichen Nachweis nach Abs. 2 Satz 1 führen, 125 Euro.

Satz 2 Nr. 1 Buchst. a gilt auch für die Stellvertretung der den Vorsitz führenden Person, wenn sie die Vertretung während der ganzen Zusammenkunft ausführt. Werden die Tätigkeiten des Beirats innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeführt, erhalten Bedienstete des öffentlichen Dienstes keine Aufwandsentschädigung. Die Kosten nach Satz 1 und 2 tragen die antragstellenden Personen anteilmäßig.

(5) Das Regierungspräsidium Darmstadt nimmt die Aufgaben einer Geschäftsstelle wahr. Es hat die Sitzungen des Beirates vorzubereiten und an diesen teilzunehmen. Die Hessischen Landesprüfstelle für Baustatik kann an den Sitzungen des Beirats teilnehmen.

§ 9 Verpflichtung 05

Vor Aushändigung der Anerkennungsurkunde ist die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur von dem Regierungspräsidium Darmstadt auf die unparteiische und gewissenhafte Erfüllung der Aufgaben als prüfberechtigte Person (§ 3) zu verpflichten.

§ 10 Anerkennungen anderer Länder

Die von einem anderen Land ausgesprochene Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur gilt auch in Hessen.

§ 11 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung 05

(1) Die Anerkennung erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Regierungspräsidium Darmstadt,
  2. mit Aufnahme eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses; das gilt nicht für Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer,
  3. mit Vollendung des 68. Lebensjahres,
  4. mit dem Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge Richterspruchs,
  5. mit Beschränkung der Verfügungsgewalt über eigenes Vermögen durch gerichtliche Anordnung.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. sie auf Grund von Angaben erteilt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
  2. nachträglich Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder 7 eintreten,
  3. die prüfberechtigte Person infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  4. die prüfberechtigte Person gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen hat,
  5. die prüfberechtigte Person nicht mehr selbständig tätig ist oder
  6. keine Haftpflichtversicherung nach

§ 7 Abs. 2 Nr. 9 mehr besteht.

(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn

  1. die Tätigkeit länger als zwei Jahre nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt wurde oder
  2. neben der Prüftätigkeit eine andere Tätigkeit in solchem Umfang ausgeübt wird, daß die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten als prüfberechtigte Person nicht gewährleistet ist.

Dritter Abschnitt
Prüfentgelte

§ 12 Entgelte 05

(1) Die prüfberechtigte Person erhält für ihre Leistung, die sie im Auftrag der unteren Bauaufsichtsbehörde oder im Auftrag der Bauherrschaft (§ 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 und 2 der Hessischen Bauordnung) erbringt, ein Entgelt. Das Entgelt besteht aus Gebühren und Auslagen; dies gilt im Prüfverfahren nach § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend.

(2) Die Gebühren richten sich nach den anrechenbaren Kosten (§ 13 Abs. 1 bis 3) und der Gebührenzone (§ 13 Abs. 4), der die zu prüfende bauliche Anlage nach ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad angehört.

(3) Als Auslagen erhält die prüfberechtigte Person Reisekostenvergütungen nach den für Landesbedienstete der Reisekostenstufe I geltenden Vorschriften. Außerdem werden ihr die Fahr- und Wartezeiten nach dem Zeitaufwand entsprechend § 15 Abs. 6 Satz 3 vergütet. Sonstige Nebenkosten werden nur erstattet, wenn die prüfberechtigte Person sie vorher bei der unteren Bauaufsichtsbehörde oder der Bauherrschaft (§ 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 der Hessischen Bauordnung) beantragt hat und diese dem Antrag zugestimmt hat.

(4) Zur Zahlung des Entgelts ist die untere Bauaufsichtsbehörde verpflichtet, die den Auftrag erteilt hat. Im Prüfverfahren nach § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 ist zur Zahlung die Bauherrschaft verpflichtet.

(5) Das Entgelt wird mit Eingang der Kostenrechnung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde oder der Bauherrschaft fällig.

(6) Wird ein Prüfauftrag nach § 2 Abs. 4 zurückgezogen, so entfällt der Anspruch auf Entgelt.

§ 13 Anrechenbare Kosten und Gebührenzonen 05

(1) Die anrechenbaren Kosten sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sowie bei Ingenieurbauten mit den durchschnittlichen Rohbaukosten je m3 umbauten Raumes zu ermitteln, die von der obersten Bauaufsichtsbehörde nach dem für ihren Bereich geltenden Verwaltungskostenverzeichnis der Verwaltungskostenordnung jährlich im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntgegeben werden.

(2) Für die nicht in der jährlichen Bekanntmachung nach Abs. 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Kosten die voraussichtlichen Kosten nach § 62 Abs. 4 oder 6 Nr. 1 bis 12 und bei erhöhtem Arbeitsaufwand die vollen Kosten nach § 62 Abs. 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992). Zu den anrechenbaren Kosten zählen auch Dämmstoffe und die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muß. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach Satz 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer und die in § 62 Abs. 7 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach § 62 Abs. 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ist von den Kosten auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind.

(3) Die anrechenbaren Kosten sind jeweils auf volle tausend Euro aufzurunden, wenn die Hunderter 500 Euro und mehr betragen, ansonsten ist auf volle tausend Euro abzurunden. In Deutsche Mark angegebene anrechenbare Kosten sind mittels Teilung durch 1,95583 in Euro umzurechnen.

(4) Gebührenzonen sind die Honorarzonen nach § 63 Abs. 1 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.

(5) Mit dem Prüfauftrag teilt die untere Bauaufsichtsbehörde der prüfberechtigten Person die anrechenbaren Kosten und die für die Gebührenberechnung anzuwendende Gebührenzone sowie etwaige Zuschläge nach § 15 Abs. 2 bis 4 mit. Die prüfberechtigte Person und die Bauaufsichtsbehörde können bis zur Abrechnung des Entgelts die Berichtigung der anrechenbaren Kosten, der Gebührenzone oder des Zuschlags verlangen oder einen besonders gelagerten Fall (§ 15 Abs. 5) geltend machen oder zugestehen.

§ 14 Berechnung der Gebühren

(1) Die Gebühren werden in Tausendsteln der anrechenbaren Kosten berechnet, soweit nicht nach § 15 Abs. 6 nach dem Zeitaufwand zu vergüten ist.

Der Gebührenfaktor (Y) für die volle Gebühr ergibt sich nach folgender Gleichung:

Y = A · (1 + M/100) · (1000/(1,95583 . K))B

Bei anrechenbaren Kosten über 20.000.000 Euro sind die Gebührenfaktoren anzusetzen, die sich nach Satz 2 für anrechenbare Kosten von 20.000.000 Euro ergeben.

In der Gleichung sind in den. einzelnen Gebührenzonen folgende Werte einzusetzen:

 Zone 1Zone 2Zone 3Zone 4Zone 5
für A18,029,042,049,052,0
für B0,1830,200,220,220,21

Für K sind die anrechenbaren Kosten in Euro einzusetzen. Für M ist der volle gültige Umsatzsteuersatz in v. H. einzusetzen.

(2) Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln. Soweit bauliche Anlagen der gleichen Gebührenzone angehören, sind jedoch, wenn sie im übrigen weitgehend vergleichbar sind, insbesondere positionsweise übereinstimmen, und die Bauvorlagen gleichzeitig der prüfberechtigten Person zur Prüfung vorliegen, die anrechenbaren Kosten dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist wie für eine einzige bauliche Anlage zu ermitteln.

(3) Sind für eine bauliche Anlage Kriterien aus mehreren Gebührenzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Gebührenzone die bauliche Anlage zuzurechnen ist, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Gebührenzonen aufgeführten Kriterien und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

(4) Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.

§ 15 Höhe der Gebühren 05

(1) Die prüfberechtigte Person erhält

1.für die Prüfung der statischen Berechnungdie volle Gebühr,
2.für die Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht60 v .H. der vollen Gebühr,
3.für die Prüfung
 a) der bautechnischen Nachweise 
 aa) des Schallschutzes10 v .H. der vollen Gebühr,
 bb) des Wärmeschutzes10 v .H. der vollen Gebühr,
 cc) des konstruktiven Brandschutzes10 v .H. der vollen Gebühr,
 b) der konstruktiven Gestaltung und der rechnerischen Nachweise zum Schutz gegen Erdbeben 
 aa) bei Anwendung des Näherungsverfahrens 10 v.H. der vollen Gebühr, 
 bb) bei genauem Nachweis30 v.H. der vollen Gebühr,
4.für die Prüfung von Nachträgen zu
 a) den Berechnungen oder Fehlern bei einem Umfang des Nachtrags von mehr als 5 v .H. der Hauptberechnungeine volle Gebühr vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachtragsberechnung zum Umfang der Hauptberechnung,
 b) den Konstruktionszeichnungen50 v .H. der vollen Gebühr vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs des Nachtrags zum Umfang der ursprünglichen Konstruktionszeichnungen,
5.für eine Lastvorprüfung auf besondere Veranlassung der Bauherrschaft zwecks Beschleunigung des Ausführungsbeginns von Gründung und sonstigen unteren Bauteilen, wenn
 a) eine vollständige statische Berechnung vorliegt, aber eine Zusammenstellung der Lasten, die auf die unteren Bauteile einwirken, nicht gesondert eingereicht wird, so daß zunächst die prüfberechtigte Person die Lastenprüfung auf Grund eigener Lastenzusammenstellung vornehmen muß,30 v .H. der vollen Gebühr zusätzlich,
 b) eine besondere Lastenberechnung und die statische Berechnung mindestens für die unteren Bauteile eingereicht wird15 v .H. der vollen Gebühr zusätzlich,
6.für die Prüfung einer Grundsatzstatik als Voraussetzung der Erteilung einer Baugenehmigung unter der Auflage der nachträglichen Erstellung eines kompletten Standsicherheitsnachweises15 v. H. der vollen Gebühr,
7.für die Gesamtüberwachung einer Baumaßnahme in statischkonstruktiver Hinsicht50 v .H. der vollen Gebühr.

(2) Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 bei Umbauten und Aufstockungen kann je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der sonst zu erhebenden Gebühren vergütet werden.

(3) Für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Holzbaus anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen kann der Anteil nach Abs. 1 Nr. 2 bis auf Dreiviertel der vollen Gebühr erhöht werden.

(4) Werden Standsicherheitsnachweise in Teilabschnitten vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, so kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der sonst zu erhebenden Gebühren vergütet werden. Dies gilt nicht für Teilabschnitte, die einen Wert von 150.000 Euro anrechenbarer Kosten überschreiten.

(5) In besonders gelagerten Fällen können abweichend von Abs. 1 bis 4 Gebühren berechnet werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den erweiterten Umfang einer Leistung angemessen berücksichtigen.

(6) Nach dem Zeitaufwand werden vergütet

  1. Leistungen, die durch anrechenbare Kosten nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen über die anrechenbaren Kosten keine angemessenen Gebühren ermittelt werden können,
  2. einzelne Leistungen im Rahmen der Bauüberwachung, jedoch nicht mehr als die Gebühr nach Abs. 1 Nr. 7,
  3. Untersuchungen bestehender baulicher Anlagen auf ihre Standsicherheit,
  4. die Prüfung statischer Nachweise für Zwischenzustände bei Abbruchvorhaben,
  5. Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 für Gerüste und weitere Baubehelfe, soweit ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist,
  6. Leistungen für bauliche Anlagen, deren anrechenbare Kosten unter 10.000 Euro liegen, höchstens jedoch bis zur entsprechenden Gebühr für bauliche Anlagen mit anrechenbaren Kosten von 10.000 Euro,
  7. nicht vollständig zu Ende geführte Prüfungen mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 4 zurückgezogenen und
  8. sonstige Leistungen, die in Abs. 1 bis 5 nicht aufgeführt sind.

Bei der Berechnung der Gebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr für jede Arbeitsstunde beträgt 72,50 Euro.

(7) Umfaßt ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen und gleichen bautechnischen Nachweisen des Schall- und Wärmeschutzes, des konstruktiven Brandschutzes und des Schutzes gegen Erdbeben, so ermäßigen sich die Gebühren nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie nach Abs. 2 bis 5 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig vorgelegt werden. Die Gebühren ermäßigen sich auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig vorgelegt werden.

(8) Die Gebühr schließt die Umsatzsteuer ein. Bei Prüfverfahren nach § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 der Hessischen Bauordnung ist die Umsatzsteuer auszuweisen.

§ 16 Entgelte der Prüfämter

(1) Die Prüfämter für Baustatik erheben Entgelte nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 und § § 13 bis 15 sowie nach den folgenden Vorschriften. Die Beratung der Bauaufsichtsbehörde in Standsicherheitsfragen ist kostenfrei, sofern sie nicht überwiegend den Interessen Dritter dient und diese von der Bauaufsichtsbehörde zur Kostenerstattung heranzuziehen sind.

(2) Kosten schuldet, wer das Prüfamt in Anspruch nimmt.

(3) Für die Prüfung von Typenentwürfen und Bemessungstabellen für bauliche Anlagen oder Bauteile, die vervielfältigt und bei Ausführung den Baugenehmigungen zugrunde gelegt werden sollen, wird das Zehnfache der für eine Einzelanlage zu erhebenden Gebühr erhoben. Wird der Gegenstand der Typenprüfung voraussichtlich nur bis zwanzigmal wiederholt, so können die Gebühren nach Satz 1 bis zur Hälfte ermäßigt werden.

(4) Bei Typenentwürfen mit variablen Ausführungsgrößen, jedoch grundsätzlich gleichen Standsicherheitsnachweisen werden die anrechenbaren Kosten für eine mittlere Ausführungsgröße zugrunde gelegt.

(5) Sofern bei Typenprüfungen angemessene anrechenbare Kosten nicht ermittelt werden können, kann eine Gebühr bis zum Dreifachen des Zeitaufwandes erhoben werden.

(6) Für die Verlängerung der Geltungsdauer von Typenprüfungen ist ein Zehntel bis ein Drittel der nach Abs. 4 ermittelten Gebühren zu erheben; im Falle des Abs. 5 kann eine Gebühr entsprechend bis zum Dreifachen des Zeitaufwandes erhoben werden.

(7) Bei Fliegenden Bauten entspricht der Neuwert der baulichen Anlagen den anrechenbaren Kosten.

Vierter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 17 Ordnungswidrigkeiten 05

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 19 der Hessischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 7 Satz 2 die Bezeichnung "Prüfingenieurin für Baustatik" oder "Prüfingenieur für Baustatik" führt.

§ 18 Übergangsvorschrift

(1) Die auf Grund der Verordnung über die statische Prüfung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben vom 22. August 1942 (RGBl. I S. 546), geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1972 (GVBl. I S. 349), ausgesprochenen Anerkennungen als Prüfamt oder als Prüfingenieur für Baustatik gelten als Anerkennung nach dieser Verordnung.

(2) Prüfverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch Prüfauftrag eingeleitet wurden, werden nach den bisher geltenden Vorschriften abgewickelt. Maßgebend für die Gebühren der Prüfämter und der prüfberechtigten Personen ist der Zeitpunkt des Prüfauftrages. Bei länger andauernden Prüfaufträgen, deren Unterlagen als Teilabschnitte oder als weitere Teilleistungen nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Prüfamt oder der prüfberechtigten Person zugeleitet werden, gilt der jeweilige Zugang der Unterlagen für die Teilabschnitte oder Teilleistungen als neuer Prüfauftrag.

§ 19 Aufhebung von Vorschriften

Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 12. September 1977 (GVBl. I S. 380), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. September 1992 (GVBl. I S. 467), wird aufgehoben.

§ 20 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

ENDE

UWS Umweltmanagement GmbH