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ZÜVOHBO - Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung
- Hessen -
Vom 1. Februar 2005
(GVBl. S. 94 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 361-113
Aufgrund des § 80 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 10 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274) wird verordnet:
Die Befugnis zur Erteilung von Zustimmungen im Einzelfall nach § 19 Satz 1 und nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung wird auf das Regierungspräsidium Darmstadt übertragen, soweit sie ausschließlich Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise zur Erfüllung der Brandschutzanforderungen der Hessischen Bauordnung und der aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung eingeführten Technischen Baubestimmungen betreffen.
Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung vom 16. März 2000 (GVBl. I S. 183) 1) wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
ENDE