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HStrG - Hessisches Straßengesetz
- Hessen -
Vom 8. Juni 2003
(GVBl. Nr. 10 vom 27.06.2003 S. 166; 12.12.2007 S. 851 07; 16.12.2011 S. 817 11; 26.06.2015 S. 254 15; 03.05.2018 S. 82 18; 28.05.2018 S. 198 18a; 30.09.2021 S. 618 21; 31.05.2023 S. 378 23; 28.06.2023 S. 436 23)
Gl.-Nr.: 60-6
Aufgrund des Art, 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Straßengesetzes vom 13. Dezember 2002 (GVBl. I S. 738) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Straßengesetzes in der vom 20. Dezember 2002 an geltenden Fassung bekannt gemacht.
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Zielbestimmung 23
(1) Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für die Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit es diese Straßen ausdrücklich erwähnt.
(2) Für den Landesstraßenbau gilt der Grundsatz Erhaltung vor Neubau.
§ 2 Öffentliche Straßen
(1) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Eine öffentliche Straße, die aufgrund eines förmlichen Verfahrens nach anderen Gesetzen gebaut wird, gilt mit der Verkehrsübergabe als gewidmet.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören
§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen, Straßenverzeichnisse
(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
Die Zweckbestimmung steht im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast.
(2) Eine öffentliche Straße erhält die Eigenschaft als Landesstraße, Kreisstraße, Gemeindestraße oder sonstige öffentliche Straße durch Einstufung (§ 4 Abs. 5) oder Umstufung (§ 5).
(3) Für Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen werden Straßenverzeichnisse geführt.
§ 4 Widmung
(1) Die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr verfügt der Träger der Straßenbaulast. Soll ein anderer als eine Gebietskörperschaft Träger der Straßenbaulast werden, so verfügt die Widmung auf seinen schriftlichen Antrag die Straßenaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Gemeinde, Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten sind in der Verfügung festzulegen.
(2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast im Enteignungsverfahren vorläufig in den Besitz des der Straße dienenden Grundstücks eingewiesen worden ist,
(3) Die Widmung der Landesstraßen und der Kreisstraßen ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen, die der übrigen Straßen in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 erfolgt die Bekanntmachung der Verkehrsübergabe durch den Träger der Straßenbaulast.
(4) Durch privatrechtliche Verfügung oder durch Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt,
(5) Mit der Widmung ist festzustellen, welcher Straßengruppe nach § 3 Abs. 1 die Straße angehört (Einstufung).
(6) Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. Einer öffentlichen Bekanntmachung nach Abs. 3 bedarf es nicht.
§ 5 Umstufung
(1) Hat sich die Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Straße geändert, so ist sie in die entsprechende Straßengruppe umzustufen (Aufstufung, Abstufung). Wird zur Ermittlung der neuen Straßengruppe ein Verkehrsgutachten oder eine Verkehrsuntersuchung erforderlich, so hat der künftige Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
(2) Die Umstufung wird nach Anhörung der beteiligten Träger der Straßenbaulast von der obersten Straßenbaubehörde verfügt.
(3) Die Umstufung ist öffentlich bekannt zu machen.
(4) Die Umstufung soll nur am Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und sechs Monate vorher angekündigt werden,
(1) Eine öffentliche Straße kann eingezogen werden, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht oder das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Die Widmung einer Straße kann nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke, Benutzerkreise oder Benutzungszeiten beschränkt werden (Teileinziehung), wenn hierfür überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit vorliegen. Für die Teileinziehung gelten Satz 4, Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Für die Einziehung von Gemeindestraßen ist die Gemeinde, von Landes- und Kreisstraßen die oberste Straßenbaubehörde, im Übrigen die Straßenaufsichtsbehörde zuständig.
(2) Die beabsichtigte Einziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, ortsüblich anzukündigen. Von der Ankündigung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung eingezogen werden sollen.
(3) Die Einziehung ist öffentlich bekannt zu machen. In der Einziehungsverfügung ist der Tag zu bestimmen, an dem die Eigenschaft als öffentliche Straße endet.
§ 6a Widmung, Umstufung und Einziehung in der Planfeststellung 11
Über die Widmung (§ 4), die Umstufung (§ 5) und die Einziehung (§ 6) von Straßen kann auch im Planfeststellungsbeschluss entschieden werden mit der Maßgabe, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird. Die Bekanntmachung der Entscheidung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn die zur Widmung, Umstufung oder Einziehung vorgesehenen Straßen bereits in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich und die Entscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden sind.
§ 7 Ortsdurchfahrten
(1) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landesstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(2) Die für die freie Strecke der Landesstraße oder Kreisstraße zuständige Straßenbaubehörde setzt im Einvernehmen mit der Gemeinde die Grenzen der Ortsdurchfahrt fest. Die Festsetzung kann abweichend von der Regel des Abs. 1 erfolgen, wenn die Länge der Ortsdurchfahrt wegen der Art der Bebauung in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Einwohnerzahl der Gemeinde steht oder wenn die Verknüpfung mit dem Ortsstraßennetz oder andere Gesichtspunkte eine Abweichung rechtfertigen.
(3) Ist die Ortsdurchfahrt erheblich breiter angelegt als die anschließende freie Strecke der Landesstraße oder der Kreisstraße, so ist im Einvernehmen mit der Gemeinde auch die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt festzulegen.
(4) Kommt in den Fällen der Abs. 2 und 3 ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Straßenbaubehörde.
(5) Reicht die Ortsdurchfahrt einer Landesstraße für den Durchgangsverkehr nicht aus, so kann die oberste Straßenbaubehörde auf Antrag der Gemeinde eine Straße, die nach ihrem Ausbauzustand für die Aufnahme des Durchgangsverkehrs geeignet ist und an die Landesstraße nach beiden Richtungen anschließt, durch Umstufung als zusätzliche Ortsdurchfahrt festsetzen. § 5 bleibt unberührt.
§ 8 Ortsumgehungen
(1) Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Landesstraße oder Kreisstraße, der zur Beseitigung oder Verbesserung einer Ortsdurchfahrt so angelegt ist, dass er im Wesentlichen frei von Einmündungen und höhengleichen Kreuzungen ist und die anliegenden Grundstücke keine unmittelbaren Zugänge zur Straße haben.
(2) Soweit die Ortsumgehung innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt, muss sie unmittelbar an die freie Strecke der Landesstraße oder Kreisstraße anschließen.
§ 9 Straßenbaulast
(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand zu bauen, auszubauen und zu unterhalten; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie Behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen mit dem Ziel, möglichst weit reichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben die Straßenbaubehörden auf den nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden durch Warnzeichen hinzuweisen.
(2) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften über die ihnen nach Abs. 1 obliegenden Aufgaben hinaus die öffentlichen Straßen vom Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen.
§ 10 Reinigung öffentlicher Straßen 11
(1) Die Gemeinden haben alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Das gilt auch für Bundesstraßen.
(2) Die Gemeinden können die Reinigung durch Satzung auf solche öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage ausdehnen, an die bebaute Grundstücke angrenzen.
(3) Die Reinigungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Die für den Straßen- und Brückenbau zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann das Bestreuen von Gehwegen mit Stoffen verbieten, die geeignet sind, auf den menschlichen oder tierischen Körper nachteilig einzuwirken. Unbeschadet der Ermächtigung nach Satz 3 können die Gemeinden durch Satzung das Bestreuen von Gehwegen regeln, insbesondere die Verwendung schädlicher Stoffe verbieten.
(4) Die Gemeinden haben im Übrigen die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(5) Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung im Sinne der Abs. 1 bis 3 ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Die Heranziehung zu den Kosten regelt sich nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts. Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende weiter gehende Verpflichtungen der Eigentümer oder Besitzer der anliegenden Grundstücke und Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.
§ 11 Eigentumsübergang
(1) Beim Übergang der Straßenbaulast von einer Gebietskörperschaft auf eine andere gehen das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, entschädigungslos auf den neuen Träger der Straßenbaulast über.
(2) Hat der bisherige Eigentümer berechtigterweise besondere Anlagen in der Straße gehalten, so ist der neue Eigentümer verpflichtet, diese in dem bisherigen Umfang zu dulden. § 16 Abs. 3 und 4 und § 21 finden Anwendung.
(3) Vom Übergang nach Abs. 1 sind ausgeschlossen
(4) Bei Einziehung einer Straße kann der frühere Eigentümer innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das Eigentum an Straßengrundstücken mit den in Abs. 1 genannten Rechten und Pflichten unentgeltlich übertragen wird, wenn es vorher nach Abs. 1 übergegangen war. Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(5) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat.
§ 12 Grundbuchberichtigung und Vermessung 11
(1) Beim Übergang des Eigentums und der sonstigen Rechte an Straßen nach § 11 Abs. 1 hat der neue Träger der Straßenbaulast unverzüglich den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches zu stellen. Der Antrag muss vom Leiter der Behörde oder einem Vertreter unterschrieben und mit Dienstsiegel oder Dienststempel versehen werden. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügen die in den Antrag aufzunehmende Erklärung und die mit Dienstsiegel versehene Bestätigung der Straßenbaubehörde, dass das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast zusteht.
(2) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat die Kosten für die Grundbuchberichtigung und, soweit eine Vermessung und Abmarkung des übergehenden Grundstücks oder Grundstücksteils erforderlich ist, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen oder zu erstatten.
§ 13 Ausübung der Eigentumsrechte
(1) Ist der Träger der Straßenbaulast nicht Eigentümer der Grundstücke, die für die Straße in Anspruch genommen sind, so stehen ihm die Rechte und Pflichten des Eigentümers der Ausübung nach in dein Umfang zu, als dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert,
(2) Der Träger der Straßenbaulast hat auf Auftrag des Eigentümers die für die Straße und die zu ihr gehörigen Anlagen in Anspruch genommenen Grundstücke spätestens innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inbesitznahme zu erwerben. Diese Frist ist gehemmt, solange der Erwerb durch vom Träger der Straßenbaulast nicht zu vertretende Umstände verzögert wird, Waren bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Grundstücke bereits in Anspruch genommen, so beginnt die Frist mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
(3) Kommt innerhalb der Frist des Abs. 2 zwischen dem Eigentümer und dem Träger der Straßenbaulast eine Einigung über den Erwerb der Grundstücke nicht zustande, so kann der Eigentümer die Enteignung verlangen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Enteignung.
§ 14 Gemeingebrauch
Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch,
§ 15 Verunreinigung und Beschädigung 21
(1) Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast - in Ortsdurchfahrten die Gemeinde - die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen. Weiter gehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Wer eine Straße oder einzelne Bestandteile beschädigt oder zerstört, kann zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet werden. Ordnungsrechtliche Maßnahmen bleiben davon unberührt. Dies gilt auch für Bundesstraßen.
§ 16 Sondernutzung
(1) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Die Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden,
(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Bedingungen und Auflagen sind zulässig. Eine auf Zeit erteilte Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
(3) Der Erlaubnisnehmer hat dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen, Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
(4) Bei der Errichtung und bei dem Betrieb der Sondernutzungsanlage hat der Erlaubnisnehmer die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde.
(5) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so bleibt eine gemäß Abs. 1 erteilte Erlaubnis bestehen.
(6) Der Erlaubnisnehmer hat keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Sondernutzungserlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der öffentlichen Straße. Im Falle des Abs. 2 Satz 3 ist der Betroffene vom Träger der Straßenbaulast angemessen zu entschädigen. Über die Entschädigung entscheidet das Regierungspräsidium.
(7) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Abs. l. Vor ihrer Entscheidung hat die zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.
§ 16a Sondernutzung für stationsbasiertes Carsharing 21
(1) Sondernutzung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ist auch die Nutzung öffentlicher Straßen als örtlich festgelegte Abhol- oder Rückgabestelle vorab reservierbarer Carsharingfahrzeuge eines Unternehmens, das unabhängig von seiner Rechtsform Carsharingfahrzeuge stationsbasiert zur Nutzung für eine unbestimmte Anzahl von Kunden und Kundinnen nach allgemeinen Kriterien anbietet. Carsharingfahrzeug im Sinne von Satz 1 ist ein Kraftfahrzeug, das einer unbestimmten Anzahl von Fahrern und Fahrerinnen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung zu einem die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten wird und selbstständig reserviert und genutzt werden kann.
(2) Eine Sondernutzung nach Abs. 1 kann nur für Flächen einer Ortsdurchfahrt im Zuge einer Landes- oder Kreisstraße oder Flächen einer Gemeindestraße erlaubt werden, die von der Gemeinde als hierfür geeignet bestimmt worden sind. Die Flächen sind so zu bestimmen, dass die Funktion der jeweiligen Straße und die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie die Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewahrt sind; § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 finden auf die Flächenbestimmung entsprechende Anwendung.
(3) Abweichend von § 16 Abs. 2 Satz 1 ist eine Sondernutzungserlaubnis für stationsbasiertes Carsharing nur auf Zeit zu erteilen, längstens jedoch für einen Zeitraum von acht Jahren. Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass das Carsharingangebot Anforderungen erfüllt, die geeignet sind, umweltschädliche Auswirkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zu reduzieren oder zu einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs beizutragen.
(4) Eine Sondernutzungserlaubnis für stationsbasiertes Carsharing ist in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu erteilen, das öffentlich bekannt zu machen ist. Die Bekanntmachung muss alle erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
(5) Die Gemeinden können die nähere Ausgestaltung des Verfahrens zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für stationsbasiertes Carsharing und des Inhalts der Erlaubnis durch Satzung regeln.
§ 17 Sondernutzung in Ortsdurchfahrten 21
(1) Für die Erteilung und den Widerruf der Erlaubnis nach § 16 oder § 16a sind in Ortsdurchfahrten die Gemeinden auch zuständig, wenn das Land oder der Landkreis Träger der Straßenbaulast ist. Die Gemeinde darf in diesem Falle die Erlaubnis nur mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast erteilen, wenn die Sondernutzung sich auf die Fahrbahn erstreckt und geeignet ist, die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Hierüber entscheidet der Träger der Straßenbaulast. Die Zustimmung ist auch erforderlich, wenn die Gemeinde eine Sondernutzung für sich selbst in Anspruch nehmen will,
(2) Ist die Erlaubnis mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast widerruflich erteilt worden, so ist sie auf dessen Verlangen zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Sondernutzung die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt.
§ 17a Unerlaubte Benutzung einer Straße 21
(1) Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 16 oder § 16a benutzt oder werden Autowracks oder Gegenstände verbotswidrig abgestellt oder kommt ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den verbotswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
(2) Die Straßenbaubehörde kann die von der Straße entfernten Gegenstände bis zur Erstattung ihrer Aufwendungen zurückbehalten.
(3) Ist der Eigentümer oder der Halter der von der Straße entfernten Gegenstände innerhalb angemessener Frist nicht zu ermitteln oder kommt er seinen Zahlungspflichten innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungsaufforderung nicht nach oder holt er die Gegenstände innerhalb einer ihm schriftlich gesetzten angemessenen Frist nicht ab, so kann die Straßenbaubehörde die Gegenstände verwerten und entsorgen; in der Aufforderung zur Zahlung oder Abholung ist darauf hinzuweisen. Im Übrigen bleiben die Zuständigkeiten nach dem Abfallrecht unberührt.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch für Bundesstraßen.
§ 18 Gebühren für Sondernutzungen 11
(1) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Bei der Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Sondernutzungsberechtigten zu berücksichtigen.
(2) Die für den Straßen- und Brückenbau zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister ist ermächtigt, die Erhebung und die Höhe der Sondernutzungsgebühren, soweit sie dem Land als Träger der Straßenbaulast zustehen, durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Landkreise und Gemeinden können die Erhebung und die Höhe der Sondernutzungsgebühren durch Satzung regeln, soweit sie ihnen zustehen.
§ 19 Zufahrten
(1) Zufahrten sind Verbindungen von Grundstücken und von nichtöffentlichen Wegen mit öffentlichen Straßen. Sie dürfen bei Landesstraßen und bei Kreisstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt nur mit Erlaubnis der Straßenbaubehörde errichtet oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn die Zufahrt gegenüber dem bisherigen Zustand einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll. § 16 Abs. 2 bis 6 und § 18 gelten entsprechend.
(2) Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn
§ 20 Nutzung nach bürgerlichem Recht
(1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums an öffentlichen Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.
(2) In Ortsdurchfahrten, deren Straßenbaulast nicht bei der Gemeinde liegt, hat der Träger der Straßenbaulast auf Antrag der Gemeinde die Verlegung von Leitungen, die für Zwecke der öffentlichen Vor- und Entsorgung der Gemeinde erforderlich sind, unentgeltlich zu gestatten, wenn die Verlegung in die in seiner Baulast befindlichen Straßenteile notwendig ist.
(3) Im Übrigen dürfen in Ortsdurchfahrten, deren Straßenbaulast nicht bei der Gemeinde liegt, Rechte zur Benutzung der Straße zur Verlegung von Versorgungsleitungen sowie Leitungen zur Abwasserbeseitigung nur mit Zustimmung der Gemeinde eingeräumt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn es sich um Leitungen eines Versorgungsunternehmens handelt, das das Recht hat, die Gemeindestraßen zur Versorgung des Gemeindegebietes zu benutzen.
(4) Soweit eine vertragliche Regelung nicht besteht, gilt § 16 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(5) Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder einem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage, so beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde, Der Gemeinde obliegt die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers, Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage ist darüber hinaus kein Entgelt zu erheben. Zwischen dem Träger der Straßenbaulast und der für die Abwasserentsorgung zuständigen Körperschaft kann eine Pauschalregelung getroffen werden.
§ 21 Vergütung von Mehrkosten
(1) Wenn eine Straße wegen der Art des Gemeingebrauchs durch einen anderen aufwändiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Dies gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linien- und Schulbusverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn eine Straße aus anderen Gründen auf Veranlassung eines anderen aufwändiger hergestellt oder ausgebaut wird oder wenn Anlagen errichtet oder umgestaltet werden müssen, ohne dass der Träger der Straßenbaulast in Erfüllung seiner Aufgaben dazu verpflichtet ist.
(1) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Straßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so gilt § 36 Abs. 3 und 4. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen und der Anlieger für die betroffene Straße nicht zu Erschließungskosten herangezogen worden ist oder wenn die Zufahrten auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.
(2) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebes gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebes bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Soweit es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Abs. 1 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf der Erlaubnis für Zufahrten nach § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Straße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.
(5) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteils mit verursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(6) Den Eigentümern oder Besitzern von Grundstücken, die an einer Straße liegen (Straßenanlieger), steht kein Anspruch darauf zu, dass die Straße nicht geändert oder eingezogen wird.
§ 23 Bauliche Anlagen an Straßen 21 23
(1) Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt dürfen längs der Landesstraßen und Kreisstraßen
nicht errichtet werden. Dies gilt für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs entsprechend. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind.
(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der Straßenbaubehörde, wenn
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die anzeigebedürftig sind. Weiter gehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Die Zustimmung nach Abs. 2 darf versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.
(4) Die Belange nach Abs. 3 sind auch bei der Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Landes- und Kreisstraßen zu beachten.
(5) Bei geplanten Straßen gelten die Beschränkungen der Abs. 1 und 2 von Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen. Die Baugenehmigungsbehörden sollen von einer ihnen gesetzlich zustehenden Möglichkeit, die Baugenehmigung schon in einem früheren Zeitpunkt zu versagen, Gebrauch machen.
(6) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Abs. 2 keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der Straßenbaubehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie die Straßenbaubehörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags versagt hat. Dies gilt nicht, wenn die Straßenbaubehörde innerhalb dieser Frist begründet, dass eine fristgerechte Entscheidung nicht möglich ist.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches entspricht, der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie die an diesen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung der Straßenbaubehörde zustande gekommen ist.
(8) Die oberste Straßenbaubehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(9) Wird infolge der Anwendung der Abs. 1, 2, 5 und 6 die bauliche Nutzung des Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisherigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.
(10) Im Falle des Abs. 5 entsteht der Anspruch nach Abs. 9 erst, wenn der Plan unanfechtbar geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Abs. 1 und 2 in Kraft getreten sind.
(11) Die Gemeinden können durch Satzung vorschreiben, dass für bestimmte Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage die Abs. 1 bis 3, 5, 6 und 8 bis 10 insgesamt entsprechend anwendbar sind, wobei die in den Abs. 1 und 2 genannten Abstände geringer festgesetzt werden können.
§ 24 aufgehoben)
§ 25 (aufgehoben)
(1) Waldungen längs der Landesstraßen und der Kreisstraßen kann das Regierungspräsidium im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast bis zu einer Breite von vierzig Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zum Schutzwald erklären.
(2) Der Schutzwald ist vom Waldbesitzer zu erhalten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird durch die nach dem Hessischen Waldgesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2022 (GVBl. S. 126) zuständige Behörde sichergestellt.
(3) Der Waldbesitzer hat Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile, die ihm durch die Erklärung zum Schutzwald gegenüber uneingeschränkter ordnungsgemäßer Bewirtschaftung seiner Grundstücke entstehen. Die Entschädigung ist vom Träger der Straßenbaulast zu zahlen. Über die Entschädigung entscheidet das Regierungspräsidium, Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann binnen drei Monaten nach Zustellung Klage vor dem ordentlichen Gericht erhoben werden.
§ 27 Schutzmaßnahmen
(1) Zum Schutze der öffentlichen Straßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur (z.B. Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen, Überschwemmungen) haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen die Anlage vorübergehender Einrichtungen zu dulden.
(2) Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden.
(3) Die Straßenbaubehörde hat den Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Die Betroffenen können die Maßnahmen im Benehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchführen.
(4) Der Träger der Straßenbaulast hat die Eigentümer und Besitzer für die durch Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 verursachten Aufwendungen und Schäden angemessen zu entschädigen. § 26 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(5) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage sind verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen. Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen.
§ 28 Bepflanzung des Straßenkörpers
(1) Die Bepflanzung des Straßenkörpers, ihre Pflege und Unterhaltung bleiben dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten. Dem Natur- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen. Die Straßenanlieger haben alle erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(2) In Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- und Kreisstraßen kann die Befugnis nach Abs. 1 der Gemeinde übertragen werden, auch wenn sie nicht Träger der Straßenbaulast ist.
§ 29 Kreuzungen öffentlicher Straßen 11
(1) Kreuzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Überschneidungen öffentlicher Straßen in gleicher Höhe sowie Überführungen und Unterführungen. Einmündungen öffentlicher Straßen stehen den Kreuzungen gleich. Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen.
(2) Über den Bau neuer sowie über die Änderung bestehender Kreuzungen wird vorbehaltlich des § 74 Abs. 6 und 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch Planfeststellungsbeschluss entschieden. Dieser soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln, soweit die beteiligten Baulastträger keine Vereinbarung hierüber getroffen haben.
(3) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.
§ 29a Kostentragung beim Bau und bei der Änderung von Kreuzungen öffentlicher Straßen 21
(1) Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer öffentlicher Straßen hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden Straße die Kosten der Kreuzung zu tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn ein öffentlicher Weg, der nach der Beschaffenheit seiner Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.
(2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehenden höhenfreien Kreuzungen Anschlussstellen neu geschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen.
(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch entstehenden Kosten
(4) Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Abs. 2. Beträgt der durchschnittliche tägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf einem der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der Änderung nicht mehr als 20 Prozent des Verkehrs auf anderen beteiligten Straßenästen, so haben die Träger der Straßenbaulast der verkehrsstärkeren Straßenäste im Verhältnis der Fahrbahnbreiten den Anteil der Änderungskosten mitzutragen, der auf den Träger der Straßenbaulast des verkehrsschwächeren Straßenastes entfallen würde.
(5) Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Rad- und Gehwege, die Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen einzubeziehen.
§ 29b Unterhaltung der Straßenkreuzungen
(1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast der höheren Straßengruppe die Kreuzungsanlage zu unterhalten. Bei Über- oder Unterführungen hat das Kreuzungsbauwerk der Träger der Straßenbaulast der höheren Straßengruppe, die übrigen Teile der Kreuzungsanlage der Träger der Straßenbaulast der Straße, zu der sie gehören, zu unterhalten.
(2) In den Fällen des § 29a Abs. 1 hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden Straße dem Träger der Straßenbaulast der vorhandenen Straße die Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die ihm durch die Regelung nach Abs. 1 entstehen. Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen.
(3) Nach einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Kreuzung haben die Träger der Straßenbaulast ihre veränderten Kosten für Unterhaltung und Erneuerung sowie für Wiederherstellung im Falle der Zerstörung durch höhere Gewalt ohne Ausgleich zu tragen.
(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten nicht, soweit etwas anderes vereinbart wird.
(5) Abweichende Regelungen werden in dem Zeitpunkt hinfällig, in dem nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine wesentliche Änderung an der Kreuzung durchgeführt wird.
§ 30 Kreuzungen mit Gewässern 11 18a 21 23
(1) Werden Straßen neu angelegt oder ausgebaut und müssen dazu Kreuzungen mit Gewässern (Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, dass unter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst wird.
(2) Werden Gewässer ausgebaut (§ 63 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 [BGBl. I S. 2585], zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 5)) und werden dazu Kreuzungen mit Straßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, so hat der Träger des Ausbauvorhabens die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wird eine neue Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird, so ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf der Straße zu berücksichtigen. Wird die Herstellung oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. Verlangt der Träger der Straßenbaulast weiter gehende Änderungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen.
(3) Wird eine Straße neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als straßenbaulichen Gründen wesentlich umgestaltet, sodass eine neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Unternehmer des Gewässerausbaus die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen.
(4) Werden eine Straße und ein Gewässer gleichzeitig ausgebaut und wird in Folge dessen eine bestehende Kreuzungsanlage geändert oder durch einen Neubau ersetzt, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Unternehmer des Gewässerausbaus die dadurch entstehenden Kosten für die Kreuzungsanlage in dem Verhältnis zu tragen, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Maßnahme zueinander stehen würden. Gleichzeitigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn baureife Pläne vorhanden sind, die eine gleichzeitige Baudurchführung ermöglichen.
(5) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre Kosten eine Einigung nicht zu Stande, so ist darüber durch Planfeststellung zu entscheiden.
§ 30a Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern
(1) Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungsanlagen von Straßen und Gewässern auf seine Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes vereinbart oder durch Planfeststellungsbeschluss bestimmt wird. Die Unterhaltungspflicht des Trägers der Straßenbaulast erstreckt sich nicht auf Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle oder ähnliche Einrichtungen zur Sicherung der Durchfahrt unter Brücken im Zuge von Straßen für die Schifffahrt sowie auf Schifffahrtszeichen. Soweit diese Einrichtungen auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast herzustellen waren, hat dieser dem Unterhaltungspflichtigen die Unterhaltungskosten und die Kosten des Betriebes dieser Einrichtungen zu ersetzen oder abzulösen.
(2) Wird im Falle des § 30 Abs. 2 eine neue Kreuzung hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder abzulösen. Ersparte Unterhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Anlagen sind anzurechnen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Kostentragung aufgrund eines bestehenden Rechts anders geregelt ist.
§ 30b Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Die Landesregierung kann Rechtsverordnungen erlassen, durch die
§ 31 Umleitungen
(1) Bei vorübergehender Beschränkung des Gemeingebrauchs auf einer Straße wegen ihres baulichen Zustandes sind die Träger der Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen verpflichtet, die Umleitung des Verkehrs auf ihren Straßen zu dulden.
(2) Vor der Beschränkung sind der Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke, die Straßenverkehrsbehörden und die Gemeinden, deren Gebiet die Straße berührt, zu unterrichten.
(3) Im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke ist festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zu erstatten, Dies gilt auch für Aufwendungen, die dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke für die Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden entstehen.
(4) Muss die Umleitung ganz oder zum Teil über private Wege geleitet werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf schriftliche Anforderung durch die Straßenbaubehörde verpflichtet. Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, nach Aufhebung der Umleitung auf Antrag des Eigentümers den früheren Zustand des Weges wieder herzustellen.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn neue Landes- oder Kreisstraßen vorübergehend über andere dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen oder Wege an das Straßennetz angeschlossen werden müssen.
§ 32 Planungen
(1) Bei Planungen, welche den Bau neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Straßen von überörtlicher Bedeutung betreffen, sind die Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen und die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung zu beachten.
(2) Bei örtlichen und überörtlichen Planungen, die die Änderung bestehender oder den Bau neuer Landes- oder Kreisstraßen zur Folge haben können, hat die planende Behörde die Straßenbaubehörde zu beteiligen.
§ 32a Planungsgebiet
(1) Um die Planung von Landes- und Kreisstraßen zu sichern, kann die Planfeststellungsbehörde durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete festlegen. Die Gemeinden und Kreise, deren Bereich durch die festzulegenden Planungsgebiete berührt wird, sind vorher zu hören. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist des § 34 Abs. 2 anzurechnen.
(2) Vom Tage des In-Kraft-Tretens der Rechtsverordnung an dürfen auf den innerhalb des Planungsgebiets liegenden Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(3) Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in den Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, hinzuweisen. Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu machen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.
(4) Die Planfeststellungsbehörde kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 32b Vorarbeiten
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher durch die Straßenbaubehörde bekannt zu geben. Sind Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Person nicht bekannt oder lassen sie sich in angemessener Frist nicht ermitteln, kann die Benachrichtigung durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, erfolgen.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Abs. 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, setzt die Enteignungsbehörde auf Antrag der Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
§ 33 Planfeststellung 07 11 15 18 18a 21 23
(1) Vor dem Bau neuer oder der Änderung bestehender Landesstraßen und Kreisstraßen ist der Plan festzustellen oder zu genehmigen oder die Entscheidung zu treffen, dass Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen. Für den Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen kann auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Nicht dazu gehören grundhafte Erneuerung und Bauunterhaltungsmaßnahmen.
(2) Der Plan besteht aus Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass sowie die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.
(3) Im Rahmen der Planfeststellung unterliegen alle Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), in der jeweils geltenden Fassung, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Solche Vorhaben sind
Bei der Änderung solcher Straßen hat die Planfeststellungsbehörde im Einzelfall festzustellen, ob mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Für den Bau oder Ausbau von Radwegen in Gebieten nach Satz 2 Nr. 3 Buchst. b oder c verdoppelt sich die Kilometerzahl. In Gebieten nach Satz 2 Nr. 3 Buchst. d und e bedürfen sie keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Sofern ein Vorhaben zwar keine Schwellenwerte nach Satz 2 Nr. 3 Buchst. b bis e erfüllt, aber mindestens zwei dieser Schwellenwerte zu über 75 Prozent erreicht werden, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Sofern ein Vorhaben die in den Satz 2 Nr. 3 Buchst. b bis e festgelegten Schwellenwerte nicht erfüllt, aber mit anderen Straßenbauvorhaben in einem engen räumlich-funktionalen und zeitlichen Zusammenhang steht und mit diesen gemeinsam einen Schwellenwert erfüllt, hat die Planfeststellungsbehörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund der Kumulierung mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dies gilt nicht, wenn das beantragte Projekt weniger als 25 Prozent des Schwellenwertes aufweist. Soll ein Vorhaben innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Abs. 5a und 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792), gebaut oder geändert werden, hat die Planfeststellungsbehörde im Einzelfall festzustellen, ob ein Störfall im Sinne des § 2 Nr. 7 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), eintreten kann, sich die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Störfalls vergrößert oder die Folgen eines solchen Störfalls verschlimmern können. Kann dies nicht ausgeschlossen werden, ist mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(4) Bei Maßnahmen, die nach Abs. 3 einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, ist unbeschadet des Abs. 1 die Planfeststellung durchzuführen.
(5) Bebauungspläne ersetzen die Planfeststellung nach Abs. 1. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit durchzuführen.
(6) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft.
(7) Bei Entscheidungen nach Abs. 1 entfällt das Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung,
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