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HVGG - Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz
- Hessen -
Vom 6. September 2007
(GVBl. Nr. 19 vom 20.09.2007 S. 548; 04.03.2010 S. 72 10; 06.10.2010 S. 313 10a; 27.09.2012 S. 290 12; 03.05.2018 S. 82 18; 23.06.2020 S. 430 20; 30.09.2021 S. 602 21)
Gl.-Nr.: 363-34
Erster Teil 10
Grundlagen des öffentlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens
§ 1 Auftrag
(1) Das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen ist Teil der staatlichen Infrastruktur zur räumlichen Entwicklung des Landes und zur Sicherung des Eigentums am Grund und Boden.
(2) Das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen stellt seine Informationen und seine Dienstleistungen nach den Bedürfnissen des Rechts, der Verwaltung, der Wirtschaft, der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung, des Umwelt- und Naturschutzes und der Bürgerinnen und Bürger bereit.
§ 2 Begriffsbestimmungen 10 21
(1) Geoinformationen sind alle Informationen über Objekte und Sachverhalte mit Raumbezug.
(2) Geobasisdaten sind Geoinformationen, die
Geobasisdaten im Sinne dieses Gesetzes sind auch analoge Ausgaben aus einem Geobasisinformationssystem.
(3) Geobasisinformationssystem ist ein digitales Informationssystem, das
(4) Geodaten sind Geoinformationen, die
(5) Metadaten sind Informationen, die Geobasisdaten, Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
(6) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:
(7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.
(8) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten, die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
(9) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, Überwachungsprozesse und -verfahren, mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.
(10) Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.
Zweiter Teil 10 21
Öffentliches Vermessungswesen
Erster Abschnitt 21
Aufgabenwahrnehmung
§ 3 Öffentliches Vermessungswesen 10 21
(1) Aufgabe des öffentlichen Vermessungswesens ist es,
(2) Die Geobasisdaten werden in Geobasisinformationssystemen geführt und für die Nutzung bereitgestellt, soweit vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen.
(3) Die Behörden nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 beschreiben die von ihnen bereitzustellenden Geobasisdaten durch Metadaten und aktualisieren diese regelmäßig.
§ 4 Zuständige Behörden und Personen 10 10a 20 21
(1) Die Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens obliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kataster- und Vermessungsbehörden sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren, die als solche nach dem hessischen Gesetz über die Öffrntlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure vom 6. Oktober 2010 (GVBl. I S. 313), geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 318), zugelassen sind. Die Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können sich nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens beteiligen.
(2) Kataster- und Vermessungsbehörden sind
(3) Durch Rechtsverordnung können nähere Regelungen über die Einrichtung, die Auflösung, den Zusammenschluss, die Dienstbezirke und die Dienstsitze der unteren Kataster- und Vermessungsbehörden sowie die Bildung von Außenstellen getroffen werden.
Zweiter Abschnitt
Raumbezug
§ 5 Amtliches geodätisches Raumbezugssystem 10
(1) Das amtliche geodätische Raumbezugssystem ist so einzurichten, dass eine eindeutige Positionierung sämtlicher raumbezogener Informationen in den bundeseinheitlich definierten Bezugssystemen der Lage, Höhe und Schwere ermöglicht wird.
(2) Das amtliche geodätische Raumbezugssystem wird durch einen satellitengestützten Positionierungsdienst sowie dauerhaft vermarkte Lage-, Höhen- und Schwerefestpunkte realisiert.
Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde richtet das amtliche geodätische Raumbezugssystem ein und unterhält es unter Beteiligung der unteren Kataster- und Vermessungsbehörden. Die Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 können auf Veranlassung der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde mitwirken.
Dritter Abschnitt
Geotopografie
§ 7 Amtliche Geotopografie
Die amtliche Geotopografie beschreibt fachneutral die Form und Bedeckung der Erdoberfläche für das gesamte Landesgebiet. Sie umfasst
§ 8 Zuständigkeit
(1) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde führt die geotopografischen Informationen und hält sie unter Beteiligung der unteren Kataster- und Vermessungsbehörden durch Fortführung aktuell. § 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde koordiniert großräumige Fernerkundungsvorhaben innerhalb der Landesverwaltung.
Vierter Abschnitt
Liegenschaftskataster
§ 9 Allgemeines 10 12 18 20 21
(1) Im Liegenschaftskataster werden Liegenschaften für das gesamte Landesgebiet flächendeckend und vollständig nachgewiesen. Liegenschaften sind alle Flurstücke sowie die Gebäude, die liegenschaftsrechtlich bedeutsam sind. Durch Rechtsverordnung können nähere Regelungen darüber getroffen werden, welche Gebäude liegenschaftsrechtlich bedeutsam sind.
(2) Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436). Es wird mit dem Grundbuch hinsichtlich der gemeinsamen Informationsinhalte dauernd in Übereinstimmung gehalten.
(3) Die Liegenschaften werden mit ihrem Raumbezug und geometrischen Begrenzungen sowie mit ihren Ordnungsmerkmalen, Bezeichnungen, Flächengrößen und weiteren Attributen nachgewiesen. Alle öffentlichen Urkunden, die dem Nachweis der Liegenschaften zugrunde liegen, sind Bestandteile des Liegenschaftskatasters und werden dauerhaft aufbewahrt.
(4) Der Raumbezug und die geometrischen Begrenzungen der Liegenschaften werden durch Liegenschaftsvermessung ermittelt.
(5) Zu den Flurstücken werden die Eigentumsangaben der dazugehörigen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte in Übereinstimmung mit dem Grundbuch geführt. Entsprechendes gilt für buchungsfreie Grundstücke. Ergänzend können auch Informationen über Bevollmächtigte der Eigentümerinnen und Eigentümer geführt werden. Auf Eigentumsangaben, die nach Satz 1 in Übereinstimmung mit dem Grundbuch zu führen sind, finden die Art. 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) keine Anwendung. Satz 4 gilt nicht, wenn die betroffene Person die fehlende Übereinstimmung der Eigentumsangaben mit dem Grundbuch geltend macht.
(6) Die Führung der Eigentumsangaben kann entfallen, wenn eine informationstechnische Verknüpfung zwischen den Datenbanken des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs herbeigeführt worden ist.
(7) Neben dem Nachweis der Liegenschaften werden geführt:
(8) Gebäude, die keine Liegenschaften nach Abs. 1 sind, können im Liegenschaftskataster geführt werden, wenn der katasterführenden Behörde dazu geeignete Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
§ 10 Nachweis der Liegenschaften 10 21
(1) Ein Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der unter einem besonderen Ordnungsmerkmal geführt wird. Eine Flurstücksgrenze ist die in der Regel geradlinige Verbindung zwischen zwei Grenzpunkten, sofern sie nicht durch einen Kreisbogen gebildet wird.
(2) Der Nachweis der Grenzpunkte sowie deren geometrische Verbindung soll sich auf eine örtliche Liegenschaftsvermessung gründen. Eine Ausnahme ist dann zulässig, wenn der Nachweis mit der erforderlichen Genauigkeit nach einer anderen geeigneten Liegenschaftsvermessungsmethode aufgestellt werden kann. Für den Nachweis des Grundrisses von Gebäuden nach § 9 Abs. 1 gilt Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Ein Flurstück kann auf Antrag oder von Amts wegen in mehrere Teilflächen zerlegt werden, die fortan im Liegenschaftskataster anstelle des Ausgangsflurstücks als neue Flurstücke mit jeweils eigenem Ordnungsmerkmal geführt werden. Die neuen Grenzpunkte sowie deren geometrische Verbindung werden im Rahmen eines Grenzfestlegungsverfahrens bestimmt.
(4) Über die Anhörung der Beteiligten und das Ergebnis der Grenzfestlegung wird eine Niederschrift aufgenommen. Die Grenzfestlegung erfolgt gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern durch schriftlichen Bescheid. Bei einer Vielzahl betroffener Personen kann die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Der Grenzfestlegungsbescheid zur Vorbereitung einer Flurstücksveränderung ist rechtsverbindliche Vorgabe für die anschließende Zerlegung.
(5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Bodenordnungsverfahren und Enteignungsverfahren.
(6) Zwei Flurstücke, die im Grundbuch unter derselben laufenden Nummer geführt werden und eine gemeinsame Grenze aufweisen, können zu einem Flurstück verschmolzen werden. Die Verschmelzung ist rückgängig zu machen, wenn deren Eintragung in das Grundbuch abgelehnt wird.
(1) Das Liegenschaftskataster ist durch Fortführung aktuell zu halten. Fehlerhafte Angaben werden von Amts wegen durch Fortführung berichtigt.
(2) Die Fortführung des Nachweises von Liegenschaften ist den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Inhaberinnen und Inhabern grundstücksgleicher Rechte bekannt zu geben, soweit die Veränderung eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet.
(3) Fortführungen des Liegenschaftskatasters, die für das Grundbuch und die Nachweise der Finanzbehörden von Bedeutung sind, werden den zuständigen Behörden mitgeteilt.
(1) Die Leiterinnen und Leiter der unteren Kataster- und Vermessungsbehörden, die Leiterinnen und Leiter der Vermessungsstellen der Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 und die von ihnen beauftragten Beamtinnen und Beamten dieser Dienststellen sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind befugt, bei Anträgen auf Vereinigung (§ 890 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder Teilung von Grundstücken die Unterschrift von Eigentümerinnen und Eigentümern öffentlich zu beglaubigen.
(2) Von dieser Befugnis soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück darstellen oder die Teilung erforderlich ist, um örtlich und wirtschaftlich einheitliche Grundstücke herzustellen.
(3) Auf die Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338), entsprechend anzuwenden.
(4) Die Beglaubigung ist kostenfrei.
§ 13 Grenzfeststellung, Grenzfeststellungsvertrag
(1) Auf Antrag oder von Amts wegen kann im Rahmen eines Grenzfeststellungsverfahrens die Position eines im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunktes in die Örtlichkeit übertragen und festgestellt werden.
(2) Zur Ausführung der Grenzfeststellung wird ein Termin anberaumt. § 10 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Kann anhand des Katasternachweises die Position eines Grenzpunktes nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, können sich die betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer auf den örtlichen Verlauf der rechtmäßigen Grenze einigen, das Ergebnis von der verfahrensführenden Behörde oder Person öffentlich beurkunden (Grenzfeststellungsvertrag) und von der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde in den Nachweis des Liegenschaftskatasters übernehmen lassen. Kommt ein Grenzfeststellungsvertrag nicht zustande, ist die betreffende Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster als nicht feststellbar zu kennzeichnen.
(1) Grenzpunkte werden auf Antrag in der Örtlichkeit durch dazu gewidmete Grenzmarken dauerhaft abgemarkt.
(2) Der Abmarkung neuer Grenzpunkte geht ihre Festlegung nach § 10 Abs. 3 oder die Bestimmung neuer Grenzpunkte durch ein Bodenordnungs- oder Enteignungsverfahren voraus. Der Abmarkung bereits im Liegenschaftskataster geführter Grenzpunkte geht eine Grenzfeststellung, ein Grenzfeststellungsvertrag oder ein Grenzscheidungsverfahren nach § 920 des Bürgerlichen Gesetzbuchs voraus.
(3) Das Abmarken von Grenzpunkten erfolgt in einem Abmarkungsverfahren, in dem durch Verwaltungsakt festgestellt wird, dass die betreffenden Grenzmarken in der Örtlichkeit mit den Grenzpunkten nach Abs. 2 übereinstimmen. Wenn eine direkte Abmarkung nicht möglich oder zweckmäßig ist, kann die Grenzmarke ersatzweise an einer in der Grenze zurückversetzten Position (indirekte Abmarkung) angebracht werden. § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend. Das Abmarkungsverfahren kann gemeinsam mit der Festlegung neuer Grenzpunkte oder einer Grenzfeststellung durchgeführt werden. Die Bekanntgabe der Ergebnisse kann in einem gemeinsamen Bescheid erfolgen.
(4) Für die Abmarkung von Grenzpunkten sind alle Marken zugelassen, die nach Material, Form und Beständigkeit eine einwandfrei erkennbare und dauerhafte Kennzeichnung gewährleisten. Gebäude- und Mauerecken oder vergleichbare Festlegungen können die Funktion von Marken einnehmen.
(5) Die Vorschriften über die Abmarkung der Landesgrenzen bleiben unberührt.
(1) Die unteren Kataster- und Vermessungsbehörden führen das Liegenschaftskataster.
(2) Liegenschaftsvermessungen ausführen und öffentliche Urkunden zur Fortführung des Liegenschaftskatasters aufstellen dürfen
Satz 1 gilt entsprechend für alle Tätigkeiten im Rahmen von Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren nach den §§ 13 und 14 dieses Gesetzes.
(3) Die Landes- und Kommunalbehörden nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 unterliegen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 der Fachaufsicht der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde.
Fünfter Abschnitt 21
Bereitstellung und Nutzung der Daten des öffentlichen
Vermessungswesens
§ 16 Zugang zu den Daten des öffentlichen Vermessungswesens 10 21
(1) Geobasisdaten und zugehörige Metadaten sind vorbehaltlich der Abs. 2 und 5 öffentlich zugänglich. Der Zugang wird durch die Gewährung von Einsicht in die Datenbestände sowie die Erteilung von Auskünften oder die Bereitstellung von Ausgaben daraus eröffnet.
(2) Der Zugang zu den Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten steht nur den Personen oder Stellen zu, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten haben. Das berechtigte Interesse ist darzulegen. Satz 2 gilt nicht für
(3) Über den Zugang nach Abs. 2 Satz 1 wird zum Zweck der Datenschutzkontrolle ein Protokoll geführt. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn der Zugang den Auskunftsberechtigten nach Satz 4 gewährt wird. Das Protokoll muss enthalten:
Den Eigentümerinnen und Eigentümern des betroffenen Grundstücks, den Inhaberinnen und Inhabern eines grundstücksgleichen Rechts oder deren Bevollmächtigten ist auf Verlangen Auskunft aus dem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährden. Nach Ablauf des zweiten auf die Erstellung der Protokolle folgenden Kalenderjahrs werden die Protokolle vernichtet und, soweit sie elektronisch gespeichert werden, gelöscht.
(4) Der Zugang zu den Dokumenten, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen, steht nur den Personen oder Stellen zu, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten haben. Das berechtigte Interesse ist glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht für
Der Zugang wird durch die Gewährung von Einsicht in die Datenbestände sowie die Erteilung von Auskünften oder die Bereitstellung von Ausgaben daraus eröffnet.
(5) Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Geobasisdaten, den zugehörigen Metadaten und den Dokumenten, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen, kann beschränkt oder versagt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf
hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt die nachteiligen Auswirkungen.
§ 17 Automatisierter Abruf von Daten 10 21
(1) Geobasisdaten und zugehörige Metadaten sollen in maschinenlesbarem Format über öffentlich zugängliche Netze zum automatisierten Abruf bereitgestellt werden. Satz 1 gilt für elektronische Dokumente, die dem Nachweis der Liegenschaften zugrunde liegen, entsprechend. Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können.
(2) Die Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren über die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten bedarf der Genehmigung der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde. Die Genehmigung wird auf Antrag nur Behörden, Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren oder Notarinnen und Notaren erteilt, wenn diese
§ 16 Abs. 3 gilt für automatisierte Abrufe nach Satz 1 entsprechend.
(3) Die Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren über elektronische Dokumente, die dem Nachweis der Liegenschaften zugrunde liegen, bedarf der Genehmigung der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde. Die Genehmigung wird auf Antrag nur Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2, Prüfsachverständigen für Vermessungswesen nach § 26 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung sowie Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren der Fachrichtung Vermessungswesen nach § 3 des Hessischen Ingenieurgesetzes erteilt, wenn diese
(4) Eine Genehmigung nach Abs. 2 oder 3 ist zu widerrufen, wenn eine der dort genannten Genehmigungsvoraussetzungen weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn gegen Auflagen verstoßen wird oder innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von zwei Jahren kein Abruf vorgenommen wurde.
§ 18 Nutzung der Daten des öffentlichen Vermessungswesens 10 12 20 21
(1) Jede Nutzung der Geobasisdaten und zugehörigen Metadaten ist ohne Einschränkung oder Bedingung erlaubt. Die bereitgestellten Geobasisdaten und Metadaten dürfen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung insbesondere
Wird bei der Nutzung der Geobasisdaten oder Metadaten ein Quellenvermerk beigegeben, ist in diesem auf Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen oder sonstige Abwandlungen der Geobasisdaten oder Metadaten hinzuweisen.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten nur für den Zweck genutzt werden, der das berechtigte Interesse am Zugang zu diesen Daten begründet und zu dessen Erfüllung die betreffenden Daten übermittelt wurden. Eine Weiterverwendung für andere Zwecke ist unzulässig. Satz 1 und 2 gelten für die Dokumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen, entsprechend.
Sechster Abschnitt
Pflichten und Befugnisse
§ 19 Melde- und Auskunftspflichten
(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer der buchungsfreien Grundstücke haben jede Eigentumsänderung unverzüglich der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde anzuzeigen.
(2) Angaben nach § 9 Abs. 7, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften im Liegenschaftskataster zu führen sind, werden den unteren Kataster- und Vermessungsbehörden von der jeweils zuständigen Fachbehörde kostenfrei übermittelt.
(3) Auf Anforderung haben alle Stellen der Landesverwaltung Unterlagen, die für die amtliche Geotopografie und deren Fortführung von Bedeutung sind, den Kataster- und Vermessungsbehörden zur Auswertung vorzulegen. Auch andere öffentliche Stellen sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts haben auf Anforderung entsprechende Unterlagen vorzulegen, soweit dies zumutbar ist und ein berechtigtes Interesse nicht entgegensteht; die durch die Vorlage entstandenen Auslagen sind zu erstatten.
(4) Alle Stellen der Landesverwaltung setzen die obere Kataster- und Vermessungsbehörde über maßnahmenbezogene Fernerkundungsvorhaben in Kenntnis.
§ 20 Aktualität des Nachweises von Flurstücken
Ändern sich die Grenzen eines Flurstücks außerhalb des Liegenschaftskatasters aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften, so haben die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder die Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Liegenschaftsvermessung von einer Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 auf ihre Kosten durchführen zu lassen und die Fortführung des Liegenschaftskatasters zu beantragen. Wird diese Pflicht innerhalb einer von der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde festzusetzenden Frist nicht erfüllt, so kann die untere Kataster- und Vermessungsbehörde die Liegenschaftsvermessung selbst veranlassen.
§ 21 Aktualität des Nachweises von Gebäuden 10 21
(1) Wird ein im Liegenschaftskataster nach § 9 Abs. 1 nachzuweisendes Gebäude neu errichtet oder im Grundriss verändert, haben die betreffenden Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer bis zu dem Zeitpunkt, in dem die tragenden Teile und die Dachkonstruktion vollendet sind (Fertigstellung des Rohbaus), die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Gebäudeeinmessung und die anschließende Fortführung des Liegenschaftskatasters zu veranlassen.
(2) Die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer beauftragen dazu eine Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2. Diese führen die Gebäudeeinmessung im Rahmen eines Gebäudeeinmessungsverfahrens aus. Das Gebäudeeinmessungsverfahren beginnt mit seiner Eintragung in einem bei der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde zentral zu führenden Gebäudeeinmessungsregister. Die Eintragung erfolgt durch die auftragnehmende Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 und kann frühestens zum Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem der Raumbezug und die geometrische Begrenzung des Gebäudes durch Liegenschaftsvermessung ermittelt werden kann.
(3) Ist eine Eintragung nach Abs. 2 Satz 3 bis zur Fertigstellung des Rohbaus und eine Eintragung nach Satz 3 nicht erfolgt, kann eine Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer schriftlich über ihre Verpflichtung nach Abs. 1 unterrichten. Dabei sind die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer darauf hinzuweisen, dass das Gebäudeeinmessungsverfahren und die weiteren zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Maßnahmen von Amts wegen eingeleitet werden können, wenn sie ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 nicht innerhalb von 21 Tagen nach der Unterrichtung nachkommen. Die Unterrichtung nach Satz 1 und 2 ist durch die tätig gewordene Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 in das Gebäudeeinmessungsregister einzutragen. Für die Bekanntgabe der Unterrichtung nach Satz 1 und 2 gilt § 41 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Ist eine Eintragung nach Abs. 2 Satz 3 nicht erfolgt und die Frist nach Satz 2 abgelaufen, leitet die Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, die die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer nach Satz 1 und 2 unterrichtet hat, das Gebäudeeinmessungsverfahren und die weiteren zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Maßnahmen von Amts wegen ein.
(4) Unter der Voraussetzung, dass eine Eintragung nach Abs. 2 Satz 3 bis zur Fertigstellung des Rohbaus nicht erfolgt ist, soll die Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 von Amts wegen tätig werden, wenn sie
Abs. 3 findet keine Anwendung.
(5) Die Kostenschuld für die Gebäudeeinmessung und die anschließende Fortführung des Liegenschaftskatasters entsteht zum Zeitpunkt der Vermessung des Gebäudes. Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner ist, wer zu diesem Zeitpunkt Gebäudeeigentümerin oder Gebäudeeigentümer ist.
(6) Durch Rechtsverordnung werden nähere Regelungen über das Gebäudeeinmessungsverfahren, insbesondere den Zeitpunkt, in dem die Gebäudeeinmessung abgeschlossen sein muss, und die Fortführung des Liegenschaftskatasters getroffen.
§ 22 Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen 21
(1) Um die erforderlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes auszuführen, sind die damit Beauftragten berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und gegebenenfalls zu befahren. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber betreten werden.
(2) Für Vermögensnachteile, die den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Besitzerinnen und Besitzern durch eine Maßnahme nach Abs. 1 unmittelbar entstehen, hat derjenige eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, der die Maßnahme veranlasst hat. Soweit sie von Amts wegen vorgenommen wird, ist derjenige ausgleichspflichtig, der die Kostenpflicht für die Maßnahme trägt. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, entscheidet die obere Kataster- und Vermessungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(3) Der Entschädigungsanspruch nach Abs. 2 verjährt
Maßgeblich ist die früher endende Frist.
§ 23 Einbringen und Erhaltung von Grenz- und Vermessungsmarken
(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und baulichen Anlagen sowie die anderen Nutzungsberechtigten haben zu dulden, dass diese für die Abmarkung von Grenzpunkten sowie für die Vermarkung von Lage-, Höhen- und Schwerefestpunkten in Anspruch genommen werden.
(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und baulichen Anlagen sowie die anderen Nutzungsberechtigten haben die Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- oder Schwerefestpunktfeldes zu schonen und, soweit diese nicht unterirdisch angebracht sind, erkennbar zu halten.
(3) Wer Arbeiten vornehmen will, die den festen Stand einer Vermessungsmarke oder ihre Erkennbarkeit gefährden können, hat dies der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde mitzuteilen, damit erforderliche Maßnahmen durchgeführt werden können. Das Land trägt die Kosten für die Versetzung und Sicherung dieser Vermessungsmarken.
Siebter Abschnitt
Besondere Kostenregelungen
§ 24 Sachliche Kostenfreiheit 10 20 21
Der automatisierte Abruf nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 und die Nutzung der Geobasisdaten, der zugehörigen Metadaten und der Dokumente, die dem Nachweis der Geobasisdaten zugrunde liegen, sind kostenfrei.
§ 25 Ausnahmen von Gebühren- und Kostenbefreiungen 10 21
Bei der Festsetzung der Kosten für öffentlich-rechtliche Leistungen, die sowohl von den unteren Kataster- und Vermessungsbehörden als auch von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren erbracht werden können, finden § 8 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), und § 29 des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355), keine Anwendung. § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gilt nicht für mündliche Auskünfte über Daten, zu denen nach § 16 Abs. 2 nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht.
Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Ordnungswidrigkeitstatbestände und Ahndung 10 12 20 21
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099), ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 die obere Kataster- und Vermessungsbehörde, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 bis 5 die untere Kataster- und Vermessungsbehörde
Neunter Abschnitt
Unschädlichkeitszeugnisse
§ 27 Allgemeines
(1) Wenn durch ein behördliches Zeugnis festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist (Unschädlichkeitszeugnis), kann
(2) Abs. 1 ist auf öffentliche Lasten nicht anzuwenden.
(3) Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Bewilligung der Berechtigten.
(4) Auf eine Eintragung, die aufgrund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld zu bewirken ist, sind die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden. Wird der Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.
(1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt, wenn
Die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses zu dem in Art. 1 des Gesetzes, die Teilung belasteter Grundstücke betreffend vom 27. Juli 1904 (Ness. Reg. Bl. S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), bezeichneten Zweck ist zulässig, auch wenn das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks nicht von geringem Wert und Umfang ist.
(2) Bei der Entscheidung, ob das Trennstück im Verhältnis zu dem verbleibenden Teil des Grundstücks von geringem Wert und Umfang ist, wird, wenn die Belastungen, von denen das Trennstück befreit werden soll, noch auf anderen Grundstücken derselben Eigentümerin oder desselben Eigentümers haften, die Gesamtheit der belasteten Grundstücke als verbleibender Teil des Grundstücks behandelt.
(3) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden.
§ 29 Verfahren
(1) Unschädlichkeitszeugnisse werden auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist jeder, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein berechtigtes Interesse hat.
(2) Vor der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sollen die Berechtigen gehört werden. Eine Anhörung kann unterbleiben, wenn sie zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
§ 30 Zuständigkeit
(1) Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist die untere Kataster- und Vermessungsbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk das Grundstück liegt.
(2) Liegt ein Grundstück in den Dienstbezirken mehrerer Behörden nach Abs. 1, so ist die Behörde zuständig, in deren Dienstbezirk der größere Teil des Grundstücks liegt.
Dritter Teil 10
Öffentliches Geoinformationswesen
Erster Abschnitt 10 21
Aufgabenwahrnehmung
§ 31 Öffentliches Geoinformationswesen 10 21
Das öffentliche Geoinformationswesen umfasst Geoinformationen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erhoben und geführt werden. Es verbessert durch fachübergreifende institutionelle, organisatorische und technische Maßnahmen den Nutzen der Geoinformationen für Staat und Gesellschaft. Dabei werden die einschlägigen nationalen und internationalen Standards für das Geoinformationswesen berücksichtigt.
(1) Zuständige Stellen nach dem Dritten Teil sind
Kontrolle einer oder mehrerer der in Nr. 1 bis 3 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, die im Zusammenhang mit der Umwelt, insbesondere der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, steht.
(2) Kontrolle nach Abs. 1 Nr. 4 liegt vor, wenn
(3) Stellen nach Abs. 1 sind nicht
Zweiter Abschnitt 10 21
Aufgaben
(1) Stellen nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 sind verpflichtet, die Geodaten auf der Grundlage der Geobasisdaten nach § 2 Abs. 2 zu erfassen und zu führen.
(2) Soweit sich Geodaten auf Objekte beziehen, die auf der Landesgrenze liegen oder deren Lage sich über die Landesgrenze hinweg erstreckt, stimmen die zuständigen Stellen nach § 32 mit den jeweils zuständigen Stellen des Nachbarlandes die Darstellung und den Raumbezug dieser Objekte ab.
(3) Die Stellen nach § 32 stellen die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodaten interoperabel bereit.
(1) Die Stellen nach § 32 stellen für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodaten die nachfolgenden Geodatendienste bereit:
Die Geodatendienste müssen mittels geeigneter, öffentlich verfügbarer Telekommunikationsmittel nutzbar sein.
(2) Transformationsdienste sind mit den anderen Geodatendiensten nach Abs. 1 so zu kombinieren, dass Geodaten und Geodatendienste interoperabel verwendet werden können.
(1) Die Stellen nach § 32 beschreiben die von ihnen be reitzustellenden Geodaten und Geodatendienste durch Metadaten und aktualisieren diese regelmäßig.
(2) Metadaten zu den Geodaten und Geodatendiensten müssen folgende Informationen enthalten:
(3) Metadaten zu den Geodaten müssen über Abs. 2 hinaus zusätzlich folgende Informationen enthalten:
(4) Die Metadaten nach Abs. 1 bilden die Grundlage für die Suchdienste nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Die Informationen nach Abs. 2 und 3 sind dabei frei binierbare Suchkriterien.
(1) Die Stellen nach § 32 bieten über das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft betriebene "Geoportal INSPIRE" Zugang zu den von ihnen bereitzustellenden Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten.
(2) Die Stellen nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 bieten über ein vom Land betriebenes Geoportal Zugang zu den von ihnen bereitzustellenden Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten. Geodaten, Geodatendienste und Meta daten von Stellen nach § 32 Abs.1 Nr. 2 bis 4 können über das Geoportal nach Satz 1 bereitgestellt werden.
(3) Geoinformationen, Geodatendienste und Metadaten Dritter, die den Vorschriften des Dritten Teils und den Durchführungsverordnungen zur Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. EU Nr. L 108 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 115), entsprechen, können über das Geoportal nach Abs. 2 bereitgestellt werden.
§ 37 Geoinformationswesen der Landesverwaltung 10
(1) Die Aufgaben der Landesverwaltung nach dem Dritten Teil obliegen den betroffenen Fachministerien jeweils für ihren Geschäftsbereich. Das für das Vermessungswesen zuständige Ministerium nimmt die Koordinierung wahr. Es richtet zu diesem Zweck eine zentrale Kompetenzstelle für Geoinformation in seinem Geschäftsbereich ein.
(2) Die zentrale Kompetenzstelle für Geoinformation berät und unterstützt die Stellen nach § 32 und die nationale Anlaufstelle nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2007/2/EG fachlich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Satz 1 gilt für die Beratung und Unterstützung Dritter nach § 36 Abs. 3 entsprechend.
(3) Durch Rechtsverordnung werden nähere Regelungen zur Koordinierung der Aufgabenwahrnehmung sowie zur Einrichtung und zu den Aufgaben der zentralen Kompetenzstelle für Geoinformation getroffen.
Die Stellen nach § 32 sind verpflichtet, der zentralen Kompetenzstelle für Geoinformation auf Anforderung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Art. 21 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2007/2/EG sowie den Durchführungsbestimmungen nach Art. 21 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG erforderlich sind.
Dritter Abschnitt 10 21
Zugang und Nutzung
§ 39 Zugang der Öffentlichkeit 10 21
(1) Geodaten und zugehörigeMetadaten sind über Geodaten dienste nach § 34 Abs.1 öffentlich zugänglich, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Wer den Geodaten über Darstellungsdienste bereitgestellt, kann dies in einer Form geschehen, welche eine Wei terverwendung zu kommerziellen Zwecken aus schließt.
(2) Die Stellen nach § 32 beschränken oder versagen der Öffentlichkeit den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und zugehörigen Metadaten über Suchdienste nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf
hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an dem Zu gang überwiegt die nachteiligen Auswirkungen.
(3) Die Stellen nach § 32 beschränken oder versagen der Öffentlichkeit den Zugang zu Geodaten über Geodatendienste nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf
es sei denn, das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt die nachteiligen Auswirkungen.
(4) Die Stellen nach § 32 beschränken oder versagen der Öffentlichkeit den Zugang zu Geodaten über Geodatendienste nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5, wenn durch diesen Zugang
würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt die Beeinträchtigung. Vor einer Entscheidung über den Zugang nach Satz 1 sind die Betroffenen anzuhören. Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit Geodaten nach anderen Rechtsvorschriften für die Öffentlichkeit zugänglich sind.
(5) Das öffentliche Interesse an dem Zugang zu personenbezogenen Daten überwiegt immer, wenn die Geodaten keine Angaben
In diesen Fällen findet Abs. 4 Satz 2 keine Anwendung.
(6) Geodaten, die auf Geoinformationen beruhen, die private Dritte einer Stelle nach § 32 übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich dazu verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der privaten Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Satz 1 gilt nicht, wenn das öffentliche Interesse an dem Zugang die nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen der privaten Dritten überwiegt.
(7) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten über Emissionen in die Umwelt darf nicht unter Berufung auf die in Abs. 3 Nr. 5 und 6, Abs. 4 Satz 1 oder die in Abs. 6 genannten Gründe eingeschränkt oder versagt werden.
§ 40 Zugang der Behörden, Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sowie internationalen Einrichtungen 10 21
(1) Stellen nach § 32 beschränken oder versagen gegenüber Stellen nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und gegenüber entsprechenden Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Bundes, der anderen Länder sowie gegenüber den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und zugehörigen Metadaten sowie den Austausch und die Nutzung von Geodaten, die zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich sind, wenn durch den Zugang, den Austausch oder die Nutzung
gefährdet würden.
(2) Abs. 1 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für durch internationale Übereinkünfte geschaffene Einrichtungen, bei denen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zu den Vertragsparteien gehören.
(1) Stellen nach § 32 , denen das Verwertungsrecht an den bereitgestellten Geodaten, Geodatendiensten oder Metadaten zusteht, können für die Nutzung dieser Geodaten, Geodatendienste oder Metadaten Nutzungsrechte einräumen, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Nutzungsrechte nach Abs. 1, die den in § 40 Abs. 1 genannten Stellen eingeräumt werden, müssen den allgemeinen Austausch von Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten zwischen diesen Stellen unterstützen. Satz 1 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für durch internationale Übereinkünfte geschaffene Einrichtungen, bei denen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zu den Vertragsparteien gehören.
§ 42 Kosten und Entgelte 10 21
(1) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist,
(2) Werden Kosten oder Entgelte nach Abs. 1 erhoben, stellen die Stellen nach § 32 für deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs zur Verfügung. Für solche Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder Lizenzen in sonstiger Form gelten.
(3) Such- und Darstellungsdienste nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 stehen der Öffentlichkeit für eigene nicht kommerzielle Zwecke kostenlos zur Verfügung. Abweichend von Satz 1 können für die eigene nicht kommerzielle Nutzung von Darstellungsdiensten Kosten oder Entgelte nach Abs. 1 gefordert werden, wenn die Kosten oder Entgelte die Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste sichern, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden.
(4) Kosten oder Entgelte nach Abs. 1, die eine Stelle nach § 32 von einer anderen in § 40 Abs. 1 genannten Stelle erhebt, dürfen den zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten, Geodatendiensten und zugehörigen Metadaten erforderlichen Aufwand zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen. Satz 1 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch gegenüber den durch internationale Übereinkünfte geschaffenen Einrichtungen, bei denen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zu den Vertragsparteien gehören.
(5) Für Geodaten, Geodatendienste oder Metadaten, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Erfüllung der aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflicht zur Verfügung gestellt werden, werden keine Kosten oder entgelte erhoben.
Vierter Abschnitt 21
Rechtsweg und sonstige Vorschriften
Für Rechtsstreitigkeiten nach dem Dritten Teil ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben; soweit es sich um Ansprüche gegen private Stellen nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 handelt, bleibt der ordentliche Rechtsweg unberührt.
§ 44 Sonstige Vorschriften 10 21 21
(1) Sind neben einer Originalfassung Kopien derselben Geodaten vorhanden, so gelten die Bestimmungen des Dritten Teils nur für die Originalfassung.
(2) Die Bestimmungen des Dritten Teils gelten für die Stellen nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 nur für Geodaten, deren Erhebung, Führung oder Bereitstellung in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes vorgeschrieben ist.
(3) Für Geodaten, an denen Dritte Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte innehaben, können die Stellen nach § 32 Maßnahmen nach den Bestimmungen des Dritten Teils nur mit Zustimmung der Rechtsinhaber treffen.
Vierter Teil 10
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 45 Übergangsvorschriften 10 21 21
(1) Verwaltungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht beendet sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Verwaltungsverfahren, die eine Verpflichtung betreffen, die nach diesem Gesetz nicht mehr besteht. Die betreffenden Maßnahmen können durch die jeweilige Behörde auf eigene Kosten zu Ende geführt werden, wenn dies dem öffentlichen Vermessungswesen dient.
(3) Unbeschadet von Abs. 1 und 2 können eingeleitete Verfahren auch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende geführt werden, wenn es von den Betroffenen beantragt wird.
(4) Genehmigungen zur Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren über die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Eigentümerinnen, Eigentümer und deren Bevollmächtigten nach § 17 Abs. 2, die vor dem 1. Februar 2022 Behörden, Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren sowie Notarinnen und Notaren erteilt wurden, gelten als Genehmigung nach § 17 Abs. 2 in der ab dem 1. Februar 2022 geltenden Fassung. Im Übrigen gelten vor dem 1. Februar 2022 erteilte Genehmigungen als erloschen.
(5) Auf Vermögensnachteile, die den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Besitzerinnen und Besitzern vor dem 1. Februar 2022 durch eine Maßnahme nach § 22 Abs. 1 ursächlich entstanden sind, finden die Entschädigungs- und Verjährungsregelungen nach § 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung.
§ 46 Erlass von Rechtsverordnungen 10 21 21
(1) Die Rechtsverordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt die für das öffentliche Vermessungswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Rechtsverordnungen zur Durchführung des Dritten Teils erlässt die Landesregierung.
§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 10 12 20 21
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Geodaten-Themen nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 | Anlage 1 10 12 20 21 |
1. Koordinatenreferenzsysteme
Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.
2. Geografische Gittersysteme
Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.
3. Geografische Bezeichnungen
Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.
4. Verwaltungseinheiten
Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.
5. Adressen
Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.
6. Flurstücke
Gebiete, die anhand des Liegenschaftskatasters oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.
7. Verkehrsnetze
Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt; dies umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen und das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. EU Nr. L 348 S. 1), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2019/254 der Kommission vom 9. November 2018 (ABl. EU Nr. L 43 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1).
8. Gewässernetz
Elemente des Gewässernetzes, einschließlich der Meeresgebiete und aller sonstigen Wasserkörper und hiermit verbundenen Teilsysteme, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete; gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 (ABl. EU Nr. L 311 S. 32), und in Form von Netzen.
9. Schutzgebiete
Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts sowie des Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.
Geodaten-Themen nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 | Anlage 2 10 21 |
1. Höhe
Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Wasserflächen (einschließlich Uferlinien, Tiefenmessung bei Gewässern und Mächtigkeit bei Eisflächen).
2. Bodenbedeckung
Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern.
3. Orthofotografie
Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.
4. Geologie
Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur des Untergrundes; dies umfasst auch Grundgebirgs- und Sedimentgesteine, Lockersedimente, Grundwasserleiter, Grundwasserstauer, Geomorphologie, Störungen und anderes.
Geodaten-Themen nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 | Anlage 3 10 20 21 |
1. Statistische Einheiten
Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten.
2. Gebäude
Geografischer Standort von Gebäuden.
3. Boden
Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität.
4. Bodennutzung
Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks wie zum Beispiel Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete.
5. Gesundheit und Sicherheit
Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (wie zum Beispiel Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (wie zum Beispiel Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (wie zum Beispiel Ermüdung, Stress) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (wie zum Beispiel Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (wie zum Beispiel Nahrung, genetisch veränderte Organismen).
6. Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste
Versorgungseinrichtungen (wie zum Beispiel Abwasser- und Abfallentsorgung, Energie- und Wasserversorgung), staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste (wie zum Beispiel öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser).
7. Umweltüberwachung
Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (wie zum Beispiel Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation) durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden.
8. Produktions- und Industrieanlagen
Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. EU Nr. L 334 S. 17, 2012 Nr. L 158 S. 25), erfassten Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorten.
9. Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen
Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten, einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen.
10. Verteilung der Bevölkerung - Demografie
Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.
11. Bewirtschaftungsgebiete, Schutzgebiete, geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten
Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf Binnen- und Seewasserstraßen, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements.
12. Gebiete mit naturbedingten Risiken
Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), zum Beispiel Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche.
13. Atmosphärische Bedingungen
Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte.
14. Meteorologisch-geografische Kennwerte
Witterungsbedingungen und deren Messung wie zum Beispiel Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung.
15. Ozeanografisch-geografische Kennwerte
Physikalische Bedingungen der Ozeane wie zum Beispiel Strömungsverhältnisse, Salinität und Wellenhöhe.
16. Meeresregionen
Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen.
17. Biogeografische Regionen
Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen.
18. Lebensräume und Biotope
Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen; dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete.
19. Verteilung der Arten
Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.
20. Energiequellen
Energiequellen wie zum Beispiel Kohlenwasserstofflagerstätten, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie, gegebenenfalls mit Tiefen- oder Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle.
21. Mineralische Bodenschätze
Mineralische Rohstofflagerstätten wie zum Beispiel Metallerze, Industrieminerale, gegebenenfalls mit Tiefen- oder Höhenangaben zur Ausdehnung der Lagerstätten.
ENDE |