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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht
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HPPVO - Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung
Hessische Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung

- Hessen -

Vom 18. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 25 vom 29.12.2006 S. 745; 06.09.2007 S. 548 07; 24.11.2010 S. 484 10; 27.11.2012 S. 423 12; 24.11.2015 S. 546 15; 02.12.2020 S. 854 20; 28.10.2022 S. 554 22)
Gl.-Nr.: 361-114




Archiv
Siehe auch Stundensatz

Aufgrund

  1. des § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Satz 3 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2, Abs. 6, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 10 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2005 (GVBl. I S. 662), und
  2. des § 2 Abs. 2 Satz 1 des Ingenieurkammergesetzes vom 30. September 1986 (GVBl. I S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2005 (GVBl. I S. 134),

verordnet der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anerkennung und Tätigkeit der Prüfberechtigten und der Prüfsachverständigen in den Fachbereichen nach Satz 2 und 3, die Wahrnehmung von Prüfaufgaben durch Prüfämter und Vermessungsstellen sowie die Typenprüfung. Prüfberechtigte und Prüfsachverständige werden anerkannt im Fachbereich Standsicherheit. Prüfsachverständige werden darüber hinaus anerkannt in den Fachbereichen

  1. Brandschutz,
  2. technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden,
  3. Erd- und Grundbau,
  4. Vermessungswesen sowie
  5. Energieerzeugungsanlagen.

§ 2 Prüfberechtigte und Prüfsachverständige 10 22

(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (Prüfberechtigte) nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich und, soweit nach dieser Verordnung vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung im Auftrag der unteren Bauaufsichtsbehörde hoheitliche Prüfaufgaben nach der Hessischen Bauordnung oder nach Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung wahr.

(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich und, soweit nach dieser Verordnung vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung im Auftrag der Bauherrschaft oder der sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Hessischen Bauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden.

(3) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige unterstehen der Aufsicht der Anerkennungsbehörde. Die Anerkennungsbehörde ist im Rahmen der Aufsicht berechtigt, die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen auch bei konkreten Bauvorhaben zu überprüfen.

§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung 22

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.

(2) Die Anerkennung kann Antragstellerinnen und Antragstellern, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Satz 1 gilt nicht für Antragstellerinnen und Antragsteller, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen 10 22

Prüfberechtigte und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die

  1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen,
  2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
  4. den Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat haben, wobei der Geschäftssitz der Betriebsmittelpunkt ist und dem Ort der Hauptniederlassung entspricht, sowie
  5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satz 1 Nr. 3 ist,

  1. wer seine berufliche Tätigkeit in Alleininhaberschaft eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
  2. wer
    1. sich mit anderen Prüfberechtigten oder Prüfsachverständigen, Ingenieurinnen oder Ingenieuren sowie Architektinnen oder Architekten zusammengeschlossen hat,
    2. innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführerin, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
    3. kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben nach dieser Verordnung selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann

    oder

  3. wer als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.

Unabhängig tätig im Sinne des Satz 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.

§ 5 Allgemeine Pflichten 10 12 15 20 22

(1) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen; sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz der Prüfberechtigten oder der Prüfsachverständigen, für die die Anerkennung als Prüfberechtigte oder als Prüfsachverständige ausgesprochen worden ist, erfolgen. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfberechtigte und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger an ihrem Geschäftssitz angestellter Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können.

(2) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme je Schadensfall von mindestens je 500 000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein; die zuständige Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754). Besteht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat, in dem eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person bereits niedergelassen ist, eine gleichwertige Haftpflichtversicherung oder gleichwertige Sicherheit, gilt diese als Haftpflichtversicherung im Sinne von Satz 1. Als Nachweis, dass ein Versicherungsschutz nach Satz 2 besteht, dienen die von den jeweiligen Versicherern oder Kreditinstituten ausgestellten Bescheinigungen.

(3) Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 5 oder 6, sind sie verpflichtet, dies der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Beschäftigten, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Beschäftigten, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gelten Abs. 1 Satz 2 und 3, § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 32 Abs. 6 Satz 1 entsprechend.

(5) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Angehörige eines Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 bereits, insbesondere als entwurfsverfassende, nachweiserstellende oder bauleitende Person oder als Unternehmerin oder Unternehmer, mit demselben Bauvorhaben befasst waren oder sind oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

(6) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige, die aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen können, müssen die Ablehnung unverzüglich erklären. Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

(7) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfberechtigten oder Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zu unterrichten.

§ 6 Anerkennungsverfahren 10 22

(1) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die zuständige Anerkennungsbehörde. Antragsberechtigt ist, wer

  1. seinen Geschäftssitz in Hessen hat oder
  2. seinen Geschäftssitz außerhalb Deutschlands in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat hat und beabsichtigt, in Hessen eine Tätigkeit als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person auszuüben.

Die Gebühren und Auslagen für das Anerkennungsverfahren trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.

(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,

  1. für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
  2. ob und wie oft die Antragstellerin oder der Antragsteller sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, in diesen Fachrichtungen unterzogen hat.

Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  2. je eine Abschrift oder technische Vervielfältigung der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
  3. Angaben über den Geschäftssitz,
  4. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein dem Führungszeugnis vergleichbarer Nachweis von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staates, der nicht älter als drei Monate sein soll,
  5. Angaben über Niederlassungen,
  6. Angaben über Beteiligungen an Gesellschaften, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist, und
  7. die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.

Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.

(3) Wird über die beantragte Anerkennung nach Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(4) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind.

(5) Verlegen Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige ihren Geschäftssitz, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, haben sie dies der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem der neue Geschäftssitz gegründet werden soll. Mit der Eintragung der Prüfberechtigten oder Prüfsachverständigen in eine der Liste nach Abs. 3 entsprechenden Liste des anderen Landes erlischt die Eintragung in die Liste nach Abs. 4. Verlegen anerkannte Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige ihren Geschäftssitz nach Hessen, erfolgt die Eintragung in die Liste nach Abs. 4 ohne neues Anerkennungsverfahren.

(6) Verfahren nach dieser Verordnung können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden

§ 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung 10 20 22

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person

  1. gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darauf verzichtet,
  2. das 70. Lebensjahr vollendet hat,
  3. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat oder
  4. den erforderlichen Versicherungsschutz nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht oder nicht mehr besitzt.

(2) Unbeschadet des § 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Anerkennung ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person

  1. aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  2. grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder schwerwiegend verstoßen hat,
  3. ihre Tätigkeit in einem Umfang ausübt, der eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten nicht erwarten lässt,
  4. nicht die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt oder
  5. in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person gilt, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Zweitniederlassungen als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person einrichtet.

Die Bauaufsichtsbehörden haben bekannt gewordene Verstöße bei der Aufgabenwahrnehmung der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen der zuständigen Anerkennungsbehörde mitzuteilen.

(3) Die Bestimmungen des § 48 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes bleiben unberührt.

§ 8 Führung der Bezeichnung

(1) Prüfberechtigte führen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung die Bezeichnung "Prüfingenieurin für Baustatik" oder "Prüfingenieur für Baustatik" mit dem Zusatz der Fachrichtung entsprechend der Anerkennung.

(2) Prüfsachverständige führen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung die Bezeichnung "Prüfsachverständige" oder "Prüfsachverständiger" mit dem Zusatz des Fachbereichs und der Fachrichtung entsprechend der Anerkennung.

§ 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung 10 20 22

(1) Die Anerkennungen als Prüfberechtigte und die Anerkennungen als Prüfsachverständige für den jeweiligen Fachbereich und, soweit nach dieser Verordnung vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig. Anerkennungen von natürlichen Personen in anderen Ländern gelten auch in Hessen. Eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Abs. 4 geführte Liste erfolgt nicht.

(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

  1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechnung besitzen,
  2. hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten,
  3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und
  4. nach § 5 Abs. 2 Satz 1 oder 2 versichert sind.

Personen nach Satz 1 haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union
    gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht untersagt ist,
  2. einen Nachweis, dass sie im Staat ihrer Niederlassung die Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 2 erfüllen mussten und
  3. einen Nachweis über die Haftpflichtversicherung nach § 5 Abs. 2 vorzulegen. Als Bescheinigung werden Dokumente eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die Anforderung erfüllt ist, anerkannt. Die mit der Anzeige befasste Anerkennungsbehörde untersagt das Ausführen von Aufgaben nach dieser Verordnung, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt sind. Sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist. "

(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbare Anforderungen nachgewiesen zu haben, bedürfen zur Ausführung von Aufgaben nach dieser Verordnung als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige einer Bescheinigung der Anerkennungsbehörde. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Eine Anzeige nach Abs. 2 und eine Bescheinigung nach Abs. 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.

Zweiter Teil
Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit,
Prüfämter, Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender
Bauten und kerntechnischer Anlagen

Erster Abschnitt
Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit

§ 10 Besondere Voraussetzungen 10 22

Als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau oder Holzbau werden nur Personen anerkannt, die

  1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer in- oder ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  2. zwischen dem Abschluss ihres Studiums und der Antragstellung mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
  3. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,
  4. durch die Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und
  5. die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.

Die Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 sind durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nach § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 5 nachzuweisen.

§ 11 Anerkennungsbehörde und Prüfungsausschuss 07 10 12 15 22

(1) Anerkennungsbehörde ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Die Anerkennungsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss. Die Durchführung von Anerkennungsverfahren wird von der Anerkennungsbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen und auf den Internetseiten des Regierungspräsidiums Darmstadt unter Angabe einer Antragsfrist bekanntgemacht. Die Anerkennungsbehörde trägt die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen in die Listen nach § 6 Abs. 4 in den Fachrichtungen nach § 10 Satz 1 ein.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die Anerkennungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:

  1. eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer für jede Fachrichtung,
  2. ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft oder ein von einer Ingenieurkammer eines Landes vorgeschlagenes Mitglied,
  3. ein von der Vereinigung der Prüfingenieure eines Landes vorgeschlagenes Mitglied und
  4. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde eines Landes.

Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss,

  1. wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 nicht mehr vorliegen oder
  2. mit der Vollendung des 70. Lebensjahrs;

eingeleitete Prüfungsverfahren können abgeschlossen werden. Unbeschadet des Satz 3 Nr. 4 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses

  1. für die Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjekte nach § 12a Abs. 2 Satz 1 je Bewerberin oder Bewerber 75 Euro,
  2. für die Vorbereitung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung je Stunde 50 Euro; je schriftliche Prüfung maximal 40 Stunden,
  3. für die Bewertung der schriftlichen Prüfung einschließlich der Begründung je Prüfungsarbeit 150 Euro.

Werden die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt, erhalten Bedienstete des öffentlichen Dienstes keine Aufwandsentschädigung. Die Kosten des Prüfungsausschusses tragen die antragstellenden Personen anteilmäßig. Soweit mit anderen Ländern gemeinsame Prüfungsverfahren durchgeführt werden, können die Kosten aller beteiligter Prüfungsausschüsse auf alle antragstellenden Personen anteilig umgelegt werden. Die Teilnahme an der schriftlichen Prüfung darf davon abhängig gemacht werden, dass die antragstellende Person eine anteilige Vorauszahlung auf die dem Prüfungsausschuss voraussichtlich entstehenden Kosten leistet.

(4) Die Anerkennungsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses ein vorsitzendes und ein dieses vertretendes Mitglied. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann abweichend von Abs. 1 Satz 2 bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land besteht oder der gemeinsam mit anderen Ländern gebildet worden ist.

§ 12 Prüfungsverfahren 10 22

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Abs. 2 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Satz 1 Nr. 2 bis 5. Soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, ist diese Entscheidung zu begründen, im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde.

(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus

  1. der Überprüfung des fachlichen Werdegangs nach § 12a und
  2. der schriftlichen Prüfung nach § 12b.

(3) Eine antragstellende Person, die die Prüfung nach § 12b nicht bestanden hat, kann sie nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, wenn die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung nach § 12b ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

§ 12a Überprüfung des fachlichen Werdegangs 22

(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die besonderen Voraussetzungen nach § 10 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt. Eine antragstellende Person, die die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung nach § 12b zugelassen.

(2) Die antragstellende Person hat ein Verzeichnis der von ihr bearbeiteten statisch und konstruktiv schwierigen Vorhaben (Referenzobjekte) mit Angabe von Ort, Zeitraum, Bauherrschaft, etwaigen statischen und konstruktiven Besonderheiten und Schwierigkeitsgrad entsprechend der Bauwerksklasse nach der Anlage sowie der Art der von der antragstellenden Person persönlich geleisteten Arbeiten und der Stellen oder Personen vorzulegen, die die von der antragstellenden Person erstellten Standsicherheitsnachweise geprüft haben. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein. Es muss erkennbar sein, dass die antragstellende Person eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen auch für überdurchschnittlich schwierige Konstruktionen besitzt. Sie muss innerhalb der beantragten Fachrichtung ein breites Spektrum unterschiedlicher Tragwerke bearbeitet haben.

(3) Aus dem Verzeichnis hat die antragstellende Person für jede beantragte Fachrichtung sechs statisch und konstruktiv schwierige Vorhaben auszuwählen und eingehender zu beschreiben. Zwei der Vorhaben dürfen Ingenieurbauwerke sein. Die Beschreibung soll Angaben über das Bauwerk enthalten zur Größe, zum Konstruktionsprinzip, zu statischen und konstruktiven Besonderheiten, zum Schwierigkeitsgrad, zur Bauherrschaft, zur Prüfingenieurin oder zum Prüfingenieur sowie zu den persönlich bearbeiteten Teilen. Die Beschreibung soll durch eine Skizze oder ein Foto des Bauwerks ergänzt werden.

(4) Das Verzeichnis nach Abs. 2 und die Vorhabenbeschreibungen nach Abs. 3 werden durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung der antragsteilenden Person beurteilt. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss. Wiederholt die antragstellende Person die Prüfung, ist eine erneute Oberprüfung des fachlichen Werdegangs nur erforderlich, wenn seit der letzten Oberprüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

§ 12b Schriftliche Prüfung 22

(1) Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die für eine Prüfingenieurin, einen Prüfingenieur, eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.

(2) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

  1. Statik, Bemessung, Konstruktion und Ausführung von Tragwerken:
    1. Lastannahmen (Einwirkungen auf Tragwerke),
    2. Standsicherheit von Tragwerken,
    3. Bemessung und konstruktive Durchbildung der Tragwerke,
    4. Zusammenwirken von Tragwerk und Baugrund,
    5. Baugrubensicherung,
    6. Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und raumabschließenden Bauteile,
    7. Technische Baubestimmungen einschließlich der ihnen zugrundeliegenden Sicherheitskonzepte,
  2. bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Regelungen zur Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und Überwachung der Bauausführung sowie zu Bauprodukten und Bauarten.

Die schriftliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse" und einem Prüfungsteil "Besondere Fachkenntnisse". Der Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse" kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Bauwerksklasse 3 nach der Anlage erstrecken; Gegenstand der Prüfung können auch Grundbau und Bauphysik sein. Gegenstand des Prüfungsteils "Besondere Fachkenntnisse" ist die jeweils beantragte Fachrichtung; er kann sich auf alle Bauwerksklassen nach der Anlage erstrecken.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses lädt die antragstellende Person schriftlich zur Prüfung ein und teilt ihr die zugelassenen Hilfsmittel mit. Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll mindestens ein Monat liegen.

(4) Den antragstellenden Personen werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt zweimal 180 Minuten mit einer Pause von mindestens 30 Minuten. Die Prüfungsteile können an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses. Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden.

(5) Vor Prüfungsbeginn haben sich die antragstellenden Personen durch einen amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen.

(6) Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.

(7) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der vom Prüfungsausschuss festgelegten höchstmöglichen Punkte voneinander ab, errechnet sich die Bewertung aus der durchschnittlichen Punktzahl. Bei größeren Abweichungen entscheidet ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses über die Bewertung der Arbeit. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden.

(8) Beantragen Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit die Erweiterung ihrer bestehenden Anerkennung um eine zusätzliche Fachrichtung, erfolgt keine Prüfung im Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse".

§ 12c Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße 22

Versucht eine antragstellende Person, das Ergebnis der Prüfung nach § 12b durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder stört sie die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erheblich, ist die Prüfung insgesamt als nicht bestanden zu bewerten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs ist die antragstellende Person von der weiteren Teilnahme auszuschließen; diese Entscheidung trifft das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 12d Rücktritt 22

Tritt eine antragstellende Person aus einem von ihr zu vertretenden Grund von der Teilnahme an der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Tritt eine antragstellende Person aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen von der Teilnahme an der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Im Fall des Satz 2 ist der Grund gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung.

§ 13 Aufgabenerledigung 10 22

(1) Prüfberechtigte dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur wahrnehmen und Prüfsachverständige für Standsicherheit Bescheinigungen nur ausstellen hinsichtlich baulicher Anlagen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile von baulichen Anlagen mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die die Prüfberechtigten oder die Prüfsachverständigen nicht anerkannt sind, haben sie unter ihrer Leitung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Prüfergebnisse in den Prüfbericht oder in die Bescheinigung aufzunehmen sind; die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ist über die Hinzuziehung zu unterrichten.

(2) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach Abs. 5 Satz 1 sicherstellen können

(3) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige können sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer vorbehaltlich der dienstrechtlichen Regelungen auch hauptberuflich Beschäftigter des ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Personals bedienen. Angehörige eines Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 stehen angestellten Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 gleich, sofern die Prüfberechtigten oder Prüfsachverständigen hinsichtlich ihrer Mitwirkung bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht haben und die Prüfung an dem Geschäftssitz, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, erfolgt.

(4) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise. Die Anerkennungsbehörde kann für den Prüfbericht und die Bescheinigung Muster festlegen und deren Verwendung verlangen. Verfügen die Prüfberechtigten oder Prüfsachverständigen nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder haben sie Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, ist von ihnen im Einvernehmen mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber eine prüfsachverständige Person für Erd- und Grundbau einzuschalten.

(5) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften oder bescheinigten Standsicherheitsnachweise. Für die Bescheinigung der ordnungsgemäßen Bauausführung darf sich die Bauherrschaft nur aus wichtigem Grund einer anderen prüfsachverständigen Person für Standsicherheit als derjenigen bedienen, die den Standsicherheitsnachweis bescheinigt hat. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die zuvor bescheinigende prüfsachverständige Person verstorben oder längere Zeit erkrankt ist. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung soll sich auf Stichproben der Ausführung der jeweils wesentlichen Bauteile beschränken.

(6) Steht endgültig fest, dass die Bescheinigungen nach Abs. 4 und 5 nicht erteilt werden können, unterrichten die Prüfsachverständigen die untere Bauaufsichtsbehörde.

(7) Die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge und die von Ihnen erteilten Bescheinigungen mit Angaben zu projektbezogenen Daten und den Vergütungen der Prüftätigkeiten nach einem von der Anerkennungsbehörde festgelegten Muster zu führen. Weitere Angaben, wie zur Anzahl, zum Beschäftigungsumfang und zur Befähigung der bei der Prüftätigkeit mithelfenden, angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Geschäftssitz und in genehmigten Zweitniederlassungen, sind auf Verlangen der Anerkennungsbehörde vorzulegen. Das Verzeichnis nach Satz 1 ist jeweils für ein Kalenderjahr spätestens am 31. März des folgenden Jahres der Anerkennungsbehörde vorzulegen

Zweiter Abschnitt
Prüfämter, Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten und
kerntechnischer Anlagen

§ 14 Prüfämter 10 15

(1) Prüfämter sind vom Regierungspräsidium Darmstadt anerkannte Behörden, die Prüfaufgaben im Bereich der Standsicherheit wahrnehmen. Sie unterstehen der Fachaufsicht des Regierungspräsidiums Darmstadt.

(2) Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieurinnen oder Ingenieuren besetzt sein. Sie müssen von einer im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen beamteten Person des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes oder einer angestellten Person mit vergleichbarer Qualifikation geleitet werden. Privatrechtlich organisierte Prüfämter müssen entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 haftpflichtversichert sein. Für Organisationen der Technischen Überwachung, die für bestimmte Aufgaben als Prüfämter anerkannt werden, kann das Regierungspräsidium Darmstadt Ausnahmen von den Anforderungen des Satz 2 zulassen.

(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können sich Prüfämter der Mitarbeit von Prüfberechtigten bedienen.

(4) Anerkennungen anderer Länder gelten auch in Hessen.

§ 15 Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten und kerntechnischer Anlagen 20

(1) Die Geltungsdauer der Typenprüfung (§ 68 Abs. 3 Satz 3 der Hessischen Bauordnung) ist zu befristen; sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen Antrag durch das Prüfamt, das die Typenprüfung vorgenommen hat, um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.

(2) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten und kerntechnischer Anlagen müssen von einem Prüfamt geprüft sein. Abweichend von Satz 1 können kerntechnische Anlagen auch von Prüfberechtigten geprüft werden, die hierfür vom Regierungspräsidium Darmstadt benannt worden sind.

Dritter Teil
Prüfsachverständige für Brandschutz

§ 16 Besondere Voraussetzungen 10 15

(1) Als Prüfsachverständige für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die

  1. in der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder in einem Studiengang mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer in- oder ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen und die Prüfung zum Sachverständigen der Feuerwehr für vorbeugenden Brandschutz bestanden haben,
  2. danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung erworben haben und
  3. die erforderlichen Kenntnisse
    1. im Bereich des abwehrenden Brandschutzes,
    2. des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten,
    3. im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und
    4. der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften

    besitzen.

Die Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sind durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nach § 17 Abs. 1 Satz 1 nachzuweisen.

(2) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit der für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige für Brandschutz erforderlichen Ausbildung, Kenntnis und Erfahrung entsprechend Abs. 1 gelten bei Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft dieser Verwaltung als Prüfsachverständige für Brandschutz. Sie dürfen für die Prüftätigkeit keiner fachlichen Weisung unterliegen und an der Erstellung der Nachweise des vorbeugenden Brandschutzes (Brandschutznachweise) nicht beteiligt gewesen sein. § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 6 sowie die §§ 6 bis 9 finden keine Anwendung.

§ 17 Prüfungsausschuss und Anerkennungsbehörde 10 12 22

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens acht Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss sollen angehören je ein Mitglied

  1. der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen,
  2. der Ingenieurkammer Hessen,
  3. aus dem Geschäftsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde,
  4. aus dem Bereich der Feuerwehr oder einer Brandschutzdienststelle,
  5. aus dem Bereich der Sachversicherer,
  6. aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten,
  7. aus dem Bereich der Industrie- und Handelskammern und
  8. des Verbandes der Prüfsachverständigen für Brandschutz in Hessen e. V..

Anerkennungsbehörde ist der Vorstand der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, der den Prüfungsausschuss bildet und die Geschäftsführung für den Prüfungsausschuss wahrnimmt. Die Anerkennungsbehörde unterliegt der Fachaufsicht der für die Kammeraufsicht zuständigen Behörde. Die Anerkennungsbehörde legt im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde Richtlinien für das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistungen fest. Die Richtlinien für das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistungen sind von der Anerkennungsbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen. Die Bekanntmachung der Richtlinien für das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistungen im Staatsanzeiger für das Land Hessen kann in abgekürzter Form erfolgen, wenn die Bekanntmachungen des vollständigen Textes von der Anerkennungsbehörde in elektronischer Form allgemein zugänglich gehalten oder eine Kopie auf Anforderung übersandt wird; in der abgekürzten Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen und die Internetadresse, unter der der vollständige Text aufgerufen werden kann, bekanntzugeben. Für die Einsichtnahme auf einer elektronischen Plattform und das Erstellen einer Kopie dürfen keine Kosten erhoben werden; bei Obersendung kann nur Ersatz der Portokosten verlangt werden. Die Anerkennungsbehörde trägt die Prüfsachverständigen in eine Liste nach § 6 Abs. 4 ein.

(2) § 11 Abs. 2 Satz 2, 4 bis 6, Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 gilt entsprechend. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ist nach Zeitaufwand zu bemessen und von der Anerkennungsbehörde festzulegen. Werden die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt, erhalten Bedienstete des öffentlichen Dienstes keine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die Kosten der Anerkennungsbehörde zur Vorbereitung, Organisation und Durchführung des Prüfungsverfahrens tragen die antragsteilenden Personen anteilmäßig. Die Teilnahme an der schriftlichen Prüfung darf davon abhängig gemacht werden, dass die antragstellende Person eine anteilige Vorauszahlung auf die dem Prüfungsausschuss voraussichtlich entstehenden Kosten leistet.

§ 18 Prüfungsverfahren 10

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Abs. 2 dem Prüfungsausschuss zu. Die antragstellenden Personen haben die erforderlichen Kenntnisse nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 in einer schriftlichen Prüfung unter Aufsicht nachzuweisen.

(2) § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 19 Aufgabenerledigung 10 15

(1) Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise. Ist nach dem Brandschutznachweis der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sollen die Prüfsachverständigen für Brandschutz die zuständige Brandschutzdienststelle zu den Einsatzmöglichkeiten hören und deren Anforderungen bei der Prüfung des Brandschutznachweises würdigen. Sie überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen bescheinigten Brandschutznachweise.

(2) § 13 Abs. 2 und 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 bis 4, Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

Vierter Teil
Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden

§ 20 Besondere Voraussetzungen, Anerkennungsbehörde 10 12 15 20 22

(1) Als Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden im Sinne vom § 1 und § 2 Abs. 1 der Technischen Prüfverordnung vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 857), werden nur Personen anerkannt, die

  1. ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer in- oder ausländischen Hochschule abgeschlossen,
  2. den Nachweis der besonderen Sachkunde in der Fachrichtung nach § 21, auf die sich die Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein von der Anerkennungsbehörde beauftragtes Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbracht und
  3. als Ingenieurin oder Ingenieur mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.

Anerkennungsbehörde ist die Ingenieurkammer Hessen; sie unterliegt insoweit der Fachaufsicht der für die Kammeraufsicht zuständigen Behörde.

(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte von Unternehmen oder Organisationen sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach Abs. 1 keiner fachlichen Weisung unterliegen.

(3) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit der für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige erforderlichen Ausbildung, Kenntnis und Erfahrung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 gelten im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung als Prüfsachverständige nach Abs. 1. Sie dürfen für die Prüftätigkeit keiner fachlichen Weisung unterliegen. § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 7 sowie die §§ 6 bis 9 finden keine Anwendung

(4) Den Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden gleichgestellt sind im Bereich ihrer Unternehmen die Werkfeuerwehren, die nach § 16 Abs. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602)beauftragt sind. Sie dürfen für die Prüftätigkeit keiner fachlichen Weisung unterliegen. § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 7 sowie die §§ 6 bis 9 finden keine Anwendung

§ 21 Fachrichtungen 10 15

Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden werden für Fachrichtungen entsprechend § 2 Abs. 1 der Technischen Prüfverordnung anerkannt. Die Anerkennung kann bei Lüftungsanlagen auf Lüftungsanlagen für Garagen nach § 16 der Garagenverordnung vom 17. November 2014 (GVBl. S. 286) beschränkt werden.

§ 22 Aufgabenerledigung 10 22

(1) Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden bescheinigen nach selbst durchgeführter Prüfung die Übereinstimmung der zu prüfenden technischen Anlagen und Einrichtungen mit den bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Werden festgestellte Mängel nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die untere Bauaufsichtsbehörde unter Beifügung des Prüfberichts zu unterrichten.

(2) § 13 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend.

Fünfter Teil
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau

§ 23 Besondere Voraussetzungen 10 22

(1) Als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die

  1. in der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Geotechnik oder in einem Studiengang mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer in- oder ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  2. danach mindestens neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind,
  3. über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen,
  4. nicht an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder einem Bohrunternehmen beteiligt sind; dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Angehörige eines Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2.

Die Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 sind durch ein Fachgutachten des bei der Bundesingenieurkammer gebildeten Beirats nachzuweisen. Über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 hat die antragstellende Person eine besondere Erklärung abzugeben.

(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.

§ 24 Verfahren und Anerkennungsbehörde 10

(1) Die antragstellende Person legt der Anerkennungsbehörde ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vor. Hiervon müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen; zwei dieser Gutachten sind vorzulegen. Die Anerkennungsbehörde leitet die vollständigen Antragsunterlagen dem bei der Bundesingenieurkammer gebildeten Beirat zu und holt das Fachgutachten über die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein. Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Beirats ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(2) Anerkennungsbehörde ist die Ingenieurkammer Hessen; sie unterliegt insoweit der Fachaufsicht der für die Kammeraufsicht zuständigen Behörde.

§ 25 Aufgabenerledigung 10

Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

Sechster Teil
Prüfsachverständige für Vermessungswesen

§ 26 Besondere Voraussetzungen, Anerkennungsbehörde 07 10 12 20 22

(1) Als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Vermessungswesen wird anerkannt, wer

  1. ein Ingenieurstudium in der Fachrichtung Vermessungswesen an einer deutschen Hochschule oder ein in Bezug auf die Berufsqualifikation gleichwertiges Studium an einer in- oder ausländischen Hochschule abgeschlossen und
  2. mindestens zwei Jahre lang Berufserfahrung bei der örtlichen Ausführung von Vermessungen im Liegenschaftskataster mit Grenzbezug erworben hat.

(2) Als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Vermessungswesen wird ohne weiteren Nachweis anerkannt, wer in Hessen als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist.

(3) Abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für Vermessungswesen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie

  1. Beschäftigte von Unternehmen sind, deren Beschäftigte während der letzten zwei Jahre vor dem 1. Januar 2007 Bauwerksabsteckungen mit Bezug auf die Grundstücksgrenzen bescheinigt haben und
  2. bei der Tätigkeit nach § 27 Abs. 1 keiner fachlichen Weisung unterliegen.

(4) Den Prüfsachverständigen für Vermessungswesen sind die Landes- und Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), gleichgestellt. § 5 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie die §§ 7 bis 9 finden keine Anwendung.

(5) Anerkennungsbehörde ist die Ingenieurkammer Hessen; sie unterliegt insoweit der Fachaufsicht der für die Kammeraufsicht zuständigen Behörde.

(6) Die Behörden nach Abs. 4 Satz 1 sind nach Mitteilung der obersten Kataster- und Landesvermessungsbehörde in die Liste nach § 6 Abs. 4 aufzunehmen.

§ 27 Aufgabenerledigung 10 20

(1) Prüfsachverständige für Vermessungswesen prüfen und bescheinigen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Bauordnung, dass die Grundfläche des Gebäudes und dessen Höhenlage in Übereinstimmung mit den Bauvorlagen auf dem Grundstück abgesteckt worden ist. Wird die Absteckung von der oder dem Prüfsachverständigen für Vermessungswesen selbst ausgeführt, entfällt die Prüfung nach Satz 1; § 5 Abs. 5 findet keine Anwendung. Steht endgültig fest, dass die Bescheinigung nach Satz 1 nicht ausgestellt werden kann, unterrichten die Prüfsachverständigen die untere Bauaufsichtsbehörde.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für die Bescheinigung der Prüfsachverständigen für Vermessungswesen ein Muster festlegen und dessen Verwendung verlangen.

Siebenter Teil
Prüfsachverständige für Energieerzeugungsanlagen

§ 28 Besondere Voraussetzungen 10 12 15 20 22

Prüfsachverständige für Energieerzeugungsanlagen sind die nach § 10 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654), bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger in den Bezirken, für die sie bestellt sind oder in denen sie nach § 11 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vorübergehend Aufgaben wahrnehmen.

§ 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 6 bis 9 finden keine Anwendung.

§ 29 Aufgabenerledigung 10 20

(1) Prüfsachverständige für Energieerzeugungsanlagen werden im Auftrag der Bauherrschaft tätig und bescheinigen ihr die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase der Anlagen nach § 68 Abs. 6 und Abschnitt V Nr. 5 der Anlage der Hessischen Bauordnung.

(2) § 13 Abs. 6 gilt entsprechend.

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