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DVO-BauGB - Hessische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
- Hessen -
Vom 17. April 2007
(GVBl. Nr. 9 vom 26.04.2007 S. 259; 28.10.2008 S. 924 08; 29.06.2010 S. 233 10; 12.09.2011 S. 428; 20.11.2012 S. 410 12; 30.08.2013 S. 532 13; 25.11.2014 S. 321 14; 23.03.2017 S. 36 17; 15.06.2018 S. 258 18 Außerkrafttreten, aufgehoben)
Gl.-Nr.: 361-116
ersetzt durch BauGB-AV
Aufgrund
wird verordnet:
Erster Abschnitt
Bildung und Zusammensetzung der Gutachterausschüsse
§ 1 Bildung und Auflösung der Gutachterausschüsse 08 10 14 17
(1) Für die Bereiche der
wird jeweils ein Gutachterausschuss als Einrichtung des Landes gebildet. Abweichend von Satz 1 können die betroffenen Gebietskörperschaften im Benehmen mit dem für die Immobilienwertermittlung zuständigen Ministerium gemeinsame Gutachterausschüsse bilden. Die bestehenden Gutachterausschüsse sind aufgelöst, sobald der neue Gutachterausschuss gebildet ist.
(2) Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich ... (Name der Gebietskörperschaft oder der Gebietskörperschaften)". Er führt das Landessiegel.
§ 2 Zusammensetzung des Gutachterausschusses 10 14 14
(1) Der Gutachterausschuss besteht aus einem ehrenamtlichen vorsitzenden Mitglied und ehrenamtlichen weiteren Mitgliedern.
(2) Das vorsitzende Mitglied muss in der Ermittlung von Immobilienwerten besonders sachkundig und erfahren sein. Es muss Beamtin oder Beamter des höheren Dienstes sein oder mit vergleichbarer Qualifikation im Arbeitsverhältnis Aufgaben des höheren Dienstes wahrnehmen. In begründeten Ausnahmefällen können im Benehmen mit dem für die Immobilienwertermittlung zuständigen Ministerium auch geeignete Angehörige des gehobenen Dienstes oder mit vergleichbarer Qualifikation im Arbeitsverhältnis tätige Personen zum vorsitzenden Mitglied bestellt werden. Vor der Bestellung des vorsitzenden Mitglieds ist die Behörde, der die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses übertragen worden sind, zu hören.
(3) Für das vorsitzende Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Dem Gutachterausschuss muss insbesondere für die Ermittlung der Bodenrichtwerte eine bedienstete Person der örtlich zuständigen Finanzbehörde angehören. Für diese Person ist eine Vertretung aus der gleichen Behörde zu bestellen. Mitglied und Vertretung müssen Sachkunde und Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken haben.
(5) Die weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses müssen die für die Amtshandlungen und Leistungen des Gutachterausschusses erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen; unter ihnen sollen sich Personen mit besonderer Sachkunde für die verschiedenen Grundstücksarten und Gebietsteile im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses befinden.
§ 3 Bestellung der Mitglieder des Gutachterausschusses 10 12 13 14 17
(1) Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation bestellt. Die weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses werden von dem jeweiligen vorsitzenden Mitglied bestellt. Die Bestellung gilt für fünf Jahre und kann wiederholt werden.
(2) Die Mitglieder des Gutachterausschusses, mit Ausnahme des Mitglieds nach § 2 Abs. 4 und dessen Vertretung, werden von dem Kreisausschuss des Landkreises oder dem Magistrat der Stadt, für dessen Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, vorgeschlagen. Bei einem gemeinsamen Gutachterausschuss für mehrere Gebietskörperschaften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 muss der Vorschlag einvernehmlich sein.
(3) Die örtlich zuständige Finanzbehörde schlägt das Mitglied nach § 2 Abs. 4 und dessen Vertretung vor. Sind in dem Bereich, für den der Gutachterausschuss gebildet ist, mehrere Finanzämter zuständig, entscheidet die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main.
(4) Legen die vorschlagsberechtigten Stellen nach Abs. 2 Satz 1 innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Amtszeit des vorsitzenden Mitglieds des Gutachterausschusses keinen Vorschlag für dessen Nachfolge vor, so bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation das vorsitzende Mitglied nach eigener Auswahl. Bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation die als vorsitzendes Mitglied des Gutachterausschusses vorgeschlagene Person nicht, weil die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 5 und § 2 Abs. 2 nicht erfüllt sind, so legen die vorschlagsberechtigten Stellen nach Abs. 2 Satz 1 auf Verlangen der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation innerhalb von sechs Wochen einen neuen Vorschlag vor. Liegt innerhalb der in Satz 2 genannten Frist kein Vorschlag vor oder wird eine Person vorgeschlagen, die die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 5 und § 2 Abs. 2 nicht erfüllt, so bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses nach eigener Auswahl.
(5) Als Mitglied des Gutachterausschusses darf nur bestellt werden, wer
§ 4 Verpflichtung der Mitglieder des Gutachterausschusses 10
(1) Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 verpflichtet.
(2) Das vorsitzende Mitglied verpflichtet die übrigen Mitglieder darauf, dass sie ihre Obliegenheiten gewissenhaft und unabhängig erfüllen. Bei der Verpflichtung haben sie zu versichern, dass sie die Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person erstatten und die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie den Beratungsverlauf, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, geheim halten werden. Sie haben ferner zu versichern, dass sie in den Fällen, in denen sie nach den §§ 20 und 21 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen sind oder ein Grund vorliegt, der geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, das vorsitzende Mitglied rechtzeitig unterrichten.
(3) Die Mitglieder des Gutachterausschusses sind darauf hinzuweisen, dass die Offenbarung der ihnen im Rahmen ihrer Gutachtertätigkeit zugänglichen Daten, insbesondere der Kaufpreissammlung, den Straftatbestand des § 203 Abs. 2 des Strafgesetzbuches erfüllen kann. Im Übrigen gilt § 84 Abs. 1 und 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(4) Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem verpflichteten Mitglied zu unterschreiben ist.
§ 5 Abberufung und Beendigung der Amtszeit von Mitgliedern des Gutachterausschusses 10
(1) Ein Mitglied des Gutachterausschusses ist von der für die Bestellung zuständigen Stelle abzuberufen, wenn
(2) Ein Mitglied des Gutachterausschusses kann abberufen werden, wenn
(3) Die Amtszeit eines Mitglieds endet auch, wenn es sein Amt niederlegt. Die Niederlegung ist unter Vorlage der Bestellungsurkunde schriftlich zu erklären.
(4) Ohne Abberufung oder Niederlegung endet die Amtszeit eines Mitglieds mit Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres. Die Amtszeit des vorsitzenden Mitglieds endet mit dem Eintritt in den Ruhestand.
Zweiter Abschnitt
Aufgaben des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle
§ 6 Aufgaben des Gutachterausschusses 10 13
(1) Neben den in § 193 des Baugesetzbuches aufgeführten Aufgaben werden den Gutachterausschüssen die in Abs. 2 bis 4 genannten weiteren Aufgaben übertragen.
(2) Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten
(3) Der Gutachterausschuss kann Gutachten über Miet- und Pachtwerte sowie über sonstige Werte an bebauten und unbebauten Grundstücken erstellen. Er kann auch Zustandsfeststellungen nach den §§ 20 und 24 des Hessischen Enteignungsgesetzes vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), und § 116 Abs. 5 des Baugesetzbuches vornehmen.
(4) Die Gutachterausschüsse sind verpflichtet, die Unterlagen und Daten, die die zentrale Geschäftsstelle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 10 benötigt, in möglichst einheitlicher Form zu erheben und ihr auf Anforderung zu überlassen.
§ 7 Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds
Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses ist für den laufenden Geschäftsbetrieb des Gutachterausschusses verantwortlich. Hierzu gehört insbesondere, dass das vorsitzende Mitglied
§ 8 Geschäftsstelle des Gutachterausschusses 08 14
(1) Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses werden übertragen
Die Behörde, bei der die Geschäftsstelle eingerichtet ist, stellt geeignetes Personal und Sachmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung.
(2) Im Benehmen mit dem für die Immobilienwertermittlung zuständigen Ministerium können abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses in den Städten, für deren Bereiche Gutachterausschüsse gebildet sind, einem Amt für Bodenmanagement übertragen werden.
(3) Mit der Bildung eines Gutachterausschusses nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ist eine Geschäftsstelle durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung der betroffenen Gebietskörperschaften im Benehmen mit dem für die Immobilienwertermittlung zuständigen Ministerium einzurichten. Soll die Geschäftsstelle bei einer Landesbehörde eingerichtet werden, ist die Zustimmung des für die Immobilienwertermittlung zuständigen Ministeriums erforderlich. In der Vereinbarung nach Satz 1 ist für die Geschäftsstelle insbesondere zu regeln
§ 9 Aufgaben der Geschäftsstelle 10
Die Geschäftstelle hat nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds neben den Verwaltungsaufgaben insbesondere die
§ 10 Zentrale Geschäftsstelle 10
(1) Für den Bereich des Landes Hessen wird eine zentrale Geschäftsstelle beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation eingerichtet. Sie führt die Bezeichnung "Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte des Landes Hessen (ZGGH)". Das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation stellt für die zentrale Geschäftsstelle fachlich geeignetes Personal und Sachmittel zur Verfügung und beruft die Leiterin oder den Leiter der zentralen Geschäftsstelle. Hinsichtlich der Qualifikation der Leiterin oder des Leiters gilt § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
(2) Die zentrale Geschäftsstelle legt in Abstimmung mit den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse verbindliche Standards im Hinblick auf die Bereitstellung eines aktuellen, flächendeckenden und einheitlichen Datenangebots fest. Sie ist zentrale Ansprechstelle für Informationen über die Gesamtheit der Gutachterausschüsse und hat insbesondere
Dritter Abschnitt
Verfahren der Gutachterausschüsse
(1) Gutachten sind bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu beantragen. Antragsberechtigt sind außer den Berechtigten nach § 193 Abs. 1 des Baugesetzbuches in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 auch die aus den Miet- und Pachtverhältnissen Berechtigten. In den Fällen des § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches ist die Antragsberechtigung glaubhaft zu machen.
(2) Bevor der Gutachterausschuss Gutachten erstattet, hat er eine Ortsbesichtigung durchzuführen. Bevor der Gutachterausschuss Sachverständige befragt, ist die antragstellende Person oder Stelle zu hören.
(3) Die mitwirkenden Mitglieder des Gutachterausschusses beraten und beschließen die Gutachten in gemeinsamer, nicht öffentlicher Sitzung. Der Beschluss ergeht mit der Mehrheit der Stimmen der Beteiligten, bei Stimmengleichheit ist die Stimme des vorsitzenden Mitglieds ausschlaggebend. Auf Verlangen sind abweichende Auffassungen aktenkundig zu machen; sie werden nicht Bestandteil des Gutachtens.
(4) Gutachten sind schriftlich zu erstatten und zu begründen. Die Sachverhalte, auf denen die Wertermittlung beruht, sind darzulegen. Gutachten sind von dem bei der Beschlussfassung vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. Die Namen der mitwirkenden Mitglieder des Gutachterausschusses sind anzugeben.
(5) Das bei der Beschlussfassung vorsitzende Mitglied vertritt den Gutachterausschuss bei der mündlichen Erläuterung der Gutachten vor Behörden und Gerichten. Ist das vorsitzende Mitglied verhindert, betraut es ein anderes mitwirkendes Mitglied des Gutachterausschusses.
(6) Werden Anfangs- und Endwerte nach § 154 Abs. 2 des Baugesetzbuches ermittelt, gelten Abs. 1 bis 5 entsprechend.
§ 12 Kaufpreissammlung 10 12 17
(1) Die nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuches dem Gutachterausschuss mitgeteilten Vorgänge sind vollständig auszuwerten und zeitnah in die Kaufpreissammlung aufzunehmen, ohne dass die eigentumsberechtigten Personen erkennbar sind. Die dem Gutachterausschuss übersandten Verträge und Beschlüsse nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuches sowie ergänzende Angaben und Unterlagen nach § 197 Abs. 1 des Baugesetzbuches, die personenbezogene Daten enthalten, sind spätestens nach der nächsten Bodenrichtwertermittlung zu vernichten.
(2) Die das Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), ausführenden Behörden übermitteln dem Gutachterausschuss jährlich Daten über Kapitalbeträge nach § 40 des Flurbereinigungsgesetzes, Verwertungserlöse nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes sowie Geldentschädigungen nach § 88 Nr. 4 und § 89 des Flurbereinigungsgesetzes.
(3) Die Kaufpreissammlung ist auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters zu führen. Sie besteht mindestens aus der Kaufpreiskarte (kartenmäßiger Nachweis) und der Kaufpreiskartei (beschreibender Nachweis); sie soll digital geführt werden.
(4) In die Kaufpreiskarte sind der Zeitpunkt der Einigung über den Kaufpreis, die Grundstücksqualität und der Kaufpreis einzutragen.
(5) In der Kaufpreiskartei sind zu erfassen
Die Entgelte sind auf die für die Objektgruppen geeigneten Vergleichsmaßstäbe zu beziehen.
(6) Die für die Kaufpreissammlung bedeutsamen Daten, die den Gutachterausschüssen und ihren Geschäftsstellen bekannt werden, sind nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds von der Geschäftsstelle zu erfassen.
§ 13 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung 10 12 13 14 17
(1) Anonymisierte (nicht grundstücksbezogene) Auskünfte erhalten Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen. Die Auskünfte dürfen keine Rückschlüsse auf personenbezogene Daten ermöglichen oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Personen zugeordnet werden können.
(2) Grundstücksbezogene Auskünfte erhalten
wenn sie die Auskunft zur Wertermittlung benötigen. Darüber hinaus werden grundstücksbezogene Auskünfte nur erteilt, soweit dies zur Rechtsverfolgung erforderlich ist. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist zu versichern.
(3) Die übermittelten Daten dürfen ausschließlich für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Sie dürfen anonymisiert weitergegeben werden, sofern die Empfängerin oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse hat.
(4) Die Rechte auf Übermittlung der Kaufpreissammlung sowie auf die Vorlage von Urkunden und Akten nach § 195 Abs. 2 des Baugesetzbuches bleiben unberührt.
(5) Für die aus der Kaufpreissammlung abgeleiteten Produkte gilt der Leistungsschutz für Datenbanken nach Teil 2 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3037).
§ 14 Bodenrichtwerte
(1) Der Gutachterausschuss ermittelt aus den vorliegenden Kaufpreisen mindestens zum 1. Januar eines jeden geraden Kalenderjahres Bodenrichtwerte für Bauland. Bodenrichtwerte sind auch zum Anfang dazwischen liegender Jahre zu ermitteln, wenn dies zur Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes erforderlich ist. Darüber hinaus können für Grundstücke eines anderen Entwicklungszustands Bodenrichtwerte ermittelt werden. In Bereichen, in denen keine ausreichende Anzahl von Kaufpreisen vorliegt, sind Bodenrichtwerte mittels geeigneter Verfahren abzuleiten oder fortzuschreiben. Bodenrichtwerte sind auf den Quadratmeter Grundstücksfläche zu beziehen.
(2) Bodenrichtwerte sind für eine Mehrzahl von Grundstücken zu ermitteln, die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse haben. Hierfür sind in erforderlichem Umfang Wertzonen zu bilden. Bodenrichtwerte für Bauland sind grundsätzlich auf den Zustand erschließungsbeitragsfrei zu beziehen. Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen soll der Aufwuchs unberücksichtigt bleiben. Wird von diesen Grundsätzen abgewichen, sind die Bodenrichtwerte entsprechend zu kennzeichnen.
(3) Werden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen Bodenrichtwerte nach § 154 Abs. 2 des Baugesetzbuches ermittelt, ist der Zustand zu kennzeichnen, auf den sich die Bodenrichtwerte beziehen.
(4) Für die Ermittlung von Bodenrichtwerten gilt § 11 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(5) Die Bodenrichtwerte nach Abs. 1 sind in einer digitalen Bodenrichtwertkarte auf der Grundlage der Geobasisdaten der Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation darzustellen. Die zentrale Geschäftsstelle trifft nähere Regelungen zur technischen Spezifikation.
(6) Die Bodenrichtwerte sind spätestens ab dem 30. April eines jeden geraden Kalenderjahres für die Dauer eines Monats in der Gemeinde öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung und der Hinweis auf das Recht, nach § 196 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches Auskunft über die Bodenrichtwerte bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu erhalten, sind ortsüblich bekannt zu machen.
§ 15 Generalisierte Bodenwerte, Immobilienmarktbericht 10
(1) Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ermittelt auf der Grundlage der nach § 14 Abs. 1 und 2 beschlossenen Bodenrichtwerte für die Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs gebietstypische generalisierte Bodenwerte, die, soweit erforderlich, nach Ortsteilen zu gliedern sind.
(2) Die generalisierten Bodenwerte für Bauland sind nach Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen und gewerblichen Bauflächen aufzuteilen. In kleineren Gemeinden genügt gegebenenfalls ein generalisierter Bodenwert für gemischt genutzte Bauflächen. In größeren Gemeinden sollen für gute, mittlere und mäßige Lagen typische erschließungsbeitragsfreie Bodenwerte angegeben werden. Wertspannen dürfen nicht angegeben werden. Werden Übersichten der generalisierten Bodenwerte für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen oder für Flächen sonstiger Nutzung erstellt, sind sie nach den vorherrschenden Nutzungsarten zu gliedern.
(3) Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses teilt die generalisierten Bodenwerte der zentralen Geschäftsstelle nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 bis zum 30. April mindestens jedes geraden Kalenderjahres mit. Diese erstellt daraus eine Übersicht für das Land Hessen und veröffentlicht sie bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres. Die Fundstelle der Veröffentlichung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen.
(4) Der Gutachterausschuss trifft in seinem Zuständigkeitsbereich Feststellungen über den Immobilienmarkt, insbesondere über Umsatz- und Preisentwicklung, und fasst diese jährlich bis zum 30. April für das vorangegangene Kalenderjahr in einer Übersicht über den Immobilienmarkt (Immobilienmarktbericht) zusammen. In geeigneten Fällen können die Immobilienmarktberichte mehrerer, insbesondere benachbarter Zuständigkeitsbereiche, zusammengefasst werden. Der Immobilienmarktbericht ist der zentralen Geschäftsstelle nach Fertigstellung zu übersenden. Diese erstellt einen Immobilienmarktbericht für das Land Hessen und veröffentlicht ihn bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres.
§ 16 Besetzung der Gutachterausschüsse im Einzelfall 10
(1) Erstattet der Gutachterausschuss Gutachten, müssen das vorsitzende Mitglied oder eines seiner stellvertretenden Mitglieder und zwei weitere Mitglieder tätig werden. In besonderen Fällen kann das vorsitzende Mitglied weitere Mitglieder des Gutachterausschusses sowie Sachverständige hinzuziehen.
(2) Werden Bodenrichtwerte und Anfangs- und Endwerte nach § 154 Abs. 2 des Baugesetzbuches ermittelt, muss der Gutachterausschuss mit dem vorsitzenden Mitglied oder einem seiner stellvertretenden Mitglieder und mindestens drei weiteren Mitgliedern tätig werden. Werden Bodenrichtwerte ermittelt, ist die nach § 2 Abs. 4 bestellte Person der örtlich zuständigen Finanzbehörde zu beteiligen.
(1) Für die Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden Gebühren und Auslagen nach dem anliegenden Kostenverzeichnis erhoben.
(2) Soweit für die Gebühren Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zusätzlich zu erheben ist, wird sie in dem Bescheid gesondert ausgewiesen.
§ 18 Zuständigkeit und Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse 10
(1) Örtlich zuständig ist der Gutachterausschuss, in dessen Bereich der Gegenstand der Wertermittlung liegt. Liegt er im Bereich mehrerer Gutachterausschüsse, ist der Gutachterausschuss zuständig, in dessen Bereich der größte Teil liegt.
(2) Benachbarte Gutachterausschüsse tauschen bei Bedarf Bodenrichtwerte, Immobilienmarktberichte und die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten kostenfrei untereinander aus. Daten der Kaufpreissammlung, insbesondere für die Ermittlung von Bodenrichtwerten und zur Erstattung von Gutachten, sind anderen Gutachterausschüssen zugänglich zu machen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§ 19 Datenschutz
(1) Es ist sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis vom Inhalt der Kaufpreissammlung einschließlich der Verträge, Beschlüsse und Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, erlangen. Sie dürfen nur von den Mitgliedern des Gutachterausschusses und den Beschäftigten der Geschäftsstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingesehen werden.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für erstattete Gutachten und Zustandsfeststellungen nach § 14 Abs. 3.
§ 20 Entschädigung der Gutachterinnen und Gutachter 10 13 17
(1) Die Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung von mindestens der Hälfte bis zur vollen Höhe des Honorars der Honorargruppe 6 für die Leistung der Sachverständigen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418).
Fahrtkostenerstattung oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach den §§ 5 und 6 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), wird für notwendige Reisen im Zusammenhang mit der Aufgabenerledigung nach § 6 gewährt. Die im öffentlichen Dienst beschäftigten Mitglieder des Gutachterausschusses werden entsprechend entschädigt, soweit sie die Gutachtertätigkeit nicht als dienstliche Angelegenheit wahrnehmen.
(2) Entschädigungspflichtig ist der Träger der Verwaltung oder Einrichtung, der die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wahrnimmt.
Vierter Abschnitt
Widerspruchsverfahren bei der Umlegung und der vereinfachten Umlegung
§ 21 Widerspruch
(1) Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 des Baugesetzbuches erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist.
(2) Die Vorschriften der §§ 58, 69 bis 75 und 80 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden.
Fünfter Abschnitt
Zuständigkeiten, Weitergelten von Vorschriften
§ 22 Zuständigkeiten
(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Baugesetzbuches ist das Regierungspräsidium.
(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 149 Abs. 4 Satz 1 und des § 205 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches ist das Regierungspräsidium.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 3 des Baugesetzbuches ist die Behörde, die für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist, und in Verfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung die Widerspruchsbehörde.
(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 177 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches ist die untere Denkmalschutzbehörde.
(5) Zuständige übergeordnete Behörde im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 des Baugesetzbuches, zuständige Oberste Landesbehörde im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 3 und des § 203 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuches und zuständige Behörde im Sinne des § 235 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 171 Abs. 3 in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung des Baugesetzbuches ist das für Städtebau zuständige Ministerium.
(6) Der höheren Verwaltungsbehörde nach Abs. 1 wird die Befugnis nach § 203 Abs. 1 des Baugesetzbuches übertragen.
(7) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 213 des Baugesetzbuches
Ist das für den Städtebau zuständige Ministerium für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig, verbleibt es bei Ordnungswidrigkeiten nach § 213 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches bei seiner Zuständigkeit.
§ 23 Weitergelten von Bauleitplänen 13
Die aufgrund des § 8 des Aufbaugesetzes vom 25. Oktober 1948 (GVBl. S. 139), aufgehoben durch Gesetz vom 6. Februar 1962 (GVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 151), aufgestellten Bauleitpläne nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 (Flächennutzungsplan) und Nr. 2 (Generalbebauungsplan) des Aufbaugesetzes gelten als Flächennutzungspläne im Sinne des § 5 des Baugesetzbuches fort.
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die zentrale Geschäftsstelle nach § 10 ist bis spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzurichten.
(2) Auf bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestellte Mitglieder des Gutachterausschusses findet § 5 Abs. 4 Satz 1 keine Anwendung.
Die Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1990 (GVBl. I S. 43, 49)**, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird aufgehoben.
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 12 14 17
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
*) GVBl. II 361-116
**) Hebt auf GVBl. II 361-93
Kostenverzeichnis | Anlage 10 13 14 zu § 17 Abs. 1 |
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Öffentliche Immobilienwertermittlung | ||
Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte nach dem Baugesetzbuch (BauGB), Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und der Hessischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB) | |||
11 | Wertgutachten | ||
1101 | Mit den Gebühren nach Nr. 111 und 112 sind die Entschädigungen der Mitglieder des Gutachterausschusses, Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, Kosten für notwendige Geobasisdaten, Kosten für je eine Ausfertigung des Gut achtens für die antragstellende Person und die Eigentümerinnen und Eigentümer des Wertermittlungsobjekts sowie die erforderliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung abgegolten.
Darüber hinaus entstandene Auslagen sind zusätzlich zu erheben. | ||
111 | Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks, ohne Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Immobilienwertermittlungsverordnung [Immo WertV]) | Anlage 1, Staffel A, Spalte 3 | |
112 | Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder un- bebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB) | Anlage 1, Staffel A, Spalte 4 | |
113 | Zusätzlicher Aufwand bei der Erstattung von Wertgutachten nach Nr. 111 oder 112 wegen Beschaffung, Überarbeitung oder Anfertigung für die Wertermittlung notwendiger Unterlagen (z.B. örtliche Bauaufnahme) wegen fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen | bis zu 50 % von Nr. 112 oder 112 | |
114 | Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte von Rechten an Grundstücken oder von grundstücksgleichen Rechten (§ 193 Abs. 1 BauGB) | nach Nr. 1151 bis 1154 | mindestens 800 |
115 | Erstattung von sonstigen Gutachten, insbesondere über Werte von Gebäuden und baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB), über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB), über Miet- und Pachtwerte (§ 6 Abs. 3 Satz 1 DVO-BauGB),
über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BKleingG), über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 1 BauGB) sowie über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 bis 4 ImmoWertV) | ||
1151 | Vorbereitung und Ausfertigung des Gutachtens durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Immobilienwerte | nach Nr. 161 bis 163 | |
1152 | Gutachterliche Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses für Immobilienwerte | tatsächlich gezahlte Entschädigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 DVO-BauGB | |
1153 | Auskunft aus der Kaufpreissammlung | nach Nr. 1311 und 1312 | |
1154 | Auslagen | nach § 9 Abs. 1 HVwKostG | |
116 | Mehrausfertigungen eines Gutachtens | ||
1161 | jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens | 10 | |
1162 | jede nicht gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens | 30 | |
117 | Ermäßigungen | ||
1171 | Gleichzeitig erstattete Gutachten nach Nr. 111 oder 112, die sich auf Wertermittlungsobjekte mit denselben wertbestimmenden Merkmalen beziehen, werden kostenrechtlich zu einem Gutachten zusammengefasst, indem die Gebührenwerte der Einzelgutachten addiert und danach die Gesamtgebühr ermittelt wird. | ||
1172 | Wird ein zu einem früheren Zeitpunkt von einem Gutachterausschuss für Immobilienwerte erstattetes Wertgutachten von diesem aktualisiert oder ergänzt und können bereits erbrachte Leistungen weiterverwendet werden, so sind diese bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen. Die Gebührenermäßigung ist zu begründen. | ||
12 | Vereinfachte Wertermittlungen | ||
121 | Wertberechnung der Geschäftsstelle z.B. von Sach- oder Ertragswerten (§ 9 Nr. 4 DVO-BauGB) | 25 bis 50 % von Nr. 111 oder 112 | |
122 | Automatisierte Wertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 4 DVO-BauGB) | ||
1221 | Einzelauskunft | je Wertberechnung | 40 |
1222 | Mehrfachauskünfte für Dauernutzer | ||
12221 | Bereitstellung des Zugangs zur automatisierten Wertberechnung | je Jahr | 80 |
12222 | Wertberechnung | je Wertberechnung | 10 |
13 | Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung | ||
1301 | Eigengebrauch ist jede Nutzung, die der Verfolgung privater Zwecke oder der Unterstützung interner Geschäftsprozesse dient. | ||
Kommerzielle Verwendung ist jede Nutzung, die darauf abzielt, auf der Grundlage der bereitgestellten Daten und Dienste eigene Produkte oder Dienste mit einer direkten oder auch indirekten Gewinnerzielungsabsicht in den Verkehr zu bringen. | |||
131 | Kaufpreissammlung | ||
1311 | Auskunft aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB), einschließlich bis zu zehn bekannt gegebene Kaufpreise | je Antrag | 100 |
1312 | jeder weitere bekannt gegebene Kaufpreis | 5 | |
132 | Bodenrichtwerte | ||
1321 | Präsentationsausgaben aus dem Bodenrichtwertinformationssystem | ||
13211 | Bodenrichtwertauskunft (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB), analog oder als Druckdatei | je Bodenrichtwert | 20 |
13212 | Automatisierte Auskunft aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (Automatisierte Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarte) | kostenfrei | |
1322 | Erteilen des Nutzungsrechts an einer Bestandsdatenausgabe aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Ausgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) | ||
13221 | Vektordaten mit Objektstruktur (NAS, CSV und vergleichbare Datenformate) Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 BauGB, einschließlich der Umrechnungskoeffizienten nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB | ||
132211 | für den 1. bis 1000. Bodenrichtwert | je Bodenrichtwert | 2 mindestens 50 |
132212 | für den 1001. bis 10000. Bodenrichtwert | je Bodenrichtwert | 1 |
132213 | für den 10.001. bis 100.000. Bodenrichtwert | je Bodenrichtwert | 0,50 |
13222 | Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Datenformate) | ||
132221 | Bodenrichtwertkarte | 25 % von | mindestens |
In der Bodenrichtwertkarte ist die von den Kataster- und Vermessungsbehörden nach dem Dritten Teil des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes für eigene nicht kommerzielle Zwecke kostenfrei zur Verfügung gestellte Liegenschaftskarte in verminderter Bildauflösung als Kartengrundlage enthalten. | Nr. 132211 bis 132213 | 50 | |
1323 | Erteilen des Nutzungsrechts an einer Bestandsdatenausgabe aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Ausgabe für kommerzielle Verwendung | 100 bis 400 % von Nr. 13221 bis 132221 | |
1324 | Dienstebasierte Bereitstellung der Daten des Bodenrichtwertinformationssystems (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) | ||
13241 | Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf | je Jahr | 50 |
13242 | Erteilen des Rechts zum Abruf der Daten für interne Verwendung (Eigengebrauch) | ||
132421 | für ein beantragtes Gebiet, unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der ab- gegebenen Informationsmenge
Der Gebührenberechnung ist die Anzahl der Bodenrichtwerte zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung im beantragten Gebiet zum Abruf bereitgestellt wird. | für zwei Jahre Nr. 13221 bis 132221 | |
132422 | gebietsunabhängig, abhängig von der abgerufenen Informationsmenge
Der Gebührenberechnung ist die Anzahl der Bodenrichtwerte zugrunde zu legen, die in einem Kalendervierteljahr abgerufen wurde. | je Vierteljahr
Nr. 13221 bis 132221 | |
13243 | Erteilen des Rechts zum Abruf der Daten für kommerzielle Verwendung | 100 bis 400 % von Nr. 132421 oder 132422 | |
133 | Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten | ||
1331 | Erteilen des Nutzungsrechts an dem Immobilienmarktbericht (analog oder als Druckdatei) | ||
13311 | für das Land Hessen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 DVO-BauGB) | 50 | |
13312 | für einen regional begrenzten Teilmarkt (§ 9 Nr. 5 DVO-BauGB) | 30 bis 100 | |
1332 | Erteilen des Nutzungsrechts an den Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke für das Land Hessen (§ 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB) | 50 | |
1333 | Erteilen des Nutzungsrechts an den wertrelevanten Daten für das Land Hessen oder für einen regional begrenzten Teilmarkt Indexreihen nach § 11 ImmoWertV, Liegenschaftszinssätze nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB, Marktanpassungsfaktoren nach § 14 Abs. 2 ImmoWertV, insbesondere Sachwertfaktoren nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB | 30 bis 100 | |
134 | Mietwerte | ||
1341 | Erteilen des Nutzungsrechts an der Mietwertübersicht (§ 9 Nr. 8 DVO-BauGB) | ||
13411 | für das Land Hessen | 100 | |
13412 | für einen regional begrenzten Teilmarkt | 30 bis 100 | |
1342 | Automatisierte Mietwertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 8 DVO-BauGB) | ||
13421 | Einzelauskunft | je Mietwertberechnung | 20 |
13422 | Mehrfachauskünfte für Dauernutzer | ||
134221 | Bereitstellung des Zugangs zur automatisierten Mietwertberechnung | je Jahr | 40 |
134222 | Mietwertberechnung | je Mietwertberechnung | 5 |
14 | Sonstige Amtshandlungen
Anfertigen von fachbezogenen Stellungnahmen (§ 9 Nr. 4 DVO-BauGB), Preisprüfung von Kaufverträgen öffentlicher Stellen (§ 9 Nr. 10 DVO-BauGB) oder besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung | nach Nr. 161 bis 163 | |
15 | Gebührenbemessung in besonderen Fällen
Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Gutachterausschuss für Immobilienwerte nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. | ||
16 | Gebühren nach dem Zeitaufwand | ||
161 | Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | je 1/4 Stunde | 18,50 |
162 | Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | je 1/4 Stunde | 15,50 |
163 | sonstige Beschäftigte | je 1/4 Stunde | 12,25 |
Staffel A Erstattung von Gutachten | Anlage 1 zum Kostenverzeichnis Nr. 1 |
Zeile |
Summe der ermittelten Werte Werte |
Gebühr für Gutachten über oder über Bodenwerte eines (Nr. 111 Kostenverzeichnis) |
Gebühr für Gutachten über (Nr. 112 Kostenverzeichnis) |
bis unter EUR |
EUR |
EUR | |
1 |
2 |
3 |
4 |
1 | 50.000 | 550 | 800 |
2 | 100.000 | 700 | 1000 |
3 | 150.000 | 750 | 1200 |
4 | 200.000 | 800 | 1400 |
5 | 250.000 | 830 | 1550 |
6 | 300.000 | 860 | 1670 |
7 | 375.000 | 900 | 1850 |
8 | 500.000 | 970 | 2050 |
9 | 750.000 | 1100 | 2300 |
10 | 1.000 000 | 1250 | 2500 |
11 | je weitere 250.000 bis unter 25.000 000 | 75 | 150 |
12 | ab 25.000 000 je weitere 1.000 000 | 50 | 100 |
Die Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten bemessen sich nach dem Gebührenwert des Wertermittlungsobjekts.
Der Gebührenwert ist die Summe der im Gutachten ermittelten Verkehrs- und sonstigen Werte des Wertermittlungsobjekts.
Wird der Wert des Wertermittlungsobjekts durch Rechte Dritter, Instandhaltungsrückstände, Abrisskosten, Mängel, Schäden oder öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen gemindert (belastetes Wertermittlungsobjekt), ermittelt sich der Gebührenwert als Summe aus dem Wert des unbelasteten Wertermittlungsobjekts und den absoluten Beträgen der Wertminderungen. Wertminderungen, die mit geringfügigem Aufwand ermittelt werden können, bleiben unberücksichtigt.
ENDE |