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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch
- Hessen -

Vom 16. März 2021
(GVBl. Nr. 16 vom 06.04.2021 S. 195)



Aufgrund

  1. des § 199 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), und
  2. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),

verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch

Die Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 29 und 30 durch folgende Angabe ersetzt:

altneu
§ 29 Aufhebung bisherigen Rechts

§ 30 Inkrafttreten, Außerkraftteten

" § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 10

10. der Stadt Rüsselsheim am Main,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 10.

cc) Die Wörter "und im Übrigen für den Bereich" werden gestrichen.

dd) Die bisherigen Nr. 12 bis 18 werden die Nr. 11 bis 17.

b) In Satz 2 wird die Angabe "(nachfolgend als Gutachterausschuss bezeichnet)" gestrichen.

3. In § 2 Abs. 1 wird nach den Wörtern "Der Gutachterausschuss" die Angabe "nach § 1 (Gutachterausschuss)" eingefügt.

4. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "11" durch "10" ersetzt.

5. In § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "27. September 2012 (GVBl. S. 290)" durch "8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)" ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird die Angabe "11" durch "10" ersetzt.

b) In Nr. 2 wird die Angabe "12 bis 18" durch "11 bis 17" ersetzt.

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird die Angabe "27. September 2012 (GVBl. S. 290)" durch "23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)" ersetzt.

b) In Abs. 4 wird nach der Angabe "(BGBI. I S. 639)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794)," eingefügt.

8. § 28 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 28 Übergangsvorschriften

(1) Die nach bisherigem Recht bestellten Mitglieder der Gutachterausschüsse bleiben, vorbehaltlich der Regelungen des Abs. 2 und 3, bis zum Ablauf ihrer Bestellung im Amt.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die nach bisherigem Recht für die Bereiche der

  1. Landkreise,
  2. kreisangehörigen Städte Bad Hersfeld, Bensheim, Dietzenbach, Eschwege, Heppenheim (Bergstraße), Korbach, Lampertheim, Limburg a. d. Lahn, Neu-Isenburg, Taunusstein, Viernheim und Wetzlar

jeweils gebildeten Gutachterausschüsse aufgelöst. Die für sie nach bisherigem Recht bestellten Mitglieder werden bis zum Ablauf ihrer Bestellung wie folgt den Gutachterausschüssen zugeordnet:

  1. dem Gutachterausschuss nach § 1 Satz 1 Nr. 12 die Mitglieder des aufgelösten Gutachterausschusses für den Bereich
    1. des Landkreises Bergstraße,
    2. des Landkreises Darmstadt-Dieburg,
    3. des Landkreises Groß-Gerau,
    4. des Landkreises Offenbach,
    5. des Odenwaldkreises,
    6. der Stadt Bensheim,
    7. der Stadt Dietzenbach,
    8. der Stadt Heppenheim (Bergstraße),
    9. der Stadt Lampertheim,
    10. der Stadt Neu-Isenburg,
    11. der Stadt Viernheim,
  2. dem Gutachterausschuss nach § 1 Satz 1 Nr. 13 die Mitglieder des aufgelösten Gutachterausschusses für den Bereich
    1. des Hochtaunuskreises,
    2. des Main-Taunus-Kreises,
    3. des Rheingau-Taunus-Kreises,
    4. des Landkreises Limburg-Weilburg,
    5. der Stadt Limburg a. d. Lahn,
    6. der Stadt Taunusstein,
  3. dem Gutachterausschuss nach § 1 Satz 1 Nr. 14 die Mitglieder des aufgelösten Gutachterausschusses für den Bereich
    1. des Main-Kinzig-Kreises,
    2. des Wetteraukreises,
  4. dem Gutachterausschuss nach § 1 Satz 1 Nr. 15 die Mitglieder des aufgelösten Gutachterausschusses für den Bereich
    1. des Landkreises Gießen,
    2. des Lahn-Dill-Kreises,
    3. des Landkreises Marburg-Biedenkopf,
    4. der Stadt Wetzlar,
  5. dem Gutachterausschuss nach § 1 Satz 1 Nr. 16 die Mitglieder des aufgelösten Gutachterausschusses für den Bereich
    1. des Landkreises Fulda,
    2. des Vogelsbergkreises,
  6. dem Gutachterausschuss nach § 1 Satz 1 Nr. 17 die Mitglieder des aufgelösten Gutachterausschusses für den Bereich
    1. des Landkreises Hersfeld-Rotenburg,
    2. des Schwalm-Eder-Kreises,
    3. des Werra-Meißner-Kreises,
    4. der Stadt Bad-Hersfeld,
    5. der Stadt Eschwege,
  7. dem Gutachterausschuss nach § 1 Satz 1 Nr. 18 die Mitglieder des aufgelösten Gutachterausschusses für den Bereich
    1. des Landkreises Kassel,
    2. des Landkreises Waldeck-Frankenberg,
    3. der Stadt Korbach.

(3) Die vorsitzenden Mitglieder und die stellvertretend vorsitzenden Mitglieder der mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgelösten Gutachterausschüsse gelten jeweils als ehrenamtliches weiteres Mitglied des Gutachterausschusses berufen. Bis für die neu gebildeten Gutachterausschüsse nach § 1 Satz 1 Nr. 12 bis 18 jeweils das vorsitzende Mitglied berufen ist, werden dessen Aufgaben von dem ältesten Mitglied des Gutachterausschusses wahrgenommen, das bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung vorsitzendes Mitglied eines Gutachterausschusses gewesen ist.

" § 28 Übergangsvorschriften

Der nach § 1 Satz 1 Nr. 10 in der bis zum 30. April 2021 geltenden Fassung für den Bereich der Stadt Rüsselsheim am Main gebildete Gutachterausschuss wird mit Ablauf des 30. April 2021 aufgelöst; seine bestellten Mitglieder gelten bis zum Ablauf ihrer Bestellung jeweils als ehrenamtliches weiteres Mitglied des Gutachterausschusses nach § 1 Satz 1 Nr. 11 berufen."

9. § 29

§ 29 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Hessische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 17. April 2007 (GVBl. I S. 259) 1, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2017 (GVBl. S. 36), wird aufgehoben.

wird aufgehoben.

10. Der bisherige § 30 wird § 29 und in der Überschrift wird das Wort "Außerkraftteten" durch "Außerkrafttreten" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Art. 1 Nr. 5 und 7 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 210735

ENDE