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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Hessischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
- Hessen -

Vom 29. Juni 2010
(GVBl. Nr. 12 vom 06.07.2010 S. 233)


Siehe Fn. *

Aufgrund

  1. des § 199 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 7 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585),
  2. des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253),

wird verordnet:

Artikel 1

Die Hessische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 17. April 2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2008 (GVBl. I S. 924), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 5 werden die Worte "Gutachterinnen und Gutachtern" durch "Mitgliedern des Gutachterausschusses" ersetzt.

b) In der Angabe zu § 15 wird das Wort "Grundstücksmarktbericht" durch "Immobilienmarktbericht" ersetzt.

c) In den Angaben zu den §§ 3, 4 und 20 werden die Worte "Gutachterinnen und Gutachter" jeweils durch "Mitglieder des Gutachterausschusses" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "Friedberg (Hessen)" und das darauf folgende Komma gestrichen.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Grundstückswerte und sonstige Wertermittlungen" durch das Wort "Immobilienwerte" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "Gutachterinnen und Gutachtern" durch das Wort "Mitgliedern" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Grundstückswerten und sonstigen Wertermittlungen" durch das Wort "Immobilienwerten" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Gutachterinnen und Gutachter" durch "Mitglieder des Gutachterausschusses" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "der Personen nach § 2 Abs. 4" durch "des Mitglieds nach § 2 Abs. 4 und dessen Vertretung" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "die Gutachterinnen und Gutachter nach § 2 Abs. 4" durch "das Mitglied nach § 2 Abs. 4 und dessen Vertretung" ersetzt.

d) Als neuer Abs. 4 wird eingefügt:

"(4) Legen die vorschlagsberechtigten Stellen nach Abs. 2 Satz 1 innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Amtszeit des vorsitzenden Mitglieds des Gutachterausschusses keinen Vorschlag für dessen Nachfolge vor, so bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation das vorsitzende Mitglied nach eigener Auswahl. Bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation die als vorsitzendes Mitglied des Gutachterausschusses vorgeschlagene Person nicht, weil die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 5 und § 2 Abs. 2 nicht erfüllt sind, so legen die vorschlagsberechtigten Stellen nach Abs. 2 Satz 1 auf Verlangen der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation innerhalb von sechs Wochen einen neuen Vorschlag vor. Liegt innerhalb der in Satz 2 genannten Frist kein Vorschlag vor oder wird eine Person vorgeschlagen, die die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 5 und § 2 Abs. 2 nicht erfüllt, so bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses nach eigener Auswahl."

e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Worte "Gutachterin oder Gutachter" durch "Mitglied des Gutachterausschusses" ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird die Angabe "21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)" durch "21. August 2009 (BGBl. I S. 2870)" ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Gutachterinnen und Gutachter" durch "Mitglieder des Gutachterausschusses" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Gutachterinnen und Gutachter" durch "übrigen Mitglieder" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "die Gutachterinnen und Gutachter" durch das Wort "sie" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird die Angabe "in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591)" gestrichen.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Gutachterinnen und Gutachtern" durch "Mitgliedern des Gutachterausschusses" ersetzt.

b) In Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "und 3 Abs. 4" durch "oder 3 Abs. 5" ersetzt.

7. In § 6 Abs. 3 Satz 2 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 107)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548)," eingefügt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 5 wird das Wort "Grundstücksmarktberichts" durch "Immobilienmarktberichts" ersetzt.

b) Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Bodenrichtwerte für die Mitteilung nach § 15 Abs. 4 aufzubereiten sowie ihre Bekanntgabe nach § 14 Abs. 6 Satz 2 zu veranlassen,"6. Bodenrichtwerte für die Mitteilung nach § 15 Abs. 3 und für einen Datenabruf nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 aufzubereiten sowie ihre Bekanntgabe nach § 14 Abs. 6 Satz 2 zu veranlassen,"

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Grundstückswerte" durch "Immobilienwerte" ersetzt.

b) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 4 wird das Wort "Grundstücksmarktbericht" durch "Immobilienmarktbericht" ersetzt.

bb) In Nr. 7 wird die Angabe " § 15 Abs. 4 " durch " § 15 Abs. 3" ersetzt.

10. In § 11 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 werden die Worte "Gutachterinnen und Gutachter" jeweils durch "Mitglieder des Gutachterausschusses" ersetzt.

11. In § 12 Abs. 2 wird die Angabe "12. August 2005 (BGBl. I S. 2354)" durch "19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)" ersetzt.

12. In § 13 Abs. 5 wird die Angabe "10. November 2006 (BGBl. I S. 2587)" durch "17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)" ersetzt.

13. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Grundstücksmarktbericht" durch "Immobilienmarktbericht" ersetzt.

b) Abs. 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Der Gutachterausschuss soll jährlich Feststellungen über den Grundstücksmarkt in seinem Zuständigkeitsbereich, insbesondere über Umsatz- und Preisentwicklung, in einer Übersicht über den Grundstücksmarkt (Grundstücksmarktbericht) zusammenfassen.

(4) Die generalisierten Bodenwerte sowie der Grundstücksmarktbericht sind der zentralen Geschäftsstelle nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 bis zum 30. April mindestens jeden geraden Kalenderjahres mitzuteilen. Die zentrale Geschäftsstelle erstellt Bodenwertübersichten und einen Grundstücksmarktbericht für das Land Hessen und veröffentlicht diese bis zum 31. Juli des Jahres. Die Fundstelle der Veröffentlichung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen.

"(3) Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses teilt die generalisierten Bodenwerte der zentralen Geschäftsstelle nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 bis zum 30. April mindestens jedes geraden Kalenderjahres mit. Diese erstellt daraus eine Übersicht für das Land Hessen und veröffentlicht sie bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres. Die Fundstelle der Veröffentlichung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen.

(4) Der Gutachterausschuss trifft in seinem Zuständigkeitsbereich Feststellungen über den Immobilienmarkt, insbesondere über Umsatz- und Preisentwicklung, und fasst diese jährlich bis zum 30. April für das vorangegangene Kalenderjahr in einer Übersicht über den Immobilienmarkt (Immobilienmarktbericht) zusammen. In geeigneten Fällen können die Immobilienmarktberichte mehrerer, insbesondere benachbarter Zuständigkeitsbereiche, zusammengefasst werden. Der Immobilienmarktbericht ist der zentralen Geschäftsstelle nach Fertigstellung zu übersenden. Diese erstellt einen Immobilienmarktbericht für das Land Hessen und veröffentlicht ihn bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres."

14. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Gutachterinnen oder Gutachter" durch das Wort "Mitglieder" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Gutachterinnen oder Gutachtern" durch das Wort "Mitgliedern" ersetzt.

15. In § 17 Abs. 6 wird die Angabe "13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)" durch "8. April 2010 (BGBl. I S. 386)" ersetzt.

16. In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Grundstücksmarktberichte" durch "Immobilienmarktberichte" ersetzt.

17. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Gutachterinnen und Gutachter" durch "Mitglieder des Gutachterausschusses" und die Angabe "22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416)" durch "30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674)" durch "vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397)" ersetzt.

b) In der Überschrift und in Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "Gutachterinnen und Gutachter" jeweils durch "Mitglieder des Gutachterausschusses" ersetzt.

18. In § 24 Abs. 2 werden die Worte "Gutachterinnen und Gutachter" durch "Mitglieder des Gutachterausschusses" ersetzt.

19. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 31 Spalte 2 wird das Wort "Grundstücksmarktberichte" durch "Immobilienmarktberichte" ersetzt.

b) In Nr. 311 Spalte 2 wird das Wort "Grundstücksmarktbericht" durch "Immobilienmarktbericht" und in Spalte 4 wird die Zahl "75" durch "50" ersetzt.

c) In Nr. 312 Spalte 2 wird das Wort "Grundstücksmarktbericht" durch "Immobilienmarktbericht" und in Spalte 4 wird die Angabe "15 bis 50" durch "25 bis 100" ersetzt.

d) In Nr. 313 Spalte 2 werden die Worte "den Grundstücksmarktberichten" durch "dem Immobilienmarktbericht" ersetzt.

e) In Nr. 33 Spalte 2 wird das Wort "CD-ROM" durch "Datenträger" ersetzt und in Spalte 4 die Angabe "100 bis 800" eingefügt.

f) Die Nr. 331 bis 333

331bis 200.000 Einwohner im Zuständigkeitsbereich 100 bis 200
332bis 500.000 Einwohner im Zuständigkeitsbereich 200 bis 500
333über 500.000 Einwohner im Zuständigkeitsbereich 500 bis 800

werden aufgehoben.

g) Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
4Online Direktabruf von Auskünften, Produkten und Dienstleistungen nach Nr. 2 und 3  
41Der Direktabruf von Bodenrichtwertkarten im Rasterdatenformat (maximal 150 dpi) ist kostenfrei.  
42sonstige Online-Direktabrufe von Auskünften, Produkten und Dienstleistungen50 bis 90 v. H. nach Nr. 2 und Nr. 3 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Ändert GVBl. II 361-116

ENDE