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Regelwerk, Bau und Planung
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HWoFG - Hessisches Wohnraumfördergesetz
- Hessen -

Vom 13. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 27 vom 20.12.2012 S. 600; 02.12.2014 S. 314 14; 09.09.2019 S. 229 19; 07.05.2020 S. 318 20; 23.06.2020 S. 430 20a; 11.12.2020 S. 941 20b; 16.11.2022 S. 566 22)
Gl.-Nr.: 362-71



Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Regelungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Förderung des Wohnungsbaus und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum und bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum (soziale Wohnraumförderung) durch das Land.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

§ 2 Ziele und Zielgruppe 14

(1) Ziele der sozialen Wohnraumförderung sind, die Bildung von Wohneigentum zu unterstützen, Mietwohnraum für Haushalte bereitzustellen, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind, bestehenden Wohnraum an die Erfördernisse des demografischen Wandels anzupassen und energetisch nachzurüsten, barrierefreie Wohnmöglichkeiten zu schaffen und zu erhalten sowie die städtebauliche Funktion von Wohnquartieren zu erhalten und zu starken.

(2) Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, deren Gesamteinkommen nach den §§ 6 und 7 die Einkommensgrenze nach § 5 nicht überschreitet. Das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium kann zur Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten und zur Erreichung eines besonderen Förderziels oder zur Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen im Einzelfall von den Einkommensgrenzen nach § 5 abweichen oder in besonderen Fallen davon absehen.

(3) Bei der Förderung besonderer Wohnformen kann das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium zur Erreichung des besonderen Förderzwecks durch Förderrichtlinien von den §§ 6, 7 und 16 bis 18 abweichen. In diesen Förderrichtlinien kann eine von § 25 Abs. 1 abweichende zuständige Stelle bestimmt werden. Dies gilt insbesondere für Wohnraum für Studierende, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung sowie für Wohngemeinschaften zur gegenseitigen Unterstützung im Alter oder bei Hilfebedürftigkeit und betreute Wohnformen."

§ 3 Durchführung der Aufgaben 14

(1) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbande wirken bei der sozialen Wohnraumförderung zusammen.

(2) Das Land soll die wohnungspolitischen Belange der Gemeinden und der Gemeindeverbande bei der sozialen Wohnraumförderung berücksichtigen; dies gilt insbesondere, wenn diese sich an der Förderung beteiligen. Sofern ein von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband beschlossenes Wohnraumversorgungs- oder Städtentwicklungskonzept besteht, soll dies bei der Förderung nach diesem Gesetz berücksichtigt werden.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nach Weisung im Sinne des § 4 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 4 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung. Weisungen im Sinne des Satz 1 kann das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium erteilen.

(4) Das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium legt dem Landtag in dreijährigem Abstand einen Wohnraumförderbericht vor. Bei der Erstellung des Berichts erhalten die Gemeinden und Gemeindeverbande innerhalb von drei Monaten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen werden dem Landtag gemeinsam mit dem Wohnraumförderbericht vorgelegt.

§ 4 Begriffsbestimmungen 22

(1) Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsachlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und von der oder dem Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Wohnraum können Wohnungen oder einzelne Wohnraume sein. Ist mehr als die Hälfte der Wohnfläche eines Wohnraums untervermietet, gilt der untervermietete Teil als selbständiger Wohnraum.

(2) Wohnraum gilt als bezugsfertig, wenn den künftigen Bewohnerinnen und Bewohnern zugemutet werden kann, ihn zu beziehen.

(3) Die Berechnung der Wohnflache einer Wohnung bestimmt sich nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Wohnungsbau ist

  1. das Schaffen von Wohnraum durch Neubau,
  2. die Beseitigung von Schaden an Gebäuden unter wesentlichem Bauaufwand, durch die die Gebäude auf Dauer wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden,
  3. die Änderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum geschaffen wird oder
  4. die Änderung von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse.

(5) Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die

  1. den Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöhen,
  2. die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder
  3. nachhaltig Einsparungen von Energie und Wasser bewirken.

(6) Zum Haushalt rechnen alle Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden (Haushaltsangehörige). Zum Haushalt rechnen auch Personen, wenn zu erwarten ist, dass diese alsbald und auf Dauer in den Haushalt aufgenommen werden, sowie Kinder, deren Geburt aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist.

(7) Belegungsrechte werden als allgemeine Belegungsrechte oder Benennungsrechte durch die Förderzusage begründet.

(8) Ein allgemeines Belegungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, von der oder dem Verfügungsberechtigten zu fördern, einer wohnungssuchenden Person eine Wohnung nur nach Maßgabe von § 17 zu überlassen.

(9) Benennungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, der oder dem Verfügungsberechtigten für die Vermietung einer bestimmten belegungsgebundenen Wohnung mindestens drei wohnungssuchende Personen zur Auswahl zu benennen.

(10) Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter ist, wer aufgrund eines bürgerlichen dinglichen Rechts zum Besitz des Wohnraums berechtigt ist. Der oder dem Verfügungsberechtigten stehen ein von ihr oder ihm Beauftragter sowie die Vermieterin oder der Vermieter gleich.

§ 5 Einkommensgrenzen 14 22

(1) Die Grenze für das maßgebende jährliche Einkommen betragt

  1. für den Bezug von nach diesem Gesetz geförderten Mietwohnungen
    1. für einen Einpersonenhaushalt 14.500 Euro,
    2. für einen Zweipersonenhaushalt 22.000 Euro

    zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5.000 Euro und

  2. für die Förderung von Wohneigentum
    1. für einen Einpersonenhaushalt 22.000 Euro,
    2. für einen Zweipersonenhaushalt 37.000 Euro

    zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 7.500 Euro.

(2) Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze nach Abs. 1 für jedes Kind um weitere 750 Euro.

(3) Bei Wohngemeinschaften, die nicht gleichzeitig Wirtschaftsgemeinschaften sind, gelten die einzelnen Mitglieder hinsichtlich der Einkommensgrenze nach Abs. 1 jeweils als Einpersonenhaushalte.

(4) Die Einkommensgrenzen nach Abs. 1 erhöhen oder verringern sich am 1. Januar 2014 und am 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland auf den der Veränderung vorausgehenden Monat Juni gegenüber dem Index des der letzten Veränderung vorausgehenden Monats Juni verändert hat. Dies gilt auch für den Betrag, um den die Einkommensgrenze nach Abs. 2 erhöht wird. Die veränderten Einkommensgrenzen nach Abs. 1 und der veränderte Erhöhungsbetrag nach Abs. 2 werden durch das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gemacht.

(5) Das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den nach Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 festgelegten Einkommensgrenzen abweichende Einkommensgrenzen für Haushalte zu bestimmen, die die Einkommensgrenze überschreiten und nach den örtlichen und regionalen Verhältnissen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung haben.

§ 6 Maßgebendes Einkommen 22

(1) Maßgebendes jährliches Einkommen ist das Gesamteinkommen des Haushalts. Gesamteinkommen des Haushalts ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen nach den folgenden Regelungen zu Einkommen und Einkommensermittlung. Dabei sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragsstellung nach den §§ 11 oder 17 maßgeblich.

(2) Jahreseinkommen im Sinne des Abs. 1 Satz 2 ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes jeder Person, die zum Haushalt rechnet. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkommensarten und mit negativen Einkünften des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Zum Jahreseinkommen gehören auch

  1. der steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes),
  2. die Bezüge, die von nicht zum Haushalt rechnenden Personen gewahrt werden (§ 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes), sowie die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760),
  3. die den Besteuerungsanteil übersteigenden Teile von Leibrenten (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Einkommensteuergesetzes) sowie die den Ertragsanteil übersteigenden Teile von Leibrenten (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Einkommensteuergesetzes) ,
  4. die Lohn- und Einkommensersatzleistungen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), mit Ausnahme der nach § 3 Nr. 1 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Mutterschutzleistungen,
  5. die ausländischen Einkünfte (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes),
  6. der vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn (§ 40a des Einkommensteuergesetzes),

in den Fallen der Nr. 2 und 4 bis 6 abzüglich einer Pauschale von je 200 Euro für Aufwendungen zum Erwerb, Erhalt oder zur Sicherung der steuerfreien Einnahmen.

(3) Zum Jahreseinkommen zahlen nicht die Einkünfte einer zu betreuenden Person, die hilflos im Sinne des § 33b Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes ist.

§ 7 Einkommensermittlung 14 19 20a 22

(1) Als Jahreseinkommen im Sinne des § 6 ist regelmäßig das Jahreseinkommen des vorausgegangenen Kalenderjahres zugrunde zu legen. Hierzu ist in der Regel vom letzten Einkommensteuerbescheid, Vorauszahlungsbescheid oder von der letzten Einkommensteuererklärung auszugehen. Entsprechen die Einkommensverhältnisse nach Satz 1 im Zeitpunkt der Antragsstellung nach den §§ 11 oder 17 nicht nur vorübergehend nicht mehr den tatsachlichen oder den innerhalb von zwölf Monaten zu erwartenden Einkommensverhältnissen, so sind die aktuellen oder die zu erwartenden Einkommensverhältnisse durch Hochrechnung auf ein Jahreseinkommen in die Einkommensermittlung einzubeziehen. Einkommensveränderungen, deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden können, bleiben außer Betracht.

(2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird von dem nach Abs. 1 und § 6 ermittelten Betrag ein pauschaler Abzug in Höhe von je zehn Prozent für die Leistung von

  1. Steuern vom Einkommen,
  2. Beitragen zur Kranken- und Pflegeversicherung und
  3. Beitragen zur gesetzlichen Rentenversicherung

vorgenommen.

Satz 1 Nr. 3 gilt auch, wenn laufende Beitrage an öffentliche oder private Versicherungen oder an ähnliche Einrichtungen mit entsprechender Zweckbestimmung geleistet werden. Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 finden entsprechend Anwendung, wenn die Beitrage zugunsten einer zum Haushalt rechnenden Person geleistet werden, die selbst keinen pauschalen Abzug geltend machen kann. Der pauschale Abzug ist jeweils nur einmal zulässig. Der pauschale Abzug für die Entrichtung von Beitragen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 wird nicht gewahrt, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine andere Sicherung besteht, für die Beitrage von einem Dritten geleistet werden.

(3) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind folgende Betrage abzusetzen:

  1. 4.000 Euro für jede zum Haushalt rechnende Person mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50,
  2. 4.000 Euro für einen Haushalt mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes,
  3. bis zu 3.000 Euro, soweit ein zum Haushalt rechnendes Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes eigenes Einkommen hat und das 16., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,
  4. bis zu 4.000 Euro für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine zum Haushalt rechnende Person, die auswärts untergebracht ist,
  5. bis zu 8.000 Euro für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine nicht zum Haushalt rechnende frühere oder dauernd getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
  6. bis zu 4.000 Euro für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person,
  7. 1.000 Euro für jedes Kind unter zwölf Jahren, für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760), oder eine Leistung im Sinne des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewahrt wird, wenn die antragsberechtigte Person allein mit Kindern zusammenwohnt und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist.

Sofern sich die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 11 oder 17 nicht nur vorübergehend ändern werden, sind die künftigen Unterhaltsverpflichtungen für die Ermittlung der abzusetzenden Beträge nach Satz 1 Nr. 4 bis 6 maßgeblich; Änderungen, deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden können, bleiben außer Betracht.

(4) Höhere Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen werden bis zu dem in einer Unterhaltsvereinbarung, einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid festgestellten Betrag abgesetzt. Abs. 3 Satz 2 gilt für die Ermittlung des abzusetzenden Betrages entsprechend.

Zweiter Teil
Förderung

§ 8 Fördergrundsatze

(1) Bei der Förderung sollen

  1. die örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse,
  2. die besonderen Anförderungen des zu unterstützenden Personenkreises,
  3. die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen,
  4. die Anförderungen an barrierefreies und barrierearmes Bauen und Wohnen,
  5. der sparsame Umgang mit Grund und Boden sowie der Einsatz ressourcenschonender und energieeffizienter Bauweisen,
  6. die Verbesserung der Wohnqualität,
  7. das genossenschaftliche Wohnen,
  8. die Nachfrageentwicklung nach neuen, insbesondere nach generationenübergreifenden und mit der gesundheitlichen Versorgung in Zusammenhang stehenden Wohnformen und
  9. kommunale integrierte Wohnraumund Städtentwicklungskonzepte

berücksichtigt werden.

(2) Nicht gerechtfertigte Wohnkostenentlastungen (Fehlsubventionierungen) sollen vermieden werden. Bei deren Ermittlung und Vermeidung sollen Aufwand und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis stehen.

(3) Die soziale Wohnraumförderung ist eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Die Förderung wird für einen angemessenen Zeitraum festgelegt und erfolgt in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren. Sie muss dem Förderzweck angemessen sein.

§ 9 Fördergegenstande und Gegenleistung
(s. Verordnung)

(1) Gegenstande der Förderung sind

  1. der Wohnungsbau,
  2. die Modernisierung von Wohnraum,
  3. der Erwerb bestehenden Wohnraums,
  4. Baumaßnahmen zur Schaffung von Räumen für wohnungsnahe soziale Infrastruktur,
  5. investive und soziale Maßnahmen zur Gestaltung des Wohnumfeldes sowie zur Erhaltung oder Schaffung stabiler Quartiersstrukturen,
  6. der Erwerb von Belegungsrechten und
  7. Maßnahmen zur Anpassung von Wohnraum an die demografische Entwicklung.

(2) Instandsetzungen in Verbindung mit Modernisierungsmaßnahmen können gefördert werden.

(3) Bei einer Forderung, die nicht das selbst genutzte Wohneigentum betrifft, hat der Förderempfänger für den daraus erlangten wirtschaftlichen Nutzen eine Gegenleistung zu erbringen. Die Gegenleistung kann bestehen aus

  1. Belegungs- und Mietbindungen an den geförderten Wohnungen (unmittelbare Belegung) oder anderen gleichwertigen Wohnungen (mittelbare Belegung),
  2. Wohnumfeld- oder Quartiersmaßnahmen oder
  3. sonstigen Gegenleistungen, die den Zielen dieses Gesetzes entsprechen.

§ 10 Forderinstrumente

Die Forderung erfolgt durch

  1. die Gewahrung von zinsgünstigen Darlehen zur nachrangigen Finanzierung oder Zuschüssen sowie
  2. die Übernahme von Bürgschaften.

§ 11 Antragsverfahren 20

Für die Beratung von antragsstellenden Personen, die Entgegennahme von Antragsunterlagen sowie die Vorprüfung von Antragen im Rahmen dieses Gesetzes sind die kreisfreien Städte und die Sonderstatus-Städte nach § 4a der Hessischen Gemeindeordnung, im Übrigen die Landkreise zuständig, in denen sich der Fordergegenstand befindet. Sie wirken auf die Stellung förderfähiger Antrage hin. Nach der Vorprüfung sind die Antrage an die Bewilligungsstelle weiterzuleiten.

§ 12 Forderzusage

(1) Fordermittel werden auf Antrag durch eine Forderzusage von der Bewilligungsstelle bewilligt. Die Forderzusage erfolgt durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag und bedarf der Schriftform.

(2) In der Forderzusage sind Regelungen über die konkrete Zweckbestimmung sowie über Art und Hohe der Forderung zu treffen. In die Forderzusage können weitere für den jeweiligen Forderzweck erforderliche Bestimmungen aufgenommen werden.

(3) Die sich aus der Forderzusage ergebenden Berechtigungen und Verpflichtungen des Forderempfängers gehen im Fall eines Eigentumswechsels des geförderten Objekts auf den jeweiligen Rechtsnachfolger über.

§ 13 Entgeltregelung

(1) Die Bewilligungsstelle erhebt für die Entscheidung über die Forderzusage ein Entgelt in Hohe von bis zu 2,5 Prozent des zu bewilligenden Darlehensbetrages oder des zu bewilligenden Zuschusses abhängig vom Verwaltungsaufwand. Für die Übernahme von Bürgschaften erhebt sie ein Entgelt in Hohe von bis zu 2,5 Prozent des zu verbürgenden Darlehensbetrages.

(2) Für die Verwaltung der Forderdarlehen kann ein Entgelt in Hohe von bis zu einem Prozent des Darlehensbetrages je Jahr abhängig vom Verwaltungsaufwand von der Bewilligungsstelle verlangt werden.

(3) Die Hohe des Entgelts wird in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Ministerium festgelegt.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn das Entgelt als Bestandteil des Zinssatzes erhoben wird.

Dritter Teil
Bindungen und Sicherung der Zweckbestimmung

§ 14 Bindungen

Mit der Forderzusage werden Bindungen in Form von Mietpreis- und Belegungsbindungen an dem geförderten Wohnraum begründet.

§ 15 Mietbindungen 22

(1) Die oder der Verfügungsberechtigte darf Wohnraum nicht gegen eine höhere als die in der Forderzusage festgelegte höchstzulässige Miete vermieten. Es darf zusätzlich eine Leistung zur Abgeltung von Betriebskosten nach den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften verlangt werden. Sonstige Nebenleistungen oder einmalige Zahlungen dürfen nicht verlangt werden. Dies gilt nicht für Genossenschaftsanteile.

(2) Die Bestimmungen der Forderzusage zur Mietbindung sind im Mietvertrag anzugeben. Die Mieterin oder der Mieter kann sich gegenüber der oder dem Verfügungsberechtigten auf diese Bestimmungen berufen. Hierzu haben die oder der Verfügungsberechtigte oder die zuständige Stelle der Mieterin oder dem Mieter die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die oder der Verfügungsberechtigte kann die Miete bis zur höchstzulässigen Miete nach Maßgabe der Forderzusage und den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften erhöhen.

§ 16 Belegungsbindungen

Sofern mit der Forderung des Wohnraums Belegungsbindungen begründet wurden, darf der Wohnraum nur wohnungssuchenden Personen zum Gebrauch überlassen werden, deren Wohnberechtigung sich aus einem Wohnberechtigungsschein nach § 17 oder einer Benennung nach § 18 ergibt.

§ 17 Wohnberechtigungsschein 14 22

(1) Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag für die Dauer eines Jahres erteilt. Sofern keine wesentlichen Einkommensveränderungen zu erwarten sind, kann er für die Dauer von zwei Jahren erteilt werden. Antragsberechtigt sind wohnungssuchende Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten dürfen und rechtlich und tatsachlich in der Lage sind, für ihren Haushalt auf Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen.

(2) Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein, der nicht für eine bestimmte Wohnung oder aus besonderen Gründen nach Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 ausgestellt wird, kann von jeder Gemeinde in Hessen erteilt werden, wenn das Gesamteinkommen des Haushalts die jeweilige Grenze nach § 5 nicht überschreitet.

(3) Für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins für eine bestimmte Wohnung ist die Gemeinde zuständig, in deren Gebiet die wohnungssuchende Person Wohnraum beziehen will. Die zuständige Stelle erteilt einen Wohnberechtigungsschein, wenn das Gesamteinkommen des Haushalts die jeweilige Grenze nach § 5 nicht überschreitet. Sie kann den Wohnberechtigungsschein in Abweichung von der Einkommensgrenze erteilen, wenn

  1. die wohnungssuchende Person anderen geförderten Wohnraum frei macht, dessen Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist oder dessen Größe die für sie angemessene Wohnungsgröße übersteigt,
  2. durch das Freimachen geförderten Wohnraums dringender Wohnungsbedarf gedeckt wird oder
  3. die Versagung für die wohnungssuchende Person eine besondere Harte bedeuten würde.

(4) In dem Wohnberechtigungsschein ist die für die wohnungssuchende Person angemessene Wohnungsgröße nach Raumzahl oder Wohnfläche anzugeben. Von der maßgeblichen Grenze kann im Einzelfall

  1. zur Berücksichtigung
    1. besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person oder
    2. eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder
  2. zur Vermeidung besonderer Harten abgewichen werden.

(5) Enthalt die Förderzusage eine Zweckbindung zugunsten bestimmter Haushalte, kann die Gemeinde von dieser Zweckbindung abweichen, wenn der geförderte Wohnraum zu diesem Zeitpunkt von der jeweiligen Gruppe nicht nachgefragt wird.

(6) Ein Wohnberechtigungsschein kann trotz Einhaltung der Einkommensgrenze versagt werden, wenn er aufgrund der Besonderheiten im Einzelfall offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.

(7) Ist die Inhaberin oder der Inhaber des Wohnberechtigungsscheins aus einer Wohnung ausgezogen, so darf die oder der Verfügungsberechtigte die Wohnung deren oder dessen Haushaltsangehörigen nur nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 zum Gebrauch überlassen. Personen, die nach dem Tod der Inhaberin oder des Inhabers des Wohnberechtigungsscheins nach § 563 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in das Mietverhältnis eingetreten sind, dürfen die Wohnung auch ohne Obergabe eines Wohnberechtigungsscheines weiter bewohnen.

§ 18 Sondervorschriften für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf 22

Die Landesregierung wird ermächtigt, für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die oder der Verfügungsberechtigte eine freie oder bezugsfertig werdende Wohnung nur einer von der zuständigen Stelle benannten wohnungssuchenden Person zum Gebrauch überlassen darf. Die zuständige Stelle hat die oder dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte wohnungssuchende Personen zur Auswahl zu benennen. In der Rechtsverordnung können weitere Bestimmungen getroffen werden, nach welchen Gesichtspunkten die Benennung erfolgen soll.

§ 19 Dauer der Bindungen 20b 22

(1) Die Dauer der Bindungen richtet sich nach der in der Förderzusage festgelegten Frist. Erfolgt die Förderung durch ein Darlehen und wird das Darlehen vorzeitig freiwillig zurückgezahlt, betragt die Dauer der Bindungen nach der Rückzahlung zehn Jahre bis zum Ende des Kalenderjahres (Nachwirkungsfrist), längstens bis zu dem in der Förderzusage bestimmten Ende der Bindungen.

(2) Für den Fall der Rückförderung des Förderdarlehens oder der Zuschüsse wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Förderzusage bleiben die Bindungen bis zu dem in der Förderzusage bestimmten Ende der Bindungen, längstens jedoch bis zum Ablauf des fünfzehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung bestehen.

(3) Im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks enden die Bindungen

  1. bei Darlehen zu dem in der Förderzusage bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist und die aufgrund der Darlehensförderung begründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag erloschen sind,
  2. bei Zuschüssen mit dem Zuschlag.

Sind die wegen der Förderung begründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag nicht erloschen, so gilt die Zweckbindung bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt fort.

(4) Die zuständige Stelle hat auf Antrag der oder dem Verfügungsberechtigten und bei berechtigtem Interesse auch einer wohnungssuchenden Person und der Mieterin oder dem Mieter schriftlich zu bestätigen, wie lange die Belegungs- und Mietbindungen dauern.

§ 20 Freistellungen 14 22

(1) Die zuständige Stelle kann in begründeten Fallen auf Antrag der oder des Verfügungsberechtigten einzelne Wohnungen von der Verpflichtung nach § 16 freistellen (Einzelfreistellung), soweit

  1. ein überwiegendes öffentliches Interesse an den Bindungen nicht mehr besteht,
  2. es der Schaffung oder Erhaltung stabiler Bewohnerstrukturen dient,
  3. es aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder
  4. eines überwiegenden berechtigten privaten Interesses gerechtfertigt ist.

Die zuständige Stelle kann in den Fallen, in denen ein öffentliches Interesse besteht, einen angemessenen Ausgleich verlangen. In den Fallen, in denen ein überwiegend berechtigtes privates Interesse gegeben ist, soll ein angemessener Ausgleich verlangt werden. Sofern Ausgleichszahlungen verlangt werden, sind diese an das Land abzuführen.

(2) Wohnungen bestimmter Art oder in bestimmten Gebieten können von dem für die soziale Wohnraumförderung zuständigen Ministerium von der Verpflichtung der oder des Verfügungsberechtigten nach § 16 freigestellt werden (Globalfreistellung). Es kann einen angemessenen Ausgleich verlangen.

(3) Der Ausgleichszahlungen nach Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 sind für die soziale Wohnraumförderung einzusetzen.

§ 21 Sicherung der Zweckbestimmung 22

(1) Die Zweckbestimmung der Förderung soll neben der Festsetzung von Bindungen nach den §§ 15 und 16 durch die Eintragung von Grundpfandrechten dinglich gesichert werden.

(2) Die zuständige Stelle hat zur Sicherung der Zweckbestimmung alle nach diesem Gesetz geförderten Wohnungen laufend zu erfassen.

(3) Die oder der Verfügungsberechtigte hat der zuständigen Stelle den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens des geförderten Mietwohnraums unverzüglich anzuzeigen. Binnen zwei Wochen, nachdem die Wohnung einer wohnungssuchenden Person überlassen wurde, hat die oder der Verfügungsberechtigte deren Namen der zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen und den erhaltenen Wohnberechtigungsschein vorzulegen.

(4) Die oder der Verfügungsberechtigte hat der zuständigen Stelle und der Bewilligungsstelle die Veräußerung von gefördertem Wohnraum und die Begründung von Wohnungseigentum unverzüglich mitzuteilen. Ist an geförderten Wohnräumen nach der Überlassung an eine Mieterin oder einen Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so dürfen sich die oder der jeweils Verfügungsberechtigte und die Erwerberin oder der Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches während der Dauer der Mietpreis- und Belegungsbindung nicht berufen. Im Übrigen bleibt § 577a des Bürgerlichen Gesetzbuches unberührt.

(5) Die oder der Verfügungsberechtigte sowie die Parteien des Mietvertrages sind verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnraum zu gestatten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung des Wohnraums und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) wird für diesen Zweck eingeschränkt.

(6) Wird der an einen berechtigten Haushalt vermietete Wohnraum von keiner berechtigten Person oder als Zweitwohnung genutzt, soll der Wohnberechtigungsschein nach § 17 oder die Benennung nach § 18 von der zuständigen Stelle widerrufen werden. Vor dem Widerruf soll der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Nach erfolgtem Widerruf findet § 23 Abs. 3 entsprechend Anwendung.

§ 22 Mittelbare Bindungen, Wohnumfeld- oder Quartiersmaßnahmen, sonstige Gegenleistungen 22

(1) Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag der oder des Verfügungsberechtigten Miet- und Belegungsbindungen des geförderten Wohnraums auf Ersatzwohnungen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder durch Verwaltungsakt übertragen, wenn der geförderte Wohnraum und der Ersatzwohnraum gleichwertig sind (mittelbare Bindungen). Die zuständige Stelle dokumentiert gegenüber der Bewilligungsstelle die Gleichwertigkeit von gefördertem Wohnraum und Ersatzwohnraum.

(2) Die zuständige Stelle kann bereits vor Erteilung der Förderzusage Miet- und Belegungsbindungen nach diesem Gesetz durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder durch Verwaltungsakt an freiem oder bezugsfertigem Wohnraum begründen, der als Ersatzwohnraum im Rahmen der mittelbaren Bindung anerkannt werden kann.

(3) Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag der oder des Verfügungsberechtigten Miet- und Belegungsbindungen des geförderten Wohnraums durch eine gleichwertige Gegenleistung für die Förderung in Form von Wohnumfeld- oder Quartiersmaßnahmen oder in Form sonstiger Gegenleistungen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder durch Verwaltungsakt ersetzen. Die zuständige Stelle dokumentiert gegenüber der Bewilligungsstelle die Gleichwertigkeit der erbrachten Gegenleistung.

§ 23 Maßnahmen bei Verstößen, Ordnungswidrigkeiten 14 19 20 20a 22

(1) Für die Zeit, wahrend der die oder der Verfügungsberechtigte oder ein von ihr oder ihm Beauftragter schuldhaft gegen die Vorschriften der §§ 15, 16 und 21 verstößt, kann die Bewilligungsstelle durch Verwaltungsakt der oder von dem Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu monatlich fünf Euro je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. Für die Bemessung der Geldleistungen sind ausschließlich der Wohnwert der Wohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend. Die Geldbetrage sind an das Land abzuführen. Sie sind für die soziale Wohnraumförderung einzusetzen

(2) Wer Wohnraum entgegen der Bestimmung in der Förderzusage zweckentfremdet, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle die Zweckentfremdung zu beenden und die Eignung des Wohnraums auf seine Kosten wiederherzustellen.

(3) Die oder der Verfügungsberechtigte, die oder der Wohnraum entgegen § 16 oder § 17 Abs. 7 überlassen hat, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu beenden und den Wohnraum einer wohnungssuchenden Person zu überlassen, deren Wohnberechtigung sich aus einem Wohnberechtigungsschein nach § 17 oder einer Benennung nach § 18 ergibt. Kann die oder der Verfügungsberechtigte das Mietverhältnis nicht alsbald beenden, so kann die zuständige Stelle von der Inhaberin oder dem Inhaber des Wohnraums, dem die oder der Verfügungsberechtigte den Wohnraum entgegen § 16 oder § 17 Abs. 7 überlassen hat, die Räumung des Wohnraums verlangen.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. sich entgegen § 15 unzulässige Leistungen für die Überlassung von Wohnraum gewähren lässt,
  2. entgegen § 16 Wohnraum einer nicht berechtigten wohnungssuchenden Person überlässt,
  3. entgegen § 17 Abs. 7 Satz 1 oder entgegen der entsprechenden Vorschrift in der nach § 18 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung eine Wohnung zum Gebrauch überlässt,
  4. die Veräußerung von Wohnraum oder die Begründung von Wohneigentum entgegen § 21 Abs. 4 Satz 1 nicht unverzüglich der zuständigen Stelle und der Bewilligungsstelle mitteilt,
  5. geförderten Wohnraum ohne eine Freistellung nach § 20 Abs. 1
    1. selbst nutzt,
    2. mindestens sechs Monate leer stehen lässt oder
    3. anderen als Wohnzwecken zuführt oder entsprechend baulich verändert oder
  6. entgegen § 21 Abs. 3 seiner Anzeigepflicht oder einer Mitteilungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder den Wohnberechtigungsschein nicht vorlegt.

(5) Die Ordnungswidrigkeit wird in den Fallen des Abs. 4 Nr. 1 und 5 Buchst. c mit einer Geldbuße je Verstoß und Wohnung bis zu 50.000 Euro, in den Fallen des Abs. 3 Nr. 2, 3 und 5 Buchst. a und b mit einer Geldbuße je Verstoß und Wohnung bis zu 10.000 Euro sowie in den Fallen des Abs. 3 Nr. 4 und 6 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607). Sie sind für die soziale Wohnraumförderung einzusetzen sind die kreisfreien Städte, die Sonderstatus-Städte nach § 4a der Hessischen Gemeindeordnung und im Übrigen die Landkreise, in denen sich der Wohnraum befindet.

§ 24 Datenverarbeitung und Datenschutz 22

(1) Die zuständige Stelle verarbeitet Daten über den Wohnraum, seine Nutzung und die Bindungen, den Förderempfänger und die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten sowie die Parteien des Mietverhältnisses und die Haushaltsangehörigen, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung von Wohnraum und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall Daten nach Satz 1 bei der zuständigen Stelle anfördern und verarbeiten.

(2) Soweit dies für die Förderung von Wohnraum oder zur Feststellung der Wohnberechtigung erforderlich ist und begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und vorgelegten Nachweise bestehen, haben Finanzbehörden und Arbeitgeber der zuständigen Stelle Auskunft über die Einkommensverhältnisse zu erteilen. Vor einem Auskunftsersuchen an den Arbeitgeber soll der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Vierter Teil
Zuständigkeiten

§ 25 Zuständigkeiten 14 20 22

(1) Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Gemeinde, in deren Gebiet sich der Wohnraum befindet. Abweichend von Satz 1 ist in den Fallen des § 20 Abs. 1 zuständige Stelle die Bewilligungsstelle nach Abs. 2, wenn sich der Wohnraum nicht im Gebiet einer kreisfreien Stadt oder einer Sonderstatus-Stadt nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung befindet. Besteht für Wohnraum ein Benennungsrecht zugunsten einer anderen Gemeinde, ist mit Ausnahme der Fälle nach § 20 Abs. 1 abweichend von Satz 1 die Gemeinde zuständige Stelle, der das Benennungsrecht zustehtausübt.

(2) Bewilligungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen. Die von der Bewilligungsstelle aufgrund ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz geförderten Geldleistungen werden von den Finanzämtern beigetrieben. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu erstatten.

Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 26 Fortgeltung bisherigen Rechts 19 20a 22

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Wohnraum Anwendung, der nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), gefördert worden ist; Entscheidungen und Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2013 getroffen wurden, gelten weiter.

(2) Auf die Einkommensermittlung nach § 88d Abs. 2 Nr. 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch Gesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung finden bei Wohnungen, die nach § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind, die §§ 6 und 7 Anwendung.

(3) Sofern für den Bezug von gefördertem Wohnraum am 31. Dezember 2012 höhere Einkommensgrenzen als die in § 5 bestimmten gelten, sind die bisherigen zugrunde zu legen. Diese Einkommensgrenzen sind während der Laufzeit des jeweiligen Förderprogrammes nach den Regelungen des § 5 Abs. 4 fortzuschreiben.

§ 27 Ersetzung von Bundesrecht 19

Dieses Gesetz ersetzt nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Dies gilt nicht für § 28 Abs. 6 und § 32 Abs. 3 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes.

§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 14 19 20a 22

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.

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