Änderungstext

Gesetz zur Deregulierung des Landesrechts

Vom 1. September 2005
(GVBl. Nr. 30 vom 13.09.2005 S. 377)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Achtes Gesetz zur Änderung
des Hamburgischen Besoldungsgesetzes

§§ 2 und 4 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 169, 203), zuletzt geändert am 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256, 262), werden aufgehoben.

Artikel 2
Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes
über die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften

§ 1 Aufhebung

Das Gesetz über die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften vom 14. April 1999 (HmbGVBl. S. 69) wird aufgehoben.

§ 2 Übergangsregelung

(1) Die Partnerschaftsbücher verbleiben in den Standesämtern.

(2) Partnerinnen oder Partner können die sie betreffenden Einträge einsehen.

(3) Aus gelöschten Einträgen können den ehemaligen Partnerinnen oder Partnern beglaubigte Abschriften oder Urkunden (Auszüge aus dem Partnerschaftsbuch) ausgestellt werden. Aus nicht gelöschten Einträgen können den Partnerinnen oder Partnern nur Urkunden ausgestellt werden.

(4) Urkunden aus nicht gelöschten Einträgen sind mit folgender Angabe zu versehen:

"Aus der Eintragung ergeben sich weder Rechte noch Pflichten für die Partnerinnen /Partner. Die Partnerschaft hat keinen Einfluss auf den Personenstand."

Artikel 3
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Höhe des Ausgleichsbetrages für Stellplätze und Fahrradplätze

§ 1 des Gesetzes über die Höhe des Ausgleichsbetrages für Stellplätze und Fahrradplätze vom 15. April 1992 (HmbGVBl. S. 81), zuletzt geändert am 2. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 543), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In Satz 1 wird die Textstelle "unbeschadet des Absatzes 2" gestrichen.

1.2 Satz 2 wird gestrichen.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

Artikel 4
Aufhebung des Hamburgischen Sammlungsgesetzes

Das Hamburgische Sammlungsgesetz vom 3. März 1970 (HmbGVBl. S. 107) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

Artikel 5
Gesetz über die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung
von Dolmetscherinnen und Übersetzerinnen sowie Dolmetschern und Übersetzern
(Hamburgisches Dolmetschergesetz - HmbDolmG)

§ 1 Voraussetzungen für Bestellung und Vereidigung

(1) Dolmetscherinnen und Übersetzerinnen sowie Dolmetscher und Übersetzer werden auf Antrag für gerichtliche und behördliche Zwecke zur mündlichen und schriftlichen Sprachenübertragung für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg öffentlich bestellt und allgemein vereidigt, wenn sie

  1. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen,
  2. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben,
  3. gesundheitlich geeignet sind,
  4. die Hauptwohnung auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg oder in der Metropolregion haben und
  5. die fachliche Eignung nach § 2 besitzen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können Personen auch nur für die schriftliche Sprachübertragung (Übersetzerinnen und Übersetzer) oder nur für die mündliche Sprachübertragung (Dolmetscherinnen und Dolmetscher) öffentlich bestellt und allgemein vereidigt werden.

(3) Zur Verständigung mit Gehörlosen können Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Gebärdensprache unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 öffentlich bestellt und allgemein vereidigt werden.

§ 2 Fachliche Eignung

(1) Die fachliche Eignung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 besitzt, wer

  1. die deutsche Sprache und die Arbeitssprache in Aussprache, Grammatik, Rechtschreibung, Stil und juristischer Fachsprache beherrscht und
  2. in der Lage ist, mündliche und schriftliche Äußerungen in diesen Sprachen im Tätigkeitsbereich von Behörden und Gerichten sachlich richtig und unmissverständlich zu übertragen.

(2) In den Fällen des § 1 Absätze 2 und 3 bezieht sich die Fähigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 auf die Äußerungsform, für die Bestellung und Vereidigung vorgesehen sind.

(3) Die Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 sind durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungsfeststellungsverfahren vor der Vorstellungskommission der zuständigen Behörde zu erbringen. Die zuständige Behörde kann Prüfungen, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abgelegt worden sind als gleichwertig anerkennen.

§ 3 Bestellung und Vereidigung

(1) Personen, die nachgewiesen haben, dass sie die Voraussetzungen nach §§ 1 und 2 erfüllen, werden von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt und allgemein vereidigt.

(2) Die Eidesformel lautet: "Ich schwöre, dass ich meine Tätigkeit als Dolmetscherin und Übersetzerin für die Sprache treu und gewissenhaft ausüben und ausdrücklich darauf hinweisen werde, wenn ich mir hinsichtlich der Richtigkeit meiner Übertragung nicht sicher bin, so wahr mir Gott helfe", bzw. "Ich schwöre, dass ich meine Tätigkeit als Dolmetscher und Übersetzer für die Sprache treu und gewissenhaft ausüben und ausdrücklich darauf hinweisen werde, wenn ich mir hinsichtlich der Richtigkeit meiner Übertragung nicht sicher bin, so wahr mir Gott helfe". Der Eid kann ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(4) Die Bestellung wird durch die Aushändigung der Bestellungsurkunde wirksam.

§ 4 Bezeichnung und Dienstsiegel

(1) Öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Dolmetscherinnen und Übersetzerinnen sowie Dolmetscher und Übersetzer führen bei ihrer Tätigkeit für die Gerichte und Behörden die Bezeichnung "Öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Dolmetscherin und Übersetzerin für die .... Sprache" bzw. "Öffentlich bestellter und allgemein vereidigter Dolmetscher und Übersetzer für die .... Sprache".

(2) Personen, die nach § 1 Absätze 2 und 3 nur für die mündliche oder schriftliche Übertragung öffentlich bestellt und allgemein vereidigt wurden, führen die Bezeichnung: "Öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Dolmetscherin für die .... Sprache" bzw. "Öffentlich bestellter und allgemein vereidigter Dolmetscher für die .... Sprache" oder "Öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Übersetzerin für die .... Sprache" bzw. "Öffentlich bestellter und allgemein vereidigter Übersetzer für die .... Sprache".

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen führen bei der schriftlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben ein Dienstsiegel, das auf ihre Kosten von der zuständigen Behörde beschafft wird.

§ 5 Pflichten

(1) Öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer sind verpflichtet,

  1. die ihnen von hamburgischen Gerichten und Behörden erteilten Aufträge zu übernehmen und persönlich auszuführen,
  2. Verhinderungen so rechtzeitig anzuzeigen, dass der Auftrag anderweitig vergeben werden kann,
  3. das Siegel nur für selbstgefertigte Übersetzungen in der Sprache zu verwenden, für die Bestellung und Vereidigung besteht, und es stets so aufzubewahren, dass es nicht von Unbefugten benutzt werden kann,
  4. der zuständigen Behörde Siegel und Bestellungsurkunde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Bestellung erloschen, widerrufen oder zurückgenommen worden ist,
  5. die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen,
  6. die ihnen anvertrauten Urkunden und sonstigen Schriftstücke sorgsam aufzubewahren, von ihrem Inhalt Unbefugten keine Kenntnisse zu geben und sie einschließlich der Übersetzungen nur der Auftraggeberin, dem Auftraggeber oder deren oder dessen Bevollmächtigten auszuhändigen,
  7. Verschwiegenheit zu bewahren und Tatsachen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, weder zu verwerten noch Dritten mitzuteilen,
  8. als Mitglied der Vorstellungskommission bei den Eignungsfeststellungsverfahren mitzuwirken,
  9. Leistungen für Gerichte und Behörden nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung abzurechnen,
  10. einer Übersetzung, sofern es sich um eine Sprache handelt, für die die Bestellung besteht, unter Angabe des Ortes und des Zeitpunkts der Ausführung der Übersetzung folgende Beglaubigungsformel beizufügen: "Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung wird beglaubigt."

(2) Die Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen sowie Übersetzer haben der zuständigen Behörde unverzüglich

  1. jede Änderung der Hauptwohnung und der Telefonnummer,
  2. eine strafrechtliche Verurteilung, soweit diese 15 Tagessätze übersteigt,
  3. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Privat- und Geschäftsvermögen,
  4. den Verlust der Bestellungsurkunde oder des Siegels und
  5. eine Bestellung oder Vereidigung außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg

anzuzeigen.

(3) Die zuständige Behörde übt die Aufsicht über die öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Dolmetscherinnen und Übersetzerinnen sowie Dolmetscher und Übersetzer aus; sie überwacht insbesondere, dass die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 eingehalten werden.

§ 6 Ruhen und Beendigung der Bestellung

(1) Die nach § 3 öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Personen können ihre Bestellung durch Anzeige bei der zuständigen Behörde ruhen lassen. Während dieser Zeit dürfen sie keine Aufträge annehmen; von der Pflicht des § 5 Absatz 1 Nummer 1 sind sie in dieser Zeit befreit; sie werden während des Ruhens der Bestellung aus dem Verzeichnis nach § 8 gestrichen. Das Siegel ist in dieser Zeit der zuständigen Behörde zu übergeben. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Bestellung erlischt durch Verzicht. Der Verzicht darf nicht zur Unzeit erklärt werden; laufende Aufträge der Gerichte und Behörden sind fortzuführen.

(3) Die Bestellung kann außer nach den Vorschriften des § 49 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 141, 142), auch bei Verstößen gegen die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder § 5 Absätze 1 und 2 sowie bei wiederholt mangelhafter Übertragung widerrufen werden.

(4) Die Pflichten nach § 5 Absatz 1 Nummern 6 und 7 bestehen auch nach dem Ende der Bestellung fort.

§ 7 Veröffentlichung

Bestellung sowie Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Bestellung sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.

§ 8 Verzeichnis

Bei der zuständigen Behörde wird ein Verzeichnis der öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Dolmetscherinnen und Übersetzerinnen sowie Dolmetscher und Übersetzer in elektronischer Form geführt und in das Internet eingestellt. In dem Verzeichnis werden die Namen, Anschriften und Telefonnummern der öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Dolmetscherinnen und Übersetzerinnen bzw. Dolmetscher und Übersetzer, die Sprache, für die sie öffentlich bestellt und vereidigt wurden, sowie das Datum der Vereidigung veröffentlicht. Von der Veröffentlichung des Datums der Vereidigung wird auf Antrag abgesehen. Auf Antrag können auch weitere Daten, die einer besseren Erreichbarkeit dienen, aufgenommen werden.

§ 9 Ermächtigungen

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,

  1. die Grenzen der Metropolregion nach § 1 Absatz 1 Nummer 4,
  2. die Voraussetzungen, Gegenstand und Ablauf des Eignungsfeststellungsverfahrens (§ 2 Absatz 3 Satz 1),
  3. die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen die in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abgelegt worden sind, als gleichwertig anerkannt werden, sowie das Verfahren der Anerkennung (§ 2 Absatz 3 Satz 2),
  4. die nähere Ausgestaltung der Pflichten,
  5. den Umfang der staatlichen Aufsicht, zu bestimmen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Dienstsiegel im Sinne des § 4 Absatz 3 oder ein Siegel führt, das einem Dienstsiegel zum Verwechseln ähnlich ist, ohne entsprechend §§ 1 und 2 öffentlich bestellt und allgemein vereidigt zu sein, handelt ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig als öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Dolmetscherin und Übersetzerin sowie öffentlich bestellter und allgemein vereidigter Dolmetscher und Übersetzer im Sinne von § 4 bezeichnet ohne dazu berechtigt zu sein oder eine Bezeichnung führt, die mit einer Bezeichnung nach § 4 verwechselt werden kann.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 11 Übergangsbestimmung

Bestellungen von Dolmetscherinnen und Übersetzerinnen sowie Dolmetschern und Übersetzern nach bisherigem Recht sowie vor dem 23. September 1986 erfolgte Bestellungen bleiben in Kraft. Im Übrigen gelten für sie fortan die Bestimmungen dieses Gesetzes.

Artikel 6
Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes
zur Insolvenzordnung

Das Hamburgische Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 8. Juli 1998 (HmbGVBl. S. 105) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Geeignete Stellen im Sinne von § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2866), zuletzt geändert am 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2968, 2969), sind die Schuldnerberatungsstellen der Freien und Hansestadt Hamburg."Geeignete Personen im Sinne von § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert am 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396, 3403), sind Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater; geeignete Stellen sind die Schuldnerberatungsstellen der Freien und Hansestadt Hamburg."

2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 7
Aufhebung des Gesetzes zum Abkommen
über den Betrieb des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Brauel

Das Gesetz zum Abkommen über den Betrieb des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Brauel vom 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 420) wird aufgehoben.

Artikel 8
Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes
über die Bereinigung von Grundstücksgrenzen

§ 1 Aufhebung

Das Gesetz über die Bereinigung von Grundstücksgrenzen vom 17. September 1954 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrecht I 3212-h) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

§ 2 Übergangsbestimmung

Verfahren nach diesem Gesetz, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Aufhebung anhängig waren, sind nach bisherigem Recht abzuwickeln.

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die vorläufige Regelung der Rechtsverhältnisse der Handelskammer Hamburg

In § 14 Satz 2 des Gesetzes über die vorläufige Regelung der Rechtsverhältnisse der Handelskammer Hamburg vom 27. Februar 1956 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 70-a), zuletzt geändert am 12. März 1984 (HmbGVBl. S. 61), werden die Wörter "des Senats" durch die Wörter "der Aufsichtsbehörde" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Hamburgischen Wassergesetzes

Das Hamburgische Wassergesetz in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu § 16c folgender Eintrag eingefügt:

" § 16d Anzuwendende Analyseverfahren".

2. Hinter § 16c wird der § 16d eingefügt.

3. § 28 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Wer
  1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Behandeln sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen im Sinne des § 19g WHG betreiben will,
  2. Anlagen zum Befördern solcher Stoffe betreiben will,
  3. solche Stoffe ohne Anlagen lagern, abfüllen oder umschlagen will oder
  4. Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften betreiben will,

hat dies einen Monat vorher der Wasserbehörde anzuzeigen.

 "Wer
  1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Behandeln sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen im Sinne des § 19g WHG betreiben will,
  2. Anlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe betreiben will oder
  3. Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften betreiben will,

hat dies einen Monat vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen."

3.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Eine Anzeige nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn es nach anderen Rechtsvorschriften einer vorherigen Anzeige, Genehmigung, Erlaubnis oder sonstigen behördlichen Zustimmung bedarf oder der Umschlag im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 nach den Rechtsvorschriften, die auf Grund von
  1. § 21 Absatz 1 Nummer 4 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177) oder
  2. § 3 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121)

erlassen wurden, ohne vorherige Anzeige, Genehmigung, Erlaubnis oder sonstige behördliche Zustimmung zugelassen ist.

 "(3) Eine Anzeige nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn es nach anderen Rechtsvorschriften einer vorherigen Anzeige, Genehmigung, Erlaubnis oder sonstigen behördlichen Zustimmung bedarf."

3.3 In Absatz 4 Satz 1 wird die Textstelle "sowie über das Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe ohne solche Anlagen" gestrichen.

3.4 Absatz 5

(5) Die wesentlichen Merkmale, insbesondere die Sicherheitseinrichtungen von Anlagen nach § 19g Absätze 1 und 2 WHG sowie des Betriebsgeländes, sind vom Anlagenbetreiber in einem Anlagenkataster darzustellen und fortzuschreiben. Für Anlagen, von denen bei Störungen oder Unfällen erhebliche Gefahren für Gewässer ausgehen können, ist im Anlagenkataster darzulegen, welche Maßnahmen zur Vorsorge und zur Bekämpfung dieser Gefahren getroffen werden. Soweit eine Sicherheitsanalyse gemäß § 7 Störfallverordnung zu erstellen ist, ersetzt diese das Anlagenkataster. Das Anlagenkataster ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Senat wird ermächtigt, Einzelheiten über Inhalt, Umfang und Vorlage des Katasters durch Rechtsverordnung zu regeln, sowie in der Rechtsverordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen über die Möglichkeit nach Satz 3 hinaus das Kataster ersetzt werden kann.

wird aufgehoben.

Artikel 11
Änderung des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes

Der zweite Abschnitt des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes vom 20. Juli 1994 (HmbGVBl. S. 213)

Zweiter Abschnitt
Neuordnung von Altverbänden

§ 14 Änderung von Aufgaben und Zusammenschluss

(1) Durch Entscheidung der Aufsichtsbehörde können die vorhandenen Aufgaben von Verbänden, die am 1. Mai 1991 bestanden (Altverbände), nach Anhörung des Vorstandes und der Mitglieder verändert und unter den gleichen Voraussetzungen diesen Verbänden neue Aufgaben übertragen werden. In gleicher Weise können Altverbände zusammengeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen des § 60 Absatz Satz WVG vorliegen.

(2) Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist öffentlich bekannt zu machen. Sie wird mit dem Tage der Unanfechtbarkeit wirksam, wenn nicht in der Entscheidung ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist.

§ 15 Verfahren

(1) Die Anhörung des Vorstands des betroffenen Verbandes erfolgt dadurch, dass ihm Ziele, Gründe und Auswirkungen der beabsichtigten Entscheidung von der Aufsichtsbehörde schriftlich dargelegt werden und dem Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist gegeben wird. Bei der Bemessung der Frist ist ein angemessener Zeitraum für die Anhörung der Mitglieder zu berücksichtigen.

(2) Die Anhörung der Mitglieder erfolgt im Rahmen eines oder mehrerer Erörterungstermine, zu denen der Vorstand die Mitglieder nach den Regelungen über die Einberufung der Verbandsversammlung einlädt. In der Einladung ist der Zweck des Erörterungstermins zu bezeichnen. Der Einladung soll die Darstellung der Aufsichtsbehörde über Ziele, Gründe und Auswirkungen der beabsichtigten Entscheidung und eine vorläufige Stellungnahme des Vorstandes beigefügt werden. Bei umfangreichen Unterlagen kann von einer Übersendung an die Mitglieder abgesehen und stattdessen auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme verwiesen werden; Ort und Zeit der Einsichtnahme sind in der Einladung anzugeben. Für die Durchführung des Erörterungstermins sowie die Beschlussfassung gilt § 48 WVG entsprechend. Der Aufsichtsbehörde ist Gelegenheit zur Äußerung in dem Termin zu geben.

(3) Der Vorstand fasst den wesentlichen Verlauf der Beratungen sowie das Ergebnis der Anhörung der Mitglieder in einer Niederschrift zusammen und übersendet diese zusammen mit seiner eigenen Stellungnahme der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach dem letzten Erörterungstermin.

§ 16 Inhalt der Entscheidung

(1) In der Entscheidung über den Zusammenschluss von Verbänden sind Regelungen über die Aufgaben des aus dem Zusammenschluss entstehenden neuen Verbandes sowie das Vermögen, die Aufgaben und die Verpflichtungen der zusammengeschlossenen Verbände zu treffen. Die Aufsichtsbehörde bestimmt einen geschäftsführenden Vorstand aus Vorstandsmitgliedern der zusammengeschlossenen Verbände. Sie erlässt die Satzung des aus dem Zusammenschluss entstehenden neuen Verbandes.

(2) In der Entscheidung über die Veränderung von Aufgaben sind auch Regelungen über die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Sach- und Finanzmittel sowie die auf die Aufgaben bezogenen Mitgliedschaften zu treffen. Soweit erforderlich, wird die Satzung des Verbandes von der Aufsichtsbehörde geändert.

(3) In den Fällen der Absätze und wird die neue oder geänderte Satzung von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt mit dem Tage der Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach § 14 Absatz in Kraft.

§ 17 Anfechtung der Entscheidung

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde im Verfahren nach diesem Abschnitt bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

§ 18 Zeitliche Zulässigkeit der Neuordnung

Eine Entscheidung nach § 14 Absatz ist nur zulässig, wenn das Verfahren nach § 15 innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitet wurde.

wird aufgehoben.

Artikel 12
Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes
zur Ordnung deichrechtlicher Verhältnisse

§ 1 Aufhebung

Das Gesetz zur Ordnung deichrechtlicher Verhältnisse vom 29. April 1964 (HmbGVBl. S. 79) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

§ 2 Übergangsbestimmung

Verfahren nach diesem Gesetz, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Aufhebung anhängig waren, sind nach bisherigem Recht abzuwickeln.

Artikel 13
Änderung des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes

Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 21. Dezember 1988 (HmbGVBl. S. 316), geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 256), wird wie folgt geändert:

1. §§ 1 und 2

§ 1 Nachklärteiche
(zu § 3 Absatz 3 AbwAG)

Wird ein Gewässer oder ein Gewässerteil als Nachklärteich zur Abwasserbehandlung in Anspruch genommen und ist er der Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, bleibt auf Antrag des Abgabepflichtigen bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem geschätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtung vermindert wird. Der Umfang der Verminderung wird von der zuständigen Behörde geschätzt. Der Wirkungsgrad der Nachklärung ist frühestens für das der Antragstellung folgende Veranlagungsjahr zu berücksichtigen.

§ 2 Ermittlung auf Grund des Bescheides oder in sonstigen Fällen
(zu § 4 Absätze 1, 2 und 5 sowie § 6 Absatz 1 AbwAG)

(1) Die Jahresschmutzwassermenge wird von der zuständigen Behörde im Wege der Schätzung festgesetzt.

(2) Erklärt ein Abwassereinleiter nach § 4 Absatz 5 AbwAG gegenüber der zuständigen Behörde, daß er im Erklärungszeitraum eine geringere als die im Bescheid für einen bestimmten Zeitraum begrenzte Abwassermenge einhalten wird, hat er nachzuweisen, welche Schmutzwassermenge sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt. Treffen diese Angaben und Nachweise nicht zu, bleibt für den gesamten Erklärungszeitraum die sich aus dem Bescheid ergebende Schmutzwassermenge maßgebend, soweit nicht eine höhere Schmutzwassermenge auf Grund von § 10 Absatz 3 Nummer 2 dieses Gesetzes zugrunde zu legen ist.

werden aufgehoben.

2. § 3 Absatz 3 Satz 2

§ 8 Absatz 4 dieses Gesetzes gilt entsprechend.

wird gestrichen.

3. In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "den allgemein anerkannten Regeln der Technik" ersetzt durch die Wörter "dem Stand der Technik".

4. § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 7 Ausnahme von der Abgabepflicht
(zu § 10 Absatz 3 AbwAG)

(1) Wird im Falle des § 10 Absatz 3 AbwAG eine Abwasserbehandlungsanlage erst nach Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraumes in Betrieb genommen, ist der Zeitraum, für den eine Abgabepflicht in bestimmter Höhe nicht entsteht, vom Tage der Inbetriebnahme an neu festzusetzen. Für die davor liegende Zeit entsteht die Abgabepflicht rückwirkend in voller Höhe. Wird die Anlage vor Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraumes in Betrieb genommen, ist der Zeitraum, für den die Abgabepflicht in bestimmter Höhe nicht entsteht, neu festzusetzen. Die überzahlte Abgabe ist zu erstatten.

(2) Der Abgabepflichtige hat die Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage der zuständigen Behörde anzuzeigen und ihr nach Inbetriebnahme die für die Ermittlung der Schädlichkeit maßgeblichen Werte mitzuteilen.

 " § 7 Ausnahme von der Abgabepflicht
(Zu § 10 Absätze 3 und 4 AbwAG)

(1) Der Abgabepflichtige hat die Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage oder der Abwasseranlage der zuständigen Behörde anzuzeigen und ihr nach Inbetriebnahme die für die Ermittlung der Fracht der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen maßgeblichen Werte mitzuteilen.

(2) Die Verrechnung ist schriftlich unter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. Diese kann für die Prüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und von Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen. Ist die Höhe der zusätzlichen Aufwendungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelbar, kann sie von der zuständigen Behörde geschätzt werden."

5. § 8

§ 8 Aufrechnung
(zu § 10 Absatz 4 AbwAG)

(1) Die Aufrechnung ist zulässig mit allen Abwasserabgaben, die für die Einleitungen zu entrichten sind, die in Zusammenhang mit der zu errichtenden Abwasserbehandlungsanlage stehen. Dabei kann auch mit zusätzlichen Aufwendungen aufgerechnet werden, die für andere als in der Anlage zu § 3 AbwAG bezeichneten Schadstoffe und Schadstoffgruppen eine über § 7a Absatz 1 Satz 1 WHG hinausgehende Minderung der Schadstofffracht erwarten lassen.

(2) Ein Abgabepflichtiger kann unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 4 AbwAG auch mit Aufwendungen aufrechnen, die er an Dritte zur Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage geleistet hat, sofern der Dritte durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde unwiderruflich bestätigt, daß er mit zusätzlichen Aufwendungen in dieser Höhe nicht selbst aufrechnet und hierfür keine weiteren Bestätigungen ausstellt.

(3) Die Aufrechnung ist schriftlich unter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. Diese kann für die Prüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und von Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen. Ist die Höhe der zusätzlichen Aufwendungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelbar, kann sie von der zuständigen Behörde geschätzt werden.

(4) Ergibt die Nachprüfung, daß die Voraussetzungen für die Aufrechnung ganz oder teilweise nicht vorlagen, ist insoweit die Abgabe nachzuerheben. Vom Fälligkeitszeitpunkt (§ 11 Absatz 1 dieses Gesetzes) bis zur Wirksamkeit des Bescheides, in dem das Nichtvorliegen der Voraussetzungen festgestellt und der Betrag nachgefordert wird, gilt dieser Betrag als gestundet und ist entsprechend § 12 Nummer 1 Buchstabe f dieses Gesetzes in Verbindung mit § 234 der Abgabenordnung zu verzinsen. § 226 der Abgabenordnung ist auf die Aufrechnung nach § 10 Absatz 4 AbwAG nicht anwendbar.

wird aufgehoben.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

6.1 In Absatz 2 Satz 3 wird die Textstelle "Sätze 2 und 3" gestrichen.

6.2 Absatz 3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. eine Aufrechnung nach § 10 Absatz 4 AbwAG erklärt wird."3. eine Verrechnung nach § 10 Absatz 3 oder Absatz 4 AbwAG erklärt wird." 

Artikel 14
Aufhebung des Gesetzes zur Zulassung
der Umwandlung der Öffentlichen Bausparkasse Hamburg in eine Aktiengesellschaft

Das Gesetz zur Zulassung der Umwandlung der Öffentlichen Bausparkasse Hamburg in eine Aktiengesellschaft vom 23. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 359) wird aufgehoben.

Artikel 15
Aufhebung des Gesetzes zur Umwandlung
der Hamburger Feuerkasse in eine Aktiengesellschaft und Überleitung der
öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnisse

Das Gesetz zur Umwandlung der Hamburger Feuerkasse in eine Aktiengesellschaft und Überleitung der öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnisse vom 29. März 1994 (HmbGVBl. S. 105) wird aufgehoben.

Artikel 16
Aufhebung der Verordnung über die Versicherungsbedingungen
für die Hamburger Feuerkasse Versicherungs-Aktiengesellschaft

Die Verordnung über die Versicherungsbedingungen für die Hamburger Feuerkasse Versicherungs-Aktiengesellschaft vom 19. April 1994 (HmbGVBl. S. 133, 235) wird aufgehoben.

Artikel 17
Aufhebung des Gesetzes zum Schutz von Feld und Flur

Das Gesetz zum Schutz von Feld und Flur vom 3. Oktober 1961 (HmbGVBl. S. 313) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

Artikel 18
Änderung des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes

Das Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256, 262), wird wie folgt geändert:

1. In der Übersicht werden die Einträge zu den §§ 16 bis 19 aufgehoben.

2. §§ 16 bis 19 werden aufgehoben.

3. § 20 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 1 Nummern 12 bis 15 werden aufgehoben.

3.2 In Absatz 5 Nummer 1 wird die Textstelle ", 9 und 15" durch die Textstelle "und 9" ersetzt und in Nummer 2 wird die Textstelle " § 16 Absatz 1 oder" gestrichen.

4. In § 21 Absatz 1 wird die Textstelle ", 16, 19" gestrichen.

Artikel 19
Aufhebung der Verordnung
über Angaben im Ewerführereigewerbe

Die Verordnung über Angaben im Ewerführereigewerbe vom 29. Juli 1980 (HmbGVBl. S. 249) wird aufgehoben.

Artikel 20
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse
der Hamburgischen Bürgerschaft

In § 18 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft vom 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 427), zuletzt geändert am 6. Juni 2001 (HmbGVBl. S. 126), wird die Textstelle " § 14 Nummer 1 a" durch die Textstelle " § 14 Nummer 2" ersetzt.

Artikel 21
Änderung des Gesetzes über das Gerichtsvollzieherwesen

In § 2 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes über das Gerichtsvollzieherwesen vom 21. März 1951 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 314-a) wird das Wort "Konkursverwalters" durch das Wort "Insolvenzverwalters" ersetzt.

Artikel 22
Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Beitreibungshilfe

Einziger Paragraph der Verordnung über die Gewährung von Beitreibungshilfe vom 24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 172), zuletzt geändert am 7. Juli 1981 (HmbGVBl. S. 196), wird wie folgt geändert:

1. Buchstabe a wird gestrichen.

2. Buchstaben b und c werden Nummern 1 und 2.

Artikel 23
Aufhebung der Gebührenordnung für die Eintragung
gleichgeschlechtlicher Partnerschaften

Die Gebührenordnung für die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften vom 6. April 1999 (HmbGVBl. S. 67) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

Artikel 24
Aufhebung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren
vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes vom 14. Februar 1967 (HmbGVBl. S. 33) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

Artikel 25
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Laufbahn des Amtsanwalts

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des Amtsanwalts vom 12. Februar 1991 (HmbGVBl. S. 48) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 1 wird einziger Absatz und erhält folgende Fassung:

"Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer

  1. die Rechtspflegerprüfung bestanden hat,
  2. nach seiner Persönlichkeit und seinen bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst geeignet erscheint,
  3. die in § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a sowie Satz 2 HmbLVO genannten Voraussetzungen zum Höchstalter erfüllt."

1.2 Absatz 2 wird aufgehoben.

2. In § 28 wird der Klammerzusatz " (§ 4 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2)" durch den Klammerzusatz " (§ 4 Nummer 3)" ersetzt.

Artikel 26
Änderung der Verordnung über die Anrechnung
von Sachbezügen auf die Besoldung der Beamtinnen und Beamten

Die Verordnung über die Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung der Beamtinnen und Beamten vom 3. November 1998 (HmbGVBl. S. 229), zuletzt geändert am 15. Januar 2002 (HmbGVBl. S. 6), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird aufgehoben.

2. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden §§ 3 und 4.

3. Im neuen § 3 wird die Textstelle " §§ 1 bis 3" durch " §§ 1 und 2" ersetzt.

Artikel 27
Aufhebung der Verordnung über die Gewährung
einer jährlichen Sonderzuwendung

Die Verordnung über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 8. Februar 1966 (HmbGVBl. S. 47) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

Artikel 28
Änderung der Hamburgischen Verordnung
über Sachverständige und Untersuchungsstellen
nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes

In § 6 Absatz 1 der Hamburgischen Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 28. Oktober 2003 (HmbGVBl. S. 499) wird die Textstelle ", soweit sie nicht nach § 14 HmbBodSchG anerkannt sind." ersetzt durch die Textstelle ", soweit sie nicht nach § 14 Absatz 2 HmbBodSchG als anerkannt gelten."

Artikel 29
Änderung der Baufreistellungsverordnung

Im Abschnitt II Nummer 4 der Anlage zur Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), wird der Text der beiden Spiegelstriche durch folgende Textstelle ersetzt:

altneu
* Antennenanlagen, die in Vorgärten errichtet werden sollen; jedoch beschränkt sich die Prüfung bei Erfüllung der Voraussetzungen nach den Nummern 4.1 und 4.2 auf die Gestaltung entsprechend § 12 HBauO,

* Sendeantennenanlagen mit einer Strahlungsleistung von mehr als 10 Watt (EIRP); jedoch beschränkt sich die Prüfung bei Erfüllung der Voraussetzungen nach den Nummern 4.1 bis 4.3 auf mögliche Gesundheitsrisiken durch elektromagnetische Felder;

 " Antennenanlagen, die in Vorgärten errichtet werden sollen; jedoch beschränkt sich die Prüfung bei Erfüllung der Voraussetzungen nach den Nummern 4.1 und 4.2 auf die Gestaltung entsprechend § 12 HBauO;".

Artikel 30
Änderung der Verordnung zur Gestaltung der Deichstraße

Die §§ 2 und 5 der Verordnung zur Gestaltung der Deichstraße vom 19. Februar 1974 (HmbGVBl. S. 82) werden aufgehoben.

Artikel 31
Aufhebung der Übernahmeverordnung

Die Übernahmeverordnung vom 18. Dezember 1979 (HmbGVBl. S. 359) wird aufgehoben.

Artikel 32
Aufhebung der Ordnung der staatlichen Zwischen- und Diplomprüfung im
Studiengang Sozialpädagogik an der Evangelischen Fachhochschule für Sozialpädagogik

Die Ordnung der staatlichen Zwischen- und Diplomprüfung im Studiengang Sozialpädagogik an der Evangelischen Fachhochschule für Sozialpädagogik vom 12. März 1996 (HmbGVBl. S. 33) wird aufgehoben.

Artikel 33
Aufhebung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
des Abendwirtschaftsgymnasiums

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Abendwirtschaftsgymnasiums vom 26. April 1994 (HmbGVBl. S. 145) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

Artikel 34
Aufhebung der Verordnung über die Anerkennung
von rechtswissenschaftlichem Studium, ersten juristischen
Staatsprüfungen und juristischem Vorbereitungsdienst

§ 1

Auf Grund von § 113 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 714), zuletzt geändert am 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599, 3600), in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes wird die Verordnung über die Anerkennung von rechtswissenschaftlichem Studium, ersten juristischen Staatsprüfungen und juristischem Vorbereitungsdienst vom 31. Juli 1962 (HmbGVBl. S. 153) aufgehoben.

§ 2

Im Zeitpunkt der Aufhebung bestehende Anerkennungen auf Grund dieser Verordnung behalten ihre Wirkung.

Artikel 35
Aufhebung der Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und des Staatsanwalts

Die Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und des Staatsanwalts vom 20. Juni 1961 (HmbGVBl. S. 221) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

Artikel 36
Änderung der Verordnung über Widerspruchsausschüsse

Abschnitt III der Anlage der Verordnung über Widerspruchsausschüsse vom 24. März 1987 (HmbGVBl. S. 85), zuletzt geändert am 14. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 496), wird aufgehoben.

Artikel 37
Aufhebung der Verordnung zur Übertragung
von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
auf dem Gebiet des Justizkostenrechts

Die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Justizkostenrechts vom 7. November 1995 (HmbGVBl. S. 289) wird aufgehoben.

Artikel 38
Änderung der Verordnung über die Tilgung
uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit

Auf Grund von Artikel 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. 1974 I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507), zuletzt geändert am 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838, 1840), in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes wird die Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 18. Dezember 1984 (HmbGVBl. S. 263) wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit".

2. § 1 wird wie folgt geändert: 2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2.1.1 Das Wort "Strafvollstreckungsbehörde" wird durch das Wort "Vollstreckungsbehörde" ersetzt.

2.1.2 Die Textstelle "eine uneinbringliche Geldstrafe durch freie Arbeit bei einer Behörde oder einer gemeinnützigen Einrichtung (Beschäftigungsstelle) zu tilgen" wird durch die Wörter "die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit abzuwenden" ersetzt.

2.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Gemeinnützige Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist jede freiwillige und unentgeltliche Tätigkeit, die dem allgemeinen Nutzen dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt und sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet würde."

2.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2.4 Im neuen Absatz 3 wird das Wort "Strafvollstreckungsbehörde" durch das Wort "Vollstreckungsbehörde" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert: 3.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe".

3.2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

3.2.1 In Satz 2 werden das Wort "freier" durch das Wort "gemeinnütziger" ersetzt und die Wörter "Geldstrafe in der Höhe eines Tagessatzes getilgt" durch die Wörter "Vollstreckung eines Tages der Ersatzfreiheitsstrafe abgewendet" ersetzt.

3.2.2 In Satz 3 wird das Wort "Schwerbeschädigter" durch die Wörter "schwerbehinderter Mensch" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

4.1.1 In Satz 1 wird das Wort "Strafvollstreckungsbehörde" durch das Wort "Vollstreckungsbehörde" ersetzt.

4.1.2 In Satz 2 werden die Wörter "Tilgung der Geldstrafe" durch die Wörter "Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe" ersetzt.

4.2 In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Strafvollstreckungsbehörde" durch das Wort "Vollstreckungsbehörde" ersetzt.

4.3 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

4.3.1 Das Wort "Strafvollstreckungsbehörde" wird durch das Wort "Vollstreckungsbehörde" ersetzt.

4.3.2 Das Wort "Gerichtshilfe" wird durch die Wörter "Sozialen Dienste der Justiz" ersetzt.

5. In § 4 Absatz 1 wird das Wort "Strafvollstreckungsbehörde" durch das Wort "Vollstreckungsbehörde" ersetzt.

Artikel 39
Aufhebung der Verordnung über die Beschäftigung
von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen

Die Verordnung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen vom 10. April 1962 (HmbGVBl. S. 94) wird aufgehoben.

Artikel 40
Aufhebung der Verordnung
über bestehende Hochwasserschutzanlagen und Dämme,
die den Hochwasserabfluss beeinflussen

Die Verordnung über bestehende Hochwasserschutzanlagen und Dämme, die den Hochwasserabfluss beeinflussen vom 14. November 1967 (HmbGVBl. S. 312) wird aufgehoben.

Artikel 41
Änderung der Anlagenverordnung

Die Anlagenverordnung vom 19. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 71), zuletzt geändert am 2. April 2002 (HmbGVBl. S. 31), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird der Eintrag zu § 11 aufgehoben.

2. § 11

§ 11 Anlagenkataster 02a

(1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D hat der Betreiber gemäß § 28 Absatz 5 HWaG ein Anlagenkataster zu erstellen. Bei anderen Anlagen kann die zuständige Behörde ein Anlagenkataster im Einzelfall verlangen, wenn von den Anlagen erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, deren Standort nach der Verordnung (EG) Nummer 761/2001 eingetragen ist und für die Absatz 2 Satz 3 erfüllt ist.

(2) Das Anlagenkataster muss mindestens folgende Angaben umfassen:

  1. eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Rauminhalt, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können, und
  2. eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in der Anlage und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen in der Anlage.

Die zuständige Behörde kann für das Anlagenkataster durch Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger eine bestimmte Form vorschreiben. Die im Rahmen des Absatzes 1 Satz 3 durchgeführten und fortgeschriebenen Erhebungen von Anlagen an einem eingetragenen Standort müssen inhaltlich die Anforderungen des Satzes 1 erfüllen.

(3) Das Anlagenkataster ist fortzuschreiben.

(4) Der Betreiber hat das Anlagenkataster ständig gesichert bereitzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Ausfertigung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann bei erheblichem Umfang des Anlagenkatasters verlangen, dass das Anlagenkataster mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt und fortgeschrieben wird, wenn anderenfalls die wesentlichen Merkmale der Anlage nicht ausreichend dargestellt oder fortgeschrieben werden können. Wird das Anlagenkataster mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, legt die zuständige Behörde Art, Reihenfolge und Format der zu übermittelnden Daten fest. Eine Ausfertigung des Anlagenkatasters muss im Schadensfall den für Sofortmaßnahmen zuständigen Einsatzkräften zur Verfügung stehen.

(5) Bei offenkundig unvollständigen oder sonst mangelhaften Anlagenkatastern kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Betreiber einen Sachverständigen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 mit der Prüfung und - falls der Betreiber nicht dazu in der Lage ist - auch mit der Erstellung des Anlagenkatasters beauftragt.

(6) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Anlagenkataster zu führen. Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

wird aufgehoben.

3. § 27 Nummer 3

3. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 ein Anlagenkataster nicht führt oder entgegen § 11 Absatz 3 nicht fortschreibt,

wird gestrichen. Die bisherigen Nummern 4 bis 10 werden Nummern 3 bis 9.

4. § 28 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Die Anzeigepflicht nach Absatz 5 entfällt für
  1. Anlagen mit einem Rauminhalt bis zu 300 l bei flüssigen und 5000 l bei gasförmigen Stoffen,
  2. Anlagen für feste Stoffe und
  3. oberirdische Rohrleitungsanlagen zur Beförderung wassergefährdender Stoffe mit einer Gesamtlänge bis zu 500 m.
 "(6) Die Anzeigepflicht nach Absatz 5 entfällt für
  1. Anlagen für feste Stoffe,
  2. oberirdische Rohrleitungen und
  3. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Absatz 3, jedoch nur bis zu einem Rauminhalt von 1 m³ bei flüssigen Stoffen beziehungsweise 1 t bei Gasen."

5. In § 28a Nummer 1 wird die Textstelle " §§ 11 und 20" durch die Textstelle " § 20" ersetzt.

Artikel 42
Aufhebung der Überwachungsverordnung
zur Heizungsanlagen-Verordnung

Auf Grund von § 7 Absätze 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), zuletzt geändert am 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 3000), in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes wird die Überwachungsverordnung zur Heizungsanlagen-Verordnung - HeizÜVO - vom 16. Juni 1981 (HmbGVBl. S. 153) in der geltenden Fassung aufgehoben.

Artikel 43
Änderung der Baugebührenordnung

Die Baugebührenordnung vom 6. Dezember 1988 (HmbGVBl. S. 279), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 242), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Nummer 10

10. der Überwachungsverordnung zur Heizungsanlagen-Verordnung - HeizÜVO - vom 16. Juni 1981 mit der Änderung vom 19. Dezember 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1981 Seite 153, 1989 Seite 298),

wird gestrichen.

2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

2.1 Die Überschrift der Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"Bauzustandsbesichtigungen".

2.2 Nummer 3.6 wird aufgehoben.

Artikel 44
Aufhebung der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Neurootologischen Assistenten/zur Neurootologischen Assistentin

Auf Grund von § 25 und § 107 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert am 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2993), in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes wird die Verordnung über die Berufsausbildung zum Neurootologischen Assistenten/zur Neurootologischen Assistentin vom 1. Februar 1983 (HmbGVBl. S. 37) aufgehoben.

Artikel 45
Aufhebung der Verordnung über Ortsmittelpunkte im Güternahverkehr

Die Verordnung über Ortsmittelpunkte im Güternahverkehr vom 14. August 1973 (HmbGVBl. S. 400) wird aufgehoben.

Artikel 46
Aufhebung der Hamburgischen Hafenordnung für Cuxhaven

Die Hamburgische Hafenordnung für Cuxhaven vom 10. Juni 1969 (HmbGVBl. S. 115) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

Artikel 47
Wiederherstellung des einheitlichen Verordnungsrangs

Der Senat bleibt ermächtigt, die durch Artikel 22, 25, 26, 28, 29, 30, 36, 38, 41 und 43 geänderten Rechtsverordnungen zu ändern oder aufzuheben.

Artikel 48
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt das Gesetz über die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung von Dolmetschern und Übersetzern vom 23. September 1986 (HmbGVBl. S. 291) außer Kraft.

(2) Artikel 15 und Artikel 16 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

(3) Artikel 32 tritt mit Wirkung vom 31. März 2005 in Kraft.

(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.