BauFreiVO - Baufreistellungsverordnung
- Hamburg -
Vom 5. Januar 1988
(HmbGVBl. S. 1; 25.09.1990 S. 21629.11.1994 S. 301, 1995 S. 17, 66; 21.01.1997 S. 10; 01.09.2005 S. 377 05 aufgehoben)
gemäß §§ 82, 83 der HBauO06 gültig bis 31.3.2006
Auf Grund des § 61 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 1. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 183) wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden
- das Errichten, Ändern und Abbrechen der in den Abschnitten I bis VI und VIII bis XV der Anlage genannten baulichen Anlagen von dem Erfordernis der Genehmigung nach § 60 Absatz 1 HBauO,
- das Errichten und Ändern der in Abschnitt VII der Anlage genannten Werbeanlagen und Automaten von dem Erfordernis der Genehmigung nach § 60 Absatz 1 HBauO oder der Genehmigung nach § 60 Absatz 2 HBauO,
- das erstmalige Aufstellen und das Ingebrauchnehmen der in Abschnitt XIII der Anlage genannten Fliegenden Bauten von dem Erfordernis der Ausführungsgenehmigung nach § 73 Absatz 2 HBauO
unter den in der Anlage genannten Voraussetzungen von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellt.
(2) Die Freistellung nach Absatz 1 ersetzt nicht die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften notwendigen Entscheidungen, wie insbesondere Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen.
Sie lässt auch die Baubeschränkungen in den Bauschutzbereichen des Verkehrsflughafens Fuhlsbüttel und des Sonderlandeplatzes Finkenwerder sowie die eisenbahnrechtlichen Bauverbote unberührt.
(3) Ist das Errichten oder Ändern einer baulichen Anlage von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellt und sind für das Vorhaben Ausnahmen oder Befreiungen von planungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlich, so ist deren Erteilung bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.
Vor Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung dürfen die Bauarbeiten nicht begonnen werden.
(4) Nicht freigestellt sind Arbeiten an oder im Zusammenhang mit den in § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 mit der Änderung vom 12. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973 .Seite 466, 1984 Seite 61) genannten Denkmälern, wenn für diese Denkmäler Denkmalschutz nach § 9 oder § 26 Denkmalschutzgesetz besteht oder das Verfahren zur Unterschutzstellung nach § 7 Absatz 4 Denkmalschutzgesetz eingeleitet worden ist.
§ 2 Aufhebung bestehender Vorschriften
Die Baufreistellungsverordnung vom 20. September 1983 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 221) wird aufgehoben.
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I.
Gebäude
- Land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude ohne Feuerstätten bis zu 4 m Firsthöhe und 100 m2 Grundfläche, wenn sie keinen asphaltierten oder betonierten Boden haben und nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind; nicht freigestellt sind Unterstände für Reittiere auf Weideflächen;
- Gewächshäuser auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen
- bis zu 4 m Firsthöhe,
- bis zu 6 m Firsthöhe,
wenn eine Typengenehmigung nach § 72 HBauO mindestens in statischer Hinsicht vorliegt; nicht freigestellt sind Foliengewächshäuser mit Feuerstätten;
- Kleingartenlauben mit höchstens 24 m2 Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, soweit sie
- aus Vollholz oder mit äußeren Vollholzverschalungen hergestellt werden,
- eine maximale Firsthöhe von 2,75 m bei Flach- und Pultdächern und von 3,6 m bei Sattel- und Runddächern nicht überschreiten,
- mit frostfreien Fundamenten mit bis zu 0,4 m Sockelhöhe über der vorhandenen Geländeoberfläche ausgestattet sind und keine Keller errichtet werden und
- hinsichtlich des Standorts dem vom zuständigen Bezirksamt für die betreffende Kleingartenanlage aufgestellten Lageplan entsprechen,
sowie befestigte Sitzplatzflächen bis zu 20 m2 je Parzelle;
- Verkaufsstätten bis zu 15 m2 Grundfläche auf Bahnsteigen oder in Zugängen zu öffentlichen Verkehrsanlagen innerhalb von Gebäuden;
- Fahrgastunterstände der öffentlichen Verkehrsanlagen, sofern sie dem Rahmenvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft über die Behandlung von Wartehallen und Fahrgastunterständen auf öffentlichen Wegen entsprechen;
- freistehende untergeordnete Gebäude nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 HBauO bis 30 m2 umbauten Raum in festgesetzten Baugebieten, jedoch nur jeweils ein Gebäude je Grundstück; nicht freigestellt ist das Errichten und Ändern von Verkaufsstätten, wie Kiosken und Trinkhallen sowie von Ausstellungsstätten, soweit diese nicht unter Nummer 4 fallen;
- im Freien aufgestellte Container als Unterstände für das Wach- und Aufsichtspersonal sowie für den vorübergehenden Aufenthalt von Arbeitspersonal bis zu einer Gesamthöhe von 3 m im
Hafengebiet nach § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 19) sowie in festgesetzten Industriegebieten mit der Einschränkung, dass in festgesetzten Industriegebieten höchstens ein Container je 1.000 m2 unbebauter Grundfläche aufgestellt wird und ein Zusammenstellen mehrerer zulässiger Container an einer Stelle unterbleibt.
II.
Energieanlagen, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, Blitzschutzanlagen
1. Elektrische Anlagen einschließlich der Leitungen; nicht freigestellt ist
1.1 das Errichten von Starkstromanlagen in genehmigungsbedürftigen Fliegenden Bauten, soweit es sich um Fahrgeschäfte handelt;
1.2 das Errichten oder Ändern von freistehenden Netz- und Transformatorenstationen für Elektrizität in Kompaktbauweise außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile;
1.3 das Errichten von Starkstromanlagen sowie das Ändern von Transformatoren-, Sicherheitsstromversorgungs- und Sicherheitsbeleuchtungsanlagen in
1.3.1 Versammlungsstätten mit Bühnen oder überdachten Szenenflächen und Versammlungsstätten für Filmvorführungen, wenn die zugehörigen Versammlungsräume einzeln oder zusammen mehr als 100 Besucher fassen,
1.3.2 Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder zusammen mehr als 200 Besucher fassen; für Schulen, Museen und ähnliche Gebäude gilt das nur für Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, und ihre Rettungswege,
1.3.3 Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Nutzfläche von mehr als 2000 m2 haben,
1.3.4 Ladenstraßenbereichen mit mehreren Verkaufsstätten, die unmittelbar oder über Rettungswege miteinander in Verbindung stehen und deren Verkaufsräume einzeln eine Nutzfläche von weniger als 2000 m2, zusammen jedoch eine Nutzfläche von mehr als 2000 m2 haben,
1.3.5 Ausstellungsstätten, deren Ausstellungsräume einzeln oder zusammen eine Nutzfläche von mehr als 2000 m2 haben,
1.3.6 Schank- und Speisewirtschaften mit mehr als 400 Gastplätzen,
1.3.7 Beherbergungsbetrieben mit mehr als 60 Gastbetten,
1.3.8 Hochhäusern im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 3 HBauO,
1.3.9 Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung,
1.3.10 Gebäuden von Anlagen des öffentlichen nicht schienengebundenen Verkehrs, die für die gleichzeitige Anwesenheit von mehr als 600 Verkehrsteilnehmern bestimmt sind;
2. sonstige Energie- und Versorgungsleitungen einschließlich zugehöriger Armaturen sowie unterirdische Kanäle für diese Leitungen mit einem lichten Querschnitt bis zu 0,5 m2;
3. Gebäude für Gasdruckregler
- bis 50 m3 umbauten Raum,
- über 50 m3 umbauten Raum, wenn eine Typengenehmigung nach § 72 HBauO vorliegt; nicht freigestellt sind diese Gebäude außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile;
4. 05 Antennenanlagen
nicht freigestellt sind Antennenanlagen, die in Vorgärten errichtet werden sollen; jedoch beschränkt sich die Prüfung bei Erfüllung der Voraussetzungen nach den Nummern 4.1 und 4.2 auf die Gestaltung entsprechend § 12 HBauO;".
4.1 mit stabförmigen Antennen und Antennenträgern bis zu einer Gesamthöhe einschließlich der Antennenträger von 10 m,
4.2 mit anderen Antennen wie zum Beispiel Parabolantennen, bis zu einer Größe von 0,7 m2, wobei die rechtwinklige Projektion der Antennenfläche maßgebend ist,
4.3 auf Fernmeldetürmen;
nicht freigestellt sind
- Antennenanlagen, die in Vorgärten errichtet werden sollen; jedoch beschränkt sich die Prüfung bei Erfüllung der Voraussetzungen nach den Nummern 4.1 und 4.2 auf die Gestaltung entsprechend § 12 HBauO,
- Sendeantennenanlagen mit einer Strahlungsleistung von mehr als 10 Watt (EIRP); jedoch beschränkt sich die Prüfung bei Erfüllung der Voraussetzungen nach den Nummern 4.1 bis 4.3 auf mögliche Gesundheitsrisiken durch elektromagnetische Felder;
5. Solarenergieanlagen in und an Dach- oder Außenwandflächen;
6. Blitzschutzanlagen;
7. Grundstücksentwässerungsanlagen
7.1 Grundstücksentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden, einschließlich zugehöriger Armaturen und der Einrichtungen zur Niederschlagswasserableitung in und an Gebäuden, in denen ausschließlich häusliches Abwasser anfällt; dieses gilt nicht für
- Grundleitungen,
- Anlagen, die unterhalb der Rückstauebene nach § 14 Absatz 3 des Hamburgischen Abwassergesetzes vom 21. Februar 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 45) in der jeweils geltenden Fassung liegen,
- Entwässerungsanlagen von Gebäuden mit einer Dachfläche (Draufsicht) von 5.000 m2 und mehr,
- Anlagen, die aus Entwässerungssystemen und -bauteilen bestehen, die weder den Technischen Baubestimmungen und sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen noch allgemein bauaufsichtlich zugelassen sind.
7.2 Grundstücksentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden, einschließlich zugehöriger Armaturen und der Einrichtungen zur Niederschlagswasserableitung in und an Gebäuden von Gewerbegrundstücken jedoch nur, soweit bestehende Anlagen vollständig oder teilweise gegen gleichartige Anlagen ausgetauscht werden; die Ausnahmen nach Nummer 7.1 gelten entsprechend.
8. Brunnen, soweit sie einem wasserrechtlichen Erlaubnis- oder Anzeigeverfahren unterliegen.
III
Feuerungs-, Wärmeversorgungs- und Lüftungsanlagen
- Feuerstätten einschließlich ihrer sicherheitstechnischen Ausrüstung;
- Verbindungsstücke, Drosselvorrichtungen, Nebenluftvorrichtungen, Absperrvorrichtungen und Rußabsperrer von Feuerungsanlagen;
- Querschnittsverminderungen von bestehenden Schornsteinen, Abgasleitungen in stillgelegten Schornsteinen oder in hierfür geeigneten bestehenden Schächten, Abgasleitungen und Metallschornsteine an Gebäuden sowie Abgasleitungen für Gasfeuerstätten, die gemeinsam mit der Feuerstätte typgeprüft sind, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister vor Ausführungsbeginn festgestellt hat, dass das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, und vor Inbetriebnahme der Anlage deren Betriebs- und Brandsicherheit und die sichere Abführung der Abgase geprüft und bescheinigt hat;
- elektrische Wärmeerzeuger;
- Wärmepumpen;
- technische Einrichtungen der Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage von Fernwärme-Hausstationen; nicht freigestellt ist das Errichten oder Ändern von technischen Einrichtungen, die durch Wärmeträger mit einer Temperatur von mehr als 180° C oder mit einem Überdruck von mehr als 10 bar beheizt werden;
- technische Einrichtungen von Blockheizkraftwerken; für die zugehörigen Abgasanlagen gilt Nummer 3;
- Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen;
- Lüftungsanlagen und Warmluftheizungen, deren Leitungen nicht durch Wände und Decken nach § 37 Absatz 1 Satz 1 HBauO hindurchgeführt werden; nicht freigestellt sind Lüftungsanlagen, in deren Leitungen sich in besonderem Maße brennbare Stoffe ablagern können, wie Abluftanlagen für gewerbliche Küchen;
- Verbrennungsmotoren; nicht freigestellt sind Verbrennungsmotoren von Sicherheitsstromversorgungsanlagen nach Abschnitt II Nummer 1.3.
IV
Behälter und Behälterstandplätze
- Ortsfeste Behälter zur oberirdischen Lagerung von Flüssigkeiten bis zu einem Gesamtbehälterinhalt von 5 m3, ortsbewegliche, jedoch überwiegend ortsfest genutzte Behälter nur bis zu einem Gesamtbehälterinhalt von 1 m3;
- ortsfeste Behälter für verflüssigte Gase mit einem Gesamtfassungsvermögen bis weniger als 3 Tonnen; ortsbewegliche, jedoch überwiegend ortsfest benutzte Behälter nur bei Aufstellung außerhalb von Gebäuden bis zu 33 kg Gesamtfüllgewicht;
- Behälter für nicht verflüssigte Gase bis zu einem Gesamtbehälterinhalt von 5 m3, soweit der zulässige Betriebsüberdruck nicht mehr als 0,5 bar oder das Produkt aus dem zulässigen Betriebsüberdruck in bar und dem Behälterinhalt in m3nicht mehr als 2,5 beträgt;
- Behälter für Gärfutter und andere landwirtschaftliche Güter bis zu einem Gesamtbehälterinhalt von 5 m3,
- Behälter zum Sammeln wiederverwertbarer Abfallstoffe wie Altpapier und Altglas bis zu 10 m3 Größe auf öffentlichen Wegen, Grünflächen oder öffentlich genutzten Privatflächen;
- Standplätze für Wertstoffbehälter einschließlich der zugehörigen Behälterschränke, wenn diese nach den abfallrechtlichen Bestimmungen erforderlich sind;
- ein Standplatz einschließlich des zugehörigen Müllbehälterschrankes für höchstens zwei Abfallbehälter bis zusammen höchstens 240 Liter Rauminhalt.
V
Einfriedigungen
- Durchbrochene Einfriedigungen, soweit in Bebauungsplänen festgesetzte Höhen nicht überschritten werden
- bis 1 m Höhe an öffentlichen Wegen, Grün- und Wasserflächen sowie an seitlichen Grundstücksgrenzen im Vorgartenbereich,
- im Übrigen bis 1,50 m Höhe;
- Einfriedigungen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken bis 2,25 m Höhe, wenn sie aus Spanndrähten, Maschendraht oder in ähnlicher Weise (offene Einfriedigungen) ausgeführt werden;
- Einfriedigungen in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten bis zu einer Höhe von 2,25 m an hinteren und seitlichen Grundstücksgrenzen, jedoch nur hinter der vorderen Fluchtlinie bestehender Gebäude oder, wo diese fehlt, der vorderen Baulinie oder Baugrenze; nicht freigestellt ist das Errichten oder Ändern von Einfriedigungen, die an Bahnanlagen angrenzen.
VI
Bauliche Anlagen in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten
- Fundamente für erschütterungs- oder schwingungsfreie Maschinen, Pumpen und Kompressoren sowie für Rohrleitungen und Kabelbahnen;
- Bedienungs- und Wartungsanlagen von Produktionsanlagen einschließlich der zugehörigen nicht notwendigen Treppen, Leitern, Tritte, Laufstege und Umwehrungen;
- Untergeordnete Gerüste für Reparatur- und Wartungsarbeiten an Industrieanlagen;
- Rohrleitungen und Rohrbrücken bis 10 m Spannweite innerhalb von Industrie- und Gewerbebetrieben, sofern sie nicht über öffentliche Verkehrsflächen führen;
- Anschlussbahnen, wenn für sie eine Genehmigung nach § 35 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 des Landeseisenbahngesetzes vom 4. November 1963 mit der Änderung vom 12. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1963 Seite 205, 1984 Seite 61) in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist; nicht freigestellt ist im Zusammenhang hiermit das Errichten oder Ändern von
- Gebäuden, sofern es sich nicht um solche nach Abschnitt I der Anlage handelt;
- Überbrückungen und Stützmauern;
- Fahrzeugwaagen.
VII
Werbeanlagen und Automaten
- Werbeanlagen bis zu einer Gesamtfläche von 0,50 m2;
- Werbeanlagen, für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, insbesondere für Aus- und Schlussverkäufe, für die Dauer der Veranstaltung und einen angemessenen, jeweils 14 Tage nicht überschreitenden Zeitraum vor und nach der Veranstaltung, für Weihnachtswerbung vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres; nicht freigestellt sind Werbeballone und Werbung an Markisen;
- Stellschilder zur Ankündigung von Veranstaltungen für einen Zeitraum von 10 Tagen vor der Veranstaltung;
- Stellschilder und andere Werbeanlagen von politischen Parteien vor öffentlichen Wahlen oder Abstimmungen, ausgenommen Werbeballone;
- Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden und nicht über die Baulinie oder Baugrenze hinausragen, ausgenommen Werbeballone oder Werbung an Markisen;
- Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen sowie an und in Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen; nicht freigestellt sind das Beschriften, das Bemalen sowie das Anschlagen von Zetteln oder Plakaten auf der Glasfläche des Schaufensters oder Schaukastens, wenn damit insgesamt mehr als 30 vom Hundert der Glasfläche bedeckt werden;
- Automaten, wenn sie in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle stehen und der Anbringungs- oder Aufstellungsort innerhalb der Grundrissfläche des Gebäudes liegt.
VIII
Überbrückungen, Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen
- Durchlässe und Überbrückungen mit einer lichten Weite bis zu 3 m, soweit sie nicht in konstruktiver Verbindung mit anderen baulichen Anlagen stehen;
- Stützmauern bis zu 1 m Höhe über der vorhandenen Geländeoberfläche, soweit sie nicht gleichzeitig als Hochwasserschutzanlagen dienen;
- Aufschüttungen und Abgrabungen
- bis insgesamt 30 m2 Grundfläche sowie
- von mehr als 30 m2 bis zu 400 m2 Grundfläche und bis zu 2 m Höhe oder Tiefe, soweit nicht an bauliche Anlagen angeschüttet oder an baulichen Anlagen abgegraben wird, sowie
- im Hafennutzungsgebiet nach § 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1982 Seite 19), zuletzt geändert am 30. Juni 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 147), in der jeweils geltenden Fassung bis zu der von der Wasserbehörde festgelegten Höhe des Hochwasserschutzes (Bemessungswasserstand plus Wellenauflauf), sofern sie die Freie und Hansestadt Hamburg zur hochwassersicheren Aufhöhung von Flächen durchführt und der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Aufsicht einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen hat,
- ohne Höhen- oder Flächenbegrenzung, sofern die Aufschüttungen oder Abgrabungen einschließlich ihrer Höhe oder Tiefe in einem Bebauungsplan oder in einem Planfeststellungsverfahren nach § 14 des Hafenentwicklungsgesetzes festgelegt sind.
IX
Friedhofs-, Garten-, Sport- und Freizeitanlagen
- Skulpturen, Plastiken und Denkmäler bis zu 3 m Höhe sowie Grabmale auf Friedhöfen;
- bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Kinderspiel- und Freizeitflächen, Spiel- oder Sportplätzen dienen, wie Trockenmauern, Pergolen, Klettergerüste, Tore für Ballspiele;
- Teppichklopf- und Wäschetrockenanlagen;
- Wasserbecken bis zu 100 m3 Rauminhalt, die nicht gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen, sowie zugehörige transportable Wasserbeckenüberdachungen; nicht freigestellt ist das Herstellen oder Ändern von Wasserbecken in Kleingärten;
- Sprungtürme und Wasserrutschen bis zu 3 m Höhe;
- Landungsstege, soweit sie nicht - auch nicht vorübergehend - allgemein zugänglich sind und keine Aufbauten haben;
- Saunaanlagen, die nicht gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen, in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn sie
- einen elektrischen Wärmeerzeuger haben oder
- mit Feuerstätten beheizt werden, deren Feuerraum zum zugehörigen Saunaraum hin völlig abgeschlossen und dicht ist und die außerhalb des Saunaraumes geführte Rauch- und Abgasrohre haben;
- Maßnahmen zur inneren Erschließung von öffentlichen Freizeit- und Parkanlagen sowie von Kleingartenanlagen.
X
Masten, Unterstützungen und ähnliche Hochbauten
- Masten und Unterstützungen
- für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität,
- für Fernmeldeleitungen,
- für Flaggen ausgenommen Werbeanlagen,
- für Signalanlagen im Hafengebiet nach § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes und
- für Beleuchtung, wenn die Masten oder Unterstützungen nicht höher als 12 m sind;
- Signalhochbauten der Landesvermessung;
- Unterstützungen von Seilbahnen, die der Lastenbeförderung dienen und nicht über öffentliche Verkehrsflächen führen;
- Arbeitsgerüste für Film- und Fernsehaufnahmen bis zu einer Höhe von 5 m, wenn sie von Sachkundigen aufgestellt werden.
XI
Bauliche Anlagen auf Baustellen
- Baustelleneinrichtungen;
- Gerüste, wenn es sich dabei um eingeschossige Lehr- und Traggerüste bis zu einer Gerüsthöhe von 5 m oder um Arbeits- und Schutzgerüste handelt, bei denen die oberste Gerüstbühne nicht höher als 25 m über der Geländeoberfläche liegt, und die Gerüste von Sachkundigen aufgestellt werden;
- Lagerhallen, Schutzhallen, Buden und die zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienenden Tagesunterkünfte.
XII
Untergeordnete bauliche Anlagen und Bauteile
- Nichttragende (nicht belastete und nicht aussteifende) Bauteile innerhalb baulicher Anlagen bei hierfür geeigneter Unterkonstruktion, wenn an die nichttragenden Bauteile nach den für sie geltenden Vorschriften in Bezug auf den Brand-, Wärme- oder Schallschutz keine besonderen Anforderungen zu stellen sind;
- Regalanlagen bis zu einer Höhe von 12 m innerhalb von Gebäuden bei hierfür geeigneten Unterkonstruktionen; nicht freigestellt sind Regalanlagen, die
- Verkehrswege überbrücken, gleichzeitig der Standsicherheit des Gebäudes dienen oder
- durch feste Leitern, Umgänge oder vergleichbare Einrichtungen betreten oder begangen werden können;
- Markisen und Rollläden, außer wenn sie gleichzeitig als Werbeanlagen dienen;
- andere untergeordnete Bauteile in oder an Gebäuden, wie Dachhaken, Dachrinnen, Abflussrohre für Regenwasser, Laufbohlen, Außenleuchten.
XIII
Fliegende Bauten
Fliegende Bauten im Sinne von § 73 Absatz 1 HBauO als Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte bis zu 30 m2 Grundfläche und 5 m Firsthöhe und als Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 m2.
XIV
Äußere Gestaltung baulicher Anlagen
- Das Erneuern der Fassade, wenn dies in den zuletzt genehmigten Materialien, Gliederungen und Maßstäblichkeiten erfolgt oder ein früher genehmigter Zustand wiederhergestellt wird und dies nicht gleichzeitig mit einer bautechnischen Änderung verbunden ist;
- das Ausführen des Farbanstrichs an Außenbauteilen;
- nicht freigestellt sind Fassadenanstriche innerhalb der geschlossenen Bauweise für die von öffentlichem Grund aus sichtbaren Gebäudeteile, sofern nicht der bisher vorhandene oder ein früher genehmigter Farbton verwendet wird; Fassadenbemalungen sind stets genehmigungsbedürftig;
- das Erneuern von Fenstern und Außentüren, wenn
- die bisher genehmigte Gliederung, Maßstäblichkeit und Farbe erhalten oder eine früher genehmigte Gliederung, Maßstäblichkeit und Farbe wiederhergestellt wird und
- bei Feuerstätten, die über diese Fenster und Außentüren mit Verbrennungsluft versorgt werden, durch eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters bestätigt wird, dass auch zukünftig der gefahrlose Betrieb der Feuerstätten sichergestellt ist;
- das Erneuern von Dacheindeckungen in nach Werkstoff, Form und Farbe gleichartiger Ausführung.
XV
Abbruch baulicher Anlagen
- Bauliche Anlagen nach den Abschnitten I bis XII;
- Gebäude bis 200 m3 umbauten Raum, ausgenommen Baudenkmäler;
- Behälter bis 300 m3 Inhalt;
- Wärmeerzeuger aller Art einschließlich Wärmepumpen;
- folgende Anlagen des Zivilschutzes:
- fabrikmäßig hergestellte, ortsfeste Ein- und Zweimann-Beobachtungsstände aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges,
- Formsteinunterstände aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges.
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