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BauGB-AV - Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch
- Hessen -
Vom 15. Juni 2018
(GVBl. Nr. 11 vom 27.06.2018 S. 258 Inkrafttreten; 16.03.2021 S. 195 21; 20.09.2021 S. 582 21a; 30.09.2021 S. 602 21b)
Gl.-Nr.: 361-124
ErsetztDVO-BauGB
Archiv 2007
Aufgrund
verordnet die Landesregierung:
Erster Teil
Öffentliche Immobilienwertermittlung
Erster Abschnitt
Bildung und Zusammensetzung der
Gutachterausschüsse für Immobilienwerte
§ 1 Bildung der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte 21
Für den Bereich
wird jeweils ein Gutachterausschuss nach § 192 Abs. 1 des Baugesetzbuches als Landesbehörde gebildet. Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich ..." gefolgt von der Aufzählung der jeweils zum Zuständigkeitsbereich gehörenden Städte oder Landkreise.
§ 2 Zusammensetzung des Gutachterausschusses 21 21a
(1) Der Gutachterausschuss nach § 1 (Gutachterausschuss) besteht aus einem ehrenamtlichen vorsitzenden Mitglied und ehrenamtlichen weiteren Mitgliedern.
(2) Als Mitglied des Gutachterausschusses darf nur berufen werden, wer
Das vorsitzende Mitglied muss Beschäftigte oder Beschäftigter der Behörde sein, der die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses übertragen sind. Das vorsitzende Mitglied soll die Befähigung für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes oder eine gleichwertige berufliche Qualifikation besitzen.
(3) Dem Gutachterausschuss müssen mindestens zwei bedienstete Personen der für die Bewertung zuständigen Finanzbehörde angehören, die Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken haben. Sind im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses mehrere Finanzbehörden für die steuerliche Bewertung von Grundstücken zuständig, muss jede dieser Finanzbehörden mit mindestens einer bediensteten Person im Gutachterausschuss vertreten sein, die Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken hat.
(4) Unter den Mitgliedern des Gutachterausschusses sollen sich neben Personen mit besonderer Sachkunde und Erfahrung in der Bewertung bebauter Grundstücke auch Personen befinden, die über besondere Sachkunde und Erfahrung in der Bewertung land- und forst-wirtschaftlich genutzter Grundstücke sowie über besondere Sachkunde und Erfahrung in der Planung, Erstellung, Bewirtschaftung, Finanzierung oder Vermarktung von Immobilien verfügen. Unter den Mitgliedern des Gutachterausschusses sollen sich Personen mit besonderer Sachkunde über den Immobilienmarkt in den verschiedenen Gebietsteilen im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses befinden.
§ 3 Berufung der Mitglieder des Gutachterausschusses 21
(1) Die Mitglieder des Gutachterausschusses werden durch Aushändigen einer Ernennungsurkunde jeweils für die Dauer von fünf Jahren in ein Ehrenamt berufen. Ihre Wiederberufung ist zulässig. Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation berufen. Die weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses werden von dem jeweiligen vorsitzenden Mitglied berufen. Die Berufung eines weiteren Mitglieds des Gutachterausschusses, ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) In den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 hat der Magistrat der Stadt, für dessen Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, das ausschließliche Recht, das vorsitzende Mitglied vorzuschlagen. Die Mitglieder nach § 192 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches werden von der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vorgeschlagen.
(3) Die Mitglieder des Gutachterausschusses werden bei ihrer Berufung zur Einhaltung ihrer Pflichten nach § 5 verpflichtet. Bei der Verpflichtung ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen. Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von der verpflichteten Person zu unterzeichnen ist. Die verpflichtete Person erhält eine Abschrift der Niederschrift.
§ 4 Vertretung des vorsitzenden Mitglieds des Gutachterausschusses
(1) Das vorsitzende Mitglied stellt seine Vertretung für den Fall sicher, dass es verhindert ist, seine Aufgaben wahrzunehmen. Das vorsitzende Mitglied kann über die Fälle der Verhinderung hinaus einzelne ihm obliegende Aufgaben auf eine ständige Vertreterin, einen ständigen Vertreter oder mehrere ständige Vertreterinnen und Vertreter zur verantwortlichen Wahrnehmung übertragen. Mit der Vertretung darf nur beauftragt werden, wer Mitglied des Gutachterausschusses ist. § 2 Abs. 2 Satz 3 gilt für die Vertreterin oder den Vertreter entsprechend. Die Vertretungsregelung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) Soweit und solange die Wahrnehmung der Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds nicht sichergestellt ist, kann die Aufsichtsbehörde ein Mitglied des Gutachterausschusses mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragen. § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
§ 5 Pflichten der Mitglieder des Gutachterausschusses
(1) Die Mitglieder des Gutachterausschusses sind bei der Ermittlung von Immobilienwerten und sonstigen Wertermittlungen an Recht und Gesetz, nicht jedoch an Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit unabhängig, gewissenhaft und unparteiisch aus.
(2) Die Mitglieder des Gutachterausschusses haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit im Gutachterausschuss. Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind oder Tatsachen mit-geteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. § 84 Abs. 2 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Die Genehmigung nach § 84 Abs. 2 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Mitglieder des Gutachterausschusses dürfen, auch nach Beendigung der Tätigkeit im Gutachterausschuss, keine Belohnungen, Geschenke, Provisionen, Vergünstigungen oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Ehrenamt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(4) Die Mitglieder des Gutachterausschusses teilen dem vorsitzenden Mitglied unverzüglich die Gründe mit, die nach § 20 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes im Einzelfall eine Mitwirkung im Gutachterausschuss ausschließen oder nach § 21 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.
(5) Ist eine der Voraussetzungen für die Berufung als Mitglied des Gutachterausschusses nach § 2 Abs. 2 und 3 entfallen, teilt dies das Mitglied des Gutachterausschusses der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 oder 4 zuständigen Stelle unverzüglich mit.
(6) Die Mitglieder des Gutachterausschusses geben, auch nach Beendigung der Tätigkeit im Gutachterausschuss, auf Verlangen der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen, Dateien sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, heraus.
§ 6 Abberufung und Beendigung der Amtszeit der Mitglieder des Gutachterausschusses 21a
(1) Ein Mitglied des Gutachterausschusses ist mit Wirkung für die Zukunft abzuberufen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 und 3 bei der Berufung als Mitglied des Gutachterausschusses nicht vorlag oder nachträglich entfallen ist.
(2) Ein Mitglied des Gutachterausschusses kann mit Wirkung für die Zukunft abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied des Gutachterausschusses wiederholt oder gröblich eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat.
(3) Die Amtszeit eines Mitglieds des Gutachterausschusses endet auch mit der Niederlegung des Ehrenamtes.
(4) Die Abberufung und die Entgegennahme der Erklärung über die Amtsniederlegung eines Mitglieds des Gutachterausschusses obliegen der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 oder 4 zuständigen Stelle. Die Abberufung eines weiteren Mitglieds des Gutachterausschusses oder seine Erklärung, das Ehrenamt niederzulegen, ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Zweiter Abschnitt
Aufgaben des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle
§ 7 Aufgaben des Gutachterausschusses 21
(1) Neben den in § 193 Abs. 1, 2 und 5 des Baugesetzbuches und in § 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), aufgeführten Aufgaben werden den Gutachterausschüssen die in Abs. 2 und 3 genannten weiteren Aufgaben übertragen.
(2) Der Gutachterausschuss hat
In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 erhalten die Eigentümerinnen und Eigentümer der Immobilie eine Kopie des Gutachtens.
(3) Der Gutachterausschuss kann in geeigneten Fällen, insbesondere wenn dies keinen unangemessenen Aufwand erfordert,
§ 8 Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds des Gutachterausschusses
Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses ist für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Gutachterausschusses verantwortlich. Dem vorsitzenden Mitglied obliegen insbesondere:
§ 9 Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses 21a
Der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses obliegen nach fachlicher Weisung des vorsitzenden Mitglieds neben den allgemeinen Verwaltungsaufgaben des Gutachterausschusses insbesondere:
§ 10 Geschäftsstelle des Gutachterausschusses 21 21a
Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses werden übertragen:
Dritter Abschnitt
Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse
§ 11 Bildung der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse 21a
(1) Für den Bereich des Landes Hessen wird eine Zentrale Geschäftsstelle nach § 198 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation gebildet. Sie führt die Bezeichnung "Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte des Landes Hessen" (nachfolgend als Zentrale Geschäftsstelle bezeichnet).
(2) Das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation bestimmt die Leiterin oder den Leiter der Zentralen Geschäftsstelle und die Vertretung . Die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Geschäftsstelle soll
Satz 2 Nr. 1 gilt für die Vertretung der Leiterin oder des Leiters der Zentralen Geschäftsstelle entsprechend.
(3) Das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation stellt der Zentralen Geschäftsstelle für ihre Aufgabenwahrnehmung fachlich geeignetes Personal und Sachmittel zur Verfügung.
§ 12 Aufgaben der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse 21a
Die Zentrale Geschäftsstelle hat insbesondere
Vierter Abschnitt
Verfahren der Gutachterausschüsse
§ 13 Örtliche Zuständigkeit der Gutachterausschüsse
Örtlich zuständig ist der Gutachterausschuss, in dessen Bereich der Gegenstand der Wertermittlung liegt. Liegt der Gegenstand der Wertermittlung im Bereich mehrerer Gutachterausschüsse, ist der Gutachterausschuss zuständig, in dessen Bereich der größere Teil liegt.
§ 14 Gutachten
(1) Gutachten sind schriftlich abzufassen und zu begründen. Im Gutachten sind die Sachverhalte, auf denen die Wertermittlung beruht, darzulegen und die Namen der mitwirkenden Mitglieder des Gutachterausschusses anzugeben. Schriftlich abgefasste Gutachten werden von dem bei der Beschlussfassung mitwirkenden vorsitzenden Mitglied unterzeichnet. § 3a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(2) Bevor der Gutachterausschuss von seinem Auskunfts- und Vorlagerecht nach § 197 Abs. 1 des Baugesetzbuches Gebrauch macht und dadurch Auslagen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes entstehen, sollen die Personen, die zur Zahlung der Auslagen verpflichtet sind, dazu gehört werden.
§ 15 Inhalt und Führung der Kaufpreissammlung 21 21a 21b
(1) Die nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuches dem Gutachterausschuss übersandten Urkunden, die aufgrund des § 197 des Baugesetzbuches eingeholten Auskünfte und vorgelegten Unterlagen sowie die nach § 24 übermittelten Informationen werden unverzüglich ausgewertet. Bei der Auswertung sind die Ordnungsmerkmale, die Georeferenz, der Zustand der betreffenden Immobilie und die zur Wertermittlung oder zur Erfüllung statistischer Berichtspflichten erforderlichen Merkmale des zugrundeliegenden Rechtsvorgangs, der das Eigentum an der Immobilie begründet, zu erfassen und in die Kaufpreissammlung aufzunehmen. Werden für die betreffende Immobilie Marktanpassungsfaktoren, Liegenschaftszinssätze oder andere zur Wertermittlung erforderliche Daten ermittelt, sind diese in der Kaufpreissammlung. zu führen. Nach ihrer Auswertung und Übernahme in die Kaufpreissammlung, spätestens nach der nächsten Bodenrichtwertermittlung, sind die Dokumente nach Satz 1 zu vernichten und, soweit sie elektronisch gespeichert wurden, zu löschen.
(2) Ordnungsmerkmale der betreffenden Immobilie sind die Gemarkung, die Flur sowie die Flurstücksnummer, die Bezeichnung der Gemeinde oder des gemeindefreien Gebiets und, soweit vorhanden, der Straßenname sowie die Hausnummer.
(3) Georeferenz ist eine repräsentative Position der betreffenden Immobilie im amtlichen geodätischen Raumbezugssystem nach § 5 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602).
(4) Der Zustand der betreffenden Immobilie bestimmt sich nach § 4 Abs. 3 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) in Verbindung mit den §§ 3 bis 5 der Immobilienwertermittlungsverordnung.
(5) Die zur Wertermittlung oder zur Erfüllung statistischer Berichtspflichten erforderlichen Merkmale des zugrundeliegenden Rechtsvorgangs, der das Eigentum an der Immobilie begründet, sind insbesondere:
(6) In die Kaufpreissammlung werden keine Daten aufgenommen, die unmittelbar Auskunft über die Persönlichkeit, Identität oder Individualität einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person und deren Kernbereich der privaten Lebensgestaltung geben. Die Kaufpreissammlung wird in einer digitalen Datenbank geführt.
§ 16 Zugang zur Kaufpreissammlung
(1) Der Zugang zu den Daten der Kaufpreissammlung steht den Gutachterausschüssen und der Zentralen Geschäftsstelle in Erfüllung ihrer Aufgaben zu. Andere Personen oder Stellen erhalten Auskünfte und Ausgaben aus der Kaufpreissammlung, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten haben. Das berechtigte Interesse ist glaubhaft zu machen.
(2) Soweit es der Zweck, der das berechtigte Interesse begründet, nicht erfordert, werden Auskünfte und Ausgaben aus der Kaufpreissammlung so erteilt, dass die übermittelten Daten nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen Daten aus der Kaufpreissammlung nur für den Zweck nutzen, der das berechtigte Interesse begründet und zu dessen Verfolgung die betreffenden Daten übermittelt wurden.
(3) Der Zugang zu den Daten der Kaufpreissammlung aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
(1) Die Bodenrichtwerte werden landesweit zentral in einem digitalen Bodenrichtwertinformationssystem geführt.
(2) Der Gutachterausschuss ermittelt zu Beginn jedes geraden Kalenderjahres die Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches. Er stellt die Bodenrichtwerte spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt nach Satz 1 der Zentralen Geschäftsstelle zur Fortführung des Bodenrichtwertinformationssystems bereit.
(3) Bodenrichtwerte und zugehörige Metadaten werden über öffentlich zugängliche Netze zum automatisierten Abruf bereitgestellt.
(4) Jede Nutzung der Bodenrichtwerte und zugehörigen Metadaten ist ohne Einschränkung oder Bedingung erlaubt. Die bereitgestellten Daten und Metadaten dürfen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung insbesondere
Wird bei der Nutzung der Bodenrichtwerte oder Metadaten ein Quellenvermerk beigegeben, ist in diesem auf Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen oder sonstige Abwandlungen der Daten hinzuweisen.
§ 18 Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten 21a 21b
(1) Der Gutachterausschuss ermittelt zu Beginn jedes Kalenderjahres die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches.
(2) Die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten werden gemeinsam mit allgemeinen Feststellungen zur Entwicklung des Immobilienmarktes spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt nach Abs. 1 in einem Immobilienmarktbericht veröffentlicht. Der Immobilienmarktbericht trägt die Bezeichnung des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres. In geeigneten Fällen können die Immobilienmarktberichte mehrerer Gutachterausschüsse zusammengefasst werden.
(3) Die Immobilienmarktberichte nach Abs. 2, der Immobilienmarktbericht nach § 12 Nr. 2 und zugehörige Metadaten werden über öffentlich zugängliche Netze zum automatisierten Abruf bereitgestellt. § 17 Abs. 4 gilt für die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten, die Immobilienmarktberichte nach Abs. 2, den Immobilienmarktbericht nach § 12 Nr. 2 und die zugehörigen Metadaten entsprechend.
§ 19 Generalisierte Bodenwerte 21a 21b
(1) Die Zentrale Geschäftsstelle ermittelt auf der Grundlage der Bodenrichtwerte nach § 17 Abs. 2 Satz 1 für jede Gemeinde gebietstypische generalisierte Bodenwerte.
(2) Die generalisierten Bodenwerte werden für baureifes Land, untergliedert nach Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen und gewerblichen Bauflächen, und Flächen der Landwirtschaft ermittelt.
(3) Generalisierte Bodenwerte und zugehörige Metadaten werden über öffentlich zugängliche Netze zum automatisierten Abruf bereitgestellt. § 17 Abs. 4 gilt für die generalisierten Bodenwerte und die zugehörigen Metadaten entsprechend.
§ 20 Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall
(1) Das vorsitzende Mitglied bestimmt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3 die Mitglieder des Gutachterausschusses, die im Einzelfall tätig werden. Bei der Auswahl der Mitglieder ist deren besondere Sachkunde und Erfahrung zu berücksichtigen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, berät und beschließt der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern. In besonderen Fällen kann das vorsitzende Mitglied weitere Mitglieder des Gutachterausschusses hinzuziehen.
(3) Bei der Beratung und der Beschlussfassung über die Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches, die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 2 des Baugesetzbuches und die Erstattung von Gutachten über die Anfangs- und Endwerte nach § 154 Abs. 2 des Baugesetzbuches wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und mindestens drei weiteren Mitgliedern tätig. § 192 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches bleibt unberührt.
§ 21 Beschlussfassung des Gutachterausschusses
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, berät und beschließt der Gutachterausschuss in nicht öffentlicher Sitzung. Mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds können Beschäftigte der Geschäftsstelle an der Sitzung teilnehmen.
(2) Die Sitzung wird vom vorsitzenden Mitglied geleitet. Das Beratungsergebnis wird mit Stimmenmehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Gutachterausschusses widerspricht. Widerspricht ein Mitglied des Gutachterausschusses im Einzelfall dem schriftlichen oder elektronischen Verfahren, ist die Beschlussvorlage nach Abs. 1 Satz 1 zu beraten.
(3) Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll muss Angaben enthalten über:
Satz 1 und 2 gelten für im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasste Beschlüsse entsprechend.
§ 22 Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse und der Zentralen Geschäftsstelle 21a
(1) Die Gutachterausschüsse nehmen ihre Aufgaben landesweit einheitlich wahr. Zu diesem Zweck legt die Zentrale Geschäftsstelle im Einvernehmen mit den vorsitzenden Mitgliedern der Gutachterausschüsse verbindliche Standards für die Gutachterausschüsse fest. Dazu gehören insbesondere Standards
(2) Die Gutachterausschüsse tauschen auf Anforderung Bodenrichtwerte, die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten und Immobilienmarktberichte aus. Auf Anforderung übermittelt der Gutachterausschuss der Zentralen Geschäftsstelle die ihm bekannt gewordenen Informationen sowie von ihm erstellten Auswertungen und Analysen, soweit diese für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 12 von Bedeutung sein können. Die Informationen und Daten nach Satz 2 werden nach den Vorgaben der Zentralen Geschäftsstelle elektronisch übermittelt.
§ 23 Entschädigung der Mitglieder des Gutachterausschusses
(1) Die Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung von mindestens der Hälfte bis zur vollen Höhe des Honorars der Honorargruppe 6 für die Leistung der Sachverständigen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418). Fahrtkostenerstattung oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach den §§ 5 und 6 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), wird für notwendige Reisen im Zusammenhang mit der Heranziehung als Mitglied des Gutachterausschusses gewährt. Die im öffentlichen Dienst beschäftigten Mitglieder des Gutachterausschusses werden entsprechend entschädigt, soweit sie die Gutachtertätigkeit nicht als dienstliche Angelegenheit wahrnehmen.
(2) Entschädigungspflichtig ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wahrnimmt.
Fünfter Abschnitt
Pflichten und Aufsicht
§ 24 Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbehörden
Die Flurbereinigungsbehörden übermitteln dem zuständigen Gutachterausschuss zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung jährlich Informationen über:
§ 25 Aufsicht über die Gutachterausschüsse, ihre Geschäftsstellen und die Zentrale Geschäftsstelle 21a
Die Gutachterausschüsse, ihre Geschäftsstellen und die Zentrale Geschäftsstelle unterliegen der Rechtsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation.
Zweiter Teil
Städtebaurecht
§ 26 Widerspruchsverfahren bei der Umlegung und der vereinfachten Umlegung
(1) Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 des Baugesetzbuches erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren geprüft worden ist.
(2) Die Vorschriften der §§ 58, 69 bis 75 und 80 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden.
§ 27 Zuständigkeiten
(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Baugesetzbuches ist das Regierungspräsidium.
(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 149 Abs. 4 Satz 1 und des § 205 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches ist das Regierungspräsidium.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 3 des Baugesetzbuches ist die Behörde, die für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist, und in Verfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung die Widerspruchsbehörde.
(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 177 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches ist die untere Denkmalschutzbehörde.
(5) Zuständige übergeordnete Behörde im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 des Baugesetzbuches, zuständige Oberste Landesbehörde im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 3 und des § 203 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuches und zuständige Behörde im Sinne des § 235 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 171 Abs. 3 in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung des Baugesetzbuches ist das für Städtebau zuständige Ministerium.
(6) Der höheren Verwaltungsbehörde nach Abs. 1 wird die Befugnis nach § 203 Abs. 1 des Baugesetzbuches übertragen.
(7) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 213 des Baugesetzbuches ist:
Ist das für den Städtebau zuständige Ministerium für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig, verbleibt es bei Ordnungswidrigkeiten nach § 213 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches bei seiner Zuständigkeit.
Dritter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Der nach § 1 Satz 1 Nr. 10 in der bis zum 30. April 2021 geltenden Fassung für den Bereich der Stadt Rüsselsheim am Main gebildete Gutachterausschuss wird mit Ablauf des 30. April 2021 aufgelöst; seine bestellten Mitglieder gelten bis zum Ablauf ihrer Bestellung jeweils als ehrenamtliches weiteres Mitglied des Gutachterausschusses nach § 1 Satz 1 Nr. 11 berufen.
§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 21 21
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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1) Hebt auf FFN 361-116
ENDE |