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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Wohnraumfördergesetzes und wohnungsbindungsrechtlicher Vorschriften
- Hessen -

Vom 16. November 2022
(GVBl. Nr. 36 vom 28.12.2022 S. 566)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Wohnraumfördergesetzes

Das Hessische Wohnraumfördergesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 941), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "vom" durch die Wörter "von der oder dem" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Ist mehr als die Hälfte der Wohnfläche eines Wohnraums untervermietet, gilt der untervermietete Teil als selbständiger Wohnraum."

b) In Abs. 8 werden nach dem Wort "von" die Wörter "der oder" eingefügt.

c) In Abs. 9 werden nach dem Wort "Stelle," die Wörter "der oder" eingefügt.

d) Abs. 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Verfügungsberechtigter" die Wörter "Verfügungsberechtigte oder" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dem Verfügungsberechtigten stehen ein von ihm Beauftragter sowie der Vermieter gleich."Der oder dem Verfügungsberechtigten stehen ein von ihr oder ihm Beauftragter sowie die Vermieterin oder der Vermieter gleich."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Angabe "650" durch "750" ersetzt.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Dies gilt auch für den Betrag, um den die Einkommensgrenze nach Abs. 2 erhöht wird."

bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "veränderte Einkommensgrenze wird" durch die Angabe "veränderten Einkommensgrenzen nach Abs. 1 und der veränderte Erhöhungsbetrag nach Abs. 2 werden" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "gehört" durch "rechnet" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Der Nr. 2 wird die Angabe "sowie die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760)," angefügt.

bbb) Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. das Arbeitslosengeld (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes),"4. die Lohn- und Einkommensersatzleistungen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), mit Ausnahme der nach § 3 Nr. 1 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Mutterschutzleistungen,"

b) In Abs. 3 wird die Angabe "Abs. 6 Satz 3" durch "Abs. 3 Satz 4" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird das Wort "haushaltsangehörige" durch die Wörter "zum Haushalt rechnende" ersetzt.

bb) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. 4.000 Euro bei jungen Ehepaaren sowie jungen Lebenspartnern, bei denen keiner der Partner das 40. Lebensjahr vollendet hat, bis zum fünften Jahr nach der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,"2. 4.000 Euro für einen Haushalt mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes,"

cc) In Nr. 4 wird das Wort "haushaltsangehörige" durch die Wörter "zum Haushalt rechnende" ersetzt.

dd) In Nr. 7 wird die Angabe "20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055)" durch "23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760)" ersetzt.

ee) Folgender Satz wird angefügt:

"Sofern sich die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 11 oder 17 nicht nur vorübergehend ändern werden, sind die künftigen Unterhaltsverpflichtungen für die Ermittlung der abzusetzenden Beträge nach Satz 1 Nr. 4 bis 6 maßgeblich; Änderungen, deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden können, bleiben außer Betracht."

b) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Abs. 3 Satz 2 gilt für die Ermittlung des abzusetzenden Betrages entsprechend."

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "Er" durch "Es" und das Wort "verlangen" durch die Wörter "verlangt werden" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "gegenüber" die Wörter "der oder" eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Hierzu haben ihm der Verfügungsberechtigte oder die zuständige Stelle die erforderlichen Auskünfte zu erteilen."Hierzu haben die oder der Verfügungsberechtigte oder die zuständige Stelle der Mieterin oder dem Mieter die erforderlichen Auskünfte zu erteilen."

c) In Abs. 3 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt.

6. In § 17 Abs. 7 Satz 1 werden nach dem Wort "darf" die Wörter "die oder" eingefügt.

7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "dass" die Wörter "die oder" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "der oder" eingefügt.

8. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Jahre" die Wörter "bis zum Ende des Kalenderjahres" eingefügt.

b) In Abs. 4 werden nach dem Wort "Antrag" die Wörter "der oder" eingefügt.

9. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Antrag" die Wörter "der oder" eingefügt und das Wort "seiner" durch "der" ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Ausgleichszahlungen sind an das Land abzuführen."Sofern Ausgleichszahlungen verlangt werden, sind diese an das Land abzuführen."

b) In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Verpflichtung" die Wörter "der oder" eingefügt.

10. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Binnen zwei Wochen, nachdem er die Wohnung einer wohnungssuchenden Person überlassen hat, hat der Verfügungsberechtigte deren Namen der zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen und den ihm übergebenen Wohnberechtigungsschein vorzulegen."Binnen zwei Wochen, nachdem die Wohnung einer wohnungssuchenden Person überlassen wurde, hat die oder der Verfügungsberechtigte deren Namen der zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen und den erhaltenen Wohnberechtigungsschein vorzulegen."

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Der" wird durch die Wörter "Die oder der" ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Ist an geförderten Wohnräumen nach der Überlassung an eine Mieterin oder einen Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so dürfen sich die oder der jeweils Verfügungsberechtigte und die Erwerberin oder der Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches während der Dauer der Mietpreis- und Belegungsbindung nicht berufen. Im Übrigen bleibt § 577a des Bürgerlichen Gesetzbuches unberührt."

c) In Abs. 5 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt.

d) Als Abs. 6 wird angefügt:

"(6) Wird der an einen berechtigten Haushalt vermietete Wohnraum von keiner berechtigten Person oder als Zweitwohnung genutzt, soll der Wohnberechtigungsschein nach § 17 oder die Benennung nach § 18 von der zuständigen Stelle widerrufen werden. Vor dem Widerruf soll der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Nach erfolgtem Widerruf findet § 23 Abs. 3 entsprechend Anwendung."

11. In § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Antrag" jeweils die Wörter "der oder" eingefügt.

12. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach den Wörtern "während der" die Wörter "die oder", nach den Wörtern "oder ein von" die Wörter "ihr oder" und nach den Wörtern "Verwaltungsakt von" die Wörter "der oder" eingefügt.

b) In Abs. 2 wird das Wort "Bewilligungsstelle" durch die Wörter "zuständigen Stelle" ersetzt.

c) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

"(3) Die oder der Verfügungsberechtigte, die oder der Wohnraum entgegen § 16 oder § 17 Abs. 7 überlassen hat, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu beenden und den Wohnraum einer wohnungssuchenden Person zu überlassen, deren Wohnberechtigung sich aus einem Wohnberechtigungsschein nach § 17 oder einer Benennung nach § 18 ergibt. Kann die oder der Verfügungsberechtigte das Mietverhältnis nicht alsbald beenden, so kann die zuständige Stelle von der Inhaberin oder dem Inhaber des Wohnraums, dem die oder der Verfügungsberechtigte den Wohnraum entgegen § 16 oder § 17 Abs. 7 überlassen hat, die Räumung des Wohnraums verlangen."

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:

aa) In Nr. 4 wird nach der Angabe "Abs. 4" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

bb) In Nr. 6 wird die Angabe "Satz 2" durch die Wörter "seiner Anzeigepflicht oder" ersetzt.

e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und die Angabe "Abs. 3" wird jeweils durch "Abs. 4" ersetzt.

f) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und die Angabe "9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146)" wird durch "5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607)" ersetzt.

13. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und in Satz 1 werden nach den Wörtern "Förderempfänger und" die Wörter "die Verfügungsberechtigte oder" eingefügt.

b) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Soweit dies für die Förderung von Wohnraum oder zur Feststellung der Wohnberechtigung erforderlich ist und begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und vorgelegten Nachweise bestehen, haben Finanzbehörden und Arbeitgeber der zuständigen Stelle Auskunft über die Einkommensverhältnisse zu erteilen. Vor einem Auskunftsersuchen an den Arbeitgeber soll der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden."

14. In § 25 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "die das Benennungsrecht ausübt" durch "der das Benennungsrecht zusteht" ersetzt.

15. In § 26 Abs. 2 werden nach den Wörtern "der Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt.

16. In § 28 Satz 2 wird die Angabe "2022" durch "2032" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes

Das Hessische Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2013 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 941), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern "der Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt.

2. In § 2 werden nach dem Wort "Arbeitgeber" ein Komma und die Wörter "den Widerruf des Wohnberechtigungsscheins oder der Benennung" eingefügt und wird die Angabe "und 5" durch "bis 6" und die Angabe "23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)," durch "16. November 2022 (GVBl. S. 566), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. § 5a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter "junge Ehepaare," gestrichen.

b) In Satz 4 wird die Angabe "junge Ehepaare sind diejenigen zu berücksichtigen, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat; als" gestrichen.

4. In § 8a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "vom Hundert" jeweils durch das Wort "Prozent" ersetzt.

5. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "auf Antrag" eingefügt.

6. In § 18a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 18b Abs. 2 Satz 1 und § 18d Abs. 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter "vom Hundert" jeweils durch das Wort "Prozent" ersetzt.

7. Dem § 25 wird als Abs. 5 angefügt:

"(5) In Fällen der Zweckentfremdung der Wohnung gilt § 23 Abs. 2 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes entsprechend. Bei einem schuldhaften Verstoß kann der Gläubiger die als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel fristlos kündigen."

8. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird nach der Angabe "Abs. 4" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

bb) Nach Nr. 1 wird als neue Nr. 2 eingefügt:

"2. entgegen § 4 Abs. 1 seiner Anzeige- und Mitteilungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,"

cc) Die bisherigen Nr. 2 bis 5 werden die Nr. 3 bis 6.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro je Wohnung, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchst. a mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden."(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro je Wohnung, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und 5 Buchst. a mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden."

c) In Abs. 3 wird die Angabe "Nr. 5" durch "Nr. 6" ersetzt.

9. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "der Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt.

b) In Abs. 3 Nr. 1 und 2 werden nach dem Wort "Fassung" jeweils die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt.

10. In § 31 Satz 2 wird die Angabe "2022" durch "2032" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Wohnungsbindungsverordnung

§ 1 Satz 1 der Wohnungsbindungsverordnung vom 27. Februar 1974 (GVBl. 1 S. 141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), wird wie folgt gefasst:

altneu
Zuständige Stellen für die in § 2 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 3. April 2013 (GVBl. S. 142), geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2014 (GVBl. S. 314), in Verbindung mit § 21 Abs. 2, 4 und 5 und § 24 Satz 1 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2014 (GVBl. S. 314), und in § 4 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 6 und 8, in den §§ 5 und 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes genannten Aufgaben sind die Gemeinden."Zuständige Stellen für die in
  1. § 2 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2013 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2022 (GVBl. S. 566), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 21 Abs. 2, 4 Satz 1, Abs. 5 und 6 und § 24 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2022 (GVBl. S. 566), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. § 4 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 6 und 8 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes,
  3. § 5 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes,
  4. § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes und
  5. § 25 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes genannten Aufgaben sind die Gemeinden."

Artikel 4
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch Art. 3 dieses Gesetzes die Wohnungsbindungsverordnung geändert wird, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 222527

ENDE