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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bauprodukte- und Bauartenverordnung
- Hessen -

Vom 14. Dezember 2009
(GVBl. I Nr. 23 vom 28.12.2009 S. 753)



Siehe Fn. * 1

Aufgrund des § 16 Abs. 5 und 6, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 4, und des § 80 Abs. 8 Nr. 1 jeweils in Verbindung mit § 80 Abs. 10 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), wird verordnet:

Artikel 1

Die Bauprodukte- und Bauartenverordnung vom 20. Januar 2004 (GVBl. I S. 56) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe "Beton B II oder" jeweils gestrichen.

b) Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Es gelten in den Fällen des Abs. 1:
  1. Nr. 1 die lfd. Nr. 2.4.4 der Liste (Teil 7 der technischen Regel),
  2. Nr. 2 die lfd. Nr. 2.4.1 der Liste,
  3. Nr. 3 die lfd. Nr. 2.3.4 der Liste,
  4. Nr. 4 die lfd. Nr. 2.5.1 der Liste (Teil 1 und -1/A1 der technischen Regel),
  5. Nr. 5 die lfd. Nr. 2.3.1 der Liste,
  6. Nr. 6 die lfd. Nr. 2.3.11 der Liste (Teil 3 der technischen Regel).
"In den Fällen des Abs. 1 gilt
  1. zu Nr. 1 die Nr. 2.4.4 der Liste,
  2. zu Nr. 2 die Nr. 2.4.1 der Liste,
  3. zu Nr. 3 die Nr. 2.3.4 der Liste,
  4. zu Nr. 4 die Nr. 2.5.1 der Liste,
  5. zu Nr. 5 die Nr. 2.3.1 der Liste,
  6. zu Nr. 6 die Nr. 2.3.11 der Liste."

2. § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 3 Abweichungen

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in den §§ 1 und 2 hergestellt oder angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung nicht zu erwarten sind.

" § 3 Gleichwertigkeit und Abweichungen

(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 1 Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung erfüllt werden.

(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Abs. 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staaten erbracht werden.

(3) Über Abweichungen nach § 63 der Hessischen Bauordnung von den §§ 1 und 2 entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde."

3. Nach § 3 wird als § 3a eingefügt:

" § 3a Einheitliche Stelle

Die Verfahren nach dieser Verordnung können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

4. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "Beton B II oder" gestrichen.

5. § 8 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

" § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Ändert GVBl. II 361-111

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

ENDE