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Änderungstext
Mobilfunkausbaubeschleunigungsgesetz - Gesetz zur weiteren Beschleunigung des Mobilfunkausbaus in Hessen
- Hessen -
Vom 31. Mai 2023
(GVBl. Nr. 18 vom 07.06.2023 S. 378)
Artikel 1
Änderung der Hessischen Bauordnung
Die Hessische Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2022 (GVBl. S. 571), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. in Gewerbe und Industriegebieten, ausgenommen an den Grenzen zu Gebieten anderer Nutzung, sowie für Windkraftanlagen und Antennenanlagen im Außenbereich 0,2 H. | "2. in Gewerbe- und Industriegebieten, ausgenommen an den Grenzen zu Gebieten anderer Nutzung, sowie für Windkraftanlagen im Außenbereich 0,2 H," |
b) Als Nr. 3 wird angefügt:
"3. für Antennenanlagen, einschließlich zugehöriger Versorgungseinheiten und Funkcontainer, im Außenbereich 0,4 H, soweit diese an Grundstücke mit Wohnnutzung grenzen. Im Übrigen sind Antennenanlagen, einschließlich zugehöriger Versorgungseinheiten und Funkcontainer, im Außenbereich ohne eigene Abstandsflächen zulässig."
2. Abschnitt I der Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nr. 5.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5.2 Antennenanlagen, die nicht länger als drei Monate aufgestellt werden (ortsveränderliche Antennenanlagen), | "5.2 temporär aufgestellte Antennenanlagen, einschließlich zugehöriger Versorgungseinheiten und Funkcontainer,
5.2.1 die nicht länger als drei Monate aufgestellt werden; die Vorbehalte der Nr. 5.1.2 bis 5.1.2.2 gelten entsprechend, 5.2.2 die länger als drei Monate, aber nicht länger als 24 Monate aufgestellt werden, ab einer Gesamthöhe von über 10 m unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 4, ab einer Gesamthöhe von über 15 m zusätzlich unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1; die Vorbehalte der Nr. 5.1.2 bis 5.1.2.2 gelten entsprechend," |
b) Der Nr. 11.18 werden die Wörter "ausgenommen Antennenanlagen," angefügt.
Artikel 2
Änderung des Hessischen Straßengesetzes
Dem § 23 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 618), wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 231183
ENDE |