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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes und des Denkmalschutzgesetzes

Vom 4. März 2010
(GVBl. Nr. 4 vom 16.03.2010 S. 72)


Siehe Fn. 1

Artikel 1 2
Änderung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes

Das Hessische Vermessungs- und Geoinformationsgesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird angepasst.

2. Die Überschrift "Erster Abschnitt Öffentliches Vermessungs- und Geoinformationswesen" wird durch folgende Überschrift ersetzt:

"Erster Teil
Grundlagen des öffentlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens "

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort "amtliche" das Wort "geodätische" eingefügt.

b) Abs. 3

(3) Die Qualitätsmerkmale, Bezugsbedingungen und sonstigen Eigenschaften der Geobasisinformationen werden durch Informationen beschrieben. Diese Metainformationen sind für jedermann kostenfrei zugänglich.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Das öffentliche Geoinformationswesen umfasst alle Geoinformationen der Landesverwaltung und ist eine Gemeinschaftsaufgabe der betroffenen Fachministerien."Das öffentliche Geoinformationswesen umfasst Geoinformationen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erhoben und geführt werden."

bb) Satz 3

Geoinformationen kommunaler Stellen können einbezogen werden.

wird aufgehoben.

b) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die einschlägigen nationalen und internationalen Standards für das Geoinformationswesen und die Anforderungen zur Schaffung einer entsprechenden Infrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft werden dabei berücksichtigt."Dabei werden die einschlägigen nationalen und internationalen Standards für das Geoinformationswesen berücksichtigt."

c) Abs. 3 und 4

(3) Die Koordinierung des öffentlichen Geoinformationswesens obliegt dem für das öffentliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium. Es vertritt die Belange des Landes in den gemeinsamen Koordinierungsgremien von Bund und Ländern für ein bundesweites Geoinformationswesen. Im Übrigen bleibt jedes Fachministerium für die Einrichtung, Führung und Finanzierung der raumbezogenen Informationssysteme in seinem Geschäftsbereich zuständig.

(4) Die Landesverwaltungen sind verpflichtet, ihre Geoinformationen auf der Grundlage der fachneutralen Geobasisinformationen zu erfassen und zu führen.

werden aufgehoben.

5. Nach § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Zweiter Teil
Öffentliches Vermessungswesen

Erster Abschnitt
Aufgabenwahrnehmung"

6. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Bundes- und Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 können sich nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens beteiligen."Die Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können sich nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens beteiligen."

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Amtliches" das Wort "geodätisches" eingefügt.

b) In Abs. 1 und 2 wird nach dem Wort "amtliche" jeweils das Wort "geodätische" eingefügt.

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort "amtliche" das Wort "geodätische" eingefügt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 3" durch die Angabe " § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3" ersetzt.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "19. April 2006 (BGBl. I S. 866)" durch die Angabe "11. August 2009 (BGBl. I S. 2713)" ersetzt.

b) Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. die Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250),"4. die Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176),"

10. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1

Die Flurstücksgrenze zwischen zwei Grenzpunkten kann durch einen oder mehrere Grenzpunkte unterteilt werden.

wird aufgehoben.

b) In dem neuen Satz 1 werden die Worte "Ein Flur stück kann durch Zerlegung in mehrere Teilflächen zerlegt werden" durch die Worte "Ein Flurstück kann auf Antrag oder von Amts wegen in mehrere Teilflächen zerlegt werden" ersetzt.

c) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 In beiden Fällen werden die neuen Grenzpunkte im Rahmen eines Grenzfestlegungsverfahrens bestimmt."Die neuen Grenzpunkte sowie deren geometrische Verbindung werden im Rahmen eines Grenzfestlegungsverfahrens bestimmt."

11. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe "19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122)" durch die Angabe "15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798)" ersetzt.

12. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort " beurkundenden" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Wenn eine direkte Abmarkung nicht möglich oder zweckmäßig ist, kann die Grenzmarke ersatzweise an einer in der Grenze zurückversetzten Position (indirekte Abmarkung) angebracht werden. "

b) Abs. 4

(4) Abs. 3 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Bodenordnungsverfahren und Enteignungsverfahren.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden Abs. 4 und 5.

13. § 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "der Zahlennachweise des Liegenschaftskatasters" durch die Worte "der Urkunden des Liegenschaftskatasters, auf die sich der geometrische Nachweis der Liegenschaften gründet," ersetzt.

b) Satz 3

Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

wird aufgehoben.

14. In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "personenbezogene Daten" durch die Worte "die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren Bevollmächtigten" ersetzt.

15. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
 Andere Personen oder Stellen, insbesondere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, können bei Bedarf namens und im Auftrag der Kataster- und Vermessungsbehörden an der Verbreitung von Datenbankausgaben beteiligt werden."Andere Personen oder Stellen, insbesondere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, können bei Bedarf an der Verbreitung von Datenbankausgaben beteiligt werden. Die Verbreitung von Datenbankausgaben er folgt in diesen Fällen ausschließlich im Namen und für Rechnung der Kataster- und Vermessungsbehörden."

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "wirtschaftliche" durch das Wort "kommerzielle" ersetzt.

bb) Satz 3

Wirtschaftliche Verwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Nutzung, die darauf abzielt, auf der Grundlage der Geobasisinformationen eigene Produkte oder Dienste in den Verkehr zu bringen.

wird aufgehoben.

c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 666)" durch die Angabe "15. November 2007 (GVBl. I S. 757)" er setzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Gemeinden und Landkreise" durch das Wort "Gebietskörperschaften" ersetzt.

16. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Ist eine Eintragung nach Abs. 2 Satz 3 bis zur Fertigstellung des Rohbaus nicht erfolgt, können die Behörden oder Personen nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 das Gebäudeeinmessungsverfahren von Amts wegen einleiten und die weiteren zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Maßnahmen veranlassen."(3) Ist eine Eintragung nach Abs. 2 Satz 3 bis zur Fertigstellung des Rohbaus und eine Eintragung nach Satz 3 nicht erfolgt, kann eine Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer schriftlich über ihre Verpflichtung nach Abs. 1 unterrichten. Dabei sind die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer darauf hinzuweisen, dass das Gebäudeeinmessungsverfahren und die weiteren zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Maßnahmen von Amts wegen eingeleitet werden können, wenn sie ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 nicht innerhalb von 21 Tagen nach der Unterrichtung nachkommen. Die Unterrichtung nach Satz 1 und 2 ist durch die tätig gewordene Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 in das Gebäudeeinmessungsregister einzutragen. Für die Bekanntgabe der Unterrichtung nach Satz 1 und 2 gilt § 41 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Ist eine Eintragung nach Abs. 2 Satz 3 nicht erfolgt und die Frist nach Satz 2 abgelaufen, kann die Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, die die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer nach Satz 1 und 2 unterrichtet hat, das Gebäudeeinmessungsverfahren und die weiteren zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Maßnahmen von Amts wegen einleiten."

b) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 3 sollen die Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 von Amts wegen tätig werden, wenn sie
  1. auf dem betreffenden Grundstück bereits eine andere Liegenschaftsvermessung auf Antrag auszuführen haben oder
  2. Bauvorlagen zu fertigen haben, in denen das betroffene Gebäude darzustellen ist.
"(4) Unter der Voraussetzung, dass eine Eintragung nach Abs. 2 Satz 3 bis zur Fertigstellung des Rohbaus nicht erfolgt ist, soll die Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 von Amts wegen tätig werden, wenn sie
  1. auf dem betreffenden Grundstück bereits eine andere Liegenschaftsvermessung auf Antrag auszuführen hat oder
  2. Bauvorlagen zu fertigen hat, in denen das betroffene Gebäude darzustellen ist.

Abs. 3 findet keine Anwendung."

17. In § 24 Satz 2 wird die Angabe "21. März 2005 (GVBl. I S. 229)" durch die Angabe "9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253)" ersetzt.

18. In § 25 wird die Angabe "19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149)" durch die Angabe "29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355)" ersetzt.

19. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 1 werden die Buchst. a und b

a) aus dem Bereich des Liegenschaftskatasters oder
b)aus den Bereichen des amtlichen Raumbezugssystems oder der amtlichen Geotopografie verwendet, vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, ohne dazu berechtigt zu sein,

aufgehoben.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "7. August 2007 (BGBl. I S. 1786)" wird durch die Angabe "29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353)" ersetzt.

bb) Die Angabe "ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a sowie Nr. 2 bis 5 die untere Kataster- und Vermessungsbehörde, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b die obere Kataster- und Vermessungsbehörde" wird durch die Angabe "ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 die obere Kataster- und Vermessungsbehörde, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 bis 5 die untere Kataster- und Vermessungsbehörde" ersetzt.

20. Nach § 30 wird der Dritte Teil eingefügt.

21. Die Überschrift "Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften" wird durch folgende Überschrift ersetzt:

"Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften"

22. Der bisherige § 31 wird § 46 und als Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Gebäudeeinmessungsverfahren, die bis zum 16. März 2010 von Amts wegen eingeleitet wurden und noch nicht beendet sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Abs. 3 findet keine Anwendung."

23. Der bisherige § 32 wird § 47 und wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Die Rechtsverordnungen zur Durchführung des Dritten Teils und zur Umsetzung der Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2007/2/EG erlässt die Landesregierung. "

24. Der bisherige § 33 wird § 48.

25. Die Anlagen 1 bis 3 aus dem Anhang zu diesem Gesetz werden angefügt.

Artikel 2 3
Änderung des Denkmalschutzgesetzes

Das Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), wird wie folgt geän dert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

"Die Daten des Denkmalbuches können über geeignete, öffentlich verfügbare Telekommunikationsmittel bereitgestellt werden."

b) Abs. 7

(7) Unbewegliche eingetragene Kulturdenkmäler sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen. Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden im Zusammenhang mit dem Nachweis im Liegenschaftskataster sind frei von Gebühren und Auslagen.

wird aufgehoben.

2. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Inkrafttreten"Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


_____________
1) Art. 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. EU Nr. L 108 S. 1).
2) Ändert GVBl. II 363-34
3) Ändert GVBl. II 76-4

ENDE